Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 17. Juli 1992
Aktenzeichen: 6 U 139/91
(OLG Köln: Urteil v. 17.07.1992, Az.: 6 U 139/91)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Juni 1991 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 526/90 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monatenzu unterlassen, a)eine Veröffentlichung wie in dem Taschenbuch "Schlafstörungen und Arzneimittel" mit der nachstehend wiedergegebenen vorderen Umschlagseite: 3 Endverbrauchern gegenüber in Verkehr zu bringen, in der Arzneimittel unter der Produktbezeichnung des Herstellers angekündigt werden wie auf den nachstehenden Seiten wiedergegeben: 5 6 ...und/oder b)eine Veröffentlichung wie in dem Taschenbuch "Schilddrüsenkrankheiten und Arzneimittel" mit der nachstehend wiedergegebenen vorderen Umschlagseite: 7 8 ... Endverbrauchern gegenüber in Verkehr zu bringen, in der aa)verschreibungspflichtige Arzneimittel unter der Produktbezeichnung des Herstellers und/oder 9 bb)einzelne Arzneimittel, die sich auf die Indikation "Schilddrüsenkrankheiten" beziehen, unter ihrer Produktbezeichnung angekündigt werden, wie nachstehend wiedergegeben: 10 11 12 13 ... Endverbrauchern gegenüber in Verkehr zu bringen, in der dazu angeleitet wird, wie auf den nachstehenden Seiten wiedergegeben, bestimmte Krankheiten selbst zu erkennen und mit Arzneimitteln, deren Produktbezeichnung des Herstellers genannt wird, selbst zu behandeln: 14 15(S. 15 a ist gelöscht) Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird für den Vertrieb der Broschüren "Schlafstörungen und Arzneimittel" und "Schilddrüsenkrankheiten und Arzneimittel" eine Aufbrauchsfrist bis zum 30. September 1992 gewährt. Die Beschwer der Beklagten beträgt 50.000,00 DM.
Gründe
Der klagende Verein ist ein
gerichtsbekannter Verband im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, zu
dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Wettbewerbsverstöße zu
bekämpfen und zu unterbinden.
Die beklagte Verlagsgesellschaft
vertreibt über Apotheken die Broschüren "Schlafstörungen und
Arzneimittel" von sowie "Schilddrüsenkrankheiten und Arzneimittel"
von aus der im Medpharm-Verlag erschienenen Taschenbuchreihe
"Patienten-Broschüren", die sich an medizinisch interessierte
Laien, insbesondere Patienten richtet und in jedem Titel eine
andere Krankheit und ihre Behandlungsmöglichkeiten zum Gegenstand
hat. In den Broschüren werden an mehreren, darunter den aus dem
Unterlassungstenor ersichtlichen Stellen auch einzelne Arzneimittel
mit ihren Handelsnamen angeführt. Wegen aller Einzelheiten wird
auf die Ablichtungen im Tenor dieses Urteils sowie die zu den Akten
gereichten Originale der beiden vorbezeichneten Broschüren
verwiesen.
Der Kläger wendet sich unter
verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten gegen den Vertrieb der
Schriften durch die Beklagte.
Er hat geltend gemacht, es fehle an
einer klaren Trennung zwischen redaktionellem Beitrag und
Arzneimittelwerbung. Schon deswegen werde gegen § 1 UWG verstoßen.
Aus diesem Grunde geht der Kläger gegen die Angabe von
Arzneimitteln unter der Produktbezeichnung des Herstellers in der
Broschüre "Schlafstörungen und Arzneimittel" vor. Außerdem hat er
die in der Broschüre über Schilddrüsenkrankheiten nach seiner
Ansicht wettbewerbswidrigen Hinweise auf verschreibungspflichtige
Arzneimittel beanstandet, weil es sich insoweit um Werbung
handele, die nach § 10 HWG verboten sei.
Weiter wendet sich der Kläger gegen
eine nach seiner Meinung auf den S. 46 - 48 der Broschüre über
Schlafmittel enthaltene Anleitung zur Selbsterkennung und
Selbstbehandlung mit Arzneimitteln, deren Produktbezeichnung
jeweils genannt ist.
Schließlich beanstandet er die Angabe
einer Reihe von Arzneimitteln zur Behandlung von
Schilddrüsenkrankheiten unter deren Produktbezeichnung. Insoweit
hat er geltend gemacht, es handele sich um einen Verstoß gegen das
Verbot der Werbung für Arzneimittel gegen "Krankheiten der inneren
Sekretion" im Sinne des § 12 HWG.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei
Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,00 DM,
ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6
Monaten zu unterlassen,
a)
eine Veröffentlichung wie in dem
Taschenbuch "Schlafstörungen und Arzneimittel" mit der nachstehend
wiedergegebenen vorderen Umschlagseite:
19 (Seite 18 a ist gelöscht)
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Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich darauf berufen, daß es
sich bei den angegriffenen Textpassagen nicht um Werbung handele
und daß es ihr beim Vertrieb der Broschüren an einer
Wettbewerbsförderungsabsicht fehle. Die namentliche Nennung von
Präparaten bewege sich im Rahmen einer sachgerechten und
sachbezogenen Aufklärung. Ihr Verbot verstoße gegen Art. 5 GG, weil
andernfalls auch eine seriöse Berichterstattung über
medizinischpharmazeutische Fragen praktisch unmöglich gemacht
werde. Der Antrag zu I c) sei jedenfalls hinsichtlich der S. 47
der betreffenden Broschüre unbegründet, weil dort kein Präparat
namentlich genannt werde.
