Sozialgericht Fulda:
Beschluss vom 29. Juli 2014
Aktenzeichen: S 4 SF 16/14 E

(SG Fulda: Beschluss v. 29.07.2014, Az.: S 4 SF 16/14 E)

Auch im Falle der Vergütung eines Rechtsanwalts aus der Staatskasse infolge PKH-Gewährung und Beiordnung ist die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG angeordnete Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im sozialgerichtlichen Verfahren nur zulässig, wenn und soweit der Rechtsanwalt tatsächlich Zahlungen auf die Geschäftsgebühr erhalten hat.

Tenor

1. Die Vergütungsfestsetzung vom 28. Februar 2014 im Verfahren S2 AS 165/13 wird abgeändert und die dem Erinnerungsführer zu erstattende Vergütung wird auf insgesamt 547,40 EURfestgesetzt.

2. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der im Rahmen des vor dem SG Fulda geführten Verfahrens S 2 AS 156/13 aus der Staatskasse zu gewährenden Gebühren und Auslagen.

1. Dem Erinnerungsverfahren liegt das vorbezeichnete Klageverfahren (im Folgenden nur: Ausgangsverfahren) zugrunde. In diesem Verfahren hatten die beiden Kläger durch Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 9. Oktober 2013 Klage erhoben, mit der sie Leistungen nach dem SGB II geltend machten. Das Verfahren endete durch angenommenes Anerkenntnis am 17. Februar 2014; parallel zur Annahme des Anerkenntnisses erklärte der Erinnerungsführer, dass Kostenanträge im Ausgangsverfahren nicht gestellt würden. Zuvor war den Klägern mit Beschluss vom 23. Januar 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Erinnerungsführers mit Wirkung ab Rechtshängigkeit gewährt worden. Der Erinnerungsführer hatte die Kläger bereits in dem dem Ausgangsverfahren vorausgehenden Vorverfahren vertreten.

2. Nach Abschluss des Verfahrens begehrte der Erinnerungsführer die endgültige Festsetzung seiner Vergütung gegen die Staatskasse wie folgt unter gleichzeitiger Erklärung, keine Vorschüsse oder sonstige Zahlungen erhalten zu haben:

Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG300,00 EUR Mehrvertretungszuschlag, Nr. 1008 VV RVG90,00 EURTerminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG270,00 EUR Pauschale für Post- und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG20,00 EUR Zwischensumme680,00 EUR 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG129,20 EUR 809,20 EUR. Demgegenüber setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vergütung unter dem 28. Februar 2014 wie folgt fest:

Verfahrensgebühr, Nr. 3102, 1008 VV RVG130,00 EURTerminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG180,00 EURPauschale für Post- und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG20,00 EURZwischensumme330,00 EUR19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG62,70 EUR392,70 EURZur Begründung der gegenüber dem Antrag reduziert festgesetzten Gebühren führte der Urkundsbeamte aus, dass das Ausgangverfahren insgesamt unterdurchschnittlichen Umfang und Schwierigkeit aufgewiesen habe. Zudem hätten sich erhebliche Synergieeffekte aus dem Verfahren S 2 AS 164/13 mit parallelem Streitgegenstand ergeben; daraus folge eine angemessen Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung des nach Nr. 1008 VV RVG erhöhten Rahmens (65 bis 715 EUR) von 260 EUR, so dass die geforderte Gebühr unbillig sei.Auf diese Verfahrensgebühr sei sodann die für die Vertretung durch den Erinnerungsführer im Vorverfahren entstandene Geschäftsgebühr anzurechnen. Dies Anrechnung habe unter Heranziehung der Auffassung des HessVGH in seinem Beschluss vom 27. Juni 2013 € 6 E600/13 u.a. € unabhängig davon zu erfolgen, ob die Geschäftsgebühr tatsächlich gezahlt worden sei, da es nach dem Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV RVG nur auf das Entstehen der Gebühr ankomme. Zudem habe der Erinnerungsführer auf eine Kostenerstattung durch den Beklagten des Ausgangsverfahrens selbst verzichtet. Daraus ergebe sich die Höhe der Verfahrensgebühr von 130 EUR.

