Oberlandesgericht Hamburg:
Urteil vom 1. Juli 2015
Aktenzeichen: 5 U 87/12

(OLG Hamburg: Urteil v. 01.07.2015, Az.: 5 U 87/12)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 10, vom 20.04.2012 wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 10, vom 20.04.2012 wird ebenfalls zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung abwenden,

- wegen des Hauptausspruchs in Höhe von € 70.000,-- wegen des Kostenausspruchs in Höhe von 110% des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages,

sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung hinsichtlich des Hauptausspruchs ihrerseits Sicherheit in Höhe von € 70.000,- bzw. hinsichtlich des Kostenausspruchs Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen des Kostenausspruchs in Höhe von 110% des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

A.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, es zu unterlassen, insgesamt 12 Werke der Musik auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen bzw. durch Dritte zugänglich machen zu lassen.

Die Klägerin ist die deutsche Wahrnehmungsgesellschaft für die Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken der Musik. Sie vertritt ein Repertoire von ca. 8 Mio. Musikwerken. Die Klägerin ist Inhaberin des weltweiten ausschließlichen Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung der im Klageantrag genannten streitgegenständlichen 12 Werke (Anlagen K 1 - K 3).

Die Beklagte ist eine Konzerngesellschaft der Google Inc. und betreibt im Internet das Videoportal €Y.T.€. Auf diese Internetplattform können die Nutzer Dateien mit audiovisuellen Inhalten (im Folgenden: €Videoclips€ oder €Videos€) hochladen. Diese Videoclips werden anschließend zum kostenfreien Abruf durch andere Internetnutzer bereitgehalten. Auf der Plattform der Beklagten sind mehrere hundert Millionen Videos eingestellt. Täglich kommen mehr als eine Million neue Videos dazu. Pro Minute werden über 60 Stunden neues Videomaterial hochgeladen. Häufig enthalten die hochgeladenen Videoclips auch Musik.

Nach den Nutzungsbedingungen darf nur im Wege des sog. Streamings auf die Videos zugegriffen werden. Ein Download der Videoclips ist nach den Nutzungsbedingungen untersagt. Eine Downloadfunktion wird auf der Seite nicht angeboten.

Nutzer, die Videos auf die Plattform hochladen wollen, müssen ein kostenloses Nutzerkonto anlegen. Dazu müssen ein frei gewählter Kontoname, ein Passwort, eine E-Mail-Adresse und ein Geburtsdatum angegeben werden (vgl. Anlage K 8). Ferner müssen die Nutzungsbedingungen der Beklagten (Anlage K 9) akzeptiert werden. Der richtige Name und die Anschrift des Nutzers werden nicht verlangt.

In Ziffer 9 der Nutzungsbedingungen ist unter anderem folgendes bestimmt:

€9.3 Sie erklären sich damit einverstanden, dass Sie keine Nutzerübermittlungen posten oder hochladen werden, die Gegenstand fremder Eigentumsrechte sind (einschließlich Geheimhaltungs- oder Persönlichkeitsrechte), sofern Sie nicht über eine formelle Lizenz oder Erlaubnis des rechtmäßigen Eigentümers verfügen, welche das Posten des betreffenden Materials und die Einräumung einer Lizenz an Y.T. gemäß unten stehender Ziffer 10.1 gestattet.€

€9.4 Y.T. behält sich das Recht vor (soll aber nicht verpflichtet sein) darüber zu entscheiden, ob Nutzerübermittlungen den Anforderungen an Inhalte entsprechen, wie sie in diesen Bestimmungen enthalten sind. Y.T. darf jederzeit, ohne vorherige Ankündigung und nach ausschließlich eigenem Ermessen solche Nutzerübermittlungen entfernen, die diese Bestimmungen verletzen und/oder den zum Hochladen von Nutzerinhalten erforderlichen Zugang eines Nutzers sperren.€

In Ziffer 8.2 der Nutzungsbedingungen ist folgendes geregelt:

€8.2 Sie behalten sämtliche Eigentumsrechte an Ihren Nutzerübermittlungen. Unbeschadet dessen ist es erforderlich, dass Sie Y.T. und anderen Nutzern der Webseite eingeschränkte Nutzungsrechte einräumen. Diese sind unter Ziffer 10 dieser Bestimmungen näher beschrieben (Rechte, die Sie einräumen).€

Die Nutzer räumen der Beklagten umfangreiche und kostenlose Nutzungsrechte zur Verwertung der eingestellten Inhalte ein. Hierzu ist in Ziffer 10 der Nutzungsbedingungen folgendes bestimmt:

€10.1 Indem Sie Nutzerübermittlungen bei Y.T. hochladen oder posten, räumen Sie A. Y.T. eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein (mit dem Recht der Unterlizenzierung) bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung der Nutzerübermittlung im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Dienste und anderweitig im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Webseite und Y.T. Geschäften, einschließlich, aber ohne Beschränkung auf Werbung für und den Weitervertrieb der ganzen oder von Teilen der Webseite (und auf ihr basierender derivativer Werke) in gleich welchem Medienformat und gleich über welche Verbreitungswege;

B. jedem Nutzer der Webseite eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein bezüglich des Zugangs zu Ihren Nutzerübermittlungen über die Webseite sowie bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung solcher Nutzerübermittlung in dem durch die Funktionalität der Webseite und nach diesen Bestimmungen erlaubten Umfang.

10.2 Die vorstehend von Ihnen eingeräumten Lizenzen an Nutzervideos erlöschen, sobald Sie Ihre Nutzervideos von der Webseite entfernen. Die vorstehend von Ihnen eingeräumten Lizenzen an Nutzerkommentaren sind unbefristet und unwiderruflich, lassen aber Ihre oben unter Ziffer 8.2 bezeichneten Eigentumsrechte im Übrigen unberührt.€

Die Nutzer können ihr Video mit einem Titel und weiteren Schlagwörtern versehen. Bei Eingabe des Titels oder der Schlagwörter in die von der Beklagten angebotene Suchfunktion kann das Video sodann von Dritten aufgefunden werden.

Die Beklagte bietet ein Benachrichtigungsverfahren (€N.-a.T.D.€) an, durch das sie von den Inhabern urheberrechtlicher Nutzungsrechte über rechtsverletzende Videos informiert werden kann, die diese Rechteinhaber auf der Plattform aufgefunden haben. Hierbei muss das betreffende Video konkret durch Angabe der Video-URL (€U. R. L.€) bezeichnet werden und der Meldende muss bestätigen, insoweit berechtigt zu sein und dass die Nutzung unberechtigt erfolgt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Anlage B 13 verwiesen.

Im Falle einer anschließenden Sperrung des Videos durch die Beklagte wird durch einen sog. M.5-Filter verhindert, dass ein im Hashwert identisches Video erneut auf die Seite geladen wird.

Die Beklagte bietet registrierten Nutzern zudem ein Programm zur Inhaltsprüfung (sog. €Content Verification Program€) an, das Rechteinhabern mittels einer Suchfunktion ermöglicht, Inhalte mit möglicherweise rechtsverletzenden Inhalten auf der Plattform aufzufinden und sodann selbst zu überprüfen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Anlage B 14 verwiesen.

Ferner bietet die Beklagte den Inhabern von Urheberrechten das sog. Content-ID-Verfahren an, zu dessen Nutzung eine Vereinbarung mit der Google Inc. (Anlage K 19) oder der Google Irland Ltd. (Anlage B 40) abzuschließen ist. Diese Software, die die Beklagte mit hohem Kostenaufwand entwickelt hat, soll nach dem Vortrag der Beklagten vorhandene und neu hinzukommende Videodateien auf ihrer Plattform identifizieren können, die vollständig oder zumindest teilweise mit den Audio-Inhalten und/oder den visuellen Inhalten einer zuvor ausgewählten Referenzdatei übereinstimmen. Diese Referenzdatei, bei der es sich etwa um eine Originalaufnahme eines bestimmten Musikwerks handeln kann, kann von dem Rechteinhaber selbst geliefert werden. Er kann aber auch eine bereits in der Referenzdatenbank der Beklagten vorhandene Datei als Referenzdatei heranziehen oder auch ein auf der Plattform eingestelltes Video als Referenzdatei aktivieren. Die Software kann von dem Nutzer so eingestellt werden, dass die Anzeige identifizierter Videos in einem zu bestimmenden Bereich (z.B. Deutschland oder auch weltweit) gesperrt wird.

Rechteinhaber haben auch die Möglichkeit der €Monetarisierung€, indem im Zusammenhang mit dem Video Werbung geschaltet und der Rechteinhaber an den Erlösen beteiligt wird.

Im Falle der Sperrung eines Videos wird der einstellende Nutzer durch eine E-Mail im Rahmen des sog. €Dispute-Verfahrens€ von der Beklagten informiert, wer Rechte an welchen Teilen des eingestellten Videos geltend macht und für welches Gebiet die Sperrung erfolgt ist. Der Nutzer wird darauf hingewiesen, dass er der Sperrung widersprechen kann. Ihm wird mitgeteilt, aus welchen Gründen ein Widerspruch berechtigt sein könnte und welche Gründe einen Widerspruch nicht rechtfertigen könnten. Ist der Nutzer danach der Ansicht, dass die Sperrung zu Unrecht erfolgt ist, kann er der Sperrung widersprechen und das Video wird ohne weiteres (zunächst) wieder freigeschaltet. Dies geschieht nach statistischen Daten der Beklagten jedoch nur in 2% der Fälle. Wird ein identifiziertes Video von dem jeweiligen Nutzer freigeschaltet, so wird der jeweilige Rechteinhaber darüber unverzüglich informiert und er erhält neben seiner Referenzdatei auch das identifizierte Video des Nutzers angezeigt. Der Rechteinhaber kann nach einer Prüfung des Nutzervideos sodann die Sperrung wieder aktivieren, wenn er der Ansicht ist, dass diese gerechtfertigt war. In diesem Fall wird wiederum der Nutzer darauf hingewiesen, dass er die Beklagte zu einer Aufhebung der Sperre auffordern kann, wenn er weiterhin der Ansicht ist, zur Einstellung des Videos berechtigt zu sein. Dies ist aber nur möglich, wenn der Nutzer der Beklagten bzw. dem (angeblichen) Rechteinhaber seinen vollständigen Namen und seine ladungsfähige Anschrift mitteilt. Der Nutzer wird insbesondere darauf hingewiesen, dass der (angebliche) Rechteinhaber Klage gegen den Nutzer erheben kann.

Die Beklagte hat zudem einen Melodiefilter entwickelt, der Musikmelodien in hochgeladenen Videos identifizieren kann. Die näheren Einzelheiten hierzu sind zwischen den Parteien streitig.

Bei einer Recherche am 05./06.05.2010 suchte die Klägerin zu insgesamt 258 Werken aus ihrem Repertoire, unter denen sich auch die hier streitgegenständlichen Musikstücke 1-10 befinden, Videos auf der Plattform der Beklagten, die diese Musikwerke enthielten. Die Klägerin stellte pro Musiktitel jeweils mehrere Videos fest, welche diese Musik enthielten (Anlage K 14).

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.05.2010 informierte die Klägerin die Beklagte über die aus ihrer Sicht rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung der 258 Werke auf der Plattform der Beklagten. Für jedes der Musikwerke wurde die URL eines Videos genannt, in dem das Werk enthalten sei (Anlage K 15). Als Urheber der mitgeteilten Werke €Night in motion€ und €Ritmo de la noche€ wurde in dem Schreiben jeweils unter anderem H. L. genannt. Dieses Schreiben wurde der Beklagten per Kurier am 11.05.2010 an ihrem Sitz in Kalifornien zugestellt (Anlage K 16).

Die Beklagte sperrte daraufhin die konkret per URL mitgeteilten Videos. Darüber hinaus aktivierte sie - nach ihrem Vortrag ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - die mitgeteilten Videos als Referenzdateien in ihrem Content-ID-Programm und sperrte nach ihrem Vortrag somit sämtliche mit den gemeldeten Videos übereinstimmende Musik auf ihrer Plattform.

Mit E-Mail und Telefax vom 14.05.2010 bestätigte die Beklagte die Löschung der mitgeteilten Links und wies auf weitere Möglichkeiten zur Meldung und Löschung von rechtsverletzenden Videos hin, unter anderem auf das Content-ID-Verfahren (Anlage K 19). Ergänzend nahmen auch die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten Stellung (Anlage K 20).

In der Zeit vom 25.05. bis 27.05.2010 ließ die Klägerin wiederum nach Videos auf der Plattform der Beklagten suchen, welche die zuvor mitgeteilten Werke enthalten. Die Klägerin fand erneut zahlreiche Videos, welche nach ihrer Ansicht die hier streitgegenständlichen Musiktitel 1 bis 10 enthalten. Hinsichtlich der im Einzelnen aufgefundenen Videos wird auf Anlagen K 21 und K 22 verwiesen.

Mit Schreiben vom 02.06.2010 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen einer weiterhin bestehenden Abrufbarkeit unter anderem der Werke 1 - 10 ab, wobei sie als Beleg zu jedem Musiktitel eine Video-URL angab (Anlagen K 24a + K 24b). Als Autor der mitgeteilten Titel €Night in motion€ und €Ritmo de la noche€ wurde in der Anlage zu dem Schreiben wiederum jeweils unter anderem H. L. genannt.

Soweit die in der Liste zur Abmahnung vom 02.06.2010 konkret angegebenen Videos bei Zugang des Schreibens (noch) abrufbar waren, sind auch diese von der Beklagten gelöscht worden. Darüber hinaus aktivierte sie nach ihrem Vortrag ohne Anerkennung einer Rechtspflicht wiederum die mitgeteilten Videos als Referenzdateien in ihrem Content-ID-Programm und sperrte nach ihrem Vortrag somit sämtliche mit den gemeldeten Videos übereinstimmende Musik auf ihrer Plattform.

Die Beklagte lehnte in der Folgezeit mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 04.06.2010 die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Sie stellte sich dabei auf den Standpunkt, eine Unterlassungsverpflichtung in Bezug auf Musikwerke könne nicht bestehen, da deren Befolgung faktisch unmöglich sei (Anlage K 27).

Die Klägerin beantragte zusammen mit sieben weiteren Wahrnehmungsgesellschaften aus anderen Staaten am 07.06.2010 bei dem Landgericht Hamburg (Az.: 310 O 197/10) den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit welcher der Beklagten untersagt werden sollte, unter anderem die hier streitgegenständlichen Musiktitel 1 - 10 auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen.

Mit der Antragsschrift reichten die seinerzeitigen Antragstellerinnen als Anlage ASt 42 (= Anlage B 43) eine Liste von Video-URLs ein. Diese Liste enthielt über die in dem Abmahnungsschreiben mitgeteilten Videos hinaus noch weitere bei der Recherche vom 25.05. bis 27.05.2010 ermittelte Videos, die nach dem Vortrag der Antragstellerinnen auch die hier streitgegenständliche Musik enthielten. Die Anlage ASt 42 wurde wie folgt bezeichnet: €Listen mit sämtlichen von der Software gefundenen Treffern (URLs) für die streitgegenständlichen Werke der Antragstellerinnen€ (Bl. 46 der Akte 310 O 197/10).

Die Antragschrift vom 07.06.2010 wurde den Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit den dazugehörigen Anlagen am 11.06.2010 zugestellt. Bei einer Überprüfung der in der Anlage ASt 42 aufgeführten Video-URLs am 27.07.2010 stellten die dortigen Antragstellerinnen nach ihrem Vortrag fest, dass einige der in dieser Liste aufgeführten Video-URLs weiterhin über die Seite der Beklagten aufgerufen werden konnten. Diese weiterhin aufrufbaren Videos wurden erst nach Erörterung des Sperrungsverlangens der Antragstellerinnen in der mündlichen Verhandlung des Verfügungsverfahrens am 29.07.2010 und anschließender Korrespondenz (Anlagen B 38 + B 39) am 02.08.2010 gesperrt.

Das Landgericht Hamburg wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 27.08.2010 zurück, da es die für eine einstweilige Verfügung erforderliche Eilbedürftigkeit als nicht glaubhaft gemacht ansah.

Mit E-Mail vom 01.10.2010 setzte C. B., der Komponist der beiden streitgegenständlichen Musikstücke €Zwei kleine Italiener€ und €Akropolis Adieu€ (Werke 11 und 12), die Beklagte davon in Kenntnis, dass diese beiden Werke in Videos auf der Plattform der Beklagten enthalten seien. Er teilte jeweils eine URL mit, über die das jeweilige Lied abgerufen werden konnte (Anlage K 17). Auf Anforderung der Beklagten ergänzte er seine Angaben mit weiterer E-Mail vom 06.10.2010 (Anlage K 18).

Die Beklagte sperrte wiederum die mitgeteilten Videos (Anlage B 18). Darüber hinaus aktivierte sie - nach ihrem Vortrag ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - ebenfalls die mitgeteilten Videos als Referenzdateien in ihrem Content-ID-Programm und sperrte nach ihrem Vortrag somit sämtliche mit den gemeldeten Videos übereinstimmende Musik auf ihrer Plattform.

Bei einer Recherche am 15.11.2010 ermittelte eine Mitarbeiterin der Klägerseite mehrere Videos auf der Plattform der Beklagten, welche die beiden streitgegenständlichen Musikwerke €Zwei kleine Italiener€ und €Akropolis Adieu€ enthielten. Wegen der im Einzelnen aufgefundenen Videos wird auf die Screenshots in Anlage K 23a und auf den Datenträger in Anlage K 23b Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Auffassung,

die Beklagte habe in das von ihr wahrgenommene Recht der öffentlichen Zugänglichmachung der hier streitgegenständlichen Musikwerke eingegriffen. Sie sei hierfür als Täterin, zumindest jedoch als Störerin verantwortlich.

Die Klägerin hat hierzu vorgetragen,

die streitgegenständlichen Musiktitel seien sämtlich urheberrechtlich geschützt. Sie vertrete die Rechte mindestens eines Miturhebers der streitgegenständlichen Werke (Anlage K 3). Das genüge, um das Verbotsrecht hinsichtlich dieser Werke auszuüben.

Bei der Recherche am 05./06.05.2010 seien - wie unstreitig ist - mehrere Videos von der Plattform der Beklagten abrufbar gewesen, welche die hier streitgegenständlichen Werke 1 - 10 enthielten. Bei der weiteren Recherche vom 25. bis 27.05.2010 sei erneut unstreitig eine Vielzahl von Videos abrufbar gewesen, die die hier streitgegenständlichen Werke 1-10 enthielten. Das gelte auch für das Werk €Ritmo de la noche€ des Urhebers C., welches 1990 auf einem Tonträger der Interpreten €Chocolate€ veröffentlicht worden sei. Auch die öffentliche Zugänglichmachung von Bearbeitungen dieses Werks verletze die von ihr wahrgenommenen Rechte. Unstreitig seien zudem am 15.11.2010 Videos abrufbar gewesen, welche die beiden Werke €Zwei kleine Italiener€ und €Akropolis Adieu€ enthielten.

Die öffentliche Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Werke über die Plattform der Beklagten sei rechtswidrig gewesen. Weder die Nutzer, die die Videos hochgeladen hätten, noch die Beklage hätten das erforderliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in Deutschland erworben. Die Beklagte lasse sich von ihren Nutzern noch nicht einmal erläutern, aufgrund welcher Lizenzverträge diese glaubten berechtigt zu sein, eine kostenlose, weltweite öffentliche Zugänglichmachung vorzunehmen.

Die Beklagte sei für die rechtswidrige Nutzung verantwortlich. Sie hafte als Täter, da sie sich die über ihre Plattform abrufbaren Videos - die von Dritten eingestellt würden - zu eigen mache. Die Videos stellten sich für einen objektiven Betrachter jedenfalls auch als eigene Videos der Beklagten dar, so dass diese zumindest als Mitnutzerin anzusehen sei. Bei der Beklagten handele es sich - entgegen ihrer eigenen Darstellung - nicht um eine neutrale Videoplattform oder ein Meinungsforum, sondern um eine kommerzielle Handelsplattform im Bereich der Musiknutzung. Nicht zuletzt durch die €Monetarisierung" der eingestellten Inhalte durch Werbung habe die Beklagte ein unmittelbares eigenes Interesse an den Inhalten, um möglichst viele Nutzer möglichst lange auf ihrer Plattform zu halten. Deshalb könnten ihr Haftungsprivilegien eines Host-Providers nicht zu Gute kommen. Die Beklagte beschränke sich nicht auf die rein technische und automatische Verarbeitung der vom Nutzer eingegebenen Daten, sondern spiele im Sinne der EuGH-Rechtsprechung eine "aktive Rolle".

Dies ergebe sich insbesondere aus folgenden Umständen:

€Beim Abruf eines Videos werde - wie unstreitig ist - das Logo der Beklagten eingeblendet. Das Video wirke schon dadurch wie ein Angebot der Beklagten.€Die einstellenden Nutzer blieben anonym. Die Beklagte überprüfe die Richtigkeit und Verlässlichkeit der Nutzerangaben nicht. Ein schützenswertes Interesse, eine anonyme Nutzung der Plattform anzubieten, bestehe jedoch nicht.€Die Beklagte nutze die Attraktivität der Videos auf ihrer Seite zum Verkauf von Werbung, die auf der Seite umfangreich, zu unterschiedlichen Zeitpunkten und an unterschiedlichen Stellen eingeblendet werde. Je attraktiver die eingestellten Videos seien, desto attraktiver sei die Plattform der Beklagten, desto besser könne sie Werbeeinnahmen erzielen. So werbe die Beklagte etwa für Konzerte in der Nähe des jeweiligen Nutzers (Anlage K 40).€Die Beklagte nehme auf die redaktionelle Ausgestaltung der Inhalte erheblichen Einfluss. Sie verwalte die eingestellten Inhalte und bereite ihr Angebot inhaltlich auf. Sie gebe thematische Kategorien wie z.B. Bildung, Comedy, Nachrichten usw. vor, die der Nutzer auswählen könne. Sie personalisiere das Angebot und gebe auf Basis der bisherigen Abrufe eines Nutzers Empfehlungen, z.B. welche Videos den Nutzer noch interessieren könnten. Sie biete auch Rubriken wie €beliebteste Videos€ und €Was gibt€s Neues€. Sie generiere für den Nutzer Wiedergabelisten.€Eine redaktionelle Kontrolle finde augenscheinlich statt. Es fänden sich keinerlei pornographische oder eindeutig rechtsradikale Inhalte oder sonst strafrechtlich relevante Inhalte auf der Plattform. Das sei ein Anscheinsbeweis für eine redaktionelle Kontrolle. Eine vollkommene Freiheit von derartigen Inhalten lasse sich durch eine reine Nutzerkontrolle nicht erklären.€Die Beklagte lasse sich schließlich umfangreiche Nutzungsrechte an den Videos einräumen, die weit über das hinausgingen, was zum Betrieb der Seite erforderlich sei. Die Nutzungsrechtseinräumung ziele auf eine umfassende Verwertung der Videos zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken ab.Die Beklagte handele vorsätzlich. Soweit sie von den einzelnen Nutzungshandlungen und Urheberrechtsverletzungen keine positive Kenntnis habe, liege das in der Natur ihres Geschäftsmodells, welches Rechtsverletzungen in einem unüberschaubaren Umfang ermögliche. Dies könne die Beklagte indes nicht entlasten. Gleiches gelte, wenn sie sich allein auf die pauschale Beteuerung ihrer Nutzer, über die erforderlichen Rechte zu verfügen, keine Nachweise der Rechtekette vorlegen lasse.

Auf ihr Content-ID-Verfahren könne die Beklagte sie, die Klägerin, nicht verweisen. Die Überprüfung und Verhinderung zukünftiger Rechtsverletzungen obliege allein dem Dienstanbieter und könne nicht auf den Rechteinhaber abgewälzt werden. Soweit in der Rechtsprechung hierzu abweichende Entscheidungen ergangen seien, habe es sich um besonders gelagerte, nicht vergleichbare Situationen gehandelt. Insbesondere sei in diesen Fällen der Nutzer für den Rechteinhaber eindeutig identifizierbar gewesen, so dass dieser dann habe in Anspruch genommen werden können. Zudem sei es ausschließlich um Fälle gegangen, in denen eine softwarebasierte Überprüfung praktisch nicht möglich bzw. Erfolg versprechend gewesen sei. Dies verhalte sich hier grundlegend anders. Das Content-ID-Verfahren diene letztlich auch gar nicht den Rechteinhabern, sondern der Beklagten selbst, die hiermit eine Monetarisierung musikalischer Inhalte im eigenen Interesse vorantreiben wolle.

Jedenfalls sei die Beklagte aber als Störer verantwortlich. Sie betreibe die Server, auf die die Videodateien hochgeladen würden, und habe damit eine entscheidende Ursache für die Begehung der Rechtsverletzungen gesetzt. Die Beklagte habe auch die Möglichkeit gehabt, die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen zu verhindern. Dies sei für eine Inanspruchnahme als Störer im Ausgangspunkt ausreichend.

Die Beklagte sei den ihr zumutbaren, ihr Geschäftsmodell nicht gefährdenden Prüfungspflichten nicht nachgekommen. Schon aufgrund der von den Nutzern bereitgestellten Metadaten habe die Beklagte Videoclips, die die streitgegenständlichen Werke enthielten, unschwer identifizieren, löschen bzw. für den Abruf in Deutschland sperren können. Dies umfasse im Hinblick auf den strengen urheberrechtlichen Melodienschutz, der zulässige Bearbeitungen eines Musikwerks ausschließe, auch andere Darbietungen, wie Coverversionen oder Remixe. Videoclips mit den streitgegenständlichen Werken, die weder mit einem Wortfilter noch durch das Content-ID-Programm gefunden werden könnten, wären der Beklagten nicht als schuldhafte Verstöße gegen einen tenoriertes Unterlassungsverbot vorzuwerfen.

Die Beklagte habe indes noch nicht einmal alle ihr mitgeteilten rechtsverletzenden Videos unverzüglich gelöscht. Die Videos, die der Beklagten im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens mit der Anlage ASt 42 zur Antragsschrift vom 07.06.2010 mitgeteilt wurden, seien nicht unverzüglich gelöscht worden. Bei der Überprüfung der in dieser Anlage aufgeführten Video-URLs am 27.07.2010 seien weiterhin Videos zu sieben der streitgegenständlichen Werke 1 bis 10 von der Plattform der Beklagten aufrufbar gewesen. Diese Videos seien somit nicht unverzüglich nach Mitteilung der Anlage ASt 42 durch Zustellung der Antragsschrift gelöscht worden. Der Beklagten sei durch das Hinweisschreiben vom 10.05.2010 und durch die Abmahnung vom 02.06.2010 bekannt gewesen, dass sie, die Klägerin, auch verlange, sämtliche weiteren Videos mit den streitgegenständlichen Werken zu sperren. Eine ausdrückliche erneute Aufforderung zur Sperrung der in dieser Liste aufgeführten Videos sei nicht mehr erforderlich gewesen. Die Beklagte habe zudem keine Vorkehrungen dafür getroffen, dass die rechtsverletzenden Werke auch in Zukunft nicht mehr hätten über ihren Dienst genutzt werden können.

Die Beklagte hätte zudem einen Wortfilter installieren müssen, der die von den Nutzern gewählte Bezeichnung des Videos nach bestimmten Suchbegriffen filtert. Sinnvollerweise seien nur Videos herauszufiltern, die den Titel des Werks und den Interpreten im Titel des Videos enthielten. Ein Filter, der auf diese Weise eingestellt sei, führe zu einer sehr hohen Trefferquote und mache eine manuelle Hörprobe entbehrlich. Denn die Nutzer des Dienstes der Beklagten bezeichneten die Inhalte jedenfalls bei Musik regelmäßig zutreffend. Es gehe ihnen gerade nicht darum, ihre Videos zu verstecken. Die Installation eines solchen Filters sei der Beklagten technisch möglich. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass eine derartige Filterung das Geschäftsmodell der Beklagten gefährden könne. Die Beklagte könne von dem ihr in den Nutzungsbedingungen eingeräumten Recht Gebrauch machen, ohne Ankündigung und nach eigenem Ermessen Videos zu sperren. Sie trage insoweit kein Risiko.

Zudem habe die Beklagte ihr Content-ID-Programm in eigener Verantwortung selbst zu nutzen, um die Videos mit rechtsverletzendem Inhalt zu sperren. Die Beklagte könne die ihr mit Hinweisschreiben per URL mitgeteilten Videoclips selbst als Referenzdateien in dem Programm aktivieren. Mit der eigenverantwortlichen Nutzung der bei ihr vorhandenen Systeme werde der Beklagten nichts Unmögliches abverlangt.

Geboten sei ein zweistufiges Handeln der Beklagten aus automatischer Gewinnung von Verdachtsfällen und anschließender manueller Überprüfung. Diese Verdachtsfälle könnten durch den Wortfilter und ergänzend das Content-ID-Programm gewonnen werden. Eine vollständig automatisierte und fehlerfreie Ermittlung von Rechtsverletzungen werde nach der Rechtsprechung nicht verlangt.

Eine Mitwirkung durch sie, die Klägerin, sei nicht geboten. Sie müsse nur konkrete Rechtsverletzungen auf der Plattform der Beklagten klar bezeichnen. Es sei ihr unzumutbar, den Dienst der Beklagten, an dem sie nicht verdiene, sondern durch den sie lediglich Nachteile erleide, auch noch auf eigene Kosten zu bereinigen. Dies umso weniger, als das Content-ID-Programm noch nicht einmal zuverlässig und fehlerfrei arbeite. Sie, die Klägerin, sei auch nicht in der Lage, bei einem Repertoire von 8 Mio. geschützten Musikwerken für alle von ihr wahrgenommenen Musikwerke Referenzaufnahmen zu beschaffen. Der Einsatz des Content-ID-Programms allein sei zudem nicht ausreichend, weil dieses allenfalls identische Tonaufnahmen erkenne, sie, die Klägerin, aber einen umfassenden Werkschutz beanspruchen könne und auch beanspruche. Deshalb sei dieses Verfahren für Verwertungsgesellschaften und Verlage ungeeignet. Tatsächlich sei das Content-ID-Verfahrens aber offenbar auch gar nicht geeignet, selbst identische Tonaufnahmen aufzuspüren. Die Tonaufnahmen der von ihr, der Klägerin, nach der Aktivierung des Systems bei der Recherche vom 25. bis 27.05.2010 ermittelten und in Anlage K 21 dokumentierten Videos seien großenteils mit den Aufnahmen der als Referenzdateien aktivierten Videos aus dem Hinweisschreiben vom 10.05.2010 (Anlage K 15) inhaltlich identisch gewesen. Es habe sich um dieselbe Tonspur gehandelt. Dies zeige, dass selbst die Erstellung einer erstklassigen Referenzdatei noch nicht einmal identische Folgeverstöße verhindern könne (Anlage K 48).

Im Übrigen sei ihr eine eigene Kontrolle auf Rechtsverletzungen auch schon deshalb nicht zumutbar, weil die Beklagte ihr im Falle einer aufgespürten Rechtsverletzung noch nicht einmal verlässlich den Namen und die Anschrift des Nutzers mitteilen könne. Denn die Beklagte verzichte auf eine Überprüfung ihrer Nutzer und ermögliche daher den Upload unter einer Scheinidentität. Die Beklagte weigere sich sogar, die wenigen ihr bekannten Daten zu rechtsverletzenden Uploadern an die Rechteinhaber herauszugeben.

Schließlich verlange die Beklagte für die Nutzung des Content-ID-Verfahrens den Vertragsschluss mit einem Drittunternehmen (Google Inc.). Dies sei ihr ebenfalls nicht zumutbar.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),

zu unterlassen,

die Musikwerke der Klägerin

Urheber Titel Interpret 1 C., A. J. Ritmo de la noche C 2 C., M. In The Shadow, In The Light E. 3 C., A. J. Night in motion U. 4 L., H. (P., H.; B. H.; CK.) Club Bizarre U. 5 Z., R. Lieder, die wie Brücken sind R. Z. 6 Z., R. Im Kindergarten R. Z. 7 D., F. Lieder, die die Liebe schreibt N. M. 8 R., F. (F., F.) Rivers of Babylon B. M. 9 C., A. J. Sex An Der Bar A. C. f.. Y. 10 K. (D ), A. I feel like you X-P. 11 B., C. Zwei kleine Italiener C. F. 12 B., C. Akropolis adieu M. M.auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen und/oder zugänglich machen zu lassen, wie insbesondere durch den Dienst €Y.T.€ unter www... und www... geschehen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der vorgenannten Ordnungsmittel zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, die vorgenannten Musikwerke der Klägerin auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland über den Dienst €Y.T.€ öffentlich zugänglich zu machen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

ihr könne keine Urheberrechtsverletzung zur Last gelegt werden. Als reiner Host-Provider habe sie alle ihr von der Rechtsprechung auferlegten Verpflichtungen vollständig erfüllt.

Bereits die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der von der Klägerin angeführten Werke sei zum Teil zweifelhaft. Der Text des Liedes €Rivers of Babylon€ bestehe ausschließlich aus zwei Psalmen aus dem Alten Testament. Es sei kein Wort hinzugedichtet worden. An der englischen Fassung des Alten Testaments stünden der Klägerin keine Urheberrechte zu.

Zudem sei die Rechtesituation an den konkreten Titeln für sie häufig undurchschaubar. Bei dem Titel €Ritmo de la noche€ handele es sich um die Bearbeitung eines vorexistenten Titels. In seinen charakteristischen Merkmalen bediene sich der Titel der identischen Charakteristika des Werkes €I go to Rio€ von P. A. aus dem Jahr 1977. Von dem Titel €Ritmo de la noche€ seien insgesamt 200 unterschiedliche Aufnahmen im Internet verfügbar.

Das in dem Abmahnungsschreiben vom 02.06.2010 genannte Video zum Titel €Sex An Der Bar€ sei im Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens nicht mehr abrufbar gewesen.

Bei den von der Klägerin bei der Recherche am 25. bis 27.05.2010 gefundenen und in Anlage K 21 dokumentierten Videos, die das Werk €Ritmo de la noche€ enthalten sollen, handele es sich bei einem Video um eine andere Einspielung, bei den übrigen Videos um vollständig andere Werkfassungen bzw. Remixe. Es treffe nicht zu, dass durch diese übrigen Videos Rechte der Klägerin an der Ausgangsfassung betroffen würden. Auch habe die Klägerin in ihrer vorgerichtlichen Schreiben hierzu unterschiedliche Urheber angegeben (H. L. bzw. A. J. C.).

Es sei auch unwahrscheinlich, dass die Klägerin an keinem der streitgegenständlichen Werke jemals irgendjemandem Rechte zur Nutzung auf Y.T. eingeräumt habe. Dazu trage die Klägerin nichts vor.

Sie, die Beklagte, hafte nicht aufgrund einer eigenen Nutzung als Täter. Sie habe unstreitig die im Informationsschreiben und im Abmahnungsschreiben genannten Videos nicht selbst erstellt und auch nicht auf die Plattform geladen. Sie sei auch kein Teilnehmer einer fremden Urheberrechtsverletzung. Sie kenne etwaige Rechtsverletzungen nicht und wolle diese auch nicht.

Sie habe sich die genannten Videos nicht zu eigen gemacht. Jedem Nutzer der Plattform sei klar, dass es sich bei den Videos um Inhalte Dritter handele. Eine redaktionelle Vorabkontrolle der hochgeladenen Videos finde bei ihr nicht statt. Dieser Umstand sei allgemein bekannt. Die Möglichkeit einer Auswahl zwischen den von ihr zu Verfügung gestellten Themenkategorien belege eine derartige Kontrolle nicht. Die Zuordnung und Kategorisierung eines Videos erfolge durch den einstellenden Nutzer im Verlauf des Upload, nicht durch sie, die Beklagte. Ohne die Kategorisierung wäre ihre Plattform kaum zu nutzen. Diese Strukturierung nach Themen als solche stelle zudem keine redaktionelle Kontrolle dar. Auch die popularitätsbasierten Kategorien würden ausschließlich automatisiert erstellt.

Unter jedem Video befinde sich ein €Meldebutton€, über den registrierte Nutzer anstößige Inhalte melden können. Pornographische oder rechtsradikale Inhalte würden nicht etwa durch einen Filter erfasst, sondern würden durch andere Nutzer schnell gemeldet und in der Folge gesperrt. Dies sei der Grund, warum solche Inhalte auf ihrer Videoplattform kaum vorhanden seien.

Die Einblendung ihres, der Beklagten, Logo diene nur der Kennzeichnung der Plattform und sei nicht so gestaltet, dass man die Videos ihr zuordne. Die Nutzung des Emblems gehe auch nicht über das hinaus, was bei vergleichbaren Diensten üblich sei.

Sie, die Beklagte, lasse sich von ihren Nutzern nur beschränkte Rechte einräumen. Dies diene allein dem Zweck, den Betrieb der Plattform rechtlich abzusichern. Der Nutzer habe zudem jederzeit die Möglichkeit eines Widerrufs, indem er die Inhalte von der Plattform lösche. Dadurch sei eine wirtschaftliche Verwertung durch sie ausgeschlossen. Sie ordne sich die Videos der Nutzer auch nicht wirtschaftlich zu. Im Zusammenhang mit der Anzeige der streitgegenständlichen Videos sei keine Werbung geschaltet worden. Eine "Monetarisierung" von Musikvideos erfolge in Deutschland wegen einer insoweit erforderlichen, aber fehlenden Einigung mit der Klägerin nicht. Allein die Absicht der Erzielung von Werbeeinnahmen sei kein taugliches Kriterium für die Annahme, sie, die Beklagte, habe sich die beanstandeten Videos zu eigen gemacht. Auch in anderer Weise nehme sie nicht eine "aktive Rolle" ein, was nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch Voraussetzung für eine täterschaftliche Haftung sei. Insbesondere übe sie keine redaktionelle oder sonstige inhaltliche Kontrolle aus. Ihr Dienst beschränke sich auf eine rein technische und automatische Verarbeitung der von den Nutzern eingestellten Inhalte.

Sie, die Beklagte, sei auch nicht als Störer verantwortlich. Die Voraussetzungen einer solchen Haftung seien nicht erfüllt. Insbesondere habe sie nicht gegen ihr zumutbare Prüfungspflichten verstoßen. Die von der Klägerin geforderten Maßnahmen hätten - insbesondere wegen der Schwierigkeit bzw. Unmöglichkeit, Rechtsverletzungen verlässlich zu erkennen - eine unverhältnismäßige Erschwerung ihrer Tätigkeit zur Folge. Dabei sei insbesondere zu bedenken, dass sie nicht nur Inhalte der Klägerin, sondern auch zahlloser anderer Rechteinhaber erkennen und überprüfen müsse, die dies von ihr verlangten. Dies sei ihr unmöglich, da es um einen nahezu unendlichen Bestand sich ständig verändernder Rechte gehe. Sie sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch nicht verpflichtet, auf eigene Kosten zeitlich unbegrenzt, generell und präventiv ein Filtersystem für alle eingehenden und ausgehenden Kommunikationen sämtlicher Nutzer einzurichten, um Musikwerke zu identifizieren und zu sperren, die Werke enthielten, an denen die Klägerin als Verwertungsgesellschaft Rechte wahrnehme.

Sie toleriere keine Rechtsverletzungen. Eine Kontrolle der Videos bei ihrer Einstellung sei ihr allerdings objektiv unmöglich. Es liege in der Natur des Internets, dass offene Plattformen von einigen Nutzern auch dazu genutzt würden, Inhalte einzustellen, für die diese nicht über die erforderlichen Rechte verfügten. Sie, die Beklagte, unternehme alle ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen, derartige Rechtsverletzungen zu verhindern.

Sie habe alle ihr gegenüber beanstandeten Videos unverzüglich gelöscht. Sie habe sogar darüber hinaus weitere Videos gelöscht, die den Titel €Ritmo de la noche€ enthielten. Die im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens als Anlage ASt 42 eingereichte Liste entspreche jedoch in keiner Weise den Anforderungen, die an eine konkrete Inkenntnissetzung zu stellen seien. Zudem hätten die Antragstellerinnen im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Sperrung insoweit zunächst nicht verlangt. Dementsprechend habe sie, die Beklagte, eine solche auch nicht vorgenommen Es habe sich bei der Liste Anlage ASt 42 nur um das Ergebnis einer €softwarebasierten Recherche€ gehandelt. Die mit dieser Suche erzielten Ergebnisse seien unzuverlässig und größtenteils unzutreffend. Stichproben hätten ergeben, dass ein großer Teil der in der Anlage enthaltenen Videos gar keine rechtsverletzenden Inhalte enthielten. Der für sie, die Beklagte, tätige Herr M. habe sich unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung im einstweiligen Verfügungsverfahren an die Klägerseite gewandt und angefragt, ob sie tatsächlich die Sperrung dieser Videos verlange (Anlage B 38). Nach entsprechender Antwort (Anlage B 39) seien die Videos unverzüglich gesperrt worden.

Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Anlagen K 14 und K 21 behaupte, trotz Inkenntnissetzung und Aufnahme in das Content-ID-Programm seien dieselben Titel von ihr gleichwohl aufgefunden worden, was die Unzuverlässigkeit des Content-ID-Programms belege, stelle die Klägerin den Sachverhalt falsch dar. Die Aufnahme in das Content-ID-Programm könne stets nur einen neuen Upload verhindern, nicht aber bereits vorhandene andere Dateien mit demselben Titel aufspüren. Hierzu sei ein sog. €€Legacy Scan€ des gesamten Bestandes erforderlich, der ausgesprochen zeitaufwendig sei. Bei den von der Klägerin bei der erneuten Suche aufgefundenen Titeln habe es sich ausnahmslos um solche gehandelt, die bereits vor der Inkenntnissetzung eingestellt worden und noch nicht im Rahmen des €Legacy Scans€ aufgespürt worden seien. Nach Erstellung und Aktivierung der Referenzdateien auf der Plattform seien rechtsverletzende Dateien hingegen nicht mehr eingestellt worden. Aus dem Suchergebnis der Klägerin - seine Richtigkeit unterstellt - könnten keine Rückschlüsse auf die Unzuverlässigkeit des Content-ID-Verfahrens gezogen werden.

In Bezug auf das Werk €Ritmo de la noche€ fehle es zudem an einem hinreichend konkreten Hinweis auf eine Rechtsverletzung. Als Autor des Titels sei in dem Hinweisschreiben und dem Abmahnungsschreiben jeweils H. L. genannt. Nach dem Klageantrag sei aber A. J. C. der Urheber.

Sie, die Beklagte, habe zumindest keine ihr zumutbaren Prüfungspflichten verletzt. Ihr Geschäftsmodell sei nicht darauf angelegt, Rechtsverletzungen Vorschub zu leisten. Damit werde auch nicht geworben. Im Gegenteil: Sie weise Nutzer an vielfältigen Stellen darauf hin, dass das Einstellen von rechtsverletzenden Inhalten nicht gestattet sei. Im Wiederholungsfall würden Nutzer-Accounts gesperrt. Es sei zudem offensichtlich, dass in einer großen Zahl von Fällen die einstellenden Nutzer die erforderlichen Rechte tatsächlich besäßen. Dies gelte auch für Musikwerke.

Sie könne rechtsverletzende Inhalte nicht ohne Mitwirkung der Urheber identifizieren. Einem Video sei nicht anzusehen, wer welche Rechte an welchen Inhalten für welches Gebiet habe. Sie kenne die Werke der Klägerin nicht. Sie könne auch die Rechtesituation nicht verlässlich beurteilen.

Der Einsatz eines Wortfilters sei ihr unzumutbar. Er würde ihr Geschäftsmodell gefährden. Ein Wortfilter könne den tatsächlichen Inhalt der Datei und deren Rechtmäßigkeit nicht erkennen. Nutzer würden ihren Videos auch nicht immer Bezeichnungen wie etwa den Titel des Werks und den Interpreten geben. Es komme zudem vor, dass Nutzer unterschiedliche Schreibweisen verwendeten. Zudem würden die Nutzer ihre Inhalte häufig unzutreffend kennzeichnen, um mehr Aufmerksamkeit für ihr Video zu erhalten. Ein Wortfilter würde insbesondere bei bekannten Titeln eine Vielzahl von Treffern ergeben, die manuell durch Hörvergleich mit der Originalversion überprüft werden müssten. Diese manuelle Kontrolle durch Hörvergleich wäre insgesamt extrem zeit-, personal- und kostenaufwendig und damit unzumutbar. Eigene Untersuchungen hätten gezeigt, dass sich bei Wortfiltern der von der Klägerin verlangten Art stets eine Fehlerquote von 15% ergebe. Dieser Anteil der durch einen solchen Filter angezeigten Videos enthalte nicht den fraglichen Inhalt.

Auch die Anwendung des Content-ID-Verfahrens ohne eine Mitwirkung der Klägerin durch sie, die Beklagte, allein, würde zu unzumutbaren Belastungen führen. Sie müsse Referenzdateien identifizieren, sie müsse die Sperrungsregeln abfragen und einrichten, sie müsse die €Disputes€ zwischen den angeblichen Rechteinhabern verwalten und lösen. Dies sei ihr schon mangels eigener Kenntnis der konkreten Rechtesituation gar nicht möglich. Nur die Klägerin könne beurteilen, wer welche Rechte an welchem Titel innehabe. Ihr lägen auch alle relevanten ISWC und ISRC-Codes vor Die Klägerin verlange zudem die Verwaltung ihres gesamten Weltrepertoires. Ohne eigene Teilnahme der Klägerin am Content-ID-Verfahrens (Muster einer abzuschließenden Nutzungsvereinbarung in Anlage B 40) wäre der Aufwand für die hierzu erforderliche Kommunikation immens. Demgegenüber könne die Klägerin mit den ihr zur Verfügung gestellten Mitteln in zumutbarer Weise selbst nach rechtsverletzenden Werken suchen. Die Klägerin habe dadurch keinen zusätzlichen Aufwand gegenüber dem von ihr gewählten Verfahren einer Benachrichtigung des Plattformbetreibers. Eine aktive Mitwirkung des Verletzten sei nach der einschlägigen Rechtsprechung auch erforderlich. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, als Geschädigte sei ihr eine derartige Mitwirkung nicht zumutbar, denn die Klägerin entspreche gerade nicht dem Bild einer typischen Geschädigten. Sie kontrolliere als Verwertungsgesellschaft auch in anderen Bereichen zum Beispiel durch Außendienstmitarbeiter die Einhaltung von Verpflichtungen bzw. Rechtsverletzungen. Die Klägerin verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie gleichwohl an dem Content-ID-Verfahrens nicht mitwirke, obwohl es ihr nicht nur zumutbar sei, sondern das ihr obliegende Recht der Wahrnehmung zugleich schneller, einfacher und wirksamer mache.

Sie, die Beklagte, weigere sich auch nicht, Rechteinhabern die ihr bekannten Daten zu rechtsverletzenden Nutzungen herauszugeben. Die Erteilung derartiger Auskünfte sei ihr aber kraft Gesetzes nicht oder nur unter sehr einschränkenden Voraussetzungen gestattet, wie sich aus § 101 UrhG ergebe. Im Rahmen einer Störerhaftung bestehe ein derartiger Auskunftsanspruch ohnehin nicht.

Das Landgericht Hamburg hat die Beklagte mit dem angegriffenen Urteil vom 20.04.2012 in Bezug auf 7 Titel unter dem Gesichtspunkt einer Störerhaftung antragsgemäß verurteilt. Die weitergehende Klage hat das Landgericht sowohl im Hinblick auf die übrigen Titel als auch auf eine Verantwortlichkeit als Täter bzw. Teilnehmer abgewiesen. Einen gegen die landgerichtliche Entscheidung gerichteten Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten hat das Landgericht mit Beschluss vom 20.06.2012 zurückgewiesen.

Gegen das landgerichtliche Urteil haben beide Parteien insoweit Berufung eingelegt, als das Landgericht zu ihren Ungunsten entschieden hat.

Die Beklagte verfolgt mit ihrem Rechtsmittel in zweiter Instanz ihr Klagabweisungsbegehren unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags weiter. Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit es zu ihren Gunsten ergangen ist, und begehrt eine weitergehende Verurteilung der Beklagten auf der Grundlage der bereits erstinstanzlich gestellten Anträge.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels der Berufung trägt die Klägerin weiter vor,

die Beklagte sei entgegen der Auffassung des Landgerichts schon deshalb Täter, weil sie urheberrechtlich geschützte Videos mit Musik als Ware anbiete. Sie speichere die Videos nicht nur, sondern vertreibe sie. Sie sei kein Host-Provider, sondern ein kommerzieller Marktplatzbetreiber. Dieser verkaufe Inhalte an Werbekunden. Ein derartiges Verhalten stehe im Gegensatz zu Erwägungsgründen 42 und 43 der ECRL und sei von deren Art. 14 nicht gedeckt.

Zudem habe die Beklagte unmittelbare Kenntnis vom exakten Inhalt der rechtsverletzenden Videos. Sie vermarkte nach eigener Darstellung im Ausland über 50% der eingestellten Videos. Dies belege, dass sie mittels Content-ID diese Videos softwarebasiert erfasse und die einzelnen Inhalte kenne.

Auch im Herbst 2014 sei immer noch eine Vielzahl der beanstandeten Werke bei der Beklagten zugänglich gewesen, und zwar ohne besondere Hilfsmittel, ausschließlich mit der eigenen Suchfunktion von Y.T.. Hierzu legt die Klägerin als Anlage K 84 eine Liste der erneut aufgefundenen Rechtsverletzungen vor.

Zudem mache sich die Beklagte die eingestellten Inhalte zu eigen. Die Beklagte vermarkte gezielt Musikvideos und verdiene hieran Milliarden (Anlage K 72 und K 73).

Es sei auch die Beklagte, die darüber entscheide, ob bestimmte Videos in Deutschland für den Zugriff gesperrt würden oder nicht. Dabei sperre die Beklagte sogar in erheblichem Umfang Videos mit geschützten Inhalten, ohne überhaupt von ihr, der Klägerin, dazu aufgefordert worden zu sein. Dies belege, dass die Beklagte die vollständige Kontrolle nicht nur habe, sondern auch ausübe.

Die Beklagte haben mit einer Reihe großer Schallplattenfirmen umfassende Nutzungsvereinbarung über deren Repertoire geschlossen (Anlage K 77 bis K 81). Dies belege, dass die Beklagte ihr Repertoire an Musikaufnahmen selbstverständlich genau kenne. Letztlich werde die Beklagte durch diese Lizenzverträge auch Content-Provider. Ohnehin sei es nicht erforderlich, dass stets ein Mensch die relevante Kenntnis habe. Eine solche reiche auch durch automatisierte Systeme, wie dies bei Content-ID der Fall sei.

