Landesarbeitsgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 17. September 2001
Aktenzeichen: 7 Ta 213/01

(LAG Düsseldorf: Beschluss v. 17.09.2001, Az.: 7 Ta 213/01)

Wird nach durchgeführter Kammerverhandlung ein Beschluss verkündet, dass zu einem neuen Termin bestimmte Zeugen geladen werden sollen, läßt dies mangels weiterer Anhaltspunkte nicht auf eine Beweisgebühr auslösende Beweisanordnung schließen. ( Abgrenzung zu dem Beschluss vom 29.06.1995 - 7 Ta 141/95 - LAGE § 31 BRAGO Nr. 20 = JurBüro 1996, 25 KostRsp BRAGO § 31 Ziff. 3 Nr. 192).

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den

Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts

Oberhausen vom 28.05.2001 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten der Beschwerde.

Beschwerdewert: 1.560,00 DM.

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 11 Abs. 1 RPflG, 19 Abs. 2 S. 3

BRAGO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO; 577 Abs. 2 ZPO) ist erfolglos. Nach § 31

Abs. 1 Nr. 3 BRAGO erhält der Rechtsanwalt eine Beweisgebühr (u.a.)

für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren.

Das B e w e i s a u f n a h m e v e r f a h r e n beginnt in dem Zeitpunkt, in

dem das Gericht zum ersten Mal seine Beweiserhebungsabsicht kund tut;

sog. Beweisanordnung (vgl. Gerold/Schmidtvon Eicken, BRAGO, 14. Aufl.,

§ 31 Rdn. 97). Steht der Zeugenbeweis in Rede, so liegt, wenn die Beweis-

aufnahme, wie hier, ein besonderes Verfahren erfordert (§ 356 ZPO), die

Kundgabe der Beweiserhebungsabsicht in dem Erlass des in diesem Fall

erforderlichen Beweisbeschlusses (vgl. a.a.O., Rdn. 90). Mit dem Erlass des

Beweisbeschlusses entsteht die Beweisgebühr. Darauf, ob der Beschluss

zur Durchführung gelangt, kommt es nicht an (vgl. a.a.O. Rdn. 98).

Hier hat das Arbeitsgericht mit dem am Schluss der Kammersitzung vom

05.01.2001 verkündeten Beschluss einen neuen Kammertermin anberaumt

und bestimmt, dass zu diesem Termin die Zeugen W. und B. geladen wer-

den. Darin kann ein Beweisbeschluss nicht gesehen werden. Zwar ist in

diesem Zusammenhang nicht entscheidend, ob ein Beweisbeschluss formell

in Ordnung ist, er bei einer gebotenen Zeugenvernehmung etwa § 359 ZPO

entspricht. Jedenfalls aber muss aus dem Beschluss hervorgehen, dass im

Gegensatz zu einer bloß vorbereitenden Maßnahme bereits eine Beweisan-

ordnung getroffen werden soll. Mangels weitere Anhaltspunkte ist jedoch

davon auszugehen, dass bei einer bloßen Anordnung der Ladung von Zeugen

lediglich der weitere Termin vorbereitet werden soll, während die Entscheidung,

ob die Zeugen tatsächlich gehört werden sollen, der Kammer (deren Zu-

sammensetzung sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren in der Regel ändert)

bei der erneuten Verhandlung vorbehalten werden soll. Hier spricht für eine

bloße vorbereitende Maßnahme in gewisser Weise auch, dass auch den Zeu-

gen ein Beweisthema nicht mitgeteilt worden ist.

Dass das Arbeitsgericht möglicherweise prozessordnungswidrig vorgegangen

ist nach Lage der Dinge hätte ein Beweisbeschluss ergehen müssen, steht

auf einem anderen Blatt, kann indes nicht dazu führen, dass von einer Beweis-

anordnung ausgegangen werden müsste. Für das Entstehen einer Gebühr ist

allein entscheidend, ob ein Gebührentatbestand tatsächlich verwirklicht worden

ist (vgl. Herget, Anm. zu dem Beschluss der Beschwerdekammer vom 29.06.

1995 7 Ta 141/95 in KostRsp. BRAGO § 31 Ziff. 3 Nr. 192; a.A. Riedel/

Sußbauer-Keller, BRAGO, 8. Aufl., § 31 Rdn. 111 mit Rechtsprechungsnach-

weisen pro und contra; siehe auch Slowana/Hansens, BRAGO, 7. Aufl., § 31

Rdn. 29).

Zwar hat die Beschwerdekammer in der v.g. Entscheidung (vollständig abge-

druckt in LAGE § 31 BRAGO Nr. 20 = JurBüro 1996, 25) die Auffassung ver-

treten, trotz Fehlens eines Beweisbeschlusses entstünde eine Beweisgebühr

auch dann, wenn ein Beweisbeschluss angezeigt gewesen wäre und auf-

grund der Verhandlung ersichtlich war, zu welchem Beweisthema die Zeugen

vernommen werden sollten. Ob an dieser Rechtsprechung aufgrund der

vorerwähnten richtigen Überlegung, dass das Gebührenrecht Folgerecht ist,

nicht weiter festgehalten werden kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner

Entscheidung.

Denn diese Rechtsprechung war nur für die Fälle gedacht, dass sich das

Beweisthema aufgrund des Akteninhalts aufdrängte (dort: Vernehmung einer

Zeugin zu der vereinbarten Höhe des Lohnes). Hier liegen die Dinge

entscheidend anders. In dem hier zugrunde liegen den Rechtsstreit sind im

Verlaufe des Verfahrens neben den beiden in dem Beschluss genannten

Zeugen von beiden Seiten weitere Zeugen benannt worden. Die in dem

Beschluss genannten Zeugen werden ihrerseits für die Richtigkeit

von verschiedenen Behauptungen benannt.

Die Antragsteller vermögen anscheinend im Übrigen selbst nicht das Beweis-

thema und die Beweisthemen zu benennen, zu denen die im Beschluss ge-

nannten Zeugen vernommen werden sollten. Es fragt sich unter diesen Um-

ständen auch, wie sie eine auf das Beweisverfahren bezogene Tätigkeit ent-

faltet haben sollen, was ( für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren )

zusätzliche Voraussetzung für das Entstehen der Beweisgebühr ist (vgl. Be-

schwerdekammer in: LAGE § 31 BRAGO Nr. 9; von-Eicken, a.a.O., Rdn. 123).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2

ArbGG).

gez.: Dr.Rummel






LAG Düsseldorf:
Beschluss v. 17.09.2001
Az: 7 Ta 213/01


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