Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Juli 2004
Aktenzeichen: 27 W (pat) 381/03
(BPatG: Beschluss v. 27.07.2004, Az.: 27 W (pat) 381/03)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Die Wortmarke
"FleetDirect"
soll eingetragen werden für die Waren und Dienstleistungen
"Elektrotechnische und elektrische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten), Tonfunk- und Bildfunk-, Sende- und Empfangsgeräte; Rundfunkgeräte, Fernsehgeräte, Tonaufzeichnungs- und Wiedergabegeräte sowie daraus zusammengestellte Anlagen, Autoradios, Kofferradios, Bildaufzeichnungs- und Wiedergabegeräte sowie daraus zusammengestellte Anlagen, Bildschirmtextmonitore und andere Datensichtgeräte, Videorekorder; Autokassettenspieler, Auto-Rundfunk-Tuner, Auto-Verstärker, Auto-Booster, Auto-Equalizer, Autolautsprecher, Auto-Fernsehempfänger, Auto-Videorekorder; CD- und MD-Autogeräte; Rundfunktelefone, Funkgeräte zum Einbau in Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge; Radio-Telefongeräte; Geräte und Datenträger insbesondere CDs, DVDs, Speicherkarten wie Flashmedien, für Navigation und Fahrerinformationssystemen; Geräte für Offboard Navigation; Autoradios, mit Internetapplikation und Netzzugriff über eine Luftschnittstelle wie z.B. GSM; Audiogeräte für Fahrzeuge, die eine Schnittstelle zum Anschluß einer Kommunikationseinrichtung aufweisen; Geräte, die Dienste über eine Kombination aus DAB- oder DMB-Empfänger (Broadcast-Informationen) und einem Mobiltelefon anbieten; Geräte für Autofahrer-Leit- und - Informationssysteme, Apparate der Telekommunikation, Telefonapparate, Lautsprecher von Tonfunk- und Bildfunk-, Sende- und Empfangsgeräten; Bildaufzeichnungs- und Bildwiedergabegeräte; Speicherkarten, Chip, Code und Steuerkarten, Datenträger für Informations- und Steuerungssysteme, insbesondere CD-ROM, alle vorgenannten Waren insbesondere als Digital-Straßenkarte; Software, mit Programmen versehene Datenträger aller Art.
Druckereierzeugnisse, insbesondere Chip, Code und Steuerkarten, alle vorgenannten Waren insbesondere als Digital-Straßenkarte.
Dienste wie Telekommunikationsdienste, Telematikdienste, Telemetriedienste, Navigationsdienste, z.B. Dynamisierungsdienste, Offboard- Navigationsdienste, Fahrzeugdiagnose, Kommunikation im Fahrzeug mit anderen externen Komponenten wie PDA, Informationsdienste wie z.B. WAP, alle vorgenannten Dienste auch als Applikationen auf PCs, Servern oder im Internet, Telekommunikation, Betrieb eines Call-Centers (soweit in Klasse 38 enthalten); Dienstleistungen im Zusammenhang mit Telekommunikationseinrichtungen, insbesondere internetbasierte Dienstleistungen; insbesondere Übermittlung von Verkehrsinformationen, Touristikdienste, Verkehrstelematik-, Verkehrs- und Flottenmanagement und allgemeine Telematik-Dienstleistungen, Bereitstellen von Informationen im Internet, Dienstleistungen eines Online-Anbieters, nämlich Sammeln, Bereitstellen und Übermittlung von Informationen, Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung; Online-Dienstleistungen, nämlich die elektronische Entgegennahme von Dienstleistungsbestellungen, Service über Rundfunkeinrichtungen, Dienstleistungen über kollektive und individuelle Informationseinrichtungen; Produktion und Ausstrahlung von Rundfunksendungen; Sammeln und Liefern von Nachrichten, Telekommunikation in Form von Broadcastingsdienstleistungen, nämlich Übermittlung von Verkehrsinformationen, Touristikdienste, Verkehrstelematik-, Verkehrs- und Flottenmanagement und allgemeine Telematik-Dienstleistungen insbesondere terrestrische und satellitengestützte Hörfunkdienstleistungen, Hörfunksendungen von Nachrichten und sonstigen Programmen".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach vorangegangener Beanstandung die Anmeldung durch Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, die Bezeichnung "FleetDirect" stelle für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eine freihaltungsbedürftige, unmittelbar beschreibende Angabe ohne jegliche Unterscheidungskraft dar (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Als ohne weiteres verständlicher Hinweis darauf, dass die entsprechend gekennzeichneten Produkte in besonderer Weise dazu bestimmt seien, eine Fahrzeugflotte zu dirigieren, sei "FleetDirect" ausschließlich eine Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Kennzeichnung sonstiger Merkmale dieser Produkte dienen könne. Dies gelte nicht nur für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, sondern auch für jene, die die Anmelderin mit ihrem Hilfsantrag beanspruche, nämlich solche, bei denen nicht explizit auf Flottenmanagement hingewiesen werde. Auch ohne einen expliziten Hinweis könnten die betreffenden Produkte sich in besonderer Weise dadurch auszeichnen, dass sie für das Flottenmanagement speziell bestimmt und geeignet seien. Wäre dies nicht der Fall, so würde der eindeutige und klar beschreibende Begriffsinhalt des Anmeldezeichens dazu führen, dass die Anmeldung wegen Täuschungsgefahr i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG zurückzuweisen wäre.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ihren Antrag, die Marke einzutragen, weiter verfolgt. Sie meint, die Bezeichnung "FleetDirect" habe im Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen keinen unmittelbar beschreibenden Gehalt, der sich dem Verkehr ohne gedankliche Analyse erschließe. Auch für ein Bedürfnis von Mitbewerbern, sich dieser Bezeichnung für entsprechende Produkte zu bedienen, seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, denn es handle sich um eine mehrdeutige Bezeichnung, an der der Fachverkehr kein Interesse habe. Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft seien durch die bislang ansonsten nicht belegte Wortneuschöpfung hinreichend erfüllt, zumal die Bestandteile "Fleet" und "Direct" angesichts ihrer vielfältigen Bedeutungen in vielen verschiedenen Branchenbereichen bzw. auf vielen verschiedenen Branchengebieten eingesetzt und verwendet werden könnten. Ein angesprochener Kunde vermöge in der angemeldeten Bezeichnung keine klare Botschaft zu erkennen, so dass er sie nicht als Sachaussage, sondern als einen Herkunftshinweis verstehe.