Auch in Deutschland verwerte die Beklagte die von Nutzern eingestellten Videos im eigenen Interesse wirtschaftlich. Sie lizenziere die Werke im eigenen Namen und zu eigenen Konditionen. So habe die Beklagte im Herbst 2014 allein 11 der streitgegenständlichen Werke in Deutschland mit Werbung verbunden. Hierbei werde entweder vor dem Abspielen der Werbespot eines Drittunternehmens eingeblendet und/oder eine Kaufempfehlung für die in dem Video erklungene Musik ausgesprochen. Durch die Lizenzierung eigne sie sich das geistige Eigentum an und lege dies auch offen für jedermann, indem sie bei dem Video den Zusatz €Lizenz Standard Y.T. Lizenz€ einblende. Es sei unerheblich, dass die von dem Einsteller der Beklagten eingeräumte Lizenz widerruflich sei. Die Beklagte räume jedem Nutzer ihres Dienstes eine Lizenz an dem Werk ein.

Durch das Einblenden bzw. Vorschalten von Werbung bearbeite bzw. verändere die Beklagte zudem die von ihren Nutzern eingestellten Videos eigenmächtig.

Entscheidend für die Aneignung der Beklagten sei zudem, dass sie die Videos nicht nur irgendwie, sondern gezielt werkspezifisch vermarkte. Die Beklagte ziehe die Werbeeinnahmen aus dieser Vermarktung zunächst ein und beteilige sodann die Rechteinhaber mit einem Prozentsatz. Alles dies habe nichts mit der Funktion eines technischen Speicherplatzbetreibers zu tun. Die Beklagte habe aufgrund der Vermarktung der Werke Kenntnis von den einzelnen Werken, die sie nach eigener Darstellung nur dann zu Monetarisierung freigebe, wenn alle Rechteinhaber zustimmten.

Die monetarisierten Videos seien überwiegend sogar erst im Anschluss an das landgerichtliche Urteil in den Dienst der Beklagten hochgeladen worden. Die Klägerin legt unter Bezugnahme auf die Anlagen K 63 und K 64 im Einzelnen die Art der Verknüpfung mit Werbung dar.

Die Beklagte habe sich bewusst zu einem maßgeblichen und führenden "Musikdienst€ entwickelt und werde in Fachkreisen auch so wahrgenommen. Sie trete auch auf internationalen Messen neben klassischen Musikdiensten auf (Anlagen K 66 bis K 68).

Obwohl die Beklagte die Videos nicht selbst erstmalig öffentlich zugänglich mache, sondern dies durch den Nutzer geschehe, nehme sie gleichwohl eine urheberrechtlich relevante Werknutzung vor. Denn sie handele letztlich arbeitsteilig mit dem Uploader, dessen Handlungen sie sich für eigene Zwecke zu eigen mache. Die Handlungsform des öffentlichen Zugänglichmachens stelle maßgeblich auch auf das Bereithalten und die Übermittlung eines Werkes zur kommerziellen Auswertung ab. Der Upload durch den Nutzer sei der Beklagten deshalb urheberrechtlich als eigene Handlung zuzurechnen, obwohl sie ihn nicht selbst vornehme. Dies ergebe sich schon daraus, dass sie sich von Benutzern urheberrechtliche Nutzungsrechte einräumen lassen. Es sei unzutreffend, dass die Beklagte weltweit mit einheitlichen Nutzungsbedingungen arbeite. Sie passe diese vielmehr an die jeweils bestehenden nationalen Erfordernisse an (Anlage K 70). Deshalb sei auch bei der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation eine abweichende Handhabung möglich.

Die Widerruflichkeit der der Beklagten von den Nutzern eingeräumten Lizenz sei ohne Bedeutung für die Stellung der Beklagten als urheberrechtliche Nutzerin. Denn ein solcher Widerruf sei auch in einer Vielzahl anderer urheberrechtlicher Verwertungssituationen durchaus üblich und deshalb nicht Ausdruck einer Rechtsposition geringerer Intensität.

Weil die Beklagte ihren Zulieferern den Schutz der Anonymität gewähre, müsse sie selbst als Täter verantwortlich sein. Sie sei verantwortlich für eine Gefahrenquelle, deren Absicherung sie gezielt und vollständig unterlasse. Dementsprechend habe die Beklagte für Rechtsverletzungen auch als Täter einzustehen. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, sie sei aufgrund gesetzlicher Vorschriften - etwa § 13 Abs. 6 TMG - gehindert, ihre Nutzer zu identifizieren. Diese Vorschrift gelte lediglich im Außenverhältnis, nicht jedoch im Innenverhältnis zum Diensteanbieter.

Weitere Überprüfungen hätten ergeben, dass eine anonyme Registrierung im Dienst der Beklagten ohne weiteres möglich sei. Es werde noch nicht einmal zwingend eine bereits bestehende E-Mail-Adresse abgefragt, gleichwohl aber erfolgreich ein Profil angelegt und eine neue E-Mail-Adresse vergeben. Anschließend bestehe die Möglichkeit, Videos hoch zu laden.

Die Beklagte hafte aber auch deshalb als Täter, weil sie bereits nach allgemeinen Grundsätzen Nutzerin der von Dritten angelieferten Inhalte sei. Sie nehme eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 UrhG vor. In diesem Zusammenhang sei es unschädlich, dass die öffentliche Zugänglichmachung durch den einstellenden Nutzer erfolgt sei. Die Beklagte sei zumindest Nebentäter i.S.v. § 840 Abs. 1 BGB.

Eine Reihe von Maßnahmen, deren Beachtung die Beklagte behauptet habe (Aktivierung des MD5-Filters, Aufnahme in Content-ID), hätte sich bei Überprüfungen im Verlauf des Berufungsrechtsverfahrens als nicht vorhanden oder zumindest nicht wirksam erwiesen. Deshalb sei das von der Beklagten behauptete hohe Schutzniveau tatsächlich noch nicht einmal vorhanden.

Auch die Kostenentscheidung des Landgerichts sei fehlerhaft. Die Begründung lasse die tragenden Erwägungen hierfür nicht erkennen. Die Annahme des Landgerichts, sie habe im vorliegenden Fall zwei unterschiedliche Streitgegenstände zur Entscheidung gestellt und sei mit einem dieser Streitgegenstände unterlegen, sei unzutreffend. Vielmehr sei die Störerhaftung als "minus" in dem auf Verurteilung wegen einer täterschaftlichen Begehung gestellten Klageantrag enthalten. Sie stütze sich auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt, so dass auch nur ein Streitgegenstand vorliege. Die zur Beurteilung herangezogene Rechtsgrundlage sei hierfür nicht von Bedeutung. Sie habe nicht mehrere Vorwürfe in ein Eventualverhältnis gestellt. Ein eigenständiges Handeln der Beklagten habe nie zur Diskussion gestanden. Die Formulierung €Dritten zu ermöglichen...€ sei lediglich eine Klarstellung der ursprünglich verwendeten Formulierung €öffentlich zugänglich machen zu lassen" gewesen.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),

zu unterlassen,

die Musikwerke der Klägerin

Urheber Titel wie z.B. interpretiert von 1 C., A. J. Ritmo de la noche C. 2 C., M. In The Shadow, In The Light E. 3 C., A. J. Night in motion U. 4 L., H. (P., H.; B. H.; CK.) Club Bizarre U. 5 Z., R. Lieder, die wie Brücken sind R. Z. 6 Z., R. Im Kindergarten R. Z. 7 D., F. Lieder, die die Liebe schreibt N. M. 8 R., F. (F., F.) Rivers of Babylon B. M. 9 C., A. J. Sex An Der Bar A. C. f. Y. 10 K. (D. 1), A. I feel like you X-P. 11 B., C. Zwei kleine Italiener C. F. 12 B., C. Akropolis adieu M. M.auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland über den Dienst Y.T. öffentlich zugänglich zu machen und/oder zugänglich machen zu lassen, wie insbesondere durch den Dienst €Y.T.€ unter www... und www... geschehen.

II. Hilfsweise:

Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), verboten, Dritten zu ermöglichen, die in Ziffer I. genannten Werke der Klägerin auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland über den Dienst Y.T. öffentlich zugänglich zu machen, wie insbesondere durch den Dienst €Y.T.€ unter www... und www... geschehen

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, das Urteil des Landgerichts Hamburg zum Az.: 310 O 461/10, verkündet und zugestellt am 20.04.2012, mit Ausnahme des Tenors zu 2) aufzuheben und die Klage vollen Umfangs abzuweisen.

Die Beklagte trägt weiter vor,

eine Verantwortlichkeit als Störer komme schon deshalb nicht in Betracht, weil sie von der Klägerin über Rechtsverletzungen nicht hinreichend in Kenntnis gesetzt worden sei. Schon deshalb seien keine Handlungspflichten entstanden.

Das Landgericht habe zu Unrecht auf die Anlage ASt 42 abgestellt. Bei dieser handele es sich nicht um das vorgerichtliche Rechercheergebnis. Dieses sei vielmehr in der Anlage ASt 41 zu dem einstweiligen Verfügungsverfahren festgehalten. Die Anlage ASt 42 sei lediglich eine automatisch generierte "Trefferliste".

Das Landgericht habe zu den einem Störer aufzuerlegenden Prüfpflichten die notwendige Verhältnismäßigkeitsprüfung unterlassen und eine einseitige Pflichtenverteilung ausschließlich zu ihren, der Beklagten, Lasten vorgenommen. In diesem Zusammenhang habe das Landgericht auch die Darlegungs- und Beweislast verkannt, die insbesondere für die technischen Möglichkeiten und die Zumutbarkeit bei der Klägerin liege. Sie, die Beklagte, sei den ihr insoweit obliegenden - sekundären - Darlegungsverpflichtungen jederzeit nachgekommen.

Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf ihre Anlagen K 63 und K 84 in zweiter Instanz zahlreiche weitere Rechtsverletzungen behaupte, sei dieser Vortrag prozessual nicht berücksichtigungsfähig und auch inhaltlich unzutreffend. Denn lediglich in 10% der genannten Fälle finde sich eine Werkinterpretation durch den genannten Interpreten. Die übrigen vermeintlichen Verletzungsvideos seien entweder nicht aufrufbar, enthielten das Werk nicht oder die Interpretation einer abweichenden Person. Hierauf könne die Klägerin ihre Ansprüche nicht stützen. Deshalb belegten diese Anlagen allenfalls die Leistungsfähigkeit ihres Content-ID-Programms, welches rechtsverletzende Videos erkannt und ausgefiltert habe.

Ohnehin seien an umgestalteten Werkfassungen in der Regel eigenständige Bearbeiterurheberrechte entstanden bzw. Remixe seien gesondert lizenziert, zu denen noch nicht einmal ersichtlich sei, dass die Klägerin insoweit die Rechte wahrnehme.

Das von ihr bereitgestellte Content-ID-Verfahrens sei ein umfassendes und leistungsfähiges Werkzeug, dessen sich auch die Klägerin zu bedienen habe, da die Nutzung durch diese zu einem ungleich geringeren Aufwand gegenüber einer Nutzung durch sie, die Beklagte, führe (sog. €cheapest cost avoider€). In das Verfahren sei nunmehr auch ein Melodiefilter integriert, der es noch leistungsfähiger mache.

Der unter Videos eingeblendete Begriff €Standard-Y.T.-Lizenz€ weise entgegen der Darstellung der Klägerin nicht auf eine Aneignung des Videos durch sie, die Beklagte, hin. Er signalisiere vielmehr, dass sich der Einsteller die Urheberrechte vorbehalten habe und eine zustimmungsfreie Nutzung - anders als bei der als Alternative ebenfalls möglichen €Creative Commons-Lizenz€ - nicht gestattet sei.

Von einem Musik-Streaming-Dienst wie €S.€ unterscheide sich ihr Dienst Y.T. grundlegend.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, daneben wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle des Landgerichts Hamburg vom 16.02.2012 und des Senats vom 25.02.2015 Bezug genommen.

Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 06.05.2015 (Klägerin) und vom 12.05.2015 sowie 17.06.2015 (Beklagte) nach Schluss der mündlichen Verhandlung und Ablauf der ihnen als Schriftsatznachlass eingeräumten Fristen weiter vorgetragen.

B.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht und mit zutreffender Begründung in Bezug auf 7 Musikwerke zur Unterlassung verurteilt. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist ebenfalls unbegründet. Das Landgericht hat auch insoweit zu Recht und mit zutreffender Begründung eine täterschaftliche Verantwortung der Beklagten verneint und die Klage in Bezug auf 5 weitere Musikwerke auch unter dem Gesichtspunkt einer Störerhaftung abgewiesen.

Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen - insbesondere soweit dies die festgestellten bzw. nicht verwirklichten Rechtsverletzungen in Bezug auf die konkreten Werke angeht - auf die zutreffenden Darlegungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug, soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts Gegenteiliges ergibt

Der Klägerin steht der von ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte in dem von dem Landgericht tenorierten Umfang nach ihrem Hilfsantrag zu. Die Beklagte ist unter dem Gesichtspunkt einer Verantwortlichkeit als Störer zur Unterlassung verpflichtet. Hingegen haftet die Beklagte nicht als Täterin für die ihr vorgeworfenen Rechtsverletzungen.

I. Die Klägerin verfolgt in der Berufungsinstanz weiterhin die bereits in der ersten Instanz gestellten Haupt- und Hilfsanträge.

1. Dabei erfasst der Hauptantrag mit den Handlungsformen €öffentlich zugänglich zu machen€ bzw. €öffentlich zugänglich machen zu lassen€ nach inzwischen vorherrschendem Verständnis, dem der Senat folgt, eine Verantwortlichkeit als Täter einer Urheberrechtsverletzung. Demgegenüber erfasst die zum Gegenstand des Hilfsantrags gemachte Handlungsform €Dritten zu ermöglichen, [...] öffentlich zugänglich zu machen€ ein Handeln als Störer. Da - wie noch auszuführen sein wird - lediglich eine Verantwortlichkeit der Beklagten als Störer vorliegt, kommt nur eine Verurteilung nach dem Hilfsantrag in Betracht.

2. Auch insoweit verfolgt die Klägerin in der Berufungsinstanz allerdings wiederum eine zu weitgehende Antragsfassung, die das Landgericht zu Recht bereits in erster Instanz teilweise als unbegründet zurückgewiesen hatte, und zwar unabhängig von der Beantwortung der Rechtsfragen, die im Mittelpunkt des Streits der Parteien stehen. Ein Anspruch steht der Klägerin nur in dem Umfang zu, als die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland über den Dienst €Y.T.€ handelt. Nur dieses konkrete Geschäftsmodell ist Gegenstand des Sachvortrags beider Parteien. Nur insoweit hat die Beklagte durch ein rechtsverletzendes Verhalten urheberrechtliche Wiederholungsgefahr gesetzt. Für ein darüber hinaus gehendes rechtswidriges Verhalten der Beklagten der konkret beanstandeten Art in anderem Zusammenhang gibt es keinen Anhaltspunkt. Dementsprechend steht der Klägerin ein weiter verallgemeinerter Unterlassungsanspruch - ohne Beschränkung auf den Dienst €Y.T.€ - unverändert nicht zu. Soweit die Klägerin in zweiter Instanz die Beschränkung auf den Dienst €Y.T.€ nunmehr bereits in den verallgemeinernden Antragsteil mit aufgenommen, zugleich aber eine derartige Beschränkung in dem €insbesondere€-Teil wiederholt, kommt dem €insbesondere€-Teil keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Auch insoweit gilt, dass Wiederholungsgefahr für ein Handeln der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland in anderer Weise als unter den URLs www... und www... nicht dargelegt ist.

3. Die Frage, ob es sich bei dem geltend gemachten Hauptantrag einerseits (Täterschaft) und bei dem Hilfsantrag andererseits (Störerhaftung) um zwei unterschiedliche Streitgegenstände handelt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Haupt- und Hilfsantrag sind sprachlich unterschiedlich gefasst und enthalten unterschiedliche Verhaltensverbote. Der Senat ist in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass den Begehren jedenfalls teilweise auch unterschiedliche Lebenssachverhalte zu Grunde lägen, zumal es bei der Täterhaftung z.B. weder eine Inkenntnissetzung und noch der Zumutbarkeit von Prüfungspflichten bedarf, um eine Handlungspflicht auszulösen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung neigt hingegen offenbar dazu, hierin nur einen einheitlichen Streitgegenstand zu erblicken, wobei die Täterhaftung eine Verantwortlichkeit als Störer als €minus€ mit einschließt. Ob dieser Auffassung uneingeschränkt zu folgen ist, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Denn die Klägerin hatte bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg am 16.02.2012 auf Hinweis des Landgerichts zusätzlich einen Hilfsantrag formuliert und diesen zu dem Hauptantrag in ein Eventualverhältnis gestellt. Der Umstand, dass die Klägerin mit dem Hauptantrag nicht erfolgreich sein kann, hat jedoch eine anteilige Belastung mit Prozesskosten zur Folge. Hiervon ist bereits das Landgericht zutreffend ausgegangen.

II. Streitgegenstand der von der Klägerin verfolgten Unterlassungsanträge sind -und waren von Anfang an - Musikwerke und nicht lediglich bestimmte Werkfassungen.

1. Zwar hatten sich die Klägerin und B. in ihren vorgerichtlichen Abmahnungen vom 10.05.2010 (Anlage K 15 = ASt 37) und vom 01.10.2010 (Anlage K 17) auf bestimmte Werkfassungen bezogen. Die Klägerin hatte indes stets deutlich gemacht, dass es ihr nicht allein darum, sondern um die Werke selbst (€musical works as such€) gehe. Die Klägerin hat auch in dem vorliegenden Rechtsstreit durch ihren Sachvortrag und die hierzu vorgelegten Anlagen von Anfang an deutlich gemacht, dass sich ihr Begehren nicht nur auf die im Antrag genannten €Originalaufnahmen€ beschränkt, sondern sie von der Beklagten z.B. auch in Bezug auf Bearbeitungen, Remixe, Konzertmitschnitte, Karaoke-Aufnahmen und Mash-Ups eine Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen erwartet. Dies hat die Klägerin in der Senatsverhandlung am 25.02.2015 nochmals klargestellt.

2. Soweit die Spalte €Interpret€ der in den Klageantrag eingeblendeten Tabelle zu Missverständnissen Anlass geben konnte, hat die Klägerin dies ebenfalls in der Senatsverhandlung am 25.02.2015 klargestellt und ihrem Berufungsantrag eine abweichende Bezeichnung gegeben (€wie zum Beispiel interpretiert durch€). Hierbei handelt es sich um eine kostenneutrale Klarstellung, die lediglich das von Beginn an verfolgte Begehren der Klägerin angemessen zum Ausdruck bringt.

3. Damit steht zwischen den Parteien eine umfassende Verpflichtung der Beklagten im Streit, jedwede Art der Wiedergabe der im Klageantrag genannten Werke auf ihrem Dienst zu unterbinden und zu verhindern, soweit diese ohne Zustimmung der Klägerin erfolgt. Die Klägerin hat ebenfalls klargestellt, dass sie die von ihr wahrgenommenen Rechte an Musikwerken sowohl für die Komponisten als auch für die Textdichter verfolgt, so dass jede Art der Verwendung von Teilen eines (verbundenen) Werks rechtsverletzend sein soll.

III. Die streitgegenständlichen Kompositionen sind als Werke der Musik i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt. Dies gilt auch für die Werke €Ritmo de la noche€ und €Rivers of Babylon€. Hiervon ist das Landgericht zu Recht ausgegangen. Diesen zutreffenden Ausführungen ist die Beklagte in zweiter Instanz nicht erheblich entgegen getreten.

IV. Die Klägerin ist zur Verfolgung der streitgegenständlichen Werke aktivlegitimiert.

1. Die Beklagte hatte die Aktivlegitimation der Klägerin in erster Instanz zu Protokoll der Kammersitzung ausdrücklich unstreitig gestellt. Und zwar nicht nur allgemein, sondern ausdrücklich auch in Bezug auf den Titel €Rivers of Babylon€, in Bezug auf welchen die Beklagte nunmehr eine Aktivlegitimation der Klägerin erneut bestreitet und behauptet, zu diesem Titel gäbe es eine wesentlich ältere Version aus den USA als €Originalwerkfassung€ von B. D. und T. M.N. und den €Melodians€. Die in erster Instanz nach vorherigem Bestreiten abgegebene, ausdrückliche Erklärung hat Geständniswirkung i.S.v. § 288 Abs. 1 ZPO. (€Die Aktivlegitimation der Klägerin soll im Hinblick auf die Komposition auch hinsichtlich des Werkes €Rivers of Babylon€ nicht mehr bestritten werden€) Die Behauptung der Beklagten, sie habe den Sachverhalt nur in Bezug auf Bearbeiterurheberrechte des F. F. unstreitig gestellt, trifft nicht zu.

2. Mit ihrem erneuten Bestreiten ist die Beklagte ausgeschlossen, obwohl die Klägerin mit Schriftsatz vom 07.04.2015 unstreitig gestellt hat, dass D. und M.N. Miturheber sind. Ein Widerruf gem. § 290 ZPO kommt gleichwohl nicht in Betracht. Er ist schon weder ausdrücklich noch konkludent erfolgt. Nach dieser Vorschrift setzt ein Widerruf zudem nicht nur voraus, dass das Geständnis nicht der Wahrheit entspricht. Erforderlich ist ebenfalls, dass es "durch einen Irrtum veranlasst" ist. Auch dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Wer eine Ungewissheit bewusst in Kauf nimmt, darf ein Geständnis nicht widerrufen (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 290 Rdn. 2). Die Beklagte hat jedenfalls nicht substantiiert dargelegt, dass ihr Prozessbevollmächtigter bzw. sie selbst nach konkreten Recherchen einem derartigen Irrtum erlegen sind. Da die Beklagte die Aktivlegitimation relativ pauschal unstreitig gestellt hat, gibt es für einen derartigen - auf konkreten Tatsachen beruhenden - Irrtum auch keine Indizien. Nach dem Vortrag der Klägerin sind die von der Beklagten genannten Urheber zudem in der G.-Datenbank ebenfalls als Miturheber genannt. Die Beklagte hat - dies ergibt sich aus ihrem Vortrag - diese Datenbank überprüft. Damit fehlen Anhaltspunkte für die Befugnis der Beklagten, ein Geständnis wegen Irrtums zu widerrufen. Solche sind von dieser auch nicht dargelegt worden.

V. Die Beklagte ist für die geltend gemachten Ansprüche auch grundsätzlich passivlegitimiert.

1. Die Beklagte ist von ihrer Grundstruktur ein Host-Provider Hiervon ist in einer ähnlichen Situation auch der EuGH in seiner "SABAM/Netlog"-Entscheidung (EUGH GRUR 2012, 382 - SABAM/Netlog) ausgegangen. Die strukturellen Unterschiede, die zwischen einem klassischen Host-Provider - zum Beispiel im Bereich des Cloud-Computing - und der Beklagten bestehen, können jedenfalls im Ausgangspunkt nicht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung führen. Zwar trifft es zu, dass es sich bei dem Verhältnis des Nutzers zu der Beklagten insoweit um eine "Einbahnstraße€ handelt, da der Nutzer nur einseitig liefert und seine Inhalte nicht lediglich (im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages) "in Verwahrung" gibt, was die klassische Form des €Hosting€ prägt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Dienst der Beklagten deshalb rechtlich abweichend zu beurteilen ist. Denn die Beklagten ermöglicht es dem jeweiligen Nutzer zwar nicht in erster Linie, seine eigenen Inhalte wieder herunter zu laden (wie dies z.B. beim Cloud-Computing der Fall ist). Dieser hat jedoch auch die Möglichkeit, sich Inhalte anderer Nutzer zugänglich zu machen. Insoweit unterscheidet sich die Beklagte - allerdings wiederum nur im Ausgangspunkt ihres Geschäftsmodells - nicht wesentlich von Chat-Foren, bei denen ebenfalls der Austausch der Nutzer im Vordergrund steht, ohne dass jeder, der Informationen "abruft", zuvor auch etwas "eingegeben" haben muss. Dies bedeutet nicht, dass sich der Betreiber derartiger Chat-Foren die auf seinem Dienst gespeicherten Inhalte schon deshalb zu eigen macht. Dies ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung mehrfach entschieden worden (vgl. BGH GRUR 2012, 311 ff - Blog-Eintrag). Vor diesem Hintergrund ist es für die generelle rechtliche Einordnung unerheblich, dass der Kunde bei der Beklagten vor dem Hintergrund des Mottos €Broadcast Yourself€ im Ergebnis nur €Zulieferer€ oder Nutzer von Fremdinformationen ist. Das bedeutet entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, dass die Beklagte dadurch zum kommerziellen Marktplatzbetreiber wird. Denn es geht vorliegend, wie jeder Y.T.-Nutzer weiß, um Fremdinhalte.

2. Sowohl Art. 14 ECRL als auch § 10 TMG enthalten für solche Anbieter von Telediensten eine Privilegierung. § 10 TMG bestimmt, dass Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich sind, sofern sie (1) keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder (2) sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.

3. Grundvoraussetzung einer Haftungsprivilegierung als Host-Provider aus § 10 TMG ist die Speicherung von Informationen €für einen Nutzer€. In dieser Eigenschaft wäre die Beklagte nicht verantwortlich für im Auftrag eines Nutzers gespeicherte Informationen. Nach der Rechtsprechung des BGH setzt diese Privilegierung voraus, €dass der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleiteten oder gespeicherten Informationen besitzt.€ (BGH GRUR 2014, 180, 182 Rdn. 21 - Kartenausschnitte im Internet). Die Frage der €Kontrolle der gespeicherten Informationen€ entscheidet letztlich über eine etwaige Haftungsprivilegierung. Deshalb ist festzustellen, ob es allein um das Vorhalten von €fremden Informationen€ für einstellende Dritte geht oder die speichernde Stelle eine intensivere, eigene €Beziehung€ zu diesen Informationen hat, die über den Sachverhalt eines (ausschließlichen) €Hosting€ für Dritte hinausgeht.

4. Diese Privilegierung gilt über ihren unmittelbaren Wortlaut hinaus nicht nur für Schadensersatz-, sondern auch für Unterlassungsansprüche (vgl. BGH GRUR 2010, 633 ff Rdn. 24 - Sommer unseres Lebens).

5. Daraus ergibt sich, dass der Betreiber eines Teledienstes, wie es auch das Videoportal €Y.T.€ darstellt, grundsätzlich gem. Art. 14 I der Richtlinie 2000/31/EG, dessen Regelung durch § 10 TMG in deutsches Recht umgesetzt ist, für fremde Informationen, die er für einen Nutzer speichert, nicht verantwortlich ist. Ferner ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG - umgesetzt durch § 7 Abs. 2 TMG -, dass der Betreiber grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die von ihm übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (EuGH GRUR 2011, 1025 Rdnr. 139 - L'Oréal/eBay). Voraussetzung hierfür ist nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG bzw. § 10 TMG allerdings, dass der Betreiber die genannten Voraussetzungen (keine Kenntnis bzw. sofortiges Handeln nach Kenntnis) erfüllt (vgl. EuGH GRUR 2011, 1025 Rdnr. 119 - L'Oréal/eBay). Verlässt der Anbieter dagegen seine neutrale Vermittlerposition und übernimmt eine aktive Rolle, die ihm eine Kenntnis von bestimmten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte, wird er hinsichtlich dieser Daten nicht von dem Anwendungsgebiet des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG erfasst (EuGH GRUR 2011, 1025 Rdn. 113, 116 - L'Oréal/eBay) und kann sich deshalb insoweit auch nicht auf das Haftungsprivileg der Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG bzw. auf § 7 Abs. 2 TMG berufen.

6. Die Klägerin macht mit umfangreichem Tatsachenvortag geltend, die Beklagte habe sich die streitgegenständlichen Nutzervideos €zu eigen gemacht€, hierdurch und in anderer Weise eine €aktive Rolle€ gespielt und sich in Bezug auf diese Musikvideos €eigentümerähnliche Befugnisse angemaßt.€ Durch derartige Verhaltensweisen habe die Beklagte auf der Grundlage der herrschenden Rechtsprechung die aus Art. 14 ECRL sowie § 10 TMG für sie bestehende Privilegierung - ganz oder zumindest in einem bestimmten Umfang - verloren. Ein Kernstreit der Parteien dieses Rechtsstreits ist deshalb die Frage, ob die Voraussetzungen für einen solchen Verlust der Privilegierung gegeben sind. Diese Frage erlangt Bedeutung in mehrfacher Hinsicht: Kann sich der Anbieter eines Teledienstes nicht auf die genannte Privilegierung berufen, so kann er unter den von der Rechtsprechung hierfür aufgestellten Grundsätzen für von seinen Nutzern begangenen Rechtsverletzungen als Störer verantwortlich gemacht werden. Darüber hinaus kann sich auch eine Situation ergeben, in der der Diensteanbieter für das Handeln Dritter unmittelbar selbst als Täter verantwortlich ist.

VI. Für die von der Klägerin beanstandeten Rechtsverletzungen ist die Beklagte allerdings nicht gem. § 97 Abs. 1 i.V.m. §§ 15, 19a UrhG als Täter oder Teilnehmer verantwortlich.

1. Die Grundsätze, unter denen ein Diensteanbieter im Internet als Täter oder Teilnehmer für eine begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, hat der Bundesgerichtshof zuletzt in der Entscheidung €Kinderhochstühle im Internet III€ konkretisiert (BGH GRUR 2015, 485 Rdn. 35 - K. im Internet III; BGH GRUR 2011, 1018 Rdn. 17 - A.-Onlinebörse). Danach gilt Folgendes:

Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (BGH NJW 1975, 49; BGH NJW 1984, 1226). Täter ist danach derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Die Gehilfenhaftung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 708 - Internet-Versteigerung II). Ein Internetanbieter wirkt dann nicht in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Dritten bei Rechtsverletzungen zusammen, wenn er diesen über seine Internetplattform die Möglichkeit zur Abgabe eigener - markenrechtsverletzender - Angebote eröffnete, wenn diese Angebote der Veräußerer in einem automatischen Verfahren ohne vorherige Kenntnisnahme des Diensteanbieters eingestellt worden sind (BGH GRUR 2007, 890 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). Ohne Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten scheidet ein vorsätzliches Zusammenwirken des Diensteanbieters mit Dritten aus, die z.B. markenrechtsverletzende Produkte anbieten (BGH GRUR 2007, 890 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH MMR 2012, 815 Rdn. 4 f.).

Diese Grundsätze haben in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation, die die Verletzung von Urheberrechten zum Gegenstand hat, in gleicher Weise zu gelten.

2. Als Täter einer Urheberrechtsverletzung haftet grundsätzlich nur derjenige, der die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, kommt auch eine täterschaftliche Haftung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht (BGH GRUR 2007, 890 Rdnr. 22 - Jugendgefährdende Medien bei eBay) nicht in Betracht (BGH GRUR 2011, 1018 Rdn. 18 - Automobil-Onlinebörse; BGH GRUR 2010, 633, 330 Rdnr. 13 - Sommer unseres Lebens). Im vorliegenden Fall setzt eine Haftung der Beklagten als Täter voraus, dass sie den als rechtsverletzend in Betracht kommenden Tatbestand des öffentlichen Zugänglichmachens (§ 19a UrhG) der streitgegenständlichen Musikwerke selbst, durch einen anderen oder in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit anderen verwirklichen. Dies ist jedoch nicht der Fall.

a. Die Beklagte verwirklicht den Tatbestand des § 19a UrhG nicht unmittelbar selbst. Die in Frage stehenden Musikvideos sind erstmalig nicht von der Beklagten, sondern von Nutzern in den Dienst Y.T. eingestellt und aus eigenem Entschluss über diesen Dienst hochgeladen worden. Dies hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Dieser Umstand steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit. Die Nutzungshandlung aus § 19a UrhG wird dadurch verwirklicht, dass ein Werk der Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Diese Voraussetzungen sind mit dem ersten Upload durch den Nutzer in den Dienst der Beklagten verwirklicht worden. Die Kontrolle über die Inhalte übt dabei der Uploader aus. Als Plattformbetreiberin, die ihren Nutzern eine technische Infrastruktur zum Upload beliebiger Dateien zur Verfügung stelle, ist sie die Beklagte grundsätzlich nicht der Werknutzer im Sinne des Urheberrechts. Eine Handlung im Sinne von § 19a UrhG (öffentliches Zugänglichmachen) nimmt nur derjenige vor, der die technische Einrichtungen zur Übermittlung nutzt, nicht hingegen, wer technische Einrichtungen, die eine öffentliche Zugänglichmachung ermöglichen oder bewirken, einem anderen z.B. als Hostprovider nur zur Verfügung stellt (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 19a Rz. 6a, m.w.N.). Die Musikvideos sind bereits durch das Einstellen auf der Videoplattform Y.T. für alle Internetnutzer öffentlich zugänglich geworden (vgl. BGH GRUR 2013, 818, 820 Rdn. 22 - Die Realität). Das Zugänglichmachen i.S.v. § 19a UrhG ist eine Dauerhandlung. Der Tatbestand der Vorschrift ist allerdings schon erfüllt wenn das Werk zu einer bestimmten Zeit einer Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (Schricker/v. Ungern-Sternberg, UrhG, 3. Aufl., § 19a Rdn. 44).

b. Auch ein erneutes, nachfolgendes öffentliches Zugänglichmachen durch die Beklagte scheidet hier - entgegen der Auffassung der Klägerin - aus Rechtsgründen aus. Denn die Beklagte eröffnet, selbst wenn man unterstellen wollte, sie veröffentliche die eingestellten Werke z.B. ergänzt durch Werbung nachfolgend nochmals in eigener Verantwortung, hierdurch ihrerseits kein €neues Publikum€, das nicht bereits durch das erste öffentliche Zugänglichmachen durch den einstellenden Nutzer erreicht worden wäre. Dies ergibt sich für den Senat aus den Rechtsgrundsätzen, die der EuGH in der Entscheidung €BestWater International€ aufgestellt hat (EuGH GRUR 2014, 1196 - BestWater International). Zwar hatte der EuGH dort eine Situation zu entscheiden, in der die ursprüngliche €öffentliche Wiedergabe€ i.S.v. Art. 3 der RL 2001/29 mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers erfolgt war und dieser bei seiner Gestattung an ein bestimmtes Publikum €gedacht€ hatte, während im vorliegenden Fall eine Erlaubnis der Klägerin für die von ihr vertretenen Urheber gerade nicht vorliegt bzw. bei der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Musikvideos nicht vorgelegen hat. Die Grundannahme des EuGH, eine erneute öffentliche Wiedergabe scheide aus, wenn die wiederholte Veröffentlichung nicht €gegenüber einem neuen Publikum erfolgt€ (Rdn. 16) kann jedenfalls für Fälle der vorliegenden Art, bei denen beide Wiedergabehandlungen in Bezug auf dasselbe Musikvideo innerhalb desselben Dienstes erfolgen, zu keinem unterschiedlichen Ergebnis führen, selbst wenn die erste Veröffentlichungshandlung ohne Erlaubnis erfolgt ist. Für abweichende Fallgestaltungen, insbesondere bei der Einschaltung von Suchmaschinen, mögen abweichende Grundsätze zur Anwendung kommen.

c. Die Auffassung der Klägerin, die Beklagte sei bereits deshalb als Täter verantwortlich, weil sie nach allgemeinen Grundsätzen selbst Werknutzerin der von Dritten angelieferten Inhalte sei, vermag der Senat ebenfalls nicht zu teilen. Unzweifelhaft wird das jeweilige Video von dem einstellenden Nutzer im Sinne von § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht. Es kann dabei zwar keinem Zweifel unterliegen, dass die Beklagte als Diensteanbieter insoweit erhebliche Einflussmöglichkeiten besitzt. Daraus zu folgern, dass es die Beklagte sei, die insoweit von einem Recht der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG Gebrauch macht, erscheint dem Senat gleichwohl nicht zutreffend zu sein. Davon ist auch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen. Denn das Hochladen auf die Plattform geschieht - jedenfalls zunächst - ohne Kenntnis der Beklagten durch unbekannte Nutzer. Schon deshalb hat sie in Bezug auf diesen Vorgang keine Tatherrschaft. Auf die Tatsache, dass die Beklagte als Diensteanbieter - selbstverständlich - die Kontrolle über die Verfügbarkeit der bereitgehaltenen Werke ausübt, kann es dabei nicht maßgeblich ankommen, denn ansonsten wäre jeder Anbieter von Telemedien automatisch selbst Nutzer im urheberrechtlichen Sinne. Wirtschaftliche Fragen können hier ebenfalls keine maßgebliche Rolle spielen. Dies gilt auch für den zutreffenden Hinweis der Klägerin, dass das Betreiben des Dienstes durch die Beklagte selbstverständlich "conditio sine qua non" für ein etwaiges rechtsverletzendes Handeln des Nutzers ist. Eine derartige Art der Ursächlichkeit reicht aber in Fallgestaltungen der vorliegenden Art auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus. Auch eine bestehende €Arbeitsteilung€ zwischen der Beklagten und ihren Nutzern ist durch das zulässige Geschäftsmodell vorgegeben und kann eine (Neben)Täterschaft nicht begründen.

d. Die von der Klägerin als Beleg zitierten Entscheidungen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung betreffen nicht vergleichbare Sachverhaltskonstellationen und können ihre Auffassung nicht stützen.

aa. Der Bundesgerichtshof hatte in der Entscheidung €Sender Felsberg€ (BGH GRUR 2003, 328, 331 - Sender Felsberg) ausgesprochen:

€3. Die Bekl. verwirklicht durch die Rundfunksendungen des Senders Felsberg den Tatbestand der Rundfunksendung im Sinne des § 20 UrhG. Sie kann sich nicht darauf berufen, daß sie nicht selbst Inhalt und Zeitpunkt der Programmausstrahlung bestimmt, weil sie das gesamte Programm von ihrer französischen Muttergesellschaft zur Ausstrahlung zugeleitet erhält. Als Inhaberin der inländischen Sendeerlaubnis stellt die Bekl. nicht lediglich die technischen Hilfsmittel für die Ausstrahlung zur Verfügung, sondern ist auch urheberrechtlich für die Rundfunksendungen selbst verantwortlich.€

In diesem Fall war ersichtlich nicht allgemein die Zuleitung von Informationen durch Dritte, sondern das Kriterium einer €inländischen Sendeerlaubnis€ für die Verantwortlichkeit maßgeblich. Eine vergleichbare Situation liegt hier nicht vor, da das öffentliche Zugänglichmachen eine derartige Erlaubnis nicht voraussetzt und von jedermann vorgenommen werden kann.

bb. In der Entscheidung €Save.TV€ hatte der BGH unter anderem ausgeführt (BGH ZUM 2009, 765 - Save.TV):

€Das Recht aus § 20 UrhG greift vielmehr nur ein, wenn die mit funktechnischen Mitteln durchgeführte Werkübermittlung als öffentliche Wiedergabe bezeichnet werden kann. Ob dies der Fall ist, kann nicht nach technischen Kriterien beurteilt werden, sondern nur aufgrund einer wertenden Betrachtung (vgl. BGHZ 123, 149, 153 f. - Verteileranlagen).

[31] Danach fällt die hier zu beurteilende Übermittlung der Sendesignale unter das Senderecht des § 20 UrhG. Die Beklagte zu 1 beschränkt sich nicht darauf, die Sendungen mit Satellitenantennen zu empfangen und dann weiterzuleiten, sondern stellt ihren Kunden mit den ยปPersönlichen Videorekordernยซ auch die Empfangsvorrichtungen zur Verfügung, mit denen diese letztlich die vom Rundfunk übertragenen Werkdarbietungen - nach eigener Entscheidung - für sich wahrnehmbar machen können. Dieser Umstand unterscheidet ihre Tätigkeit vom bloßen Empfang durch Gemeinschaftsantennenanlagen und macht diese zugleich in ihrer Bedeutung als Werknutzung vergleichbar mit den anderen vom Gesetz dem Urheber vorbehaltenen Werknutzungen durch öffentliche Wiedergabe, also dem Vortragsrecht, dem Aufführungsrecht, dem Vorführungsrecht, dem Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger und dem Recht der Wiedergabe von Funksendungen (vgl. BGHZ 123, 149, 154 - Verteileranlagen; Schricker/v. Ungern-Sternberg, aaO., § 20 UrhG Rn. 41; vgl. auch EuGH ZUM 2007, 132, Tz. 42 - SGAE/Rafael).€

Auch diese Entscheidung betraf Besonderheiten des urheberrechtlichen Senderechts aus § 20 UrhG, die sich ersichtlich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen lassen, weil die Beklagte ihren Nutzern keinen €Persönlichen Videorekorder€ mit Empfangsvorrichtungen zur Verfügung stellt. Entsprechende Feststellungen hatte der BGH in der Entscheidung €Shift.TV€ getroffen (BGH ZUM 2009, 508 Rdn. 33 - Shift.TV). Dementsprechend ist für den Senat nicht ersichtlich, dass die Beklagte - unabhängig von allen anderen Erwägungen - bereits wegen einer eigenen urheberrechtlichen Werknutzung als Täter verantwortlich wäre.

e. Auch der Umstand, dass die Beklagte ihren Nutzern die Möglichkeit eröffnet, in einem Umfeld (relativer) Anonymität (rechtsverletzende) Inhalte in den Dienst Y.T. einzustellen, vermag eine originäre Täterhaftung weder zu begründen noch hierfür ein maßgebliches Indiz zu liefern.

aa. Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Beklagte eine Vielzahl von Möglichkeiten unterlässt, den rechtsverletzenden Zulieferer zu identifizieren bzw. zu kontrollieren. Die von der Klägerin daraus gezogene Schlussfolgerung, immer dann, wenn der Geschädigte nicht unmittelbar auf die Rechtsverletzer zugreifen könne, müsse der Diensteanbieter zwangsläufig selbst als Täter verantwortlich sein, vermag jedoch nicht zu überzeugen. Der Bundesgerichtshof hat in den nach der landgerichtlichen Entscheidung ergangenen Urteilen "Alone in the Dark€ (BGH GRUR 2013, 370 ff Rdn. 15 - Alone in the Dark), und "File-Hosting-Dienst€ (BGH GRUR 2013, 1030 ff Rdn. 28 - File-Hosting-Dienst) jeweils eine Verantwortlichkeit des Sharehosters €RapidShare€ sowohl als Täter als auch als Teilnehmer verneint, obwohl gerade dieser Dienst in noch wesentlich stärkerem Maße als der Dienst der Beklagten dadurch geprägt ist, dass die €Zulieferer" vollständig anonym bleiben und zum Teil noch nicht einmal durch Geo-Daten, Bezahlfunktionen und ähnliche Informationen identifiziert werden können. Dementsprechend können die Rechtsgrundsätze, die der Bundesgerichtshof in seiner früheren Rechtsprechung in Bezug auf den Internet-Marktplatz "eBay" aufgestellt hat, jedenfalls für den Bereich täterschaftlichen Handelns nicht mehr uneingeschränkt auf andere Internet-Dienste wie den der Beklagten, die nicht die kommerzielle Abwicklung von Ankauf-/Verkauf-Aktionen zum Gegenstand haben, übertragen werden, wie dies die Klägerin jedoch unternimmt. Die Frage der Anonymität ist damit aber keineswegs bedeutungslos. Dieser Umstand bleibt ein wesentlicher Gesichtspunkt einer Verantwortlichkeit der Beklagten als Störer, der noch zu erörtern sein wird.

bb. Die Frage, ob § 13 Abs. 6 TMG der Beklagten die Identifizierung ihrer Nutzer untersagt und auch im Innenverhältnis eine vollständige Anonymität der Inanspruchnahme des Dienstes als Uploader gebietet oder ob nur im Außenverhältnis ein anonymes Auftreten bzw. ein solches unter einem Pseudonym gewährleistet sein muss, bedarf deshalb keiner abschließenden Entscheidung. Allerdings geht der Bundesgerichtshof wohl davon aus, dass diese Vorschrift auch in Fällen der vorliegenden Art Anwendung findet (BGH ZUM-RD 2013, 514, 520 Rdn. 37). In diesem Zusammenhang ist zudem zu beachten haben, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere der Entscheidung "Spickmich.de€ (BGH NJW 2009, 2888 Rdn. 38 - Spickmich.de), eine anonyme Teilnahme im Internet als rechtlich geschützt bzw. als erforderlich zur Inanspruchnahme grundrechtlich geschützter Positionen angesehen wird:

€Die anonyme Nutzung ist dem Internet immanent (vgl. Senatsurteil ZUM 2007, 533). Dementsprechende Regelungen zum Schutz der Nutzerdaten gegenüber dem Diensteanbieter finden sich in den §§ 12 ff. TMG, den Nachfolgeregelungen zu § 4 Abs. 4 Nr. 10 TDG. Eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar. Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde nicht nur im schulischen Bereich, um den es im Streitfall geht, die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern. Dieser Gefahr der Selbstzensur soll durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entgegengewirkt werden (vgl. Ballhausen/Roggenkamp, K&R 2008, 403, 406)€

cc. Unabhängig davon, ob man diese Auffassung in ihrer Allgemeinheit teilt, erscheint sie dem Senat jedenfalls für die hier vorliegende Sachverhaltskonstellation zutreffend zu sein, selbst wenn man davon ausgeht, dass Nutzer, die urheberrechtsverletzende Musikvideos einstellen, grundsätzlich nicht schutzwürdig sind. Der Nutzer-Account in Y.T. ist - soweit ersichtlich - stets einheitlich. Das bedeutet, dass derselbe Nutzer, der heute ein Musikvideo einstellt, morgen möglicherweise einen Diskussionsbeitrag politischen Inhalts und übermorgen ein Video von alkoholischen Partyexzessen in den Dienst einstellen kann. Eine Differenzierung zwischen diesen Nutzungsvarianten wird kaum verlässlich vorzunehmen sein, weil der Nutzer im Rahmen seines Accounts in Y.T. einmal in der einen, einmal in einer anderen Weise tätig werden kann. Deswegen muss auch für die Frage der Zulässigkeit einer anonymen Nutzung ein einheitlicher Maßstab zu Grunde gelegt werden. Es kann jedenfalls so lange nicht nach Nutzungskategorien wie "Musik€ oder €Nachrichten€ bzw. €Unterhaltung€ differenziert werden, wie nicht die Beklagte ihren Nutzern die Teilnahme unter verschiedenen Accounts - je nach Art der Nutzung - anbietet und diese Möglichkeit auch offensiv bekannt macht. Dies ist nach Kenntnis des Senats nicht der Fall.

dd. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner näheren Erläuterungen, dass das Merkmal einer Anonymität der Zulieferung und der Umstand, dass ein Anbieter die Rechtsposition anderer "der Beliebigkeit Preis" gibt, jedenfalls nicht geeignet ist, auf der Grundlage der gegenwärtigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur eine (eingeschränkte) Verantwortlichkeit als Störer, sondern darüber hinaus eine täterschaftliche Verantwortlichkeit zu begründen. Die Rechtsprechung nimmt damit hin, dass es im Internet Handlungen (wie z.B. Meinungsäußerungen und sogar Beleidigungen) und Warenangebote ohne einen für den Verletzten identifizierbaren Täter geben kann. Diese Wertentscheidung, die auch von dem BGH insbesondere im Äußerungsrecht z.B. in Bezug auf anonyme Bewertungsportale getroffen worden ist (vgl. in Bezug auf den Auskunftsanspruch eines Verletzten gegenüber dem Betreiber eines Ärztebewertungportals: BGH GRUR 2014, 902 Rdn. 16 - Ärztebewertung), hat der Senat zu respektieren.

f. Auch die Tatsache, dass die Beklagte mit ihrem Dienst eine erhebliche Gefahrenquelle eröffnet, kann ihre Verantwortlichkeit als Täter nicht begründen. Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Beklagte durch die Ausgestaltung ihres Dienstes erhebliche Gefahren für die von der Klägerin wahrgenommenen Rechtsgüter schafft. Dieser Umstand kann aus Sicht des Senats nicht ernsthaft bezweifelt werden. Auch ist das von der Beklagten realisierte Schutzniveau für Inhaber von Urheberrechten deutlich ausbaufähig. Gleichwohl rechtfertigt der Umstand der "Eröffnung einer Gefahrenquelle" keine Verantwortlichkeit als Täter. Die insoweit maßgeblichen Gedanken bilden die Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof für die Ahndung von Verhaltensunrecht im Bereich des Lauterkeitsrechts unter dem Gesichtspunkt der Beachtung von Verkehrssicherungspflichten (vgl. BGH GRUR 2007, 890 ff - Jugendgefährdende Medien bei e.). Diese, auf strafrechtlichen Verantwortungsgrundsätzen beruhende Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof indes ausdrücklich nicht für die Ahndung von Erfolgsunrecht übernommen, wie dies die Verletzung absoluter Schutzrechte zum Gegenstand hat. Dies entspricht seit Jahren gefestigter Rechtsprechung des BGH. Vor diesem Hintergrund sind die Erwägungen der Klägerin in Bezug auf die "Eröffnung einer Gefahrenquelle" im vorliegenden Rechtsstreit jedenfalls im Zusammenhang mit einer möglichen Täterschaft im Ergebnis nicht zielführend, wenngleich sie im Rahmen der Erörterung einer Störerhaftung einen in die Abwägung mit einzubeziehenden Aspekt darstellen.

g. Eine Täterschaft der Beklagten kommt allerdings nicht nur dann in Betracht, wenn die Beklagte beim öffentlichen Zugänglichmachen der rechtsverletzenden Werke unmittelbar selbst gehandelt hat. Die Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Inhalte im Internet ist vielmehr auch eine Werknutzung durch denjenigen, dem die Veröffentlichung (gegebenenfalls durch Dritte) als eigener Inhalt zuzurechnen ist (BGH GRUR 2010, 616, 619 Rdn. 32 - marions-kochbuch.de). Eigene Informationen i.S.v. § 7 Abs. 1 TMG sind nicht nur selbst geschaffene bzw. unmittelbar selbst zur Nutzung bereitgehaltene Informationen, sondern auch solche Daten dritter Personen, die sich der Diensteanbieter €zu eigen gemacht€ hat. Maßgeblich ist dafür eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände (vgl. Begr. d. RegE. z. Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz, BT-Dr 13/7385, S. 19f.; BGH GRUR 2010, 616, 619 Rdn. 23 - marions-kochbuch.de).

Indem sich ein Diensteanbieter die von seinen Nutzern angebotenen bzw. eingestellten Werke zu eigen gemacht hat, liegt eine eigene urheberrechtliche Werknutzung durch den Diensteanbieter vor. Die Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Inhalte im Internet ist eine Werknutzung durch denjenigen, dem die Veröffentlichung als eigener Inhalt zuzurechnen ist. Damit verlässt der Anbieter seine neutrale Vermittlerposition und spielt eine aktive(re) Rolle, die ihm eine Kenntnis von bestimmten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte. Er wird damit hinsichtlich dieser Daten nicht mehr von dem Anwendungsgebiet des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG erfasst.