Das Landgericht hat die Beklagte durch
Urteil vom 13. Juni 1991, auf das wegen des Inhalts Bezug genommen
wird, antragsgemäß verurteilt. Gegen das ihr am 26. Juni 1991
zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19. Juli 1991 Berufung
eingelegt und diese mit einem am 15. Oktober 1991 eingegangenen
Schriftsatz begründet.
Die Beklagte wiederholt und vertieft
ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie macht erneut geltend, sowohl
von ihrer Seite als auch seitens der Autoren und des Verlages fehle
es an einer Wettbewerbsabsicht. Hierzu trägt sie u.a. vor, den
Autoren seien von keiner Seite Vorgaben oder Anweisungen zu
Anlage, Ausgestaltung und/oder inhaltlicher Fassung der Broschüren
erteilt worden. Intention der Taschenbü-cher sei eine sachgerechte
Patientenaufklärung. Die Schriften sollten in Apotheken zur
Unterstützung der gesetzlich vorgeschriebenen Beratung und
Information herangezogen werden können. Das Nennen von
Produktnamen in populärwissenschaftlichen Patientenratgebern oder
anderen Publikationen sei üblich. Das angefochtene Urteil verkenne
die Tragweite des Grund- und Menschenrechts der
Meinungsäußerungsfreiheit und verstoße gegen Art. 5 GG.
Wegen der Einzelheiten des
Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf die Berufungsbegründung
vom 14. Oktober 1991 und die Schriftsätze vom 14. Februar und 7.
Mai 1992 ergänzend Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils der 31.
Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. Juni 1991 - 31 O 526/90
- die Klage abzuweisen;
hilfsweise, ihr im Falle der
Zurückweisung der Berufung eine Aufbrauchsfrist von 8 - 12 Monaten
für die Taschenbücher "Schlafstörungen und Arzneimittel" sowie
"Schilddrüsenkrankheiten und Arzneimittel" zu gewähren.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten mit den aus
dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Maßgaben zum Klageantrag
zurückzuweisen.
Auch der Kläger wiederholt und vertieft
seinen erstinstanzlichen Vortrag unter Verteidigung des
angefochtenen Urteils. Er hebt hervor, die in Rede stehenden
Broschüren förderten nicht nur den Wettbewerb der Pharmahersteller,
deren Produkte namentlich aufgeführt seien, sondern auch den der
Apotheker sowie den der Beklagten selbst, die ihre Schriften über
Apotheken vertreibe. Ein Unterlassungsgebot mit dem beantragten
Inhalt verstoße auch nicht gegen Art. 5 GG, da das Wettbewerbsrecht
das Grundrecht der Presse- und Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 2
GG begrenze.
Wegen der weiteren Einzelheiten des
Vorbringens des Klägers im Berufungsrechtszug wird auf die
Berufungserwiderung vom 9. Dezember 1991 und die Schriftsätze vom
16. März und 26. Mai 1992 ergänzend Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d
Die zulässige Berufung hat in der Sache
keinen Erfolg.
Das Klagebegehren ist nach Maßgabe der
Anträge, die der Kläger zuletzt - hinsichtlich der Verurteilung zu
b) des vorstehenden Tenors sinngemäß gestellt hat,
gerechtfertigt.
a)
Der Kläger kann von der Beklagten
verlangen, den Vertrieb des Taschenbuchs "Schlafstörungen und
Arzneimittel" mit der Ankündigung von Arzneimitteln in der konkret
beanstandeten Form zu unterlassen. Das Inverkehrbringen der
Broschüre mit Angabe der Präparate unter der Produktbezeichnung des
Herstellers, wie sie sich auf den S. 58 - 60 der Veröffentlichung
findet, verstößt gegen § 1 UWG, weil es sich um verdeckte Werbung
für die aufgeführten Heilmittel handelt.
Mit dem Vertrieb der Schrift
"Schlafstörungen und Arzneimittel" in der konkreten Form tritt die
Beklagte im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
auf.
Der Vertrieb der Broschüren mit der auf
den S. 58, 59 und 60 vorgenommenen Ankündigung von Arzneimitteln
unter der Produktbezeichnung des Herstellers ist objektiv
geeignet, den Wettbewerb der Produzenten der benannten Präparate zu
Lasten der Hersteller von Arzneimitteln mit gleicher und/oder
ähnlicher Zusammensetzung und Wirkungsweise zu begünstigen.
