Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 21. April 2009
Aktenzeichen: I-24 U 48/08

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 21.04.2009, Az.: I-24 U 48/08)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzel-richter - vom 28.01.2008 teilweise abgeändert und ins-gesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Da Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 6.262,76 €.

Gründe

I.

Die Klägerin macht ihr abgetretene Honoraransprüche des Zeugen Rechtsanwalt Dr. F. (nachfolgend: Zedent) aus erbrechtlicher Beratung der Beklagten geltend. Der Zedent war bereits im Jahre 2004 erstmals in gleicher Sache beratend für die Beklagte tätig und hatte hieraus eine Zahlung von 220,40 € erlangt. Nach erneuter Beauftragung am 30.03.2006 führte er mit dem Ziel einer Einigung Verhandlungen mit der Mutter der Beklagten, diese vertreten durch die Rechtsanwälte A. und Partner in D.. Bei Auftragserteilung unterzeichnete die Beklagte eine Vergütungsvereinbarung, deren Zustandekommen und Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Der Zedent und die Beklagte vereinbarten ferner zu einem nicht bekannten Zeitpunkt nach Übernahme des Mandats die Zahlung eines Honorarvorschusses in Höhe von 2.500,00 €, zu zahlen in monatlichen Raten von 500,00 € durch den dies akzeptierenden Bevollmächtigten der Beklagten, den Zeugen Dr. G.. Es wurden lediglich 2 Raten gezahlt.

Im Anschluss an ein am 19.09.2006 geführtes Telefonat mit dem Bevollmächtigten der Beklagten rechnete der Zedent seine Tätigkeit mit "Kostennote" vom selben Tage über 5.637,60 € unter Ansatz eines Gegenstandswerts von 150.000,00 € ab und erklärte, jede weitere Tätigkeit für die Beklagte von der Zahlung dieses Betrages abhängig zu machen. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 21.09.2006 wies die Beklagte die Honorarforderung zurück und erklärte, das Mandat sei durch den Zedenten niedergelegt. Sie übertrug die weitere Bearbeitung der Angelegenheit ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten und zahlte die dort entstandenen Gebühren. Nach Abtretung des Honoraranspruchs an sie erteilte die Klägerin der Beklagten Kostennote vom 27.09.2006, mit welcher sie unter Ansatz eines Gegenstandswerts von 250.000,00 € insgesamt 11.023,40 € abrechnete.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.331,96 € nebst Zinsen aus 11.023,50 € in Höhe von 12% seit dem 20.09.2006 sowie aus 308,56 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerhöhung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts gemäß § 540 Abs. 1 ZPO verwiesen wird, hat das Landgericht nach Beweisaufnahme die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 6.483,74 € nebst Zinsen aus 6.262,76 € in Höhe von 12% seit dem 28.09.2006 sowie aus 220,98 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2007 (Rechtshängigkeit der Klageerhöhung) zu zahlen.

Mit ihrer sich gegen diese Entscheidung wendenden Berufung macht die Beklagte geltend, die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert, da die Abtretung gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB unwirksam sei. Die Beklagte wendet sich ferner gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich der Vereinbarung eines Gegenstandswertes von 250.000,00 € und verweist hierbei insbesondere auf die erste Kostennote des Zedenten. Sie beanstandet den Ansatz von 3,0 Gebühren für die Geschäftsgebühr, den Ansatz einer höheren Telefonpauschale als 20,00 € sowie die Abrechnung einer Geschäftsreise nach D., die unstreitig nicht notwendig war. Ferner macht sie geltend, von der Kostennote sei noch ein Betrag von 220,40 € für die zwei Jahre zurückliegende Erstberatung abzuziehen. Der Klägerin stehe im übrigen gemäß § 628 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 4 RVG ein Honoraranspruch gar nicht zu, da der Zedent das Mandatsverhältnis grundlos gekündigt habe und ihr Kosten aus der Inanspruchnahme eines weiteren Anwalts entstanden seien. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten sei nur der Ansatz einer 0,3-fachen Gebühr für ein einfaches Schreiben angemessen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin schließt sich den Ausführungen der angefochtenen Entscheidung an und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. F. und Dr. G.. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und zur Abweisung der Klage insgesamt. Der mit der Klage verfolgte Honoraranspruch (§§ 611, 675, 398 BGB) aus dem mit Kostennote vom 27.09.2006 abgerechneten Mandatsverhältnis des Zedenten und der Beklagten steht der Klägerin nicht zu.

Im Einzelnen:

1.