Auch die Voraussetzungen dieser Gestaltungsform täterschaftlichen Handelns liegen hier jedoch im Ergebnis nicht vor.

aa. Bereits das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage der hierzu ergangenen Rechtsprechung zutreffend ausgeführt, dass sich die Beklagte die von ihren Nutzern eingestellten Musikvideos nicht in einer Weise €zu eigen€ gemacht hat, die die Annahme eines täterschaftlichen Handelns der Beklagten rechtfertigen könnte. Auf diese Ausführungen nimmt der Senat Bezug. Er tritt ihnen im Ergebnis bei. Maßgeblich für die Frage, ob sich der Anbieter einer Internetplattform Inhalte Dritter zu eigen macht, ist - wie bereits ausgeführt - nach der Rechtsprechung eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände (BGH GRUR 2010, 616, 618 Rdn. 23 - marions-kochbuch.de) Hierbei ist auf die Sichtweise eines €verständigen Internetnutzers€ abzustellen (BGH, a.a.O., Rdn. 24). Zwar entfaltet die Beklagte eine Reihe unterschiedlicher Unterstützungshandlungen in Bezug auf die von Nutzern eingestellten Videos, lässt sich von diesen weitgehende Nutzungsrechte einräumen, nimmt Überprüfungen bzw. Sperrungen von Inhalten vor bzw. verzichtet auf ihr mögliche Kontrollmaßnahmen. Alle diese Umstände rechtfertigen bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aber auch nach Auffassung des Senats nicht die Annahme, die Beklagte sei selbst Täter einer Urheberrechtsverletzung i.S.v. § 19a UrhG.

aaa. Dabei ist die Tatsache, dass die Beklagte nicht aus "altruistischen Motiven", sondern als kommerzieller Anbieter handelt und deshalb ein erhebliches Eigeninteresse an der Nutzung ihres Dienstes hat, für sich genommen ungeeignet für die Annahme einer täterschaftlichen Verantwortlichkeit Dies ergibt sich aus den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschiedenen Sachverhaltsgestaltungen zu unterschiedlichen kommerziellen Dienstanbietern. Deshalb kann auch der Umstand, dass die Beklagte über ihren Dienst (in erheblichem Umfang) Werbung schaltet, ein täterschaftliches Handeln nicht indizieren. Die allgemeine Tatsache, dass die Beklagte damit letztlich €Inhalte€ Dritter an Werbekunden verkauft, vermag hieran ebenfalls nichts zu ändern.

(1) Es ist allgemein bekannt, dass sich ein überwiegender Teil der im Internet angebotenen Dienste, die für die Nutzer kostenlos zur Verfügung stehen, über Werbeeinnahmen finanzieren. Diese Werbeeinnahmen können nur generiert werden, wenn der Dienstanbieter insoweit seine Kunden bzw. deren gewollte oder ungewollte "Beiträge€ als "Gegenleistung€ zur Verfügung stellt. Dies können bewusst zur Verfügung gestellte Inhalte wie Artikel, Meinungen, Lichtbilder usw. ebenso sein wie unbewusst (oder gar ungewollt) mitgelieferte Informationen (wie Adressdaten, Geburtsdatum, Telekommunikationskontakte, Geo-Daten usw.). Daraus lassen sich jedoch keine tragfähigen Indizien zur Natur des Dienstes herleiten. Hierauf weist die Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend hin.

(2) Dies gilt auch für den hier vorliegenden Fall, in dem die Nutzer Videos kostenlos zur Verfügung stellen und dadurch für die Beklagte insgesamt ein interessantes Werbeumfeld schaffen. Es verhält sich nach dem Eindruck des Senats nicht so, dass sich die Attraktivität der Beklagten nahezu ausschließlich aus der Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Musikvideos speist, wie dies die Klägerin indes behauptet. Der Dienst Y.T. stellt - wie noch auszuführen sein wird - daneben eine Vielzahl weiterer Inhalte zur Verfügung. Selbst wenn es sich bei Musikvideos um einen €Magneten€ für die Akquisition von Werbekunden handeln sollte, hängt die Schaltung von Werbung auf der Plattform der Beklagten hiervon nicht allein ab. Dies zeigt der Umstand, dass sich z.B. auch Informations- bzw. Meinungsforen oder sonstige Internetangebote in nicht unerheblichem Umfang ebenfalls durch Werbung finanzieren. Die Tatsache, dass im Zusammenhang mit Musikvideos stehende allgemeine Werbeeinnahmen - der Aspekt einer €gezielten Monetarisierung von Videos€ wird Gegenstand einer gesonderten Erörterung sein - quantitativ einen überwiegenden Anteil ausmachen, vermag ein taugliches Indiz für die Annahme einer täterschaftlichen Verantwortung der Beklagten nicht zu liefern.

(3) Auch der Umstand, dass die Beklagte Werbekunden ein attraktives Umfeld zur Verfügung stellt, ohne den Zulieferer eines Videos daran zu beteiligen, ist rechtlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Ein derartiges Strukturprinzip ist im Internet ebenfalls gang und gäbe. Dies zeigt sich etwa daran, dass in Suchmaschinen vielfältige, konkret auf das Suchverhalten der Nutzer abgestimmte Werbung geschaltet wird, an der ausschließlich der Suchmaschinenbetreiber (bzw. der Werbende) verdient, obwohl das Suchverhalten des Kunden insoweit die "Gegenleistung" ist. Dies ist nicht grundsätzlich zu beanstanden sondern gehört zum Geschäftsmodell eines HOST-PROVIDER, wie auch der EuGH bereits festgestellt hat (EuGH GRUR 2010, 445 Rdn. 116 - G. und G. France; EuGH GRUR 2011, 1025 Rdn. 115 - L€Oréal/eBay). Deshalb muss der Senat auch insoweit nicht weiter auf die Ausführungen eingehen, die die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 08.04.2015 allgemein zu Werbung im Internet macht. Darüber hinaus "verfolgen" in diesen Fällen Anzeigen mit der von dem Kunden betrachteten Ware diesen zuweilen in ganz andere, von dem Ursprungsanlass unabhängige Angebote hinein und werden ihm dort unerwünscht immer wieder angezeigt. Auch derartige Verhaltensweisen - die man bedauern mag - sind heutzutage üblich, bekannt und werden von dem Nutzer in der Regel hingenommen, weil er ein Interesse daran hat, ein für ihn kostenloses, sich selbst finanzierendes Internetangebot nutzen zu können. Deshalb kann die Klägerin der Beklagten auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, ihr täterschaftliches Handeln folge daraus, dass sie die Nutzer nicht an derartigen Werbeerlösen beteilige, sondern diese für sich alleine vereinnahme.

bbb. Der Umstand, dass die Beklagte ihren Nutzern die technischen Mittel zur Verfügung stellt, durch welche diese überhaupt erst in die Lage versetzt werden, das Werk der Öffentlichkeit mitzuteilen, vermag ein täterschaftliches Handeln ebenso wenig zu begründen wie die Tatsache, dass die Beklagte ihren Nutzern Speicherplatz für deren Inhalte möglicherweise ohne Kontrolle zur Verfügung stellt (vgl. BGH GRUR 2010, 616, 619 Rdn. 32 - marion-kochbuch.de). Denn auch diese Maßnahmen sind notwendige Grundvoraussetzung für die Funktionsfähigkeit eines Telemediendienstes. Ohne eine derartige Unterstützung könnte der Dienst als solcher schon für das reine Einstellen von Drittinhalten nicht zweckentsprechend betrieben werden. Ein täterschaftliches €Zueigenmachen€ von Fremdinhalten kann darin nicht gesehen werden.

ccc. Entsprechende Grundsätze gelten für die von der Beklagten eigenverantwortlich - und in der Regel nicht allein automatisiert, sondern zumindest zum Teil von Menschen - vorgenommene bzw. veranlasste Sperrung bzw. Deaktivierung von Inhalten.

(1) Die Tatsache, dass es die Beklagte ist, die darüber entscheidet, ob ein Video gesperrt wird und welches Video dies ist, kann für die Einordnung einer täterschaftlichen Handlung nicht von maßgeblicher Bedeutung sein. Denn die Beklagte ist als Anbieter eines Teledienstes nach Maßgabe der §§ 7 ff TMG für die von ihrem Dienst ausgehenden Verletzungen rechtlich verantwortlich. Sie muss deshalb zu diesem Zweck Inhalte zur Kenntnis nehmen können und sich die Entscheidung vorbehalten, ob und gegebenenfalls in Bezug auf welche Inhalte sie ein weiteres öffentliches Zugänglichmachen unterbinden will. Insoweit sind auch nicht anlassbezogene, sondern rein vorsorgliche Kontrollmaßnahmen geschützt, mit denen die Beklagte sicherstellen will, dass sich ihr Dienst - und die einstellenden Nutzer - rechtskonform verhalten. In welchem Umfang die Beklagte derartige Überprüfungen als zweckmäßig ansieht, unterliegt keiner gerichtlichen Überprüfung. Selbst wenn die Kenntnisnahme von Inhalten insoweit vorsätzlich erfolgt, kann hieraus nicht abgeleitet werden, dass die Beklagte deshalb bei tatsächlich rechtsverletzenden Videos Täter einer Urheberrechtsverletzung ist. Andernfalls würde man einem Diensteanbieter ansinnen, dass er sich schutzlos der Inanspruchnahme Dritter wegen (Urheber)Rechtsverletzungen auszusetzen hat. Deshalb bedarf es notwendigerweise in bestimmten Umfang der Kenntnisnahme von Inhalten, damit die Beklagte ihre eigene Geschäftstätigkeit überhaupt sachgerecht ausüben kann.

(2) Vor diesem Hintergrund kann der Beklagten auch der Umstand, dass sie den Bestand ihrer Videos fortlaufend mittels Content-ID überprüfen und in Einzelfällen sperren lässt, nicht entgegengehalten werden. Denn hierbei handelt es sich zunächst ebenfalls um eine Maßnahme, die die Beklagte nicht allein im eigenen wirtschaftlichen Interesse vornimmt, sondern mit der die Beklagte ihrer rechtlichen Verantwortung gerecht werden will, damit als rechtsverletzend erkannte Inhalte nicht länger öffentlich zugänglich bleiben. Hierzu ist die Beklagte in rechtlicher Hinsicht verpflichtet, auch wenn sie kein Interesse an den eingestellten Inhalten ihrer Nutzer hat, allein um sich nicht einer urheberrechtlichen Verantwortlichkeit auszusetzen. Auf der Grundlage der im Folgenden noch zu erörternden Rechtsprechung des EuGH kann die insoweit softwarebasiert erlangte Kenntnis von den Inhalten jedenfalls dann nicht ausreichen, wenn diese der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen dient. Eine derartige Kenntnis kann schon aus der Natur der Sache nicht dem Anwendungsbereich von Art. 14 ECRL entgegenstehen, weil ansonsten dem Diensteanbieter jede Art der Vorsorge bzw. Beseitigung von Rechtsverletzungen von vornherein unmöglich wäre, weil er den Inhalt der in seinem Dienst gehosteten Informationen nicht zur Kenntnis nehmen darf, ohne seinen Status als Host-Provider zu gefährden. Eine derartige Folge kann vom Richtliniengeber nicht gewollt sein.

(3) Diese Auffassung steht auch im Einklang mit der "E-Commerce-Richtlinie€ (Richtlinie 2000/31/EG). Erwägungsgrund 42 knüpft die Privilegien der Richtlinien zwar u.a. an die Voraussetzung, die entfaltete Tätigkeit sei

€rein technischer, automatischer und passiver Art, was bedeutet, daß der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzt.€

Diese Einschränkung gilt - soweit ersichtlich - auch für das Hosting gem. Art. 14 der Richtlinie. Die allein aus administrativen Gründen erfolgte Kenntnisnahme von Inhalten - z.B. um das Einstellen von gewaltverherrlichenden oder pornographischen Inhalten zu verhindern bzw. diese beseitigen zu können - kann hierfür nicht genügen und zur Folge haben, dass ein Anbieter bereits dadurch den Status eines Host-Provider verliert. Dies entspricht den Grundsätzen der Rechtsprechung des EuGH. Dieser hat gerade das Erfordernis einer "aktiven Rolle" als Ausschlussgrund für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen der Richtlinie hervorgehoben. Auch der Hinweis der Klägerin auf die Rechtsprechung des EuGH €G. France€ (EuGH GRUR 2010, 445 Rdn. 112 - G. France) kann ihren Rechtsstandpunkt nicht stützen. Der EuGH führt im Zusammenhang mit kommerziell geschalteten €AdWords€-Anzeigen des Internet-Referenzierungsdienstes €G.€ u.a. aus:

€115. Zu dem in den Ausgangsverfahren fraglichen Referenzierungsdienst geht aus den Akten und aus der Beschreibung in den Rdnrn. 23ff. des vorliegenden Urteils hervor, dass G. mittels der von ihm entwickelten Programme die von den Werbenden eingegebenen Daten verarbeitet und dass als Ergebnis unter Voraussetzungen, die G. kontrolliert, Anzeigen gezeigt werden. So bestimmt G. die Reihenfolge der Anzeigen unter anderem nach der von den Werbenden gezahlten Vergütung.

116. Der bloße Umstand, dass der Referenzierungsdienst entgeltlich ist, dass die Vergütungsmodalitäten von Goggle festgelegt werden und dass G. seinen Kunden Auskünfte allgemeiner Art erteilt, kann nicht dazu führen, dass die in der Richtlinie 2000/31/EG hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten Ausnahmen auf G. keine Anwendung finden.

117. Ebenso wenig reicht die Übereinstimmung zwischen dem ausgewählten Schlüsselwort und dem von dem Internetnutzer eingegebenen Suchbegriff aus für die Annahme, dass G. die Daten kennt oder kontrolliert, die von den Werbenden in sein System eingegeben und auf seinem Server gespeichert werden.€

Trotz dieser Umstände erachtet der EuGH den Suchmaschinenanbieter €Google€ weiterhin als einen Anbieter, der auch im Sinne von Art. 14 ECRL €neutral ist, als sein Verhalten rein technischer, automatischer und passiver Art ist und er weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzt.€ Für den vorliegenden Fall kann nichts anderes gelten.

(4) Selbst wenn die Beklagte - was die Klägerin ihr vorhält - sogar überobligatorisch Videos mit geschützten Inhalten gesperrt hat, an denen die Klägerin die Rechte wahrnimmt, obwohl diese insoweit (noch) keine Rechtsverletzungen beanstandet hatte, lassen sich hieraus keine Rückschlüsse auf eine etwaige Tatherrschaft oder einen Täterwillen der Beklagten ziehen. Denn der Beklagten ist aus vielfältigen Beanstandungen der Klägerin nunmehr bekannt, dass die Klägerin grundsätzlich und einschränkungslos mit einer zustimmungsfreien Verwertung des von ihr wahrgenommenen Repertoires in Deutschland über den Dienst Y.T. nicht einverstanden ist. Deswegen wäre auch eine "vorauseilende", nicht verlangte Sperre von Inhalten durch die Beklagte in rechtlicher Hinsicht kein Indiz für ein täterschaftliches Handeln.

ddd. Auch die vielfältigen allgemeinen unterstützenden Leistungen, die die Beklagte unterschiedslos allen ihren Nutzern anbietet, können die Annahme einer täterschaftlichen Verantwortlichkeit jedenfalls dann nicht begründen, wenn der Nutzer das jeweilige Musikvideo in einem automatisierten Verfahren ohne vorherige Kenntnis der Beklagten einstellt und damit Dritten den Abruf ermöglicht.

(1) Der Bundesgerichtshof hat für den Fall eines Internet-Marktplatzes festgestellt, dass von dem Diensteanbieter ohne konkrete Veranlassung durch den Einsteller veranlasste Maßnahmen wie

€der E-Mail-Versand von Suchergebnissen an Kaufinteressenten€die Unterstützung von Anbietern bei der Erstellung und der Präsentation von Verkaufsangeboten€das Angebot einer Verkaufsabwicklung sowie€das Angebot eines Bezahlsystemseine Verantwortlichkeit als Täter einer Rechtsgutverletzung jedenfalls dann nicht rechtfertigen können, wenn diese Maßnahmen automatisiert erfolgen, ohne dass der Diensteanbieter hierbei von dem Inhalt des Angebots Kenntnis nehmen kann (vgl. BGH GRUR 2015, 485, 488 Rdn. 37 - Kinderhochstühle im Internet III).

(2) Eine vergleichbare Situation ergibt sich auch in dem hier zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit.

(a) Die Beklagte bietet ihren Nutzern ebenfalls eine Vielzahl von Unterstützungshandlungen an, die ganz oder zum Teil von ihr selbst veranlasst werden, ohne dass der Nutzer diese überhaupt nachfragen muss. Hierbei handelt es sich z.B. um

€eine thematische Kategorisierung der eingestellten Inhalte€eine Personalisierung des Angebots des Nutzers€die Abgabe von Empfehlungen, z.B. welche Videos den Nutzer ebenfalls interessieren könnten€das Generieren von Wiedergabelisten€die Darstellung bestimmter Rubriken wie €beliebteste Videos€ und €Was gibt es Neues€(b) Wegen des unterschiedlichen Charakters des Dienstes der Beklagten unterscheiden sich diese Unterstützungshandlungen zwar von denjenigen, die bisher Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung waren. In den zu dem Internet-Marktplatz e. entschiedenen Fällen ging es aus der Natur der Sache in erster Linie um solche Maßnahmen, die der Verkaufsunterstützung des einstellenden Nutzers dienten, damit dieser sein entgeltliches Angebot optimal präsentieren konnte. Das Einstellen von Inhalten auf der Video-Plattform Y.T. verfolgt in seiner Grundausrichtung zunächst keine unmittelbar kommerziellen Zwecke, da Y.T. - anders als eBay - keine Verkaufsplattform ist. Auf die zwischen den Parteien eingehend erörterte Frage einer Monetarisierung wird der Senat noch in anderem Zusammenhang zurückkommen. Dementsprechend sind die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Maßnahmen in erster Linie solche, die der Abrufunterstützung des konsumierenden Nutzers dienen. In ihrer rechtlichen Beurteilung sind diese Maßnahmen jedoch mit jenen unmittelbar vergleichbar, so dass dem Senat ein abweichendes Ergebnis nicht gerechtfertigt erscheint. Auch diese Unterstützungsmaßnahmen werden unabhängig von der Person des Nutzers und dem konkreten Inhalt des eingestellten Musikvideos letztlich jedem Nutzer zur Verfügung gestellt. Auch insoweit bedarf es keiner persönlichen Kenntnisnahme der eingestellten Videos durch Mitarbeiter der der Beklagten.

eee. Auf den Dienst der Beklagten werden - wie im Tatbestand für den Zeitraum bis 2012 ausgeführt - täglich eine große Zahl neuer Videos hochgeladen. Angesichts des erheblichen Umfangs der täglich neu in den Dienst der Beklagten eingestellten (Musik)Videos liegt es in der Natur der Sache, dass diese Inhalte - vor einer etwaigen Freigabe zur Nutzung durch Dritte - nicht jeweils von Menschen zur Kenntnis genommen, in den Dienst aufgenommen und einzelnen Kategorien zugeordnet werden können. Dies ist ersichtlich schon aus Kapazitätsgründen unmöglich zu leisten.

(1) Der Hinweis der Klägerin auf die BGH-Entscheidung €Kartenausschnitte im Internet€ vermag den Senat deshalb in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen. (BGH GRUR 2014, 180, 182 Rdn. 21 - Kartenausschnitte im Internet). Im dortigen Fall lag die Kenntnisnahme durch einen Menschen gerade vor:

€Demgegenüber musste im Streitfall der handelnde Mitarbeiter der Stiftung von dem Einladungsschreiben Kenntnis nehmen, bevor er es als PDF-Dokument im Download-Center ablegen und einen entsprechenden Terminhinweis mit Link im Terminkalender anlegen konnte. Dabei bestand für den Mitarbeiter auch Kontrolle über den Speichervorgang. Soweit das BerGer. bei seiner rechtlichen Beurteilung die Formulierungen €Automatisierung der Übernahme der Einladung€ und €automatisch generierte Terminhinweise€ verwendet, liegt darin eine unzutreffende Bewertung des von ihm zuvor festgestellten Sachverhalts.€

(2) Allerdings beruht jede automatisierte Kontrolle letztlich stets ebenfalls auf menschlichem Handeln. Denn die Entscheidung, welche Maßnahmen ergriffen werden und in welcher Weise eine Software dazu automatisierte Abläufe zur Verfügung stellt, setzt nicht nur Grundentscheidungen, sondern auch programmtechnische Umsetzungen voraus, die (jedenfalls gegenwärtig noch überwiegend) von Menschen vorgenommen werden müssen. Heutzutage werden in einer Vielzahl von Lebensbereichen in großem Umfang Daten automatisiert verarbeitet, ohne dass sie bzw. ihre Inhalte von Menschen im Einzelnen noch anlasslos zur Kenntnis genommen werden. In allen diesen Fällen von einer fehlenden Kenntnis - und damit möglicherweise von einer fehlenden Verantwortlichkeit - auszugehen, würde der Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Dementsprechend sind Anbieter auch für diejenigen Fehlleistungen verantwortlich zu machen, die von ihnen initiierte automatisierte Abläufe hervorrufen. Dies bedeute jedoch nicht, dass eine solche Kenntnis mit derjenigen eines Täters im Sinne von Tatherrschaft durch verarbeitende Computerprogramme gleichgesetzt werden kann. Insoweit hat es dabei zu bleiben, dass der für ein täterschaftliches Handeln erforderliche Vorsatz in der Regel nur durch eine tatsächliche menschliche Kenntnis erlangt werden kann. Ohne Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten scheidet nicht nur ein vorsätzliches Zusammenwirken der Beklagten mit Dritten, sondern gleichermaßen eine Tatherrschaft über deren Handeln aus. Sofern das automatisierte Verfahren keiner manuellen Überprüfung der einzelnen Videos durch die Beklagte unterliegt, kann auch eine Tatherrschaft nicht in Betracht kommen.

bb. Auch im Rahmen der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs auf die Senatsentscheidung €Chefkoch€ (BGH GRUR 2010, 616, 618 Rdn. 23 - marions-kochbuch.de) waren die bisher erörterten Handlungen für sich genommen nicht geeignet, eine täterschaftliche Verantwortung durch ein €Zueigenmachen€ zu begründen. Vielmehr kam es dafür nach Auffassung des BGH zusätzlich entscheidend darauf an, dass die Anbieterin €tatsächlich und nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen [habe]€ (BGH, a.a.O., Rdn. 24).

aaa. Schon insoweit lag dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Bezug auf die Kontrolle und inhaltliche Verantwortung eine besondere Sachverhaltskonstellation zu Grunde, die nicht ohne weiteres zu verallgemeinern und uneingeschränkt auf andere Fallgestaltung zu übertragen ist. Denn dort ging es um Kochrezepte und damit um eine Art €Bedienungsanleitungen€ für die Nutzer, damit diese in Eigenarbeit ein bestimmtes, gewünschtes Ergebnis erlangen konnten. In einer derartigen Situation konnte die Veröffentlichung fehlerhafter bzw. unvollständiger oder sonst wie ungeeigneter Kochrezepte für den Anbieter des Dienstes gravierende Konsequenzen haben, weil sich Nutzer im Falle einer misslungenen Speise, das auf ein mangelbehaftetes Kochrezept zurückzuführen ist, enttäuscht von dem Anbieter abwenden und ihn möglicherweise im Internet gezielt negativ bewerten würden. Dementsprechend konnte in derartigen Fällen eine inhaltliche Kontrolle des Dienstanbieters ein Indiz dafür sein, dass er an den konkret eingestellten Inhalten ein maßgebliches Eigeninteresse hatte, zumal dann, wenn es sich hierbei um das €redaktionelle Kerngeschäft€ seines Dienstes handelte.

bbb. Das Kriterium einer €inhaltlichen Kontrolle€ ist indes bei abweichenden Geschäftsmodellen nicht oder nicht in gleicher Weise zur Abgrenzung geeignet.

(1) Insbesondere bei Geschäftsmodellen wie demjenigen der Beklagten, bei denen es in Bezug auf Musikvideos allein um den passiven Konsum eingestellter Inhalte geht, kommt einer inhaltlichen Kontrolle durch den Diensteanbieter keine vergleichbare Bedeutung zu. Eine redaktionelle - inhaltliche - Kontrolle der eingestellten Inhalte ist in Bezug auf die Tätigkeit der Beklagten - anders als in dem ebenfalls von dem Senat entschiedenen Rechtsstreit "Chefkoch" - schon nicht erkennbar. Hierfür reicht eine allgemeine, softwarebasierte Kontrolle durch das Content-ID-Verfahrens ersichtlich nicht aus. Wie bereits ausgeführt, stehen diese Maßnahmen nach dem Verständnis des Senats nicht in erster Linie im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Auswertung der urheberrechtlich geschützten Inhalte. Die Überlegung, ob eine Kontrolle auf Rechtsverletzungen zumutbar wäre, betrifft nicht maßgeblich die Frage einer täterschaftlichen Verantwortlichkeit der Klägerin, sondern die Zumutbarkeit von Prüfungspflichten im Rahmen einer Störerhaftung. Relevant für die Frage einer Verantwortlichkeit als Täter ist demgegenüber die Prüfung, ob der Dienstbetreiber tatsächlich eine Inhaltskontrolle ausübt, nicht aber, ob er sie ausüben könnte. Nur im erstgenannten Fall kann dies ein Argument für ein "Zueigenmachen" sein, im letztgenannten Fall allenfalls für das Vernachlässigen von Prüfungspflichten, um die es bei der Frage einer Täterhaftung aber nicht geht.

(2) Selbst wenn die inhaltliche Gestaltung des Angebotes der Beklagten auf einer Strukturierung ihres Dienstes durch die Leistung natürlicher Personen beruhte, ließe dieser Umstand keine Rückschlüsse darauf zu, dass sich die Beklagte deshalb die von ihr veröffentlichten Inhalte €zu eigen€ machte. Denn jeder für Interessenten angemessen nutzbare Dienst als Angebot eines Telemediums muss - wie bereits dargelegt - zwangsläufig eine zielführend und ansprechende inhaltliche Gestaltung aufweisen. Dies bedeutet indes nicht, dass sich der Anbieter schon deshalb die dort eingestellten Inhalte "zu eigen" macht. Für eine automatisierte ablaufende Strukturierung gilt dies erst recht.

(3) Auch die weiteren Argumente, die die Klägerin in diesem Zusammenhang vorbringt, können nicht überzeugen. Die Vorgabe von Themenkategorien genügt dafür ebenso wenig wie die Auswahl und Vorstellung, z.B. in der Rubrik €Angesagte Videos€. Auch hierbei handelt es sich ersichtlich um automatisiert erstellte Übersichten, die in erster Linie den Zweck verfolgen, das nahezu unüberschaubar große Angebot der Beklagten für den Nutzer überhaupt handhabbar zu machen. Deshalb ist der Streit der Parteien um die Unterseite €Musik€ - in welcher Ausgestaltung auch immer - in diesem Zusammenhang letztlich unergiebig. Eine reine Strukturierung des Angebots nach Themen kann schon von vornherein nicht problematisch sein. Selbst wenn die Beklagte, wie dies offenbar bei der früheren Unterseite "Musik" der Fall gewesen ist, von sich aus dem Nutzer für ihn interessante Parallelangebot unterbreitet, ist dies bei einem - wie hier - automatisierten Vorgang, der ein Nutzerverhalten analysiert, noch nicht ausreichend, um daraus tragfähige Rückschlüsse auf ein täterschaftliches Handeln im Wege einer €inhaltlichen Kontrolle€ als Voraussetzung für ein €Zueigenmachen€ zu ziehen.

(4) Anbieter wie die Beklagte müssen gerade keine inhaltliche €Qualitätskontrolle€ vornehmen und tun dies auch nicht. Sie müssen nicht dafür einstehen, dass die von ihren Nutzern eingestellten Inhalte in irgendeiner Weise €zwecktauglich€ sind. Eine €inhaltliche Verantwortung€ für die Qualität aller bei ihr eingestellten Inhalte übernimmt die Beklagte erkennbar nicht und will sie auch nicht übernehmen. Die bei jedem Dienst stets gebotene bzw. sinnvolle Kontrolle zum Ausschluss anstößiger oder sonst wie rechtsverletzender Inhalte kann diesem für die Beurteilung einer Verantwortlichkeit als Täter nicht gleichgestellt werden.

ccc. Bereits in seiner Entscheidung €Sevenload€ (Senat MMR 2011, 49 - Sevenload) hatte sich der Senat in einer vergleichbaren Sachverhaltsgestaltung mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Plattform, auf die Nutzer ebenfalls u.a. Musikvideos hochladen können, nach den Kriterien, die der Senat in der Entscheidung €Chefkoch€ und der Bundesgerichtshof in der Entscheidung €marions-kochbuch.de€ aufgestellt hatten, als Täter verantwortlich ist.

(1) Dies hatte der Senat im Rahmen einer Gesamtabwägung trotz einer Übertragung von Nutzungsrechten sowie der Einbettung und Vermischung der Fremdinhalte mit eigenen Inhalten der Plattform im Ergebnis abgelehnt, weil

€die von Nutzern hochgeladenen Inhalte vor ihrer Freischaltung nicht auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft werden,€eine bloße Strukturierung der Inhalte nicht ausreiche,€eine vergleichbar intensive Markierung der Nutzerinhalte mit einem eigenen Kennzeichen des Portalinhabers fehle,€die von den Nutzern hochgeladenen Inhalte nicht den Kerngehalt des Portals darstellten,€der Übertragung der Nutzungsrechte ein geringeres Gewicht zukomme, weil dem Nutzer ein jederzeitiges Widerrufsrecht eingeräumt sei, das er durch Löschen der Inhalte ausüben könne.(2) Wenngleich sich der Senat auch in dieser Entscheidung mit dem Kriterium einer Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Nutzerinhalte befasst hatte, hatte dies im Rahmen der dort angestellten Gesamtabwägung indes ein vollkommen anders gelagertes Gewicht. Denn bei Musikvideos kann es dabei in erster Linie um eine Überprüfung auf technische Mängel des Videos oder etwaige Fehlangaben in den Titelinformationen gehen. Da derartige Mängel indes - anders als bei Kochrezepten - in der Praxis eher zu vernachlässigen sind, trägt eine gleichwohl vorgenommene Kontrolle wesentlich weniger ein Indiz dafür, dass sich der Dienstanbieter die Inhalte dadurch maßgeblich €zu eigen€ macht.

(3) Zwar ist das Kriterium einer €inhaltlichen Kontrolle€ - anders als dies die Beklagte meint - keine zwingende Voraussetzung für eine Täterhaftung durch €Zueigenmachen€ im Sinne einer conditio sine qua non. Vielmehr lagen die Besonderheiten der Entscheidung €marions-kochbuch.de€ so, dass die dort vorgenommene Kontrolle im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung im Einzelfall jedenfalls dort das maßgebliche Abgrenzungskriterium war. Dies schließt nicht aus, dass ein Anbieter - nach den Umständen des Einzelfalls - auch dann Täter sein kann, wenn er fremde Inhalte keiner inhaltlichen Kontrolle unterzogen, aber gleichwohl nach außen sichtbar für diese die inhaltliche Verantwortung übernommen und sich damit die Inhalte in anderer eindeutiger Weise zu eigen gemacht hat.

ddd. Selbst wenn die Beklagte - wie sie im Einzelnen dargelegt hat - nicht unerhebliche Anstrengungen unternimmt, den Upload urheberrechtsverletzender Musikvideos auf ihren Dienst zu unterbinden bzw. zu kontrollieren, ergibt sich auch aus diesem Umstand nicht eine nach außen sichtbare inhaltliche Verantwortung im Sinne der Entscheidung €marions-kochbuch.de.€ des Bundesgerichtshofs. Diese folgt auch nicht aus der konkreten Art der Präsentation der Inhalte durch die Beklagte. Dies gilt insbesondere für das €Y.T.€-Logo. Die Anbringung eines Herkunftszeichens ist kein isoliert zu würdigender Umstand. Die Klägerin missversteht insoweit die Senatsrechtsprechung auf der Grundlage der Entscheidung "Chefkoch".

(1) Ein Herkunftszeichen oder "Wasserzeichen" kann, muss aber nicht stets die Funktion einer €Eigentumsberühmung€ erfüllen. Es kann bei vielen Angeboten im Internet sinnvoll sein, um die Herkunft und den konkreten Weg zurückzuverfolgen, welchen ein an anderer Stelle auftauchender Inhalt genommen hat. Ein derartiges Zeichen kann auch haftungsrechtliche Hinweise auf die Quelle eines möglicherweise rechtsverletzenden Angebots liefern. Und zwar sowohl für den ursprünglichen Diensteanbieter als auch für den jetzigen Nutzer. Es ist aus Sicht des Senats nicht von vornherein zu beanstanden, dass auch ein Host-Provider wie die Beklagte ein Interesse daran hat, nachzuvollziehen zu können, wo seine Angebote im Internet wieder auftauchen. Ebenfalls nicht grundsätzlich zu beanstanden ist ihr Interesse, durch das Anzeigen eines Logos zugleich einen nicht unerheblicher Werbeeffekt zu erreichen, indem auf die Herkunft des Inhalts von einem bestimmten Anbieter hingewiesen wird und damit dieser Dienst für Nutzer attraktiv erscheint und diese veranlasst werden, ihn aufzusuchen. Dies ist auch bei vielen anderen Internet-Diensten der Fall, insbesondere bei solchen, die - wie Y.T. - kostenfrei zur Verfügung gestellt werden und sich deshalb in gewissem Umfang über derartige Werbeeffekte (die wiederum die Reichweite der über den Dienst geschalteten allgemeinen Werbung erhöhen) finanzieren. Alle diese Umstände müssen nach Auffassung des Senats keine tragfähigen Indizien dafür beinhalten, dass sich der Anbieter diese Inhalte haftungsbegründend €zu eigen macht.€

(2) Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Aufdruck eines Logos nicht nur die Herkunft, sondern zugleich eine qualitative Überprüfung des Inhalts belegen und dieser dadurch zu einem eigenen Inhalt des Anbieters erhoben werden soll. Eine derartige Situation war - allerdings ausschließlich in der Zusammenschau mit zahlreichen weiteren Indizien - Gegenstand der Senatsentscheidung "Chefkoch". Der vorliegende Rechtsstreit liegt - wie bereits ausgeführt worden ist - insoweit deutlich abweichend. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte mit der Anbringung ihres Logos den eingestellten Inhalten eine Art €Gütesiegel€ verleihen will. Vielmehr erscheint das Y.T.-Logo - soweit ersichtlich - stets und überall bei den auf den Dienst der Beklagten eingestellten Inhalten, d.h. nicht nur bei Musikvideos, sondern auch bei Amateurvideos ohne gesteigertes allgemeines Interesse. Es erscheint gleichermaßen bei Hersteller-Videos mit kommerziellem Inhalt, die ersichtlich nicht auf die Beklagte zurückgehen oder von ihr €überprüft€ worden sind. Dementsprechend kommt dem Versehen von Inhalten mit dem Y.T.-Logo in der vorliegenden Fallgestaltung kein Aussagegehalt bei, der auf ein Zueigenmachen hindeuten könnte.

(3) Die Tatsache, dass ein derartiges Herkunftszeichen allein auf die Beklagte als Plattformbetreiberin, nicht jedoch auf den einstellenden Nutzer hinweist, erlangt im Zusammenhang mit der Beurteilung einer täterschaftlichen Verantwortlichkeit ebenfalls keine maßgebliche Bedeutung. Zum einen wäre ein Hinweis auf den Einsteller wegen der unübersehbaren Vielzahl privater Nutzer, die z.T. unter einem Pseudonym auftreten und zum Teil nur in einem Einzelfall Inhalte einstellen, weder erkenntnisreich noch sinnvoll. Im Übrigen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass in der Mehrzahl der Fälle ein derartiger Hinweis von Nutzern, die Inhalte gerade nicht über ihren Klarnamen einstellen, überhaupt erwünscht ist.

eee. Ebenso wenig handelt es sich - anders als in dem Rechtsstreit €marions-kochbuch.de€ - bei der Veröffentlichung von Musikvideos um das €redaktionelle Kerngeschäft€ der Beklagten.

(1) Die Beklagte betreibt eine Video-Plattform, über welche Nutzer eine Vielzahl unterschiedlicher Inhalte öffentlich zugänglich machen können. Hierbei handelt es sich u.a. um Videos aus den Themenbereichen €Sport€, €Spiele€, €Nachrichten€, €Wissen€, €Kultur€, €Lifestyle€, €Tiere€, €Gesundheit€, €Mode€, €Schönheitstipps€ usw. Unstreitig - und im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits von den Parteien zum Teil auch vorgetragen - präsentieren z.B. auch Politiker ihre Standpunkte der Öffentlichkeit über Y.T.-Video. Ebenso betreiben große Wirtschaftsunternehmen mit Informations- und Werbefilmen gezielt Produktwerbung über die Plattform Y.T..

(2) Vor diesem Hintergrund engt die Klägerin eine auch insoweit stets gebotene Gesamtbetrachtung in sachlich nicht gerechtfertigter Weise ein, wenn sie ihre Betrachtungen des Angebots der Beklagten ausschließlich auf die Kategorie €Musik€ beschränkt. Ein derartiges Vorgehen kann keine zielführende Beurteilung ermöglichen, sondern offenbart eine ausschließlich interessengeleitete Argumentation der Klägerin. Sofern man überhaupt den Dienst der Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen €redaktionellen Kerngehalts€ betrachten wollte, müssten hierfür sämtliche Angebote in den Blick genommen werden. Diese sind indes - wie dargelegt - ausgesprochen vielfältig und in erheblichen Umfang zulässig nutzergeneriert. Die Beklagte hat vorgetragen, etwa 90 % der bei ihr eingestellten Inhalte seien sog. €home made videos€ aus den unterschiedlichsten Bereichen. Unabhängig davon, ob diese prozentuale Angabe belastbar ist, kann jedenfalls die von der Klägerin vorgenommene Verengung auf eine einzelne Kategorie das Charakteristische des Dienstes der Beklagten selbst dann nicht angemessen erfassen, wenn es gerade in dieser Kategorie in weit überproportionaler Weise zu Rechtsverletzungen kommt. Denn ein etwaiges €redaktionelles Kerngeschäft€ der Beklagten hätte alle Kategorien zu berücksichtigen.

(3) Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Rechtsstreit maßgeblich von derjenigen Gestaltung, die Gegenstand der Senatsentscheidung €Chefkoch€ gewesen ist. Das Internet-Angebot dieses Anbieters bestand letztlich ausschließlich aus Kochrezepten und Speiseempfehlungen. Vor diesem Hintergrund bildeten die von Nutzern hochgeladenen Rezepte ersichtlich den - einzigen - redaktionellen Kerngehalt dieser Seite. Ohne diese Kochrezepte wäre die Seite letztlich inhaltsleer und bedeutungslos gewesen. Deutlich abweichend verhält es sich bei dem Dienst der Beklagten. Selbst wenn zu unterstellen ist, dass Musikvideos von hoher Attraktivität sind und einen besonderen Reiz des Angebots auf Y.T. ausmachen, wäre das Angebot der Beklagten auch ohne jeden musikalischen Beitrag weiterhin sinnvoll und attraktiv, wenngleich möglicherweise für eine zum Teil abweichende Zielgruppe. Auch deshalb ist die Übertragung des Kriteriums eines €redaktionellen Kerngehalts€ ersichtlich ungeeignet, um die Besonderheiten des Dienstes der Beklagten zu erfassen.

fff. Entsprechendes gilt für Umstand, dass sich die Beklagte von ihren Nutzern umfassende Lizenzen einräumen lässt. Auch hieraus lassen sich nach Auffassung des Senats - und zwar wie bei sämtlichen genannten Aspekten weder isoliert noch im Rahmen einer Gesamtabwägung - keine tragfähige Indizien für ein täterschaftliches Handeln herleiten.

(1) Allerdings kann die Einräumung derartiger Lizenzen ein Indiz dafür sein, dass sich der Diensteanbieter die von Nutzern eingestellten Inhalte als eigene zuordnet, weil er diese im eigenen Interesse kommerziell verwerten will. Dafür, dass die Beklagte insoweit generell eine eigene Nutzungsabsicht hat, ist indes nichts ersichtlich. Auch in diesem Zusammenhang kann bei der Beurteilung des Dienstes der Beklagten nur ein einheitlicher Maßstab angelegt werden, der auf alle bei ihr eingestellten Inhalte gleichermaßen passt. Eine Verengung allein auf die Kategorie "Musik", wie sie die Klägerin vornimmt, erscheint dem Senat auch in diesem Zusammenhang nicht als zulässig. Denn die von der Klägerin zitierten Nutzungsbedingungen der Beklagten sind einheitlich und differenzieren nicht nach den jeweiligen Nutzungsarten. Deshalb können aus ihnen Indizien für ein täterschaftliches Handeln nur dann gewonnen werden, wenn der Umstand der Lizenzierung für den Tätigkeitsbereich der Beklagten insgesamt ein vergleichbares Gewicht erhält. Dies ist nicht der Fall.

(2) Die Klägerin hat insbesondere keine ausreichend tragfähigen Indizien dafür vorgetragen, dass die Beklagte die bei ihr eingestellten Inhalte außerhalb ihres Dienstes gegenüber Dritten kommerziell vermarktet. Eben darum ging es aber gerade in der Senatsentscheidung "Chefkoch". Dort hatte es sich der Dienstbetreiber vorbehalten, die von Nutzern eingestellten Rezepte aus dem Zusammenhang der Internetseite zu lösen und unabhängig hiervon im eigenen wirtschaftlichen Interesse weiterzugeben, nämlich Dritten als €erweitertes Angebot€ zur eigenen kommerziellen Nutzung. Ein derartiges Verhalten entfernt sich in besonderer Weise von dem Leitbild eines Host-Provider, weil gerade bei dem Einstellen von Kochrezepten - als €Bedienungsanleitungen€ - durch private Nutzer der einmalige Abruf durch andere Interessenten im Wege des Seitenaufrufs, unter Umständen noch der Wunsch nach einem Download, nicht jedoch die Einbindung in fremde Seiten oder die Zusammenstellung von Rezeptsammlungen zum kommerziellen Vertrieb durch Dritte im Mittelpunkt steht. Dieser Umstand trägt - insbesondere im Zusammenhang mit der vorgelagerten inhaltlichen Kontrolle und dem Umstand, dass derartige Rezepte das (einzige) redaktionelle Kerngeschäft des Internetauftritts waren - die Annahme eines täterschaftlichen Interesses und einer Verantwortung als Täter. Ein vergleichbares Handeln ist im vorliegenden Fall indes nicht im Ansatz ersichtlich. Zwar behält sich die Beklagte weitergehende Rechte vor, wenn sie sich im Rahmen des Lizenzerwerbs von dem einstellenden Nutzer ebenfalls Rechte für einen €Vertrieb€ bzw. zur €Herstellung derivativer Werke€ einräumen lässt (vgl. Anlage K 96 Rdn. 10.1). Dafür, dass die Beklagte derartige Rechte tatsächlich Dritten einräumt, ergeben sich indes keine ausreichenden Anhaltspunkte Auf den Gesichtspunkt einer €Monetarisierung€ von Musik-Videos wird noch gesondert einzugehen sein.

(3) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen muss die von der Beklagten vorbehaltene Einräumung von Nutzungsrechten in der vorliegenden Fallgestaltung auch vor einem anderen Hintergrund wesentlich differenzierter betrachtet werden und erhält ein deutlich geringeres Gewicht, wenn man - wie bereits angedeutet - nicht allein auf die Kategorie €Musik€, sondern auf den Dienst der Beklagten insgesamt abstellt. Denn eine Vielzahl von Nutzern stellen private oder kommerzielle Videos bei Y.T. ein, um auf sich aufmerksam zu machen bzw. eine große Verbreitung ihrer Anliegen sicherzustellen. Dementsprechend wird in erheblichem Umfang auch von anderen Internetangeboten auf die Plattform der Beklagten verlinkt, um diese Angebote sichtbar zu machen bzw. es werden diese aktiv in fremde Webseiten eingebunden. Eine derartige Situation erfordert schon aus der Natur der Sache möglicherweise eine umfassendere Einräumung von Nutzungsrechten, als dies bei Angeboten der Fall ist, die lediglich auf der Ursprungs-Website zur Kenntnis genommen werden. Vor diesem Hintergrund ist es auch konsequent, dass ein Nutzungsrecht nur so lange besteht, wie der Einsteller das Angebot auf der Website der Beklagten belässt. Danach ist eine Rechteinräumung an die Beklagte sachlich nicht mehr geboten. Hätte die Beklagte ein weitergehendes Eigeninteresse, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich auch über diesen Zeitraum hinaus Nutzungsrechte einräumen lässt. Daraus könnte möglicherweise ein tragfähiges Indiz für ein eigenes kommerzielles Interesse abgeleitet werden. Dies ist aber gerade nicht geschehen.

(4) Auch die konkrete Art der tatsächlich von der Beklagten vorgenommenen Lizenzierung bietet keine gegenteiligen Anhaltspunkte. Die Beklagte unterscheidet in ihrem Dienst zwischen einer sog. €Creative-Commons-Lizenz€ und einer sog. €Standard-Y.T.-Lizenz€. Im erstgenannten Fall soll das Material nach dem Willen des Einstellenden gemeinfrei, also von jedermann frei nutzbar sein. Im letztgenannten Fall behält sich der Einsteller Urheber- bzw. Leistungsschutzrechte vor, so dass die Aufnahme nur im Rahmen der von Y.T. definierten Lizenz- und Nutzungsbedingungen weiter verwendet werden darf. Auch diese Differenzierung belegt nicht eine Aneignung gerade durch die Beklagte, sondern bildet in erster Linie das Nutzerinteresse ab.

ggg. Die vorstehend geschilderten Unterstützungshandlungen der Beklagten sind ohne Zweifel - auch im wirtschaftlichen Interesse - gewichtig und eine wesentliche Säule ihres Geschäftsmodells. Sie sind nach Auffassung des Senats gleichwohl - weder für sich genommen noch im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung - geeignet, eine Verantwortung der Beklagten als Täter für von Dritten eingestellte Musikvideos, die die Beklagte vor dem Upload weder zur Kenntnis genommen noch auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft hat, zu begründen.

(1) Zwar hat die Klägerin eine Vielzahl von Kriterien genannt, die - wenn auch nicht in unmittelbarer Übertragung der Grundsätze aus der BGH-Entscheidung €marions-kochbuch.de€ - jedenfalls im Ergebnis ein erhebliches eigenes wirtschaftliches Interesse der Beklagten an den von ihren Nutzern eingestellten Musikvideos belegen. Dies hat der Kläger-Vertreter in der Senatsverhandlung noch einmal nachdrücklich und überzeugend ausgeführt. Die in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, hieraus rechtfertige sich die Annahme einer Verantwortlichkeit der Beklagten als Täter vermag der Senat aus den genannten Gründen gleichwohl nicht zu teilen.

(2) Denn es darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung €marions-kochbuch.de.€ gerade nicht auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, sondern unverändert auf die damit im Zusammenhang stehende urheberrechtliche Nutzungshandlung abgestellt hat. Maßgebliches und unverzichtbares Entscheidungskriterium für den Bundesgerichtshof war dabei - hierauf hat die Beklagte zu Recht hingewiesen - der Aspekt einer "Freischaltung erst nach Kontrolle". Der Bundesgerichtshof (BGH GRUR 2010, 616 ff Rdn. 32 - marions-kochbuch.de) hat hierzu ausgeführt (Hervorhebung durch den Senat):

€Indem sie sich die Abbildungen des Kl. zu eigen gemacht hat, liegt eine eigene Werknutzung durch die Bekl. zu 1 vor. Die Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Inhalte im Internet ist eine Werknutzung durch denjenigen, dem die Veröffentlichung als eigener Inhalt zuzurechnen ist. Insbesondere ist Werknutzer, wer wie die Bekl. zu 1 von Internetnutzern hochgeladene Inhalte erst nach einer Kontrolle freischaltet und dann zum Abruf bereithält (vgl. Hoeren, in: Loewenheim/Koch, Praxis des Online-Rechts, 2001, S. 435; Dustmann, Die privilegierten Provider, 2001, S. 158). Nach den - von der Revision unangegriffenen - Feststellungen des BerGer. hat die Bekl. zu 1 die Kochrezepte nebst Fotos erst auf ihrer Internetseite freigeschaltet, nachdem sie die Rezepte auf Richtigkeit und Vollständigkeit und die Lichtbilder auf eine professionelle Anfertigung überprüft hatte.€

An einem autonomen Willensentschluss der Beklagten selbst im Vorfeld des von dem Nutzer erwünschen öffentlichen Zugänglichmachens fehlt es in der vorliegend zur Entscheidung stehenden Sachverhaltskonstellation. Die Verwirklichung eines derartigen, nach außen gerichteten (Teil)Aktes des Tatbestands einer urheberrechtlichen Verwertungshandlung erscheint dem Senat für die Begründung einer täterschaftlichen Verantwortung auch in denjenigen Fällen unverzichtbar zu sein, in denen sich der Diensteanbieter die Inhalte seiner Nutzer wirtschaftlich €zu eigen macht€ oder bei der kommerziellen Verwertung urheberrechtsverletzender Werke nach deren öffentlichen Zugänglichmachen eine €aktive Rolle€ spielt.

Der Senat vermag deshalb im vorliegenden Fall trotz in der Gesamtschau gewichtiger Indizien nicht zu erkennen, dass sich die Beklagte die bei ihr eingestellten Videos spezifisch urheberrechtlich in einer Weise €zu eigen" macht, wie dies nach der Rechtsprechung des Senats (Senat GRUR-RR 2008, 230 - Chefkoch) und des BGH (BGH GRUR 2010, 616 ff - marions-kochbuch.de) erforderlich wäre, um hieraus eine täterschaftliche Verantwortung ableiten zu können.

hhh. Schließlich kann auch der auf § 242 BGB beruhende Gedanke einer unzulässigen Rechtsausübung eine unmittelbar täterschaftliche Verantwortung der Beklagten nicht rechtfertigen. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass sie einerseits gegenüber ihren Zulieferern ausgesprochen geringe Maßstäbe, bei Kontrollmechanismen und Löschungsersuchen der Rechteinhaber hingegen unangemessen hohe Maßstäbe anlegt, wäre ein derartiges Verhalten aus den bereits genannten Gründen nicht geeignet, dem Unterlassungsverlangen der Klägerin zum Erfolg zu verhelfen.

cc. Eine täterschaftliche Verantwortlichkeit der Beklagten ergibt sich nach Abwägung aller Umstände auch nicht deshalb, weil die Beklagte in Bezug auf die streitgegenständlichen Musikvideos eine €aktive Rolle€ übernommen hat, die ihr Kenntnis von bestimmten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte.

aaa. Die dogmatische Einordnung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Verantwortungsgrundlage ist noch nicht zweifelsfrei geklärt.