Patienten, die ein Präparat zur Behandlung von Schlaflosigkeit
verwenden wollen und sich anhand der Broschüre Aufklärung über ihre
Beschwerden und die bestehenden Behandlungsmöglichkeiten zu
verschaffen wünschen, werden - vor allem wenn sie bislang keine
Erfahrung mit Schlafmitteln haben - erfahrungsgemäß geneigt sein,
die in der Aufstellung genannten Präparate zu verlangen oder,
soweit es sich um verschreibungspflichtige Mittel handelt, diese im
Gespräch mit dem Arzt zu erbitten.
Die Beklagte handelt auch in
Wettbewerbsförderungsabsicht. Dies ergibt sich aus den besonderen
Umständen des Falles.
Maßgeblich für das Vorliegen der
Wettbewerbsabsicht ist, ob beabsichtigt ist, den Wettbewerb des
einen zum Nachteil eines oder mehrerer anderer zu fördern, wobei es
genügt, daß diese Absicht nicht völlig hinter die eigentlichen
Beweggründe zurücktritt. Im Streitfall mag es ein Ziel der
Beklagten sein, durch den Vertrieb der Broschüre die
Patientenaufklärung durch Apotheker zu unterstützen. Der Senat ist
aber davon überzeugt, daß hier a u c h der Wettbewerb der
betroffenen Pharmaunternehmen gefördert werden soll. Daß auch eine
derartige wettbewerbliche Absicht verfolgt wird, ist dem Umstand zu
entnehmen, daß die beanstandeten Textteile pharmazeutische
Produkte mit ihren Handelsnamen benennen, obwohl dies nach
Charakter und Zielrichtung des Werkes, in dem sie enthalten sind,
weder geboten noch sinnvoll ist. Im einzelnen ergibt sich dies aus
folgendem:
Zielrichtung und Leitgedanke der
Schrift kommen in ihrem Vorwort zum Ausdruck. Als Ziel ist
ausdrücklich angegeben, "einen Ratgeber zu erstellen, der ...
hilft, das Krankheitsbild besser zu verstehen." Zu diesem Zweck
sollen Grundkenntnisse über den normalen Schlafablauf vermittelt
und Ursachen von Schlafstörungen besprochen werden. Zu dem gleichen
Zweck sollen den Lesern Tips vermittelt werden, wie sie besser
schlafen können und wie sich Schlafstö-rungen behandeln lassen. An
dieser Zielrichtung sind die beanstandeten Passagen zu messen.
Die S. 58, 59 und 60 der Broschüre
enthalten die Óberschrift "Schlafmittel-Auswahl" und präsentieren
eine Zusammenstellung von Schlafmitteln unter dem jeweiligen
Produktnamen des Herstellers. Aus welchem Grunde dies nach dem
Zweck der Broschüre geboten oder auch nur sinnvoll sein soll, ist
nicht ersichtlich. Nachdem zuvor aufgezeigt worden ist, daß es
Schlafmittel auf pflanzlicher Basis, schlaffördernde bzw.
beruhigende Teemischungen, verschreibungspflichtige und nicht
verschreibungspflichtige Schlafmittel mit ihren jeweiligen
Wirkstoffen gibt, ist nicht erkennbar, aus welchem Grunde eine
Aneinanderreihung der Handelsnamen von medizinischen Präparaten
dem Aufklärungszweck des Buches dienlich sein könnte. Der der
"Schlafmittel-Auswahl" vorangehende Text ist für einen
medizinischen und pharmazeutischen Laien ohne weiteres aus sich
heraus verständlich. Er wird durch die nachfolgende
Zusammenstellung von Produkten weder anschaulicher noch ist sonst
ersichtlich, aus welchem Grunde die Aufzählung einzelner Präparate
helfen könnte, "das Krankheitsbild und die Behandlungsmöglichkeiten
besser zu verstehen" (Zitat aus dem Vorwort).
Nach dem im Vorwort ausgesprochenen
Anliegen der Broschüre hätte es genügt, wenn auf die
weitergehenden Ratschläge des Arztes und des Apothekers verwiesen
worden wäre. Die Zusammenstellung einer - gemessen an der Vielzahl
im Handel erhältlicher Produkte - sehr begrenzten "Auswahl" von
Mitteln kommt angesichts der vorherigen Aufklärung über
Schlafstörungen durch drei Fachleute einer Empfehlung gegenüber
den pharmazeutischen und medizinischen Laien, an die sich das Buch
richtet, gleich. Daran vermögen auch der nachgeschobene Hinweis,
die vorgenommene Auswahl enthalte keine Bewertung, und der im
Vorwort erteilte Rat, die Schrift könne den Gang zum Arzt nicht
ersetzen, nichts zu ändern.