Die Zahlung eines vereinbarten Honorars kann die Klägerin schon deswegen nicht verlangen, weil sie den wirksamen Abschluss der behaupteten Honorarvereinbarung mit dem Inhalt der von ihr in Kopie vorgelegten Urkunde vom 30.03.2006 nicht bewiesen hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Urkunde vor Unterzeichnung durch die Beklagte bereits vollständig ausgefüllt, insbesondere der Gegenstandswert von angeblich vereinbarten 250.000,00 € eingetragen worden war.

a)

Nach § 4 Abs. 1 RVG in der bis zum 30.06.2008 geltenden, hier maßgeblichen Fassung können Rechtsanwälte aus einer Vereinbarung eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in einer Vollmacht enthalten ist. Die korrespondierende Erklärung des Anwalts bedarf demgegenüber keiner besonderen Form. Das für die Willenserklärung des Mandanten geltende Schriftformerfordernis des § 126 BGB hat zur Folge, dass der gesamte Inhalt der formbedürftigen rechtsgeschäftlichen Erklärung des Mandanten betreffend die Honorarvereinbarung in der Urkunde enthalten sein muss. Der Formzwang betrifft nicht nur vertragswesentliche Absprachen, sondern auch Nebenabreden, wobei allerdings stets der Zweck der Formvorschrift mit zu berücksichtigen ist (BGHZ 57,53; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 125 Rn. 9 und § 126 Rn. 3). Sinn und Zweck des in § 4 Abs. 1 S. 1 RVG a.F. (nunmehr in geänderter Fassung der Norm: § 3 a Abs. 1 S. 1 RVG) geregelten Formzwanges ist es, den Auftraggeber in seiner Entscheidungsfreiheit zu schützen, ein die gesetzliche Vergütung übersteigendes Honorar zu zahlen (OLG Hamm OLGR 1996, 275; OLG Saarbrücken NJW-RR 2006, 1218 zu § 3 BRAGO).

b)

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme verbleiben durchgreifende Zweifel, ob der Zeuge Dr. F., wie von der Klägerin behauptet, den Gegenstandswert von 250.000 € in das Original der Honorarvereinbarung vor dessen Unterzeichnung durch die Beklagte eingetragen oder ob er nicht vielmehr die Eintragung zu einem späteren Zeitpunkt mit der Folge einer Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung nach §§ 125, 126 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 S. 1 RVG a.F. nachgeholt hat.

aa)

Der Beweis einer wirksam zustande gekommenen Honorarabrede ist nicht bereits durch die Urkunde vom 30.03.2006 geführt. Denn die Beklagte hat zwar ihre Namensunterschrift als richtig anerkannt, nicht aber die Eintragung eines Gegenstandswerts von 250.000 €. Die Beweiskraft des § 416 ZPO haben nur echte Urkunden, also solche, deren Aussteller die in ihr enthaltene Erklärung tatsächlich abgegeben hat (vgl. BGHZ 104, 172, 175). Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde bedarf hingegen des Beweises (§ 440 Abs. 1 ZPO). Zwar hat die über der Unterschrift stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich, wenn - wie hier - die Echtheit der Namensunterschrift feststeht (§ 440 Abs. 2 ZPO). Andererseits hat eine Privaturkunde dann keine Beweiskraft im Sinne von § 440 Abs. 2 ZPO, wenn eine Fälschung etwa durch nachträgliches Einrücken des Urkundentextes in Betracht kommt (vgl. BGH NJW 1966, 1657, 1658; 1980, 893; NJW RR 1987, 1151; OLG Düsseldorf OLGR Düsseldorf 1998, 194 f.). Inwieweit äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht gemäß § 419 ZPO nach seiner freien Überzeugung (vgl. OLG Köln NJW-RR 1999, 1509 f.). Feste Beweisregeln zur Frage der Echtheit einer mit äußeren Mängeln behafteten Urkunde bestehen nämlich nicht (vgl. BGH NJW 1980, 893; OLG München OLG-Report München 1999, 259, 260). Die Anwendbarkeit von § 419 ZPO hängt nicht von dem Vorhandensein bestimmter Arten von äußeren Mängeln, wie etwa Beschädigungen der Urkunde oder Auffälligkeiten im Schriftbild ab. Auch eine von Änderungen und Beschädigungen freie Urkunde kann äußerliche Mängel aufweisen, die ihren Beweiswert beeinträchtigen. Als Hinweis auf eine Verfälschung einer in ihrem Erscheinungsbild nicht auffälligen Urkunde ist in der Rechtsprechung etwa der Fall anerkannt, dass sich Ungereimtheiten aus dem Vergleich von mehreren angeblich am selben Tag von derselben Person geschriebenen Urkunden ergeben (OLG Koblenz Urteil vom10.07.2006 -12 U 658/05).

