Landgericht Köln:
Urteil vom 9. Juni 2004
Aktenzeichen: 28 O 286/03
(LG Köln: Urteil v. 09.06.2004, Az.: 28 O 286/03)
Tenor
1.
der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen,
a) auf welchem Speichermedium (Festplatte, CD-ROM, DVD oder anderes) und auf welchem nach Aufbewahrungs-/Einbauort, Beschriftung, Seriennummer oder anderweitig konkret spezifiziertem Datenträger der Programm-Quellcode der An-wendung -Technischer Kundendienst - Reparatur- & Retourenabwicklung- ein-schließlich Visual Basic Routinen, C- und C++ Treibern und Microsoft Access Da-tenbanken (alles auf dem Stand der letzten Kompilierung am 11. XI. 2002) abge-speichert ist;
b) welche Handbücher und Dokumentationen (insbesondere Benutzerhandbuch, Installationsanwendung und Setup-Routine gleichen Namens für Client/Server, Datenbank Verzeichnisse und Satzbeschreibungen in Access) er im Zusammenhang mit der Anwendung -Technischer Kundendienst - Reparatur- & Retourenabwicklung- in der Zeit zwischen dem 1. I. 2001 und dem 20. XI. 2002 erstellt oder überarbeitet hat und
auf welchen Speicher- oder Wiedergabemedien (Festplatte, CD-ROM, DVD oder anderes) und auf welchem nach Aufbewahrungs-/Einbauort, Beschriftung, Serien-nummer oder anderweitig konkret spezifiziertem Datenträger oder sonstigen Me-dien diese Handbücher und Dokumentationen abgespeichert bzw. dokumentiert wurden;
c) auf welchem Speichermedium (Festplatte, CD-ROM, DVD oder anderes) und auf welchem nach Aufbewahrungs-/Einbauort, Beschriftung, Seriennummer oder anderweitig konkret spezifiziertem Datenträger die von ihm in der Zeit zwischen dem 1. I. 2001 und 20. XI. 2002 erstellten oder überarbeiteten Replikationsalgo-rithmen für verteilte Serverumgebungen der Anwendung -Technischer Kunden-dienst - Reparatur- & Retourenabwicklung- abgespeichert sind;
d) auf welchem Speichermedium (Festplatte, CD-ROM, DVD oder anderes) und auf welchem nach Aufbewahrungs-/Einbauort, Beschriftung, Seriennummer oder anderweitig konkret spezifiziertem Datenträger die von ihm in der Zeit zwischen dem 1. I. 2001 und 20. XI. 2002 erstellten oder überarbeiteten optimierten Daten-banktreiber (SQL) der Anwendung -Technischer Kundendienst - Reparatur- & Retourenabwicklung- abgespeichert sind;
2.
es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung, zu unterlassen,
a) die Anwendung -Technischer Kundendienst - Reparatur- & Retourenabwick-lung- oder Teile hiervon einschließlich der Datenbanken, auf die die Anwendung zugreift, zu nutzen, zu vertreiben, zu löschen, zu verändern oder sonstwie zu ma-nipulieren, und
b) sich in das bestehende Netzwerk der Klägerin oder ihrer Konzerngesellschaften einzuwählen, insbesondere zur Deaktivierung oder Manipulation der Anwendung -Technischer Kundendienst - Reparatur- & Retourenabwicklung- oder sonstiger Daten.
3.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Nichtherausgabe der Gegenstände gemäß Klageantrag zu 1) sowie den Handlungen des Beklagten gemäß Klageantrag zu 2) bereits ent-standen sind und künftig noch entstehen werden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft der weltweit im Bereich der industriellen Elektrotechnik tätigen Unternehmensgruppe F; die Klägerin beschäftigt etwa 500 Mitarbeiter. Der Beklagte war bei der Klägerin als Servicetechniker mit Dienstsitz in S angestellt.
Die Klägerin unterhält einen technischen Kundendienst (im folgenden TKD), in dessen Bereich eine spezielle Software (TKD-Software) zur Reparatur- und Retourenabwicklung eingesetzt wird. Der Beklagte wurde mit der Betreuung dieser Software betraut, wobei die Einzelheiten, insbesondere, um welches Programm es sich dabei handelte, zwischen den Parteien streitig sind.
