Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 22. November 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 8/10

(BGH: Beschluss v. 22.11.2010, Az.: AnwZ (B) 8/10)

Tenor

Die gegen die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung über den Widerruf der Zulassung gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. September 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen undder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert 50.000 € festgesetzt. für das Beschwerdeverfahren wird auf

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit Juli 1984 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 11. Mai 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Nachdem die Antragsgegnerin Kenntnis davon erlangt hatte, dass gegen den Antragsteller zwei rechtskräftige Strafbefehle wegen Untreue zum Nachteil von Mandanten ergangen waren, ordnete sie mit Bescheid vom 25. August 2009 die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung an. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und den Antrag auf aufschiebende Wirkung des Hauptsacheantrags zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung beider Anträge wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Über die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat vorab mit Beschluss vom 15. Oktober 2010 entschieden.

II.

2 Das gegen die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung über den Widerruf der Zulassung gerichtete Rechtsmittel ist zulässig (§ 215 Abs. 3 BRAO, § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F.), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

3 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden sind hierdurch nicht gefährdet. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind das Erwirken von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, ZInsO 2010, 1380 Rn. 4 m.w.N.). Zudem besteht nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO eine gesetzliche Vermutung für den Eintritt eines Vermögensverfalls, wenn der Rechtsanwalt in dem vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist.

4 2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor.

5 a) Zum Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung war der gesetzliche Vermutungstatbestand erfüllt. Vollstreckungsgläubiger hatten in vier Zwangsvollstreckungsverfahren, denen titulierte Forderungen in Höhe von insgesamt 14.985,48 € zugrunde lagen, beim Amtsgericht V. am 17. Dezember 2008 und am 2. April 2009 Haftbefehle gegen den Antragsteller erwirkt. In drei dieser Verfahren hatte der Antragsteller zudem am 15. April 2009 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die durch diese Eintragungen im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) begründete Vermutung für seinen Vermögensverfall hat der Antragsteller nicht widerlegt. Bei Erlass des Widerrufsbescheids lagen Vollstreckungsaufträge von sechs Gläubigern vor; die Gesamtsumme der zu ihren Gunsten titulierten Forderungen belief sich auf 71.675,75 €. Die aufgezeigten Vollstreckungsmaßnahmen, insbesondere die vom Antragsteller abgegebene eidesstattliche Versicherung zeigen, dass seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt des Widerrufs so beengt waren, dass ihm ein geordnetes Wirtschaften nicht mehr möglich war.

6 b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559 Rn. 8, und vom 25. Juni 2007

-

AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 8 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dasseine Gefährdung von Mandanteninteressen ausnahmsweise nicht bestand (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 2 c; vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, aaO Rn. 9 ff.; vom 15. September 2008 - AnwZ (B) 67/07, AnwBl. 2009, 64 Rn. 5; vom 31. Mai 2010

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AnwZ (B) 27/09, aaO Rn. 16 ff.), sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Gefahr hat sich im Gegenteil in mehreren Fällen verwirklicht. Das Amtsgericht V.

hat im Dezember 2008 und Januar 2009 gegen den Antragsteller zwei Strafbefehle wegen Untreue zu Lasten von Mandanten verhängt, die am 7. Mai 2009 beziehungsweise am 19. Mai 2009 rechtskräftig geworden sind.

7 3. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung sind auch nicht nachträglich entfallen.

8 a) Zwar scheidet nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Widerruf der Zulassung aus, wenn der Widerrufsgrund im Verlauf des Verfahrens entfallen ist (BGH, Beschlüsse vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 16/79, BGHZ 75, 356, 357, und vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 150). Dies setzt aber voraus, dass der Fortfall des Widerrufsgrunds, hier des Vermögensverfalls, von dem Rechtsanwalt zweifelsfrei nachgewiesen wird (Senatsbeschluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, aaO Rn. 10 m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es ihm gelungen ist, den Vermögensverfall zu beseitigen, trifft den Rechtsanwalt (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2010

-AnwZ (B) 27/09, aaO m.w.N.), dem eine entsprechende Mitwirkungspflicht nach § 215 Abs. 3 BRAO in Verbindung mit § 36a BRAO a.F. obliegt. Dieser Nachweis ist nicht geführt.

