Anwaltsgerichtshof Celle:
Urteil vom 20. August 2009
Aktenzeichen: 1 AnwG 33/2008

(AGH Celle: Urteil v. 20.08.2009, Az.: 1 AnwG 33/2008)

Tenor

Rechtsanwalt ... wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des angeschuldigten Rechtsanwalts trägt die Rechtsanwaltskammer.

Gründe

I.

Rechtsanwalt ... hat die einstufige Juristenausbildung absolviert und im Jahre ... mit dem Staatsexamen abgeschlossen. Seither ist er zur Rechtsanwaltschaft beim Amtsgericht und Landgericht Hannover zugelassen. Im Jahre ... ist ihm die Befugnis verliehen worden, die Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht zuführen.

Rechtsanwalt ... ist seit einigen Jahren als Einzelanwalt tätig. Seit ... betreibt er seine Kanzlei in .... Er ist ... verheiratet und hat ... eine noch minderjährige Tochter.

In den zurückliegenden Jahren ist Rechtsanwalt ... die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft insgesamt ... widerrufen und anschließend neu erteilt worden und zwar insbesondere wegen Vermögensverfalls oder Nichtunterhaltung der Berufshaftpflichtversicherung. Der erste Widerruf ist am ... erfolgt, die anderen Widerrufe in den Folgejahren, letztmalig am ....

Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind offensichtlich angespannt. Am ... hat Rechtsanwalt ... die eidesstattliche Versicherung abgegeben.

Das Amtsgericht Hannover hat am ... einen Strafbefehl gegen Rechtsanwalt ... wegen Untreue erlassen und ihn zu einer Geldstrafe von ... Tagessätzen à ... Euro verurteilt. Der Strafbefehl ist rechtskräftig seit dem ....

II.

Mit der Anschuldigungsschrift wird Rechtsanwalt ... zur Last gelegt

1. seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und seine Mitwirkungspflicht gem. § 36 a Abs. 2 BRAO verletzt zu haben sowie

2. in einer Aufsichtssache dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer keine Auskunft gegeben zu haben, indem er

a) von der Rechtsanwaltskammer Celle im Rahmen der Überprüfung seiner Vermögensverhältnisse gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen verschiedener offener Forderungen zur Stellungnahme aufgefordert worden ist und trotz wiederholter Hinweise auf seine Mitwirkungspflicht gem. § 36 a Abs. 2 BRAO die angekündigten Zahlungsnachweise schuldig blieb,

b) auf das Schreiben der Rechtsanwaltskammer vom .... welches einen Hinweis auf das einzuleitende Berufsrechtsverfahren und das Recht zur Auskunftsverweigerung enthielt, nicht reagierte und trotz rechtskräftiger Festsetzung eines Zwangsgeldes bis zur Hauptverhandlung keine Stellungnahme abgegeben hat.

Rechtsanwalt ... werden damit berufsrechtliche Pflichtverletzungen gem. § 36 a Abs. 2 und § 56 BRAO zur Last gelegt.

II.

Rechtsanwalt ... ist zur Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung am ... nicht erschienen. Nach den in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen forderte die Rechtsanwaltskammer Celle mit Schreiben vom ... Rechtsanwalt ... im Rahmen der Überprüfung seiner Vermögensverhältnisse gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen verschiedener offener Forderungen zur Stellungnahme auf.

Trotz wiederholter Hinweise auf seine Mitwirkungspflicht gem. § 36 a Abs. 2 BRAO auch in den nachfolgenden Schreiben vom ... und ... blieb Rechtsanwalt ... die angekündigten Zahlungsnachweise bis auf die rückständigen Kammerbeiträge für die Jahre ... und ... schuldig und ließ auch das Schreiben vom .... welches einen Hinweis auf das einzuleitende Berufsaufsichtsverfahren und das Recht zur Auskunftsverweigerung enthielt, unbeantwortet. Trotz Festsetzung eines Zwangsgelds gab er bis zur Hauptverhandlung keine Stellungnahme ab.

Ein Verstoß gegen § 56 BRAO ist gleichwohl nicht festzustellen. Denn § 56 BRAO setzt voraus, dass eine Aufsichts- oder Beschwerdesache vorliegt, es sich also um ein Aufsichts- oder Beschwerdeverfahren gegenüber dem angeschuldigten Anwalt handelt. Im Schreiben vom ... der Rechtsanwaltskammer wird zwar ein solches Beschwerdeverfahren erwähnt. Indes konnte die Existenz eines solchen nicht festgestellt werden.

Auch ein von Amts wegen eingeleitetes Aufsichtsverfahren nach § 56 BRAO liegt nicht vor. Denn die Rechtsanwaltskammer hat übersehen, dass es nicht um die Erfüllung einer dem Mitglied der Kammer obliegenden Pflicht (§ 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO), sondern um die Einhaltung schuldrechtlicher zum Teil titulierter Zahlungsverpflichtungen des angeschuldigten Rechtsanwalts und dessen vermuteten Vermögensverfalls geht. Gegenstand des von der Rechtsanwaltskammer eingeleiteten Verfahrens ist das Ziel der Überprüfung, ob die Zulassung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls zu widerrufen ist. Bei diesem Verfahren handelt es sich jedoch um ein Verwaltungsverfahren, in dem der Amtsermittlungsgrundsatz gem. § 36 a BRAO gilt.

Auch ein Verstoß gegen § 36 a Abs. 2 BRAO liegt seitens des angeschuldigten Anwalts nicht vor. Denn § 36 a Abs. 2 BRAO ist eine Sollvorschrift und begründet keine Berufspflicht, die einem Aufsichtsverfahren zugänglich ist. § 36 a Abs. 2 BRAO ist Teil des Verwaltungsverfahrens. Ein Verstoß gegen diese Sollvorschrift des Verwaltungsverfahrens, in dem der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, stellt keine Berufspflichtverletzung gem. § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO dar, die einem Aufsichtsverfahren zugänglich ist.

Ein Verstoß gegen die Sollvorschrift des § 36 a Abs. 2 BRAO bedeutet, dass ein Unterbleiben erforderlicher Mitwirkungspflichten, z. B. bei einem Antrag auf Zulassung, keine über die Ablehnung des Antrags hinausgehende Sanktion auslösen kann (vgl. Henssler/Prütting BRAO 2. Aufl. § 36 a Anm. 8). Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass als Sanktion keine Berufsaufsichtsmaßnahme, sondern, wie bei der objektiven Beweislast, auch hier die nicht erfolgte Aufklärung zu Lasten des angeschuldigten Anwalts im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (Überprüfung der Zulassung wegen Vermögensverfalls) zu berücksichtigen ist.

Aus den o. g. Gründen war Rechtsanwalt ... daher freizusprechen, da er gegen keine Berufspflichten verstoßen hat, sondern ggfs. die Konsequenzen eines Nichtmitwirkens im o. g. Verwaltungsverfahren gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu tragen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 198, 116 BRAO i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO.






AGH Celle:
Urteil v. 20.08.2009
Az: 1 AnwG 33/2008


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