Auf die vorbeschriebene Weise bekommen
die hier in Rede stehenden Passagen inhaltlich den Charakter von
Werbung, die zwar nicht das primäre Ziel des Werkes sein mag, deren
Gewicht aber jedenfalls nicht so gering veranschlagt werden kann,
daß sie hinter dem aufklärenden und beratenden Anliegen der
Broschüre völlig zurücktritt.
Die vorstehend dargelegten Umstände,
die der Broschüre den Charakter von Werbung verleihen, waren und
sind auch der Beklagten erkennbar. Unter diesen Umständen bestehen
keine durchgreifenden Zweifel daran, daß die Beklagte beim Vertrieb
des Werkes mit Wettbewerbsförderungsabsicht zugunsten der
Unternehmer handelt, deren Produktnamen genannt sind.
Soweit die Beklagte sich im
Zusammenhang mit der - nach ihrer Darstellung fehlenden -
Wettbewerbsförderungsabsicht auf das Zeugnis der Autoren beider
Schriften berufen hat, hat der Senat keine Veranlassung gesehen,
dem nachzugehen, denn es fehlt hierzu an erheblichem Sachvortrag.
Die Beklagte hat zunächst die Verfasser der Broschüren dafür
benannt, daß es ihnen, den Verlegern und der Beklagten, an der
Wettbewerbsförderungsabsicht fehle. Auf den gerichtlichen Hinweis,
daß es maßgeblich auf die Wettbewerbsabsicht der Beklagten beim
Vertrieb ankomme und dieses subjektive Tatbestandsmerkmal bzw.
dessen Nichtvorliegen keinem primären Zeugenbeweis durch Dritte
zugänglich sei, hat die Beklagte ihr Vorbringen ergänzt. Sie
behauptet nunmehr unter Beweisantritt, die Autoren hätten
unabhängig von Weisungen und Anregungen durch sie, die Beklagte,
die Verlegerin oder Dritte von sich aus die Produktnamen bestimmter
Präparate angeführt. Damit stellt sie eine Indiztatsache unter
Beweis, auf die es nicht ankommt und deren Richtigkeit deswegen
unterstellt werden kann. Sie läßt nämlich nicht den Schluß zu, die
Beklagte handele beim Vertrieb der Schriften entgegen den
vorstehenden Ausführungen nicht in Wettbewerbsabsicht. Diese ergibt
sich, wie oben dargelegt, daraus, daß die Beklagte die
Taschenbücher in Kenntnis der Umstände vertreibt, die dieser den
Charakter von Produktwerbung verleihen. Für die
Wettbewerbsförderungsabsicht der Beklagten als Vertreiberin ist
maßgeblich, welche Vorstellung sie selbst beim Absatz der
Broschüren hat. Hierfür kommt es nicht entscheidend darauf an, ob
die Autoren beim Entwurf die Produktnamen aus eigenem Antrieb oder
auf Veranlassung interessierter Dritter angeführt haben. Auch wenn
die Beklagte selbst seinerzeit nicht auf die Autoren eingewirkt
hat, spricht dies angesichts der oben dargelegten Umstände nicht
gegen die Annahme, daß sie beim Vertrieb der Taschenbücher auch in
der Absicht handelt, die Produzenten der namentlich genannten
Prä-parate zu begünstigen.
Unabhängig von den vorstehenden
Ausführungen handelt die Beklagte beim Vertrieb der Schriften aber
auch in der Absicht, den eigenen sowie den Wettbewerb der
Apotheker, die die Broschüren weiterverkaufen, zu fördern. Daß die
Angabe von Produktbezeichnungen in einer Informationsbroschüre für
Patienten objektiv geeignet ist, den Vertrieb der betreffenden
Arzneimittel zu begünstigen, entspricht, wie oben ausgeführt, der
Lebenserfahrung. Das namentliche Nennen von Präparaten ist deswegen
auch geeignet, den Verkauf von Arzneimitteln durch Apotheker zu
fördern. Da die Broschüren ausnahmslos über Apotheken vertrieben
werden, sind die Apotheker Erstabnehmer der Beklagten. Davon, daß
diesen als Verkäufern von Arzneimitteln verkaufsfördernde Maßnahmen
entgegenkommen, kann ausgegangen werden. Die werbewirksame Angabe
von Produktnamen in den Broschüren ist deswegen zugleich geeignet,
den eigenen Wettbewerb der Beklagten beim Absatz der Taschenbücher
zu begünstigen. Wenn die Beklagte in Kenntnis dieser Umstände die
Schriften vertreibt, läßt auch dies für sich den Schluß auf ein
Handeln in Wettbewerbsabsicht zu.