9 b) Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben sich nicht nachträglich konsolidiert. Er ist nach wie vor im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts V. eingetragen. Die damit fortbestehende gesetzliche Vermutung für seinen Vermögensverfall hat er nicht entkräften können, denn er hat nicht den Nachweis erbracht, dass der Vermögensverfall (nachhaltig) beseitigt ist. Hierfür ist zunächst erforderlich, dass der betroffene Rechtsanwalt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend dartut und belegt. Insbesondere muss er eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen konkret und nachvollziehbar vortragen, ob Forderungen zwischenzeitlich getilgt worden sind oder in welcher Weise er die bestehenden Verbindlichkeiten zu tilgen gedenkt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 1991 - AnwZ (B) 40/91, juris Rn. 6; vom 10. August 2009 - AnwZ (B) 40/08, juris Rn. 10). Zudem setzt eine nachträgliche Konsolidierung voraus, dass der Rechtsanwalt über die Begleichung der aufgelaufenen Schulden oder ihre geordnete Rückführung hinaus erreicht, dass dauerhaft keine neuen Schulden auflaufen, deren ordnungsgemäße Begleichung nicht sichergestellt ist, etwa durch entsprechende Geldmittel oder eingehaltene Zahlungsvereinbarungen mit den jeweiligen Gläubigern (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 113/09, Rn. 10, abrufbar über die Homepage des Bundesgerichtshofs).

c) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine nachträgliche Konsolidierung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht eingetreten. Er hat bereits nicht dargetan und belegt, dass die schon zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids vorhandenen Verbindlichkeiten getilgt sind oder jedenfalls die ratenweise Abtragung dieser Schulden gewährleistet ist. Vielmehr hat er nur die auf keine belastbaren Angaben gestützte Erwartung geäußert, seine wirtschaftlichen Verhältnisse in absehbarer Zeit ordnen zu können. Diese Einschätzung hat sich ersichtlich nicht verwirklicht. Zwischenzeitlich sieht sich der Antragsteller zusätzlichen Forderungen ausgesetzt, wie etwa die im August 2009 eingereichte Klage eines ehemaligen Mandanten auf Auskehrung von 31.700 € oder das Versäumnisurteil des Amtsgerichts V. vom 17. März 2009 über 2.934 € zeigen.

d) Die Interessen der Rechtsuchenden sind im Hinblick auf den nicht ausgeräumten Vermögensverfall und das berufliche Fehlverhalten des Antragstellers weiterhin gefährdet. Nach Erlass des Widerrufsbescheids wurde dem Antragsteller erneut zum Vorwurf gemacht, Fremdgelder unberechtigt einbehalten zu haben. So hat die Staatsanwaltschaft W. wegen des Verdachts einer erneuten Veruntreuung im August 2009 und - nach Mitteilung der Antragsgegnerin - im Frühjahr 2010 Anklage beim Amtsgericht V. erhoben. Ebenfalls im August 2009 hat ein weiterer Mandant des Antragstellers beim Landgericht W. Klage auf Auskehrung von Fremdgeld in Höhe von 31.700 € eingereicht. Zudem hat das Amtsgericht V. nach Mitteilung der Antragsgegnerin den Antragsteller mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Februar 2010 in einem weiteren Strafverfahren wegen veruntreuender Unterschlagung in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Das Amtsgericht hat zudem für die Dauer von drei Jahren ein Berufsverbot gegen den Antragsteller verhängt.

4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln und entscheiden, da dieser dem Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung ferngeblieben ist.

Ernemann Lohmann Fetzer Frey Hauger Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 18.09.2009 - 1 AGH 38/09 -






BGH:
Beschluss v. 22.11.2010
Az: AnwZ (B) 8/10


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