Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 5. Februar 2007
Aktenzeichen: AnwZ (B) 63/06

(BGH: Beschluss v. 05.02.2007, Az.: AnwZ (B) 63/06)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2006 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller war zuletzt als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht B. , dem Landgericht K. und dem Oberlandesgericht K. zugelassen. Mit Verfügung vom 18. März 2004 hatte die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung war erfolglos. Die gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs gerichtete sofortige Beschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 5. Dezember 2005 - AnwZ(B) 11/05 zurückgewiesen.

Am 14. Dezember 2005 wurde der Antragsteller in der Rechtsanwaltsliste des Amtsgerichts B. gelöscht. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Anordnung der Löschung in einer Rechtsanwaltsliste ist zwar nach § 223 Abs. 1 BRAO durch einen an den Anwaltsgerichtshof gerichteten Antrag anfechtbar (vgl. Feuerich/Weiland, BRAO 6. Aufl. § 36 Rdn. 3; Prütting in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 36 Rdn. 6). Die sofortige Beschwerde gegen die darauf ergangene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist aber nur statthaft, wenn sie der Anwaltsgerichtshof in seinem Beschluss ausdrücklich zugelassen hat (§ 223 Abs. 3 BRAO). Dies ist hier nicht der Fall. An diese Entscheidung ist der Bundesgerichtshof gebunden (Senatsbeschluss vom 28. Mai 1999 - AnwZ(B) 22/99). Es kommt auch nicht in Betracht, das Rechtsmittel als Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln. Dies gilt selbst dann, wenn der Anwaltsgerichtshof die Möglichkeit der Zulassung nicht bedacht hat. Denn im Gegensatz zu § 145 Abs. 3 BRAO hat der Gesetzgeber im Verfahren nach § 223 BRAO eine solche Möglichkeit nicht eröffnet.

Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bundesrechtsanwaltsordnung bestehen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Bedenken.

Die danach unzulässige sofortige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).

Hirsch Otten Frellesen Schaal Kappelhoff Stüer Martini Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 07.04.2006 - 2 ZU 19/05 -






BGH:
Beschluss v. 05.02.2007
Az: AnwZ (B) 63/06


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