Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 18. Januar 2001
Aktenzeichen: 4 O 138/00
(LG Düsseldorf: Urteil v. 18.01.2001, Az.: 4 O 138/00)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist die ( … ), die Kraftfahrzeuge der bekannten Marke "( … ) " herstellt und vertreibt.
Sie ist unter anderem Inhaberin der am 21. Januar 1974 eingetragenen, nachstehend wiedergegebenen, als "( … ) " bekannten Bildmarke 914 072 (vgl. Anlage K 2; nachfolgend auch: Klagemarke), die für eine Vielzahl von Waren, darunter Kraftfahrzeuge, eingetragen ist und mit der die Klägerin die von ihr hergestellten Fahrzeuge versieht.
Die Klägerin verkauft ihre Fahrzeuge in Deutschland ausschließlich direkt an Endkunden, und zwar über eigene Niederlassungen oder über Vertragspartner, die Handelsvertreter in Form des Vermittlungsvertreters sind.
Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist, betreibt einen Kraftfahrzeughandel mit aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (re-)importierten Neuwagen (sog. EU-Neuwagen).
In einer am 6. September 1999 in der Rheinischen Post erschienenen Zeitungsanzeige (vgl. Anlage K 6) bewarb die Beklagte zu 1. in der nachstehend wiedergegebenen Form acht EU-Neuwagen unterschiedlicher Hersteller, darunter einen von der Klägerin hergestellten "( … ) Am linken Rand der Anzeige waren die Geschäftsbezeichnungen bzw. Wortmarken verschiedener Automobilhersteller, darunter auch die Marke "( … ) ", aufgeführt. Am rechten Rand der Anzeige bildete die Beklagte zu 1. die entsprechenden Wort/Bildmarken bzw. Unternehmenskennzeichen der betreffenden Automobilhersteller, darunter die Klagemarke, ab. Nachfolgend wird die in Rede stehende Zeitungsanzeige der Beklagten zu 1. wiedergegeben.
Die Klägerin sieht in der Verwendung des "( … ) ", jedenfalls in seiner Verwendung neben der Bezeichnung "( … ) " und/oder der Bezeichnung "( … ) ", eine Verletzung ihrer Markenrechte. Sie trägt vor, daß sie die Verwendung des "( … ) " ausschließlich ihren eigenen Niederlassungen und autorisierten Vertragspartnern, die die hohen Qualitätsstandards ihres Unternehmens erfüllten, gestatte, und seit Jahren konsequent gegen nicht zu ihrer Vertriebsorganisation gehörende Dritte, die den "( … ) " verwendeten, vorgehe. Zu einer solchen Verwendung seien auch die Beklagten nicht berechtigt, weil diese zur Bewerbung der von der Beklagten zu 1. angebotenen Fahrzeuge der Marke "( … ) " nicht erforderlich sei und weil sie - die Klägerin - ein berechtigtes Interesse daran habe, daß ihr weltberühmtes Unternehmenskennzeichen ausschließlich von ihr selbst und den von ihr autorisierten Vertragspartnern des ihr angeschlossenen Vertriebssystems verwandt werde. Der Benutzung des "( … ) " durch die Beklagten bedürfe es nicht; seine Verwendung habe für das angesprochene Publikum keinerlei aufklärende Wirkung darüber, welche Waren von den Beklagten weiterverkauft würden. Dies sei bereits durch die beiden Wortmarken "( … ) " und "( … ) " mehr als hinreichend klargestellt. Mit der darüber hinausgehenden Benutzung auch des "( … ) " zielten die Beklagten einzig und allein darauf ab, den besonderen Aufmerksamkeitswert, den der "( … ) " aufgrund ihrer Leistung gewonnen habe, für ihre Werbung blickfangmäßig auszunutzen. Sie selbst, die Klägerin, habe hingegen ein legitimes Interesse daran, daß ihr Unternehmenskennzeichen ausschließlich von ihr selbst und den von ihr autorisierten Vertragspartnern benutzt werde. Die Funktion des "( … ) " beschränke sich nicht allein darauf, die Ware selbst und die Verkaufsstellen, bei denen "( … ) -Fahrzeuge" erworben werden könnten, zu kennzeichnen. Der "( … ) " sei das zentrale Element im Erscheinungsbild der "( … ) "-Niederlassungen und Vertragspartner und das Erkennungszeichen ihrer gesamten Vertriebsorganisation schlechthin. Er stehe als ihr Unternehmenskennzeichen schlechthin vor allem für Leistungsfähigkeit und Leistungen der von ihr aufgebauten Organisation zur Versorgung der "( … ) "-Kraftfahrzeugeigentümer mit Ersatzteilen sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten für die gesamte Lebensdauer des Fahrzeuges. Sie habe deshalb ein berechtigtes