So ist es auch hier:

Zwar ist das Original der Honorarvereinbarung äußerlich unauffällig. Ein deutlicher Hinweis auf eine Verfälschung des Urkundstextes ergibt sich aber aus dem Vergleich der Originalurkunde mit der ebenfalls unstreitig von dem Zedenten noch im Besprechungstermin vom 30.03.2006 ausgefüllten "Abschrift" der Honorarvereinbarung. Während in beiden Formularen das Rubrum und das Datum der Unterschrift von dem Zedenten handschriftlich ergänzt worden sind, fehlt in der "Abschrift" die Eintragung des in der Originalurkunde hinzugesetzten Gegenstandswertes von 250.000 €. Diese auffällige Diskrepanz beider Urkunden haftet der Originalurkunde gleichsam wie ein äußerer Mangel an, da beide Formulare zeitgleich von derselben Person ausgefüllt worden sind und - entsprechend dem Zweck einer Abschrift - nach dem Willen dieser Person inhaltlich übereinstimmen sollten.

bb)

Auch durch die Vernehmung des Zedenten, des Zeugen Dr. F., hat die Klägerin den ihr obliegenden Beweis einer den Anforderungen des RVG entsprechenden Honorarvereinbarung nicht erbracht. Zwar hat der Zeuge Dr. F. bekundet, er habe den Text des Originals der Honorarvereinbarung einschließlich der Eintragung des Gegenstandswerts ausgefüllt, bevor die Beklagte die Urkunde unterzeichnet habe. Die Glaubhaftigkeit seiner Angaben begegnet aber durchgreifenden Bedenken:

Diese gründen sich zum einen auf die bereits aufgezeigte Diskrepanz zwischen dem Text der Originalurkunde und dem Text ihrer "Abschrift". Sie gründen sich ferner auf den eklatanten Widerspruch zwischen der von dem Zeugen Dr. F. bei seiner Vernehmung gegebenen Darstellung zum Ablauf der Verhandlungen mit der Beklagten und der Darstellung desselben Vorgangs durch die Klägerin. Denn sie hat - dies hat der Zeuge Dr. F. eingeräumt - ihre Informationen ausschließlich durch ihn erhalten. Bei seiner Vernehmung hat der Zeuge nämlich bekundet, die Verhandlungen über den Gegenstandswert seien bereits abgeschlossen gewesen, bevor er überhaupt damit begonnen habe, die "Abschrift" der Honorarvereinbarung zu erstellen. Zur Begründung für das Fehlen des Gegenstandswertes in jener "Abschrift" hatte sich die Klägerin aber gerade darauf berufen, dass die Überlegungen zum Gegenstandswert bei Anfertigung der "Abschrift" noch nicht abgeschlossen gewesen seien.

Beide Darstellungen sind zudem in sich unstimmig: Hatten die Vertragsparteien ihre Besprechung zur Höhe des Gegenstandswertes abgeschlossen und ein Ergebnis, nämlich 250.000 €, erzielt, so ist es nicht nachvollziehbar, weshalb gerade dieser Punkt bei der Erstellung der Abschrift "vergessen" worden sein soll, die auf diese Weise dann nur noch aus Rubrum, allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Datum der Unterzeichnung besteht. Waren die Verhandlungen über die Honorarfrage aber noch nicht abgeschlossen, so ist es unerklärlich, aus welchem Anlass der Zedent schon zu diesem Zeitpunkt der Beklagten ein ausdrücklich als "Abschrift" des Verhandlungsergebnisses gekennzeichnetes Dokument übergeben haben soll.

Die Zweifel an den Angaben des Zeugen werden ferner dadurch bekräftigt, dass er seiner Kostennote vom 19.09.2006, von ihm im Anschreiben vom selben Tage als "Kostenvorschussnote" bezeichnet, nicht etwa den angeblich vereinbarten Gegenstandswert von 250.000 € zugrunde gelegt hat, sondern den von der Beklagten auch akzeptierten Wert von 150.000 €. Eine nachvollziehbare Erklärung hierfür hat der Zeuge nicht zu liefern vermocht.

Überdies kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Zeuge wirtschaftlich an einem Erfolg der Klage interessiert ist. Denn die Zession des Klageanspruchs ist ersichtlich nur deswegen erfolgt, um seine Vernehmung als Zeuge prozessrechtlich zu ermöglichen.

c)

Da das Zustandekommen einer den Formerfordernissen des § 4 Abs. 1 S. 1 RVG a.F. entsprechenden Honorarvereinbarung nicht festgestellt werden kann, bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit dem - in Teilen (dort die Bestimmung unter B.I.c) im Hinblick auf § 305 c Abs. 2 BGB bedenklichen - Inhalt der angeblichen Vereinbarung von Gebühren für "zusätzliche Besprechung mit Dritten".

