Landesarbeitsgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 17. September 2001
Aktenzeichen: 7 Ta 213/01
(LAG Düsseldorf: Beschluss v. 17.09.2001, Az.: 7 Ta 213/01)
Wird nach durchgeführter Kammerverhandlung ein Beschluss verkündet, dass zu einem neuen Termin bestimmte Zeugen geladen werden sollen, läßt dies mangels weiterer Anhaltspunkte nicht auf eine Beweisgebühr auslösende Beweisanordnung schließen. ( Abgrenzung zu dem Beschluss vom 29.06.1995 - 7 Ta 141/95 - LAGE § 31 BRAGO Nr. 20 = JurBüro 1996, 25 KostRsp BRAGO § 31 Ziff. 3 Nr. 192).
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den
Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts
Oberhausen vom 28.05.2001 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten der Beschwerde.
Beschwerdewert: 1.560,00 DM.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 11 Abs. 1 RPflG, 19 Abs. 2 S. 3
BRAGO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO; 577 Abs. 2 ZPO) ist erfolglos. Nach § 31
Abs. 1 Nr. 3 BRAGO erhält der Rechtsanwalt eine Beweisgebühr (u.a.)
für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren.
Das B e w e i s a u f n a h m e v e r f a h r e n beginnt in dem Zeitpunkt, in
dem das Gericht zum ersten Mal seine Beweiserhebungsabsicht kund tut;
sog. Beweisanordnung (vgl. Gerold/Schmidtvon Eicken, BRAGO, 14. Aufl.,
§ 31 Rdn. 97). Steht der Zeugenbeweis in Rede, so liegt, wenn die Beweis-
aufnahme, wie hier, ein besonderes Verfahren erfordert (§ 356 ZPO), die
Kundgabe der Beweiserhebungsabsicht in dem Erlass des in diesem Fall
erforderlichen Beweisbeschlusses (vgl. a.a.O., Rdn. 90). Mit dem Erlass des
Beweisbeschlusses entsteht die Beweisgebühr. Darauf, ob der Beschluss
zur Durchführung gelangt, kommt es nicht an (vgl. a.a.O. Rdn. 98).
Hier hat das Arbeitsgericht mit dem am Schluss der Kammersitzung vom
05.01.2001 verkündeten Beschluss einen neuen Kammertermin anberaumt
und bestimmt, dass zu diesem Termin die Zeugen W. und B. geladen wer-
den. Darin kann ein Beweisbeschluss nicht gesehen werden. Zwar ist in
diesem Zusammenhang nicht entscheidend, ob ein Beweisbeschluss formell
in Ordnung ist, er bei einer gebotenen Zeugenvernehmung etwa § 359 ZPO
entspricht. Jedenfalls aber muss aus dem Beschluss hervorgehen, dass im
Gegensatz zu einer bloß vorbereitenden Maßnahme bereits eine Beweisan-
ordnung getroffen werden soll. Mangels weitere Anhaltspunkte ist jedoch
davon auszugehen, dass bei einer bloßen Anordnung der Ladung von Zeugen
lediglich der weitere Termin vorbereitet werden soll, während die Entscheidung,
ob die Zeugen tatsächlich gehört werden sollen, der Kammer (deren Zu-
sammensetzung sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren in der Regel ändert)
bei der erneuten Verhandlung vorbehalten werden soll. Hier spricht für eine
bloße vorbereitende Maßnahme in gewisser Weise auch, dass auch den Zeu-
gen ein Beweisthema nicht mitgeteilt worden ist.
Dass das Arbeitsgericht möglicherweise prozessordnungswidrig vorgegangen
ist nach Lage der Dinge hätte ein Beweisbeschluss ergehen müssen, steht
auf einem anderen Blatt, kann indes nicht dazu führen, dass von einer Beweis-
anordnung ausgegangen werden müsste. Für das Entstehen einer Gebühr ist
allein entscheidend, ob ein Gebührentatbestand tatsächlich verwirklicht worden
ist (vgl. Herget, Anm. zu dem Beschluss der Beschwerdekammer vom 29.06.
1995 7 Ta 141/95 in KostRsp. BRAGO § 31 Ziff. 3 Nr. 192; a.A. Riedel/
Sußbauer-Keller, BRAGO, 8. Aufl., § 31 Rdn. 111 mit Rechtsprechungsnach-
weisen pro und contra; siehe auch Slowana/Hansens, BRAGO, 7. Aufl., § 31
Rdn. 29).
Zwar hat die Beschwerdekammer in der v.g. Entscheidung (vollständig abge-
druckt in LAGE § 31 BRAGO Nr. 20 = JurBüro 1996, 25) die Auffassung ver-
treten, trotz Fehlens eines Beweisbeschlusses entstünde eine Beweisgebühr
auch dann, wenn ein Beweisbeschluss angezeigt gewesen wäre und auf-
grund der Verhandlung ersichtlich war, zu welchem Beweisthema die Zeugen
vernommen werden sollten. Ob an dieser Rechtsprechung aufgrund der
vorerwähnten richtigen Überlegung, dass das Gebührenrecht Folgerecht ist,
nicht weiter festgehalten werden kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner
Entscheidung.
Denn diese Rechtsprechung war nur für die Fälle gedacht, dass sich das
Beweisthema aufgrund des Akteninhalts aufdrängte (dort: Vernehmung einer
Zeugin zu der vereinbarten Höhe des Lohnes). Hier liegen die Dinge
entscheidend anders. In dem hier zugrunde liegen den Rechtsstreit sind im
Verlaufe des Verfahrens neben den beiden in dem Beschluss genannten
Zeugen von beiden Seiten weitere Zeugen benannt worden. Die in dem
Beschluss genannten Zeugen werden ihrerseits für die Richtigkeit
von verschiedenen Behauptungen benannt.
Die Antragsteller vermögen anscheinend im Übrigen selbst nicht das Beweis-
thema und die Beweisthemen zu benennen, zu denen die im Beschluss ge-
nannten Zeugen vernommen werden sollten. Es fragt sich unter diesen Um-
ständen auch, wie sie eine auf das Beweisverfahren bezogene Tätigkeit ent-
faltet haben sollen, was ( für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren )
zusätzliche Voraussetzung für das Entstehen der Beweisgebühr ist (vgl. Be-
schwerdekammer in: LAGE § 31 BRAGO Nr. 9; von-Eicken, a.a.O., Rdn. 123).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2
ArbGG).
gez.: Dr.Rummel
LAG Düsseldorf:
Beschluss v. 17.09.2001
Az: 7 Ta 213/01
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