Im Juli 2002 wollte der Beklagte seine Tätigkeit im Zusammenhang mit dieser Software nicht mehr wie bisher fortsetzen, da dies nicht zu seinen Aufgaben als Servicetechniker gehöre. Zu einer Fortsetzung sei er nur bei Zahlung eines höheren Gehalts bereit. Die Klägerin verlangte daraufhin von dem Beklagten die Herausgabe der Dokumentation zu der Software. Der Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, er sei der Urheber der Software, und verlangte von der Klägerin ein Lizenzentgelt. In der Folge verschärften sich die Auseinandersetzungen zwischen den Parteien, bis es zu einer fristlosen Kündigung seitens der Klägerin kam. Die Rechtmäßigkeit dieser Kündigung wurde durch Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 2003 - 9 Ca 10345/02 - bestätigt; die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil wurde durch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 18. November 2003 zurückgewiesen, die Revision nicht zugelassen.
Mit Beschluß vom 18. November 2002 - 12 O 566/02 - untersagte das Landgericht Düsseldorf im Wege der einstweiligen Verfügung dem Beklagten auf Antrag der Klägerin, die Anwendung U zu nutzen, zu vertreiben oder zu verändern. Außerdem wurde der Beklagte verpflichtet, den Quellcode, die Handbücher und Dokumentationen, die Entwicklungsumgebung, die Replikationsalgorithmen für verteilte Serverumgebungen sowie die optimierten Datenbanktreiber an die Klägerin herauszugeben. Mit Urteil vom 19. Februar 2003 bestätigte das Landgericht Düsseldorf die einstweilige Verfügung mit der Ausnahme der Verpflichtung zur Herausgabe der Entwicklungsumgebung. Die von der Klägerin betriebene Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Herausgabeansprüche blieb bislang erfolglos.
Die Klägerin behauptet, bei der von dem Beklagten betreuten Software handele es sich um die gleiche TKD-Software, die in ihrem Unternehmen bereits vor der Anstellung des Beklagten eingesetzt worden sei. Sie sei dem Beklagten im Dezember 2000 zur Weiterentwicklung übergeben worden; anschließend habe der Beklagte sich überwiegend mit dem Programm befaßt. Ab Januar 2001 sei er daher auch weitgehend von anderen Arbeiten freigestellt worden. Dies folge auch aus den von ihm - unstreitig - selber erstellten Arbeitszeitnachweisen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung Anlage K 21 = Bl. 208 ff. d. A. verwiesen.
Die Klägerin behauptet weiter, der Beklagte habe am 12. XI. 2002 die Software auf ihrem Server in Seligenstadt deaktiviert; er habe die Replikationssoftware deaktiviert, ohne die ein Abgleich der Datenbestände auf den verschiedenen Servern nicht möglich und die für die Funktionsfähigkeit des Systems unerläßlich sei. Nachdem ihm am 12. XI. 2002 die Zugriffsrechte entzogen worden seien, habe er sich weiterhin unrechtmäßig Zugang zu ihrem Netzwerk verschafft. Unter Hinweis auf diese Eingriffe habe der Beklagte anschließend versucht, seine Forderungen ihr gegenüber durchzusetzen.