Die €fiktive€ Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG sei nach Absatz 2 der zugehörigen Anmerkung ohne Berücksichtigung der Erhöhung gem. Nr. 1008 VV RVG in Höhe von 90 % der Verfahrensgebühr festzusetzen, somit also auf 180 EUR (90 % von 200 EUR).

3. Gegen diese Festsetzung wendet sich der Erinnerungsführer mit seiner als €Beschwerde€ bezeichneten Erinnerung vom 26.März 2014, die am selben Tag bei dem SG Fulda eingegangen ist. Zur Begründung führt er aus, dass die Kürzung der Verfahrensgebühr wegen €fiktiver möglicher Gebührenansprüche€ gegenüber dem Verfahrensgegner dem €Wortlaut sowie der gesetzlichen Regelung des RVG€ widerspreche. Einen förmlichen Antrag hat der Erinnerungsführer nicht gestellt. Gleichzeitig hat er angekündigt, dass eine weitere Stellungnahme in diesem Verfahren nicht erfolgen werde.

4. Der Erinnerungsgegner hat in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2014 die angegriffene Vergütungsfestsetzung verteidigt und beantragt,

die Erinnerung zurückzuweisen.

Unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG ergebe sich ein unterdurchschnittlicher Aufwand des Erinnerungsführers im Ausgangsverfahren. Die besondere Bedeutung der SGB II-Angelegenheit für die Kläger des Ausgangsverfahrens werde durch deren geringe Einkommens- und Vermögensverhältnisse kompensiert, so dass sich unter Beachtung von Nr. 1008 VV RVG eine angemessene Gebühr von 260EUR ergebe.

Zutreffend habe der Urkundsbeamte auch die hälftige Anrechnung der entstandenen Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV RVG auf die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG vorgenommen. Einer Geltendmachung der Gebühr durch einen Rechtsanwalt sei nicht Voraussetzung der Anrechnung. Aus der Gesetzesbegründung zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (BT-Drs. 15/1971, S. 209) ergebe sich der Gesetzeszweck, die gebührenrechtliche Gleichbehandlung eines Rechtsanwalts, der unmittelbar einen Prozessauftrag erhalte,mit demjenigen auszuschließen, der bereits zuvor außergerichtlich tätig gewesen sei, da Letzteres den Umfang der gerichtlichen Tätigkeit des Anwalts beeinflusse. Die Anrechnungsregelung stelle daher auf die Leistung des Anwalts ab, nicht aber auf die Geltendmachung der zuvor entstandenen Geschäftsgebühr.

Dem stehe auch nicht § 15a Abs. 2 RVG entgegen, da die Staatskasse nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift sei, sondern durch die Beiordnung an die Stelle des Auftraggebers i.S.d. § 15a Abs. 1 RVG trete. Folglich habe der Urkundsbeamte zutreffend eine halbe Geschäftsgebühr in Höhe von 130 EUR auf die Verfahrensgebühr angerechnet.

5. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die zulässige Erinnerung ist, soweit sie die Vergütungsfestsetzung angreift (s. sogleich 1.), begründet. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr war mangels tatsächlicher Zahlung unzulässig.

1. Gem. § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt seine gesetzliche Vergütung, die er sonst von seinem Mandanten verlangen könnte, aus der Staatskasse, soweit im 8. Abschnitt des RVG (§§ 44 bis 59)nichts anderes bestimmt ist. Er kann dabei nach § 48 Abs. 1 RVGsämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab dem Wirksamwerden seiner Beiordnung ergeben.

Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände,vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens-und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein gewisser Toleranzrahmen zusteht. Unbilligkeit liegt vor, wenn er die Kriterien des § 14Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet. Dabei ist für jede Rahmengebühr eine eigene Prüfung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG erforderlich.

