Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 21. Juni 2005
Aktenzeichen: AnwZ (B) 61/04

(BGH: Beschluss v. 21.06.2005, Az.: AnwZ (B) 61/04)

Tenor

Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen.

Der Geschäftswert wird auf 12.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der seit dem 19. Februar 1993 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 25. Juni 2003 bei der Antragsgegnerin die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für "privates Baurecht". Die Antragsgegnerin wies den Antrag mit Bescheid vom 9. Juli 2003 mit der Begründung zurück, daß es dafür an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehle. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner vom Anwaltsgerichtshof zugelassenen sofortigen Beschwerde. Im Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem durch Änderung der Fachanwaltsordnung die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das Bauund Architektenrecht zugelassen worden ist und der Kläger nunmehr die Verleihung dieser Fachanwaltsbezeichnung begehrt.

II.

Dem Antragsteller waren nach billigem Ermessen die Kosten des erledigten Verfahrens aufzuerlegen, da sein Rechtsmittel nach dem bisherigen Sachund Streitstand aus den zutreffenden Gründen des Bescheids der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2003 und des angefochtenen Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs erfolglos geblieben wäre, wenn die Beteiligten die Hauptsache nicht für erledigt erklärt hätten (§ 13 a FGG, § 91 a ZPO).

Die Rechtsgebiete, in denen weitere Fachanwaltsbezeichnungen verliehen werden können, sind von der Satzungsversammlung zu bestimmen (§§ 191 a, 59 b Abs. 2 Nr. 2 a BRAO). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Satzungsversammlung bereits vor der Änderung des § 1 FAO, durch welche die Fachanwaltsbezeichnung für das "Bauund Architektenrecht" zugelassen wurde, aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG) verpflichtet gewesen wäre, auch das Baurecht in den Kreis der Rechtsgebiete aufzunehmen, für die Fachanwaltsbezeichnungen zugelassen sind. Jedenfalls war die Satzungsversammlung nicht, wie es dem Antragsteller vorschwebte, verpflichtet, eine auf das "private Baurecht" beschränkte Fachanwaltsbezeichnung zuzulassen. Davon geht im übrigen der Antragsteller selbst aus, der seinen ursprünglichen Antrag auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das "private Baurecht" nicht weiterverfolgt, sondern nunmehr die Verleihung der umfassenderen Fachanwaltsbezeichnung für das "Bauund Architektenrecht" begehrt.

Hirsch Basdorf Otten Frellesen Wüllrich Frey Hauger






BGH:
Beschluss v. 21.06.2005
Az: AnwZ (B) 61/04


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