(1) Der EuGH hat hierzu in der Entscheidung €L€Oreal./.eBay€ (EuGH GRUR 2011, 1025 Rdn. 112 ff - soweit ersichtlich - erstmalig ausgeführt:

€Der Gerichtshof hat hierzu bereits erläutert, dass die wesentliche Voraussetzung dafür, dass der Anbieter eines Internetdienstes vom Anwendungsbereich des Art. 14 der Richtlinie 2000/31 erfasst werden kann, darin besteht, dass er €Vermittler€ in dem vom Gesetzgeber im Rahmen von Kapitel II Abschnitt 4 dieser Richtlinie gewollten Sinne ist (vgl. Urteil €Google France und Google€, Rdnr. 112).

Dies ist nicht der Fall, wenn der Anbieter des Dienstes, anstatt sich darauf zu beschränken, diesen mittels rein technischer und automatischer Verarbeitung der von seinen Kunden eingegebenen Daten neutral zu erbringen, eine aktive Rolle spielt, die ihm eine Kenntnis dieser Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte (Urteil €Google France und Google€, Rdnrn. 114 und 120).

Der Akte und der Darstellung in den Rdnrn. 28 bis 31 des vorliegenden Urteils ist zu entnehmen, dass e. die von ihren als Verkäufer auftretenden Kunden eingegebenen Daten verarbeitet. Die Käufe, zu denen diese Angebote führen können, erfolgen nach von e. festgelegten Modalitäten. Gegebenenfalls leistet sie auch Hilfestellung mit dem Ziel, bestimmte Verkaufsangebote zu optimieren oder zu bewerben.

[...]

116 Hat dieser Betreiber hingegen Hilfestellung geleistet, die unter anderem darin bestand, die Präsentation der betreffenden Verkaufsangebote zu optimieren oder diese Angebote zu bewerben, ist davon auszugehen, dass er zwischen dem fraglichen als Verkäufer auftretenden Kunden und den potenziellen Käufern keine neutrale Stellung eingenommen, sondern eine aktive Rolle gespielt hat, die ihm eine Kenntnis der diese Angebote betreffenden Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte. Hinsichtlich dieser Daten kann er sich mithin nicht auf die in Art. 14 der Richtlinie 2000/31 genannte Ausnahme im Bereich der Verantwortlichkeit berufen.€

(2) Für den Fall der Übernahme einer derart €aktiven Rolle€ ist der EuGH davon ausgegangen, dass der Anbieter des Teledienstes hiermit die Privilegierung aus Art. 14 RL 2000/31 verliert. Nach dieser Vorschrift (der § 10 TMG weitgehend entspricht) ist der Diensteanbieter im Falle eine (reinen) €Hosting€ unter bestimmten Voraussetzungen für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen nicht verantwortlich. Nicht eindeutig entschieden hat der EuGH indes die sich daraus ergebenden weiteren Konsequenzen. Insbesondere sind schon keine eindeutigen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Verlust der Privilegierung aus Art. 14 RL notwendigerweise zu einer Verantwortlichkeit als Täter wie für eigene Inhalte führt. Der EuGH hat gerade keine Aussage dazu getroffen, ob dieses Kriterium die Haftungskategorie der Täterschaft/Teilnahme oder diejenige der Störerhaftung betrifft (BGH MMR 2012, 815, 816 Rdn. 6 - Stiftparfüm-Anhörungsrüge).

(3) Der BGH hat sich dieser Auffassung in der Entscheidung €Stiftparfüm€ (BGH GRUR 2011, 1038 Rdn. 22 - Stiftparfüm) zunächst ausdrücklich angeschlossen:

€Daraus ergibt sich, dass dem Betreiber eines Online-Markplatzes grundsätzlich gem. Art. 14 I der Richtlinie 2000/31/EG, dessen Regelung durch § 10 TMG in deutsches Recht umgesetzt ist, für fremde Informationen, die er für einen Nutzer speichert, nicht verantwortlich ist. Ferner ergibt sich aus Art. 15 I der Richtlinie 2000/31/EG - umgesetzt durch § 7 II TMG - dass der Betreiber grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die von ihm übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (EuGH, GRUR 2011, 1025 Rdnr. 139 - L'Oréal/eBay). Voraussetzung hierfür ist nach Art. 14 I der Richtlinie 2000/31/EG bzw. § 10 TMG allerdings, dass der Betreiber keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder Information hat und ihm im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bewusst sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder Information offensichtlich wird, oder dass er unverzüglich tätig geworden ist, um die Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald er diese Kenntnis erlangt hat (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rdnr. 119 - L'Oréal/eBay).

23 Verlässt der Anbieter dagegen seine neutrale Vermittlerposition und spielt er eine aktive Rolle, die ihm eine Kenntnis von bestimmten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte, wird er hinsichtlich dieser Daten nicht von dem Anwendungsgebiet des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG erfasst (EuGH, GRUR 2011, 1025 Rdnrn. 113, 116 - L'Oréal/eBay) und kann sich deshalb insoweit auch nicht auf das Haftungsprivileg der Art. 14 I, Art. 15 I der Richtlinie 2000/31/EG/§ 7 II TMG berufen.€

In der Folgezeit hat der BGH im Rahmen der Entscheidung €Kinderhochstühle im Internet II€ für die nationale Rechtsprechung weiter differenzierend ausgeführt (BGH GRUR 2013, 1229 Rdn. 29 ff - Kinderhochstühle im Internet II; Hervorhebung durch den Senat):

€Als Täter einer Urheberrechtsverletzung haftet derjenige, der die Merkmale eines Verletzungstatbestands selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt (BGHZ 185, 330 Rdnr. 13 = GRUR 2010, 633 = NJW 2010, 2061 - Sommer unseres Lebens). Das BerGer. hat zutreffend angenommen, dass die Bekl. diese Voraussetzungen auch dann nicht erfüllt, wenn sie ihre neutrale Vermittlerposition als Betreiberin einer Internetplattform verlassen und Anzeigen geschaltet hat, über die das Urheberrecht verletzende Angebote von Kinderhochstühlen abrufbar waren. Insbesondere verbreitet die Bekl. die beanstandeten Kinderhochstühle nicht selbst.

Diesen Erwägungen steht nicht die Rechtsprechung des EuGH entgegen, der entschieden hat, dass ein Unternehmen wie die Bekl. das Haftungsprivileg des Art. 14 I Richtlinie 2000/31über den elektronischen Geschäftsverkehr nicht in Anspruch nehmen kann, wenn es eine aktive Rolle beim Absatz übernimmt (EuGH, Slg. 2011, I-6011 Rdnrn. 116, 118 = GRUR 2011, 1025 - L'Oreal/eBay). Das besagt aber nicht, dass die Bekl., wenn sie die neutrale Stellung als Betreiberin eines Internetmarktplatzes aufgibt und sich aktiv in die Werbung einschaltet, hinsichtlich der in dem Angebot liegenden Schutzrechtsverletzung täterschaftlich handelt. Die Frage der Verantwortlichkeit der Bekl. richtet sich nicht nach der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr, sondern nach nationalem Recht (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rdnr. 107 - L'Oreal/eBay). Dessen Beurteilung ist Aufgabe der Gerichte der Mitgliedstaaten.€

(4) Damit hat der Bundesgerichtshof einer täterschaftlichen Verantwortung allein auf Grund der Übernahme einer €aktiven Rolle€ eine eindeutige Absage erteilt. Vielmehr hat der BGH auch in derartigen Fallgestaltungen die Voraussetzungen einer täterschaftlichen Verantwortung umfassend geprüft. Liegen die Voraussetzungen einer Täterschaft danach - wie auch im vorliegenden Fall - nicht vor, kann auch die Übernahme einer €aktiven Rolle€ nur ein Aspekt sein, der angemessen im Rahmen der Störerhaftung bei der Bemessung der dem Störer obliegenden Prüfungs- und Handlungspflichten zu berücksichtigen ist. Der Senat folgt insoweit der nationalen Rechtsprechung des BGH zu § 10 TMG, die nach der Auffassung des BGH nicht in einem Widerspruch zu der EuGH-Rechtsprechung steht. Denn auch der EuGH-Entscheidung €L€Oréal ./. eBay€ sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der EuGH eine Verantwortlichkeit als Täter in Betracht gezogen hat.

bbb. Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt es für die Annahme einer €aktiven Rolle€ ausschließlich auf konkrete Angebote an. Hierzu hat der EuGH in der Entscheidung €L€Oréal ./. eBay ausgeführt (Hervorhebung durch den Senat):

€Hat dieser Betreiber hingegen Hilfestellung geleistet, die unter anderem darin bestand, die Präsentation der betreffenden Verkaufsangebote zu optimieren oder diese Angebote zu bewerben, ist davon auszugehen, dass er zwischen dem fraglichen als Verkäufer auftretenden Kunden und den potenziellen Käufern keine neutrale Stellung eingenommen, sondern eine aktive Rolle gespielt hat, die ihm eine Kenntnis der diese Angebote betreffenden Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte. Hinsichtlich dieser Daten kann er sich mithin nicht auf die in Art. 14 der Richtlinie 2000/31 genannte Ausnahme im Bereich der Verantwortlichkeit berufen.€

Damit bewertet der EuGH nicht allgemein ein Geschäftsmodell, welches möglicherweise seiner Struktur nach auf die Verbindung mit Werbung bzw. das Leisten von Hilfestellung bei der Bewerbung von Angeboten ausgerichtet ist. Vielmehr ist eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen und zu untersuchen, inwieweit der Anbieter in Bezug auf das jeweils einzelne Verkaufsangebot seine neutrale Vermittlerrolle aufgegeben hat. Diesen Ansatz hat der BGH in seiner Entscheidung über die Anhörungsrüge in Sachen €Stiftparfüm€ ausdrücklich bestätigt (BGH MMR 2012, 815, 816). Er hat hierzu ausgeführt:

€Zudem hat der Gerichtshof es für die Bejahung der Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes an der von der Anhörungsrüge zitierten Stelle (EuGH, a.a.O., Rdnr. 118 - L€Oréal/eBay) nicht genügen lassen, dass der Betreiber allgemein eine aktive Rolle i.S.d. von der Revision geltend gemachten Umstände spielt. Notwendig ist vielmehr eine aktive Rolle gerade im Hinblick auf die konkret beanstandeten Angebote (EuGH, a.a.O., Rdnr. 116 - L€Oréal/eBay). Die Kl. hat aber eine solche auf die konkret beanstandeten Angebote bezogene aktive Rolle nicht vorgetragen.€

ccc. Nach der zum Markenrecht ergangenen Rechtsprechung des BGH liegt eine täterschaftliche Verantwortung dabei selbst dann nicht vor, wenn der Dienstanbieter aus eigenem Anlass und in eigener Verantwortung Werbeanzeigen geschaltet hat, die im Ergebnis - wenngleich möglicherweise ungewollt - den Zugang zu rechtsverletzende Angebote in seinem Dienst eröffnen. Dies vor allem deshalb nicht, weil der Diensteanbieter die markenrechtsverletzenden Produkte nicht selbst verbreitet. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft indes keine Situation, die über diese Grenzziehung hinausreicht. Allerdings leitet die Klägerin ein maßgebliches Indiz für eine €aktive Rolle€ der Beklagten daraus ab, dass diese die von Nutzern eingestellten Musikvideos gezielt €monetarisiert€. Hierdurch eignet sich die Beklagte diese Videos nach Auffassung der Klägerin gezielt im eigenen kommerziellen Interesse an und übt damit in Bezug auf von dritter Seite eingestellte Inhalte eine Rechtsmacht aus, wie sie üblicherweise nur einem Eigentümer bzw. materiell Berechtigten zusteht. Auch die insoweit von dem Senat zu Grunde zu legenden Tatsachen vermögen eine Täterschaft der Beklagten indes nicht zu begründen.

(1) Obwohl die Klägerin insoweit mit ihrem Schriftsatz vom 10.12.2014 und den Anlagen K 63 und K 64 erstmalig umfangreiches Belegmaterial vorlegt, liegt hierin nicht die Einführung eines neuen Streitgegenstandes im Wege einer Klageerweiterung, der entsprechend § 533 ZPO in der Berufungsinstanz nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist. Zwar hatte die Klägerin nach den Feststellungen des Senats in erster Instanz konkret mit Schriftsatz vom 06.02.2012 zunächst nur für 2 Werke eine Monetarisierung behauptet. Diese war durch den Hinweis auf eine Erwerbsmöglichkeit über den Dienst €iTunes erfolgt (Anlage K 42). Es ist jedoch der Entscheidung weitergehend zu Grunde zu legen, dass die unterschiedlichen Werbeformen (auch Overlay-Anzeigen und In-Stream-Werbung) von Anfang an und damit auch erstinstanzlich Gegenstand des Rechtsstreits gewesen seien. Die Klägerin hat die €Kommerzialisierung€ von Videos durch €kontextbezogene Werbung€ im Zusammenhang mit streitgegenständlichen Videos schon in der ersten Instanz als ein Zueigenmachen der Beklagten gerügt (vgl. Seite 17 der Klageschrift). Seit der ersten Instanz haben sich weder die Werbeformen und -möglichkeiten auf der Plattform Y.T. geändert noch die Umstände, wer und wie Werbung beauftragt. Damit ist nach Auffassung des Senats in zweiter Instanz kein neuer Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt worden. Dies hat auch die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.04.2015 nunmehr selbst erklärt.

(2) Der Sachvortrag der Klägerin in zweiter Instanz zu dem Komplex einer Monetarisierung ist auch nicht deshalb von einer Berücksichtigung ausgeschlossen finden, weil die insoweit nunmehr von der Klägerin vorgelegten Angriffsmittel bereits in erster Instanz hätten vorgetragen werden können und der Umstand, dass dies nicht geschehen ist, i.S.v. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO auf Nachlässigkeit beruht .

(a) Die Klägerin hat vorgetragen dass die überwiegende Zahl der von ihr mit Schriftsatz vom 10.12.2014 dargelegten Videos überhaupt erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz (16.02.2012) erstmalig in den Dienst der Beklagten eingestellt worden sind. Vor diesem Hintergrund handelte es sich um neue Tatsachen, die die Klägerin in erster Instanz noch nicht hätte vortragen können. Diese Darstellung trifft allerdings auf die weiteren in Anlagen K 84 und K 94 eingereichten umfangreichen Beispiele für eine Monetarisierung überwiegend nicht zu. Die aus diesen Videos ersichtlichen Daten ergeben, dass diese Videos in erheblichem Umfang bereits vor dem landgerichtlichen Urteil hochgeladen worden sind und deshalb schon in erster Instanz hätten Berücksichtigung finden können. Allerdings ist es der Klägerin - hierauf weist diese zu Recht hin - nicht zuzumuten, fortlaufend das Angebot der Beklagten auf Veränderungen zu durchsuchen. Selbst wenn die Monetarisierungsbeispiele also bereits in 1. Instanz verfügbar gewesen sein sollten, wären sie ihr ohne Nachlässigkeit unbekannt geblieben. Der Dienst der Beklagten befindet sich in ständigem Wandel. Eine aktive Ermittlungspflicht besteht für die Klägerin nicht (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O., § 531 Rdn. 30 m.w.N.).

eee. In seiner Entscheidung €L€Oréal ./. eBay€ ist der EuGH davon ausgegangen, dass die von dem Diensteanbieter eingenommene €aktive Rolle€ diesen in die Lage versetzt hat, sich eine Kenntnis der diese Angebote betreffenden Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen zu können.

(1) Anders als dies offensichtlich die Klägerin versteht, belegt jedoch die Tatsache, dass der Host-Provider Kenntnis von Inhalten genommen hat, nach dem Verständnis des Senats für sich allein noch nicht, dass er deshalb auch eine €aktive Rolle€ übernommen hat. Die Übernahme einer aktiven Rolle erfordert vielmehr ein vorgelagertes - sonstiges - Verhalten, welches lediglich zur Folge hat, dass der Provider dadurch Kenntnis bzw. Kontrolle erlangt. Dementsprechend treffen die Ausführungen der Klägerin zu den vielfältigen Umständen, auf Grund derer die Beklagte Kenntnis von den über ihren Dienst veröffentlichten Inhalten (oder Kontrolle über diese) erlangt hat, nicht den Kern des Problems bzw. sind für sich genommen nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr zunächst ein eigenverantwortliches Verhalten, mit welchem der Provider nicht nur seine Rolle als Host-Provider verlassen, sondern durch konkrete Maßnahmen in einer für eine Täterschaft relevanten Weise in das Verhältnis zwischen Anbieter und Abnehmer der auf seinem Dienst gespeicherten Leistungen eingegriffen hat.

(2) Die Frage einer erlangten Kenntnis bzw. Kontrolle über die Angebote ist zwar ein unverzichtbares Tatbestandsmerkmal täterschaftlichen Handelns, das ohne diese Komponenten - mangels Tatherrschaft - rechtlich nicht vorliegen könnte. Diese Aspekte sind damit indes lediglich notwendige, nicht jedoch hinreichende Voraussetzungen für eine Verantwortung des Providers als Täter. Unverzichtbar bleibt daneben ein konkretes, auf die gehosteten Inhalte bezogenes Verhalten des Providers, durch welches dieser nicht nur allgemein, sondern bezogen auf das Angebot seine Vermittlerrolle aufgibt und - und zwar wiederum in Bezug auf jeden konkreten Einzelfall - erkennbar aktiv unmittelbare Eigeninteressen verfolgt.

fff. Dabei genügt für die in diesem Rahmen geforderte Kenntnis schon nicht jede Art von €Kennen können€. Der auch in Art. 14 RL verwendete Begriff €Kenntnis€ kann nicht mit einer automatisierten, softwaregestützten Kenntnis(möglichkeit) gleichgesetzt werden. Vielmehr verlangt Art. 14 RL in Nr. 1 der Vorschrift ausdrücklich eine €tatsächliche Kenntnis€. Dies bedeutet, dass der Diensteanbieter nicht nur die Möglichkeit einer Kenntnis oder die allein durch ein Programm vermittelte Kenntnis, sondern durch einen Menschen auch unmittelbar selbst Kenntnis genommen hatte. Anders kann der Begriff €tatsächlich€ in dem konkreten Äußerungszusammenhang nicht sinnvoll verstanden werden. Das Erfordernis der €positiven€ Kenntnis gilt für die nationale Vorschrift aus § 10 TMG in gleicher Weise, obwohl diese Voraussetzung dort - anders als in Art. 14 RL - nicht ausdrücklich im Wortlaut verankert ist. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 12.02.2015 in dem Rechtsstreit 5 U 118/13 u.a. ausgeführt:

€Vielmehr bedeutet €Kenntnis€ i.S.d. § 10 TMG entsprechend der Wortbedeutung eine tatsächliche, positive Kenntnis und nicht lediglich eine Kenntnisnahmemöglichkeit oder ein Kennenmüssen (vgl. auch KG, Beschluss vom 25.8.2014, Az. 4 Ws 71/14, m.w.N.; BGH, MMR 2012, 815; OLG München, NJW 2002, 2398; Broich in: Beck€scher Online-Kommentar Telemediengesetz, 2012, § 10 Rz. 4; Spindler/Schuster-Hoffmann, Recht der elektronischen Medien 2011, § 10 TMG Rz. 18). Dies ergeben neben dem Wortlaut der Norm die Gesetzesbegründung und der Wortlaut des Art. 14 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr vom 8.6.2000.

Die Gesetzesbegründung der Regelung des § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG und der Wortlaut des zugrundeliegenden Art. 14 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr vom 8.6.2000 (im Folgenden auch: €RL 2000/31/EG€ oder €ECRL€) erlauben es nicht, das Wort €Kenntnis€ lediglich als Kenntnisnahmemöglichkeit zu verstehen.

Denn sowohl aus der Gesetzesbegründung zu § 11 TDG/§ 10 TMG als auch aus Art. 14 der RL 2000/31/EG ergibt sich, dass § 10 TMG mit €Kenntnis€ die tatsächliche (so die Formulierung in Art. 14 ECRL) bzw. die positive Kenntnis (so die Gesetzesbegründung) meint und nicht den Zeitpunkt, zu dem eine Kenntnis zu erwarten wäre, Kennenmüssen oder grob fahrlässige Unkenntnis.

In der Gesetzesbegründung zum €Entwurf eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz - EGG)€ (BT-Drs. 14/6098, S. 25) heißt es zu § 11 TDG [Speicherung von Informationen], der wortgleichen Vorgängernorm des § 10 TMG, auf deren Begründung diejenige für § 10 TMG (vgl. BT-Drucks. 16/3078, S. 15) nur verweist:

€Da sich der Begriff €rechtswidrige€ in der Richtlinie nur auf die Tätigkeit, nicht aber auf die Information bezieht (vgl. Artikel 15 Abs. 1 ECRL), erfasst Artikel 14 ECRL zwei Arten von Fällen. Zum einen die Fälle, in denen die Information als solche bereits zu beanstanden ist; insoweit lässt die (positive) Kenntnis von der Information bzw. von diesbezüglichen Tatsachen oder Umständen die Haftungsprivilegierung entfallen.

Zum anderen sind die Fälle erfasst, in denen die Information als solche nicht zu beanstanden ist, sondern die insoweit entfaltete Tätigkeit, nämlich (insbesondere) die Verwendung von Informationen ohne Erlaubnis des Rechteinhabers. Da sich insoweit die Kenntnis auch auf den Umstand beziehen muss, dass eine Erlaubnis fehlt, wird insoweit auf die Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung abgestellt.

Die Beschränkung der Verantwortlichkeit nach Artikel 14 ECRL und § 11, die dem Grundsatz des geltenden § 5 Abs. 2 entspricht, beruht darauf, dass die Tätigkeit des Diensteanbieters auf den technischen Vorgang der Speicherung von Informationen beschränkt ist und ebenso wie im Fall des § 10 dem bloßen Vermittlungsvorgang zuzurechnen ist.

Die Haftungsprivilegierung nach § 11 gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Anbieter keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information hat, und - bezogen auf zivilrechtliche Schadensersatzansprüche - auch keine Tatsachen oder Umstände kennt, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich werden (Nummer 1). Dabei bezieht sich die zweite Variante der Nummer 1 nicht auf die strafrechtliche, sondern allein auf die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Anbieters.

Nach der Nummer 2 muss der Diensteanbieter unverzüglich tätig werden, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald er Kenntnis im Sinne der Nummer 1 erlangt. Diese Regelung ist erforderlich, weil der Diensteanbieter ansonsten (im Wege des Umkehrschlusses aus der Nummer 1) bei Kenntniserlangung der Haftungsprivilegierung verlustig geht.€ [Hervorhebungen durch den Senat].

Der Gesetzgeber meinte demnach mit €Kenntnis€ in § 11 TDG die positive Kenntnis i.S.d. Art. 14 ECRL. Die in der Gesetzesbegründung genannte €(positive) Kenntnis von der Information bzw. von diesbezüglichen Tatsachen oder Umständen€ bezieht sich demnach auf die in § 11 S. 1 Nr. 1 TDG/§ 10 S. 1 Nr. 1 TMG genannte €Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder Information€.

Dass in § 11 S. 1 Nr. 2 TDG/§ 10 S. 1 Nr. 2 TMG ebenfalls die positive Kenntnis gemeint ist, ergibt die Bezugnahme durch die Formulierung €diese Kenntnis€ in § 10 S. 1 Nr. 2 TMG. In der Gesetzesbegründung wird dies zudem in dem oben zitierten Absatz aus der Gesetzesbegründung deutlich, in dem die Kenntnis nach § 10 S. 1 Nr. 2 als eine solche €im Sinne der Nummer 1€ bezeichnet wird.€

ggg. Schon diese Voraussetzung ist in Bezug auf eine €Monetarisierung€ seitens der Beklagten zweifelhaft und von der Klägerin nicht nachvollziehbar belegt worden.

(1) Es spricht aus der Natur des Geschäftsmodells eine tatsächliche Vermutung dafür, dass alle mit dem Zurverfügungstellen von Informationen verbundenen Geschäftsvorgänge im Dienst der Beklagten weitgehend vollautomatisch ablaufen. Anders wäre das unstreitig bei der Beklagten vorhandene und tagtäglich anwachsende Datenvolumen überhaupt nicht angemessen beherrschbar. Auch insoweit liegt erkennbar eine grundlegend abweichende Situation im Vergleich zu der Senatsentscheidung €Chefkoch€ vor. Denn der - tägliche - Upload von Kochrezepten durch Nutzer dieser Seite lag ersichtlich in vollkommen anderen - wesentlich geringeren - Dimensionen.

Deshalb ist nach Auffassung des Senats jedenfalls im Ausgangspunkt davon auszugehen, dass auch die von der Beklagten angebotene Monetarisierung nach allgemeinen Kriterien letztlich vollautomatisch vorgenommen wird, ohne dass zu diesem Zweck von dem konkreten Inhalt des jeweiligen Musikvideos zuvor durch Menschen tatsächlich Kenntnis genommen werden muss. Die von den Parteien vorgelegten Anschauungsbeispiele zur Monetarisierung lassen erkennen, dass weder die Grundentscheidung des €ob€ noch die Entscheidung eines €wie€ der Monetarisierung so konkret auf den Inhalt des einzelnen Musikvideos abgestellt ist, dass eine Kenntnisnahme durch einen Menschen erforderlich ist oder zumindest naheliegt. Die jeweils eingeblendete Werbung ist nicht auf den Inhalt des Videos abgestimmt. Es ist noch nicht einmal erkennbar, dass die Inhalte der Werbebotschaft konkret auf den potentiellen Nutzerkreis des Videos bezogen sind, so dass eine Zuordnung ohne weiteres auch automatisiert erfolgen kann. Gegenteiliges hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt.

(2) Die von einem Menschen vorgenommene Grundentscheidung, eine Software in einer Weise zu programmieren, die bei der Anwendung auf den jeweiligen Einzelfall zu bestimmten Ergebnissen führt, kann nicht mit einer durch Menschen erlangten €tatsächlichen Kenntnis€ gleichgesetzt werden. Soweit die Beklagte durch die Inkenntnissetzung durch die Klägerin über begangene Urheberrechtsverletzungen insoweit hinreichend konkrete Anhaltspunkte für begangene Urheberrechtsverletzungen erlangt hat, bezogen und beschränkten sich diese auf die konkret als rechtsverletzend beanstandeten Musikvideos. Eine darüber hinausgehende, allgemeine tatsächliche Kenntnis lässt sich daraus indes nicht ableiten.

(3) Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte - was allerdings für eine zuvor von dem Inhalt erlangte tatsächliche Kenntnis sprechen würde - grundsätzlich überhaupt nur bestimmte, besonders attraktive Musikvideos zur Monetarisierung anbietet, während eher unattraktiven €Amateurvideos€ diese Möglichkeit nicht offen steht. Der Senat versteht den Vortrag der Parteien so, dass grundsätzlich jedes Video für eine Monetarisierung offen steht, andererseits aber die Möglichkeit der Erzielung von Einnahmen maßgeblich von der Aufrufhäufigkeit abhängt.

hhh. Auch der Umstand, dass nach Darstellung der Beklagten nur bei solchen Videos eine Monetarisierung stattfindet, bei denen sämtliche Berechtigte das Video zur Monetarisierung freigegeben hätten, führt zu keinem abweichenden Ergebnis.

(1) Allerdings trifft der Einwand der Klägerin zu, dass bei einer Vielzahl von Musikvideos die Rechte unterschiedlicher Berechtigter einzuholen sein können, etwa wenn der Komponist seine Rechte durch die Klägerin wahrnehmen lässt, der Textdichter seine Rechte selbst wahrnimmt und die ausführenden Künstler ihre Leistungsschutzrechte durch die GVL wahrnehmen lassen. In einem derartigen Fall mag die tatsächliche Rechtelage nicht nur schwer zu durchschauen sein. Für die Frage, wer überhaupt als potentieller Berechtigter in Betracht kommen, man in derartigen Fällen eine Kontrolle des Inhalts des Musikvideos zuweilen naheliegend oder gar erforderlich sein.

(2) Gleichwohl lassen sich hieraus keine ausreichend verlässlichen Anhaltspunkte für eine bei der Beklagten tatsächlich vorliegenden Kenntnis ableiten. Die Beklagte hat zwar behauptet, sie monetarisiere nur, wenn sämtliche Berechtigte das Video freigegeben hätten. Sie hat indes nicht behauptet, dass sie selbst diejenige sei, die die Rechtslage an jedem Video in eigener Verantwortung prüft, die Berechtigten ermittelt, aus eigenem Antrieb mit diesen in Verbindung tritt und mit diesen die Rechtelage bzw. die Zustimmung zur Monetarisierung abstimmt. Ein derartiges Vorgehen wäre auch in hohem Maße lebensfremd, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nicht nur der Upload von Musikvideos auf den Dienst der Beklagten, sondern auch deren Monetarisierung mittlerweile zu einem €Massengeschäft€ geworden ist, das bei einem wirtschaftlichen, gewinnorientierten Betrieb - den die Beklagte ersichtlich nicht nur anstrebt, sondern auch verwirklicht - eine individuelle Abwicklung nicht mehr zulässt. Gegenteiliges hat auch die Klägerin nicht dargelegt.

(3) Nach Sachlage muss aus Sicht des Senats vielmehr davon ausgegangen werden, dass sich die Beklagte für die Frage der €Freigabe€ eines Musikvideos zur Monetarisierung zunächst allein mit einer Erklärung des einstellenden Nutzers zufrieden gibt. Erklärt dieser Nutzer, er sei der Alleinberechtigte, die übrigen Berechtigten hätten zugestimmt bzw. er habe die Rechte der weiteren Berechtigten erworben, gibt dies der Beklagten offenbar ausreichende Veranlassung das Video als durch die Berechtigten freigegeben anzusehen. Die Beklagte verschließt sich damit möglicherweise bewusst der Erkenntnis, dass die tatsächlichen Berechtigten von der Einstellung des konkreten Musikvideos gerade keine Kenntnis und dem nicht zugestimmt haben. So hat die Klägerin letztlich unwidersprochen vorgetragen, sie selbst habe für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland bislang noch in keinem einzigen Fall einer Monetarisierung zugestimmt. Damit wusste die Beklagte ohne weiteres, dass solches Videomaterial, das von der Klägerin wahrgenommene Musikwerke - zumindest die im vorliegenden Rechtsstreit streitgegenständlichen - enthielt, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt berechtigterweise für eine Monetarisierung freigegeben worden ist, selbst wenn alle anderen Beteiligten hiermit einverstanden waren.

(4) Eine Monetarisierung setzt nach der Erklärung, die der instruierte Vertreter der Beklagten, Herr N., in der Senatssitzung am 01.10.2014 in der Sache 5 U 175/10 abgegeben hat, zwar voraus, dass alle erforderlichen Rechte freigegeben worden sind, das heißt die Rechte des Tonträgerherstellers, der Verwertungsgesellschaft (das wäre hier u.a. die Klägerin und wohl auch die GVL) und die Rechte des Verlages (Anlage K 76). Die Erklärung der Beklagten, sie würde Musik in Deutschland nur dann monetarisieren, €wenn sie aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit großen Rechteinhabern davon ausgehen kann, dass der Werbung schaltende Rechteinhaber alle Rechte geklärt hat€, mag eine Bedeutung erlangen für kommerzielle Promotionvideos oder von großen Unternehmen auf Y.T. veröffentlichte Inhalte.

(5) In Bezug auf von natürlichen Personen eingestellte €Privatvideos€, die nach Darstellung der Klägerin in Deutschland ebenfalls in erheblichem Umfang monetarisiert worden sind, kann diese Darstellung indes nicht im Ansatz überzeugen. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass ein privater Nutzer z.B. bei der Einstellung eines Karaoke-Videos hierfür zuvor Veröffentlichungsrechte bei der Klägerin eingeholt haben könnte. Eine derartige Annahme ist ersichtlich lebensfremd. Auch die im Rahmen der Videomonetarisierung abzugebende Erklärung des Nutzers €Ich gebe keine Videos zur Monetarisierung frei, für die ich nicht über die entsprechenden Rechte verfüge€ (vgl. Seite 26 des Schriftsatzes der Beklagten vom 08.04.2015), ist so vieldeutig, dass die Beklagte damit nicht im Ansatz sicherstellen kann, dass einstellende Nutzer tatsächlich gerade auch die Urheberrechte an Musikwerken wirksam erworben haben. Die Beklagte hat indes nicht behauptet, dass sie selbst es ist, die diese Rechteinhaber unmittelbar um ihre Zustimmung nachsucht. Offenbar begnügt sich die Beklagte auch insoweit mit der - häufig offensichtlich unrichtigen - Behauptung des Einstellers, er verfüge über die €entsprechenden Rechte€.

(6) Diese standardmäßig anzuklickende €Check-Box€ löst allerdings vermutlich den vermeintlichen Widerspruch auf, der sich daraus ergibt, dass die Klägerin eine Vielzahl von Beispielen für eine Monetarisierung von Inhalten in Deutschland vorgetragen hat, obwohl sie für die von ihr vertretenen Rechteinhaber zu einer derartigen Maßnahme unstreitig nicht die Zustimmung erteilt hat. Offensichtlich begnügt sich die Beklagte mit der zitierten pauschalen und vorformulierten Erklärung jedes Nutzers, obwohl ihr bekannt ist, dass diese Erklärung in einer Vielzahl von Fällen falsch ist, weil private Nutzer die erforderlichen Google-Rechte nicht haben erwerben können. Andernfalls wäre die Fülle der von der Klägerin aufgefundenen und in den Anlagen K 63 und K 64, K 84 und K 93 aufgelisteten Fälle der Monetarisierung über den deutschen Dienst Y.T. DE nicht nachvollziehbar zu erklären. Für den Senat ist nichts dafür ersichtlich, dass es sich hierbei ausnahmslos um Umgehungsfälle handeln könnte. Dies hat auch die Beklagte noch nicht einmal im Ansatz einzelfallbezogen belegt. Dies ergibt sich auch aus der Art der eingeblendeten Werbung, die zum Teil nicht nur deutschsprachig ist, sondern auch auf deutsche Unternehmen Bezug nimmt (€Strompreisrechner€ von E wie Einfach zum Titel Lieder die wie Brücken sind€ oder €Wüstenrot€ zu dem Titel €Rivers of Babylon€ oder €Thomann€ zu dem Titel €Club Bizarre€ in Anlage K 93) Vor diesem Hintergrund hat der Senat davon auszugehen, dass auch in Deutschland von der Klägerin wahrgenommene Werke ohne ihre Zustimmung in nicht unerheblichem Umfang monetarisiert werden.

(7) Damit mag sich die Beklagte in bedenklicher Weise der Erkenntnis der tatsächlichen Rechtslage verschlossen und eine Zustimmung unterstellt haben, obwohl diese - für sie häufig erkennbar - tatsächlich nicht bzw. nicht von dem Berechtigten erteilt worden ist. Selbst ein derartiges - standardmäßiges - Verhalten vermittelt indes gerade nicht die €tatsächliche€ Kenntnis, derer es bedarf, um eine weitergehende Verpflichtung der Beklagten annehmen zu können.

(8) Bei dieser Sachlage kommt es letztlich auch nicht auf die zwischen den Parteien streitige Frage an, ob die von der Klägerin in Anlagen K 63 und K 64 dargelegten Beispiele für eine Monetarisierung durch Werbeanzeigen überhaupt - rechtmäßig - in Deutschland aufrufbar waren oder ob die Klägerin durch den Einsatz von Umgehungssoftware zur Überwindung eines €Geo-Blocking€ zum Beleg für eine Rechtsverletzung Screenshots generiert hat, die in dieser Weise nach dem Willen der Beklagten nicht für inländische Nutzer bestimmt waren. Denn auch die dargelegte Art der Monetarisierung belegt nicht ein täterschaftliches Handeln der Beklagten bzw. trägt zu einer derartigen Annahme nicht wesentlich bei.

iii. Der Senat kann ebenfalls nicht davon ausgehen, dass die Beklagte bei dem Angebot einer Monetarisierung von sich aus eine €aktive Rolle€ übernimmt und nicht nur eine entsprechende Option anbietet und auf entsprechende Bedürfnisse ihrer Nutzer reagiert.

(1) Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn die Beklagte jedem einstellenden Nutzer unübersehbar das Angebot einer Monetarisierung unterbreitet und ihn aktiv auffordert, von diesem Angebot Gebrauch zu machen. Die Beklagte verknüpft jedoch ersichtlich - abgesehen von allgemeiner Werbung in ihrem Dienst - eingestellte Fremdinhalte nicht konkret €heimlich€ mit Werbung. Sie drängt diese dem Nutzer auch nicht (gegen dessen Willen) auf. Ein autonomer Schritt der Beklagten als Provider ist für den Senat nicht erkennbar. Dies hat die Klägerin selbst nicht vorgetragen. Hierfür gibt es auch im Übrigen keine Anhaltspunkte.

(2) Die Beklagte hat demgegenüber letztlich unwidersprochen vorgetragen, das Angebot einer Monetarisierung erfolge - unabhängig von dem Upload eines konkreten Musikvideos - lediglich als allgemeine Darstellung auf einer Seite €Antworten€, mit der interessierten Nutzern weitere Informationen über die Möglichkeiten des Dienstes Y.T. und dessen Nutzung gegeben würden (Anlage K 62, Hervorhebung durch den Senat: €Neben deinen Videos können verschiedene Arten von Anzeigen geschaltet werden, wenn du die Videomonetarisierung aktiviert hast€). Bereits dieser unstreitige Wortlaut lässt erkennen, dass jede Monetarisierung einen Willensschritt des einstellenden Nutzers erfordert, von der Beklagten also nicht von sich aus anlasslos im ausschließlich eigenen Interesse vorgenommen wird. Dementsprechend bedarf es nach Darstellung der Beklagten des Abschlusses einer €Y.T.-Monetarisierungsvereinbarung€ durch den Nutzer (mit der Google Irland Ltd.), um von dieser Gelegenheit überhaupt Gebrauch machen zu können. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 08.04.2015 (Seite 26 ff) im Einzelnen die Schritte dargelegt, die zu der Monetarisierung von Musikvideos führen. Dieser Behauptung der Beklagten, die sich letztlich schon aus dem Wortlaut der von ihr eingereichten Anlage K 62 ergibt (€aktiviert€), hat die Klägerin keinen relevanten Sachvortrag entgegenzusetzen vermocht, so dass dieser Sachvortrag als unstreitig anzusehen ist. Auch die Erklärung nach Zustimmung des Nutzers, €dass Y.T. deine Videos monetarisiert und darin Anzeigen schaltet€, kann eine eigene aktive Rolle der Beklagten nicht belegen, denn damit wird letztlich nur die Folge dessen ausgedrückt, was der Nutzer gerade zuvor in die Wege geleitet hatte. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass der einzelne Nutzer keinen unbedingten Anspruch auf eine Monetarisierung hat, sondern sich die Beklagte - naheliegend - insoweit die Entscheidung vorbehalten will. Von dem €Anmaßen einer eigentümerähnlichen Stellung€ in Bezug auf die Nutzervideos - und zwar ohne oder gegen den Willen des Berechtigten - kann jedenfalls für den Tatbestand der Monetarisierung keine Rede sein. Vielmehr dokumentieren die von der Beklagten dargestellten Schritte letztlich die autonome Entscheidung des Nutzers, der darüber bestimmt, ob und in welcher konkreten Ausgestaltung er ein ihm von der Beklagten unterbreitetes Angebot - im beiderseitigen finanziellen Interesse - annimmt.

(3) Insoweit ergibt sich bei einer Video-Plattform wie Y.T. ersichtlich eine grundlegend abweichende Ausgangs- und Interessenlage gegenüber einem Internet-Marktplatz wie eBay. Bei eBay handelt es sich um eine Verkaufsplattform, über die Nutzer Dritten Waren in der Regel gegen Entgelt anbieten. Der Drittbezug dieses Verkaufsvorganges ist stets unverkennbar. Gleiches gilt für die Tatsache, dass es um entgeltliche Geschäfte geht. Der Umstand als solcher, dass eBay hieran durch Provisionen partizipiert, führt zu keiner abweichenden Bewertung des Geschäftsmodells. Erst dadurch, dass eBay durch die Verwendung von Angeboten eines bestimmten Nutzer für sein eigenes Geschäftsmodell dadurch Werbung treibt, dass er dieses als €Vorspann€ verwendet, um Interessenten auch auf ähnliche Angebote anderer Nutzer zu leiten, verlässt der Anbieter seine grundsätzlich geschützte Rolle als Host-Provider (BGH GRUR 2013, 1229 - Kinderhochstühle im Internet II). Eine identische Situation liegt in Bezug auf den Dienst der Beklagten naturgemäß nicht vor, weil es sich um abweichende Angebote handelt. Der BGH bezeichnet eBay als€ €Verkaufsunterstützer für die eigenen Kunden€ und führt aus (Rdn. 114/116):

Die Käufe, zu denen diese Angebote führen können, erfolgen nach von e. festgelegten Modalitäten. Gegebenenfalls leistet sie auch Hilfestellung mit dem Ziel, bestimmte Verkaufsangebote zu optimieren oder zu bewerben.

[..]

Hat dieser Betreiber hingegen Hilfestellung geleistet, die unter anderem darin bestand, die Präsentation der betreffenden Verkaufsangebote zu optimieren oder diese Angebote zu bewerben, ist davon auszugehen, dass er zwischen dem fraglichen als Verkäufer auftretenden Kunden und den potenziellen Käufern keine neutrale Stellung eingenommen, sondern eine aktive Rolle gespielt hat,...€

In derartigen Fällen tritt der Marktplatzbetreiber mithin aktiv und vor allem ungefragt zwischen seinen Kunden (Verkäufer) und den potenziellen Käufer. Durch die Schaltung eigener Anzeigen, die zusätzlich und herausgehoben auf bestimmte Angebote auf dem Marktplatz hinweisen, verändert er möglicherweise die Angebotslage bzw. die Attraktivität eines bestimmten Angebots zu Gunsten einzelner Anbieter und zu Lasten anderer, ohne dass diese hierauf einen Einfluss haben. Ein derartiges Verhalten lässt sich nach Auffassung des Senats weder in der Ausgangslage noch in den Folgen mit der im vorliegenden Rechtsstreit erörterten Monetarisierung gleichstellen. Wesentliche Formen der von der Beklagten im Rahmen der Monetarisierung angebotenen Werbeformen können schwerlich als €Verkaufsunterstützung€ verstanden werden, wenn sie - wie z.B. bei €Nicht überspringbaren In-Stream-Anzeigen€ oder €Overlay-In-Video-Anzeigen€ - den Musikvideogenuss verzögern bzw. massiv stören. Damit wird der Aufruf des Videos nicht gefördert, sondern eher €verleidet€. Zwar handelt es sich auch insoweit - im weiteren Sinne - um eine €Verkaufsunterstützung€, als der einstellende Nutzer hierdurch Werbeeinnahmen erhält, die er ansonsten nicht hätte. Gleichwohl übernimmt die Beklagte nach Auffassung des Senats hiermit nicht eine €aktive Rolle€, die mit den in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen vergleichbar wäre.

(4) Unbestritten und unbestreitbar erfolgt eine Monetarisierung zumindest auch im eigenen kommerziellen Interesse der Beklagten. Denn sie profitiert hiervon unmittelbar, ohne insoweit maßgebliche eigene Leistungen (in Bezug auf die monetarisierten Inhalte selbst) zu erbringen. Auch die Tatsache, dass in der Regel 50% der Werbeeinnahmen aus der Monetarisierung bei der Beklagten verbleiben und die Einnahmen originär ihr (und nicht dem einstellenden Nutzer) zufließen, unterstreicht das eigene kommerzielle Interesse der Beklagten. Diese Umstände sind indes vor dem Hintergrund der geschilderten sonstigen Rahmenbedingungen ungeeignet, die Annahme einer €aktive Rolle€ der Beklagten in der konkreten Ausgestaltung zu rechtfertigen, wie sie durch die Rechtsprechung des EuGH und des BGH vorgegeben ist.

(5) Auch soweit die Beklagte unterhalb von Musikvideos über Links zu externen Vertriebspartnern wie iT, G P oder eM Kaumöglichkeiten aufzeigt, vermag der Senat hierin im Ergebnis keine tragfähigen Anhaltspunkte zu erkennen, die eine €aktive Rolle€ der Beklagten im Sinne einer €Aneignung€ belegen könnten.

(a) Dabei mag die von der Klägerin beanstandete Darstellung wie etwa:

Kauf: Ritmo de la Noche (G P * iT * eM)

die unterhalb eines gleichnamigen Musikvideos erscheint, als konkret werkorientierte Werbung verstanden werden, die nicht auf Veranlassung des einstellenden Nutzers, ohne dessen Kenntnis und ohne dessen Beteiligung von der Beklagten veranlasst wird, die hieran möglicherweise auch ein eigenes finanzielles Interesse hat. Mit dieser Art der Werbung verlässt die Beklagte aber noch nicht einmal notwendigerweise ihre neutrale Rolle als Host-Provider einer Streaming-Plattform u.a. für Musik. Denn die an einem Abruf von Videos auf Y.T. interessierten Nutzer sollen diese Inhalte - bei rechtmäßiger Verwendung des Dienstes - nach dem Willen der Beklagten nur im Wege des Streaming ansehen, nicht jedoch im Wege des Download auf ihren Rechner übertragen können. Ein Hinweis auf eine Kaufmöglichkeit kann sich in diesem Zusammenhang auch lediglich als €Service€ für den Interessenten darstellen, der das Werk nicht nur über Y.T. betrachten, sondern auch zur beliebigen Nutzung auf seinem Rechner speichern möchte. Insoweit werden dem Nutzer lediglich Erwerbsmöglichkeiten zur Kenntnis gebracht. Dies liegt für die Beklagte auch im Interesse der Aufrechterhaltung ihres Geschäftsmodells. Denn gerade die Klägerin hatte der Beklagten entgegen gehalten, sie gehe nicht ausreichend gegen €Y.T.-Download-Software€ vor, durch die die Grenzen der Streaming-Nutzung umgangen werden kann. Vor diesem Hintergrund ist diese Art des Nachweises einer Kaufmöglichkeit zumindest auch ein Mittel der Eingrenzung des Missbrauchs des Dienstes Y.T. durch die Beklagte als Betreiberin.

(b) Der Senat kann demgegenüber nicht davon ausgehen, dass es sich insoweit um eine allein im kommerziellen Interesse gegebene Kaufempfehlung handelt, durch die die Beklagte ein Nutzervideo zu einem (eigenen) €Kaufsong€ macht. Dagegen spricht auch der Umstand, dass häufig - wie in dem oben genannten Beispiel - mehrere Bezugsquellen genannt werden, von denen zumindest der Dienst iTunes (und der dahinter stehende Konzern Apple) mit der Beklagten und ihrem Mutterkonzern Google in einem direkten Konkurrenzverhältnis steht. Bei dieser Sachlage ist es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich, ob bzw. in welchem Umfang die Beklagte in den Fällen einer erfolgreichen Vermittlung über derartige Links Provisionseinnahmen erzielt. Auch diese könnten bei der gebotenen Gesamtabwägung kein maßgebliches Indiz für eine €aktive Rolle€ sein, durch die die Beklagte in einer für eine Täterschaft rechtlich relevanter Weise ihre Funktion als Host-Provider verlässt. Auch der Umstand, dass die eingeblendeten Werbeinhalte bei erneutem Aufruf des Titels mit abweichender Werbung unterlegt sind, besagt hierzu nichts. Angesichts der mit dem Nutzer abgeschlossenen Y.T.-Monetarisierungsvereinbarung ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ein derartiges Verhalten zu beanstanden sein könnte, wenn nur der Nutzer selbst eine Monetarisierung in die Wege geleitet hat.

jjj. Bei dieser Sachlage bedarf die zwischen den Parteien streitige Frage jedenfalls in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, ob eine derartige Monetarisierung des von der Klägerin wahrgenommenen Materials in Deutschland überhaupt stattfindet.

(1) Die Beklagte hat diese Tatsache nachdrücklich in Abrede genommen und auf das insoweit fehlende Einverständnis der Klägerin verwiesen. Diese Sachvortrag war zwischen den Parteien in erster Instanz letztlich (weitgehend) unstreitig. Die Klägerin hat als Screenshots eine Vielzahl von Belegen vorgelegt, aus welchen sie die Tatsache ableitet, dass diese Darstellung der Beklagten unzutreffend ist und auch unter €Y. T. Deutschland€ bzw. www... für den deutschen Markt eine derartige Monetarisierung tatsächlich stattfindet.

(2) Selbst wenn dies tatsächlich der Fall wäre, könnte die Klägerin hieraus keine maßgeblichen Anhaltspunkte für ihren Rechtsstandpunkt ableiten, die Beklagte sei für die behaupteten Rechtsverletzungen täterschaftlich verantwortlich. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Dies betrifft auch die Situation einer nachfolgenden Monetarisierung, nachdem mittels Content-ID in dem Dienst der Beklagten ein rechtsverletzendes Musikstück aufgefunden worden ist. In einer derartigen Situation besteht für den verletzten Rechteinhaber die Wahl zwischen einem €Blockieren€ oder eines €Monetarisieren€ des Inhalts. Letzteres geschieht nach dem Verständnis des Senats sodann ohne Kenntnis von und Rücksprache mit dem einstellenden Nutzer sowie gegebenenfalls auch gegen dessen erklärten Willen. Mit einem derartigen Vorgehen scheint die Beklagte auf den ersten Blick zwar erneut das Verhaltensmodell eines Host-Provider zu verlassen. Indes beschränkt sich diese Art der Monetarisierung auf vorgefundene und von dem Rechteinhaber der Musikwerke bestätigte Rechtsverletzungen. Diese könnten (und müssten andernfalls) von der Beklagten vorbehaltlos gelöscht werden. In einer derartigen Situation erscheint es als eine vernünftige Option, wenn der verletzte Rechtsinhaber eine fortdauernde Nutzung des rechtsverletzenden Musikvideos gegenüber der Beklagten ausdrücklich €legitimiert€, hieran zugleich aber durch Werbeeinnahmen, die das von ihm geschaffene oder wahrgenommene geistige Eigentum zu erzielen geeignet ist, profitiert. Dabei handelt es sich - selbst wenn im Ergebnis auch die Beklagte hiervon finanziell profitiert - aus Sicht des Senats in erster Linie um eine Maßnahme der Schadensbeseitigung bzw. -begrenzung im Drittinteresse, nicht jedoch um die Übernahme einer eigenverantwortlichen Kontrolle über Fremdinhalte, die ein täterschaftliches Handeln begründen könnte.

kkk. Auch der von der Klägerin als maßgebliches Indiz angeführte Umstand, dass die Beklagte eigene Nutzungs- bzw. Lizenzverträge mit großen Schallplattenfirmen abgeschlossen hat, belegt nicht ihre Behauptung, die Beklagte nehme in Bezug auf die streitgegenständlichen Titel eine €aktive Rolle€ ein.