Insofern ergeben sich vorliegend keine Einwendungen des Erinnerungsführers gegen die Vergütungsfestsetzung vom 28. Februar 2014. Dies ergibt sich infolge der notwendigen Auslegung des Rechtsschutzbegehrens des Erinnerungsführers, wie es aus einer Erinnerungsschrift vom 26. März 2014 hervorgeht. Da diese keinen ausdrücklichen Antrag enthält, sondern lediglich allgemein die Einlegung einer €Beschwerde€ gegen den €Festsetzungsbeschluss des Gerichts vom 28.02.2014€,ist das Rechtsschutzziel auf der Basis der begründenden Ausführungen zu bestimmen. Diese beschränken sich aber vollständig auf den Umstand der €Kürzung der Verfahrungsgebühr mit der Begründung fiktiver möglicher Ansprüche des Klägers gegenüber dem Verfahrensgegner€. Dies interpretiert die Kammer dahingehend,dass sich der Erinnerungsführer allein gegen die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die geltend gemachte Verfahrensgebühr wendet,nicht aber gegen deren (reduzierte) Höhe als solche.

2. Daher ist allein streitentscheidend, ob der Urkundsbeamte zu Recht die für die Vertretung der Kläger im Vorverfahren unbestritten entstandene Geschäftsgebühr gem. Nr. 2302 VV RVG auf die für die Vertretung im Klageverfahren zu zahlende Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV RVG angerechnet hat. Diese €Anrechnungslösung€ wurde für die Rechtsanwaltsvergütung im Sozialprozess mit Wirkung vom 1. August 2013 durch das 2. KostRModG eingeführt, nachdem zuvor für die Fälle einer Vortätigkeit eines Rechtsanwalts in Form der nunmehr ersatzlos gestrichenen Nr. 3103 VV RVG ein eigenständiger Gebührenrahmen gegolten hatte.

Die Anrechnung ist im vorliegenden Fall zu Unrecht erfolgt, da sie nur dann zulässig ist, wenn und soweit die Geschäftsgebühr tatsächlich an einen Rechtsanwalt gezahlt wurde, was vorliegend nicht der Fall ist.

a) Allerdings spricht für eine solche Anrechnung unabhängig von der tatsächlichen Zahlung zunächst der Wortlaut der Vorbemerkung 3Abs. 4 S. 1 VV RVG. Diese ist im vorliegenden Fall in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung anzuwenden, da weder die unbedingte Beauftragung des Erinnerungsführers noch seine Beiordnung vor diesem Tag erfolgt sind (§ 60 Abs. 1 RVG).

Hiernach gilt:

€Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte (€) auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.€

Demnach kommt es nicht auf die tatsächliche Zahlung an, sondern nur darauf, dass eine Geschäftsgebühr €entsteht€.Entstanden ist die hier € etwaig € anzurechnende Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV RVG mit dem €Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information€ (Vorbemerkung 2.3Abs. 3 VV RVG), was in Form der Vertretung der Kläger des Ausgangsverfahrens durch den Erinnerungsführer im vorausgehenden Widerspruchsverfahren gegeben war. Hierauf stellt auch der HessVGHin seinem Beschluss vom 27. Juni 2013 (6 E 600/13 u.a., juris Rn.36) zutreffend ab (allerdings zur bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, die eine insoweit parallele Formulierung enthielt, s. dazu aber unten c; ebenso OLGFrankfurt/Main, Beschl. v. 12. Dezember 2011 € 18 W 214/11,juris Rn. 10).

b) Dies allein vermag aber die Anrechnung unabhängig von der Zahlung der Geschäftsgebühr nicht zu begründen. Denn diese wortlautgestützte Auslegung ist mit anderen Vorschriften des RVGnicht in Einklang zu bringen.

aa) Dies gilt zunächst für § 55 Abs. 5 S. 3, 4 RVG, der lautet:

€Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.€

Dem liegt ausweislich der Begründung des Rechtsausschusses des Bundestages in seiner Beschlussempfehlung und Bericht vom 22. April 2009 (BT-Drs. 16/12717, S. 59) folgende Erwägung zugrunde:

