Landgericht Hamburg:
Urteil vom 10. März 2006
Aktenzeichen: 308 O 514/05

(LG Hamburg: Urteil v. 10.03.2006, Az.: 308 O 514/05)

Tenor

I. Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft höchstens zwei Jahre)

verboten,

Melodien und/oder Werkteile des Musikwerks €Never ...€ der Kläger als Handyklingelton zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder solche Vervielfältigungsstücke anzukündigen, feilzuhalten, anzubieten bzw. zu bewerben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 740,30 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2005 zu zahlen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von € 30.000,00 vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten, ein Musikwerk als Handyklingelton nutzen zu dürfen.

Der Kläger zu 1) ist Miturheber des Musikwerks €Never ...€, welches in der Interpretation der Künstlergruppe €L...€ vor, die das Werk bekannt machte und zu Platzierungen in den Charts führte.

Der Kläger zu 1) hat die Verlagsrechte daran in einem Autorenexklusivvertrag der G. P. Ltd. in England übertragen, die die Rechte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland der Klägerin zu 2) als Subverlag weiterübertragen hat. Mit Abtretungs- und Ermächtigungserklärung vom 22.06.2004 (Anlage K 3) ermächtigte der Kläger zu 1) die G. P. Ltd. ausdrücklich auch zur umfassenden Rechtewahrnehmung für den Bereich Ruftonmelodien, diese gab die Ermächtigung mit Abtretungs- und Ermächtigungserklärung vom 23./24.06.2004 (Anlage K 4) für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland der Klägerin zu 2) weiter. Die Klägerin zu 2) ist Mitglied der GEMA.

Die Beklagte hatte in der Vergangenheit aufgrund einer bis zum 31.12.2004 andauernden Zusammenarbeit mit der Firma U. M. SAS, Zweigniederlassung Berlin, über die von der Beklagten betriebene Domain www.h...de Endverbrauchern monophone und polyphone Handyklingeltöne zum Download angeboten, unter anderem eine Klingeltonversion des hier streitgegenständlichen Werks €Never ...€. Die Beklagte leitete damals über eine Rechtekette bis zur Firma U. M. SAS ein Recht zur Nutzung von der belgischen Wahrnehmungsgesellschaft SABAM her, der als Schwestergesellschaft der GEMA ein Recht zur Lizenzierung von Klingeltönen auch für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland zugestanden haben soll.

Die Kläger erachteten die Nutzung als widerrechtlich und erwirkten durch Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 02.09.2004 (Geschäftsnr. 308 O 503/04) eine einstweilige Verfügung, in der der Beklagten verboten wurde, Melodien und/oder Werkteile des Musikwerks €Never ...€ als Handyklingelton zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder solche Vervielfältigungsstücke anzukündigen, feilzuhalten, anzubieten bzw. zu bewerben. Aufgrund mündlicher Verhandlung über den Widerspruch der Beklagten wurde die einstweilige Verfügung vom 02.09.2004 durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.12.2004 bestätigt mit der Maßgabe, dass im Verbotstenor die Worte €zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen€ durch die Worte €öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen€ ersetzt wurden.

Gegenstand dieses Rechtsstreits ist die Hauptsachenklage, zu deren Erhebung die Kläger auf Antrag der Beklagten gemäß § 926 ZPO veranlasst worden sind. Mit dem Klagantrag zu I. verfolgt die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren weiter, mit dem Klagantrag zu II. machen sie Rechtsverfolgungskosten geltend.

Die Beklagte beabsichtigt auch in der Zukunft, über die Domain www.h...de Endverbrauchern monophone und polyphone Handyklingeltöne zum Download anzubieten. Sie beruft sich nach Beendigung der Zusammenarbeit mit der Firma U. M. SAS nicht mehr auf eine Lizenzierung durch die SABAM, sondern durch die GEMA.

Der Berechtigungsvertrag mit der GEMA ist aufgrund Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 26.06.2002 unter dessen § 1 h um folgende Klausel ergänzt worden:

€Die Rechtsübertragung erfolgt zur Nutzung der Werke der Tonkunst auch als Ruftonmelodien€.

Diese Ergänzung wurde den Mitgliedern mit Brief vom August 2002 mitgeteilt mit dem Hinweis, dass (aufgrund des gleichzeitig entsprechend neu gefassten § 6 a) die Zustimmung zu Änderungen bzw. Ergänzungen als erteilt gilt, wenn nicht binnen 12 Wochen ausdrücklich widersprochen wird. Die Kläger machen geltend, rechtzeitig widersprochen zu haben.