2.

Der Klägerin stehen aber auch die gesetzlichen Gebühren nicht zu. Denn die Beklagte hat das Mandatsverhältnis, veranlasst durch vertragswidriges Verhalten des Zedenten, gekündigt. Die von dem Zedenten bis zur Kündigung am 21.09.2006 erbrachten Leistungen waren für die Klägerin infolge der Kündigung ohne Interesse, da sie zur abschließenden Bearbeitung der Rechtsangelegenheit einen anderen Rechtsanwalt beauftragen musste (§ 628 Abs. 1 S. 2 BGB).

a)

Die Beklagte hat das Mandatsverhältnis gemäß §§ 164, 627 BGB durch Schreiben des für sie handelnden und von ihr bevollmächtigten Zeugen Dr. G. vom 21.09.2009 gemäß wirksam gekündigt.

aa)

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht der Senat nicht davon aus, dass die Kündigung bereits durch den Zedenten selbst in dem am 19.09.2006 mit dem Zeugen Dr. G. geführten Telefonat erklärt worden ist. Für ihre Behauptung, der Zeuge Dr. F. habe definitiv erklärt, er wolle für die Beklagte nicht mehr tätig werden, ist die Beklagte beweisfällig geblieben. Der Zeuge Dr. F. hat bei seiner Vernehmung durch den Senat bekundet, die weitere Bearbeitung der Angelegenheit lediglich von der Zahlung der bereits angefallenen Gebühren abhängig gemacht zu haben. Auch der Zeuge Dr. G. hat die Behauptung der Beklagten nicht bestätigt, sondern ausgesagt, die Darstellung des Zeugen Dr. F. zum Inhalt des Telefonats nicht ausschließen zu können. Es mag sein, dass der Zeuge Dr. F., wie er auch eingeräumt hat, das Telefonat verärgert abgebrochen hat. Den Erklärungswert der Kündigung des Mandatsverhältnisses hatte dies aber nicht.

bb) Das demgemäss nach dem Telefonat vom 19.09.2006 noch fortbestehende Mandatsverhältnis ist aber durch das Schreiben des Zeugen Dr. G. vom 21.09.2006 beendet worden. Dieses Schreiben ist in der Gesamtschau seines Inhalts als Kündigung des Mandatsverhältnisses zu verstehen. Dem Hinweis auf eine ohne die Mitwirkung des Zeugen Dr. F. (vermeintlich) zustande gekommene Einigung mit der Gegenseite und der Formulierung, der Zeuge Dr. F. habe "den Fall nicht zu Ende gebracht" durfte der Zeuge Dr. F. mit Recht entnehmen, dass sein weiteres Tätigwerden für die Beklagte nunmehr abgelehnt werde und auch nicht mehr erforderlich sei.

b)

Wird der Anwaltsvertrag - wie hier - gemäß § 627 BGB gekündigt, so behält der Rechtsanwalt gemäß § 628 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich seinen Vergütungsanspruch und zwar in dem Umfang, in dem er Leistungen erbracht hat, § 15 Abs. 4 RVG. Dies gilt aber dann nicht, wenn der dienstverpflichtete Rechtsanwalt entweder selbst kündigt, ohne durch vertragswidriges Verhalten des Mandanten dazu veranlasst worden zu sein, oder wenn er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Mandanten veranlasst und wenn zugleich seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den dienstberechtigten Mandanten kein Interesse (mehr) haben. Für den Rechtsanwalt kann dies den Verlust des Vergütungsanspruchs zur Folge haben, ohne dass es einer Aufrechnung bedarf (BGH MDR 1977, 476 f.; NJW 1982, 437; NJW 1997, 188 f.), wenn der Mandant einen anderen Rechtsanwalt beauftragen und vergüten muss (BGH NJW 1995, 1954; NJW 1997, 188; NJW 2004, 2817; siehe auch Senat, MDR 2005, 1140; AGS 2009, 6). Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) schließt die Anwendung der §§ 627, 628 BGB nicht aus (vgl. zur BRAGO: BGH NJW 1982, 437; WM 1977, 369; Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Auflage, § 628 Rn. 4). Denn ein solcher Interessewegfall liegt gerade dann vor, wenn der Mandant die Leistungen des Rechtsanwalts nicht mehr wirtschaftlich verwerten kann, sie also für ihn nutzlos geworden sind. In dieser Situation befindet sich der Mandant regelmäßig, wenn er wegen einer von dem bisherigen Anwalt veranlassten Kündigung einen anderen Anwalt beauftragen muss, für den die gleichen Gebühren nochmals entstehen. Muss der Mandant infolge eines von seinem bisherigen Rechtsanwalt verschuldeten Anwaltswechsel in der gleichen Angelegenheit nochmals Gebühren zahlen, sind die bisherigen Beratungsleistungen für ihn regelmäßig nicht mehr von Interesse (BGH NJW 1995, 1954; 1997, 188; 2008, 1307).