€Die allgemeinen Vorschriften zur Anrechnung gelten auch für die Vergütung des Rechtsanwalts, der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet oder als Prozesspfleger bestellt ist. Im Antrag auf Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung ist deshalb auch die Angabe erforderlich, welche Zahlungen auf etwaige anzurechnende Gebühren geleistet worden sind,wie hoch diese Gebühren sind und aus welchem Wert diese Gebühren entstanden sind. Damit stehen dem Urkundsbeamten für die Festsetzung der Vergütung alle Daten zur Verfügung, die er benötigt, um zu ermitteln, in welchem Umfang die Zahlungen nach §58 Abs. 1 und 2 RVG auf die anzurechnende Gebühr als Zahlung auf die festzusetzende Gebühr zu behandeln sind.€

Die Angabe dieser Zahlungen durch den Rechtsanwalt bedürfte es jedoch nicht, wenn die Gebührenanrechnung unabhängig davon erfolgen müsste, ob es solche Zahlungen überhaupt gegeben hat. Es wäre auch unerfindlich, warum der Rechtsausschuss der Auffassung ist, dass erst mit der Angabe (auch) der geleisteten Zahlungen dem Urkundsbeamten die zur Bestimmung des Anrechnungsbetrages erforderlichen Daten zur Verfügung stehen. Auch wären die Mitteilung nachträglicher Zahlungen überflüssig, da sie €weil ohnehin schon angerechnet € die Zahlungen aus der Staatskasse nicht mehr verändern könnten (i.E. ebenso Volpert, in: Schneider/Wolf [Hrsg.], Anwaltkommentar RVG,7. Aufl. 2014, Rn. 24 f. m. zahlr. w. Nw.; N.Schneider/Fölsch, ebd., § 58 Rn. 14; Müller-Rabe, in:Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl, 2013, § 58 Rn. 37; Winkler,in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage 2013, § 15a Rn. 23;Mayer, ebd., Vorbem. 3 Rn. 125, 111;Sommerfeldt/Sommerfeldt, in: v. Seltmann [Hrsg.], BeckOKRVG, § 55 Rn. 10d [Stand: 1.3.2014]).

bb) Weiterhin ist die Anrechnung ohne tatsächliche Zahlung nicht mit § 15a Abs. 1 RVG zu vereinbaren. Dies übersieht der Erinnerungsgegner, der allein § 15a Abs. 2 RVG in den Blick nimmt,und zwar unabhängig davon, dass er sich zur Begründung für seine Auffassung nicht auf den HessVGH berufen kann (dazu unten c).

§ 15a RVG ist durch Art. 7 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 in das RVGeingeführt worden als gesetzgeberische Reaktion auf die Rechtsprechung des BGH aus den Jahren 2007/2008 (s. BT-Drs.16/12717, S. 58; HessVGH, Beschl. v. 27. Juni 2013 € 6 E600/13 u.a. €, juris Rn. 23 f.; Onderka/N.Schneider, in: Schneider/Wolf [Hrsg.], Anwaltkommentar RVG, 7.Aufl. 2014, VV Vorb. 3 Rn. 221 ff.). Absatz 2 der Vorschrift beschränkt das Recht eines Dritten, sich auf die Anrechnung zu berufen, auf solche Fälle, in denen €er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden€. Wie der HessVGH insofern zutreffend ausführt, gilt diese Einschränkung nicht für die Staatskasse, da diese im Falle der PKH-Gewährung an die Stelle des Auftraggebers (Mandanten) tritt und daher nicht Dritter im Sinne des § 15a Abs. 2 RVG ist. Kommt aber nicht Absatz 2 zur Anwendung, ist zwingend § 15a Abs. 1 RVG zu berücksichtigen;tertium non datur. Richtigerweise hat denn auch der Erinnerungsgegner im vorliegenden Verfahren ausgeführt, dass die Staatskasse hinsichtlich der Zahlungspflicht €an die Stelle des Klägers i.S.d. § 15a Abs. 1 RVG€ trete.