Am 08.03.2005 schloss die Klägerin zu 2) - wie eine Vielzahl anderer Berechtigter € mit der GEMA einen Geschäftsbesorgungsvertrag (Anlage K 15), demzufolge der GEMA die Wahrnehmung im Online- und Mobilfunkbereich für bearbeitete und/oder umgestaltete Werkfassungen nur unter der aufschiebenden Bedingung zusteht, dass der Lizenznehmer der GEMA für die Nutzung der bearbeiteten und/oder umgestalteten Werkfassung in jedem Einzelfall vor Beginn der Nutzung eine Einwilligung der Berechtigten vorlegt (Präambel Ziffer 1.). Das gilt unter anderem (nach Ziffer 6.) ausdrücklich für Klingeltöne.

Dem entsprach auch die Verfahrensweise der GEMA in den Jahren zuvor, in denen die GEMA ihre Lizenznehmer in den Rahmenverträgen darauf hinwies, dass die Nutzung eines zu einer Ruftonmelodie umgestalteten Werks der Zustimmung der Berechtigten bedarf.

Am 29.06.2005 wurde auf der GEMA-Mitgliederversammlung in Ergänzung des Berechtigungsvertrages in § 1 h auch eine Nutzung als €Freizeituntermalungsmelodie€ eingefügt und dem § 1 k ein zweiter Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:

Nicht vom Berechtigten werden der GEMA übertragen die Rechte zur Bearbeitung, Umgestaltung und/oder Kürzung eines Werkes der Tonkunst (mit oder ohne Text) zur Verwendung als Ruftonmelodie ... . Die Befugnis des Berechtigten, die Einwilligung in die Verwendung solcher Werkfassungen im Einzelfall zu erteilen, bleibt unberührt. Es bleibt bei der Übertragung der unter Ziffer 1 h aufgeführten Nutzungsrechte an die GEMA.

Die Klägerin zu 2) hat der Ergänzung unter § 1 k unter Hinweis auf die nach ihrer Auffassung weitergehende Regelung des Geschäftsbesorgungsvertrages widersprochen.

Das streitgegenständliche Werk wird aufgrund einer Rechtseinräumung durch die Kläger von Dritten als monophoner und polyphoner Klingelton angeboten. Insoweit wird auf die von der Beklagten auf CD-Rom vorgelegten Aufnahmen der Klingeltonversionen (Anlage B 3) Bezug genommen.

Nachdem die GEMA es gegenüber der Beklagten abgelehnt hatte, der Beklagten die Rechte zur Nutzung bestimmter Werke, unter anderem des hier streitgegenständlichen Werks, als monophonen und polyphonen Klingelton ohne die Bedingung der Einholung der Bearbeiterrechte bei den Berechtigten einzuräumen, erhob die Beklagte Klage auf ein entsprechende bedingungslose Rechtseinräumung beim Landgericht München I (Anlage B 1). Mit Schriftsatz vom 02.02.2006 (Anlage B 15) erkannte die GEMA den Anspruch an, woraufhin am 20.02.2006 ein entsprechendes Anerkenntnisurteil erging (Anlage B 15).

Auf diese Rechtseinräumung durch die GEMA stützt die Beklagte ihre Nutzungsberechtigung. Die Beklagte ist zum einen der Auffassung, mit der Einräumung der Nutzung eines Werks als Ruftonmelodie sei auch das Recht zur Bearbeitung des Werks zu einer vorhersehbaren üblichen Klingeltonversion übertragen worden, wie sie den Versionen auf der von ihr eingereichten CD-ROM entsprächen, die sie in dieser Art auch selbst verwenden wolle. Demzufolge fehle zum einen der Klägerin die Aktivlegitimation, zum anderen sei die GEMA, der ein solches Recht eingeräumt worden sei, gemäß § 11 UrhWG zur entsprechenden Weiterlizenzierung verpflichtet gewesen, und zwar ohne Auflagen und Bedingungen, die mit dem Abschlusszwang dieser Regelung nicht zu vereinbaren seien. Mit dem Anerkenntnisurteil des LG München I sei ihr das Nutzungsrecht insoweit auch ohne Einschränkung eingeräumt worden. Die Beklagte sieht sich durch Literaturmeinungen (Poll, MMR 2004, 67 ff; Castendyk, ZUM 2005, 9 ff), deren Argumentation sie sich zu Eigen macht, in ihrer Auffassung bestätigt. Die Beklagte ist zum anderen der Auffassung, die von den Klägern genehmigten Klingeltonversionen (Anlage B 3) fielen in das Repertoire der GEMA mit der Folge, dass der Abschlusszwang unabhängig von allen anderen Fragen für diese Versionen gelte und ihr das Nutzungsrecht ebenfalls durch das Anerkenntnisurteil des LG München I eingeräumt worden sei.