Zu Recht hat das Landgericht weiter
angenommen, daß der Vertrieb des Taschenbuchs wegen der mit dem
Antrag zu a) angegriffenen Passagen mit den guten Sitten im
Wettbewerb nicht zu vereinbaren ist. Unlauter und damit
wettbewerbswidrig ist es nämlich, eine Werbemaßnahme so zu
verdecken, daß sie als solche dem Umworbenen nicht erkennbar ist,
insbesondere eine Werbemaßnahme als eine objektive Unterrichtung
durch eine unabhängige, sachkundige Person oder Stelle erscheinen
zu lassen (vgl. Baumbach-Hefermehl, 16. Aufl., Rn. 27 zu § 1 UWG
m.w.N.). In der Praxis treten derartige Fälle vielfach bei der
mangelnden Trennung von Werbung und Text in Zeitungen und
Zeitschriften auf. Gleiches gilt auch für die Veröffentlichung
wissenschaftlicher Gutachten, die in Wirklichkeit den Zweck
verfolgen, bestimmte Produkte herauszustellen. Allerdings ist in
diesem Zusammenhang stets streng zwischen verborgener Werbung und
zulässiger Information des Lesers zu trennen. Veröffentlichungen,
von denen eine positive Werbewirkung für die betroffenen
Unternehmen ausgeht, sind stets solange unbedenklich, als die
sachliche Information der Leser im Vordergrund steht, die
Werbewirkung also lediglich als eine in Kauf zu nehmende
Nebenfolge erscheint (vgl. Fuchs, GRUR 1987, 736; OLG Düsseldorf,
WRP 1986, 556, 558). Die Grenze der Unzulässigkeit ist hingegen
überschritten, wenn und soweit der einseitigen Wahrung von
Sonderinteressen gedient wird. Als wesentliches Kriterium hierfür
wird die Beschränkung der Berichterstattung auf ein einzelnes
Unternehmen oder die namentliche Nennung eines solchen oder eines
bestimmten Produktes angesehen (vgl. Fuchs a.a.O., S. 740; OLG
Hamburg WRP 1983, 183, 185). Das letztgenannte Kriterium ist hier
erfüllt.
Wie bereits ausgeführt, enthält die auf
den S. 58 - 60 des Taschenbuches vorgenommene "Auswahl" von
Schlafmitteln einzelne Produktnamen, ohne daß dies durch den
Aufklärungszweck der Broschüre veranlaßt ist. Daß es sich deswegen
und wegen der empfehlenden Tendenz um Werbung handelt, ist
ebenfalls bereits dargelegt. Unter diesen Umständen bedarf es
keiner weiteren Ausführungen dazu, daß Text und werbliche Aussage
miteinander verbunden sind und insgesamt als Ratschläge
sachkundiger Dritter erscheinen.
Dem kann die Beklagte auch nicht mit
Erfolg die namentliche Nennung von Arzneimittelpräparaten in
anderen populärwissenschaftlichen Werken entgegenhalten.
Abgesehen davon, daß die dortigen Àußerungen zum Teil sehr
kritisch, negativ und vielfach sogar vernichtend ausfallen (siehe
insbesondere das Werk "Bittere Pillen"), vermag ein in einigen der
vorgelegten Büchern möglicherweise festzustellender Verstoß gegen
§ 1 UWG nicht zu rechtfertigen, daß im Streitfall in gleicher -
wettbewerbswidriger - Weise verfahren wird.
Keine abweichende Beurteilung
rechtfertigt schließ-lich auch der Hinweis der Antragsgegnerin auf
Art. 5 GG. Soweit Veröffentlichungen - auch - zu Zwecken des
Wettbewerbs erfolgen, müssen die hieran Beteiligten ihr Verhalten
an den Maßstäben des Wettbewerbsrechts ausrichten. Die in diesem
Bereich geltenden einschlägigen gesetzlichen Regelungen schränken
die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG in zulässiger Weise gemäß Art.
5 Abs. 2 GG ein. Die allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2
GG sind zwar ihrerseits im Lichte der Grundrechte des Art. 5 Abs. 1
GG anzuwenden und auszulegen. Dem entspricht aber eine Abwägung,
die darauf abstellt, ob allein Meinungsäußerung und Information
Zielrichtung der journalistischen oder literarischen Àußerung sind
oder ob durch nicht veranlaßte werbewirksame Hinweise zielgerichtet
in den individuellen Bereich des wirtschaftlichen Wettbewerbs
bestimmter Unternehmen eingegriffen wird, wie es im Streitfall
geschieht.