Wegen des umfangreichen weiteren Vorbringens der Anmelderin, insbesondere zu den Bedeutungsspektren der Wortbestandteile der Anmeldemarke, wird auf die im Anmelde- und Beschwerdeverfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Markenstelle im Ergebnis zu Recht der Marke die Eintragung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG versagt hat.
Entgegen der Auffassung der Anmelderin wird der weitaus überwiegende Teil des angesprochenen Verkehrs die angemeldete Marke, wie die Markenstelle ausführlich dargelegt hat, unmittelbar und ohne jede weitere analysierende Betrachtung in dem von der Markenstelle zutreffend dargelegten Sinn von "Fahrzeugflotten-Steuerung " verstehen. Die Bezeichnung "FleetDirect" besteht erkennbar aus den Begriffen "Fleet" und "Direct", die zu der neuen Gesamtbezeichnung zusammengesetzt sind. Die Binnengroßschreibung erleichtert es dabei dem Verkehr, diese Art der Wortbildung zu erfassen. Der danach angesichts der einfachen englischsprachigen Wortbestandteile zwanglos sich ergebende und ohne weiteres verständliche Begriffsinhalt von "Fahrzeugflotten-Steuerung" drängt sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen geradezu auf, denn im Bereich Telematik und Telekommunikation einschließlich der erforderlichen Hard- und Softwareprodukte ist der Einsatz moderner Datenverarbeitungs- Informations- und Kommunikationssysteme und die Inanspruchnahme hierauf bezogener Dienstleistungen üblich.
Mögliche andere Bedeutungen, die sich, wie von der Anmelderin umfassend dargelegt, aus beliebigen Kombinationen der verschiedenen möglichen Bedeutungsgehalte der Wortbestandteile "Fleet" und "Direct" ergeben könnten, sind im Zusammenhang mit den betreffenden Produkten völlig fern liegend. Weder "Flottenkran" noch "Flotten direkt", "Flottenregel" oder "Flotten richten" kommen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen ernsthaft als denkbare Bedeutungen in Betracht. Vielmehr bedürfte es, um auf derartige mögliche weitere Interpretationen der auf den ersten Blick eingängigen Bezeichnung zu kommen, eines intensiven Nachdenkens. Zu derartigen hintergründigen analytischen Betrachtungen aber neigt der Verkehr nicht, denn er ist zwar grundsätzlich aufmerksam, nimmt aber Bezeichnungen in der Regel so hin, wie sie ihm begegnen (BGH GRUR 2000, 323, 324 - Partner with de Best; 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION):
Selbst wenn gleichwohl einzelne potenzielle Abnehmer der Bezeichnung "FleetDirect" die von der Anmelderin zitierten anderweitigen Interpretationen beilegen würden, müsste dieses Wortzeichen dennoch von der Eintragung ausgeschlossen bleiben, da es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Produkte bezeichnet (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT, Rdn. 32). Sämtliche von der Anmeldung umfassten Hard- und Softwareprodukte sind nämlich ebenso wie die beanspruchten Dienstleistungen dem Bereich der Fahrzeugflotten-Steuerung zuzuordnen. Die zunehmende Integration unterschiedlichster Funktionen im Audio-, Video- und Navigationsbereich in Kombinationsgeräte für Kraftfahrzeuge lässt für sämtliche beanspruchten Waren eine Eignung oder Bestimmung für den Einsatz im Fuhrpark-Management zu. Gleiches gilt für die Druckereierzeugnisse und die weiteren Waren der Klasse 16, denn Kartenmaterial ist im genannten Einsatzbereich notwendig. Die verschiedenen beanspruchten Dienstleistungen im Kommunikations-, Informations- und Telematikbereich sind sämtlich geeignet, - etwa in Verbindung mit den Geräten der Klasse 9 und den Kartenmaterialien der Klasse 16 - eine Steuerung einer Fahrzeugflotte zu ermöglichen. Hierzu sind etwa Satellitennavigation (GPS), die Auswertung und Speicherung von Verkehrsmeldungen (TMC) und verschiedene, z.B. auf Mobilfunkdienstleistungen aufbauende Informations- und Steuerungssysteme zu zählen.
Damit ist die angemeldete Bezeichnung "FleetDirect" in Verbindung mit allen beanspruchten Produkten und Dienstleistungen als unmittelbar beschreibende Sachbezeichnung i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG anzusehen und folglich für die Benutzung auch durch andere Anbieter freizuhalten. Da ihr für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ohne weiteres Nachdenken der im Vordergrund stehende beschreibende Begriffsinhalt zugeordnet werden kann, fehlt ihr auch jegliche Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, denn bei einer solchen reinen Sachaussage, die nach üblichem sprachlichen Schema gebildet ist, hat der Verkehr keine Veranlassung, sie als Herkunftshinweis aufzufassen (st. Rspr.; BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch; BGH GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; EuGH MarkenR 2002, 391 - Companyline).
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BPatG:
Beschluss v. 27.07.2004
Az: 27 W (pat) 381/03
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