Die Kläger sind der Auffassung, der GEMA sei mit dem Recht zur Nutzung als Ruftonmelodie nur das Recht der Vervielfältigung, Verbreitung und Aufführung des Originalwerks übertragen worden, nicht aber das dem Urheberpersönlichkeitsrecht zuzuordnende Recht der Bearbeitung eines Werks zu einem Rufton. Dieses Bearbeitungsrecht bleibe daher beim Urheber, und zwar unabhängig davon, ob die GEMA ein Nutzungsrecht unter der Bedingung einräume, die Bearbeitung mit dem Urheber abzustimmen, oder ob die Rechtseinräumung bedingungslos erfolge. Auch ein mit Einwilligung eines Urhebers bereits veröffentlichter Rufton falle nicht in das Repertoire der GEMA, so dass auch deshalb keine Lizenzierung über § 11 UrhWG erfolgen könne. Im Übrigen gebiete es die Nachhaltigkeit der Umgestaltung eines Musikwerks zu einem Rufton, dass jede Version einer Genehmigung des Urhebers bedarf.

Die Kläger beantragen,

wie mit dem Tenor zu I. und II. erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte stellt die Aktivlegitimation der Klägerin zu 2) in Abrede.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2006 verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Denn die Kläger haben einen sich aus § 97 Abs. 1 UrhG ergebenden Anspruch auf Unterlassung der Nutzung des Werks des Klägers zu 1) als Klingelton sowie auf Schadensersatz in Höhe der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten gegen die Beklagte, wobei auch die Klägerin zu 2) zur Geltendmachung der Ansprüche aktivlegitimiert ist.

I. Die Kläger haben einen sich aus § 97 Abs. 1 UrhG ergebenden Anspruch auf Unterlassung der Nutzung des Werks des Klägers zu 1) als Klingelton.

1. Die Komposition €Never ...€ ist jedenfalls bei Anlegung des Maßstabs der kleinen Münze ein Werk der Musik im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG. Das wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.

2. Der Kläger zu 1) ist als Miturheber berechtigt, einen Unterlassungsanspruch wegen einer widerrechtlichen Umgestaltung und Nutzung ihrer Komposition geltend zu machen. Die Aktivlegitimation der Klägerin zu 2) als Verlag folgt daraus, dass sie Inhaberin umfassender ausschließlicher Nutzungsrechte ist und ein berechtigtes Interesse an der Rechtsverfolgung hat, da ihr durch eine unberechtigte Nutzung des Musikwerks als Handy-Klingelton auch eigene Lizenzeinnahmen entgehen (BGH GRUR 99, 984, 985 €Laras Tochter€). Außerdem hat sie der Kläger zu 1) zur Verfolgung ihrer Rechte im Wege der Prozesstandschaft ausdrücklich ermächtigt.

3. Die beanstandete Nutzung des Werks als Klingelton, die eine Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und ein öffentliches Zugänglichmachen (§ 19 a UrhG) eines unerlaubt umgestalteten Werks (§§ 14, 23 UrhG) darstellt, ist widerrechtlich. Denn der Beklagten ist dazu kein Recht eingeräumt worden.

a) Zunächst einmal gelten die Ausführungen der Kammer aus dem Urteil vom 10.12.2004 in dem diesem Hauptsachenrechtsstreit vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren zur Geschäftsnr. 308 O 501/04 fort. Dort heißt es im Hinblick darauf, dass die Beklagte ein Recht zur Nutzung aus einer Lizenzierung ihres Vertragspartners durch die belgische SABAM herleitete, unter lit. IV. 3. der Gründe wie folgt:

Schließlich konnte die SABAM die streitgegenständlichen Rechte auch deshalb nicht lizenzieren, weil sie nicht glaubhaft gemacht hat, solche aus einem Gegenseitigkeitsvertrag von der GEMA ableiten zu können. Die herkömmlichen Gegenseitigkeitsverträge wie die Mustervertrag im EU-Bereich für das Aufführungs- und Senderecht gemäß CISAC-Standardvertrag und für das Vervielfältigungsrecht gemäß BIEM-Standardvertrag decken eine solche Nutzung nicht ab. Zudem gestatten diese Verträge nur eine Lizenzierung abgeleiteter Rechte für das jeweils eigene Verwaltungsgebiet. Weitergehende Rechte können nur aus Sondervereinbarungen oder aus den angesprochenen Santiago- und Barcelona-Abkommen hergeleitet werden. Sondervereinbarungen zwischen der GEMA und der SABAM bestehen dazu nach unwidersprochener Darstellung der Antragstellerseite nicht. Ob und inwieweit das Santiago-Abkommen, das nach dem Kenntnisstand des Gerichts von allen Staaten der Europäischen Gemeinschaft unter Ausnahme Portugals gezeichnet worden ist, trotz der im Hinblick auf das EG-Kartellverbot (Art. 181 EGV) erfolgten Vorlage bei der EG-Kommission zur Erlangung eines Negativattests gem. Art. 2 und 4 der VO Nr. 17 bereits zwischen der GEMA und der SABAM Anwendung findet, kann dahinstehen, da es hier nicht um die in diesem Abkommen geregelten Wiedergabe- und Aufführungsrechte geht. Das danach maßgebliche Barcelona-Abkommen ist aber nach dem Vortrag der Antragstellerseite von der SABAM noch nicht gezeichnet worden und die Antragsgegnerin zu 1) hat Entgegenstehendes nicht dargetan und glaubhaft gemacht. Demzufolge kann die SABAM aus diesem Abkommen auch keine Rechte herleiten und lizenzieren.

