Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 18. Juni 2003
Aktenzeichen: 23 W 12/03

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 18.06.2003, Az.: 23 W 12/03)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 23.01.2003 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 05.02.2003 wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Beschwerdewert beträgt 10.000,00 €.

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt. Der Sache nach hat sie aber keinen Erfolg.

Das Landgericht hat der Antragstellerin nur für den im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren geschlossenen Vergleich Prozesskostenhilfe gewährt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung des weitergehenden Antrags richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die jedoch nicht begründet ist.

Nach wie vor gilt, dass grundsätzlich für das Prozesskostenprüfungsverfahren keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (BGH NJW 1984, 2106 f). Von diesem Grundsatz wird aber eine Ausnahme zugelassen, wenn im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens ein Vergleich geschlossen wird, der zu einer Erledigung des beabsichtigten Rechtsstreits führt. Umstritten ist allerdings, ob die Prozesskostenhilfe für das gesamte Verfahren oder aber nur für den Vergleich gewährt werden kann. Im Vordringen befindet sich die Auffassung, nach der im Falle eines Vergleichs für das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, sofern Erfolgsaussicht für das angekündigten Klagebegehren bestanden hat (vgl. Zöller-Philippi, Zivilprozessordnung, 23. Aufl. 2002, § 118 ZPO Rdnr. 8 m.w.N.; OLG Nürnberg, OLGR 1998, 234 f; MDR 1999, 1286; OLG Düsseldorf, OLGR 1996, 59 f; OLG Frankfurt am Main, JurBüro 1990, 509 f; OLG Bamberg, JurBüro 1988, 901 ff; FamRZ 1995, 939 f; OLG Stuttgart, JurBüro 1986, 1576 f; OLG Hamm, FamRZ 1987, 1062). Begründet wird diese Auffassung im wesentlichen mit Aspekten der Prozessökonomie und der Billigkeit. Im Vordergrund steht hierbei die Argumentation, nur wenn für das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe gewährt werde, würde sich eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei dazu entschließen können, bereits vor Beginn des streitigen Verfahrens eine gütliche Einigung anzustreben. Auch sei es nicht einzusehen, warum eine bedürftige Partei, wenn sie den Streit im Prozesskostenhilfeverfahren gütlich beilegt, einen Teil der Kosten für den anwaltliche Vertretung selbst zahlen soll.

Diese Argumentation überzeugt aber nicht und rechtfertigt es nicht, sich über den Wortlaut des § 114 ZPO hinwegzusetzen.

Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das gesamte Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren fehlt es an einer Rechtsgrundlage, denn § 114 ZPO spricht nur von den Kosten der Prozessführung nicht aber von den Kosten für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren. Diese Regelungslücke kann auch nicht durch analoge Anwendung der §§ 114 ff ZPO geschlossen werden, da es sich offensichtlich nicht um eine unbewusste Regelungslücke handelt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber keine Regelung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das gesamte Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren schaffen wollte. Denn nur so ist es zu erklären, dass bei der Neuregelung des Prozesskostenhilferechts im Jahre 1980 davon abgesehen wurde, den schon damals jahrelangen Streit darüber, ob für das Prozesskostenprüfungsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zu lösen.

Im übrigen fehlt es auch an der für eine Analogie erforderlichen Rechtsähnlichkeit zwischen der beabsichtigen Rechtsverfolgung der mittellosen Partei und dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren. Während es bei der beabsichtigten Rechtsverfolgung um die Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber dem Prozessgegner geht, richtet sich das Prozesskostenhilfegesuch primär an den Staat. Begehrt wird nämlich eine staatliche Fürsorgeleistung, für deren Beantragung es grundsätzlich keiner anwaltlichen Beratung bedarf. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass Prozesskostenhilfe nur bei hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewährt werden kann. Dem Interesse der mittellosen Partei an einer sachkundigen Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung wird dadurch entsprochen, dass diese Aufgabe den Gerichten übertragen ist. Seitens der Gerichte ist in diesem Zusammenhang zu gewährleisten, dass die mittellose Partei ihr Anliegen sachgemäß vortragen kann. Um der Partei dieses rechtliche Gehör in der erforderlichen Weise zu gewähren, bedarf es jedoch nicht der Einschaltung eines Rechtsanwaltes. Der mittellosen Partei sind andere Wege eröffnet, um ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe sachgemäß stellen zu können. So ist es möglich, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Hilfe zu erhalten, die von einem Rechtsanwalt oder aber dem Rechtspfleger bei den Amtsgerichten gewährt werden kann (§§ 3 BerHG, 24a RpflG; vgl. im übrigen OLG Hamburg, JurBüro 1983, 287 ff; OLG München, MDR 1987, 239; OLG Köln, OLGR 1998, 206 ff).

Im Hinblick auf die Erwägung, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das gesamte Verfahren bei einem Vergleichsschluss diene der Prozessökonomie und der Billigkeit, wird übersehen, dass für den Abschluss eines Vergleichs im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht nur das Interesse der mittellosen Partei, von einem Gebührenanspruch des Rechtsanwalts und des Gerichts befreit zu werden, ausschlaggebend sein kann. Wenigstens genauso bedeutsam für die Entscheidung, sich bereits im Prozesskostenprüfungsverfahren gütlich zu einigen, ist die von der mittellosen Partei anzustellende Überlegung, dass sie im Falle des Unterliegens oder teilweisen Unterliegens im streitigen Verfahren mit den Kosten der Gegenseite ganz oder teilweise belastet wird. Diese Kosten werden die mittellose Partei in der Regel vielmehr belasten als die 5/10 Gebühr nach der BRAGO, die offen bleibt, wenn nur für den Vergleichsschluss Prozesskostenhilfe gewährt wird. Im übrigen kann es auch nicht Aufgabe der Prozesskostenhilfe sein, die mittellose Partei von allen in eigener Verantwortung verursachten Kosten der Rechtsverfolgung zu befreien und die Gebühreninteressen der Rechtsanwälte zu wahren.

Die vom Senat vertretene Auffassung schließt nicht aus, der mittellosen Partei für einen gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO möglichen Vergleich im Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren und, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten ist, ihr einen Rechtsanwalt beizuordnen. Denn dadurch, dass das Gesetz aus ökonomischen Gründen im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren eine Sachregelung ermöglicht, sprengt es selbst den Rahmen dieses Verfahrens und geht über den eigentlichen Verfahrenszweck, der Prüfung, ob eine Fürsorgeleistung zu gewähren ist, hinaus. Insoweit geht es bereits um die Rechtsdurchsetzung selbst, die es rechtfertigt, § 114 ZPO analog anzuwenden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen. In Anbetracht des jahrelangen Streits und der unterschiedlichen Auffassungen unter den Oberlandesgerichten erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Der Beschwerdewert wurde gemäß §§ 25 Abs. 2 GKG, 51 Abs. 2 BRAGO festgesetzt.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 18.06.2003
Az: 23 W 12/03


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