c)

Dies ist hier der Fall:

Ein vertragswidriges, die Kündigung des Vertragspartners veranlassendes Verhalten im Sinne des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt eine schuldhafte Verletzung einer Vertragspflicht voraus (vgl. BGH WM 1977, 369; NJW 1985, 41; 1995, 1954; 2008, 1307). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Zeuge Dr. F. sich in dieser Weise schuldhaft vertragswidrig verhalten und dadurch die Kündigung des Mandatsverhältnisses provoziert hat. Denn die Vertragsparteien hatten sich unstreitig auf die Zahlung eines Vorschusses von 2.500,00 € für die Bearbeitung des dem Zedenten übertragenen Auftrags geeinigt. Gleichwohl hat der Zeuge Dr. F. in jenem Telefonat vom 19.09.2006 erklärt, er wolle seine bis dahin bereits angefallenen Honoraransprüche vollständig abrechnen und nur dann wieder für die Beklagte tätig werden, wenn sie das sich so errechnete Honorar bezahlt habe. In Ausführung dieser Ankündigung hat er der Beklagten noch unter demselben Datum eine entsprechende Kostenrechnung über 5.637,60 € übersandt unter Hinweis auf § 9 RVG mit der Maßgabe, ohne Zahlung des nach Abzug bereits geleisteter Vorschüsse von 1.000,00 € verbleibenden Betrages von 4.637,60 € jede weitere Tätigkeit abzulehnen. Der Zedent hat sich auf diese Weise einseitig von der mit der Beklagten getroffenen und ihn rechtlich bindenden Vereinbarung, lediglich einen Vorschuss in Höhe von 2.500,00 € zu beanspruchen, gelöst. Hierzu war er ungeachtet des Verzugs der Beklagten mit der Zahlung des vereinbarten Vorschusses weder durch § 9 RVG noch durch § 323 BGB berechtigt, zumal er der Beklagten noch nicht einmal eine Frist gemäß § 323 Abs. 1 BGB zur Nachentrichtung der ausstehenden Vorschussrate gesetzt hatte.

Überdies hatte der Zedent sich der Beklagten gegenüber auch aus einem weiteren Grunde als unzuverlässig und an der ihm übertragenen Aufgabe desinteressiert gezeigt. Denn er hatte kurz vor jenem Telefonat ohne Angabe nachvollziehbarer Gründe einen Besprechungstermin, zu welchem der Zeuge Dr. G. eigens aus London angereist war, abgesagt. Auch dieses - ebenfalls vertragswidrige - Verhalten lässt in der Gesamtschau die von dem Zeugen Dr. G. namens der Beklagten erklärte Mandatskündigung als gerechtfertigt erscheinen.

d)

Da die Beklagte ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der weiteren Bearbeitung des außergerichtlichen Rechtsstreits beauftragt hat und ihm, nach unstreitiger Einigung mit der damaligen Gegnerin, die gleichen Gebühren wie dem Zedenten schuldet, sind die Beratungsleistungen des Zedenten für sie nicht mehr von Interesse. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren die Beauftragung eines weiteren Anwalts bestreitet, ist dieses ersichtlich ins Blaue hinein erfolgte Bestreiten unzulässig. Im übrigen wäre die Klägerin - bei zulässigem Bestreiten - mit diesem neuen Vorbringen ohnehin gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen.

e)

Ob bei der weiteren Bearbeitung der Angelegenheit durch den zweiten Anwalt auch die mit der Kostennote vom 27.09.2006 abgerechneten Kosten einer Geschäftsreise nach Dormagen (insgesamt 70,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer) angefallen sind, bedarf keiner Aufklärung. Denn die Klägerin ist dem Vortrag der Beklagten, die Fahrt sei nicht notwendig gewesen, nicht entgegentreten. Die Vergütungsvoraussetzungen des § 46 RVG sind danach nicht schlüssig dargetan.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 21.04.2009
Az: I-24 U 48/08


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