Interesse daran, daß die Beklagten, die selbst ihrer Service-Organisation nicht angehörten und auch in keiner Weise auf ihre Fahrzeuge spezialisiert seien, sondern diese lediglich neben diversen weiteren Automarken vertrieben, auch nicht das Identifikationsmerkmal und Unternehmenskennzeichen dieser Serviceorganisation benutzten, und zwar selbst dann nicht, wenn nicht zwangsläufig der Eindruck entstehe, es bestünden konkrete Vertragsbeziehungen zwischen den Beklagten und ihr. Sie habe außerdem ein berechtigtes Interesse daran, daß der Aufmerksamkeitswert, den der "( … ) " als weltberühmtes Zeichen genieße, nicht von Dritten, zu denen keinerlei vertragliche Beziehung bestünden, und die in keiner Weise von ihr autorisiert seien, ausgebeutet werde. Der Aufmerksamkeitswert, der dem "( … ) " zukomme, beruhe allein auf ihren Leistungen; die Beklagten hätten daran keinen Anteil, und es besteht weder ein sachliches Bedürfnis noch ein legitimes Interesse der Beklagten, an dem durch ihre Vorleistungen begründeten Aufmerksamkeitswert des "( … ) " zu partizipieren, zumal die Beklagten nicht nur nicht von ihr autorisiert seien, und mit ihr in keiner Weise vertraglich verbunden seien, sondern nicht einmal in tatsächlicher Hinsicht eine auch nur nennenswerte Beziehung zu ihren Fahrzeugen über das bloße Verkaufsinteresse hinaus hätten. Es gehe den Beklagten vielmehr nur darum, mit der beanstandeten Werbung die Aufmerksamkeit möglichst vieler Leser auf sich zu ziehen und möglichst viele Kraftfahrzeuge beliebiger Marken zu verkaufen.
Die Klägerin beantragt,
I.
die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen an dem Beklagten zu 2., oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Beklagten zu 2., zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr die nachstehend wiedergegebene Marke "( … ) "
in der Werbung für Kraftfahrzeuge zu benutzen,
insbesondere, wenn dies wie in der vorstehend bereits wiedergegebenen Anzeige geschieht (im Klageantrag folgt die beanstandete Anzeige, von deren nochmaliger Wiedergabe abgesehen wird);
hilfsweise,
die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen an dem Beklagten zu 2., oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Beklagten zu 2., zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr die Marke "( … ) " (im Klageantrag folgt wiederum die Abbildung der Klagemarke),
in der Werbung für Kraftfahrzeuge zu benutzen, wenn dies neben der Marke "( … ) " und/oder der Marke "( … ) " geschieht,
insbesondere, wenn dies wie in der bereits wiedergegebenen Anzeige geschieht (im Klageantrag folgt wiederum die beanstandete Anzeige);
II.
festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr - der Klägerin - allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den Handlungen zu Ziffer I entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie halten die angegriffene Werbung für durch das Ankündigungsrecht des Händlers gedeckt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen.
Die zur Information beigezogene Akte des 4 O 481/99 des Landgerichts Düsseldorf lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin stehen die gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht weder aus §§ 14 Abs. 5, Abs. 6, Abs. 2 Nr. 1 noch aus § 15 Abs. 4, Abs. 5, Abs. 2 Markengesetz (MarkenG) zu. Denn die Beklagten verletzen durch die Verwendung des "( … ) " in ihrer Werbung weder die Markenrechte noch das Unternehmenskennzeichenrecht der Klägerin. Die Kammer hält insoweit auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage an ihrer bereits im Verfahren 4 O 481/99, in welchem sie den auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagten gerichteten Antrag der Klägerin durch Urteil vom 7. Dezember 1999 zurückgewiesen hat, vertretenen Auffassung fest.
I.
Die Beklagte zu 1. verwendet zwar die - von der Klägerin auch als Unternehmenszeichen verwendete - Klagemarke in der Werbung für Waren der geschützten Art. Dazu ist sie jedoch berechtigt, weil sie mit Originalfahrzeugen handelt, die von der Klägerin mit der Klagemarke versehen worden sind, und das Markenrecht der Antragstellerin daher insoweit erschöpft ist, § 24 Abs. 1 MarkenG.