Dass sich insoweit tatsächlich oder rechtlich etwas geändert hat, ist von der Beklagten nicht dargetan worden. Damit erfolgte eine widerrechtliche Nutzung durch die Beklagte, welche für sich genommen die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs auslöst.

Auch nach Darstellung der Beklagten sind ihr bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.02.2006 keinerlei Rechte von der GEMA eingeräumt gewesen, so dass auch zu dem Zeitpunkt die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs vorgelegen haben. Eine Rechtseinräumung kann vielmehr frühestens durch eine nach § 894 ZPO wirksame Willenserklärung der GEMA im Anerkenntnisurteil des Landgerichts München I vom 20.02.2006 erfolgt sein. Hätte diese Rechtseinräumung zur Folge, dass die Beklagte fortan zur Nutzung des streitgegenständlichen Werks als monophonen oder polyphonen Klingelton berechtigt sein würde, so könnte das gemäß § 296 a ZPO zwar nicht mehr für diese Entscheidung berücksichtigt werden, hätte aber Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO gegeben. Von einer solchen Wiedereröffnung ist aber abzusehen, weil die Rechtseinräumung durch die GEMA eine Genehmigung der Umgestaltung des Werks zu einem Klingelton durch den oder die Urheber nicht entbehrlich macht.

b) Der GEMA ist im Berechtigungsvertrag mit dem Recht zur Nutzung des Werks €als Ruftonmelodie€ nicht das Recht eingeräumt worden, Dritten auch die Umgestaltung des Werks zu einem Klingelton zu gestatten. Insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des OLG Hamburg in einem Urteil vom 18.01.2006 (GRUR 2006, 323, 324 f - Handyklingeltöne II) verwiesen, in denen entsprechende Wertungen der Kammer in dem erstinstanzlichen Urteil bestätigt und ergänzt werden. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts München I vom 20.02.2006 herleiten. Das Landgericht München I hat vielmehr in einem früheren Urteil vom 20.07.2005 (ZUM 2005, 920, 921 f) klar zum Ausdruck gebracht, dass die Entscheidungsbefugnis zur Veröffentlichung und Verwertung eines zu einem Klingelton umgestalteten Werks zum Kernbereich des Urheberpersönlichkeitsrecht zählt und pauschal nicht übertragbar ist mit der Folge, das ein solches €Bearbeitungsrecht€ nicht von der GEMA wahrgenommen wird. Als nicht zulässig im Hinblick auf den Kontrahierungszwang des § 11 UrhWG erachtet es das Landgericht München I lediglich, wenn die GEMA die Rechtseinräumung an die Vorlage einer Bearbeitungseinwilligung durch den Urheber knüpft im Sinne einer aufschiebenden Bedingung knüpft (LG München I, ZUM 2005, 920, 922). Im Ergebnis ändert das aber nichts daran, dass die Zustimmung des Urhebers durch die Übertragung des Rechts zur Nutzung des Werks €als Ruftonmelodie€ seine Zustimmung zur entsprechenden Bearbeitung des Werks auch nach Auffassung des Landgerichts München I nicht entbehrlich macht.

c) Ein Nutzungsrecht der Beklagten ergibt sich auch nicht daraus, dass das streitgegenständliche Musikwerk zuvor bereits mit Einwilligung der Kläger als Klingelton veröffentlicht worden ist und damit in das Repertoire der GEMA eingegangen sein soll mit der Folge, dass Coverversionen gestattet sein müssten. Auch insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des OLG Hamburg in dem Urteil vom 18.01.2006 (GRUR 2006, 323, 326 € Handyklingeltöne II) verwiesen (im Ergebnis ebenso LG München I, ZUM 2005, 920, 921 f).

d) Danach war die frühere Nutzung der Beklagten widerrechtlich und auch die beabsichtigte Nutzung wäre es, so dass die Kläger einen Anspruch auf Unterlassung haben.

II. Die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten sind dem Grunde nach als Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG gegeben, wobei das erforderliche Verschulden aus der Nutzung in Kenntnis der rechtlichen Problematik folgt. Der Höhe nach ist der Anspruch schlüssig dargetan und nicht beanstandet worden.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 10.03.2006
Az: 308 O 514/05


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