Damit entsteht jedoch eine Wahlfreiheit des Rechtsanwalts hinsichtlich der Geltendmachung der Gebühren, was ausdrücklicher Regelungsgehalt des § 15a Abs. 1 RVG zur Vermeidung der durch die vorherige BGH-Rechtsprechung verursachten Folgen war. Insofern führt der BT-Rechtsausschuss begründend aus (BT-Drs. 16/12717, S.58):

€Absatz 1 soll die Anrechnung im Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber regeln. Die Vorschrift beschränkt die Wirkung der Anrechnung auf den geringst möglichen Eingriff in den Bestand der betroffenen Gebühren. Beide Gebührenansprüche bleiben grundsätzlich unangetastet erhalten. Der Rechtsanwalt kann also beide Gebühren jeweils in voller Höhe geltend machen. Er hat insbesondere die Wahl, welche Gebühr er fordert und € falls die Gebühren von verschiedenen Personen geschuldet werden € welchen Schuldner er in Anspruch nimmt.Ihm ist lediglich verwehrt, insgesamt mehr als den Betrag zu verlangen, der sich aus der Summe der beiden Gebühren nach Abzug des anzurechnenden Betrags ergibt. Soweit seine Forderung jenen Betrag überschreitet, kann ihm der Auftraggeber die Anrechnung entgegenhalten. Mehr ist nicht erforderlich, um die Begrenzung des Vergütungsanspruchs zu erreichen, die mit der Anrechnung bezweckt wird.€

Folglich ist es Zweck des § 15a Abs. 1 RVG, jedenfalls im Innenverhältnis von Auftraggeber (Mandant) und Rechtsanwalt Letzterem die volle Wahlfreiheit zu lassen, welche Gebühr er in voller Höhe fordern will und welche er dann infolge der Deckelung durch die Höchstsumme infolge der Anrechnung nur beschränkt verlangt (N. Schneider, in: Schneider/Wolf [Hrsg.],Anwaltkommentar RVG, 7. Aufl. 2014, § 15a Rn. 52). Diese Wahlfreiheit wird missachtet, wenn man wie etwa das OLGFrankfurt/Main in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2011 (€18 W 214/11 €, juris) allein § 15a Abs. 2 RVG in den Blick nimmt.

Wollte man nämlich einen Rechtsanwalt durch eine obligatorische,ggf. rein fiktive Anrechnung darauf verweisen, die Zahlung der Geschäftsgebühr bei seinem Mandanten oder dem Prozessgegner zu erwirken, träte genau das Ergebnis ein, das der Gesetzgeber durch §15a Abs. 1 RVG vermeiden wollte, nämlich ein von vornherein nur beschränkter Anspruch auf die um die Anrechnung reduzierte Verfahrensgebühr. Und da die Staatskasse an die Stelle des Auftraggebers (Mandanten) tritt und damit nicht Dritter ist (s.oben), betrifft die Entscheidung, von der Staatskasse zunächst die volle Verfahrensgebühr im Wege der Vergütungsfestsetzung zu fordern, genau die Wahlfreiheit im Innenverhältnis, die durch § 15a Abs. 1 RVG gesichert wird (s. Müller-Rabe, in:Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl, 2013, § 58 Rn. 35).

c) Der Urkundsbeamte und der Erinnerungsgegner berufen sich zudem zu Unrecht auf den Beschluss des HessVGH vom 27. Juni 2013(€ 6 E 600/13 u.a. €, juris). Denn das Gericht bezieht sich auf das €Entstehen€ der Gebühr gem. Vorbemerkung 3Abs. 4 VV RVG unabhängig von tatsächlichen Zahlungen nur im Hinblick darauf, dass im dortigen Verfahren eine Gebührenvereinbarung im Raum stand und die Frage offen war, ob eine solche Gebührenvereinbarung zwischen Mandant und Rechtsanwalt das Entstehen einer gesetzlichen Geschäftsgebühr hindern kann €was der HessVGH verneint (s. ebd. Rn. 41). Zuvor thematisiert das Gericht aber die Abkehr des Gesetzgebers von der früheren BGH-Rechtsprechung durch § 15a RVG und formuliert dabei unzweideutig (ebd., Rn. 24, 27 € Hervorh. nicht im Original):