Die Klägerin hat zunächst - neben den nach wie vor geltend gemachten Anträgen zu 2 und 3) - beantragt, den Beklagten zur Herausgabe des Quellcodes, der Dokumentation, der Replikationsalgorithmen sowie der optimierten Datenbanktreiber zu entsprechend den Entscheidungen des Landgerichts Düsseldorf verurteilen. Nachdem die Kammer auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit dieses Antrags hingewiesen hat, beantragt die Klägerin nunmehr,
den Beklagten zu verurteilen,
1. a) der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen,
aa) auf welchem Speichermedium (Festplatte, CD-ROM, DVD oder anderes) und auf welchem nach Aufbewahrungs-/Einbauort, Beschriftung, Seriennummer oder anderweitig konkret spezifiziertem Datenträger der Programm-Quellcode der Anwendung U einschließlich Visual Basic Routinen, C- und C++ Treibern und Microsoft Access Datenbanken (alles auf dem Stand der letzten Kompilierung am 11. XI. 2002) abgespeichert ist;
bb) welche Handbücher und Dokumentationen (insbesondere Benutzerhandbuch, Installationsanwendung und Setup-Routine gleichen Namens für Client/Server, Datenbank Verzeichnisse und Satzbeschreibungen in Access) er im Zusammenhang mit der Anwendung U in der Zeit zwischen dem 1. I. 2001 und dem 20. XI. 2002 erstellt oder überarbeitet hat und
auf welchen Speicher- oder Wiedergabemedien (Festplatte, CD-ROM, DVD oder anderes) und auf welchem nach Aufbewahrungs-/Einbauort, Beschriftung, Seriennummer oder anderweitig konkret spezifiziertem Datenträger oder sonstigen Medien diese Handbücher und Dokumentationen abgespeichert bzw. dokumentiert wurden;
cc) auf welchem Speichermedium (Festplatte, CD-ROM, DVD oder anderes) und auf welchem nach Aufbewahrungs-/Einbauort, Beschriftung, Seriennummer oder anderweitig konkret spezifiziertem Datenträger die von ihm in der Zeit zwischen dem 1. I. 2001 und 20. XI. 2002 erstellten oder überarbeiteten Replikationsalgorithmen für verteilte Serverumgebungen der Anwendung U abgespeichert sind;
dd) auf welchem Speichermedium (Festplatte, CD-ROM, DVD oder anderes) und auf welchem nach Aufbewahrungs-/Einbauort, Beschriftung, Seriennummer oder anderweitig konkret spezifiziertem Datenträger die von ihm in der Zeit zwischen dem 1. I. 2001 und 20. XI. 2002 erstellten oder überarbeiteten optimierten Datenbanktreiber (SQL) der Anwendung U abgespeichert sind;
b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides Statt zu versichern;
2. es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung, zu unterlassen,
a) die Anwendung U oder Teile hiervon einschließlich der Datenbanken, auf die die Anwendung zugreift, zu nutzen, zu vertreiben, zu löschen, zu verändern oder sonstwie zu manipulieren, und
b) sich in das bestehende Netzwerk der Klägerin oder ihrer Konzerngesellschaften einzuwählen, insbesondere zur Deaktivierung oder Manipulation der Anwendung U oder sonstiger Daten.
3. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Nichtherausgabe der Gegenstände gemäß Klageantrag zu 1) sowie den Handlungen des Beklagten gemäß Klageantrag zu 2) bereits entstanden sind und künftig noch entstehen werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, die ursprünglich bei der Klägerin eingesetzte Anwendung sei nicht funktionsfähig gewesen. Er habe daher bereits im Juni/Juli 2000 auf dem Server der Klägerin in Essen ein von ihm seit 1991 in seiner eigenen Firma entwickeltes Programm "I", das in dem Schuhgeschäft seiner Ehefrau zum Einsatz gekommen sei, installiert. Er habe auch beabsichtigt, dieses Programm gewerblich zu vertreiben. In der Folgezeit habe er es modifiziert, um es an die Bedürfnisse der Klägerin anzupassen. Die Anpassungen hätten sich auf die Anpassung an die betrieblichen Bedürfnisse der Klägerin und die äußere Gestaltung des Programms beschränkt. Diese Arbeiten hätten ausschließlich in seiner Freizeit stattgefunden.
Am 12. XI. 2002 habe er versucht, sich in das Netzwerk der Klägerin einzuwählen, weil dies zu seinen Pflichten gehört habe; nachdem er von der Sperrung seines Kontos erfahren habe, habe er auch keine Einwahlversuche mehr unternommen.
Schließlich ist der Beklagte der Ansicht, den Ansprüchen der Klägerin stünde jedenfalls entgegen, daß diese ihm 450 Überstunden, die er geleistet habe, noch nicht vergütet habe.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen gemäß dem Beweisbeschluß vom 5. Februar 2004 (Bl. 301 d. A.) Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2004 (Bl. 319 ff. d. A.) verwiesen.