Die Beklagte wendet in diesem
Zusammenhang ein, es könne nicht Aufgabe eines Wettbewerbsgerichts
sein, einem Autor, Verlag oder Vertreiber eines solchen
Taschenbuches vorzuschreiben, wie er eine vollständige und noch
bessere Fachinformation für den Verbraucher anlegen sollte. Es
widerspreche Art. 5 Abs. 1 GG, wenn sich ein Wettbewerbsgericht die
Kompetenz beimesse zu beurteilen, ob eine Benennung von
Produktnamen vom Sinn und Zweck des Inhalts eines Taschenbuches
geboten oder sinnvoll sei oder nicht. Damit verkennt die Beklagte
die tragenden Gründe der in den Verfügungsverfahren ergangenen
Senatsentscheidungen. In ihnen ist nicht vorgeschrieben worden, wie
eine Fachinformation für den Verbraucher anzulegen sei. Zu
beantworten war vielmehr die Frage, ob es sich bei den in den
Broschüren enthaltenen namentlichen Produktangaben um verdeckte
Werbung und damit um einen wettbewerbswidrigen Tatbestand im Sinne
des § 1 UWG handelt. Hierfür kommt es ganz wesentlich darauf an, ob
ein Heilmittel in einem Bericht ohne sachlichen Anlaß Erwähnung
findet (vgl. BGH GRUR 1990, 373, 375 "Schönheits-Chirurgie"). In
diesem Fall ist nämlich davon auszugehen, daß es sich um
Wirtschaftswerbung handelt, die an den Grundsätzen des § 1 UWG zu
messen ist.
b)
aa)
Der Vertrieb der Broschüre
"Schilddrüsenkrankheiten und Arzneimittel" mit den im Antrag zu d)
aa) beanstandeten Passagen, die die Angaben der
Produktbezeichnungen bestimmter Schilddrüsenpräparate enthalten,
verstößt gegen § 10 Abs. 1 HWG und war deswegen nach § 1 UWG zu
untersagen.
Darüber, daß die namentlich benannten
Arzneimittel verschreibungspflichtig sind, besteht unter den
Parteien kein Streit. Zutreffend hat das Landgericht angenommen,
daß es sich bei den beanstandeten Angaben um Werbung im Sinne des §
10 Abs. 1 HWG handelt. Unter Werbung im Sinne des
Heilmittelwerbegesetzes ist jede auf Förderung des Absatzes
zielende Ankündigung zu verstehen (vgl. Erbs-Kohlhaas-Pelchen,
Anm. 1 zu § 1 HWG).
Daß die namentliche Nennung der
Präparate objektiv den Absatz der Produkte fördern kann, ist
bereits im Hinblick auf den Antrag zu a) ausgeführt worden. Der
durch die Broschüre informierte Patient wird sich - nicht zuletzt
im Gespräch mit dem behandelnden Arzt - gerade dieser Präparate
erinnern, sie zur Sprache bringen und/oder nach entsprechender
Rezeptur fragen.
Auch die subjektive Seite ist erfüllt.
Insoweit kommt es für die Frage der Werbung in Zusammenhang mit
populärwissenschaftlicher Literatur darauf an, ob auch ein
wirtschaftlicher Zweck mit der Darlegung verbunden ist. Dieser
braucht keineswegs zu überwiegen, vielmehr genügt es, wenn im Text
Hinweise auf bestimmte sachlich dem Heilmittelwerbegesetz
unterliegende Mittel enthalten sind (Erbs-Kohlhaas-Pelchen, Anm. 1
a zu § 1 HWG). Hinreichender Anhaltspunkt ist mithin auch hier die
Angabe der Produktnamen, die nach dem Aufklärungszweck, der
ausweislich des Vorworts auch mit der Broschüre über
Schilddrüsenkrankheiten verfolgt wird, nicht geboten ist. Die
Angabe der Produktnamen erscheint teilweise vielmehr völlig
unvermittelt und geradezu willkürlich. So erfolgt auf S. 28 im
Anschluß an Ausführungen dazu, ob sich jodhaltige
Desinfektionsmittel und ähnliches auf eine mit Arzneimitteln gut
eingestellte Óberfunktion der Schilddrüse auswirken, überraschend
und aus dem Zusammenhang gerissen ein "Hinweis zur Einnahme von
Schilddrü-sen-Hemmstoffen". Dieser wird sodann zum Anlaß genommen,
bestimmte Stoffe unter ihren Handelsnamen ausdrücklich zu benennen.
Gänzlich unerfindlich ist schließlich, aus welchem Grunde auf den
S. 55 und 74 unter der jeweiligen Óberschrift "Hinweise zur
Einnahme von Schilddrüsenhormonen" bestimmte Arzneimittel unter
ihren Handelsnamen angegeben sind. Wenn die Autoren in ihrer
eidesstattlichen Versicherung im voraufgegangenen
Verfügungsverfahren betont haben, die Arzneimittel seien "aus
Gründen der bei Schilddrüsenpatienten häufig schlechten
Therapietreue" genannt, es habe sichergestellt werden sollen, daß
der Patient seine Arzneimittel regelmä-ßig und zum richtigen
Zeitpunkt einnehme, so ist dies nicht nachvollziehbar. Wieso eine
gegenüber den Patienten ausgesprochene Ermahnung, verordnete
Medikamente regelmäßig zu nehmen, um den Therapieerfolg
sicherzustellen, den Hinweis auf Handelsnamen erfordern soll, ist
unerfindlich.