€Dieser Rechtsprechung ist der Gesetzgeber im Rahmen der Novelle des Kostenrechts im Jahr 2009 (Gesetz vom 30.07.2009, GVBl.I S. 2449) dadurch ausdrücklich entgegengetreten, indem er § 15a RVG in das Gesetz einfügte. Die Regelung ist dahingehend zu verstehen, dass eine entstandene Geschäftsgebühr unter der Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, nicht mehr auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens in der Weise anzurechnen ist, dass nur die Verfahrensgebühr gekürzt werden müsste. Der Rechtsanwalt kann die zeitlich früher entstandene (außergerichtliche) Geschäftsgebühr wie auch die (gerichtliche) Verfahrensgebühr vielmehr im Innenverhältnis in voller Höhe gegenüber dem Mandanten geltend machen.

(€)

In den vorliegenden Verfahren ist dem Grunde nach jeweils eine Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV RVG wegen desselben Gegenstands, der auch Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens war, entstanden. (€) Damit könnte die Bf. gegenüber ihren Mandanten sowohl die Geschäfts- wie die Verfahrensgebühr,vermindert um den hälftigen Gebührensatz der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG (€) geltend machen. Wurden keine Zahlungen von den Auftraggebern an den Bevollmächtigten geleistet,wäre mithin im Rahmen der Festsetzung der im Prozesskostenhilfeverfahren nur zu berücksichtigenden Verfahrensgebühr keine Anrechnung vorzunehmen und die volle Gebühr zu erstatten. Wurden von den Auftraggebern indes Zahlungen erbracht, so sind diese zunächst auf die Geschäftsgebühr anzurechnen und insoweit bei der Festsetzung der Verfahrensgebühr zu berücksichtigen, dass keine die Grenze des § 15a Abs. 1 RVGüberschreitende Erstattung der Staatskasse geleistet werden dürften (€).€

d) Soweit abstrakt angeführt wird, dass der Gesetzgeber eine Gleichbehandlung des Rechtsanwalts, der unmittelbar einen Prozessauftrag erhält, mit dem Rechtsanwalt, der zunächst außergerichtlich tätig war, habe vermeiden wollen (BT-Drs. 15/1971,S. 209), genügt dies nicht, um das zuvor begründete Ergebnis in Frage zu stellen. Denn die Vermeidung dieser Gleichbehandlung wird nach Streichung des verminderten Gebührenrahmens aus Nr. 3103 VVRVG a.F. durch die Anrechnungslösung und die damit verbundene Deckelung auf den Gesamtbetrag möglicher Gebühren (§ 15a RVG)allemal erreicht. Es war hingegen nicht gesetzgeberisches Ziel,diese Ungleichbehandlung durch eine infolge fiktiver Anrechnungen von vornherein reduzierte Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV RVGn.F. zu verwirklichen (vielmehr soll, wie dargelegt, § 15a RVGgenau das Gegenteil herbeiführen).

3. Nach alledem war eine Anrechnung der durch die vorgerichtliche Tätigkeit des Erinnerungsführers entstandenen Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV RVG mangels tatsächlicher Zahlung unzulässig. Dies ergibt sich aus den dargestellten gesetzessystematischen Erwägungen vor dem Hintergrund des Regelungswillens des Gesetzgebers.

Von diesem grundsätzlichen Auslegungsergebnis kann im vorliegenden Einzelfall auch nicht deshalb abgewichen werden, weil der Erinnerungsführer (namens der Kläger) auf eine Kostenerstattung gegenüber dem Beklagten des Ausgangsverfahrens verzichtet hat.Damit hat er zwar den Forderungsübergang gem. § 59 Abs. 1 RVGunmöglich gemacht, indem er den prozessualen Kostenerstattungsanspruch aus einer Kostengrundentscheidung gem. §193 RVG von vornherein verhinderte. Doch wäre ein solcher Verzicht nur dann wegen Rechtsmissbrauchs vergütungsrelevant zu berücksichtigen, wenn ein kollusives Zusammenwirken der Beteiligten des Ausgangsverfahrens anzunehmen wäre (so LG Karlsruhe, NJW-RR2013, S. 1343 [1344]). Hierfür ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich.

