Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg:
Beschluss vom 21. September 2005
Aktenzeichen: 7 Ta 11/05
(LAG Baden-Württemberg: Beschluss v. 21.09.2005, Az.: 7 Ta 11/05)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 24.08.2005 - 3 Ca 253/05 - im Umfang ihrer durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 14.09.2005 erfolgten Nichtabhilfe wird zurückgewiesen.
2. Die Gebühr nach Nr. 8613 der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 GKGwird auf die Hälfte ermäßigt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Sachverhaltes wird in entsprechender Anwendung des § 69 Absatz 2 ArbGG abgesehen, da der Beschluss des Beschwerdegerichts einem weiteren Rechtsmittel nicht unterfällt.II.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Klägers, die im Umfang ihrer durch Beschluss des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 14.09.2005 erfolgten Nichtabhilfe beim Beschwerdegericht angefallen ist, ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht Rechtsanwalt K. als Prozessbevollmächtigten ausschließlich zu den Bedingungen eines in Heilbronn ansässigen Rechtsanwaltes beigeordnet.
1. Die Beschwerde ist zulässig, da die Auslegung der mit Schriftsatz vom 01.09.2005 erfolgten Beschwerdeeinlegung im verfassungsrechtlich gebotenen wohlverstandenen rechtlichen Interesse die Einlegung der Beschwerde durch den Kläger nahe legt. Die Formulierung im Schriftsatz vom 01.09.2005 "legen wir hiermit..." mag durchaus auch dafür sprechen, dass der Prozess- bevollmächtigte des Klägers als sachbearbeitender Rechtsanwalt der mandatierten Kanzlei aus eigenem Recht Beschwerde einlegt. Aus dem Umstand der Rechtsfolge der Prozesskostenhilfebewilligung und der insoweit überwiegend vertretenen Auffassung, dem Rechtsanwalt komme auch bei einer eingeschränkten Beiordnung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes" keine eigene Beschwerdebefugnis zu (zum Beispiel Künzl/Koller, Prozesskostenhilfe, 2. Auflage, Randziffer 526), geht die Kammer im Wege des Institutes der Auslegung im wohlverstandenen rechtlichen Interesse von einer Beschwerde des insoweit beschwerdebefugten Klägers aus.
2. Gegenstand der Beschwerde und insoweit beim Beschwerdegericht angefallen ist der Hauptantrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwaltes K. zu bewilligen.
3. Zu Recht hat das Arbeitsgericht in seinem Beschluss vom 14.09.2005 Rechtsanwalt K. als Prozessbevollmächtigten ausschließlich zu den Bedingungen eines in Heilbronn ansässigen Rechtsanwaltes beigeordnet. Das Arbeitsgericht hat sich dabei insbesondere an der erst kürzlich vom Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 18.07.2005 (3 AZB 65/03) ergangenen Entscheidung orientiert. Die Beschwerdekammer folgt dieser Ansicht nicht zuletzt aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Sie schließt sich insoweit den Ausführungen des Arbeitsgericht in den Gründen der Beschlüsse vom 24.08.2005 und 24.09.2005 in Verbindung mit der vorgenannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vollinhaltlich an und sieht deshalb zur Vermeidung wortgleicher Wiederholungen von der Wiedergabe der Gründe ab. Die Beschwerde bringt hiergegen im Kern keine erheblichen Gesichtspunkte vor. Sie versucht nur vergeblich, ihre Rechtsauffassung anstelle derjenigen des Arbeitsgerichts zu setzen. Dies erfordert nicht eine erneute systematische Darstellung der Obersätze und der Subsumtion, sondern veranlasst lediglich folgende abschließende Bemerkungen:
a) Nach § 121 Absatz 3 ZPO kann ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Zunächst ist im Anschluss an die vorgenannte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts das Tatbestandsmerkmal "Zulassung" als berufsrechtliche Zulassung nach den Bestimmungen der BRAO zu verstehen mit der Besonderheit, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren auf die Ansässigkeit am Ort des Gerichts abzustellen ist (so bereits LAG Bremen, Beschluss vom 11.05.1988 - 1 Ta 9/88 - LAGE ZPO § 121 Nr. 3; Künzl/Koller, a. a. O., Randziffer 501 mit weiteren Nachweisen). Außerdem weist das Bundesarbeitsgericht in der vorgenannten Entscheidung zutreffend darauf hin, dass die Erfüllung der tatbestandlichen Merkmale des § 121 Absatz 3 ZPO von Amts wegen in den Beiordnungsbeschluss aufzunehmen sind (BAG, Beschluss vom 18.07.2005 - 3 AZB 65/03 - zu II a bb der Gründe). Aus der tatbestandlichen Beschreibung der Bestimmung des § 121 Absatz 3 ZPO folgt nämlich, dass die Vermeidung zusätzlicher Kosten Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Beiordnung ist. Insoweit kommt es auf einen Antrag des Prozessbevollmächtigten nicht an.
b) Die Beiordnung des nicht am Sitz des Arbeitsgerichts Heilbronn ansässigen Rechtsanwaltes K. (Öhringen) erfordert nur dann keine weiteren Kosten (vorliegend Reisekosten), wenn er zu den Bedingungen eines in Heilbronn ansässigen Rechtsanwaltes beigeordnet ist. Im Lichte der den Gehalt des § 121 Absatz 4 2. Alternative ZPO integrierten Auslegung des § 121 Absatz 3 ZPO ergibt sich vorliegend nichts anderes. Die Beiordnung des Rechtsanwaltes K. erspart vorliegend nämlich nicht die Kosten eines Verkehrsanwaltes. Angesichts der örtlichen Nähe des Wohnsitzes des Klägers in Bretzfeld zum Gerichtsort Heilbronn liegen ersichtlich die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes nicht vor.III.
Die Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden folgt aus § 78 Satz 3 ArbGG.
Die Kompetenz des Vorsitzenden, außerhalb der mündlichen Verhandlung zu entscheiden, ergibt sich aus §§ 572 Absatz 4, 128 Absatz 4 ZPO.
Ein Kostenausspruch unterbleibt im sofortigen Beschwerdeverfahren, da die Kosten einer (teilweisen) erfolglosen sofortigen Beschwerde Gerichtskosten darstellen, die von der bedürftigen Partei kraft Gesetzes und ohne eine besondere Entscheidung zu tragen sind (zum Beispiel Künzl/Koller, a. a. O., Randziffer 539). Die Beschwerdekammer hat im Hinblick auf die nur teilweise erfolgte Zurückweisung der Beschwerde von der Befugnis, die Gebühr nach Nr. 8613 der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 GKG zu ermäßigen, Gebrauch gemacht.
LAG Baden-Württemberg:
Beschluss v. 21.09.2005
Az: 7 Ta 11/05
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