(1) In diesem Zusammenhang ist zunächst daran zu erinnern, dass sich die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Qualifizierung einer €aktiven Rolle€ nicht auf den jeweiligen Dienst insgesamt, sondern stets nur auf einzelne konkrete Angebote (als €Verkaufsunterstützung€ bzw. €Aneignung€) bezieht, in Bezug auf welche ein derartiges Verhalten im Einzelfall festzustellen ist. Hierzu hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung €Kinderhochstühle im Internet II€ - allerdings im Zusammenhang mit einer Verantwortlichkeit als Störer - ausgeführt (BGH GRUR 2013, 1229, 1233 Rdn.52 - Kinderhochstühle im Internet II):

€Vielmehr sind die hier in Rede stehenden weitergehenden Prüfungspflichten auf bestimmte Produkte beschränkt. Diese werden dadurch ausgelöst, dass die Bekl. Anzeigen zu einem Suchbegriff - vorliegend €Tripp Trapp€ - bucht, die einen elektronischen Verweis enthalten, der unmittelbar zu einer von der Bekl. erzeugten Ergebnisliste führt, die schutzrechtsverletzende Angebote enthält. Bucht die Bekl. entsprechende Suchbegriffe für die Anzeigen, ist es ihr zumutbar, die Ergebnislisten, zu denen der Nutzer über die elektronischen Verweise in den Anzeigen gelangt, in dem vom BerGer. dargelegten Umfang einer Überprüfung zu unterziehen, wenn sie vom Inhaber des Schutzrechts auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden ist.€

Dementsprechend könnte der Umstand, dass die Beklagte Lizenzverträge abgeschlossen hat, allenfalls Aufschluss über eine allgemeine Motivation zur Ausgestaltung ihres Dienstes geben, nicht aber einzelfallbezogen ein täterschaftliches Handeln belegen.

(2) Zudem datieren die von der Klägerin als Anlagen K 77 bis K 80 vorgelegten Unterlagen aus den Jahren 2006 und 2007, ohne dass die Klägerin näher erläutert hat, aus welchen Gründen, sie diese erst in der Berufungsinstanz im Jahr 2014 in den Rechtsstreit eingeführt hat. Die von der Klägerin als Anlagen vorgelegten Unterlagen betreffen zudem einerseits lediglich Pressemeldungen, die wenig verlässlich Aufschluss über den konkreten Inhalt und die Zielsetzung von Verträgen geben können. Zudem betreffen sie erkennbar (überwiegend) Sachverhalte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, deren Relevanz für den Dienst der Beklagten in Deutschland jedenfalls nicht unmittelbar erkennbar ist. Denn die Beklagte hat vorgetragen, dass ihre Dienste in unterschiedlichen Regionen nicht stets gleichartig gestaltet sind, sondern den Besonderheiten des jeweiligen Landes Rechnung zu tragen haben. Dies ist auch naheliegend.

(3) Zudem belegen die Mitteilungen lediglich, dass Schallplattenfirmen Inhalte an Y.T. lizenziert haben (€a major record company has licensed content to Y.T.€, Anlage K 77). Unabhängig davon, dass diese Mitteilungen zunächst keinerlei erkennbare Beziehung zu hier allein streitgegenständlichen Musikwerken haben, können die hiermit verfolgten Zwecke vielfältig sein. So eröffnen derartige Vereinbarungen etwa den Schallplattenunternehmen eine Promotionplattform für ihre Produkte (a major record company has licensed content to Y.T. to promote its Paris Hilton album, and shared revenue with Y.T.€) oder interaktive Kommunikationsmöglichkeiten. Ebenfalls sollen Nutzer dadurch in die Lage versetzt werden, Teile des Repertoires dieser Schallplattenfirmen in rechtlich zulässiger Weise mit ihren Upload zu verbinden (€..which allows users to include certain SONY BMG sound recordings in their own uploads..€, Anlage K 78). Ein derartiges Vorgehen belegt zwar, dass sich der Dienst der Beklagten in erheblichen Teilen immer weiter von dem Grundmodell eines Host-Provider entfernt und auch in anderer Weise kommerziell ausgerichtet. Die Gesamtausrichtung eines Dienstes ist unter dem Gesichtspunkt einer €aktiven Rolle€ indes kein taugliches Indiz für die Begründung einer täterschaftlich begangenen Rechtsverletzung in Bezug auf konkrete Musikwerke, so lange entsprechende Handlungen nicht auch gerade für diese Titel dargelegt werden. Dies ist indes nicht der Fall.

lll. Die Klägerin hat weiter dargelegt, dass die Beklagte den an ihrem Dienst interessierten Personen individualisierte Musikempfehlungen erteilt bzw. rechts neben den konkret aufgerufen Videos dem Nutzer weitere (voraussichtlich) interessierende Videos vorschlägt. Auch mit diesen Handlungen verlässt die Klägerin zwar ihre Rolle als Host-Provider. Indes ist für den Senat nichts dafür ersichtlich, dass es sich nicht auch insoweit lediglich um ein vollständig automatisiertes Verfahren handelt, das ohne eine konkrete Willensentscheidung der Beklagten im jeweiligen Einzelfall durch die Analyse und softwaregestützte Bewertung des bisherigen Nutzerverhaltens und der daraus ersichtlichen Interessenlage abläuft.

mmm. Auch die Tatsache, dass der Dienst der Beklagten nach deren Willen und werblicher Darstellung zunehmend die Funktion eines attraktiven, konkurrenzfähigen Musikdienstes einnimmt, der sich interessierten Nutzern als umfassende Alternative zu Diensten wie Spotify und anderen Dienst präsentiert, kann eine täterschaftliches Handeln nicht begründen.

(1) Allerdings ist auf der Grundlage der Darlegungen der Klägerin, die die Beklagte nicht substantiiert bestritten hat, das Bestreben der Beklagten unverkennbar, ihre Plattform als ein weltweit führender Musikdienst zu präsentieren und auszubauen. Und zwar bereits gegenwärtig, in der streitgegenständlichen Gestaltungsform und nicht erst als in Deutschland noch nicht eingeführtes separates Angebot des Musikdienstes €Music Key€.

(a) In der Selbstdarstellung ihrer €Y.T. App für Android-Smartphones€ (Anlage K 85) fordert die Beklagte interessierte Nutzer in Bezug auf ihren Dienst u.a. auf (Hervorhebung durch den Senat):

€..die größte Musiksammlung der Welt [zu] erkunden, um zahllose Videos und Playlists abzuspielen...€€€Genieße erstklassige Musik, so lange du möchtest€€€Erforsche die Welt der Musik im riesigen und vielfältigen Musikkatalog von Y.T.€Diese werblichen Äußerungen belegen nach Auffassung des Senats ohne Zweifel, dass die Beklagte die von ihren Nutzern eingestellten Musikinhalte zu eigenen Zwecken dazu nutzen will und nutzt, um sich als wettbewerbsfähiger Anbieter von umfassenden Musik-Streaming-Inhalten am Markt zu präsentieren. Dieses Bestreben hat auch die Beklagte nicht ernsthaft in Abrede genommen. Soweit sie pauschal behauptet, die €hervorgehobenen Musik-Funktionen der App€ seien in Deutschland nicht oder nur stark eingeschränkt verfügbar, kann sie mit diesem Sachvortrag den konkreten Darstellungen der Klägerin nicht erheblich entgegen treten. Das Angebot ist vollständig in deutscher Sprache gehalten und damit auch auf den deutschen Markt ausgerichtet. Die Beklagte ist Anbieterin des Angebots. Für ein substantiiertes Bestreiten hätte sie im Einzelnen darlegen müssen, in welchem Umfang sich ihre Werbung und ihr Angebot konkret auch auf die Bundesrepublik Deutschland bezieht bzw. hier tatsächlich nutzbar ist.

(b) Die Klägerin hat weiter dargelegt, dass die Beklagte ihren Nutzern zwischenzeitlich einen Musikdienst zur Verfügung stellt, der gerade in dem gebotenen Nutzungskomfort den Konkurrenzangeboten, die von Content-Providern als reine Musikdienste betrieben werden, in nichts wesentlich nachsteht. Der Senat nimmt insoweit auf die Dar- und Gegenüberstellungen der Klägerin in den Anlagen K 82 und K 83 in Bezug. Auch insoweit ist die Beklagte dem Sachvortrag der Klägerin nicht ausreichend substantiiert entgegen getreten. Der Funktionsumfang des Musikangebots (Suche/Kategorisierung nach Genres/Filterung/Markierung/Playlisten/Abspielfunktionen/Empfehlungen an Dritte usw.) geht weit über die Notwendigkeiten und die Stellung eines Host-Provider hinaus. Die Unterschiede, auf die die Beklagte gegenüber Konkurrenzdiensten hinweist (Kundenfinanzierung, sauber verspartet, überwiegend Premium Content, höhere Funktionalität), mögen zutreffen, sind indes im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung nicht ausreichend relevant.

(2) Was diesen Musikdienst der Beklagten angeht, ist allerdings bereits erheblich zweifelhaft, ob selbst diese weitgehenden Funktionen der Beklagten eine tatsächliche Kenntnis der Inhalte bzw. die Kontrolle hierüber verschaffen. Zwar stammen z.B. erteilte €Empfehlungen€ zu bestimmten Musikangeboten unstreitig nicht von anderen Nutzern, sondern werden von der Beklagten selbst vorgenommen. Diesen liegen indes ersichtlich keine "menschlichen Willensentschlüsse€, sondern programmseitig automatisierte Abläufe zu Grunde. Denn es ist nach Kenntnis des Senats heute nicht nur auf dem Dienst der Beklagten, sondern bei einer Vielzahl von Anbietern ganz unterschiedlicher Teledienste verbreitet, dass von Menschen nach bestimmten Vorgaben programmierte Algorithmen eingesetzter Computerprogramme das Verhalten jedes einzelnen Nutzers erfassen, analysieren, kategorisieren und bewerten sowie hieraus in hohem Maße verlässliche Prognosen für zukünftiges Suchverhalten bzw. die Interessen des Nutzers ableiten können. Auch aus Kapazitätsgründen liegt es fern, dass die Beklagte selbst in Einzelfällen die eingestellten Nutzervideos für die Zwecke ihres Musikdienstes von Mitarbeitern ansehen und bewerten lässt. Vor diesem Hintergrund gibt es für den Senat keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte insoweit die geforderte tatsächliche Kenntnis erlangt hat.

(3) Trotz dieser Umstände und der gezielten Bemühungen, die die Beklagte unternimmt, sich mit Hilfe des von ihr gehosteten User-Contents als eigenständiger, marktstarker Anbieter eines Musikdienstes zu präsentieren, kann auch dieses Verhalten ein täterschaftliches Handeln der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Übernahme einer €aktiven Rolle€ gerade im Zusammenhang mit konkreten Urheberrechtsverletzungen nicht rechtfertigen.

Zwar stellt sich das Handeln der Beklagten in diesem Bereich - mehr als in jedem anderen der zuvor erörterten Bereiche - eindeutig als Anmaßung einer eigentümerähnlichen Rolle an. Denn die Beklagte bemächtigt sich der bei ihr von ihren Nutzern gespeicherten Inhalte und bietet diese im Eigeninteresse Dritten wie eigene Inhalte an. Zwar ist dem Hosting von Inhalten das Einverständnis (oder gar der Wille) des Einstellenden häufig immanent, dass dritte Personen auf die von ihm eingestellten Inhalte zugreifen können (oder gar sollen). Dafür ist ein gewisse Strukturierung und Kategorisierung des Dienstes, insbesondere die suchfähige Ablage von Inhalten eine Grundvoraussetzung. Die Beklagte beschränkt sich aber nicht auf das Hosting fremder Inhalte, sondern präsentiert diese Dritten wie eigene Inhalte und leitet sie ihnen zur eigenen Nutzung zu. Dies geschieht gerade nicht durch den ursprünglich einstellenden Nutzer, sondern im Hinblick auf die Sortierung, Strukturierung und Filterung der vielfältigen Musikangebote nunmehr durch die Beklagte selbst, die insoweit eine Funktion als eigenverantwortlich agierender Musikdienst wahrnimmt. Sie bedient sich dabei zwar als Ausgangsmaterial der von ihren Nutzern eingestellten Videos. Als Ergebnis einer gebotenen wertenden Betrachtung aus Sicht eines objektiven Dritten ist es jedoch die Beklagte, die dem interessierten Musiknutzer eine breite Angebotspalette aus ihrem Bestand eigenverantwortlich und eigeninitiativ zur Verfügung stellt und anbietet.

nnn. Eine derartige Position, die die Beklagte durch die zuvor geschilderten Handlungen einnimmt, ist mit der privilegierten Stellung eines Host-Provider ersichtlich nicht mehr im Ansatz in Einklang zu bringen. Auf eine Privilegierung gemäß § 10 TMG kann sich die Beklagte deshalb nicht (mehr) berufen. Selbst ein derartiges Verhalten kann jedoch nach Auffassung des Senats auch bei zusammenfassender Betrachtung nicht eine Inanspruchnahme der Beklagten als Täter von Urheberrechtsverletzungen rechtfertigen, auch nicht unter dem Aspekt der Übernahme einer €aktiven Rolle€.

(1) Denn auch im Zusammenhang mit dem Angebot eines Musikdienstes ist in Erinnerung zu rufen, dass für ein täterschaftliches Handeln nicht ausreichend ist, dass sich der Provider die von seinen Nutzern eingestellten Inhalte allgemein und umfassend zu eigenen Zwecken aneignet oder insoweit eine eigentümerähnliche Rolle ausübt. Bedeutsam kann insoweit vielmehr nur ein auf ein ganz konkretes Angebot bezogenes Handeln sein. Mit dem Rechtsmodell der €aktiven Rolle€ sanktioniert weder der EuGH noch der BGH ein €aneignendes€ Geschäftsmodell als solches. Vielmehr geht es allein um die Bewertung eines bestimmten Verhaltens, mit dem der Diensteanbieter in Bezug auf ein einzelnes Angebot oder eine Gruppe von Angeboten - und zwar nicht allgemein, sondern ausschließlich in Bezug auf diese - seine Rolle als Host-Provider verlässt und weitergehende, mit dieser Funktion unvereinbare Befugnisse ausübt, die ihn wegen der besonderen Art seines Verhaltens dem Täter einer (Urheber)Rechtsverletzung gleichstellen. Denn auch insoweit kommt vor dem Hintergrund der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze die Übernahme einer €aktiven Rolle€ ausschließlich auf Einzelfälle in Betracht, in Bezug auf welche der Provider durch konkrete Maßnahmen - z.B. das Schalten von produktbezogenen Anzeigen - aus seiner auf das Hosting von Fremdinhalten bezogenen Rolle herausgetreten ist.

(2) Das allgemeine Bestreben, den Dienst insgesamt für Nutzerschichten attraktiv zu machen, andere Nutzerschichten zu erschließen oder gänzlich neue Nutzungsmöglichkeiten zu eröffnen, reicht hierfür nicht aus. Nur darum geht es aber im Wesentlichen z.B. bei der Gestaltung ihres Musikdienstes durch die Beklagte. Sie bewirbt oder unterstützt auch nach Darstellung der Klägerin gerade nicht lediglich einzelnen Titel oder Angebote, sondern präsentiert ihren Musikdienst insgesamt, ohne Bezug auf einzelne Titel, Künstler oder eingestellte Videos, als besonders attraktiv. Dieser Umstand kann jedenfalls auf der Grundlage der gegenwärtig von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze weder allein noch in der Zusammenschau mit anderen Aspekten eine Verantwortlichkeit als Täter rechtfertigen.

h. Die Beklagte haftet auch nicht als Mittäter. Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken, vgl. § 830 I 1 BGB (BGH GRUR 2015, 485 Rdn. 35 - Kinderhochstühle im Internet III). Allein dadurch, dass sie ihren Nutzern den Upload von Musikvideos gestattet, wirkt sie nicht bewusst und gewollt mit ihren Nutzern bei einem rechtsverletzenden öffentlichen Zugänglichmachen geschützter Musikwerke zusammen. Ohne Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten scheidet ein vorsätzliches Zusammenwirken der Beklagten mit Dritten aus, die urheberrechtsverletzende Musikvideos über den Dienst der Beklagten öffentlich zugänglich machen (vgl. BGH GRUR 2015, 485 Rdn. 36 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH GRUR 2007, 890 Rdn. 21 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). Eine derartige Kenntnis besaß die Beklagte nicht. Die Musikvideos der Nutzer sind - wie bereits dargelegt - in einem automatischen Verfahren ohne vorherige Kenntnisnahme der Beklagten eingestellt worden. Auch soweit die Klägerin geltend macht, zwischen der Beklagten und dem einstellenden Nutzer erfolge eine bewusste €Arbeitsteilung€ mit der Folge, dass die Tathandlung des öffentlichen Zugänglichmachens durch den privaten Nutzer der Beklagten deshalb als eigene zuzurechnen sei, handelt es sich nach Auffassung des Senats um eine Unterstellung, die den tatsächlichen Gegebenheiten nicht im Ansatz gerecht wird.

i. Eine Haftung der Beklagten als mittelbarer Täter scheidet ebenfalls aus. Eine solche Haftung setzt u.a. Tatherrschaft voraus. Über diese verfügt die Beklagte aus den genannten Gründen nicht. Gleiches gilt für eine etwaige Nebentäterschaft.

3. Die Beklagte ist auch nicht als Teilnehmer für das rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachen der im Klageantrag genannten Musikvideos durch ihre Nutzer verantwortlich.

a. Die Frage, ob jemand als Teilnehmer - also Anstifter oder Gehilfe (vgl. § 830 Abs. 2 BGB) - für eine deliktische Handlung wie die Verletzung eines Schutzrechts zivilrechtlich haftet, beurteilt sich ebenfalls nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (BGH GRUR 2011, 1018 Rdn. 24 - Automobil-Onlinebörse; BGH GRUR 2011, 152 Rdn. 30 - Kinderhochstühle im Internet I). Als Anstifter (§ 26 StGB) oder Gehilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) haftet, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat oder ihm dazu Hilfe geleistet hat. Dabei setzt die Teilnehmerhaftung neben einer objektiven Teilnahmehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH GRUR 2011, 152 Rdn. 30 - Kinderhochstühle im Internet I).

b. Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der in Bezug auf die jeweils konkrete Haupttat vorausgesetztes zumindest bedingte Vorsatz, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen müsste (BGH GRUR 2004, 860, 864 - Internetversteigerung I), ist für die Beklagte nicht feststellbar. Für die Annahme eines Gehilfenvorsatzes genügt es nicht, wenn der Diensteanbieter mit gelegentlichen Rechtsverletzungen rechnet; dieser muss sich vielmehr auf die konkret drohende Haupttat beziehen (BGH GRUR 2007, 708 - Internetversteigerung II). Daran fehlt es hier. Die streitgegenständlichen Musikvideos der Nutzer sind in einem automatischen Verfahren auf die Plattform der Beklagten eingestellt worden, ohne dass diese die Videos währenddessen oder später auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt. Derartiges hat die Klägerin jedenfalls nicht hinreichend konkret dargelegt. Ohne Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten scheidet ein vorsätzliches Zusammenwirken der Beklagten mit Dritten aus, die von der Klägerin wahrgenommene Urheberrechte Dritter verletzen. Selbst wenn die Beklagte nach erfolgtem Upload und öffentlichem Zugänglichmachen im Rahmen weiterer Handlungen (Überprüfung von Beanstandungen, Monetarisierung usw.) im Einzelfall tatsächliche Kenntnis von bestimmten Musikvideos erlangt, reicht allein dieser Umstand nach abgeschlossenem U. für eine Teilnehmerhaftung nicht aus.

c. Der Gedanke einer Anstiftung der anonymen Uploader durch die Beklagte zu einem konkreten rechtsverletzenden Verhalten liegt nach Auffassung des Senats so fern, dass es hierzu keiner vertieften Darlegungen bedarf.

VII. Die Beklagte ist in ihrer Eigenschaft als Host-Provider jedoch als Störer gem. § 97 Abs. 1 i.V.m. §§ 15, 19a UrhG i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB für diejenigen Rechtsverletzungen (mit)verantwortlich, die Nutzer über ihren Teledienst begangen haben. Die rechtlichen Voraussetzungen einer derartigen Verantwortlichkeit sind im vorliegenden Fall in Bezug auf diejenigen Musikwerke erfüllt, in Bezug auf welche bereits das Landgericht die Beklagte in der angefochtenen Entscheidung verurteilt hatte. Ein darüber hinausgehenden Unterlassungsanspruch ist hingegen auch nach Auffassung des Senats nicht begründet.

1. Die rechtlichen Grundsätze, die für eine Verantwortlichkeit der Beklagten als Störer in materiell-rechtlicher Hinsicht gelten, hat der Bundesgerichtshof zuletzt in seiner Entscheidung €Kinderhochstühle im Internet III€ (BGH GRUR 2015, 485, 490 Rdn. 49 - 53 - Kinderhochstühle im Internet III) noch einmal wie nachfolgend wiedergegeben konkretisiert.

a. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungs- oder Überwachungspflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Verhinderung der Verletzungshandlung zuzumuten ist (BGH GRUR 2015, 485, 460 Rdn. 49 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH GRUR 2008, 702 Rdn. 50 - Internet-Versteigerung III; BGH GRUR 2010, 633 Rdn. 19 - Sommer unseres Lebens; BGH GRUR 2011, 617 Rdn. 37 - Sedo).

b. Die Zumutbarkeit einer Prüfung, um Verletzungshandlungen zu vermeiden oder abzustellen, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung ihrer Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH GRUR 2015, 485, 460 Rdn. 50 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH GRUR 2001, 1038 - ambiente.de; BGH GRUR 2003, 969, 970 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen; BGH GRUR 2010, 633 Rdn. 19 - Sommer unseres Lebens; BGH GRUR 2014, 657 Rdn. 22 - BearShare). So hat es der Bundesgerichtshof für die Frage der Zumutbarkeit der Verhinderung von Rechtsverletzungen Dritter für erheblich gehalten, ob der als Störer in Anspruch Genommene ohne Gewinnerzielungsabsicht zugleich im öffentlichen Interesse handelt (BGH GRUR 2001, 1038 - ambiente.de; BGH GRUR 2004, 619, 621 - kurt-biedenkopf.de) oder aber eigene erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt und etwa - wie der Betreiber einer Internethandelsplattform - durch die ihm geschuldete Provision an dem schutzrechtsverletzenden Verkauf von Erzeugnissen beteiligt ist (BGH GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung I). Weiter ist darauf abzustellen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten auf Grund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher (BGH GRUR 2004, 693 - Schöner Wetten) oder tatsächlicher Prüfung (BGH GRUR 2011, 152 Rdn. 39 ff. - Kinderhochstühle im Internet I) festgestellt werden kann oder aber für den als Störer in Anspruch Genommenen offenkundig und unschwer zu erkennen ist (BGH GRUR 2015, 485, 460 Rdn. 50 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH GRUR 2001, 1038 - ambiente.de; BGH GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 708 Rdn. 47- Internet-Versteigerung II; BGH GRUR 2013, 1229 Rdn. 34 - Kinderhochstühle im Internet II).

c. Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern i.S.d. §§ 8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Dateien steht § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 15 Abs. 1 der RL 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Danach ist es dem Betreiber einer Internethandelsplattform grundsätzlich nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen (BGH GRUR 2015, 485, 460 Rdn. 51 - Kinderhochstühle im Internet III; EuGH GRUR 2011, 1025 Rdn. 109 ff.+139 - L'Oréal/eBay; BGH GRUR 2011, 1038 Rdn. 21 - Stiftparfüm; für einen Internetserviceprovider: EuGH GRUR 2012, 265 Rdn. 47-54 - Scarlet/SABAM; für den Betreiber eines sozialen Netzwerkes: EuGH GRUR 2012, 382 Rdn. 33 - SABAM/Netlog). Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfalt aufwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erwägungsgrund 48 der RL 2000/31; BGH GRUR 2015, 485, 460 Rdn. 51 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH GRUR 2011, 617 Rdn. 40 - Sedo; BGH GRUR 2013, 370 Rdn. 19 - Alone in the Dark; BGH GRUR 2013, 1229 Rdn. 35 - Kinderhochstühle im Internet II).

d. Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesgerichtshofs muss ein Diensteanbieter, wie z.B. der Betreiber eines Online-Marktplatzes, der auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt (EuGH GRUR 2011, 1025 Rdn. 119 + Rdn. 141-143 - L'Oréal/eBay; BGH GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2008, 702 Rdn. 51 - Internet-Versteigerung III; BGH GRUR 2011, 1038 Rdn. 21 f. - Stiftparfüm). Ihn trifft die - durch einen Unterlassungsanspruch durchsetzbare - Verpflichtung, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (BGH GRUR 2015, 485, 460 Rdn. 52 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH GRUR 2011, 1038 Rd. 26, 39 - Stiftparfüm).

e. Dies gilt auch, wenn der Anbieter seine neutrale Vermittlerposition verlässt und eine aktive Rolle spielt, die ihm Kenntnis von bestimmten Daten oder Kontrolle über sie verschaffen konnte. In diesem Fall wird er hinsichtlich dieser Daten nicht vom Anwendungsbereich des Art. 14 RL 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr erfasst (EuGH GRUR 2011, 1025 Rn. 113 + 116 - L'Oreal/eBay) und kann sich auch nicht auf das Haftungsprivileg des Art. 14 I RL 2000/31/EG und des § 7 II TMG berufen (BGH GRUR 2011, 1038 Rdn. 23 - Stiftparfüm; BGH GRUR 2013, 1229 Rdn. 37 - Kinderhochstühle im Internet II). Ist der Plattformbetreiber in diesem Zusammenhang auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden, muss er die über die elektronischen Verweise in seinen Anzeigen erreichbaren Angebote auf problemlos und zweifelsfrei erkennbare Schutzrechtsverletzungen überprüfen (BGH GRUR 2015, 485, 460 Rdn. 53 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH GRUR 2013, 1229 Rdn. 47 ff. - Kinderhochstühle im Internet II).

2. Die Voraussetzungen der Übernahme einer derart €aktiven Rolle€ hat der Senat im vorliegenden Rechtsstreit bereits im Zusammenhang mit einer Täterhaftung erörtert. Auf die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Der Bundesgerichtshof hat allerdings hervorgehoben, dass automatisierte Abläufe, die ein Provider in Bezug auf die in seinem Dienst gespeicherten Inhalte zur Anwendung bringt, in der Regel kein Anknüpfungspunkt für eine Störerhaftung unter diesem Gesichtspunkt sein können. So soll die Versendung von Werbe-E-Mails mit automatisiert erstellten Suchergebnissen durch den Diensteanbieter, die pauschal neue Angebote erfasst, sich aber nicht auf bestimmte, rechtlich geschützte Inhalte/Produkte bezieht, eine Störerhaftung unter diesem Aspekt nicht mehr auslösen können. Denn der Nutzer löse diesen Vorgang durch die Eingabe seines Suchbegriffs aus. Zudem habe der Diensteanbieter von dem Ergebnis dieser automatisierten Vorgänge keine Kenntnis und (im Beispiel von eBay) verwende dadurch die rechtsverletzenden Marken auch nicht selbst (BGH GRUR 2015, 485, 492 Rdn. 70 - Kinderhochstühle im Internet III). Das Zurverfügungstellen von elektronischen Werkzeugen zur Angebotserstellung und Präsentation von Verkaufsangeboten hat der BGH ebenfalls als allgemeine Dienstleistung eines Host-Provider angesehen. Dies jedenfalls dann, wenn diese Maßnahmen nicht auf konkrete Verkaufsangebote und spezielle Produkte bezogen sind. Denn dann begründen diese Maßnahmen kein gefahrerhöhendes Moment für (marken-) rechtsverletzendes Verhalten der Nutzer (BGH GRUR 2015, 485, 492 Rdn. 71 - Kinderhochstühle im Internet III). Die Bereitstellung eines Systems zur Verkaufsabwicklung einschließlich eines Bezahlsystems vermag ebenfalls nicht eine Störerhaftung zu begründen. Damit verlässt der Diensteanbieter nicht seine Stellung als neutraler Vermittler (BGH GRUR 2015, 485, 492 Rdn. 72 - Kinderhochstühle im Internet III).

3. Ungeachtet der insoweit möglicherweise missverständlichen Formulierungen in der Entscheidung €Kinderhochstühle im Internet€ (Rdn. 53 sowie Rdrn. 69 - 72) versteht der Senat die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH so, dass die Übernahme einer €aktiven Rolle€ durch einen Provider ebenso wenig wie von ihm zur Verfügung gestellte unterstützende Verhaltensweisen (Werbe-E-Mails, Angebots- und Präsentationsunterstützung, Bezahlsystem) Umstände sind, die eine Störerhaftung originär erst begründen können.

a. Diese rechtfertigt sich nach dem Verständnis des Senats auch unabhängig von derartigen Handlungen stets daraus, dass der Provider trotz einer wirksamen Inkenntnissetzung von rechtsverletzenden Handlungen über seinen Dienst keine zumutbaren Maßnahmen ergreift und es dadurch zu Folgeverstößen kommt. Demgegenüber handelt es sich bei den von dem Bundesgerichtshof bei den zitierten Randnummern erörterten Maßnahmen des Providers selbst um solche Umstände, die für den konkreten Umfang der ihn treffenden Prüfungspflichten maßgeblich sind (bzw. gerade nicht).

b. In dem Fallkomplex €Kinderhochstühle im Internet€ hat der BGH den maßgeblichen Anknüpfungspunkt darin gesehen, dass der Plattformbetreiber eine aktive Rolle durch Schaltung von Anzeigen übernimmt, die unmittelbar zu schutzrechtsverletzenden Angeboten führen. Deshalb träfen ihn regelmäßig weitergehende Prüfungspflichten. Er müsse sich in diesen Fällen die Möglichkeit verschaffen, die von ihm aktiv beworbenen Verkaufsangebote zu kontrollieren. Dadurch wird er nicht genötigt, sämtliche Angaben seiner Kunden vor der Veröffentlichung zu überwachen (BGH GRUR 2013, 1229 Rdn. 48 - Kinderhochstühle im Internet II). Vielmehr sind die hier in Rede stehenden weitergehenden Prüfungspflichten auf bestimmte Produkte beschränkt (BGH GRUR 2015, 485, 492 Rdn. 72 - Kinderhochstühle im Internet III). Buche der Diensteanbieter (selbst) Suchbegriffe (mit der geschützten Marke) für die Anzeigen, sei es ihm auch zumutbar, die Ergebnislisten, zu denen der Nutzer über die elektronischen Verweise in den Anzeigen gelangt, einer Überprüfung zu unterziehen, wenn er vom Inhaber des Schutzrechts auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden ist (BGH GRUR 2015, 485, 492 Rdn. 56 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH GRUR 2013, 1229 Rdn. 52 - Kinderhochstühle im Internet II).

4. Diese Rechtsgrundsätze sind grundsätzlich auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. Allerdings unterscheidet sich das Geschäftsmodell der Beklagten nicht unerheblich von den Geschäftsmodellen, die bislang Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung waren, nämlich sowohl von dem Geschäftsmodell eines S. (wie €RapidShare€) als auch von dem eines Internet-Marktplatzes (wie €eBay€) bzw. dem eines Peer-to-Peer-TV-Systems (wie €Cybersky.€). Dementsprechend lassen sich die von dem BGH entwickelten Grundsätze zwar zu dem rechtlichen Anknüpfungspunkt und dem allgemeinen Maß der zu erfüllenden Verpflichtungen auf den vorliegenden Fall übertragen. Die Frage jedoch, durch welche konkreten Maßnahmen die Prüfungs- und Handlungspflichten des Störers innerhalb des einzelnen Dienstes wirksam erfüllt werden können und zu erfüllen sind, ist in Abhängigkeit von den jeweiligen Besonderheiten des in Frage stehenden Dienstes anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu entscheiden. In die umfassende Abwägung der Zumutbarkeit von Maßnahmen sind die betroffenen Rechte und Interessen der Parteien und Dritter ebenso mit einzubeziehen wie technische Möglichkeiten sowie die Kosten der zu ergreifenden Maßnahmen. Dies bedeutet, dass Maßnahmen, die in einem Falle wirkungsvoll und deshalb geschuldet sind, sich in einem anderen Umfeld als wirkungslos und deshalb ungeeignet erweisen können mit der Folge, dass statt dessen andere - bei einem anderen Dienst gerade nicht geschuldete Pflichten - zu erfüllen sind, um überhaupt eine Verhinderung künftiger Rechtsverletzungen wirksam erreichen zu können. Dementsprechend führt die auch Tatsache, dass die Rechtsprechung in der Vergangenheit bestimmte Handlungspflichten als ungeeignet angesehen hat, nicht dazu, dass diese - je nach den Umständen des Einzelfalls - in einem abweichenden Umfeld nicht gleichwohl auferlegt werden können, insbesondere dann, wenn wirksame Alternativen fehlen. Vor diesem Hintergrund weist die Beklagte zwar zu Recht darauf hin, dass ihr keine allgemeine Erfolgsabwendungspflicht obliegt. Die von ihr hieraus gezogenen rechtlichen Schlüsse teilt der Senat - wie noch darzulegen sein wird - in Bezug auf den vorliegenden Rechtstreit indes nicht.

5. Grundvoraussetzung jeder Verantwortlichkeit als Störer ist, dass die Beklagte von der Klägerin wirksam auf Rechtsverletzungen und ihre daraus resultierenden Handlungspflichten hingewiesen worden und es in der Folgezeit gleichwohl zu entsprechenden Verstößen gekommen ist. Diese Voraussetzung liegt hier vor.

a. Die Funktion des Hinweises auf Rechtsverletzungen, der sowohl vorprozessual - etwa durch eine Abmahnung - als auch durch die Klageerhebung erfolgen kann (BGH GRUR 2004, 693 - Schöner Wetten), besteht darin, den grundsätzlich nicht zur präventiven Kontrolle verpflichteten Betreiber einer Internethandelsplattform in die Lage zu versetzen, in der Vielzahl der ohne seine Kenntnis von den registrierten Mitgliedern der Plattform mit Hilfe der zur Verfügung gestellten Plattform-Software eingestellten Verkaufsangebote diejenigen auffinden zu können, die Rechte Dritter verletzen. Dies setzt voraus, dass der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer - d.h. ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung - feststellen kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Betreiber einer (Internethandels)Plattform zu verlangenden Prüfungsaufwands von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers auf der anderen Seite (BGH GRUR 2011, 1038, 1040 Rdn. 28 - Stiftparfüm). Mit dem Erhalt eines solchen - wirksamen - Schreibens entstehen für den Diensteanbieter Handlungspflichten. Er ist ab diesem Zeitpunkt nicht nur dazu verpflichtet, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern hat auch Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt (BGH GRUR 2013, 1030, 1033 Rdn. 46 - File Hosting Dienst; BGH GRUR 2011, 1038 - Stiftparfüm; BGH GRUR 2013, 370 - Alone in the Dark).

b. Das Landgericht hat hierzu in der angegriffenen Entscheidung zutreffend ausgeführt:

€Die Beklagte ist durch das Schreiben der Klägerin vom 10.5.2010 (Anlage K15) sowie das Schreiben des Komponisten B. vom 1.10.2010 (Anlage K17) und die im einstweiligen Verfügungsverfahren mitgeteilte Anlage Ast42 ordnungsgemäß über Rechtsverletzungen auf ihrer Plattform in Kenntnis gesetzt worden. Daneben ist sie auch durch die Abmahnung vom 2.6.2010 (Anlage K24a + b) ordnungsgemäß über Rechtsverletzungen informiert worden.

(1) Zwar wurde in dem Hinweisschreiben (Anlage K15) H. L. als Autor der Werke €Ritmo de la noche€ und €Night in motion€ genannt. Tatsächlich ist jedoch A. J. C. Urheber dieser Werke. Dieser Fehler in dem Hinweisschreiben fällt hinsichtlich der Wirksamkeit der Inkenntnissetzung jedoch nicht ins Gewicht. Die Funktion des Hinweises auf Rechtsverletzungen besteht darin, den Betreiber der Internetplattform in die Lage zu versetzen, in der Vielzahl der ohne seine Kenntnis auf seine Plattform eingestellten Inhalte diejenigen auffinden zu können, die die Rechte des Anzeigenden verletzen (vgl. BGH, GRUR 2011, 1038/1040 - Stiftparfum, Rz 28). Das war auch hinsichtlich der Werke €Ritmo de la noche€ und €Night in motion€ der Fall. Die Werke sind durch die Angabe des Titels und der jeweiligen Interpreten eindeutig individualisiert worden. Insbesondere war es der Beklagten aufgrund der Angabe der konkreten Video-URL ohne weiteres möglich, das beanstandete Video herauszufinden.

(2) Auch durch die im einstweiligen Verfügungsverfahren (Az.: 310 O 197/10) mit der Antragsschrift zugestellte Anlage Ast42 (= Anlage B43) wurde die Beklagte auf konkrete Rechtsverletzungen hingewiesen. In dieser Liste waren über die in der Abmahnung genannten Videos hinaus noch zahlreiche weitere Videos aufgeführt, die bei der zweiten Recherche der Klägerin Ende Mai 2010 auf der Plattform der Beklagten ermittelt wurden und die nach dem Vortrag der Klägerin die hier streitgegenständlichen Musikwerke enthielten. Die Anlage Ast42 reichte zur Information der Beklagten über konkrete Rechtsverletzungen aus. Der Hinweis auf eine Rechtsverletzung muss nach der Rechtsprechung des BGH nicht zwingend vorprozessual erfolgen. Er kann auch durch die Klageerhebung erfolgen (vgl. BGH GRUR 2011, 1038/1040 - Stiftparfum, Rz 28). Entsprechendes muss gelten, wenn der Hinweis mit Zustellung der Antragsschrift im einstweiligen Verfügungsverfahren erfolgt. Der Hinweis war auch so konkret gefasst, dass die Beklagte die beanstandeten Videos ohne weiteres identifizieren konnte.

Für die Beklagte war auch erkennbar, dass die Klägerin eine Sperrung auch der in der Anlage Ast42 bezeichneten Links begehrte. Die Anlage Ast42 wurde in der Antragsschrift im Abschnitt mit der Überschrift €Fortgesetzte Verletzung urheberrechtlich geschützter Musikwerke€ wie folgt bezeichnet: €Listen mit sämtlichen von der Software gefundenen Treffern (URLs) für die streitgegenständlichen Werke der Antragstellerinnen€ (Bl. 46 der Akte 310 O 197/10). Zwar hat die Klägerin die Beklagte zunächst nicht ausdrücklich aufgefordert, auch die in dieser Anlage genannten (zahlreichen) Videos zu sperren. Die Klägerin begehrte jedoch auch bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Sperrung sämtlicher Videos, die Musik aus ihrem Repertoire enthalten. Der Vortrag der Antragstellerinnen ging dahin, dass auch die in der Anlage bezeichneten Videos unberechtigt Musik der Antragstellerinnen enthalten. Angesichts dessen war das Sperrungsbegehren auch ohne ausdrückliche Aufforderung deutlich. Tatsächlich sind in der Folgezeit auch Links aus der Anlage Ast42 gesperrt worden, die weder in dem Hinweisschreiben noch in der Abmahnung genannt waren.

Soweit die Beklagte meint, die in Anlage Ast42 mitgeteilten Videos hätten gar keine rechtsverletzenden Inhalte gehabt, ist dieser Vortrag nicht erheblich. Denn dann wäre die damalige Antragsgegnerin und jetzige Beklagte nach Treu und Glauben gehalten gewesen, die Klägerin auf diese Zweifel hinzuweisen und nach den Umständen angemessene Belege für die behaupteten klaren Rechtsverletzungen zu verlangen (vgl. BGH GRUR 2011, 1038/1040 - Stiftparfum, Rz 32). Das hat die Beklagte hinsichtlich der in Anlage Ast42 in Bezug auf die von der Klägerin hinreichend spezifizierten Videos jedoch nicht getan. In Bezug auf die streitgegenständlichen Werke begründet die Beklagte ihren Einwand auch nicht näher.€

c. Dieser Auffassung tritt der Senat im Wesentlichen bei. Ergänzend und Bezug nehmend auf das Berufungsvorbringen der Parteien ist insoweit noch auszuführen.

aa. Die Klägerin hatte die Beklagte bereits mit ihrer vorgerichtlichen Inkenntnissetzung vom 10.05.2010 (Anlage K 15) und ihrem Abmahnschreiben 02.06.2010 (Anlage K 24a) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie nicht nur eine Löschung der konkret bezeichneten Videos (mit bestimmten Werkfassungen), sondern Maßnahmen erwarte, die das öffentliche Zugänglichmachen der hierdurch jeweils verkörperten Musikwerke als solche (€musical works as such€) verhinderten. Der Senat vermag nicht nachzuvollziehen, aus welchen Gründen die Beklagte darüber im Zweifel gewesen sein will, dass es sich bei der Anlage ASt 42 um die Inkenntnissetzung von weiteren, fortgesetzten Rechtsverletzungen gehandelt hat. Darauf hat die Klägerin in dem begleitenden Schriftsatz vom 07.06.2010 in dem einstweiligen Verfügungsverfahren ausdrücklich hingewiesen. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin die Anlage ASt 42 seinerzeit formell nicht als Nachweis der Inkenntnissetzung, sondern in erster Linie als Beleg dafür genannt hatte, dass ein bestimmter Titel (€Bottle It Up€) im Dienst der Beklagten sogar noch wesentlich häufiger aufgefunden werden konnte, als mit dem Schreiben vom 10.05.2010 konkret beanstandet worden ist. Dies ändert indes nichts daran, dass die Beklagte aus der konkreten Bezeichnung, mit der die Klägerin die Anlage ASt 42 zu der Antragschrift vorgelegt hat - €Listen mit sämtlichen von der Software gefundenen Treffern (URLs) für die streitgegenständlichen Werke der Antragstellerinnen€ - zweifelsfrei erkennen konnte (und musste), dass die Klägerin insoweit weitere Rechtsverletzungen durch den Dienst der Beklagten geltend machte. Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass die Klägerin durch Vorlage dieser Liste im einstweiligen Verfügungsverfahren ausdrücklich oder zumindest konkludent behauptet hat, dass die dort aufgeführten Dateien rechtsverletzend sind. Dies hat die Beklagte ebenso zweifelsfrei selbst so verstanden, denn sie hat - unstreitig - in der Folgezeit auch Videos gelöscht, die ausschließlich in dieser Anlage ASt 42 angeführt worden waren.

bb. Damit hat die Beklagte selbst den Charakter dieser Liste und ihrer Vorlage im einstweiligen Verfügungsverfahren zutreffend interpretiert, obwohl die Klägerin die Anlage ASt 42 schriftsätzlich nicht ausdrücklich als (weitere) Inkenntnissetzung bezeichnet hatte. Sie kann sich deshalb nicht erfolgreich darauf berufen, insoweit sei eine wirksame Inkenntnissetzung nicht erfolgt. Sollte die Beklagte allerdings - trotz der Vorlage mit der Antragsschrift im einstweiligen Verfügungsverfahren und der eindeutigen Bezeichnung - insoweit noch verbleibende Zweifel gehabt haben, ob auch insoweit von ihr ein Handeln erwartet wurde, so hätte es nunmehr ihr oblegen, diese Zweifel durch Nachfrage bei der Klägerin auszuräumen.

cc. Auch die Auffassung der Beklagten, es könne im vorliegenden Fall ausschließlich auf die Darstellung der Kläger im Verfügungsverfahren, nicht jedoch auf diejenige im Hauptsacheverfahren ankommen, weil erst die Rechtsprechung des BGH in der Sache €Stiftparfüm€ für die Zukunft eine derartige Rechtspflicht begründet habe, vermag der Senat nicht zu teilen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat in den vergangenen Jahren anhand der ihr vorgelegten Fälle die dem Rechteinhaber obliegenden Rechtspflichten lediglich sukzessive konkretisiert. Dies ändert allerdings nichts daran, dass diese Rechtspflichten auch schon zuvor bestanden haben. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes waren insoweit ersichtlich nicht konstitutiv mit der Folge, dass zuvor entsprechende Pflichten nicht bestanden haben. Jedenfalls in laufenden, noch nicht abgeschlossenen Fällen kann sich ein Beklagter insoweit nicht erfolgreich auf die Veränderung der Rechtsprechung berufen.

dd. Soweit die Beklagte beanstandet, die Klägerin habe sich zu Unrecht auf die Liste in Anlage ASt 42, nicht jedoch - wie dies nach Ansicht der Beklagten zutreffend gewesen wäre - auf die Liste in Anlage ASt 41 des einstweiligen Verfügungsverfahrens 310 O 197/10 gestützt, vermag der Senat diese Auffassung ebenfalls nicht zu teilen. Allerdings trifft es zu, dass es sich bei der Anlage ASt 42 nach der Darstellung der Klägerin um eine auf eine softwaregestützte Suche zurückgehende Trefferliste handelt. Dies ist indes unschädlich, solange diese Liste tatsächlich - zumindest in erheblichem Umfang - rechtsverletzende Dateien enthält. Einer "Verifizierung" durch eine natürliche Person bedurfte es nicht, selbst wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hatte, dass Frau L. G. 75 Treffer (die allerdings auch andere Rechteinhaber betrafen) verifiziert hatte. Vielmehr trägt die Klägerin das Risiko, dass im Fall einer fehlerhaften Softwaresuche mit unzutreffenden Ergebnissen die Trefferliste für eine wirksame Inkenntnissetzung der Beklagten untauglich ist. Dafür gibt es indes keine Anhaltspunkte.

ee. Selbst wenn es sich so verhielte, dass diese Liste auch eine Reihe von €false positives€, also Falschmeldungen, enthielt, wäre die Beklagte deshalb jedoch nicht von ihrer Verpflichtung enthoben gewesen, sich in eigener Verantwortung mit dem Inhalt der Liste zu befassen, die dort genannten Links/Dateien zu überprüfen und jedenfalls diejenigen zu löschen, zu sperren und einen künftigen Upload desselben Werkes zu verhindern, die auch nach ihrer Analyse rechtsverletzend waren. Der Senat muss aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits nicht entscheiden, was zu gelten hat, wenn Rechteinhaber an einen Dienstanbieter mit umfangreichen, ungefilterten und fehlerhaften Datenlisten herantreten, so dass die Ermittlung der tatsächlich begründeten Verletzungsfälle einen hohen, möglicherweise unzumutbaren Aufwand auf Seiten des Dienstanbieters erfordert. Denn eine derartige Situation liegt hier ersichtlich nicht vor. Ob ein anderes Ergebnis dann gerechtfertigt wäre, wenn ein Rechteinhaber einem Dienstanbieter wiederholt Datenlisten übermittelt, die sich in nicht ganz geringen Teilen als unzuverlässig erwiesen haben und der Verpflichtete, der den Rechteinhaber hierauf zuvor bereits hingewiesen hat, deshalb berechtigte Zweifel an ihrer Verlässlichkeit haben darf, muss hier ebenfalls nicht entschieden werden. Denn auch ein derartiger Fall liegt nicht vor. Im hier zur Entscheidung stehenden Fall wäre die Beklagte deshalb gehalten gewesen, sich ernsthaft und umfassend mit der Inkenntnissetzung aus der Anlage ASt 42 zu befassen und dabei etwaige Fehlanzeigen notfalls durch eine manuelle Überprüfung auszuschließen. Dies ist ihr jedenfalls als nachgeordnete Maßnahme in Anschluss an eine automatisierte Überprüfung nach der Rechtsprechung auch zumutbar (vgl. BGH GRUR 2007, 708 Rdn. 47 - Internetversteigerung II).

ff. Auch das Risiko eines €overblocking€ hat die Beklagte jedenfalls so lange in eigener Verantwortung zu tragen, als keiner der soeben erwogenen Fälle vorliegt, in denen der Verpflichtete eine fehlerbehaftete softwaregestützte Ergebnisliste möglicherweise zurückweisen darf. Der BGH hat in der Entscheidung €File-Hosting-Dienst€ (Rdn. 62) zu diesem Risiko - wenngleich in abweichendem Zusammenhang - ausgeführt:

€(3) Dass der Bekl. obliegende Prüfpflichten im Einzelfall auch zu einer Löschung rechtmäßiger Sicherungskopien führen können, macht ihre Erfüllung nicht unzumutbar (vgl. BGHZ 194, 339 Rdnr. 45 = GRUR 2013, 370 - Alone in the Dark). Es ist deshalb unerheblich, dass das bloße Hochladen auf die Server der Bekl. für sich allein noch nicht auf die Vorbereitung eines illegalen Öffentlich-Zugänglichmachens schließen lässt. Ist ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk über den Dienst der Bekl. bereits einmal in unzulässiger Weise öffentlich zugänglich gemacht worden, begründet das erneute Hochladen dieses Werkes grundsätzlich die Gefahr, dass es wieder unter Verletzung des Urheberrechts genutzt wird. Die Bekl. hat dieser Gefahr im Hinblick auf das von ihrem Geschäftsmodell ausgehende erhebliche Gefährdungspotenzial für urheberrechtlich geschützte Interessen wirksam entgegenzutreten. Entgegen der Ansicht der Revision ist kein Erfahrungssatz ersichtlich, dass dies zu einer für die Bekl. existenzgefährdenden Vielzahl von Löschungen für rechtmäßige Nutzungen gespeicherter Dateien führt.€

Diese Grundsätze sind entsprechend auch im vorliegenden Fall zu Grunde zu legen. Deshalb durfte die Beklagte die Inkenntnissetzung durch die Klägerin durch die Anlage ASt 42 nicht aus Sorge um ein etwaiges €overblocking€ ganz oder teilweise unbeachtet lassen. Auch soweit die Beklagte im Hinblick auf die bereits zitierte BGH-Entscheidung €Terminhinweis mit Kartenausschnitt€ (BGH GRUR 2014, 180 ff - Terminhinweis mit Kartenausschnitt) davon ausgeht, sie sei nach diesen rechtlichen Maßstäben lediglich nach positiver Kenntnis von der Rechtsverletzung verpflichtet, unverzüglich tätig zu werden, um die Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Die Entscheidung des BGH betrifft die Frage, wann eine eigene urheberrechtliche Werknutzung vorliegt. Darum geht es hier im Zusammenhang mit der Störerhaftung nicht, schon gar nicht in Bezug auf diejenigen Maßnahmen die als Folge einer wirksamen Inkenntnissetzung von einem Rechtsverstoß zu ergreifen sind.

gg. Die Übersendung der Anlage ASt 42 stellt sich auch im Übrigen als wirksamer, Überprüfungspflichten auslösender Hinweis dar, obwohl in dieser Anlage eine Vielzahl von Video-U. genannt ist.

