Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. April 2007
Aktenzeichen: 23 W (pat) 362/04
(BPatG: Beschluss v. 19.04.2007, Az.: 23 W (pat) 362/04)
Tenor
Der Einspruch wird als unzulässig verworfen. Gründe I. fungsstelle für Klasse H 01 J des Deutschen Patent- und Markenamts hat am 7. November 2001 eingegangene Pateglung einer P Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2004, beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen am 2. November 2004, Einspruch gegen das Streitpatent eingelegt und beantragt, das Patent gemäß § 61 PatG zu widerrufen, da es gemäß den §§ 1 und 5 PatG nicht patentfähig sei. Zum Stand der Technik hat sie d - DE 197 03 791 C2 (Druckschrift E1) hingewiesen und geltend gemacht, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik nach der Druck Die Patentinhaberin ist demlispruch als unbegründet zur Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2005 n T. Rettich, P. Wiedemuth "High power generators for medium fresputtering applicat -
ciety of Vacuum Coaters, 42nd Annual Technical Conference Procee(1999), Seiten 147 bis 151 (Druckschrift E3) gt.
entinhaberin hat mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2005 den Begrim Patentanspruch 1 des Streitpatents durch den Begriff "Besch Schriftsatz vom 10. April 200 en 19. April 2007 anberaumten mündlichlichen Verhandlung am 19. April 2007, zu der fü
Einsprechenden die Zulässigkeit des Einspruchs sowie die Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 des Streitpatents erörtert wodas Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, das Patent mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass im Patentanspruch 1 der Begriff "Beschat tung" durch den Begriff "Beschaltung" ersetzt wird. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet (nach Korrektur des Druckfehlers "Beschattung"): "Einrichtung für die Regelung einer Plasmaimpedanz, mit einer Vakuumkammer, in der sich wenigstens eine Elektrode befindet, die mit einem Wechselstromgenerator in Verbindung steht, wobei in die Vakuumkammer ein Prozessgas einführbar ist, gekennzeichnet durch - einen freischwingenden Wechselstromgenerator (35), dessen Frequenz sich auf die Resonanzfrequenz der mit ihm verbundenen Beschaltung einstellt;
ter regelt, der die Plasmaimpedanz beeinflusst." Wegen der erteilten Unteransprüche 2 bis 8 wird auf die S Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung. Danach ist nicht das Patentamt, sondern datedem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist. Diese befristete Regelung ist nach Ablauf von insgesamt 4 Jahren und 6 Monaten zum 1. Juli 2006 ohne weitere Verlängerung ausgelaufen, so dass ab 1. Juli 2006 die Zuständigkeit fü
spatentgericht bleibt gleichwohl für die in dem bezeichneten befristeten Zeitraum durch § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG zugewiesenen Einspruchsverfahren weiterhin zuständig, weil der Gesetzgeber eine anderweitige Zuständigkeit für diese Verfahren nicht ausdrücklich festgelegt hat und deshalb der allgemeine Rechtsgrundsatz der "perpetuatio fori" (analog § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und analo S grundsätzlich bestehen bleibt (se Frage der fortdauernden Zuständigkeit des Bundespatengerichts für die durch § 147 Abs. 3 PatG zugewiesenen Einspruchsverfahren). III. Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung unzulässig und war deshalb zu verwerfen, § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG i. V. m. §§ 5 1. Patentgegenstand Nach den Angaben in der Streitpatentschrift wird beim Stand der Technik nach der EP 0 508 359 A1 als nachteilig angesehen, dass die Ist-Wert-Erfassung der Plasmaimpedanz relativ aufwändig sei (vgl. Streitpatentschrift, Abschnitt [0009]). Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatentgegenstand als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine Regeleinrichtung zu schaffen, mit der die Prozessbedingungen - ersichtlicht mit weniger Aufwand - konstant gehalten werden können (vgl. Streitpatentschrift, Abschnitt [0013]). Diese Aufgabe wird bei einer gattungsgemäßen Einrichtung für die Regelung einer Plasmaimpedanz mit den Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 des Streitpatents gelöst, da diese eine indirekte Erfassung der Plasmaimpedanz über die Frequenz des freischwingenden Wechselstromgenerators lehren (vgl. die Abschnitte [0015] und [0016] der Streitpatentschrift). 2. Zulässigkeit des Einspruchs Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von der Patentinhaberin zwar nicht in Frage gestellt worden. Jedoch haben Patentamt und Gericht auch ohne Antrag des Patentinhabers die Zulässigkeit des Einspruchs in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu überprüfen (vgl. Schulte, PatG, 7. Auflage, § 59, Rdn. 145), da ein unzulässiger - einziger - Einspruch zur Beendigung des Einspruchsverfahrens ohne weitere Sachprüfung über die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents führt (vgl. hierzu Schulte, PatG, 7. Auflage, § 61, Rdn. 24; BGH GRUR 1987, 513, II.1. - "Streichgarn").
Der Einspruch erweist sich vorliegenn Widerrufsgrund decben hat (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG), da sie nicht den erforderlichen Zusammenhang zwischen sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents und dem Stand der Technik hergestellt hat (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2, 251, li. Sp., Abs. 1 - "Epoxidation"; Schulte, PatG, 7. Auflage, §
R patents, wonach sich die Frequenz des fretostellt, bereits in ihrer Merkmalsanalyse des Patentanspruchs 1 des Streitpatents weggelassen (vgl. Einspruchsschriftsatz vom 29. Oktober 2004, Seite 2, Abschnitt "1.Merkmale des Streitpatents") und dementsprechend dieses Merkmal auch nicht dem Stand der Technik gegenübergestellt (vgl. Einspruchsschriftsatz, Seiten 2 und 3, Abschnitt "2. Patentfähigkeit"), obwohl es sich dabei um das tragende Merkmal der Erfindung handelt, das erst den Zusammenhang zwischen der Frequenz des freischwingenden Wechselstromgenerators (35) und der Plasmaimpedanz schafft, der erforderlich ist, um die Plasmaimpedanz indirekt über die Frequenz des freischwingenden Wechselstromgenerators (35) regeln zu können. Der seitens der Einsprechenden - erst - in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung, dass dieses Merkmal für den Fachmann so selbstverständlich sei, dass sich seine Abhandlung im Einspruchsschriftsatz erübrigte, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Dass aus den Druckschriften E2 und E3 spezielle frei-Der Einspruch ist daher unzulässig. 3. Patentfähigkeit Mangfähigkeit des St
BPatG:
Beschluss v. 19.04.2007
Az: 23 W (pat) 362/04
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