Gründe
Die - nach Umstellung des Antrags zu 1) - zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf die beantragte Auskunftserteilung gemäß § 97 UrhG. Der Klägerin stehen die Rechte an der von dem Beklagten bearbeiteten Anwendung U zu. Zur weiteren Nutzung ist sie auf die Herausgabe der Datenträger, auf die zu dieser Anwendung gehörenden Dateien, und die Herausgabe der Dokumentation angewiesen. Da sie nicht in der Lage ist, diese Gegenstände hinreichend genau zu bezeichnen, kann sie einen Herausgabetitel derzeit nicht vollstrecken; für die Durchsetzung ihres Herausgabeanspruchs ist sie daher auf die beantragten Auskünfte angewiesen.
Der Klägerin stehen auch die Rechte an der Anwendung zu. Es ist in diesem Zusammenhang letztlich unerheblich, ob Grundlage der Arbeit der Beklagten das zuvor bei der Klägerin eingesetzte Programm oder eine Eigenentwicklung des Beklagten war, wie auch das Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 19. März 2003 (S. 9 UA) ausgeführt hat. Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Arbeitszeitnachweise des Beklagten steht fest, daß dieser ab Dezember 1999 in erheblichem Umfang an der Programmierung der Anwendung gearbeitet hat. In den Arbeitszeitnachweisen findet sich bereits im November 2000 erstmals der Eintrag "TKD Programm" mit dem Zusatz "Home Office". In den Monaten Dezember 2000 sowie Januar bis März 2001 findet sich mit wenigen Ausnahmen fast nur der Eintrag "TKD-Prgr.", der auch später immer wieder in den Listen auftaucht; so beispielsweise an zwölf Tagen im April 2002. Überwiegend findet sich der Eintrag für Wochentage, aber immer wieder auch für arbeitsfreie Tage.
Soweit der Beklagte pauschal behauptet, diese Arbeitszeitnachweise seien falsch, so ist dies unbeachtlich. Unstreitig hat er sie selber erstellt; es hätte daher eingehenden Vortrags bedurft, inwieweit sie falsch sind und warum er der Klägerin als seinem Arbeitgeber in großem Umfang falsche Angaben über die von ihm geleistete Arbeit gemacht haben will. Auch die von dem Beklagten persönlich verfaßte Aufstellung seiner Tätigkeiten in den Jahren 2001 und 2002, die weitgehend nur nach Jahren, nicht einmal nach Monaten, differenziert ist, vermag die weitaus detailliertere Darstellung in seinen Arbeitszeitnachweisen nicht zu entkräften. Auch die Erklärung, er habe in den fraglichen Zeiträumen nur den Datenfluß in den Datenbänken überwacht und ausgewertet, steht dem nicht entgegen. Der Beklagte behauptet selber, er habe Programmierarbeiten an der Anwendung durchgeführt, wenn auch überwiegend in seiner Freizeit. Dies wird durch die Arbeitszeitnachweise insoweit bestätigt, als sich wiederholt auch an Wochenenden und Feiertagen der Hinweis auf das TKD-Programm findet, wenn auch in geringerem Umfang als an Werktagen. Daraus folgt, daß die Bezeichnung "TKD-Programm" in den Arbeitszeitnachweisen als Beleg für eine Programmiertätigkeit zu werten ist; im übrigen gehört die Überwachung des Datenflusses auch zur Programmiertätigkeit im Rahmen des Testens der einmal erstellten Anwendung.
Dem Hinweis der Kammer im Beschluß vom 5. November 2003, es sei weiterer Vortrag erforderlich, welche Funktionalität die ursprüngliche Software hatte, und worin seine Bearbeitungen gelegen haben, ist der Beklagte nicht nachgekommen. Er hat lediglich seinen bisherigen Vortrag wiederholt, es habe sich um Anpassungen an die betrieblichen Bedürfnisse der Klägerin und der Benutzeroberfläche gehandelt, ohne dies näher auszuführen. Dabei liegt es auf der Hand, daß ein Programm, dessen bisheriger einziger konkreter Einsatz - legt man den Vortrag des Beklagten zugrunde - ein Einzelhandelsgeschäft für Schuhe war, nur durch tiefgreifende Umgestaltungen auf die Bedürfnisse der Reparatur- und Retourenabwicklung eines Unternehmens der industriellen Elektrotechnik mit mehren Standorten und insgesamt 500 Mitarbeitern anzupassen ist.