Wie auch die Klägerin grundsätzlich nicht in Zweifel zieht, berechtigt die Erschöpfung den Händler nicht nur, mit dem mit der Marke versehenen Produkt zu handeln, sondern erlaubt es ihm auch, die Markenware unter Verwendung der Marke in seiner Werbung "anzukündigen"; dieses Ankündigungsrecht des Händlers war schon in der Rechtsprechung zum Warenzeichengesetz allgemein anerkannt (siehe nur BGH, GRUR 1987, 707, 708 - Ankündigungsrecht I; GRUR 1987, 823, 824 - Ankündigungsrecht II; GRUR 1994, 841, 843 - Suchwort) und ist vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) für den Geltungsbereich der Markenrechtsrichtlinie ausdrücklich bestätigt worden (Rechtssache C-337/95, GRUR Int. 1998, 140, 143 - Dior/Evora). Ein Wiederverkäufer hat hiernach nicht nur das Recht, mit einer Marke versehene Waren, die vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden sind, weiterzuverkaufen, sondern auch das Recht, die Marke zu benutzen, um der Öffentlichkeit den weiteren Vertrieb dieser Waren anzukündigen (EuGH, GRUR Int. 1998, 140, 143 - Dior/Evora; ferner Rechtssache C-36/97, GRUR Int. 1999, 438, 441 - BMW/Deenik).
Der Berechtigung der Beklagten zu 1. zur Verwendung der Marke steht im Streitfall auch § 24 Abs. 2 MarkenG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift findet die aus der Erschöpfung folgende Beschränkung des markenrechtlichen Ausschließlichkeitsrechts keine Anwendung, wenn sich der Markeninhaber der Benutzung der Marke im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.
Letzteres macht auch die Klägerin nicht geltend. Ihr stehen aber auch keine anderen berechtigten Gründe i.S.d. § 24 Abs. 2 MarkenG zur Seite.
Wie der EuGH zu Art. 7 der Markenrechtsrichtlinie, die durch § 24 MarkenG in deutsches Recht umgesetzt worden ist, bereits entschieden hat, kann einem Händler die Werbung mit einer Herstellermarke nicht verboten werden, sofern nicht die Art und Weise, in der die Marke in der Werbung benutzt wird, einen berechtigten Grund i.S.d. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie (§ 24 Abs. 2 MarkenG) darstellt, der es rechtfertigt, daß sich der Inhaber der Marke dem widersetzt (vgl. GRUR Int. 1999, 438, 442 - BMW/Deenik).
So kann der Inhaber einer Marke einen Wiederverkäufer, der gewöhnlich Artikel gleicher Art, aber nicht unbedingt gleicher Qualität wie die mit der Marke versehenen Waren vertreibt, nicht gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie daran hindern, diese Marke im Rahmen der für seine Branche üblichen Werbeformen zu benutzen, um der Öffentlichkeit den weiteren Vertrieb dieser Waren anzukündigen, sofern nicht erwiesen ist, daß diese Benutzung der Marke ihren Ruf im konkreten Fall erheblich schädigt (EuGH, GRUR Int. 1998, 140, 143 - Dior/Evora).
Für den Fall des Kraftfahrzeughandels hat der EuGH eine Werbung mit der Marke als unstatthaft angesehen, die den Eindruck erwecken kann, daß eine Handelsbeziehung zwischen dem Händler und dem Markeninhaber besteht, insbesondere das Unternehmen des Wiederverkäufers dem Vertriebsnetz des Markeninhabers angehört oder eine Sonderbeziehung zwischen den beiden Unternehmen besteht. Eine solche Werbung sei nämlich, so der EuGH, nicht erforderlich, um den Wiederverkauf der Ware und damit das Ziel der Erschöpfungsregel sicherzustellen. Außerdem verstoße sie gegen die Pflicht, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln, und beeinträchtige den Wert der Marke, indem sie deren Unterscheidungskraft oder Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutze. Bestehe hingegen keine Gefahr, daß in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehe, es bestehe eine Handelsbeziehung zwischen dem Wiederverkäufer und dem Markeninhaber, so stelle es keinen berechtigten Grund i.S.d. Art. 7 Abs. 2 dar, daß der Wiederverkäufer aus der Benutzung der Marke einen Vorteil derart ziehe, daß die Werbung für den Verkauf der Markenware, die im übrigen korrekt und redlich sei, seiner eigenen Tätigkeit den Anschein hoher Qualität verleihe (EuGH, GRUR Int. 1999, 438, 442 - BMW/Deenik).