In dem damit festzustellenden Verstoß
gegen § 10 Abs. 1 HWG liegt zugleich eine Zuwiderhandlung gegen § 1
UWG. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 HWG ist zwar nicht
wettbewerbsbezogen. Wettbewerbshandlungen, die ihr zuwiderlaufen,
sind jedoch, da die Bestimmung dem Schutze der Volksgesundheit
dient, wettbewerbswidrig. Daß auch hier zu Wettbewerbszwecken
gehandelt wird, ergibt sich aus den zum Antrag zu a) genannten
Gründen. Auch bei der Broschü-re "Schilddrüsenkrankheiten und
Arzneimittel" hat nämlich die Produktnennung, die nach Sinn und
Zweck der Broschüre nicht erforderlich war, Werbungscharakter, wie
oben im einzelnen ausgeführt.
bb)
Das Landgericht hat es der Beklagten
auch zu Recht untersagt, die Broschüre "Schilddrüsenkrankheiten und
Arzneimittel" zu vertreiben, soweit in ihr Arzneimittel, die sich
auf die Indikation von Schilddrüsenerkrankungen beziehen, unter
der Produktbezeichnung ihrer Hersteller angekündigt sind. Soweit
die Beklagte im Hinblick auf diesen Antrag prozessuale Bedenken
erhoben hat, hat der Kläger dem jedenfalls durch das Zusammenfassen
der ursprünglichen Anträge zu b) und d) hinreichend Rechnung
getragen.
In der Sache ist zunächst aus den oben
angeführten Gründen davon auszugehen, daß es sich bei dem Benennen
von Präparaten unter Angabe der Produktbezeichnungen des
jeweiligen Herstellers um Werbung im Sinne des
Heilmittelwerbegesetzes handelt. Aus diesem Grunde liegt dem
Vertrieb der beanstandeten Schrift ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1
HWG in Verbindung mit der hierzu verkündeten Anlage. Letztere
führt unter Punkt A. 3. "Krankheiten des Stoffwechsels und der
inneren Sekretion", mithin Erkrankungen, die die Abgabe von
Hormonen von den endokrinen Drüsen, zu denen auch die Schilddrüse
gehört, in die Blutbahn betreffen (vgl. Doepner, Rn. 57 zu § 12
HWG), ausdrücklich als Krankheiten auf, auf die sich Werbung gemäß
§ 12 HWG nicht beziehen darf.
Auch insoweit handelt es sich wiederum
zugleich um einen Verstoß gegen § 1 UWG. Es liegt nämlich eine
Wettbewerbshandlung vor, die einer Bestimmung zuwiderläuft, die dem
Schutze der Volksgesundheit dient.
c)
Auch hinsichtlich des Antrags zu c) ist
das durch das Landgericht ausgesprochene Verbot nicht zu
beanstanden.
Entgegen der Ansicht der Beklagten
bestehen zunächst keine Bedenken hinsichtlich der Antragsfassung.
Soweit die Beklagte sich darauf beruft, auf der im Antrag
eingeblendeten S. 47 der Broschüre sei kein Arzneimittel mit der
Produktbezeichnung des Herstellers benannt, verkennt sie, daß der
Kläger zutreffend die konkrete Verletzungsform zu Inhalt seines
Antrags gemacht hat. Zum Verständnis der Zusammenhänge ist die
fragliche Seite der Broschüre von Bedeutung: Der Kläger will die
Anleitung zur Selbstmedikation mit einzelnen Arzneimitteln
unterbunden wissen. Insoweit steht der Text auf den S. 47 und 48 in
unmittelbarem Sachzusammenhang. Auf S. 47 ist ausgeführt, unter
welchen Umständen bestimmte Wirkstoffe zur Behandlung geeignet und
wie die aus derartigen Stoffen zusammengesetzten Schlafmittel zu
verabreichen sind. Auf S. 48 sind dann einzelne
Kombinationspräparate namentlich genannt. In den Zusammenhang der
vom Kläger beanstandeten Anleitung zur Selbstmedikation gehört
gerade auch der Text auf S. 47, in dem es heißt:
"In Situationen, in denen klar ist, daß
man nur vorübergehend schlecht schläft, aber am nächsten Morgen
ausgeruht sein muß, ist gegen die Einnahme einer Tablette vor dem
Schlafengehen nichts einzuwenden..."
Mit ihrer Argumentation, auf S. 47
werde kein einziges Arzneimittel unter der Produktbezeichnung
seines Herstellers genannt, reißt die Beklagte diese
Textzusammenhänge auseinander.
In der Sache ergibt sich der geltend
gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 11 Nr. 10 HWG, 1 UWG.
