Bayerischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 24. März 2010
Aktenzeichen: 7 ZB 09.2690
(Bayerischer VGH: Beschluss v. 24.03.2010, Az.: 7 ZB 09.2690)
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 168,60 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der seit August 1982 als Rundfunkteilnehmer angemeldete Kläger teilte der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) mit Schreiben vom 11. März 2007 mit, nach seiner Auffassung hätten die Gebühren aufgrund der seit Januar 2007 bestehenden Gebührenpflicht für internetfähige Handys und Computer nach unten angepasst werden müssen. Deshalb sei er erst nach einer nachvollziehbaren Anpassung wieder zur Zahlung von Rundfunkgebühren bereit.
Mit Bescheiden vom 1. Juli 2007, 2. Oktober 2007 und 2. November 2007 setzte der Beklagte Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Februar bis Oktober 2007 in Höhe von insgesamt 153,27 Euro sowie Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 15,33 Euro fest. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren ließ der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg einreichen mit dem Antrag, die Bescheide in der Form des Widerspruchsbescheids vom 17. Juni 2008 aufzuheben. Die festgesetzten Rundfunkgebühren seien seit 1. Januar 2007 falsch, da sich die Berechnungsgrundlagen durch die Gebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte maßgeblich geändert hätten. Die hierdurch bedingten Mehreinnahmen seien im Gebührenfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigt worden.
Mit Urteil vom 7. September 2009 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Es stehe nicht in der Kompetenz der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die gesetzlich festgelegte Gebührenhöhe zu verändern. Im Hinblick auf die Höhe der Rundfunkgebühren von 17,03 Euro pro Monat im fraglichen Zeitraum seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Gebühren darauf abzielten oder wegen ihrer Höhe dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von der Informationsquelle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fernzuhalten. Eine Verletzung des Grundrechts der Informationsfreiheit scheide daher aus. Im Übrigen habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 11. September 2007 die Rundfunkgebühren, die für den Gebührenzeitraum 2005 bis 2008 gegenüber den Empfehlungen der Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) niedriger festgesetzt worden seien, wegen nicht genügender Begründung für verfassungswidrig erklärt. Somit bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Kläger verlangten Rundfunkgebühren zu hoch wären.
Mit dem hiergegen eingereichten Antrag auf Zulassung der Berufung, dem sich der Beklagte widersetzt, verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Wegen der Veränderung der Berechnungsgrundlagen zum 1. Januar 2007 hätte ein neues dreistufiges Verfahren zur Festsetzung der Rundfunkgebühren durchgeführt werden müssen. Im Jahr 2004 sei man von gänzlich anderen Finanzierungsgrundlagen ausgegangen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung vom 7. Dezember 2009 ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die allgemeine Höhe der Gebühren zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird nicht vom Beklagten oder der GEZ festgesetzt, sondern durch den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag geregelt (§ 14 Abs. 5 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag - RStV] und § 2 Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] vom 31.8.1991, GVBl S. 451, jeweils zuletzt geändert durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18.12.2008, GVBl 2009 S. 193). Hierzu erstellt die KEF nach Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einen Gebührenvorschlag als Grundlage für die Entscheidung der Landesregierungen und der Landesparlamente (§ 14 Abs. 1 bis 3 RStV, §§ 1 bis 3, 7 Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags [RFinStV] vom 31.8.1991, zuletzt geändert durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18.12.2008, GVBl 2009 S. 193). Für den Gebührenzeitraum 2005 bis 2008 wurde die Höhe der Rundfunkgebühr in § 8 RFinStV in der Fassung der Änderung durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 9. Februar 2005 mit Zustimmung des Bayerischen Landtags gemäß Art. 72 Abs. 2 BV mit Wirkung ab 1. April 2005 auf monatlich 17,03 Euro (5,52 Euro Grundgebühr und 11,53 Euro Fernsehgebühr) festgesetzt (GVBl S. 27).
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 11. September 2007 (BVerfGE 119, 181) die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zur Gebührenfestsetzung aufgrund von Verfassungsbeschwerden der in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten sowie des ZDF und des Deutschlandradios wegen Fehlens einer verfassungsrechtlich tragfähigen Rechtfertigung für die Abweichung vom Gebührenvorschlag der KEF für unvereinbar mit dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erklärt. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht davon abgesehen, die Gebührenfestsetzung in § 8 RFinStV für nichtig zu erklären, weil der dadurch herbeigeführte Zustand (Entfallen der Rechtsgrundlage für die Höhe der Rundfunkgebühr) dem Grundgesetz noch ferner stünde als der bisherige (BVerfG a.a.O. S. 241).
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist für die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder und alle Gerichte und Behörden bindend (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) und hat im tenorierten Umfang Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Dies betrifft auch die Fortgeltung der festgesetzten Gebührenhöhe trotz ihrer Unvereinbarkeit mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Da der Rundfunkgesetzgeber in der Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Gebühren für die fragliche Gebührenperiode auch nicht mehr durch eine Änderung des § 8 RFinStV angepasst, sondern diese erst für die ab 1. Januar 2009 beginnende Periode neu festgesetzt hat, hat der Beklagte diese somit seinen Gebührenerhebungen zu Recht zu Grunde gelegt.
Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bayerische Landtag bei seinen Zustimmungsbeschluss vom 27. Januar 2005 (LT-Drs. 15/2633) die Interessen der Rundfunkteilnehmer an einer angemessenen Gebührenhöhe nicht berücksichtigt und die Gebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte ab dem 1. Januar 2007 nicht in seine Entscheidung einbezogen hätte. Die Rundfunkgebühren werden grundsätzlich für eine vierjährige Gebührenperiode festgelegt. Etwaige Änderungen oder absehbare Entwicklungen im Laufe dieser Periode sind dabei zu berücksichtigen. Allerdings muss dies nicht notwendigerweise durch eine Anhebung oder Senkung der Gebührenhöhe während der Gebührenperiode geschehen. Vielmehr können derartige Änderungen oder Entwicklungen auch im Wege einer einheitlichen Gebührenfestsetzung für den gesamten Zeitraum berücksichtigt werden.
Für den fraglichen Zeitraum von 2005 bis 2008 wurden sowohl die Festsetzung der Höhe der Rundfunkgebühr mit Wirkung ab 1. April 2005 als auch die Einführung der Gebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte zum 1. Januar 2007 unter Aufhebung des bis dahin geltenden Moratoriums in einem einzigen Regelungswerk (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) festgelegt. Die Begründung des hierzu von der Staatsregierung eingereichten Antrags auf Zustimmung des Landtags zum Staatsvertrag geht insbesondere auch auf die Gebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte und die insoweit erlassene Regelung für die Zweitgerätebefreiung sowie auf die Übergangsbestimmung näher ein (LT-Drs. 15/1921, S. 20 und 22). Insoweit kann dem Landtag, der bei seiner Entscheidung auch die Interessen der Gebührenzahler unter den Gesichtspunkten des Informationszugangs und einer angemessenen Gebührenhöhe zu wahren hat (BVerfG a.a.O. S. 226 f.), schwerlich vorgeworfen werden, er habe bei seinem Zustimmungsbeschluss die Auswirkungen der Änderungen und die zusätzlichen Einnahmen ab dem 1. Januar 2007 nicht hinreichend berücksichtigt. An die Detailgenauigkeit und Substantiiertheit der Gesetzesbegründung bzw. des Zustimmungsbeschlusses dürfen ohnehin keine überzogenen Anforderungen gestellt werden (BVerfG a.a.O. S. 229).
Es spricht auch nichts dafür, dass die Rundfunkteilnehmer durch die in der fraglichen Periode zu zahlende Gebühr von 17,03 Euro pro Monat unter Verstoß gegen Verfassungsrecht unangemessen belastet oder vom Informationszugang abgehalten würden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 11. September 2007 ausdrücklich betont, es sei nicht auszuschließen, dass der Gesetzgeber bei Beachtung der grundrechtlichen Anforderungen einen vom Vorschlag der KEF niedrigeren Abweichungsbetrag gewählt und eine höhere Rundfunkgebühr festgesetzt hätte (BVerfG a.a.O. S. 240 f.). Auch wenn es für die Bewertung der gesetzgeberischen Prognose auf den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Gebührenentscheidung ankommt, hat die Einführung der Gebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte, für die bislang lediglich die Grundgebühren erhoben werden, nach den hierzu von der GEZ veröffentlichten Zahlen zu keinen erheblichen Mehreinnahmen geführt. Vielmehr sind die Gesamterträge aus den Rundfunkgebühren im Jahr 2007 gegenüber dem Vorjahr nur geringfügig gestiegen (2006: 7,29 Mrd. Euro, 2007: 7,30 Mrd. Euro) und waren im Jahr 2008 mit 7,26 Mrd. Euro sogar rückläufig (http://www. gez.de/gebuehren/gebuehreneinzug/index_ger.html). Von einer offensichtlich fehlerhaften Prognose des Gesetzgebers kann daher keine Rede sein. Ebensowenig war der Gesetzgeber gehalten, seine Festsetzung aufgrund von nicht vorhergesehenen Gebührenmehreinnahmen für neuartige Rundfunkempfangsgeräte noch während der Gebührenperiode nach unten zu korrigieren. Dies wird auch durch den Umstand bestätigt, dass die Rundfunkgebühren zum 1. Januar 2009 auf der Grundlage der Berechnung der KEF nicht gesenkt, sondern nochmals angehoben wurden. Wären durch die Einführung der Gebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte erhebliche Mehreinnahmen und Überschüsse erzielt worden, hätten diese als Rücklagen angelegt (§ 1 Abs. 4 RFinStV) und vom Finanzbedarf für die folgende Gebührenperiode abgezogen werden müssen (§ 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV).
Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Bayerischer VGH:
Beschluss v. 24.03.2010
Az: 7 ZB 09.2690
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