aaa. Die Anlage ASt 42 enthält ca. 2.000 Links und betrifft nicht nur die Google, sondern auch die Titel 7 anderer Wahrnehmungsgesellschaften, die Antragsteller in dem einstweiligen Verfügungsverfahren waren. Jedoch sind die Titel eindeutig nach Wahrnehmungsgesellschaften sortiert und tabellarisch übersichtlich dargestellt. Es bestand deshalb auch nicht die Notwendig einer Nachfrage bei der Klägerin, in Bezug auf welche Titel sie Rechte geltend machen wolle. Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Wille der Klägerin, alle hierin genannten Videos zu sperren, zweifelsfrei erkennbar. Dementsprechend durfte die Klägerin auch diejenigen Videos aus der Anlage ASt 42 zulässigerweise zum Gegenstand ihres Klageantrags machen, die dem erster Benachrichtigungsschreiben vom 10.05.2010 noch nicht beigefügt waren. Denn ein zulässige und Handlungspflichten der Beklagten auslösende - weitere - Benachrichtigung konnte auf der Grundlage der Rechtsprechung der BGH-Entscheidung €Stiftparfüm€ auch noch mit den Anlagen zu der Antragschrift vom 07.06.201 im einstweiligen Verfügungsverfahren 310 O 197/10 erfolgen.

bbb. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin im einstweiligen Verfügungsverfahren mit Schriftsatz vom 28.07.2010 vorgetragen hatte, die in der Anlage ASt 42 aufgeführten Werke seien nachträglich noch auf ihren Inhalt, vor allem darauf überprüft worden, ob sich in den mittels der Links aufzurufenden Videos tatsächlich die streitgegenständlichen Werke befinden. Das Ergebnis sei in der Anlage ASt 66 dokumentiert worden. Aus diesem Umstand folgt - entgegen der Auffassung der Beklagten - indes nicht, dass die Anlage ASt 42 für sie keine Bedeutung und sie sich ausschließlich an der korrigierten Liste aus der Anlage ASt 66 zu orientieren gehabt habe. Eine Verifizierung ist zulässig und sinnvoll, aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung einer Inkenntnissetzung.

ccc. Da die als rechtsverletzend beanstandeten Titel sowohl in dem Hinweisschreiben vom 10.05.2010 als auch in der Anlage ASt 42 nicht nur strukturiert sortiert, sondern auch mit unmittelbar aufrufbaren €Y.T.€-Links versehen worden waren, wie z.B. €http...€ bezüglich des Titels €Ritmo de la noche€, war der jeweilige Hinweis auch im Sinne der Entscheidung €Stiftparfüm€ des BGH

€... so konkret gefasst [...], dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer - d.h. ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung - feststellen ...€

konnte. Umfangreiche Nachweise zu ihrer Rechteinhaberschaft und ihrer Befugnis, die beanstandeten Rechtsverstöße zu verfolgen, hatte die Klägerin bereits mit dem genannten Hinweisschreiben sowie ergänzend in dem Verfügungsantrag vom 07.06.2010 gegeben. Dementsprechend konnte die Beklagte die beanstandeten Rechtsverletzungen ohne weiteres in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht identifizieren. Sie war dementsprechend zum Handeln verpflichtet.

ddd. Die Fehlbezeichnung der Titel ยด€ Ritmo de la noche€ und €.Night in motion€ in Bezug auf den Autor erscheint auch dem Senat - wie dem Landgericht - als nicht gravierend und ungeeignet zu sein, eine wirksame Inkenntnissetzung zu verhindern. Auch insoweit hätte es gegebenenfalls der Beklagten oblegen, Bedenken anzumelden, wenn sie die Titel nur deshalb nicht als rechtsverletzend anerkennen wollte. Tatsächlich hatte sie aber auf die Abmahnung vom 10.05.2010 ausdrücklich erklärt, sie habe alle 600 beanstandeten Titel gesperrt (Schreiben der Beklagten vom 14.05.2010, Anlage K 19). Dann ist es ihr verwehrt, sich im Nachhinein noch erfolgreich auf diese Fehlbezeichnung zu berufen, selbst wenn davon auszugehen ist, dass ein entsprechend eingestellter Wortfilter rechtsverletzende Werke nur dann finden würde, wenn sowohl Titel als auch Urheber richtig angegeben worden sind. Hierauf kann sich die Beklagte aber nicht erfolgreich berufen. Zum einen lehnt sie selbst den Einsatz derart konfigurierter Wortfilter ausdrücklich ab. Im Übrigen wäre die Beklagte durch eine derartige Inkenntnissetzung in die Lage versetzt worden, auch auf dieser - fehlerhaften - Basis jedenfalls zunächst eine Referenzdatei zu der konkret beanstandeten Werkfassung zu erstellen. Sollte sie abweichende Werkfassungen wegen der Fehlbezeichnung tatsächlich nicht ermittelt haben, weil ein Wortfilter diese nicht erkennen konnte, wäre dies ein das Verschulden ausschließender Umstand, auf den sich die Beklagte in einem potentiellen Ordnungsmittelverfahren konkret berufen müsste.

d. Die Inkenntnissetzung durch die Klägerin u.a. mit der Anlage ASt 42 hat Handlungs- bzw. Prüfpflichten der Beklagten nicht allein in Bezug auf die dort ausdrücklich angeführten Werkfassungen, sondern für die als rechtsverletzend beanstandeten Werke insgesamt ausgelöst.

aa. Die Klägerin beanstandet - wie bereits mehrfach ausgeführt worden ist - Rechtsverletzungen nicht allein in Bezug auf bestimmte konkrete Werkeinspielungen, sondern hinsichtlich der Rechte der Urheber der €dahinter stehenden€ Werke der Musik i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG als solcher. Ihr Antrag soll jede Werkverwendung erfassen. Da dieses von der Klägerin schriftsätzlich betonte Begehren in der ursprünglichen Antragsfassung mit der Formulierung €Interpret€ noch nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen ist, hat die Klägerin ihren Antrag auf den Hinweis des Senats insoweit mit der Formulierung €wie z.B. interpretiert von€ klargestellt.

bb Die Inkenntnissetzung von einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein Werk der Musik konnte mit der Anlage ASt 42 jedenfalls dann zulässigerweise durch die Benennung konkreter Werkeinspielungen erfolgen (z.B. €Akropolis Adieu€, gesungen von M. M.), wenn der Rechteinhaber zugleich deutlich macht, dass sich sein Anspruch nicht nur auf die konkrete Einspielung, sondern auf jede Werknutzung richtet. Dies ist - wie dargelegt - im vorliegenden Fall geschehen, u.a. durch die Formulierung €musical works as such€ in dem vorgerichtlichen Schreiben. Diese Formulierung war für die Beklagte, die der Klägerin ihrerseits am 14.05.2010 englischsprachig geantwortet hat, zweifelsfrei. Hätte nur das öffentliche Zugänglichmachen der konkret bezeichneten Werkfassung beanstandet werden sollen, hätte es ersichtlich gerade nicht des Zusatzes €as such€ bedurft. Damit war Gegenstand der Inkenntnissetzung nicht nur die genannte Werkeinspielung. Zwar war die Beklagte zunächst lediglich verpflichtet, die ihr konkret benannten Werkeinspielungen zu sperren bzw. aus ihrem Dienst zu entfernen. Als zu verhindernder €Folgeversto߀ kommt jedoch nicht nur die identische, sondern auch jede andere Verwendung dieses Werks in Betracht. Denn der Beklagten war nunmehr unmissverständlich vor Augen geführt, welches Werk die Klägerin - in jeder beliebigen Interpretation - als rechtsverletzend beanstandet.

cc. Der Senat hat in diesem Zusammenhang erwogen, ob die Inkenntnissetzung in Bezug auf ein Werk als solches eine andere Art der Information als diejenige bei einer konkreten Werkfassung erfordert. Denkbar wäre insoweit etwa eine Inkenntnissetzung durch ein Notenblatt/eine Partitur - und damit das €Grundmodell€ - des Werks oder eine reine Sound-Datei, die nur die Melodieführung des Werks wiedergibt und möglicherweise besser als Vergleichsmuster für alle möglichen Werkfassungen dienen kann. Nach Auffassung des Senats ist ein derartiger Weg indes nicht ausreichend praktikabel und in der tatsächlichen Umsetzung mit nicht weniger gewichtigen Problemen behaftet. Eine Inkenntnissetzung durch alle nur denkbaren Werkfassungen zugleich muss wegen praktischer Undurchführbarkeit ebenfalls ausscheiden, ohne dass dies näher ausgeführt werden muss. Es hat deshalb dabei zu bleiben, dass auch in Fällen dieser Art eine Inkenntnissetzung mittels einer - beispielhaften - konkreten Werkeinspielung möglich ist.

dd. Allerdings wird in derartigen Fällen ein besonderes Augenmerk auf die Frage der €Zumutbarkeit€ bei der Erfüllung von Prüfungs- und Überwachungspflichten durch den Diensteanbieter zu richten sein. Steht ihm nur für eine konkrete Werkfassung, nicht aber für andere von ihm aufzufindende Werkfassungen eine akustische Referenzdatei zur Verfügung, so ist das Auffinden rechtsverletzender Musikvideos nicht unerheblich erschwert mit der Folge, dass die unterbliebene Beseitigung derartiger Rechtsverletzungen im Einzelfall nicht schuldhaft sein kann. Hierauf wird an anderer Stelle noch einzugehen sein.

e. Die aus einer derartigen Inkenntnissetzung resultierende Pflicht zur Sperrung ausdrücklich genannter Rechtsverstöße und Verhinderung gleichartiger Rechtsverletzungen ist ausschließlich in die Zukunft gerichtet.

Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung umfassend und zutreffend darauf hingewiesen, dass etwaige Prüfungs- und Handlungspflichten - die im Folgenden noch zu erörtern sein werden - in die Zukunft gerichtet sind und sich ausschließlich auf solche Rechtsverletzungen beziehen, die nach der ersten Inkenntnissetzung neu in den Dienst der Beklagten eingestellt worden sind. Die Beklagte ist hingegen nicht verpflichtet, aus Anlass der Inkenntnissetzung ihren gesamten Bestand auch rückwärts gerichtet auf Rechtsverletzungen zu durchsuchen und diese zu löschen. Dieser Auffassung tritt der Senat bei und nimmt insoweit auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden.

aa. Die Tatsache, dass die Beklagte im Rahmen ihres sog. €Legacy Scans€ Derartiges teilweise gleichwohl veranlasst, kann ihre Prüfungspflichten nicht erweitern. Sie kann sich auch nicht originär haftungsbegründend auswirken. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Klägerin, die meint, die Beklagte sei hierzu ohnehin verpflichtet. Denn als Host-Provider ist die Beklagte im Rahmen einer Störerhaftung gerade nicht verpflichtet, nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (BGH GRUR 2011, 1038, 1040 - Stiftparfüm; EuGH GRUR 2011, 1025 Rdn. 139 - L€Oréal/eBay). Der BGH hat in der genannten Entscheidung weiter ausgeführt (Hervorhebung durch den Senat):

€28 Die Funktion des Hinweises auf Rechtsverletzungen, der sowohl vorprozessual - etwa durch eine Abmahnung - als auch durch die Klageerhebung erfolgen kann (BGHZ 158, 343 [353] = GRUR 2004, 693 - Schöner Wetten), besteht darin, den grundsätzlich nicht zur präventiven Kontrolle verpflichteten Betreiber einer Internethandelsplattform in die Lage zu versetzen, in der Vielzahl der ohne seine Kenntnis von den registrierten Mitgliedern der Plattform mit Hilfe der zur Verfügung gestellten Plattform-Software eingestellten Verkaufsangebote diejenigen auffinden zu können, die Rechte Dritter verletzen. Dies setzt voraus, dass der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer - d.h. ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung - feststellen kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Betreiber einer Internethandelsplattform zu verlangenden Prüfungsaufwands von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers auf der anderen Seite.

[...]

39 Wie dargelegt, ist der Betreiber einer Internethandelsplattform grundsätzlich nicht gehalten, jedes Angebot vor der in einem automatisierten Verfahren erfolgenden Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Wird er allerdings auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenrechtsverletzungen kommt. Daraus ergibt sich, dass eine Verhaltenspflicht des Betreibers, deren Verletzung eine Wiederholungsgefahr begründen kann, erst nach Erlangung der Kenntnis von der Rechtsverletzung entstehen kann. Damit kann in derjenigen Verletzungshandlung, die Gegenstand einer Abmahnung oder sonstigen Mitteilung ist, mit der der Betreiber des Online-Marktplatzes erstmalig Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt, keine Verletzungshandlung gesehen werden, die eine Wiederholungsgefahr im Sinne eines Verletzungsunterlassungsanspruchs begründet. Für die Annahme von Wiederholungsgefahr ist vielmehr eine vollendete Verletzung nach Begründung der Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzungen erforderlich (vgl. BGHZ 173, 188 Rdnr. 53 = GRUR 2007, 890 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).€

bb. Diesen Ausführungen des BGH entnimmt der Senat, dass jedenfalls in Fällen der hier vorliegenden Art vor der Inkenntnissetzung bereits vollendete Rechtsverletzungen dem Störer selbst dann nicht entgegen gehalten werden können, wenn der Rechteinhaber oder der Störer selbst sie nach der Inkenntnissetzung auffinden. Andernfalls wäre das Haftungsrisiko eines Dienstbetreibers unkalkulierbar, was ihn letztlich doch dazu veranlassen müsste, präventiv nach Rechtsverletzungen zu forschen. Prüfungspflichten der Beklagten richten sich nur in die Zukunft. Dies hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt (S. 27). Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats und des Bundesgerichtshofs obliegt Dienstanbietern wie der Beklagten gerade keine generelle Überprüfungspflicht ihres vorhandenen Bestands. Sie sind deshalb auch nicht zu einer pro-aktiven Kontrolle verpflichtet. Prüfungspflichten setzen vielmehr erst ein, nachdem der Dienstanbieter von einem bestimmten Verstoß in Kenntnis gesetzt worden ist. Er hat sodann nach der Rechtsprechung nur zu verhindern, dass es in Zukunft zu Folgeverstößen kommt. Er muss hingegen nicht sicherstellen, dass nicht auch in der Vergangenheit andere, nicht konkret beanstandete rechtsverletzende Inhalte bereits ebenfalls von ihm unbemerkt hochgeladen worden sind. Eine derartige Verpflichtung - hierauf weist die Klägerin zutreffend hin - mag sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen als Beseitigungspflicht aus einem Unterlassungsanspruch ergeben. Jedenfalls im Anwendungsbereich der Störerhaftung für das Angebot von Telemedien im Internet besteht eine derart rückwirkende Beseitigungspflicht nicht.

cc. Der Hinweis der Klägerin auf die von der Rechtsprechung bei Sharehostern formulierte Verpflichtung, Link-Sammlungen zu überprüfen, die naturgemäß auch das Auffinden früher veröffentlichter Dateien bewirkt, führt im vorliegenden Fall nicht weiter. Denn diese Rechtsprechung beruht auf der Annahme, dass beim Upload einer Datei nicht beurteilt werden kann, ob diese zu rechtkonformen oder rechtswidrigen Zwecken eingestellt wird. Deshalb kann in diesen Fällen stets erst im Nachhinein - beim Auffinden in Link-Sammlungen - auf eine Rechtsverletzung geschlossen werden. Im vorliegenden Fall des Dienstes Y.T. ist insoweit eine grundlegend andere, nicht vergleichbare Situation gegeben. Damit ist nicht gesagt, dass der Beklagten darüber hinaus Beseitigungspflichten nicht möglicherweise auch für die Vergangenheit obliegen. Diese hat sie als Störer aber nicht eigeninitiativ, sondern nur auf konkrete Beanstandung durchzuführen, und dann auch nur in Bezug auf die konkret genannten Videos.

dd. Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass eine Formulierung der BGH-Entscheidung €Alone in the Dark€ insoweit zu einer anderen Deutung Anlass geben kann, in der es heißt (Hervorhebung durch den Senat):

€Es liegt deshalb nahe, dass die Beklagte einen Wortfilter für den zusammenhängenden Begriff €Alone in the Dark€ auch hätte einsetzen müssen, um die Namen der bei ihr bereits gespeicherten Dateien zu überprüfen.€

Der Senat vermag dieser Formulierung indes keine verlässliche Aussage dergestalt entnehmen, dass damit der BGH dem Störer eine uneingeschränkte Verpflichtung zur Überprüfung seines Dienstes auch in Bezug auf bereits früher gespeicherte Inhalte auferlegt hat. Eine solche Rechtsfolge hätte derart weitreichende Auswirkungen, dass der Senat nicht davon ausgehen kann, dass dieser Formulierung diese Bedeutung beigemessen werden kann. Sie würde letztlich dann doch die nicht geschuldete fortlaufende und pro-aktive Kontrolle des Dienstes erfordern. Im Übrigen ist diese Rechtsprechung gerade zu der Verantwortlichkeit eines Sharehosters ergangen. In diesen Fällen ergibt sich - wie bereits ausgeführt - schon aus der Natur der Sache eine abweichende Situation.

ee. Andererseits kann die Beklagte der Klägerin aber auch aus der Tatsache, dass sie über ihren Legacy-Scan - überobligatorisch - auch solche Videos finden und beseitigen kann, auf deren Sperrung und Beseitigung die Klägerin keinen Anspruch hat, kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwerfen, wenn diese gleichwohl für die Zukunft wirksame Verhinderungsmaßnahmen verlangt und die Beseitigung bereits bestehender anderer Rechtsverletzungen - zu Recht - nicht als Kernpunkt ihres Interesses verfolgt.

ff. Keinesfalls erscheint dem Senat eine derartige, auch in die Vergangenheit gerichtete Überprüfungsverpflichtung aber in der hier vorliegenden Fallgestaltung als zumutbar, in der nach einer Inkenntnissetzung durch eine Werkfassung auch alle anderen Werkfassungen aufzufinden sind. In Ermangelung geeigneter Referenzdateien wäre eine vollständige Bestandsüberprüfung praktisch kaum möglich bzw. mit angemessenem Aufwand nicht zu bewerkstelligen, ohne dass das zulässige Geschäftsmodell der Beklagten gefährdet wäre.

f. Hinsichtlich der Musikwerke, die Gegenstand der Inkenntnissetzung durch die Klägerin waren, ist es in der Folgezeit auch zu erneuten oder fortdauernden Verstößen gekommen, die die Beklagte zu verantworten hat, weil sie die gerügten Rechtsverletzungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt hat bzw. den U. weiterer Rechtsverletzungen verhindert/unterbunden hat.

aa. In Bezug auf 5 Titel hat das Landgericht die Beklagte allerdings nicht verurteilt und die Klage abgewiesen. Insoweit bleibt die Berufung der Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung erfolglos.

aaa. Das Landgericht ist der Auffassung gewesen, dass es insoweit nach der Inkenntnissetzung bereits nicht zu einem relevanten Folgeverstoß gekommen sei. Dies betrifft die Titel:

Urheber Titel wie z.B. interpretiert von 2 C., M. In The Shadow, In The Light E. 9 C., A. J. Sex An Der Bar A. C. f. Y. 10 K. (D. 1), A. I feel like you X-P. 11 B., C. Zwei kleine Italiener C. F. 12 B., C. Akropolis adieu M. M.bbb. Die Beanstandungsfassung der ersten drei Werke (Nrn. 2, 9 und 10) waren nach der eigenen Darstellung der Klägerin bei der Folgeüberprüfung am 27.07.2010 nicht mehr aufrufbar. Sie sind dementsprechend von der Beklagten rechtzeitig gelöscht worden. Hiervon ist das Landgericht zutreffend ausgegangen. Hinsichtlich einer Vielzahl behaupteter Folgeverstöße, die die Klägerin auf der CD in Anlage K 21 dokumentiert hat, handelt es sich hingegen um Dateien, die bereits vor dem Zugang des ersten Hinweisschreibens vom 11.05.2010 hochgeladen, aber erst später aufgefunden worden sind. Auch hiervon ist das Landgericht zutreffend ausgegangen. Da es sich hierbei - wie die Anlage K 22 belegt - um Crawler-Ergebnisse handelt, ist es möglicherweise nicht ungewöhnlich, dass eine weitere Differenzierung nach dem Upload-Datum bei einer automatisierten Überprüfung nicht vorgenommen worden ist. Das Upload-Datum ist aber aus der zu jedem Musikvideo beigefügten €*.detailPage.png€-Datei ersichtlich. Das Landgericht hat die erst nach diesem Datum hochgeladenen Dateien auf Seite 28 seines Urteils ausdrücklich benannt. Diese Feststellungen des Landgerichts greift auch die Klägerin nicht an. Hierbei handelt es sich deshalb - wie dargelegt - nicht um relevante Rechtsverletzungen.

ccc. Zu den beiden zuletzt genannten Werken (Nrn. 11 und 12) war eine Inkenntnissetzung nicht durch die Klägerin, sondern gesondert durch B. selbst erst am 01.10.2010 erfolgt. Die von der Klägerin am 15.11.2010 durchgeführte Folgeüberprüfung dieser beiden Titel, die in Anlage K 23a dokumentiert ist, hat ergeben, dass alle Rechtsverstöße bereits (teilweise weit) vor diesem Zeitpunkt bei Y.T. eingestellt worden sind, nämlich in der Zeit vom 11.01.2008 bis zum 15.08.2010. Auch diese rechtfertigen deshalb eine Verantwortlichkeit der Beklagten nicht.

ddd. Allerdings hat die Klägerin in der Folgezeit insbesondere unter Bezugnahme auf die Anlage K 63 eine Vielzahl erneuter Rechtsverletzungen behauptet, die auch diejenigen 5 Werke betreffen, hinsichtlich derer von dem Landgericht die Klage abgewiesen worden ist. Diese später dargelegten Rechtsverletzungen können jedoch dem Begehren der Klägerin ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.

(1) Das Landgericht hatte die Klägerin mit der angefochtenen Entscheidung unmissverständlich darauf hingewiesen, dass ihr bisheriger Sachvortrag zu den 5 abgewiesenen Titeln eine Verurteilung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer Störerhaftung nicht tragen konnte. Der Senat hat bereits ausgeführt, dass er diese Beurteilung des Landgerichts zu den in erster Instanz vorgetragenen Verletzungsfällen teilt. Aus diesem ausdrücklichen Hinweis hat die Klägerin indes nicht die erforderlichen Konsequenzen gezogen. Bei dieser Sachlage hätte die Klägerin auch ohne nochmaligen Hinweis jedenfalls mit ihrer Berufungsbegründung vom 19.07.2012 ihren Sachvortrag nunmehr um weitere Verletzungsfälle ergänzen müssen. Diese waren zwar nicht für eine Verantwortlichkeit der Beklagten als Täter, jedoch zur Begründung einer Verantwortlichkeit der Beklagten für diese Titel als Störer unverzichtbar, auf die sich die Klägerin auch in der Berufungsinstanz gestützt hat. Dies ist nicht geschehen.

(2) Soweit die Klägerin erstmalig ca. 2 ยฝ Jahre nach der Berufungsbegründung und zudem über 2 ยฝ Monate nach Anberaumung des Senatstermins mit Schriftsatz vom 10.12.2014 unter Bezugnahme auf die Anlage K 63 im Verlauf des Berufungsverfahrens - zudem unter dem abweichenden tatsächlichen Gesichtspunkt der Monetarisierung - weitere Verletzungsfälle in den Rechtsstreit eingeführt hat, beruht dieser verspätete Sachvortrag auch dann auf Nachlässigkeit, wenn die Klägerin ihre Ausführungen im Hinblick auf den Hinweis des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung zulässigerweise noch mit der Berufungsbegründung hätte ergänzen dürfen. Dieser spätere Sachvortrag kann deshalb gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 530 i.V.m. § 296 ZPO keine Berücksichtigung mehr finden und unterliegt der Zurückweisung, zumal die näheren Einzelheiten hierzu zwischen den Parteien streitig sind.

bb. In Bezug auf die im Tenor der landgerichtlichen Entscheidung genannten 7 Titel ist es hingegen zu einem (Folge)Verstoß gekommen, der eine Verantwortlichkeit der Beklagten als Störer auszulösen geeignet ist.

aaa. Mit der Liste als Anlage zu dem Schreiben vom 10.05.2010 hatte die Klägerin eine Vielzahl rechtsverletzender Titel beanstandet, aber jeweils nur einen rechtsverletzenden €Y.T.€-Link genannt. Aus dieser Vielzahl von Titeln hat die Klägerin dann nur diejenigen 10 Titel gerichtlich weiterverfolgt, die im Antrag als Nrn. 1 bis 10 genannt sind. Zu jedem dieser 10 Titel hat sie sodann mit der Anlage ASt 42 nunmehr zusätzliche Verletzungsfälle als Y.T.-Links genannt, z.T. 65 Rechtsverletzung pro Titel (betrifft: €Rivers of Babylon€). Der in die Zukunft gerichtete Prüfungspflichten auslösende Hinweis war damit zwar - wie ausgeführt - bereits durch das Schreiben vom 10.05.2010 wirksam erfolgt. Als (potentieller) Störer musste die Beklagte aber nicht nur für die Zukunft den Upload verhindern, sondern zunächst auch die konkret als rechtsverletzend beanstandeten Titel löschen. Das ist nur in Bezug auf die Anlage zu dem Schreiben vom 10.05.2010 vollständig geschehen. Zu den weiteren Verletzungsfällen aus der Anlage ASt 42 sind hingegen am 27.07.2010 noch 7 rechtsverletzende Videos auf dem Dienst der Beklagten vorgefunden worden (Anlagen K 32 - K 33). Dies sind die 7 im landgerichtlichen Urteilstenor genannten Musikwerke.

Urheber Titel wie z.B. interpretiert von 1 C., A. J. Ritmo de la noche C. 3 C., A. J. Night in motion U. 4 L., H. (P., H.; B. H.; CK.) Club Bizarre U. 5 Z., R. Lieder, die wie Brücken sind R. Z. 6 Z., R. Im Kindergarten R. Z. 7 D., F. Lieder, die die Liebe schreibt N. M. 8 R., F. (F., F.) Rivers of Babylon B. M.Diese hatte die Klägerin der Beklagten sogar bereits in der Anlage zu dem Abmahnschreiben vom 02.06.2010 (Anlage K 24a) unter Hinweis auf den konkreten €Y.T.€-Link mitgeteilt. Das hat zur Folge, dass die Beklagte insoweit in jedem Fall verantwortlich wäre, selbst wenn sie für die Zukunft ihren Pflichten vollständig nachgekommen wäre. Denn der Störer muss zunächst die beanstandeten Verletzungsfälle löschen und dann noch Vorsorge treffen, dass es zu keinen weiteren Rechtsverletzungen kommt.

bbb. Die im Tenor der landgerichtlichen Entscheidung genannten 7 Titel sind von der Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag erst am 02.08.2010 gesperrt worden. Dies war aus der zutreffenden Sicht des Landgerichts bei einer am 11.06.2010 erfolgten Mitteilung (Zustellung des Verfügungsantrags vom 07.06.2010 an die Beklagten-Vertreter, Bl. 110 aus 310 O 197/10) zu spät, nämlich nicht mehr €unverzüglich€. Dieser Bewertung tritt der Senat bei. Bereits daraus ergibt sich unmittelbar eine Verantwortlichkeit der Beklagten als Störer. Denn insoweit lagen damit trotz wirksamer Inkenntnissetzung Folgeverstöße im Rechtssinne vor.

6. In Bezug auf diese 7 Titel ist es zudem auch nach der Inkenntnissetzung zu Folgeverstößen gekommen. Diese belegen, dass die Beklagte - unbeschadet der ihre Verantwortlichkeit bereits auslösenden verzögerten Löschung der zunächst beanstandeten Videos - auch den ihr insoweit obliegenden Prüfungs- und Verhinderungspflichten nicht in dem ihr abzuverlangenden Umfang nachgekommen ist.

a. Die Klägerin hat mit der Anlage K 84 in zweiter Instanz eine Vielzahl weiterer Verstöße dargelegt. Diese waren für die Beklagte konkret nachprüfbar, denn zu ihnen war jeweils die Y.T.-URL angegeben.

aa. Diesen ergänzenden Darlegungen der Klägerin kann nicht eine nachlässig verspätete Geltendmachung i.S.v. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO entgegen gehalten werden. Denn die tenorierte Unterlassungsverpflichtung der Beklagten ist bereits unabhängig hiervon gegeben, so dass sich die Entscheidung in prozessualer Hinsicht nicht auf diese weiteren Rechtsverletzungen stützt. Sie verdeutlichen lediglich, dass die Beklagte auch unabhängig von der unterbliebenen Löschung der vorprozessual mitgeteilten Verletzungsfälle trotz ihrer bekundeten Bereitschaft auch in der Folgezeit keine hinreichend wirksamen Überprüfungs- und Löschungsmaßnahmen ergriffen hat. Soweit eine Reihe der in der Anlage K 84 enthaltenen Verstöße nicht die nur noch streitgegenständlichen 7 Titel (der Titel €Akropolis Adieu€ ist in zweiter Instanz etwa nicht mehr streitgegenständlich) betreffen, sind diese für den Umfang der Verurteilung der Beklagten allerdings nicht von Bedeutung.

bb. Die Beklagte hatte zu einzelnen der gerügten Verstöße zwar die Identität der gefundenen Aufnahme mit derjenigen der ersten Inkenntnissetzung substantiiert widerlegt. Dieser Umstand entlastet die Beklagte hingegen nicht. Denn Verbotsgegenstand sind - wie bereits mehrfach dargelegt - nicht bestimmte Werkfassungen, sondern die Werke als solche. Deshalb ist es unerheblich, ob die neu aufgefundenen Verletzungsfälle andere Interpretationen des Werks durch andere Personen betreffen. Dies ändert nichts an der grundsätzlich bestehenden Verantwortung der Beklagten, auch derartige Verletzungsfälle - im Rahmen des ihr Zumutbaren und Möglichen - zu verhindern.

cc. Der Umstand, dass die Klägerin die aus der Anlage K 84 ersichtlichen Folgeverstöße im Zusammenhang mit einer vorgenommenen Monetarisierung beanstandet hatte, ändert nichts daran, dass die Beklagte diese Rechtsverletzungen - wiederum im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren - als Störer auch unabhängig von der Streitfrage zu beseitigen bzw. sperren hatte, ob ihr die Monetarisierung der Videos als Täter haftungsbegründend zugerechnet werden konnte.

dd. Im Übrigen hat die Beklagte zu den von der Klägerin genannten URLs aber nur beispielhaft und eher bruchstückhaft Stellung genommen. Dementsprechend ist die Existenz dieser weiteren rechtsverletzenden Aufnahmen weitgehend als unstreitig zu behandeln.

aaa. Angesichts der sehr konkreten Angaben der Klägerin hätte es der Beklagten oblegen, dem ebenso konkrete Umstände entgegenzuhalten. Als Betreiberin des Dienstes kann - und muss - die Beklagte aus unmittelbar eigener Anschauung ohne weiteres Angaben dazu machen, ob unter der jeweils genannten Y.T.-URL ein Video mit dem angegebenen Werk in ihrem Dienst gespeichert gewesen ist, gegebenenfalls ab wann und bis zu welchem Zeitpunkt dies der Fall gewesen ist. Sie verfügt kraft dieser Stellung über alle wesentlichen Information, die der Klägerin nicht zugänglich sind. Hieraus ergibt sich eine substantiierte Erklärungspflicht. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nicht bzw. nur in einem geringen Umfang nachgekommen.

bbb. Soweit die Beklagte zu den von der Klägerin behaupteten Folgeverletzungen substantiierte Angaben gemacht hat, verfehlen diese weitgehend die Kernproblematik des Rechtsstreits. So hat die Beklagte etwa zu dem auf der Anlage K 84 enthaltenen (allerdings nicht mehr streitgegenständlichen) Titel €Akropolis Adieu€ umfassend ausgeführt, dass die 10 von der Klägerin vorgetragenen Werkfassungen weit überwiegend nicht von der Originalinterpretin M. M. stammen. Dies mag sein. Gegenteiliges ist auch von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Indes konnte die Interpretation dieses Werkes durch eine andere Sängerin in polnischer oder tschechischer Sprache gleichwohl einen Verstoß gegen den streitgegenständlichen Unterlassungsantrag darstellen. Die Klägerin hatte auch vor der Klarstellung ihres Antrags in der Berufungsinstanz stets deutlich gemacht, dass ihr Begehren trotz der Spaltenbezeichnung €Interpret€ nicht auf die Fassung der Originalinterpretation beschränkt ist. Unter diesem rechtlich relevanten Aspekt setzt sich die Beklagte mit den von der Klägerin dargelegten Folgeverstößen indes nicht auseinander.

b. Der Umfang der Prüfpflichten desjenigen, der als Störer in Anspruch genommen wird, bestimmt sich danach, ob und inwieweit ihm nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2013, 1030, 1033 Rdn. 44 - File-Hosting-Dienst; BGH GRUR 1999, 418, 419 f.- Möbelklassiker; BGH GRUR 2004, 693 - Schöner Wetten; BGH GRUR 2006, 875 Rdn. 32 - Rechtsanwalts-Ranglisten; BGH GRUR 2010, 633 - Sommer unseres Lebens). Die Zumutbarkeit einer Prüfung, um Verletzungshandlungen zu vermeiden oder abzustellen, richtet sich dabei - wie bereits ausgeführt - auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH GRUR 2015, 485 Rdn. 50 - Kinderhochstühle im Internet III) nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung ihrer Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH GRUR 2001, 1038 - ambiente.de; BGH GRUR 2003, 969, 970 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen; BGH GRUR 2010, 633 - Sommer unseres Lebens; BGH GRUR 2014, 657 - BearShare). So hat es der BGH für die Frage der Zumutbarkeit der Verhinderung von Rechtsverletzungen Dritter für erheblich gehalten, ob der als Störer in Anspruch Genommene ohne Gewinnerzielungsabsicht zugleich im öffentlichen Interesse handelt (BGH GRUR 2001, 1038 - ambiente.de; BGH GRUR 2004, 619, 621 - kurt-biedenkopf.de) oder aber eigene erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt und etwa - wie der Betreiber einer Internethandelsplattform - durch die ihm geschuldete Provision an dem schutzrechtsverletzenden Verkauf von Erzeugnissen beteiligt ist (BGH GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung I). Weiter ist darauf abzustellen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten auf Grund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher (BGH GRUR 2004, 693 - Schöner Wetten) oder tatsächlicher Prüfung (BGH GRUR 2011, 152 Rdn. 39 ff. - Kinderhochstühle im Internet I) festgestellt werden kann oder aber für den als Störer in Anspruch Genommenen offenkundig und unschwer zu erkennen ist (BGH GRUR 2001, 1038 - ambiente.de; BGH GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 708 - Internet-Versteigerung II; BGH GRUR 2013, 1229 Rdn. 34 - Kinderhochstühle im Internet II). Schließlich hat der BGH in der Entscheidung €File-Hosting-Dienst€ (BGH GRUR 2013, 1030, 1032 - File-Hosting-Dienst) darauf abgestellt, dass weitergehende Prüfungspflichten auch bei einer besonderen Gefahrengeneigtheit des angebotenen Dienstes bestehen können. Eine solche ist anzunehmen, wenn das Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert (vgl. BGH, GRUR 2009, 841 Rdn. 21 f. - Cybersky; BGH GRUR 2013, 370 - Alone in the Dark).

c. In diesem Zusammenhang bedarf es einer Gegenüberstellung und Abwägung der Rechtspositionen und Interessen der Beteiligten. Nicht nur die Beklagte als Dienstbetreiber, sondern auch die Klägerin als Wahrnehmerin der Rechtsposition von Urhebern hat hierbei gegebenenfalls Einschränkungen ihrer rechtlichen Interessen hinzunehmen. Denn beiden Parteien stehen grundrechtlich geschützte Rechtsgüter zur Seite, die in einen angemessenen Ausgleich zu bringen sind. Dementsprechend ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH insoweit eine Abwägung der beteiligten Grundrechtspositionen dergestalt vorzunehmen, dass zwischen dem Schutz des Rechts am geistigen Eigentum, das Inhaber von Urheberrechten genießen, und dem Schutz der unternehmerischen Freiheit, der Wirtschaftsteilnehmern wie den Hosting-Anbietern zukommt€, ein angemessenes Gleichgewicht herzustellen ist (EuGH GRUR 2012, 382 Rdn. 47 - SABAM/Netlog). Auch schutzwürdige Interessen der Nutzer des Dienstes können in diese Abwägung mit einzubeziehen zu sein.

aa. Dabei ist im Zusammenhang mit dem Dienst der Beklagten zu bedenken, dass ein nicht unerheblicher Teil des in Deutschland urheberrechtlich geschützten Musik-Repertoires nicht (mehr) von der Klägerin wahrgenommen wird, weil Rechteinhaber und Musikverlage ihr die Wahrnehmung der sog. €performance rights€ (Recht der öffentlichen Zugänglichmachung) nicht eingeräumt haben. Dies hat im Rahmen der Interessenabwägung und bei der Zumutbarkeit für beide Seiten Konsequenzen. Zum einen kann die Beklagte nicht damit gehört werden, im Ernstfall müsse sie allein aus dem Repertoire der Klägerin ca. 8 Mio Titel prüfen. Auf der anderen Seite kann auch die Klägerin nicht damit argumentieren, jedes auf der Seite der Beklagten öffentlich zugänglich gemachte Musikstück sei letztlich schon von vornherein rechtsverletzend, weil immer sie daran die Rechte wahrnehme und sie mit der Beklagten gerade keine Vereinbarung getroffen habe.

bb. Das schutzwürdige Interesse der Beklagten ist in erster Linie darauf gerichtet, ihren Dienst bzw. ihr von der Rechtsordnung geschütztes Geschäftsmodell nicht durch übermäßige oder unnötig kostspielige Maßnahmen beeinträchtigt zu sehen.

aaa. Dabei sind bereits ergriffene Maßnahmen - insbesondere das Content-ID-Verfahrens - angemessen zu berücksichtigen. Nicht schutzwürdig ist indessen der Standpunkt der Beklagten, Content-ID könne als integriertes System nur so genutzt werden, wie dies von ihr vorgegeben werde, es sei nicht möglich €einzelne Leistungsbereiche dieses Systems herauszulösen€. Wenn das Programm diejenigen Verpflichtungen nicht abzubilden in der Lage ist, die der Beklagten in rechtlicher Hinsicht obliegen, dann erweist sich das Programm trotz des hohen Kostenaufwands und seiner übrigen Leistungsbereiche als ungeeignet. Eine normative Kraft des Faktischen vermag die Beklagte insoweit zu Lasten der Klägerin nicht zu erzeugen. Denn es steht nicht der Beklagten zu, verbindlich darüber zu entscheiden, wer in welchem Rahmen wie die Interessen der Klägerin wahrnehmen darf.

bbb. Das Interesse der Beklagten ist allerdings zulässigerweise darauf gerichtet, dass ihr nicht anhand eines Einzelfalls Schutzpflichten auferlegt werden, deren Erfüllung ihr angesichts der Vielzahl potentieller Rechteinhaber und der Größe ihres Dienstes nicht mehr möglich ist. Dies hatte der Senat bereits in seiner Entscheidung €Spring nicht (Usenet I)€ (Senat ZUM-RD 2009, 246 Rdn. 135) ausgeführt:

€Obwohl im Rahmen eines bestimmten Rechtsstreits nur - - wie hier - ein einziger Musiktitel Streitgegenstand ist, darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die für diese einzelne Rechtsverletzung auferlegten Prüfungspflichten auch dann noch erfüllbar sein müssen, wenn eine Vielzahl anderer Rechteinhaber insoweit Gleichbehandlung verlangen. Andernfalls würde allein für die Entscheidung eines bestimmten Rechtsstreits eine fiktive Situation angenommen werden, die mit der Realität nicht in Einklang zu bringen ist.€

Eine weitgehende und umfangreiche Überprüfungsnotwendigkeit kann zu einer qualifizierten Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit führen, weil sie die Einrichtung eines kostspieligen, auf Dauer angelegten Informatiksystems erfordert.

ccc. Gleichwohl muss die Beklagte in der Lage sein, unter Inanspruchnahme ihres Dienstes begangene Rechtsverletzungen wirksam zu unterbinden. Auch der Umstand, dass die Beklagte ihren Dienst in einem sehr großen Umfang betreibt, der ihr die Überprüfung auf bzw. das Abstellen von Rechtsverletzungen erheblich erschwert, kann sie in diesem Zusammenhang nicht entlasten. Denn ein Diensteanbieter, der einen gefahrgeneigten Dienst anbietet, der in sehr großem Umfang von interessierten Nutzern auch zu Rechtsverletzungen genutzt wird, muss spiegelbildlich die entsprechenden Maßnahmen bereitstellen können, um derartigen Rechtsverletzungen auch dann zu begegnen, wenn sie in sehr großem Umfang begangen werden. Deshalb müssen die Fähigkeiten der Beklagten zur Vermeidung von Rechtsverletzungen und muss insbesondere der von ihr insoweit geschuldete Kosten- und Zeitaufwand wiederum an der Größe ihres Dienstes, der Zahl der Nutzer und Zugriffe sowie dem Gefährdungspotenzial des Dienstes orientiert sein. Diese Rechtsprechung des Senats hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung €File-Hosting-Service€ ausdrücklich bestätigt:

€Die Prüfpflichten des Störers bestehen bei jedem Werk, zu dem er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, im selben Umfang. Sie verringern sich nicht dadurch, dass sie in Bezug auf eine große oder sehr große Werkzahl - allein im Streitfall über 4800 Musikwerke - erfüllt werden müssen. Denn der urheberrechtliche Schutz kann nicht dadurch geschwächt werden, dass es im Rahmen eines an sich zulässigen Geschäftsmodells zu einer großen Zahl von Rechtsverletzungen kommt. Allerdings ist nicht von vornherein auszuschließen, dass der als Störer in Anspruch Genommene im Vollstreckungsverfahren mangelndes Verschulden einwenden könnte, wenn er im Einzelfall die Prüfpflicht für eine Vielzahl von Werken einer großen Zahl von Rechteinhabern nicht gleichzeitig erfüllen konnte, obwohl er seinen Geschäftsbetrieb angemessen ausgestattet hatte, um seinen Prüfpflichten nachzukommen.€

So verhält es sich auch im vorliegenden Fall.

cc. Schutzwürdige Interessen der Nutzer des Dienstes Y.T. betreffen in erster Linie die Kommunikationsgrundrechte, die mithilfe dieses Dienstes ausgeübt werden können. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 im engeren Sinne ist im Zusammenhang mit Urheberrechten an Musikwerken allerdings ohne entscheidende Bedeutung. In Betracht kommt in erster Linie die allgemeine €Kommunikationsfreiheit€. Ein etwaiges €Freiheitsrecht€, in diesem Rahmen geschützte Musikwerke zustimmungsfrei nutzen zu dürfen, besteht aus Sicht des Senats allerdings nicht. Etwaige "Einschüchterungseffekte" durch Kontrollmaßnahmen im Rahmen des Dienstes der Beklagten müssen zum Schutz der Interessen der Urheber hingenommen werden. Die Interessen der Nutzer an dem Schutz ihrer personenbezogenen Daten haben dahinter zurückzutreten. Dem steht nach Auffassung des Senats auch nicht die Rechtsprechung des EuGH in der Entscheidung €.SABAM/netlog€ entgegen, der insoweit durch die Einrichtung eines Wortfilters die Beeinträchtigung von Unions-Grundrechten der Nutzer angenommen hatte:

€Darüber hinaus würden sich die Wirkungen dieser Anordnung nicht auf den Hosting-Anbieter beschränken, weil das streitige Filtersystem auch Grundrechte der Nutzer der Dienste dieses Anbieters beeinträchtigen kann, und zwar ihre durch die Art. 8 und 11 der Charta geschützten Rechte auf den Schutz personenbezogener Daten und auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen.

Die Anordnung, das streitige Filtersystem einzurichten, würde nämlich zum einen die Ermittlung, systematische Prüfung und Verarbeitung der Informationen in Bezug auf die auf dem sozialen Netzwerk von dessen Nutzern geschaffenen Profile bedeuten, wobei es sich bei den Informationen in Bezug auf diese Profile um geschützte personenbezogene Daten handelt, da sie grundsätzlich die Identifizierung der genannten Nutzer ermöglichen (vgl. entsprechend Urteil €Scarlet/SABAM€, Rdnr. 51).€

Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgehen wollte, dass es sich bei ihrem Dienst in Teilbereichen und gewissen Grenzen auch um eine Art soziales Netzwerk handelt, erscheint dem Senat der Dienst Y.T. indes nicht mit denjenigen Diensten vergleichbar, auf die sich die Rechtsprechung des EuGH bezog. Dies wird im Folgenden in anderem Zusammenhang noch näher auszuführen sein.

dd. Auch im Rahmen der vorzunehmenden Abwägungsentscheidung ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin von der Beklagten nicht lediglich die Verhinderung/Beseitigung der von ihr ausdrücklich genannten Werkfassungen, sondern eine umfassende Handlungspflicht in Bezug auf die Werke als solche geltend macht.

aaa. Mit ihrem Schriftsatz vom 17.02.2015 hat die Klägerin nochmals klargestellt, dass sie im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits die Rechte der von ihr vertretenden Urheber (Komponisten/Textautoren) umfassend geltend macht. Diese Rechte können in sehr vielfältiger Weise verletzt werden. Am leichtesten zu ermitteln sind dabei ohne Zweifel Wiedergaben des Werks in der Originalversion (z.B. €Ritmo de la noche€ von C.). Hierauf können Filter eingestellt, hierzu können Referenzdateien in Content-ID eingeben eingegeben werden. In gleicher Weise rechtsverletzend - und dem tenorierten Unterlassungsgebot unterliegend - wäre aber z.B. auch ein Video, das ein Nutzer von seinem Urlaub am Mittelmeer bei Y.T. hochlädt, auf welchem z .B. bei Laufzeit 32 min.14 sec. seine Freunde nachts tanzend am Strand zu sehen sind und er diese Szene mit selbst auf der Gitarre (schlecht) gespielten 5 Takten der Melodie von €Ritmo de la noche€ unterlegt, wobei die Musik zudem zum Teil von Meeresrauschen überdeckt wird. Auch eine derartige Rechtsverletzung hat die Beklagte zu unterbinden, denn hierbei wird gleichermaßen das urheberrechtlich geschützte Werk - nämlich die Melodie des Komponisten A. J. C. - durch einen Dritten in unzulässiger Weise öffentlich zugänglich gemacht. Auch eine derartige Rechtsverletzung hätte die Beklagte als Störer zu verhindern bzw. zu unterbinden.

bbb. Soweit die Beklagte zu der Interessenlage der Klägerin an einer Unterbindung von Rechtsverletzungen eigene Ausführungen macht, überschreitet sie insoweit allerdings zum Teil die ihr zustehende Beurteilungskompetenz. Es mag sein, dass das wirtschaftliche Interesse der Rechteinhaber - und damit auch der Klägerin als Wahrnehmungsgesellschaft - in erster Linie auf offizielle, kommerziell vertriebene Tonaufnahmen gerichtet ist. Dies ändert indes nichts daran, dass sowohl die Rechteinhaber als auch die Klägerin gleichfalls ein berechtigte Interesse daran haben können (und in der Regel zumindest zum Teil auch haben), jegliche Art der Wiedergabe ihrer geschützten Werke zu verhindern bzw. nur gegen eine angemessene Vergütung zu ermöglichen. Ein derartiges Interesse ist auch ohne weiteres schutzwürdig. Es kann einerseits darauf beruhen, eine "Verwässerung" der kommerziellen Auswertung und damit ihrer vorrangigen finanziellen Interessen zu vermeiden. Der Umstand, dass einzelne Musikgruppen - wie am Beispiel von " Greatful Dead" ausgeführt - insoweit einen eigenen Weg begehen, kann nicht zulasten der Klägerin verallgemeinerungsfähig sein. Zudem steht dem Urheber für jede - auch die unprofessionelle oder missglückte - Nutzung seines Werkes in der Regel ein Lizenzanspruchs zu, den er berechtigterweise auch konsequent verfolgen darf. Gerade in Bezug auf Tonaufnahmen minderer Qualität bzw. unprofessionelle Interpretationen eines Musikwerkes kann es dem berechtigten Interesse des Urhebers entsprechen, derartige "Entstellungen" zu verhindern. Zwar mag es sein, dass ihm insoweit im rein privaten Bereich weitgehend die Zugriffsmöglichkeit fehlt. Sein Interesse, derartige Beeinträchtigungen seines Musikwerkes nicht auch noch über den Dienst der Beklagten für jedermann öffentlich zugänglich machen zu lassen, ist indes ebenfalls schutzwürdig. Insoweit ist die Interessenlage eines Urhebers unter Umständen ein andere als diejenige des Leistungsschutzberechtigten an einer ganz konkreten Werkfassung.

ccc. Es liegt nach Auffassung des Senats unmittelbar auf der Hand, dass derartige Werkverletzungen mit vertretbarem Aufwand allerdings kaum flächendeckend verlässlich zu finden und zu verhindern sind - und zwar weder von der Klägerin noch von der Beklagten.

(1) Denn rudimentäre, laienhafte, von Störgeräuschen überlagerte, mit anderen Darbietungen vermengte Werknutzungen sind mit Wahrscheinlichkeit weder durch eine geeignete Software noch €händisch€ aufzuspüren. Schon gar nicht ist dies in der großen Masse der auf dem Dienst der Beklagten gespeicherten Musikvideos möglich. Auch wenn - wie die Beklagte vorträgt - in ihrem Content-ID-Programm nunmehr ein Melodiefilter (€Melody-ID€) integriert und dieser wirksam ist, erscheint es zweifelhaft, ob selbst eine derartige Software in absehbarer Zeit in der Lage sein wird, derartige Rechtsverletzungen aufzuspüren, die sich vorhersehbaren Strukturmerkmalen oft entziehen. Denn auch ein derartiger Melodiefilter wird als €Referenzdatei€ naheliegend zumeist die Originalmelodie als Vorlage gespeichert haben. Selbst wenn ein Programm in der Lage ist, durch Mustervergleiche auch Teile oder abweichende Interpretationen der Originalmelodie zu erkennen, ist absehbar, dass auch eine derartige Suche an Grenzen stößt. Da der Dienst Y.T. zumindest in weiten Teilen ein Portal für Laien (€Broadcast yourself€) ist und bleibt, stellt sich das Problem, dass die Beklagte als Störer grundsätzlich in der Pflicht ist, jede €x-beliebige Werkfassung€ zu verhindern, nicht nur als von rein theoretischer Natur dar.