Zudem überzeugen die eine Parallelkonstellation betreffenden Ausführungen des OLG Frankfurt/Main in seinem Beschluss vom 1. Juli 2011 (€ 18 W 149/11 €, NJW-RR 2012, S. 316 [317 f.]),mit dem es seine frühere Auffassung einer analogen Anwendung des §29 Nr. 2 GKG aufgegeben hat, der zufolge die Staatskasse berechtigt sei, die auf sie übergegangenen Ansprüche des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Prozessbevollmächtigten gegen die eigene Partei entgegen § 122 Nr. 1 lit. b ZPO geltend zu machen,soweit die Partei die Verpflichtung zur Tragung ihrer eigenen Auslagen in einem Vergleich übernommen hatte. Dies diente dem Zweck zu verhindern, dass eine bedürftige Partei durch einen Vergleich zu Lasten der Staatskasse auf deren Ansprüche gegen den Prozessgegner verzichtet. Zutreffend weist das Oberlandesgericht zur Begründung seiner nunmehr neueren Auffassung darauf hin, dass dem Gesetzgeber diese Problematik im Rahmen des 1. KostRModG im Jahr 2004 bekannt gewesen sei, ohne dass er Veranlassung gesehen habe, ein vergleichsweises Handeln mit faktisch nachteiliger Wirkung für die Staatskasse zu unterbinden. Erst recht muss dies für eine Bewertung nach dem Inkrafttreten des 2. KostRModG im Jahre 2013 gelten.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Verzicht auf eine Kostenerstattung durch den Prozessgegner einen Anspruch der vertretenen Beteiligten des Ausgangsverfahrens betrifft, während der Anspruch auf Vergütung durch die Staatskasse aufgrund einer Beiordnung dem Rechtsanwalt selbst zusteht. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber das Erfüllungsinteresse des beigeordneten Rechtsanwalts in den Vordergrund gerückt (Fölsch, in: Schneider/Wolf [Hrsg.], Anwaltkommentar RVG, 7. Aufl. 2014, § 59 Rn. 25). Daher wäre es unbillig, dem Rechtsanwalt die Verzichtserklärung seines Auftraggebers (Mandanten) gegenüber dem Prozessgegner als Einwendung entgegenzuhalten, auf deren Entstehen er nicht notwendig wirksamen Einfluss hat. Gerade in Vergleichsverhandlungen kann es im Interesse des Mandanten geboten sein, Kostenfolgen mit mittelbar nachteiligen Konsequenzen für die Staatskasse hinzunehmen. Müsste ein Anwalt in solchen Fällen um des eigenen Vergütungsanspruchs willen seinen Mandanten von einer solchem ihm günstigen Vergleichsregelung abraten, geriete er in einen Widerstreit von Interessen, wie er insbesondere durch § 43a Abs. 4 BRAO gerade ausgeschlossen werden soll. Dass vorliegend ein Fall eines angenommenen Anerkenntnisses vorlag, ändert an dieser zum Schutz des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts gebotenen Wertung nichts.

4. Somit ergibt sich folgende Vergütungsberechnung:

Verfahrensgebühr, Nr. 3102, 1008 VV RVG260,00 EURTerminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG180,00 EURPauschale für Post- und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG20,00 EURZwischensumme460,00 EUR19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG87,40 EUR547,40 EUR5. Gerichtskosten werden gem. § 56 Abs. 2 S. 2 RVG im Verfahren über die Erinnerung nicht erhoben, Kosten gem. § 56 Abs. 2 S. 3 RVGnicht erstattet.

6. Da eine obergerichtliche Entscheidung zur Frage der Anrechnung entstandener, aber nicht tatsächlich gezahlter Geschäftsgebühren auf die Verfahrensgebühr noch nicht vorliegt, ist die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Rechtsfrage zuzulassen (§§ 33 Abs. 3 S. 2, 56 Abs. 2 RVG).






SG Fulda:
Beschluss v. 29.07.2014
Az: S 4 SF 16/14 E


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