Das Beweisangebot des Beklagten, die von ihm vorgelegten Programme durch einen Sachverständigen auf ihre Verschiedenheit hin überprüfen zu lassen, ist unerheblich. Zum einen kommt es, wie bereits dargelegt, nicht darauf an, welches Programm der Ausgangspunkt der Tätigkeit des Beklagten war; zum anderen entspricht es auch dem Vortrag der Klägerin, daß sich das bei ihr vor der Tätigkeit des Beklagten eingesetzte Programm von der zuletzt von dem Beklagten bearbeiteten Anwendung erheblich unterscheidet.
Unter diesen Umständen hat die Tätigkeit des Beklagten jedenfalls zu einer freien Bearbeitung des Ausgangsprogrammes geführt (§ 24 Abs. 1 UrhG). Die Rechte an dieser Anwendung stehen damit entsprechend § 69b UrhG der Klägerin zu. Die Einwendung des Beklagten, seine Tätigkeit sei jedenfalls nicht entsprechend vergütet worden, so daß die Vorschrift nicht anwendbar sei, greift nicht durch. Zum einen ergibt sich aus den bereits zitierten Arbeitszeitnachweisen, daß der Beklagte seine Tätigkeit überwiegend innerhalb seiner regulären Arbeitszeit verrichtet hat; zum anderen hat die Klägerin bestritten, daß dem Beklagten insoweit noch Ansprüche zustehen. Der Beklagte hat seinen entgegenstehenden Vortrag weder substantiiert (wann sollen die Überstunden angefallen sein€) noch unter Beweis gestellt. Damit entfällt auch die Grundlage für ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht des Beklagten.
Die Klage ist auch mit dem Klageantrag zu 2) begründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, daß der Beklagte sich unberechtigt in das Netzwerk der Klägerin eingewählt hat und die TKD-Anwendung durch Deaktivierung der Replikationssoftware weitgehend funktionsunfähig gemacht hat. Es besteht daher die Gefahr, daß der Beklagte dies auch künftig tun wird, so daß der Unterlassungsanspruch der Klägerin gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB begründet ist.
Die Kammer stützt sich dabei auf die Angaben der Zeugen K und Q. Der Zeuge K hat bekundet, am Abend des 11. XI. 2002 habe er die Befürchtung gehabt, der Beklagte könne in das EDV-System der Klägerin eingreifen, er habe daher veranlaßt, daß sein Benutzerkonto gesperrt werde. Dennoch sei am Morgen des 12. XI. der Server in Seligenstadt blockiert gewesen; der Beklagte, darauf angesprochen, habe auf diesen Vorhalt nicht geantwortet. Der Zeuge Q hat angegeben, als er den Beklagten am 12. XI. nach dem TKD-Programm gefragt habe, habe dieser gesagt, das laufe nicht mehr. Auf seine Frage, wie dies trotz Sperrung des Benutzerkontos möglich sei, habe der Beklagte geantwortet, er habe sich über einen Rechner in Frankreich eingewählt. Dies war auch, so der Zeuge K, technisch möglich.
Die Angaben der Zeugen sind glaubhaft, sie ließen insbesondere keine Belastungstendenz gegenüber dem Beklagten erkennen. Vielmehr haben beide Zeugen offen erklärt, daß sie allein aus dem Umstand, daß sich jemand mit dem Benutzernamen und dem Paßwort des Beklagten in dem System angemeldet habe, nicht sicher schließen, daß dies auch tatsächlich der Beklagte gewesen sei. Die Zeugen konnten auch mit ihren Angaben die von der Klägerin vorgelegten Zugriffsprotokolle plausibel erklären.