Daraus ergibt sich, daß es keinen berechtigten Grund zur Untersagung der Werbung mit der Marke darstellt, daß der Hersteller eines exklusiven Produkts eine entsprechende Exklusivität seines Vertriebsnetzes wahren möchte und der werbende Anbieter den diesbezüglichen Vorgaben des Herstellers nicht genügt. Denn dadurch würde im Widerspruch zum Erschöpfungsgrundsatz der freie innergemeinschaftliche Handel mit dem Produkt beschränkt. Es muß daher ein zusätzliches Moment wie entweder eine (erhebliche) Rufschädigung oder die Vortäuschung einer Sonderbeziehung zu dem Markeninhaber hinzukommen. Weder für das eine noch für das andere ergeben sich im Entscheidungsfall Anhaltspunkte. Insbesondere schließt - worüber zwischen den Parteien auch Einigkeit zu bestehen scheint - die Vielzahl der von der Beklagten zu 1. in ihrer Werbung verwendeten Markenzeichen vernünftigerweise die Annahme aus, bei der Beklagten zu 1. handele es sich um eine Vertragshändlerin der Klägerin. Angesichts der Vielzahl von Wort- und Bildmarken unterschiedlicher Pkw-Hersteller wird kein vernünftiger Werbungsadressat auf diese Idee kommen. Ebensowenig wird ein vernünftiger Werbungsadressat angesichts der Vielzahl der von der Beklagten zu 1. in ihrer Werbung verwendeten Markenzeichen auf den Gedanken kommen, die Beklagte zu 1. verfüge gerade im Hinblick auf die Fahrzeuge der Klägerin über spezielle Fachkenntnisse und sei auf diese spezialisiert.
Die Argumentation der Klägerin, sie gestatte die Verwendung des "( … ) " ausschließlich ihren eigenen Niederlassungen und autorisierten Vertragspartnern, die die hohen Qualitätsstandards ihres Unternehmens erfüllten, und gehe seit Jahren konsequent gegen nicht zu ihrer Vertriebsorganisation gehörende Dritte vor, die den "( … ) " in ihrer Werbung verwendeten, läuft gerade darauf hinaus, daß die Klägerin die Werbung mit einer Marke, mit der das Produkt gekennzeichnet ist, schlechthin für sich selbst und die ihrer Vertriebsorganisation angehörenden Anbieter monopolisieren möchte. Das ist indes mit dem Umstand unvereinbar, daß hinsichtlich der von der Klägerin in den Verkehr gebrachten, mit dem "( … ) " versehenen Fahrzeuge das Markenrecht der Klägerin erschöpft ist.
Ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Untersagung der Werbung mit der Marke läßt sich auch nicht mit der Erwägung bejahen, die Verwendung des "( … ) " sei nicht erforderlich, weil die Beklagte zu 1. mit der Marke "( … ) " und/oder der Marke "( … ) " werben könne und jedenfalls den "( … ) " nicht zusätzlich zu diesem bzw. diesen Zeichen benötige. In der Entscheidung ( … ) (GRUR Int. 1999, 438) hat der EuGH zwar darauf hingewiesen, daß ein Wiederverkäufer, der ( … ) -Gebrauchtfahrzeuge verkaufe und darauf spezialisiert sei, seine Kunden hierauf ohne Benutzung der ( … ) -Marken praktisch nicht hinweisen könne; eine solche informative Benutzung der ( … ) -Marken sei - anders als die Vortäuschung eine Sonderbeziehung - daher erforderlich, um das Wiederverkaufsrecht sicherzustellen. Entgegen der Auffassung der Klägerin läßt sich daraus jedoch nicht ableiten, der Händler sei hinsichtlich der werblichen Verwendung der von ihm angebotenen Markenprodukte auf das erforderliche "Minimum an Markenverwendung" beschränkt. Die Frage, was für den Händler erforderlich ist, ist vielmehr nur ein Aspekt bei der Bewertung der berechtigten Gründe der Markeninhabers, sich der Verwendung der Marke zu widersetzen, und der bei deren Prüfung erforderlichen Abwägung zwischen dem Interesse des Markeninhabers an der Wahrung des Wertes der Marke und dem Interesse Dritter an dem freien Handel mit der Markenware innerhalb der Gemeinschaft. Die Möglichkeit für den Händler, auf die werbliche Verwendung einer bestimmten Marke für das betreffende Markenprodukt auch zu verzichten, kann deshalb jedenfalls dann nicht genügen, wenn auf der Seite des Markeninhabers dem nur das Interesse gegenüber steht, die Marke, als eindeutiges Identifikationsmerkmal seiner Vertriebsorganisation "sauber zu halten". Denn das läuft darauf hinaus, nicht die mit der Marke verbundene Wertschätzung des Produktes durch das Publikum gegen Beeinträchtigung oder unlautere Ausnutzung zu schützen, sondern die Vertriebsstruktur. Dies ist aber nach § 24 MarkenG nicht möglich.