Die gerügte Benennung bestimmter
Präparate stellt eine Arzneimittelwerbung dar. Auch hier ist nicht
ersichtlich, in welcher Weise die Angabe von Produktnamen zur
Information des Lesers im Sinne des Vorworts der Broschüre
beiträgt. Die in Rede stehenden Passagen befassen sich mit
bestimmten Wirkstoffen und ihren Eigenschaften. Hieraus sollen die
Leser Aufschlüsse darüber entnehmen können, welche Arten von
Antihistaminika in ihrer jeweiligen Situation geeignet sind.
Inwieweit die konkrete Angabe bestimmter Produkte unter ihren
Handelsnamen die Aufklärung über die Wirkungsweise der genannten
Stoffe fördert könnte, ist nicht ersichtlich. Vollends unerfindlich
ist, warum die Produktangaben durch Aufnahme in den fettgedruckten
Teil des Textes zusätzlich hervorgehoben sind. Unklar ist
schließlich auch, aus welchem Grunde fünf Kombinationspräparate
der besprochenen Gruppe namentlich genannt sind, wenn es - wie im
Text angesprochen - eine Vielzahl derartiger Mittel gibt. Unter
diesen Umständen sieht der Senat keine Bedenken, auch in diesem
Zusammenhang das Vorliegen verdeckter Werbung zu bejahen.
Die beanstandeten Seiten der Broschüre,
mit denen außerhalb der Fachkreise geworben wird, enthalten auch
eine Anleitung, Schlafstörungen selbst zu erkennen und mit den
namentlich angegebenen Arzneimitteln selbst zu behandeln (§ 11 Nr.
10 HWG). Dies ergibt sich nicht nur aus dem vom Landgericht
zutreffend herangezogenen Vorwort, sondern auch aus einigen
Textstellen. Der Patient soll zunächst selbst diagnostizieren, ob
es sich um ein vorübergehendes schlechtes Schlafen handelt (S. 47
der Broschüre). Sodann werden ihm Kriterien an die Hand gegeben,
anhand deren er selbst Medikamente zur Therapie gegen die
Schlaflosigkeit auswählen kann. Dies ergibt sich u.a. aus der oben
bereits im Wortlaut zitierten Textstelle. Der Hinweis auf S. 48,
daß der Leser dann, wenn er andere Arzneimittel einnimmt, in der
Apotheke nachfragen solle, ob er das entsprechende Schlafmittel
bedenkenlos nehmen könne, muß beim Patienten den Eindruck erzeugen,
er könne, sofern er nicht andere Arzneimittel gleichzeitig
einnehme, selbst darüber befinden, ob er sich der namentlich
genannten Schlafmittel bedienen könne und solle.
Der danach anzunehmende Verstoß gegen §
11 Nr. 10 HWG stellt zugleich eine Verletzung des § 1 UWG dar.
Insoweit kann zur Begründung auf die Ausführungen zum Antrag zu b)
Bezug genommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97
Abs. 1 ZPO. Soweit der Kläger die ursprünglichen Anträge zu b) und
d) zusammengefaßt hat, lag hierin keine teilweise Klagerücknahme
mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 ZPO. Der Kläger hat die
Anträge lediglich den prozessualen Erfordernissen besser angepaßt,
ohne sie inhaltlich zu beschränken.
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Senat hat keine Bedenken gesehen,
der Beklagten eine Aufbrauchsfrist in dem im Tenor ersichtlichen
Umfang zu bewilligen. Eine solche Frist kann nach allgemein
vertretener Auffassung gewährt werden, sofern ein entsprechendes
Interesse des Schuldners besteht (vgl. Teplitzky,
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 5. Aufl., Kapitel 57, Rn. 19).
Die Beklagte hat im einzelnen vorgetragen, daß sie noch über
erhebliche Vorräte der beiden angegriffenen Broschüren verfügt und
welcher Schaden ihr durch eine vollständige Vernichtung sämtlicher
Exemplare entstünde. Auch bei Berücksichtigung der durch § 1 UWG
und die oben angeführten Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes
geschützten Verbraucher- und Patienteninteressen erschien es
deswegen gerechtfertigt, eine Aufbrauchsfrist von etwa 2 1/2
Monaten zu gewähren.
Die Festsetzung der Beschwer beruht auf
§ 546 Abs. 2 ZPO und entspricht dem Unterliegen der Beklagten im
Rechtsstreit.
Für die von der Beklagten angeregte
Zulassung der Revision hat der Senat keine Veranlassung gesehen, da
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Streitwert für das Berufungsverfahren:
50.000,00 DM
Wegen der Begründung wird auf den
Senatsbeschluß vom 9. Juni 1992 in der Beschwerdesache gleichen
Rubrums (6 W 20/92) Bezug genommen.
OLG Köln:
Urteil v. 17.07.1992
Az: 6 U 139/91
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/2e17a7b9f249/OLG-Koeln_Urteil_vom_17-Juli-1992_Az_6-U-139-91