Die Gesamtbetrachtung der Indizien, die sich aus den Aussagen der Zeugen und dem Umstand, daß die Anwendung seit dem 12. XI. 2002 unstreitig nicht mehr korrekt arbeitete, ergeben, führt jedoch zu der sicheren Schlußfolgerung, daß es sich um den Beklagten persönlich handelte, der diesen Eingriff in das EDV-System der Klägerin vornahm. Der Beklagte hatte ein Motiv, da er seine vermeintlichen Forderungen gegenüber der Klägerin durchsetzen wollte. Am 12. XI. fand auch das entscheidende Gespräch mit Mitarbeitern der Klägerin statt, das schließlich zu der fristlosen Kündigung des Beklagten führte. Die theoretische Möglichkeit, daß ein unbekannter Dritter sich mit dem Paßwort und Benutzernamen des Beklagten in dem System anmeldete, und genau zu dem Zeitpunkt, an dem der Streit zwischen der Klägerin und dem Beklagten auf seinen Höhepunkt zusteuerte, genau das Programm, das Auslöser des Streits war, deaktivierte, ist so fernliegend, daß sie vernachlässigt werden kann. Der Umstand, daß Zugriffe über den französischen Rechner mit Benutzernamen und Paßwort des Beklagten bereits vor der Sperrung von dessen Konto erfolgten, steht dem nicht entgegen; die Differenzen zwischen den Parteien hatten sich bereits im Sommer 2002 angekündigt, so daß es als plausibel erscheint, daß der Beklagte bereits vor der Sperrung seines Kontos diese - bildlich gesprochen - "Hintertür" nutzte. Dies hatte für ihn den Vorteil, daß er dann keine ihm direkt zuzuordnenden Spuren in den Protokollen hinterließ, wie der Zeuge K angab.
Damit steht auch fest, daß sich der Beklagte unberechtigt in das Netzwerk der Klägerin eingewählt hat. Aus den Aussagen der Zeugen K und Q folgt, daß dem Beklagten am Abend des 11. XI. die Zugangsberechtigung entzogen wurde, und anschließend der Beklagte sich über einen französischen Rechner in dem System anmeldete. Der Zeuge Q gab an, weitere Einwahlversuche über fremde Rechner hätten sich am 12. und 13. XI. ereignet. Soweit der Zeuge K erwähnt, daß ein Zugriff zu einem Zeitpunkt erfolgte, an dem die Zugangsberechtigung noch nicht entzogen worden war, so bezieht sich dies auf das Protokoll Bl. 58 d. A., in dem ein Zugriff am 11. XI. um 7.02 Uhr dokumentiert ist.
Aus der Aussage des Zeugen Q folgt auch, daß dem Beklagten die Sperrung seines Zugangs bekannt war, als er sich - erneut - über den französischen Rechner in dem System anmeldete und die Software deaktivierte. Abgesehen davon, würde auch ein Zugriff auf das EDV-System der Klägerin mit dem Ziel, dort laufende Programme dauernd zu deaktivieren, unabhängig von einer generell bestehenden Zugriffsberechtigung, per se eine mißbräuchliche Einwahl darstellen.
Aus den genannten Gründen ist auch der Antrag zu 3) begründet. Der Beklagte ist zu der Herausgabe der Anwendung verpflichtet; spätestens seit dem Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf befindet er sich mit der Herausgabe in Verzug und ist daher der Klägerin gemäß § 288 Abs. 4 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Die von dem Beklagten vorgenommene Manipulation steht fest; aus den Aussagen der Zeugen folgt auch, daß der Klägerin auch insoweit erhebliche Nachteile entstanden sind. Insoweit führt der Eingriff in das Unternehmen der Klägerin zu einem Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
Streitwert:
Bis zum 10. XII. 2003:
Antrag zu 1) 20.000,- €
Antrag zu 2) 10.000,- €
Antrag zu 3) 20.000,- €.
Ab dem 10. XII. 2003:
Antrag zu 1a) 12.500,- €
Antrag zu 1b) 2.500,- €
Antrag zu 2) 10.000,- €
Antrag zu 3) 20.000,- €.
LG Köln:
Urteil v. 09.06.2004
Az: 28 O 286/03
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