Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Dezember 2005
Aktenzeichen: 26 W (pat) 131/03
(BPatG: Beschluss v. 14.12.2005, Az.: 26 W (pat) 131/03)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegen die Eintragung der Wortmarke 397 49 546 GENERAL für "Rohtabak; Zigaretten, Zigarren und andere Tabakerzeugnisse; Raucherbedarfsartikel, Feuerzeuge, Streichhölzer" ist Widerspruch eingelegt aus den Wortmarken 1 096 158 GENERALSNUS die eingetragen ist für "Schnupf- und Kautabak", sowie 988 675 Generaldie eingetragen ist für "Tabakerzeugnisse, Zigarettenpapier, Feuerzeuge".
Die Markeninhaberin hat im Verfahren vor der Markenstelle die Benutzung der Widerspruchsmarken bestritten, die Widersprechende hat Benutzungsunterlagen vorgelegt, die sich auf eine Benutzung in der Form "General Snus" beziehen.
Die Markenstelle für Klasse 34 hat die Widersprüche in zwei Beschlüssen zurückgewiesen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist. Zur Begründung ist ausgeführt, zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke "GENERALSNUS" bestehe keine Verwechslungsgefahr, denn die Endsilbe "SNUS" der Widerspruchsmarke habe in der jüngeren Marke keine Entsprechung. Die jüngere Marke halte zur Widerspruchsmarke "GENERALSNUS" daher einen ausreichenden Abstand ein. Hinsichtlich der Widerspruchsmarke "GENERAL" sei eine Benutzung nicht glaubhaft gemacht.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Die Widersprechende meint, die Benutzung in der Form "General Snus" stelle eine Benutzung sowohl der Marke "GENERALSNUS" auch der Marke "GENERAL" dar, denn das schwedische Wort "SNUS" weise beschreibend auf Schnupftabak hin. Dies würden auch die angesprochenen deutschen Verkehrskreise erkennen und sich an dem weiteren Bestandteil "GENERAL" orientieren. Demzufolge sei auch eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und beiden Widerspruchsmarken zu bejahen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn die angefochtenen Beschlüsse entsprechen der Sach- und Rechtslage. Soweit eine Benutzung der Widerspruchsmarken glaubhaft gemacht ist, besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
1. Widerspruchsmarke "GENERALSNUS"
Glaubhaft gemacht worden ist eine Benutzung in der Form "General Snus" für Schnupf- bzw. Kautabak. Es ist bereits zweifelhaft, ob dies eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke "GENERALSNUS" darstellt, denn für den deutschen Verbraucher, der regelmäßig der schwedischen Sprache nicht mächtig ist, weist das Wort "Snus" keinen Begriffsgehalt auf, sondern wirkt wie eine Fantasiebezeichnung. Es liegt daher nahe, dass das angesprochene Publikum dieses Wort in der benutzten Form "General Snus" als Name eines Generals verstehen wird. Davon ist aber bei der eingetragenen Marke "GENERALSNUS" nicht auszugehen. Mithin wäre durch die Abweichung von der eingetragenen Form durch Trennung in zwei Wörter vorliegend der kennzeichnende Charakter der Widerspruchsmarke verändert mit der Folge, dass eine solche Benutzung nicht als rechtserhaltende Benutzung anzusehen wäre (§ 26 Abs. 3 S. 1 MarkenG).
Letztlich kommt es hierauf aber nicht an, denn die Markenstelle hat zutreffend eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen der jüngeren Marke "GENERAL" und der Widerspruchsmarke "GENERALSNUS" verneint. Sowohl in klanglicher wie auch in schriftbildlicher Hinsicht fällt deutlich auf, dass die Widerspruchsmarke außer dem Wort "GENERAL" auch noch den Bestandteil "SNUS" enthält, der in der jüngeren Marke keine Entsprechung hat. In begrifflicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass für die große Masse der inländischen Verkehrskreise das Wort "SNUS" keine Bedeutung hat und sich die Marke "GENERALSNUS" deshalb als Fantasiewort darstellt. Doch auch die Verbraucher, die "SNUS" als beschreibenden Hinweis verstehen, erkennen den Unterschied zwischen "GENERALSNUS" und "GENERAL", so dass auch für sie keine Gefahr begrifflicher Verwechslungen besteht.
Die Voraussetzungen für eine mittelbare Verwechslungsgefahr oder eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liegen ebenfalls nicht vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Widersprechende über mehrere Serienmarken verfügt, die denselben charakteristischen Aufbau mit dem Stammbestandteil "GENERAL" haben.
2. Widerspruchsmarke "General"
Die Benutzungsform "General Snus" ist nicht als rechtserhaltende Benutzung (§ 26 MarkenG) der Widerspruchsmarke "General" anzusehen, denn für die angesprochenen Verbraucher stellt "General Snus" einen Gesamtbegriff dar, dessen Bedeutung nicht mit "General" gleichgesetzt wird; das Publikum wird in "Snus" in dieser Kombination, wie dies die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, einen Namen sehen. Damit ändert sich durch die Verwendung im Rahmen dieses Gesamtbegriffs der kennzeichnende Charakter der Marke "General" (§ 26 Abs. 3 S. 1 MarkenG).
Da die Widersprechende mithin die Benutzung der Widerspruchsmarke "General" nicht glaubhaft gemacht hat, kann ihr Widerspruch und damit auch ihre Beschwerde schon wegen § 43 Abs. 1 S. 3 in Verbindung mit § 26 MarkenG keinen Erfolg haben.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei der Regel des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG. Gründe, hiervon abzuweichen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Vorsitzender Richter Albert ist wegen Eintritts in den Ruhestand gehin- dert zu unterzeichnen.
Reker Reker Friehe-Wich Ju
BPatG:
Beschluss v. 14.12.2005
Az: 26 W (pat) 131/03
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