(2) Die dargestellte Problematik besteht jedoch nicht nur bei €Amateur-Aufnahmen€. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die eigene Datenbank der Klägerin am Beispiel des Titels €Ritmo de la noche€ unbestritten dargelegt, dass allein in der Google-Datenbank zu diesem Titel 21 unterschiedliche Werkfassungen mit insgesamt 179 Urhebern erfasst sein sollen (Anlage B 19). Dieser Umstand mag sich zum Teil zwar als Scheinproblem erweisen, weil insoweit nur Titelidentität, nicht aber Urheberidentität besteht und es sich deshalb trotz desselben Titels zumeist nicht um Rechtsverletzungen handelt. Gleichwohl ist auch insoweit zu erwarten, dass herkömmliche Überprüfungsmaßnahmen (MD5-Filter, Content-ID-Programm, Wortfilter) in derartigen Fällen schnell überfordert sind. Das Verlangen der Klägerin, die Beklagte müsse sich dementsprechend jedes Video gezielt anhören, ist unter Berücksichtigung der Struktur des Dienstes ersichtlich unrealistisch und unzumutbar. Es bedarf deshalb keiner vertieften Erörterung.

ee. Die dargestellten Hindernisse und Erschwernisse haben indes - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht zur Folge, dass die Beklagte insoweit wegen €Unmöglichkeit€ aus ihrer Verantwortung als Störer entlassen bzw. die Last der Ermittlung/Überprüfung der Klägerin bzw. den von ihr vertretenen Rechteinhabern auferlegt werden müsste.

aaa. Von dieser Verpflichtung kann die Beklagte wegen der Struktur ihres rechtlich geschützten Geschäftsmodells, mit welchem sie sich eigentümerähnliche Befugnisse über die von ihren Nutzern eingestellten Fremdinhalte anmaßt, schon aus Rechtsgründen nicht freigestellt werden. Denn dem erheblichem Umfang der €Aneignung€, den die Beklagte insbesondere im Rahmen ihres Musikdienstes entwickelt, entsprechen spiegelbildlich bei den ihr zur Kenntnis gebrachten Rechtsverletzungen ebenso Prüfungs- und Verhinderungspflichten in erheblichem Umfang. Dies hat zur Folge, dass sich die Beklagte nicht von vornherein auf eine Unmöglichkeit der Überprüfung berufen kann. Sie hat vielmehr nicht nur auf das Gesamtsystem ihres Dienstes bezogen, sondern in jedem Einzelfall einer Beanstandung sehr erhebliche Bemühungen zu entwickeln, um insbesondere auch solche rechtsverletzenden Werkfassungen aufzufinden und zu sperren, die nicht mit der Originalinterpretation übereinstimmen.

bbb. Werden gleichwohl rechtsverletzende Fassungen bereits beanstandeter Werke auf dem Dienst der Beklagten aufgefunden, haben insoweit die Grundsätze zu gelten, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung €File-Hosting-Dienst€ (BGH GRUR 2013, 1030, 1033 Rdn. 59 - File-Hosting-Dienst) ausgesprochen hat:

€Allerdings ist nicht von vornherein auszuschließen, dass der als Störer in Anspruch Genommene im Vollstreckungsverfahren mangelndes Verschulden einwenden könnte, wenn er im Einzelfall die Prüfpflicht für eine Vielzahl von Werken einer großen Zahl von Rechteinhabern nicht gleichzeitig erfüllen konnte, obwohl er seinen Geschäftsbetrieb angemessen ausgestattet hatte, um seinen Prüfpflichten nachzukommen. Allerdings werden häufig viele Rechte zahlreicher Rechtsinhaber in denselben Linksammlungen verletzt. Dementsprechend wird die Zahl der zu prüfenden Linksammlungen nicht im selben Verhältnis wie die Zahl der urheberrechtlich geschützten Werke ansteigen, die zu überprüfen sind. Die Annahme mangelnden Verschuldens bei der Verletzung der Prüfpflicht wird daher allenfalls sehr zurückhaltend in Ausnahmefällen in Betracht kommen.€

Ein derartiges Vorgehen hätte zwar möglicherweise zur Folge, dass sich ein nicht unerheblicher Teil der Verletzungsproblematik des vorliegenden Rechtsstreits aus dem Erkenntnis- in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert. Diese Folge ist nach Auffassung des Senat indes nicht nur aus der Natur der Sache unvermeidlich, sondern auch angemessen, weil in einem Ordnungsmittelverfahren nicht mehr der reine Verstoß gegen ein umfassendes Unterlassungsgebot zur Entscheidung steht, sondern über das Korrektiv eines €Verschuldens€ danach differenziert werden kann und muss, ob der Beklagten eine Identifizierung und Beseitigung der beanstandeten Rechtsverletzung mit zumutbarem Aufwand überhaupt möglich gewesen ist.

ccc. In diesem Zusammenhang wird die Beklagte nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast dann allerdings auch im Einzelnen darzulegen haben, was sie konkret in Bezug auf den jeweils streitgegenständlichen Verstoß tatsächlich an Maßnahmen unternommen hat, aus welchen Gründen diese erfolglos geblieben sind und warum sie als Betreiberin des Teledienstes eine Rechtsverletzung nicht hat auffinden können, die für die Klägerin als externe Nutzerin dort gleichwohl auffindbar war. Ohne dass diese Ausführungen geeignet wären, das Landgericht Hamburg bzw. den Senat für ein etwaiges Ordnungsmittelverfahren rechtlich zu binden, hat allerdings die Klägerin ihre Erwartungen an das von der Beklagten geschuldete Verhalten bereits selbst formuliert und insoweit mit Schriftsatz vom 15.09.2011 (Seite 42) ausgeführt:

€Videoclips mit streitgegenständlichen Werken, die weder mit dem Wortfilter noch mittels €Content ID€ gefunden werden können, wären der Beklagten auch nicht als schuldhafte Verstöße gemäß § 890 ZPO gegen ein antragsgemäß tenoriertes Verbot vorzuwerfen.€

d. Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze und bei Berücksichtigung dieser Besonderheiten obliegen der Beklagten gleichwohl weitgehende Prüfungs- und Handlungspflichten. Sie hat grundsätzlich umfassend dafür Sorge zu tragen, dass die dem Unterlassungsgebot unterliegenden Werke - egal in welcher Fassung und von wem interpretiert - nicht erneut über ihren Dienst öffentlich zugänglich gemacht werden.

aa. Die Beklagte unterhält ein zulässiges, rechtlich geschütztes Geschäftsmodell, das sich in Deutschland weithin große Beliebtheit erfreut und von vielen Personen in unterschiedlicher Weise genutzt wird. Der Dienst Y.T. steht in der €Mitte der Gesellschaft€ und wird als seriöser Dienst nahezu von Jedermann genutzt. Dies zeigt sich etwa daran, dass auch große Unternehmen den Dienst zur Produktwerbung nutzen. So bewerben z.B. Mercedes-Benz oder Audi ihre neuen Fahrzeuge offiziell über Y.T.. ALDI-Süd betreibt Mitarbeiter-Akquisition über Y.T. und die SPD lässt S. G. über Y.T. von seinen politischen Erfolgen in den Koalitionsverhandlungen berichten. Alles dies ist den Mitgliedern des Senats als Nutzer von Y.T. aus eigener Anschauung bekannt. Deshalb können die aus der Natur des Geschäftsmodells gesteigerten Prüfungspflichten, die der Senat und der BGH z.B. bei RapidShare für zumutbar gehalten haben, nicht gleichermaßen auf Y.T. übertragen werden. Denn das Geschäftsmodell der Beklagten ist weder €von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt€ noch fördert die Beklagte €durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung€ in vergleichbarer Weise. Die der Beklagten aufzuerlegenden Pflichten dürfen ihr geschütztes Geschäftsmodell nicht in seinem Bestand gefährden.

bb. Indes hat sich das Geschäftsmodell der Beklagten (inzwischen) ausgesprochen weit von dem in § 10 TMG gesetzlichen vorausgesetzten Typus des Host-Provider entfernt, der ohne eigene inhaltliche Interessen und eigene Beteiligung ausschließlich fremde Informationen für seine Nutzer speichert. Die Beklagte entwickelt im unmittelbaren eigenen Interesse eine Vielzahl von Maßnahmen, mit denen sie sich die in ihrem Dienst gespeicherten Fremdinhalte letztlich - untechnisch gesprochen - teilweise €aneignet€ und mit diesen aus wirtschaftlichen Gründen teilweise wie mit eigenen Inhalten umgeht. Sie bietet in dem hier streitgegenständlichen Bereich der Musikvideos eigene Produkte aus nutzergenerierten Inhalten an und vermarktet sie offensiv. Alles dies hat mit der geschützten Funktion eines Host-Provider letztlich kaum noch etwas zu tun. Der Senat nimmt in diesem Zusammenhang auf seine umfangreichen Ausführungen im Zusammenhang der Frage, ob die Beklagte als Täter für Rechtsverletzungen verantwortlich ist, Bezug und verweist in jeder Hinsicht auf diese, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. Die dortigen Ausführungen haben zwar zu dem Ergebnis geführt, dass die Beklagte - trotz einer nahezu erdrückenden Vielzahl an Indizien - letztlich nicht als Täter für die ihr zur Last gelegten Urheberrechtsverletzungen verantwortlich zu machen ist. Dies insbesondere deshalb nicht, weil kein spezifisch urheberrechtlich relevantes eigenes Täterhandeln festzustellen ist. Gleichwohl zeigen die Ausführungen des Senats im Zusammenhang mit der Täterverantwortlichkeit, dass sich die Beklagte mit ihrer zwischen den Parteien unstreitigen Geschäftstätigkeit jedenfalls in Bezug auf Musikvideos in einem nahezu größtmöglichen Umfang von dem gesetzlichen Leitbild eines Host-Provider entfernt hat.

cc. Dieser Umstand muss nachhaltige Auswirkungen auf die der Beklagten als Störer aufzuerlegenden Prüfungs- und Verhinderungspflichten haben. Zum einen fördert die Beklagte durch eigene Maßnahmen wie etwa die Möglichkeit einer - zulässig - anonymen Teilnahme als Nutzer zumindest unbeabsichtigt die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes. Stellt die Beklagte ihren Dienst anonym bzw. nicht hinreichend identifiziert zur Verfügung stellt, dann treffen sie jedenfalls im Rahmen der Störerhaftung spiegelbildlich höhere Sorgfalts- und Vermeidungspflichten, weil der Rechtsinhaber in der Regel gehindert ist, auf den hinter der Rechtsverletzung stehenden Initiator zuzugreifen und ansonsten Gefahr läuft vollständig schutzlos zu bleiben. Auch der bereits erörterte Aspekt, inwieweit die Beklagte selbst eine €aktive Rolle€ im Sinne der Rechtsprechung einnimmt, ist bei der Frage maßgeblich zu berücksichtigen, in welchem Umfang dem Diensteanbieter Überprüfungsmaßnahmen zumutbar sind. Je €aktiver€ er selbst in das Geschehen eingreift, umso nachhaltiger ist auch seine Handlungspflicht auszugestalten, künftige Rechtsverstöße durch eigene Anstrengungen möglichst vollständig zu vermeiden. Unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen des Senats obliegen der Beklagten deshalb zumindest im Rahmen der Störerhaftung - trotz der unzweifelhaften Rechtmäßigkeit und des zu gewährenden Schutzes ihres Geschäftsmodells - weitreichende Prüfungs- und Handlungspflichten.

e. Vor dem Hintergrund dieser umfassenden rechtlichen Verpflichtung der Beklagten sind die ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Kontrolle ihres Dienstes und zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen zu erörtern.

aa. Vorbemerkung

aaa. Die Beklagte wirft dem Landgericht in diesem Zusammenhang zu Unrecht vor, es habe eine ihm nicht zustehenden Sachkunde für sich in Anspruch genommen und eine notwendige Beweisaufnahme unterlassen. Selbst wenn nicht zu verkennen ist, dass die von der Beklagten einzusetzenden und von ihr beschriebenen Technologien komplex sind, ändert dies nichts an dem Umstand, dass das Landgericht schon auf der Grundlage des eigenen Vortrags der Beklagten davon ausgehen durfte, dass diese Maßnahmen - die technischen Einzelheiten als zutreffend unterstellt - im Ergebnis nicht ausreichend sein konnten, um den Prüfungspflichten der Beklagten in rechtlicher Hinsicht Genüge zu tun. Dies gilt sowohl für das Content-ID-Verfahrens als auch im Hinblick auf die Trefferwahrscheinlichkeit und Effizienz eines Wortfilters. Hinsichtlich der Sachkunde des Senats gilt nichts anderes. Beide Spruchkörper haben sich seit Jahren in vielfältiger Weise dienstlich auch mit komplexen technischen Funktionsabläufen - z.B. im Rahmen des Internets - zu befassen. Die insoweit erworbene Sachkunde reicht jedenfalls aus, um auch ohne ergänzende Beweisaufnahme die erforderlichen Erwägungen zur Geeignetheit, technischen Machbarkeit und Zumutbarkeit bereits ergriffener und noch zu ergreifender Maßnahmen anzustellen.

bbb. Soweit die Beklagte dem Landgericht entgegenhält, es habe sich ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens eine Sachkunde zugetraut, die ihm nicht zustehe, geht die Beklagte zudem ersichtlich von unzutreffenden Voraussetzungen aus.

(1) Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist nicht die beweiskräftige Feststellung, ob etwa ein Wortfilter oder das Content-ID-Verfahren der Beklagten in wissenschaftlich-technischer Hinsicht ausgereifte Mechanismen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen sind. Die Art und Weise, wie die Beklagte von ihr zu verhindernden Rechtsverletzungen wirksam und vollständig unterbindet, steht allein in ihrer eigenen Verantwortung. Die Beklagte unterliegt auf der Grundlage des tenorierten Unterlassungsgebots im Ausgangspunkt einer unbedingten Erfolgsabwendungspflicht, der sie in eigener Verantwortung nachzukommen hat. Es obliegt deshalb auch ihr, insoweit die geeigneten Maßnahmen auszuwählen. Es ist wie auch in anderen Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts und des Wettbewerbsrechts nicht die Aufgabe der Gerichte, dem Rechtsverletzer den konkreten Weg zu einem rechtskonformen Verhalten verbindlich vorzugeben. Entscheidend ist allein, dass Rechtsverletzungen nicht wieder stattfinden. Wie dies sichergestellt wird, ist in der Regel weder für den Rechteinhaber noch für das Gericht von Interesse.

(2) Soweit das Landgericht - und der Senat in anderen Entscheidungen - hierzu Ausführungen gemacht haben, dienten diese allein dem Zweck, dem Rechtsverletzer mögliche Wege aufzuzeigen, um seinen Prüfungs- und Verhinderungspflichten angemessen und in zumutbarer Weise nachzukommen und sich mit dem Einwand auseinander zu setzen, eine Verhinderung sei ihm nicht möglich. Die nachfolgende Erörterung bestimmter Maßnahmen dient deshalb der Klarstellung, ob und in welchem Umfang diese grundsätzlich zweckentsprechend eingesetzt werden können bzw. geeignet sind und welche der Parteien die jeweilige Maßnahme zu ergreifen hat.

bb. Überprüfung jedes Uploads

aaa. Der Beklagten ist es nicht zuzumuten, ausnahmslos jede von Nutzern auf ihre Server hochgeladene Datei auf rechtsverletzende Inhalte zu untersuchen, um die von der Klägerin beanstandeten Rechtsverletzungen zu vermeiden. Denn dies würde ihr zulässiges Geschäftsmodell gefährden, das nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist, sondern in vielfältiger Weise legal genutzt werden kann und überwiegend auch genutzt wird (vgl. BGH GRUR 2013, 1030, 1033 Rdn. 44 - File-Hosting-Dienst; BGH GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung I), und für das - jedenfalls im Ausgangspunkt - grundsätzlich das Haftungsprivileg des § 10 Satz 1 TMG gilt (BGH GRUR 2013, 1030, 1033 Rdn. 44 - File-Hosting-Dienst; BGH GRUR 2010, 633 - Sommer unseres Lebens; auch EuGH GRUR 2011, 1025 - L€Oréal/eBay).

bbb. Einer solchen Überwachungspflicht allgemeiner Art steht bereits Art. 15 Abs. 1 ECRL entgegen.

€Die Mitgliedstaaten erlegen Anbietern von Diensten im Sinne der Artikel 12, 13 und 14 keine allgemeine Verpflichtung auf, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.€

ccc. Eine derartige Maßnahme, die auch unabhängig von bisherigen Beanstandungsfällen eine anlasslose, pro-aktive Überprüfung jeder hochgeladenen Datei auf jede Art von Rechtsverletzungen beinhaltet, beansprucht selbst die Klägerin nicht. Weder das von ihr verlangte Content-ID-Verfahrens noch der von ihr begehrte Einsatz von Wortfiltern (beides ausgeführt durch die Beklagte) stellt sich als eine nicht geschuldete €präventive Kontrolle€ des Dienstes dar, wobei der Gedanke der Prävention als solcher allerdings ein Kernelement jeder Störerverantwortlichkeit bleibt. Mit dem amerikanischen Prinzip des €notice and take down€ allein kann ein Störer im Bereich der Bundesrepublik Deutschland seinen Rechtspflichten allerdings nicht gerecht werden. Davon ist auch der EuGH in der Entscheidung €L€Oréal ./. eBay€ EuGH GRUR 2011, 1025 Rdnr. 144 - L'Oréal/eBay ausgegangen:

€Demnach ist auf die zehnte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 11 S. 3 der Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen ist, dass er von den Mitgliedstaaten verlangt, sicherzustellen, dass die für den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zuständigen nationalen Gerichte dem Betreiber eines Online-Marktplatzes aufgeben können, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur zur Beendigung der von Benutzern dieses Marktplatzes hervorgerufenen Verletzungen, sondern auch zur Vorbeugung gegen erneute derartige Verletzungen beitragen. Diese Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und dürfen keine Schranken für den rechtmäßigen Handel errichten.€

ddd. Die Frage, ob bestimmte re-aktive Maßnahmen nach Mitteilung einer Rechtsverletzung unter Umständen einen ähnlichen Effekt hervorrufen und Aufwand erfordern wie eine präventive Kontrolle und deshalb gleich zu behandeln sind, wird der Senat zu einem späteren Zeitpunkt gesondert erörtern.

cc. MD5-Verfahren

Ohne weiteres zumutbar ist es demgegenüber der Beklagten, den erneuten Upload eines bereits als rechtsverletzend festgestellten identischen Werks bzw. einer identischen Werkfassung verlässlich zu unterbinden. Dies ist auch bei der Beklagten über den sog. MD5-Wert (Message-Digest Algorithm) erfolgt. Dabei wird der dateispezifische 128-Bit-Hash-Wert einer rechtsverletzenden Datei ermittelt und gespeichert. Wird versucht, die - identische - Datei in Zukunft erneut in den Dienst eingestellt werden, so wird dies von dem System erkannt und unterbunden. Diese Schutzmaßnahme wird auch von der Beklagten eingesetzt. Ihr Schutz ist indes ausgesprochen begrenzt und kann weitere Upload kaum wirksam unterbinden. Denn sie schützt nur vor dem Upload einer absolut identischen Datei. Schon die Veränderung eines einzigen Bits führt (wegen der Veränderung des Hash-Werts) dazu, dass diese Datei nicht mehr als rechtsverletzend erkannt und ihr Upload nicht blockiert wird. Es handelt sich deshalb um eine notwendige, aber nicht im Ansatz hinreichende Schutzmaßnahme.

dd. Content-ID-Verfahren

Die Beklagte hat mit ihrem Content-ID-Verfahren mit erheblichem Kostenaufwand ein eigenes Verfahren zum sog. Information Retrieval entwickelt. Der Senat geht auf der Grundlage der umfassenden und anschaulichen Darlegungen der Beklagten davon aus, dass es sich hierbei um ein leistungsfähiges Programm handelt, das auch fortlaufend weiterentwickelt wird. Dieses Programm, dessen hohe Effektivität die Beklagte selbst eindrucksvoll dargestellt hat, ist zur Vermeidung des U. weiterer Rechtsverletzungen auch einzusetzen. Allerdings teilt der Senat die Auffassung der Beklagten nicht, dass die Anwendung von Content-ID (einschließlich €Melody-ID€) und gegebenenfalls die nachfolgende Auseinandersetzung mit ermittelten Rechtsverletzern im Rahmen eines sog. €Dispute€-Verfahrens durch den Rechteinhaber selbst - hier die Klägerin - in eigener Verantwortung zu erfolgen habe. Vielmehr hat die Beklagte als Störer in Bezug auf Urheberrechtsverletzungen das in ihrem Dienst zur Verfügung gestellte Content-ID-Verfahren selbst und in eigener Verantwortung einzuleiten, auf die ihr von der Klägerin gemeldeten Rechtsverletzungen zu konfigurieren, durchzuführen und auch im Rahmen eines €Disputes€ mit potentiellen Rechtsverletzern eigenverantwortlich abzuschließen. Sofern das Verfahren in der bisherigen Ausgestaltung allein auf eine Bedienung durch den Rechteinhaber ausgerichtet ist, wird die Beklagte Content-ID gegebenenfalls zweckentsprechend in einer Weise weiterzuentwickeln haben, die den von ihr selbst zu erfüllenden Handlungsnotwendigkeiten gerecht wird.

aaa. Bei Content-ID handelt es sich nach Darstellung der Beklagten um ein umfassendes, mächtiges und wirkungsvolles Rechteverwaltungssystem, das nicht ihr, sondern dem Rechteinhaber die vollständige Kontrolle darüber gewähren soll, wie ein bestimmtes Repertoire auf Y.T. genutzt wird und das zugleich die Kommunikation zwischen allen Beteiligten (Rechteinhaber, Nutzer der Plattform, Beklagte) ermöglicht und beschleunigt. Mit Content-ID gelingt es nach Darstellung der Beklagten, anhand zuvor erstellter oder eingegebener Referenzdateien nicht nur vollkommen identische, sondern auch solche deutlich abweichenden Dateien zu identifizieren, in denen dasselbe Werk bzw. dieselbe Werkfassung auftaucht. Die Beklagte hat für den Senat nachvollziehbar umfassend dargelegt, wie mächtig und leistungsfähig Content-ID ist.

bbb. Für die Entscheidung dieses Rechtsstreits kann - trotz der hiergegen erhobenen Bedenken der Klägerin - die umfassende Darstellung der Beklagten hierzu als zutreffend zu Grunde gelegt werden. Der Senat nimmt insoweit auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten Bezug, ohne dass damit jedes Detail der Darstellung Gegenstand einer unstreitigen Tatsachenfeststellung wird. Der Erhebung der von der Beklagten hierzu angebotenen Beweise bedarf es nicht, denn der Rechtsstreit hängt nicht von konkreten Einzelheiten des Funktionsumfangs, der Funktionsweise bzw. der Leistungsfähigkeit des Programms in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung ab. Die von der Beklagten umfassend dargelegten - z.T. mit Screenshots und anhand von Beispielsfällen erläuterten - Abläufe und Ergebnisse dieser Software hat die Klägerin nicht im Einzelnen erheblich bestritten. Auf Einzelheiten kommt es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht an, etwa ob die von der Beklagten hierzu behaupteten Verhältnisse von €Recall€ (Auffinden aller relevanten Dateien ohne €false negatives€) und €Precision€ (Auffinden ausschließlich rechtsverletzender Dateien ohne €false positives€) exakt in dieser Weise zutreffen. Dementsprechend bedarf auch das von der Beklagten als Anlage B 61 vorgelegte Gutachten des €Fraunhofer Instituts€ vom 29.10.2013 zu dem Thema €Vergleich alternativer Workflow-Varianten der Durchsetzung von Urheberrechten auf Videoplattformen im Internet€ keiner vertieften Erörterung. Deshalb kann auch die Frage, ob dieses Gutachten vor dem Hintergrund der Regelung aus § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO im Berufungsrechtszug überhaupt noch berücksichtigungsfähig gewesen ist, im Ergebnis dahinstehen.

ccc. Es bedarf auch keiner Vertiefung, ob das Content-ID-Verfahren tatsächlich derart fehleranfällig und ungenau ist, wie dies die Klägerin unter Darstellung von Beispielen wiederholt geltend gemacht hat.

(1) Soweit die Klägerin rügt, die Beklagte habe eine Vielzahl (vermeintlich) rechtsverletzender Musikvideos trotz des Einsatzes ihrer als hoch effektiv beschriebenen Software nicht gefunden bzw. gelöscht, ist schon nicht ersichtlich, dass hierfür in maßgeblichem Umfang Schwächen des Programms ursächlich gewesen sind. Die Klägerin hat sich hierbei zum einen weitgehend darauf beschränkt, allein die Existenz rechtsverletzender Musikvideos im Dienst der Beklagten darzulegen. Dieser Umstand belegt indes noch keine Verletzungshandlungen der Beklagten. Denn der Senat hat ausgeführt, dass die Beklagte zu einer Rückwärtssuche nicht verpflichtet war, sondern nur neue U. nach erfolgter Inkenntnissetzung zu verhindern hatte. Soweit die Klägerin tatsächlich identische Werkfassungen vorgefunden hat, ist weder von ihr vorgetragen worden noch ersichtlich, dass diese tatsächlich vollständig oder zumindest überwiegend erst nach diesem Zeitpunkt öffentlich zugänglich gemacht worden sind.

(2) Auf der anderen Seite hat die Beklagte ihre Überprüfungs- und Beseitigungsbemühungen bisher weitgehend auf die von der Klägerin konkret benannten Aufnahmen beschränkt. Auch dieser Ansatz ist aus den bereits genannten Gründen unzutreffend gewesen. Denn die Beklagte hatte den Upload aller neu eingestellten Interpretationen des Werks zu verhindern. Auf Grund dieser unzutreffenden Ansätze auf Seiten beider Parteien ist es zu erheblichen Fehlzuordnungen bzw. Lücken in der Erfassung gekommen. Diese sind indes nicht dem Programm Content-ID, sondern der von den Parteien gewählten Vorgehensweise (mit oder ohne Einsatz dieses Programms) anzulasten.

ddd. Indes ist Content-ID nach den Vorgaben der Beklagten maßgeblich oder vollständigen als Instrument zur €Eigenhilfe€ des Rechteinhabers konzipiert. Dieser hat das Verfahren zu bedienen, insbesondere Referenzdateien einzugeben, die geeignet sind, die aufzuspürenden Rechtsverletzungen zu finden. Nur das, was der Rechteinhaber selbst vorgibt, wird sodann von der Beklagten umgesetzt. Mit dieser Konzeption verfehlt die Beklagte bereits im Ansatz diejenigen Pflichten, die ihr als Störer zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen obliegen.

(1) Die Beklagte ist nach Auffassung des Senats nach Inkenntnissetzung unbedingt verpflichtet, selbst und in eigener Verantwortung ihren Dienst umfassend auf erneut auftauchende Rechtsverletzungen zu überprüfen und deren Upload zu verhindern bzw. erneut eingestellte Rechtsverletzungen zu beseitigen. Hierzu kann sie sich ohne weiteres einer Software wie Content-ID bedienen. Im vorliegenden Rechtsstreit streiten die Parteien u.a. um die Frage, wer als €Steuermann€ dieses System eigenverantwortlich zu bedienen hat. Von der Beantwortung dieser Frage hängt insbesondere wesentlich ab, wer in der Folge für etwaige Überprüfungslücken, Fehlbedienungen und sonstige Ausfälle verantwortlich ist. Nach Auffassung des Senats liegt diese Verantwortung eindeutig bei der Beklagten. Die Klägerin als Vertreterin der Rechteinhaber erfüllt ihre Verantwortung im Wesentlichen dadurch, dass sie die Beklagte hinreichend konkret - wie geschehen insbesondere durch die Benennung von Y.T.-URLs - auf Rechtsverletzungen aufmerksam macht. Es ist sodann jedenfalls bei einem Teledienst der hier vorliegenden Struktur allein Aufgabe der Beklagten als Dienstanbieter ihren eigenen Dienst in eigener Verantwortung zu überprüfen, benannte Rechtsverletzungen zu löschen und Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt.

(2) Es ist für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Beklagte vor dem Hintergrund ihrer Interessen bestrebt sein muss, diese Aufgaben vollständig den Rechteinhabern zuzuweisen und selbst im Wesentlichen die Rolle eines €Werkzeuglieferanten€ einzunehmen. Die Beklagte möchte verständlicherweise durch die Verlagerung der Bedienung von Content-ID auf den Rechteinhaber €eine Verringerung ihres Aufwandes bei der Verhinderung von Rechtsverletzungen€ erreichen. Sie meint, die Klägerin sei der €cheapest cost avoider€ und deshalb prädestiniert/verpflichtet, dieses Instrument zu nutzen. Diese Auffassung ist schon im Ansatzpunkt nicht zutreffend, weil - wie noch auszuführen sein wird - auch für die Klägerin die Konfiguration bzw. Bedienung von Content-ID mit erheblich höherem Aufwand verbunden ist, als dies die Beklagte darstellt. Zu ihrem abweichenden Ergebnis kann die Beklagte in erster Linie nur deshalb kommen, weil sie - unzutreffend - davon ausgeht, die Klägerin erkenne die Rechtsverletzungen wesentlich leichter und verfüge hierfür bereits über Referenzdateien. Der Gedanke, wenn jeder Rechteinhaber selbst die Kontrolle des Dienstes übernehme, sei dies mit wesentlich geringerem Aufwand möglich, als wenn sie, die Beklagte, für eine Vielzahl von Rechteinhabern derartige Überprüfungsarbeiten durchführen müsse, ist zwar zutreffend und aus dem Eigeninteresse der Beklagten auch nachvollziehbar. Dieses Interesse der Beklagten ist nach Auffassung des Senats aber nicht schutzwürdig. Eine derartige Aufgabenverteilung ist auf der Grundlage der deutschen Störerhaftung systemwidrig. Denn als Störer kann die Beklagte die aus Rechtsgründen originär ihr selbst obliegenden Pflichten nicht auf den Verletzten verlagern, auch nicht dadurch, dass sie diesem eine wirkungsvolle Software zur Verfügung stellt.

(3) Eine eigenständige Suche und Beanstandung von Rechtsverletzungen mittels Referenzdateien und des Dienstes Content-ID kann der Klägerin nicht abverlangt werden. Eine derartige Überbürdung von Aufgaben zur Entlastung des Störers ist ihr als Geschädigter bzw. Interessenvertreterin der Rechteinhaber nicht zumutbar. Schon gar nicht, weil die Beklagte mit aller Offenheit zum Ausdruck bringt, dass sie über das Bereitstellen des Programms Content-ID hinausgehende Pflichten nicht zu übernehmen gedenkt und alle weiteren Risiken bei der Klägerin sieht (Seite 70 des Schriftsatzes vom 09.02.2015):

€Selbstverständlich kann sie [die Klägerin] im Ergebnis selbst entscheiden, ob sie sich solcher Maßnahmen [des Content-ID-Systems] bedient oder nicht. Aber: Bleibt sie trotz aller aufgezeigten Vorteile dabei, an dem System nicht teilnehmen zu wollen, kann dies nicht zum Nachteil der Beklagten gereichen. Denn die Beklagte hat alles ihr Mögliche und Zumutbare unternommen, Technologien zu entwickeln, diese Rechteinhabern zur Verfügung zu stellen und die Rechteinhaber bei der Anwendung zu unterstützen, damit es künftig nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt. Wenn sich ein Rechteinhaber dann weigert, von diesen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, kann er dies dem Diensteanbieter nicht entgegen halten. Im Lichte der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist dem Rechteinhaber (hier: der Klägerin) daher gemäß Treu und Glauben verwehrt, der Beklagten gegenüber eine Verletzung von Verhaltenspflichten vorzuwerfen.€

Selbst wenn die Beklagte insoweit einen hohen finanziellen und programmtechnischen Aufwand betrieben hat und ein professionelles, wirkungsvolles und (zumindest auch maßgeblich) auf die Bedürfnisse der Rechteinhaber zugeschnittenes Instrument zur Verfügung stellt, vermag dies nach Auffassung des Senats nichts daran zu ändern, dass die Pflicht zum Einsatz einer derartigen Software sowie die Primärverantwortung unverändert bei ihr liegt.

(4) Dabei verkennt der Senat nicht, dass das Programm Content-ID nach der Darstellung der Beklagten in seiner gesamten Grundkonzeption maßgeblich auf die Interessen der Rechteinhaber und eine Bedienung durch diese ausgerichtet ist. Es soll diesen nach Darstellung der Beklagten eine umfassende Rechteverwaltung - einschließlich einer Monetarisierung von Inhalten - ermöglichen. Insoweit nimmt der Senat auf die mit Screenshots unterstützten Darlegungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 09.02.2015, dort insbes. S 42 bis 56, Bezug. Es liegt auf der Hand, dass sich ein derart konzipiertes Programm nicht in gleicher Weise für eine Überprüfung durch die Beklagte selbst als Dienstbetreiber eignet, weil es auf ihre Bedürfnisse nicht in gleicher Weise zugeschnitten ist. Auch dieser Umstand kann indes nicht dazu führen, dass hierdurch die aus der Störerverantwortlichkeit resultierende Pflichtenverteilung der Parteien verschoben wird. Es steht der Beklagten selbstverständlich frei, den Rechteinhabern als Service ein leistungsfähiges Programm anzubieten, um diese zu motivieren, mit Hilfe dieses Programms Rechtsverletzungen bei Y.T. aufzuspüren und weiterzuverfolgen. Ist ein Rechteinhaber hierzu grundsätzlich nicht bereit oder lehnt er trotz Einsatz dieser Software eine Eigenverantwortung für die Vollständigkeit seiner Eigenüberprüfung ab, so kann sich die Beklagte zu ihrer vollständigen Entlastung weder auf die Konzeption noch die Leistungsfähigkeit der von ihr bereit gestellten Software berufen.

(5) Die von diesem Standpunkt des Senats zum Teil abweichenden Rechtsgrundsätze, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Kinderhochstühle im Internet I" (BGH GRUR 2011, 152 - Kinderhochstühle im Internet I) hierzu aufgestellt hat, lassen sich auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht übertragen. Zwar trifft es zu, dass der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung (BGH GRUR 2013, 1030, 1033 Rdn. 43 - File-Hosting-Dienst) u.a. ausgeführt hatte:

€Es ist schon nicht ohne Weiteres einzusehen, warum die Bekl. der Kl. eine Überprüfung von Markenverletzungen abnehmen soll, die die Kl. als Schutzrechtsinhaberin mit gleichem Aufwand selbst bewerkstelligen kann.€

Diese - in Bezug auf den Internet Marktplatz eBay aufgestellten - Grundsätze hat der BGH in seiner späteren Entscheidung €File-Hosting-Dienst€ jedoch in Bezug auf Urheberrechtsverletzungen auf einer nicht-kommerziellem Plattform (Sharehosting-Dienst) bereits erheblich eingeschränkt (Rdn. 54):

€(4) Auch mit dem von der Revision besonders herausgestellten Angebot eines Lösch-Interface für Rechteinhaber kann die Bekl. ihre Sorgfalts- und Prüfpflichten nicht erfüllen. Der Kl. bietet das Lösch-Interface nur eine begrenzte Möglichkeit, gegen illegale Nutzungen vorzugehen. Sie kann nur die konkreten, ihr schon bekannten rechtsverletzenden Dateien oder Links löschen, aber nicht selbst nach potenziellen neuen Rechtsverletzungen suchen. Zudem kann die Kl. nicht gegen die hinter dem jeweiligen rechtsverletzenden Angebot stehenden Personen vorgehen, weil diese im Dienst der Bekl. und folglich auch bei Nutzung des von ihr angebotenen Lösch-Interface anonym bleiben. Schon diese beiden Eigenschaften des von der Bekl. eingerichteten Lösch-Interface begründen einen wesentlichen Unterschied zu dem Programm, zu dem sich der Senat in der Entscheidung €Kinderhochstühle im Internet€ (GRUR 2011, 152 Rdnr. 43 = WRP 2011, 223) geäußert hat. Anders als in jenem Markenverletzungen betreffenden Fall sind die vorliegenden Urheberrechtsverletzungen auch offensichtlich, sobald ein zu einem geschützten Werk führender Link veröffentlicht worden ist. Die Bekl. kann sich den ihr obliegenden Kontrollmaßnahmen deshalb nicht dadurch entziehen, dass sie der Kl. ihr Lösch-Interface anbietet.€

(6) Selbst wenn man im vorliegenden Fall mit der Beklagten davon auszugehen hat, dass es sich bei Content-ID um ein wesentlich effektiveres Rechercheinstrument handelt, das auch neue Rechtsverletzungen zu finden geeignet ist, und im Rechtsverhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits auch keineswegs alle Rechtsverletzungen offensichtlich sind, kann sich die Beklagte hier nicht ebenfalls den ihr - nach Auffassung des Senats: originär - obliegenden Kontrollmaßnahmen dadurch entledigen, dass sie der Klägerin ein Werkzeug zur Suche in Eigeninitiative anbietet.

(a) Nach der Überzeugung des Senats liegt der entscheidende und tragende Unterschied der Fallgestaltungen auch hier darin, dass die Beklagte keine, schon gar nicht ausreichend verlässliche Identifikationsprozeduren vorhält, aufgrund derer der Rechteinhaber einfach und schnell den Veranlasser eines rechtsverletzenden Uploads zweifelsfrei ermitteln kann, um gegen diesen direkt rechtlich vorzugehen. Es ist zwischen den Parteien nicht ernsthaft streitig, dass die Beklagte zwar gewisse Bemühungen zur Identifikation ihrer Nutzer vornehmen mag, diese jedoch nicht im Ansatz ausreichend zielsicher sind, um Anmeldungen unter einem Pseudonym, mit einer nicht auf den konkreten Nutzer zurückzuverfolgenden E-Mail-Adresse usw. wirklich verlässlich zu verhindern. Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf ihre Anlage K 57 in zweiter Instanz dargelegt, dass eine Registrierung eines Y.T.-Profils sogar ohne Angabe irgendeiner E-Mail-Adresse, mit einem Fantasienamen und ohne sonstige verifizierbare Angaben möglich ist. Damit schafft die Beklagte bereits erhebliche Anreize für ein rechtsverletzendes Handeln im Schutze einer weitreichenden Anonymität. Eine mögliche Sperrung von Nutzerkonten kann deshalb nicht immer wirksam erfolgen. Schon gar nicht erfasst die Beklagte flächendeckend "zustellungsfähige Anschriften" ihrer Nutzer, was jedoch für den Rechtsinhaber zur Verfolgung seiner Ansprüche unverzichtbar wäre.

(b) Insbesondere hierin unterscheidet sich der Dienst der Beklagten von dem Internet-Marktplatz eBay und dessen VeRi-Programm grundlegend. Dementsprechend müssen auch die anwendbaren Grundsätze der Rechtsprechung diesen Unterschieden gerecht werden. Da über eBay finanzielle Transaktionen abgewickelt werden und z.B. auch Gewährleistungsrechte durchsetzbar sein müssen, erfordert eine Inanspruchnahme dieses Dienstes aus der Natur der Sache zwingend eine eindeutige Identifikation der jeweilige Nutzer ausschließlich unter einem einzigen Nutzerprofil. Deshalb kann ein eBay-Profil auch nicht leicht abgelegt und durch ein neues ersetzt werden. Hierdurch ist gewährleistet, dass der Anbieter - eBay - in der Regel jederzeit bei Störungen den hierfür verantwortlichen Nutzer nicht nur ermitteln, sondern an diesen auch wirksam herantreten kann. Dadurch ist der Rechteinhaber bei Nutzung des VeRi-Programms umfassend in die Lage gesetzt, seine Rechte selbst durchzusetzen, wenn er zu dem eBay-Nutzernamen eines Mitglieds dessen Kontaktdaten mitgeteilt bekommen hat. Der Umstand, dass auch bei e. insoweit möglicherweise Lücken bestehen und es einigen Nutzern trotz aller Sicherungen gelingt, ihre wahre Identität gleichwohl zu verbergen, ändert an der rechtlichen Bewertung nichts.

(c) In einem derartigen Fall mag es - so wie dies der Bundesgerichtshof entschieden hat - zumutbar sein, den Rechteinhaber in gewissen Grenzen auf eine Selbsthilfe zu verweisen. Denn der verletzte Rechteinhaber kann dadurch den Rechtsverletzer verlässlich ermitteln und dessen Kontaktdaten von dem Marktplatzbetreiber mitgeteilt erhalten. Er hat nunmehr die Möglichkeit selbst - und zwar außerhalb des Dienstes eBay - an den Rechtsverletzer heranzutreten, gegen diesen seine Ansprüche geltend zu machen und sie gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen, und zwar einschließlich Schadensersatzforderungen, die gegen einen Störer nicht bestehen. Eine vergleichbare Möglichkeit bietet die Beklagte der Klägerin gerade nicht. Im Gegenteil. Selbst bei von Rechteinhabern mittels Content-ID eindeutig identifizierten und benannten Rechtsverletzungen €entlässt€ die Beklagte die Beteiligten (Rechteinhaber einerseits, Rechtsverletzer andererseits) nicht aus ihrem Dienst zu einer unmittelbaren streitigen Auseinandersetzung. Vielmehr €hält€ die Beklagte den Rechteinhaber durch ein aufwendiges €Dispute€-Verfahren weiterhin in ihrem Dienst und stellt sich somit - jedenfalls als Sicht der Rechteinhaber - letztlich schützend vor den Rechtsverletzer, den sie gerade nicht unmittelbar dem Verletzten preisgibt. Ein derartiges Verhalten kann für die Beklagte im Interesse ihrer Nutzer durchaus sinnvoll und angemessen sein. Wählt die Beklagte indes einerseits diesen Weg, kann sie auch nach Auffassung des Senats den Rechteinhaber nicht andererseits auf den Grundsatz der Eigenvorsorge verweisen.

(7) Vor diesem Hintergrund stellt sich der Umstand, dass sich die Klägerin zu einer eigenen Mitwirkung am Content-ID Verfahren nicht hat bereitfinden können, deshalb - entgegen der Auffassung der Beklagten - weder als treuwidrig noch gar als schikanös dar.

(a) Der Klägerin steht es nach Auffassung des Senats frei, wie sie rechtsverletzende Videos im Dienst der Beklagten ermittelt. Es steht ihr ebenso frei, auf welchem Wege sie die Beklagte von dieser Rechtsverletzung in Kenntnis setzt. Es kann nach Auffassung des Senats nicht zweifelhaft sein, dass die von der Klägerin bislang praktizierte schriftliche Benachrichtigung mithilfe von Excel-Tabellen, aus denen sich die aufgefundenen Rechtsverletzungen ergeben, für sie wesentlich unproblematischer ist als die ihr angesonnene eigene Benutzung des Content-ID-Programms. In diesem Rahmen müsste die Klägerin zudem selbst erst noch jeweils passende Referenzdateien erstellen, um dem Programm überhaupt eine zielführende Überprüfung zu ermöglichen. Derartige Maßnahmen gehen auch nach Auffassung des Senats weit über diejenige €Eigenvorsorge" hinaus, die dem Rechteinhaber zuzumuten ist. Solche Maßnahmen sind vielmehr im Verantwortungsbereich der Beklagten als Diensteanbieter anzusiedeln. Art. 14 Abs. 1 liTunes b der E-Commerce-Richtlinie sieht ausdrücklich vor:

€Der Anbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewußtsein erlangt, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.€

Der Senat entnimmt dieser Unionsregelung mit der Klägerin eine generelle primäre Handlungsverpflichtung des Diensteanbieters, nicht des Rechteinhabers. Diese Aufgabenverteilung hat die Beklagte zu respektieren.

(b) Die Auffassung der Beklagten, die Klägerin könne nicht den "Kommunikationsweg" bestimmen, wie sie eine Rechtsverletzung feststellt und der Beklagten meldet, vermag der Senat vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht zu teilen. Die Klägerin muss sich insbesondere nicht von der Beklagten auch bestimmte Regularien verweisen lassen, wenn sie ein Interesse daran hat, dass die Beklagte ihrerseits das Content-ID Verfahren zur Anwendung bringt. Die Verhinderung von Rechtsverletzungen obliegt der Beklagten in eigener Verantwortung. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass dies möglichst umfassend geschieht, erforderlichenfalls auch durch zusätzliche Überprüfungsmaßnahmen, die zu entsprechend weiterem Aufwand bei der Beklagten führen. Es ist sicher sinnvoll, bei derartigen Kommunikationsmaßnahmen €fehleranfällige Medienbrüche€ zu vermeiden. Alles dies kann die Beklagte der Klägerin aber nicht verbindlich vorgeben, wenn diese das System nicht nutzen möchte. Hierzu ist sie aus den genannten Gründen nicht verpflichtet.

(8) Der Senat vermag deshalb die Auffassung der Beklagten nicht zu teilen, das Landgericht sei dem Grundsatz der Zumutbarkeit von Überprüfungsmaßnahmen nicht gerecht geworden ist und habe "im Wege einer Kaskade von aufeinander aufsetzenden Filtersystemen mit dem einseitigen Ziel eines umfassenden Werkschutzes zu Gunsten der Klägerin€ eine einseitige Pflichtenverteilung ausschließlich zulasten der Beklagten vorgenommen hat.

(a) Anders als dies die Beklagte beanstandet, hat das Landgericht gerade die Besonderheiten und die technischen Möglichkeiten/Beschränkungen des vorliegenden Geschäftsmodells angemessen abgewogen und ist dabei zu einem nicht zu beanstandenden Ergebnis gekommen. Dieses wird von der Beklagten insbesondere deshalb nicht geteilt, weil sie das Maß einer zumutbaren Eigenvorsorge des Rechteinhabers grundsätzlich abweichend (nämlich zulasten der Klägerin) beurteilt. Dieser Auffassung vermag auch der Senat - ebenso wie das Landgericht - aus den dargelegten Gründen nicht zuzustimmen.

(b) Es trifft auch nicht zu, dass die Beklagte durch die von dem Landgericht und dem Senat für zutreffend erachtete Pflichtenverteilung einseitig belastet, die Klägerin demgegenüber unangemessen entlastet wird. Die konkrete Skalierung der Pflichtenverteilung zwischen Rechteinhaber und Störer bestimmt sich maßgeblich nach Art und Gefahrgeneigtheit des konkret in Rede stehenden Dienstes. Jedenfalls im Bereich des öffentlichen Zugänglichmachens von Musikvideos besteht im Dienst der Beklagten ein durchaus erhebliches Risiko von Rechtsverletzungen. Dieses zwar möglicherweise nicht in erster Linie im Hinblick auf die Wiedergabe der eindeutig als G.-Material bekannten Originalinterpretationen. Insoweit hat die Beklagte offenbar in erheblichem Umfang Vorsorge getroffen. Demgegenüber hat die Klägerin im Verlauf dieses Rechtsstreits durch vielfältige Beispiele (Anlagen K 63, K 84, K 94 usw.) dargelegt, dass unverändert in erheblichem Umfang sonstige rechtsverletzende, von ihr nicht autorisierte Werknutzungen über den Dienst der Beklagten zugänglich sind. Vor diesem Hintergrund ist der Beklagten ein weit höheres Ausmaß an Initiative zuzumuten als der Klägerin. Diese erfüllt die ihr obliegenden Mitwirkungspflichten dadurch, dass sie in eigener Verantwortung den Dienst der Beklagten aufwendig auf Rechtsverletzungen zu durchsuchen, diese zu identifizieren und anhand der ihr bekannten Werkinformationen zu verifizieren hat. Sodann hat die Klägerin die Beklagte auf schriftlichem Wege hiervon in einer Weise in Kenntnis zu setzen, die entsprechende Handlungspflichten der Beklagten auslöst. Im Anschluss daran hat die Klägerin zu kontrollieren, ob die Beklagte ihren Aufforderungen zur Sperrung der benannten Rechtsverletzungen nachgekommen ist. In zeitlichem Abstand hat die Klägerin sodann wiederholt den Dienst der Beklagten darauf zu überprüfen, ob diese auch in Bezug auf den erneuten Upload rechtsverletzender Werke ausreichend Vorsorge getragen hat. In Bezug auf ermittelte Rechtsverletzungen hat die Klägerin sodann zu versuchen, von der Beklagte ausreichend konkrete personenbezogene Daten des Rechtsverletzers zu erhalten, um anschließend zivilrechtlich auch gegen diesen vorgehen zu können. Nach Auffassung des Senats ist der insoweit unverändert bei der Klägerin verbleibende erhebliche Pflichtenkatalog angemessen und im Verhältnis zu der Beklagten gerecht, aber auch ausreichend, vor allem unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin ohne ihr Zutun und ohne finanziellen Ausgleich Opfer einer Rechtsverletzung geworden ist, während die Beklagte in erheblichem Umfang von der gerade durch Musikvideos hervorgerufenen Attraktivität ihres Dienstes auch finanziell profitiert.

(9) Entgegen der Auffassung und Darstellung der Beklagten ist eine Bedienung von Content-ID durch den Rechteinhaber auch nicht in einem Umfang leichter und vor allem zeitersparender möglich, der es rechtfertigen und zumutbar machen könnte, die verantwortliche Anwendung dieser Software auf die Klägerin als Rechteinhaberin (bzw. Wahrnehmungsgesellschaft) zu verlagern.

(a) Die grundsätzliche Schwäche des Content-ID-Verfahrens für Fälle der vorliegenden Art - und damit auch für die Klägerin zur Selbstanwendung - nennt die Beklagte selbst. Content-ID identifiziert identische oder teils identische Werkfassungen, nicht aber Werke allgemein. Zu Letzterem ist die Beklagte aber rechtlich verpflichtet. Denn der von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit verfolgte Antrag umfasst - wie bereits mehrfach dargelegt - nicht nur die Originalfassung in der Interpretation z.B. von N. M., sondern jede Fassung des Werks durch wen auch immer und in welcher Art auch immer.

(b) Das bedeutet im Ergebnis, dass letztlich zu jeder potentiell rechtsverletzenden Werkfassung zunächst eine Referenzdatei erstellt werden müsste, anhand derer das Content-ID-Verfahren seine Überprüfung vornehmen könnte. Vor diesem Hintergrund ist es nicht im Ansatz ausreichend, wenn die Klägerin eine Referenzdatei auf der Grundlage der "Originalfassung" der Beklagten zur Verfügung stellen oder gar selbst in Content-ID eingeben würde. Denn jede ebenso rechtsverletzende "Neueinspielung", Interpretation oder sonstige Verwendung des Werks (z.B. als Amateuraufnahme) würde - trotz der von der Beklagten beschriebenen Stärke ihrer Software - hierdurch gerade nicht zuverlässig oder gar nicht gefunden werden. Gleichwohl wäre die Beklagte rechtlich verpflichtet, den zukünftigen Upload auch derartiger Rechtsverletzungen zu unterbinden. Im Ergebnis bedeutet dies: Für eine verlässlichen Einsatz von Content-ID müsste zunächst von jedem laienhaften Gesang auf einer Privatparty, von jeder selbst gespielten Musikuntermalung eines Amateurvideos usw. zunächst eine eigene Referenzdatei erstellt und in Content-ID eingegeben werden, bevor diese Rechtsverletzungen von der Software einigermaßen verlässlich im Dienst Y.T. gefunden werden können. Da es sich insoweit - gerade bei Amateureinspielungen oder bruchstückhaft verwendeter Hintergrundmusik - nicht nur gelegentlich um Unikate handelt, die exakt in dieser Fassung ein zweites Mal nicht auftauchen werden, müssen derartige Referenzdateien nur für Einzelfälle erstellt werden. Und zwar unabhängig davon, ob dies durch den Rechteinhaber oder die Beklagte zu erfolgen hat. Da keiner von beiden bereits zuvor €Originalversionen€ derartiger Aufnahme besitzt, ist der Aufwand für den einen nicht geringer als für den anderen. Hierin liegt eine Schwäche des Content-ID-Verfahrens. Es ist letztlich allein darauf ausgerichtet, €Originale€ oder häufig wiederverwertete Werkfassungen (bzw. deren Teile) zu finden. Für das sehr weit gespannte Rechtsschutzbegehren der Klägerin vermag Content-ID indes bei der Eingabe von solchen €Originalen€ als Referenzdateien nur einen kleinen Teil abdecken. Auch daraus ergibt sich, dass die Klägerin bei einer eigenen Anwendung von Content-ID für ihre Suche jedenfalls keinen maßgeblichen Vorteil gegenüber einer Anwendung durch die Beklagte hätte.