Die Beklagte zu 1. kann deshalb nicht darauf verwiesen werden, nur die Bezeichnung "( … ) " und/oder die Bezeichnung "( … ) " in ihrer Werbung zu benutzen. Der bloße Umstand, daß die Beklagte zu 1. im Falle der Benutzung dieser Wortmarken der Klägerin auf die werbliche Verwendung der Klagemarke auch verzichten könnte, führt nicht dazu, daß die Beklagte zu 1. die Grenzen des ihr zustehenden Ankündigungsrechts überschreitet.
Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte zu 1. habe keine besondere Fachkunde in bezug auf den Verkauf ihrer Fahrzeuge und sei hierauf nicht spezialisiert, steht dies der Berufung der Beklagten zu 1. auf das Ankündigungsrecht ebenfalls nicht entgegen. Denn das Ankündigungsrecht des Händlers setzt keine besondere Sachkunde oder Spezialisierung betreffend den Verkauf etc. der vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung unter seiner Marke in den Verkehr gebrachten Waren voraus. Zwar hat der EuGH in der Entscheidung ( … ) (GRUR Int. 1999, 438, 442) ausgeführt, daß der dortige Markeninhaber nach Art. 7 der Markenrechtsrichtlinie einem Dritten die Benutzung seiner ( … ) -Marken zu dem Zweck, die Öffentlichkeit darauf hinzuweisen, daß er "Fachmann für den Verkauf von ( … ) -Gebrauchtfahrzeugen" oder "darauf spezialisiert" sei, nicht verbieten könne, soweit die Werbung Fahrzeuge betreffe, die unter dieser Marke von deren Inhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden seien, und soweit die Art und Weise, in der die Marke in der Werbung benutzt werde, keinen berechtigten Grund im Sinne des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie darstelle, der es rechtfertige, daß sich der Inhaber dem widersetze. Hieraus kann entgegen der Auffassung der Klägerin jedoch nicht abgeleitet werden, daß das Ankündigungsrecht zwingend von einer besonderen Fachkunde und/oder Spezialisierung des Händlers abhängig ist. Dies hat der EuGH in der angesprochenen Entscheidung so nicht gesagt und hiergegen spricht auch, daß mit einem solchen Erfordernis der freie innergemeinschaftliche Handel mit dem unter der Marke in den Verkehr gebrachten Produkt im Widerspruch zum Erschöpfungsgrundsatz erheblich beschränkt würde. Auf das Ankündigungsrecht könnte sich in diesem Falle von vornherein nur noch ein ganz beschränkter Personenkreis berufen, was mit dem Erschöpfungsgrundsatz nicht zu vereinbaren ist.
Darauf, ob die Beklagte zu 1. die von der Klägerin oder mit deren Zustimmung unter der Klagemarke in Verkehr gebrachten Kraftfahrzeuge jeweils selbst vorrätig hält und verkauft oder deren Verkauf bloß vermittelt, kommt es schließlich nicht an. Entscheidend ist, daß sich das Angebot der Klägerin allein auf solche Fahrzeuge bezieht, die mit der Klagemarke versehen von der Klägerin oder mit ihrer Zustimmung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Verkehr gebracht worden sind.
Nach alledem steht der Klägerin weder der mit ihrem primär gestellten Klageantrag zu I. noch der mit ihrem Hilfsantrag geltend gemachte Unterlassungsantrag gegen die Beklagten zu.
Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, daß auch der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten, welcher auf den Unterlassungsantrag bezogen ist, keinen Erfolg haben kann.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert beträgt 200.000,-- DM.
LG Düsseldorf:
Urteil v. 18.01.2001
Az: 4 O 138/00
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