Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Juli 2005
Aktenzeichen: 24 W (pat) 220/03
(BPatG: Beschluss v. 26.07.2005, Az.: 24 W (pat) 220/03)
Tenor
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Mai 2003 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 399 06 939 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 397 03 442 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluss vom 8. Mai 2003 hat die Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 399 06 939 wegen des Widerspruchs aus der Marke 397 03 442 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.
Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.
Dr. Ströbele Kirschneck Dr. Hacker Bb
BPatG:
Beschluss v. 26.07.2005
Az: 24 W (pat) 220/03
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