(c) Vor diesem Hintergrund ist die Diskussion der Parteien über die Validität bzw. Verfügbarkeit von ISRC- bzw. ISWC-Codes (Musikaufnahme bzw. Musikwerk) bei der Klägerin schon im Ansatz unergiebig. Denn diese können sich stets nur auf originale bzw. kommerzielle Werkfassungen beziehen. Darum geht es indes gerade nicht allein. Der umfangreiche Sachvortrag der Parteien bedarf deshalb keiner Vertiefung.

(10) Es mag deshalb so sein, dass es sich bei der Software Content-ID um ein Programm handelt, das mit einem hohen Kostenaufwand von etwa $ 30.000.000 entwickelt worden ist. Der Senat muss nicht entscheiden, ob allein dieser Kostenaufwand geeignet wäre, im Rahmen der Zumutbarkeitsabwägung eine Einschränkung von eigenen Überprüfungspflichten der Beklagten zu rechtfertigen. Dies würde voraussetzen, dass die entwickelte Software in der Lage ist, den Interessen des Rechteinhabers - wie es offensichtlich bei der Software VeRi von eBay zumindest weitgehend der Fall ist - gerecht zu werden. Dieses Erfordernis erfüllt Content-ID jedoch - wie bereits dargelegt worden ist - jedenfalls für die im vorliegenden Rechtsstreit gegenständlichen Notwendigkeiten weitgehend nicht.

Bei alledem mag zu Gunsten der Beklagten ebenfalls als zutreffend unterstellt werden, dass - wie es etwa auch das F.-Instituts in dem als Anlage B 61 vorgelegten Gutachten darstellt - der Aufwand zum Auffinden von Rechtsverletzungen durch den Einsatz von Content-ID erheblich gesenkt wird. Es mag auch sein, dass ein Rechteinhaber auf Grund seiner überragenden Kenntnisse in Bezug auf das rechtsverletzende Werk dieses Verfahren gegenüber einer Nutzung allein durch die Beklagte selbst einfacher und wirkungsvoller konfigurieren bzw. bedienen kann. Dieses Argument vermag in Bezug auf die Klägerin dieses Rechtsstreits als Wahrnehmungsgesellschaft, die keine eigenen, sondern ca. 8 Mio. fremde Werke vertritt, die sie nicht wie ein Urheber persönlich kennen kann, aber gerade nicht zu überzeugen.

ee. Wortfilter

Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass es der Beklagten ebenfalls zumutbar ist, ihren Dienst darüber hinaus durch den Einsatz eines sachgerecht konfigurierten Wortfilters auf zu unterbindende Rechtsverletzungen zu überprüfen.

aaa. Die Auffassung der Beklagten, bei einem Wortfilter handele es sich schon im Ausgangspunkt um eine derart leicht zu umgehende Maßnahme, dass ihr dessen Einsatz unter Berücksichtigung des damit verbundenen Aufwandes und der dadurch entstehenden Kosten nicht zumutbar sei, vermag der Senat nicht zu teilen. Dieser Standpunkt mag zutreffen, wenn es um den Einsatz eines Wortfilters als alleinige oder maßgebliche Überprüfungsmaßnahme geht. Schon diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Denn letztlich verlangt die Klägerin - und mit ihr das Landgericht - den Einsatz eines Wortfilters nicht als primäre, sondern lediglich als begleitende Maßnahme (€um die Zahl der nicht durch Content-ID erfassten Rechtsverletzungen zu reduzieren..."), nämlich um sicherzustellen, dass von Content-ID nicht als rechtsverletzend aufgefundene Dateien zumindest auf einem anderen Wege erkannt werden können.

bbb. Was die Zumutbarkeit des Einsatzes von Wortfiltern angeht, verhält es sich in dem hier zur Entscheidung stehenden Rechtstreit allerdings grundlegend anders als bei der Senatsentscheidung "RapidShare" (Senat ZUM 2013, 3035).

(1) In der dortigen Situation waren Wortfilter schon deshalb ungeeignet, weil sie nicht zwischen rechtmäßigen und rechtsverletzenden Nutzungen unterscheiden konnten. Wollte ein Nutzer einen legal erworbenen Titel in den Dienst RapidShare als Cloud einstellen, so lag es ebenfalls nahe, dass er die offizielle Bezeichnung wählen würde. Vor diesem Hintergrund konnte der Fund durch einen Wortfilter keinen Aufschluss darüber geben, ob es sich um eine Rechtsverletzung handelte oder nicht. In diesem Fall wäre es in der Tat möglicherweise zu einem unkontrollierten "oberblocking" gekommen. Zum anderen bestand in den dortigen Fällen durch die Überprüfung externer "Linklisten" eine wesentlich genauere Möglichkeit, rechtsverletzende von rechtmäßigen Nutzungsarten zu unterscheiden. Aus diesem Grund war in der dortigen Situation der Einsatz eines Wortfilters nicht angezeigt, weil er letztlich ein untaugliches Kontrollinstrument war.

(2) Schon diese Grundvoraussetzungen unterscheiden sich im vorliegenden Fall. Der Dienst der Beklagten ist kein für den rechtmäßigen Benutzer ausgelagerter Speicherort im Sinne einer €Cloud€. Es liegt fern, dass ein Nutzer bei Y.T. seine legal erworbenen Videos für sich selbst im Wege des Cloud-Computing speichern wollte. Das Grundprinzip von Y.T. besteht in dem Teilen mit anderen durch ein öffentliches Zugänglichmachen. Deshalb ist die Zweckbestimmung hier - anders als bei RapidShare - von vornherein eindeutig, so dass dieser maßgebliche Aspekt des overblocking gerade nicht besteht. Dementsprechend kann davon ausgegangen werden, dass bei Y.T. eingestellte Musikwerke, in denen die Klägerin die Rechte wahrnimmt, in der Regel rechtsverletzend öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Gefahr der Löschung rechtmäßiger Inhalte ist nicht von rechtlich erheblicher Relevanz, wenn es um eindeutig identifiziertes Repertoire der Klägerin geht und diese niemand die Berechtigung erteilt hat, das Material in der Weise öffentlich zugänglich zu machen, wie dies beim Upload in Y.T. geschieht. Deshalb kann die Beklagte insoweit keine für sich günstigen Schlussfolgerungen aus der RapidShare-Entscheidung herleiten.

ccc. Der Senat teilt die Auffassung der Klägerin, dass ein auf die Kombination von Titel und Interpret konfigurierter Wortfilter (vgl. Anlagen K 63 und K 84) jedenfalls für eine komplementäre Überprüfung durch die Beklagte im Anschluss an das Content-ID geeignet und zweckmäßig ist.

(1) Es mag sein, dass ein Wortfilter nur solche Rechtsverletzungen aufzufinden vermag, bei denen die Schlüsselwörter in dem Videotitel und den vom Nutzer zusätzlich eingegebenen Schlagworten selbst enthalten sind. Dies muss nicht stets der Fall sein. Indes hat die Klägerin eine sehr große Zahl an Beispielen dargelegt, in denen dies tatsächlich geschieht, so dass dem Einsatz eines Wortfilters zumindest als komplementärer Maßnahme nicht die grundsätzliche Eignung abgesprochen werden kann.

(2) Die Klägerin hat auch zur Überzeugung des Senats durch Beispiele hinreichend dargelegt, dass nicht nur die von dem bekannten Interpret herrührende Originalaufnahme, sondern auch eigene €Privat-Darbietungen€ von vollkommen unbekannten Laienkünstler (unzutreffend) im Videotitel mit der Kombination Titel/Originalinterpret versehen werden. Dies geschieht ersichtlich zu dem Zweck, als €Beifang€ von solchen Nutzern überhaupt oder besser gefunden zu werden, die eigentlich auf der Suche nach dem Original sind und zu diesem Zweck den Namen des bekannten Künstlers eingegeben haben. Nach der eigenen Darstellung der Beklagten erhält man etwa bei dem Aufruf eines Links zu €Akropolis Adieu€, der in der Anlage K 63 angegeben ist (www...), ein Amateur-Video zu diesem Titel, auf dem offenbar eine S. C. diesen Titel in französischer Sprache singt und auf der akustischen Gitarre dazu spielt.

(Bild)

Dieses Video ist unzutreffend mit den Worten €Mireille Mathieu€ €Acropolis Adieu€ verknüpft, obwohl es sich nicht um eine Originalaufnahme dieser Künstlerin handelt - und der Liedtitel zudem unrichtig wiedergebeben ist (€Acropolis€ statt €Akropolis€). Gleichwohl hat diese Suche über den Wortfilter eine rechtsverletzende Verwendung ergeben, denn auch Laiendarbietungen dieses Musikwerkes sind unzulässige Werknutzungen, wenn sie öffentlich zugänglich gemacht werden.

(3) Das zeigt zwar die allgemeine Schwäche eines Wortfilters deutlich. Dieser Umstand ist für die Zumutbarkeit des Einsatzes des Wortfilters in Fällen der vorliegenden Art aber nicht hinderlich, sondern - im Gegenteil - gerade förderlich. Denn mit ihrem Antrag will die Klägerin nicht nur die im Wortfilter eingestellte Originalaufnahme, sondern gerade auch alle €Trittbrettfahrer€ und €Randnutzer€ erfassen, die sich in irgendeiner Weise des Musikwerks bedienen. Deshalb erweist sich die Schwäche des Wortfilters für die Zwecke der Klägerin als dessen Stärke. Denn dadurch werden zwar keineswegs alle Werknutzungen, aber zumindest auch diejenigen Werknutzungen erfasst, die ebenfalls €unter der Flagge€ des Originals €segeln€. Anders wären diese Werknutzungen mit vertretbarem Aufwand kaum aufzuspüren. Insoweit ist der Wortfilter in der Tat für die spezifischen Zwecke der Klägerin durchaus effektiv. Deshalb kann die Beklagte der Klägerin nicht erfolgreich entgegen halten, der Einsatz dieses Überprüfungsmittel zum Aufspüren von Rechtsverletzungen in ihrem Dienst sei ihr unzumutbar.

(4) Da die Klägerin - wie bereits mehrfach dargelegt - einen Anspruch darauf hat, dass nicht nur bestimmten Werkeinspielungen, sondern Musikwerke insgesamt von der Beklagten in ihrem Dienst gesperrt werden, muss ihr Interesse dahin gehen, dass die Beklagte Maßnahmen ergreift, die über den jeweils konkreten Einzelfall hinaus Dateien lokalisieren können, in der möglicherweise auch eine vollkommen andere Einspielung bzw. Version desselben Musikwerke enthalten ist. Hierfür ist das Content-ID Verfahren - wie dargelegt - schon strukturell eher ungeeignet und erweist sich insoweit als fehleranfällig, weil insoweit zunächst erst eine Vielzahl passender Referenzdateien eingegeben werden müssen. Content-ID kann nur solche Rechtsverletzungen finden, die es (er)kennt. Selbst wenn das Programm hierbei auch in gewissem Umfang abweichende Einspielungen erkennen und ein von der Beklagten entwickeltes Musikerkennungsprogramm (€Melody-ID€) insoweit noch eine weitere Verfeinerung erlaubt, verbleibt vorhersehbar eine erhebliche Anzahl von Musikeinspielungen, die sich (z.B. qualitativ oder in der Instrumentierung) so erheblich von dem als Referenzdatei verwendeten Original entfernen, dass sie mit diesen Werkzeugen nicht aufgefunden werden können. Deshalb ist im vorliegenden Fall eine Suche nach dem Werktitel und Interpreten geeignet, der Klägerin zusätzlich den umfassenden Schutz zu bieten, auf welchen sie einen Anspruch hat.

(5) Bei ihrem Hinweis, ein derart konfigurierter Wortfilter sei unangemessen fehleranfällig und führe zu einer unzumutbar hohen Zahl von Fehlmeldungen, legt die Beklagte einen unzutreffenden Maßstab an.

(a) Nach dem Verständnis des Senats geht es nach dem Willen der Klägerin in erster Linie um eine Filterung des Videotitels, nicht jedoch um die Erfassung sonstiger Textteile, wie Kommentare usw. Dies soll zudem nur für die Fälle gelten, in denen Werktitel und Originalinterpret gleichzeitig vorkommen, und zwar jeweils nur in vollständiger Form. Eine Titel-Filterung dieser eingeschränkten Art erscheint auch dem Senat zumutbar und Erfolg versprechend zu sein, selbst wenn hierbei Fehlzuordnungen nicht auszuschließen sind.

(b) Da die Klägerin mit dem Klageantrag ausdrücklich rechtsverletzende Verwendungen der Werke und nicht nur bestimmter Werkinterpretationen (durch den Originalinterpreten) als rechtsverletzend beanstandet, kann das Argument der Beklagten, der Einsatz eines Wortfilters bei Eingabe des Titels und des Interpreten führe zu einer für sie unzumutbar hohen Zahl von €false positives€, nicht überzeugen. Etwas anderes mag gelten, wenn der Wortfilter so "scharf" eingestellt ist, dass er auch auf Teile des Musiktitels bzw. Komponisten/Texters reagiert. In diesen Fällen besteht allerdings tatsächlich die Gefahr des von der Beklagten so bezeichneten "oberblocking", weil dann möglicherweise nicht rechtsverletzende Inhalte ebenfalls gesperrt werden. Dies verlangt die Klägerin aber auch nicht. Selbst wenn es so ist, dass der Einsatz eines Wortfilters - wie dies die Beklagte geltend macht - einen relativ hohen Anteil von "false positives€ mit sich bringt, so kann dies nicht bedeuten, dass deshalb auf den Einsatz eines Wortfilter verzichtet werden kann. Erforderlichenfalls ist hierbei dann durch die Beklagte in zumutbarem Umfang eine begleitende manuelle Überprüfung vorzunehmen. Diese ist ihr in Bezug auf nach dem Einsatz von MD5, Content-ID und Wortfilter noch verbleibender, ungeklärter Verdachtsfälle auch zumutbar.

(c) Allerdings lässt sich auch nicht ausschließen, dass von einem auf Titel und Originalinterpret konfigurierten Wortfilter auch Dateien als rechtsverletzend erfasst werden, die es tatsächlich nicht sind, weil ein anscheinend auf eine Rechtsverletzung hindeutender Videotitel von dem Nutzer (missbräuchlich) für ganz andere Inhalte verwendet wird. Hierfür haben die Parteien, insbesondere die Beklagte, im Verlauf des Rechtsstreits Beispiele angeführt. Dieser Umstand macht das Überprüfungsmittel auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber weder untauglich noch ungeeignet. Dies hat der BGH in der Entscheidung "File-Hosting-Dienst€ (BGH GRUR 2013, 1030, 1035 Rdn. 62 - File-Hosting-Dienst) ausdrücklich angesprochen.

€(3) Dass der Bekl. obliegende Prüfpflichten im Einzelfall auch zu einer Löschung rechtmäßiger Sicherungskopien führen können, macht ihre Erfüllung nicht unzumutbar (vgl. BGHZ 194, 339 Rdnr. 45 = GRUR 2013, 370 - Alone in the Dark). Es ist deshalb unerheblich, dass das bloße Hochladen auf die Server der Bekl. für sich allein noch nicht auf die Vorbereitung eines illegalen Öffentlich-Zugänglichmachens schließen lässt. Ist ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk über den Dienst der Bekl. bereits einmal in unzulässiger Weise öffentlich zugänglich gemacht worden, begründet das erneute Hochladen dieses Werkes grundsätzlich die Gefahr, dass es wieder unter Verletzung des Urheberrechts genutzt wird. Die Bekl. hat dieser Gefahr im Hinblick auf das von ihrem Geschäftsmodell ausgehende erhebliche Gefährdungspotenzial für urheberrechtlich geschützte Interessen wirksam entgegenzutreten. Entgegen der Ansicht der Revision ist kein Erfahrungssatz ersichtlich, dass dies zu einer für die Bekl. existenzgefährdenden Vielzahl von Löschungen für rechtmäßige Nutzungen gespeicherter Dateien führt.€

Der BGH hat damit letztlich in Kauf genommen, dass es in bestimmten Fällen und in überschaubaren Umfang dabei auch zu €Kollateralschäden€ durch unberechtigte Blockierungen kommen kann und diese jedoch hinzunehmen sind. Nichts anderes gilt auch im vorliegenden Fall. Sofern etwa ein Nutzer sein Musikvideo im Videotitel mit den Schlagworten €Akropolis Adieu€ und €Mireille Mathieu€ kennzeichnet, obwohl es sich hierbei nicht um die Originalaufnahme handelt, hat ein solcher Nutzer das Risiko einer Sperrung bzw. Löschung seitens der Beklagten durch die Verwendung einer offensichtlich unrichtigen, auf ein anderes konkretes Musikstück hindeutende Bezeichnung selbst provoziert und in eigener Verantwortung zu tragen. Die Interessen eines derartigen Nutzers sind nicht schutzwürdig.

(6) Auch der Einwand der Beklagten, der Einsatz von Wortfiltern führe zu Ausweichbewegungen von Nutzern, kann ein abweichendes Ergebnis nicht rechtfertigen. Jede Schutzmaßnahme hat tendenziell zur Folge, dass Rechtsverletzer versuchen, sich hierauf einzustellen, um ihr rechtsverletzendes Verhalten möglichst ungestört fortzusetzen. Gerade weil dies so ist, kann die Beklagte ihren Prüfungs- und Verhinderungspflichten nicht durch eine einzige Maßnahme nachkommen, sondern muss gegebenenfalls ein Maßnahmenbündel einsetzen, um den Erfolg derartiger Umgehungsbemühungen möglichst gering zu halten. Zudem erscheint es erfahrungswidrig, dass eine nennenswert große Zahl von Nutzern zu derartigen Umgehungsmaßnahmen gerade in der Titel-Bezeichnung ihrer Musikvideos bereit ist. Denn hierdurch wird das Auffinden der von ihnen eingestellten Videos erheblich erschwert oder gar unmöglich gemacht und damit der Zweck ihres öffentlichen Zugänglichmachens im Dienst Y.T. letztlich vereitelt.

(7) Der Umstand, dass auf Inhalte bei der Beklagten teilweise über Direktlinks von Drittseiten wie T oder F zugegriffen wird, mag die Effizienz eines - ohnehin nur flankierend einzusetzenden - Wortfilter zwar schwächen, steht seinem zumutbaren Einsatz aber ebenfalls nicht entgegen. Derartige Einschränkungen sind hinzunehmen und durch andere Kontrollmechanismen angemessen auszugleichen. Auch insoweit gilt, dass aus Sicht des Senats wenig dafür spricht, dass die Videotitelbezeichnungen auf den externen Diensten einerseits und dem Dienst der Beklagten andererseits in so erheblichem Umfang gezielt abweichend vergeben werden, dass dies dem sinnvollen Einsatz eines Wortfilter entgegenstehen kann.

(8) Der von den Beklagten geltend gemachte Umstand, ein Wortfilter der von dem Landgericht geforderten Art sei noch nicht existent, sondern müsse von ihr erst mit erheblichem Kostenaufwand entwickelt werden, mag zutreffen. Dies kann einer von dem Landgericht angenommenen rechtlichen Verpflichtung zum Einsatz eines Wortfilters aber nicht entgegenzustehen, wenn diese Maßnahme geschuldet und wirksam ist. In diesem Fall wäre der entsprechende Aufwand von der Beklagten abzuverlangen. Allerdings genügt insoweit die schlichte Behauptung der Beklagten nicht. Vielmehr bedürfte es für die Beurteilung einer etwaigen Unzumutbarkeit erheblich detaillierteren Vortrags, den die Beklagte aber nicht in den Rechtsstreit einführt. Ihr Einwand erscheint dem Senat auch aus einem Grund nicht schlüssig zu sein. Bereits die interne Suchfunktion von Y.T. bietet eine zielführende Recherchemöglichkeit, die zudem über eine Autocomplete-Funktion ergänzt wird. Bereits hiermit hat die Klägerin nach eigenen Angaben - auch ohne Einsatz eines externen Crawlers - durch schlichte Wortkombinationen eine Vielzahl (potentiell) rechtsverletzender Dateien aufgefunden. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Beklagten ein entsprechendes Vorgehen in ihrem eigenen Dienst nicht zumindest in gleicher Weise auch ohne eine speziell hierauf programmierte Filter-Software zumutbar sein sollte.

ff. Dispute-Verfahren

Auch die Auffassung des Landgerichts, die Beklagte müsse angesichts der aus der Natur der Sache nicht zu verhindernder Fälle eines "overblocking" ergänzend ein zusätzliches Dispute-Verfahren einrichten, ist aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden.

aaa. Wenn die Beklagte im Rahmen ihres Dienstes begangene Rechtsverletzungen in anderer Weise nicht wirksam verhindern kann, ist es ihr zuzumuten, ein gestaffeltes System mehrfacher Schutzschichten anzuwenden, um möglichst auch diejenigen Rechtsverletzungen herauszufiltern, die auf früheren Ebenen entweder nicht erkannt werden oder zu Unrecht als Rechtsverletzungen bezeichnet worden sind. Der hiermit gegebenenfalls verbundene Mehraufwand ist in dem System der Beklagten angelegt und von dieser zu tragen. Ein derartiges Dispute-Verfahren - und der damit verbundene Aufwand - ist auch den Nutzern des Dienstes Y.T. abzuverlangen, wenn trotz Einsatz des Content-ID-Verfahrens und eines Wortfilters nur hierdurch noch verbleibende €false positives€ bereinigt werden können. Auch insoweit geht die Beklagte von unzutreffenden Voraussetzungen aus, wenn sie dem Landgericht vorwirft, es betreibe eine unzulässige Tatsachenschöpfung, dieser Mechanismus sei von keiner der Parteien vorgetragen worden. Es ist daran zu erinnern, dass die Beklagte Rechtsverletzungen in eigener Verantwortung zu verhindern hat. Die Ausführungen zu bestimmten Überprüfungs- und Sicherungsmaßnahmen erfolgen in erster Linie vor dem Hintergrund der Geeignetheit, technischen Möglichkeit und Zumutbarkeit, und zwar nicht zuletzt als notwendige Grundlage einer Beurteilung etwaiger Folgeverstößen in Ordnungsmittelverfahren. Sie erheben aber ersichtlich keinen Anspruch auf uneingeschränkte inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Die Verantwortung für die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen liegt allein bei der Beklagten als Dienstbetreiber.

bbb. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, aus welchen Gründen ein derartiges Dispute-Verfahren - wie dies die Beklagte aber geltend macht - zwingend voraussetzt, dass die Klägerin ihrerseits selbst aktiv an dem Content-ID-Verfahren teilnimmt. Dies mag für die Beklagte zwar erwünscht und vorteilhaft sein, zwingend erforderlich ist dies jedoch nicht. Auch insoweit versucht die Beklagte in nicht zulässiger Weise, die Verantwortung für bei ihr zu Unrecht als rechtsverletzend identifizierte Inhalte vollständig auf die Klägerin abzuwälzen. Denn die Beklagte trägt gerade vor, Content-ID wende auch in diesen Fällen nur €vom Rechteinhaber festgelegten Richtlinien an.€ Soweit das von der Beklagten im Rahmen von Content-ID angebotene Dispute-Verfahren systembedingt der eigenen Handlungsverantwortung nicht gerecht werden kann, die der Senat im Rahmen der vorliegenden Entscheidung im Einzelnen dargelegt hat, so hat die Beklagte gegebenenfalls ein abweichendes Dispute-Verfahren einzurichten, das von ihr selbst - und nicht von dem Rechteinhaber - verantwortlich betrieben wird.

ccc. Dieser Verantwortung wird das gegenwärtige Dispute-Verfahren in der von der Beklagten selbst vorgetragenen Ausgestaltung in vielfacher Hinsicht nicht gerecht. So erscheint dem Senat etwa die Handhabung der Beklagten schon im Ausgangspunkt als nicht akzeptabel, das auf Betreiben des Rechteinhabers, der seine Legitimation nachvollziehbar dargelegt hat, zunächst gesperrte Video im Falle eines €Disputes€ des Nutzers wieder freizuschalten, weil €nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu fehlerhaften (und vom Inhaber der Referenzdatei nicht gewollten) Sperrungen€ komme. Damit will die Beklagte in diesen Fällen der €menschlichen Nachprüfung€ durch den (potentiell rechtsverletzenden) Nutzer mehr vertrauen und beschränkt sich - statt einer eigenen manuellen Nachprüfung - darauf, den Rechteinhaber von diesem Sachstand in Kenntnis zu setzen. Selbst das sich daran anschließende Verfahren bei fehlender Einigkeit im Rahmen von Content-ID ist nicht etwa auf eine eigenverantwortliche Entscheidung der Beklagten gerichtet, sondern sieht u.a. nunmehr nochmals eine €offizielle Gegendarstellung€ des Nutzers vor. Auch insoweit zieht sich die Beklagte in nicht gerechtfertigter Weise aus dem Verfahren selbst zurück und versucht, ihre Stellung auf eine Moderation des Verfahrens zu reduzieren. Damit kann sie ihrer Verantwortung als Störer nicht im Ansatz gerecht werden.

gg. Keine Verpflichtung zur vollständigen Überwachung

Der Senat hat unter Bezugnahme auf die insoweit einschlägige Rechtsprechung des EuGH in den Entscheidungen €Scarlet/SABAM€ und €SABAM/Netlog€ ausgeführt, dass die Beklagte zu einer pro-aktiven Kontrolle aller Nutzer U. in Bezug auf Rechtsverletzungen nicht verpflichtet ist. Die ihr im Rahmen des Content-ID-Verfahrens sowie der Verpflichtung zum Einsatz eines Wortfilters auferlegten Maßnahmen stehen mit dieser Rechtsprechung nicht im Widerspruch.

aaa. Die Grundsätze, die der EuGH in den Entscheidungen €Scarlet /SABAM€ (EuGH GRUR 2012, 153) und €SABAM/Netlog€ (EUGH GRUR 2012, 382) aufgestellt hat, können schon im Ausgangspunkt nicht inhaltsgleich auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Denn die zu beurteilenden Sachverhaltskonstellationen sind nicht identisch. In den dortigen Rechtsstreitigkeiten ging es um eine anlasslose, vollständige, pro-aktive Überprüfung des gesamten Datenbestandes. Vorliegend verlangt die Klägerin die Verhinderung des öffentlichen Zugänglichmachens solcher konkreten Werke, deren Rechtsverletzung sie zuvor bereits beanstandet hatte und die die Beklagte auch bereits ermittelt und gelöscht hatte. Die Tatsache, dass die Beklagte im Anschluss an festgestellte Rechtsverletzungen ihren Datenbestand zeitlich unbegrenzt überprüfen muss, um weitere Rechtsverletzungen auszuschließen, kann nach Auffassung des Senats nicht mit (anlassloser) Prävention gleichgesetzt werden, sondern stellt eine (anlassbezogene) Reaktion dar. Dies ist im Grundsatz ein re-aktives Vorgehen, das lediglich mit einem Einzelfall bezogenen und nicht umfassenden pro-aktiven Schutz zu kombinieren ist. Eine aktive Überwachung fast aller Daten sämtlicher Nutzer des Dienstes im eigentlichen Sinne ist damit nicht verbunden.

bbb. Der Senat hatte sich zeitlich vor der Entscheidung des Landgerichts vom 20.04.2012 bereits in anderem Zusammenhang in seiner €RapidShare€-Entscheidung vom 14.03.2012 (Senat MMR 2012, 393, 400 - RapidShare II) mit der Frage derartiger Prüfungspflichten und der €Scarlet/SABAM€-Entscheidung des EuGH befasst und hierzu u.a. ausgeführt:

€cc. Diese Feststellung gilt in gleicher Weise für den vorliegenden Fall: Wenn die Beklagten nicht nur extern aufgefundene rechtsverletzende Links löschen, sondern über einen Wortfilter den U. nicht nur derselben Datei, sondern desselben Werkes - insbesondere darauf legt die Klägerin besonderen Wert - verhindern sollen, bedeutet dies nichts anderes, als dass sie - so wie in der Sache Scarlet Extended SA ./. SABEM - ihren gesamten Datenverkehr ohne zeitliche oder inhaltliche Beschränkung auf Kunden fortlaufend filtern müssten.

[...]

dd. Selbst wenn im vorliegenden Fall die Überwachungspflicht bei weitem nicht so weit ginge, weil der Datenverkehr nicht auf alle von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen gegenwärtigen, sondern auch auf zukünftige, noch gar nicht vorhandene Werke überwacht werden müsste, ändert dies nichts an der gleichgelagerten Sachlage. Denn auch die Beklagten müssten ebenfalls in sehr erheblichem Umfang, nämlich zumindest in Bezug auf alle 4.815 Musikwerke, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind, den Datenverkehr kontinuierlich und vollständig überwachen. Gegenüber der Sachverhaltsgestaltung in dem vor dem EuGH anhängigen Rechtsstreit ergibt sich somit allenfalls ein gewisses quantitatives, kein qualitatives Gefälle.€

ccc. Mit dieser Entscheidung hatte der Senat in Bezug auf den Dienst eines Sharehosters vergleichbare Überwachungspflichten zwar abgelehnt. Diese Argumentation hat der BGH in der Revisionsentscheidung €File-Hosting-Dienst€ bestätigt. Auch insoweit lag indes eine grundlegend abweichende Sachlage vor. Denn im dortigen Fall war bei der Einstellung in den Dienst gerade noch kein öffentliches Zugänglichmachen erfolgt. Zudem waren die rechtsverletzenden Werke nicht in suchfähiger Form abgelegt. Weiterhin war davon auszugehen, dass in jenem Dienst auch eine nicht unerhebliche Zahl rechtmäßiger Speichervorgänge urheberrechtlich geschützter Werke durch Endnutzer vorgenommen werden, so dass sich die rechtsverletzende Zielrichtung schließlich erst bei einer Veröffentlichung außerhalb des Dienstes in sog. "Linklisten" manifestiert hat.

ddd. Der Dienst der Beklagten unterscheidet sich hiervon schon in seiner Struktur grundlegend. Das öffentliche Zugänglichmachen ist mit der Einstellung bei Y.T. bereits vollendet, auch wenn es weiter andauert. Eine Veröffentlichung in externen Linklisten gibt es nicht. Eine Zweckbestimmung der Veröffentlichung als privater, ausgelagerter Datenspeicher des Nutzers im Sinne einer €Cloud€ ist ebenfalls nicht Gegenstand des Geschäftsmodells der Beklagten. Vor diesem Hintergrund können die von der Beklagten als Störer zu erfüllenden Prüfungs- und Überwachungspflichten - anders als etwa bei €Sharehostern€ - ausschließlich innerhalb ihres Systems ansetzen. Dies setzt aus der Natur der Sache eine - auch aufwendige - Überprüfung und Kontrolle der hochgeladenen bzw. hochzuladenden Nutzerinhalte voraus.

eee. Der Dienst der Beklagten unterscheidet sich aber z.B. auch von dem Dienst €netlog€, der Gegenstand der EuGH-Entscheidung war.

(1) Hierbei handelt es sich nach Darstellung der Klägerin um ein €Social Network€, nach Darstellung der Beklagten spricht von einem €Social Media Dienst€. Der EuGH beschreibt den Dienst in seiner Entscheidung wie folgt:

€Die Hauptfunktion dieser Plattform, die täglich von über 10 Mio. Personen genutzt wird, besteht darin, virtuelle Gemeinschaften aufzubauen, innerhalb deren diese Personen untereinander kommunizieren und auf diese Weise Freundschaften schließen können. Auf ihrem Profil können die Nutzer unter anderem ein Tagebuch führen, ihre Vergnügungen und Vorlieben angeben, ihre Freunde zeigen, persönliche Fotografien zur Schau stellen oder Videoausschnitte veröffentlichen.€

(2) Ein derartiger Dienst unterscheidet sich in seiner Zielrichtung erheblich von demjenigen der Beklagten. Denn über deren Dienst werden zumindest ganz überwiegend Videos von fremden Drittpersonen abgerufen, die keinerlei Kontakt zu dem Einsteller suchen und mit diesen keine Freundschaften schließen wollen, sondern lediglich oder in erster Linie an den durch die Videos vermittelten Sachinformationen interessiert sind. Seien dies private, politische oder musikalische Inhalte. Deshalb ist Y.T. nach der Einschätzung des Senats ungleich stärker €konsumentenorientiert€ und nicht in erster Linie €gemeinschaftsorientiert€ ausgelegt und wird auch entsprechend genutzt. Daran ändert auch der von der Klägerin selbst als Anlage K 73 vorgelegte Artikel über Y.T. nichts, aus dem sich ergibt, dass diese Plattform durchaus auch als soziales Netzwerk gesehen wird (Unterüberschrift: €Y.T.: ein soziales Netzwerk€) und sich durch Mitarbeiter so darstellt. Dies mag eine von vielen Komponenten des Dienstes verkörpern. Hierdurch wird der konsumorientierte, anonyme Schwerpunkt der Plattform aber in rechtlicher Hinsicht nicht bedeutungslos.

fff. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die der Beklagten im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits auferlegten Maßnahmen ebenfalls von erheblichem Umfang sein und ein ähnliches Ausmaß erreichen können.

(1) Denn im Ergebnis wird auch die Beklagte jedenfalls in Bezug auf die ihr mitgeteilten Musikwerke, in Bezug auf welche ihr bereits Rechtsverletzungen angezeigt worden sind, ihren gesamten neuen Datenverkehr kontinuierlich überprüfen und analysieren müssen, um den Upload weiterer Rechtsverletzungen verlässlich zu vermeiden. Eine derartige Maßnahme kann - auch bei einer softwaregestützten, zunächst vollständig automatisiert ablaufenden Einrichtung - ein sehr erhebliches Ausmaß erreichen, umso mehr, wenn nachfolgend in unklaren Einzelfällen konkrete Kontrollen durch Mitarbeiter der Beklagte erforderlich werden sollten. Dies gilt - wie die Beklagte unter Bezugnahme auf eine Anmerkung zu dem landgerichtlichen Urteil (Leupold MMR 2012, 404, 409) geltend macht - nicht nur in Bezug auf den Wortfilter, sondern möglichweise in ähnlicher Art auch für das Content-ID-Verfahren. Es mag sein, dass eine selektive Überprüfung aller künftig hochzuladenden Videos nicht nur per Wortfilter, sondern auch mit dem Content-ID-Verfahren gegenüber einer vollständigen Überwachung des gesamten Datenflusses noch wesentlich aufwendiger ist. Sie ist nach Auffassung des Senats gleichwohl nicht unzumutbar.

(2) Denn es hat nach Auffassung des Senats auch insoweit dabei zu bleiben, dass in erheblichem Umfang vorkommende Rechtsverletzungen spiegelbildlich auch einen erheblichen Kontrollaufwand des Dienstbetreibers erfordern und dieser sich nicht darauf berufen kann, derartige Kontrollen seien ihm wegen der Größe und Verbreitung seines Dienstes faktisch nicht möglich.

(a) Allerdings hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass der EuGH in der Entscheidung €L€Oréal ./. eBay€ in anderem Zusammenhang u.a. ausgeführt hatte (Rdn. 139):

€Im Übrigen wäre eine solche allgemeine Überwachungspflicht nicht mit Art. 3 der Richtlinie 2004/48 zu vereinbaren, wonach die Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie gerecht und verhältnismäßig sein müssen und nicht übermäßig kostspielig sein dürfen.€

Diese Feststellung, die nicht den Dienst der Beklagten betrifft, bedarf allerdings einer differenzierten Betrachtung.

(b) Es mag sein, dass jede zeitlich unbefristete und wirksame Überprüfung durch die Beklagte - egal mit welchem Verfahren - einen ganz erheblichen Zeit- und Kostenaufwand erfordert. Einer derartigen Maßnahme stehen auf der anderen Seite aber auch sehr hohe Einnahmen der Beklagten mit ihrem Dienst gegenüber. Der Begriff €übermäßig€ kann deshalb ebenso wenig wie die Begriffe €gerecht€ und €verhältnismäßig€ losgelöst von dem jeweiligen Dienst, dessen technischen Möglichkeiten, Verbreitung, gesellschaftlicher Bedeutung, Wirtschaftskraft und Einnahmen betrachtet werden. Die Klägerin hat dargelegt, dass die Beklagte in erheblichem Umfang die bei ihr eingestellten Inhalte mit Werbung versieht. In welchem Umfang der Dienst der Beklagten in Deutschland Werbeeinnahmen erzielt, ist von den Parteien nicht vorgetragen worden. Dessen ungeachtet ist offensichtlich, dass die Beklagte hieraus auch in Deutschland Einkünfte in sehr erheblichem Umfang erzielt, so dass selbst aufwendige Überprüfungsmaßnahmen sie spiegelbildlich nicht €übermäßig€ belasten können. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob Einschätzungen, die die Werbeeinnahmen von Y.T. auf über $ 1 Mrd. jährlich weltweit beziffern, ausreichend belastbar sind.

(c) Die von der Beklagten zu erwartenden Maßnahmen sind auch im Anwendungsbereich von Art. 15 Abs. 1 ECRL zulässig. Der BGH hat in seiner Entscheidung €File-Hosting-Dienst€ in anderem Zusammenhang festgestellt (BGH GRUR 2013, 1030, 1032 Rdn. 30 - File-Hosting-Dienst):

€Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern i. S. der §§ 8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Dateien steht im Übrigen § 7 II 1 TMG entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 15 I Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31/EG; vgl. BGH, GRUR 2011, 617 Rdnr. 40 - Sedo). Diese vom Senat aufgestellten Grundsätze stehen im Einklang mit den Maßstäben, die der EuGH in seinem Urteil vom 12. 7. 2011 (Slg. 2011, I-6011 Rdnrn. 109 ff., 139, 144= GRUR 2011, 1025 - L€Oréal/eBay) aufgestellt hat (vgl. BGHZ 191, 19 Rdnrn. 22 ff. = GRUR 2011, 1038 - Stiftparfüm).€

Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Sie gelten gleichermaßen für die im vorliegenden Fall durchzuführenden Maßnahmen. Die Zulässigkeit derartiger Maßnahmen unterstreicht gerade der zitierte Erwägungsgrund 48 der ECRL:

€(48)Diese Richtlinie läßt die Möglichkeit unberührt, daß die Mitgliedstaaten von Diensteanbietern, die von Nutzern ihres Dienstes bereitgestellte Informationen speichern, verlangen, die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anzuwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern.€

Diese Sorgfaltspflichten sind für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielfach konkretisiert worden. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft allein deren Anwendung auf den vorliegenden Rechtsstreit. Ein €Verhindern€ rechtswidriger Tätigkeiten in einem nur bruchstückhaften, den finanziellen oder personellen Vorgaben des Dienstbetreibers angepassten Umfang, kann dabei ersichtlich den Vorgaben der Richtlinie nicht gerecht werden.

(d) Der Senat teilt nicht die Auffassung der Beklagten, der Bundesgerichtshof habe an diesen, in der Entscheidung €File Hosting Dienst€ aufgestellten Rechtsgrundsätzen in seiner nachfolgenden Entscheidung €Kinderhochstühle im Internet III€ nicht mehr festgehalten. Dort hat der BGH u.a. ausgeführt (BGH GRUR 2015, 485, 490 Rdn. 59 - Kinderhochstühle im Internet III):

€Im Streitfall werden der Bekl. keine allgemeinen, jedes Angebot ihrer Kunden betreffenden Überwachungspflichten auferlegt, die nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich ausgeschlossen sind (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 139 - L'Oréal/eBay; EuGH, GRUR 2012, 265 Rn. 35 - Scarlet/SABAM; EuGH, GRUR 2012, 382 Rn. 33 - Netlog/SABAM). Vielmehr sind die hier in Rede stehenden weitergehenden Prüfungspflichten auf bestimmte Produkte beschränkt. Sie werden dadurch ausgelöst, dass die Bekl. nach Behauptung der Kl. Anzeigen zu einem Suchbegriff bucht, die einen elektronischen Verweis enthalten, der unmittelbar zu einer von der Bekl. erzeugten Ergebnisliste führt, die schutzrechtsverletzende Angebote enthält. Bucht die Bekl. entsprechende Suchbegriffe für die Anzeigen und leitet sie den Nutzer automatisch zu entsprechenden Angeboten, ist es ihr zumutbar, die Ergebnislisten, zu denen der Nutzer über die elektronischen Verweise in den Anzeigen gelangt, einer Überprüfung auf die Marken der Kl. verletzende Angebote zu unterziehen, wenn sie vom Inhaber des Schutzrechts auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden ist. Derartige Beschränkungen sind wirksam und verhältnismäßig. Unerheblich ist, dass die Bekl. die Ergebnislisten automatisch erzeugt (vgl. BGH, GRUR 2010, 835 Rn. 46 = NJW-RR 2010, 1273 = WRP 2010, 1165 - POWER BALL; BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 52 - Kinderhochstühle im Internet II).€

Der dort beschriebene, auf Ergebnislisten, die über elektronische Verweise erreichbar sind, beschränkte Prüfungsaufwand, trägt den Besonderheiten des zu entscheidenden Rechtsstreits Rechnung. Er lässt sich auf abweichende Sachverhaltsgestaltungen der vorliegenden Art nicht übertragen. Denn - anders als im dortigen Fall bei der Internet-Handelsplattform eBay - knüpft die Verantwortung hier gerade nicht an bestimmten Einzelhandlungen der Beklagten selbst (Buchung von Anzeigen), sondern an dem rechtsverletzenden Verhalten ihrer Nutzer allgemein an. Dementsprechend müssen auch die Überprüfungsmaßnahmen in Fällen der hier vorliegenden Art wesentlich umfassender sein, um überhaupt auch wirksam sein zu können. Der Dienstbetreiber hatte in dem dort entschiedenen Fall Interessenten durch die von ihm geschalteten Anzeigen selbst zu bestimmten rechtsverletzenden Angeboten geleitet. Deshalb konnte insoweit möglicherweise eine Überprüfung der hierauf bezogenen Ergebnislisten ausreichend sein. Eine vergleichbar Situation, die eine derart eingegrenzte Überprüfung rechtfertigen kann, ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

(e) Nach Auffassung des Senats ist trotzt der - einzelfallbezogenen - Ausführungen des BGH in der soeben genannten Entscheidung auch unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten daran festzuhalten, dass die Beklagte bei Beanstandung einer konkreten Werkfassung in eigener Verantwortung grundsätzlich auch alle weiteren Werkfassungen finden und sperren muss, auch wenn diese erhebliche Unterschiede aufweisen. Die Beklagte kann für ihre Auffassung auch nicht die Rechtsgrundsätze des BGH aus der Entscheidung €Stiftparfüm€ heranziehen (BGH GRUR 2011, 1038 Rdn. 41 - Stiftparfüm). Zwar hatte der BGH dort eine Inkenntnissetzung zu den Parfüms €Echo Davidoff€ und €Davidoff Cool Water Deep€ nicht für ausreichend gehalten, um auch Parfüms zu erfassen, die den Begriff €Davidoff€ in Alleinstellung tragen. Dort ging es schon nicht um die Urheberrechtsverletzung an einem Werk als solchem, sondern um konkrete Produktbezeichnungen (Markennamen). Nicht entschieden worden ist zudem die Frage, was zu gelten gehabt hätte, wenn die dortige Klägerin allgemein den Begriff €Davidoff€ beanstandet hätte.

(f) Es ist dem Senat in diesem Zusammenhang bewusst, dass das weit gefasste - nämlich auf Musikwerke als solche gerichtete - Klagebegehren der Klägerin für die Beklagten einen sehr erheblichen Aufwand nach sich ziehen kann, der die Grenze des Zumutbaren erreicht oder im Einzelfall auch zu überschreiten droht. So zeigt etwa eine Hörprobe zu dem u.a. auf der DVD in Anlage K 29 enthaltenen Titel €Ritmo de la noche€, dass die einzelnen Versionen sehr unterschiedlich klingen und auf den ersten Eindruck kaum auf eine gemeinsame Quelle zurückzuführen sind. Gem. § 24 Abs. 2 UrhG scheidet die freie Benutzung eines Werks der Musik aus, wenn es €erkennbar€ dem Werk entnommen worden ist. Trotz des starren Melodienschutzes mag auch diese Beurteilung im Einzelfall nicht immer einfach sein. Auch mag es sein, dass in bestimmten Fällen - z.B. für ein offizielles Remix - Bearbeiter möglicherweise sogar die erforderlichen Rechte der öffentlichen Zugänglichmachung rechtmäßig erworben haben. Die sich insoweit ergebenden Schwierigkeiten und Recherchenotwendigkeiten treffen indes nicht allein oder in erster Linie die Beklagte als Dienstanbieter, sondern häufig in gleichem oder ähnlichem Maß auch den Rechteinhaber. Auch insoweit und trotz eines möglicherweise erheblichen Aufwands hat es nach einer umfassenden Gesamtabwägung aller Umstände und Interessen unter Einschluss der auf Seiten der Beteiligten bestehenden Grundrechte aus Sicht des Senats aus den im Rahmen dieser Entscheidung im Einzelnen genannten Gründen auch unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten dabei zu bleiben, dass die grundsätzliche und umfassende Handlungsverpflichtung zur Vermeidung weiterer Rechtsverletzungen in eigener Verantwortung bei der Beklagten als Dienstanbieter liegt.

(g) Die Anforderungen, in welchem Umfang dies in jedem Einzelfall verlässlich zu leisten ist, können letztlich nur aus der Risikoverteilung abgeleitet werden, wer es zu verantworten hat, wenn erneut eine rechtsverletzende Version gefunden wird. Insoweit wird es letztlich stets eine im Einzelfall zu klärende Frage eines Ordnungsmittelverfahrens sein, ob der Dienstbetreiber bei einem wiederholten Verstoß ausreichend substantiiert darlegen kann, welche wirksamen und weitreichenden Maßnahmen er konkret ergriffen hat und aus welchem Grund es ihm gleichwohl nicht möglich gewesen ist, den beanstandeten Verstoß zu vermeiden. Dies gilt auch für die Frage, wann zwischen zwei (angemessen dimensionierten) Prüfdurchläufen eingestellte Rechtsverletzungen möglicherweise keinen schuldhaften Verstoß im Rahmen des Ordnungsmittelverfahrens darstellen. Angesichts der Komplexität der in Rede stehenden Abläufe hat der Senat indes auch davon abzusehen, der Beklagten Richtwerte an die Hand zu geben, in welchen Zeitabständen sie ihren Dienst auf neue U. zu überprüfen hat. Auch diese Frage lässt sich - wie die Darlegungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung belegen - nur im jeweiligen Einzelfall entscheiden. Es erscheint dem Senat aber aus Rechtsgründen als unvertretbar, einen Dienstbetreiber wie die Beklagte wegen der Größe ihres Dienstes und eines schwierig zu bewältigenden Überprüfungsaufwandes schon von vornherein von den gebotenen, von Betreibern kleinerer Dienste zu erbringenden Maßnahmen freizustellen.

7. Im Hinblick auf die 7 Titel, die bereits Gegenstand der landgerichtlichen Verurteilung sind, besteht auch die für einen in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Die Beklagte hat die von der Kläger mit der Abmahnung vom 02.06.2010 (Anlage K 24a) geforderte strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung, die nach Sachlage allein zur Beseitigung einer Wiederholungsgefahr geeignet gewesen wäre, nicht abgegeben.

VIII. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlungen eingereichten Schriftsätze der Parteien bieten dem Senat keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 296a, 156, 525 ZPO).

IX. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Beide Parteien sind mit ihren jeweiligen Rechtsmitteln erfolglos. Sie haben deshalb die entsprechenden Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kostenverteilung bemisst der Senat in demselben Verhältnis wie das Landgericht.

Die Klägerin ist auch in der Berufung nicht nur in Bezug auf die als rechtsverletzend geltend gemachten Werke zu 5/12 unterlegen. Sie kann auch in der Rechtsmittelinstanz nicht mit ihrem in erster Linie auf eine täterschaftliche Verantwortung der Beklagten gerichteten Begehren durchdringen. Die prozessuale Frage, ob es sich bei einer Verantwortlichkeit als Täter und einer solchen als Störer um zwei unterschiedliche Streitgegenstände handelt, bedarf - wie bereits ausgeführt - im Rahmen dieses Rechtsstreits keiner abschließenden Erörterung. Selbst wenn man hiervon nicht ausgehen wollte, muss der Umstand, dass die Klägerin mit ihrem vorrangigen Begehren nicht hat durchdringen können, eine zusätzliche anteilige Kostenbelastung zur Folge haben. Denn eine täterschaftliche Verantwortlichkeit unterscheidet sich nicht nur in den Voraussetzungen (z.B. keine Inkenntnissetzung erforderlich), sondern auch in den Rechtsfolgen (z.B. Schadensersatzverpflichtung) erheblich von einer Verantwortlichkeit als Störer. Diesem Umfang ist im Rahmen der Kostenentscheidung selbst dann Rechnung zu tragen, wenn die Störerhaftung - wovon die Klägerin ausgeht - als €minus€ in der Verantwortlichkeit als Täter mit enthalten ist.

Da die Klägerin mit ihrem Antragsbegehren gleichwohl erfolgreich ist, kann das Unterliegen der Klägerin nicht mit ihrem Obsiegen in Bezug auf die Störerhaftung gleich behandelt werden. Der Anteil des Unterliegens in Bezug auf die täterschaftliche Verantwortlichkeit beträgt 40% in Bezug auf den Gesamtstreitwert. Hinzu kommt das Unterliegen zu 5/12 in Bezug auf die streitgegenständlichen Werke.

Die von dem Landgericht vorgenommene Kostenverteilung erscheint dem Senat vor diesem Hintergrund als angemessen.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

X. Der Senat lässt gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision gegen diese Entscheidung zu. Der Rechtsstreit hat grundsätzliche Bedeutung. Es bedarf zur Fortbildung des Rechts einer Entscheidung des Revisionsgerichts.






OLG Hamburg:
Urteil v. 01.07.2015
Az: 5 U 87/12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/2e92ef334bb4/OLG-Hamburg_Urteil_vom_1-Juli-2015_Az_5-U-87-12




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