Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Januar 2002
Aktenzeichen: 23 W (pat) 21/01
(BPatG: Beschluss v. 10.01.2002, Az.: 23 W (pat) 21/01)
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin hin wird festgestellt, daß ein beschwerdefähige Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts nicht vorliegt.
Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Die Beschwerdegebühr wird an die Anmelderin zurückgezahlt.
G r ü n d e:
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist unter der Bezeichnung "Leiterplatte mit HF-Modul und Verfahren zur Kontaktierung von integrierten Antennen auf einer Leiterplatte" am 16. Juni 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden.
Unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 29. Juni 2000 hat die Prüfungsstelle für Klasse H 05 K des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung mit nicht unterschriebenem Beschluß vom 22. Dezember 2000 zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beanstandungsbescheid vom 29. Juni 2000 und den Beschluß vom 22. Dezember 2000 verwiesen.
Gegen den Zurückweisungsbeschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
II.
Die Beschwerde ist gegenstandslos, da die Prüfungsstelle keinen beschwerdefähigen Beschluß iSv § 73 Abs 1 iVm § 47 Abs 1 Satz 1 PatG erlassen hat.
Der nicht unterzeichnete Beschluß der Prüfungsstelle vom 22. Dezember 2000 genügt nicht dem in § 47 Abs 1 Satz 1 PatG enthaltenen Erfordernis der schriftlichen Ausfertigung. Zwar wird in dieser Vorschrift die Notwendigkeit der Unterschrift nicht ausdrücklich festgehalten. Dies entspricht jedoch dem in § 126 Abs 1 BGB enthaltenen allgemeinen Rechtsgrundsatz. Für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht ergibt sich die Notwendigkeit einer Unterzeichnung von Beschlüssen aus den gemäß § 99 Abs 1 PatG anwendbaren zivilprozessualen Vorschriften, wonach Beschlüsse ebenso wie Urteile (§ 315 Abs. 1 ZPO) unterzeichnet sein müssen. Die Vorschrift des § 329 Abs 1 Satz 2 ZPO verweist nämlich auf die Vorschrift des § 317 Abs 2 Satz 1 ZPO, wonach ua Ausfertigungen der Urteile bzw Beschlüsse erst erteilt werden dürfen, wenn die jeweiligen Entscheidungen unterzeichnet sind. Damit ergibt sich indirekt auch die Notwendigkeit einer Unterzeichnung. Davor handelt es sich lediglich um Beschlußentwürfe (vgl BPatG BlPMZ 1991, 315; Benkard, PatG, 9. Aufl., § 47 Rdn 5). Diese Rechtsgrundsätze sind in dem gerichtsähnlich ausgestalteten Verfahren vor den Prüfungsstellen des Deutschen Patent- und Markenamts entsprechend anwendbar.
Eine Ersetzung oder Nachholung der Unterschrift im Beschwerdeverfahren kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Beschluß - wie vorliegend - im schriftlichen Verfahren zustandegekommen ist (vgl dazu BPatGE 38, 16 f).
Die Sache war demnach zur Fortsetzung des Verfahrens an das Patentamt zurückzuverweisen.
Da die Anmelderin keinen Anlaß für das Versäumnis der Prüfungsstelle gegeben hat, entspricht es der Billigkeit, ihr gemäß § 80 Abs 3 PatG die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. Der Umstand der fehlenden Beschlußunterzeichnung war für die Anmelderin im übrigen nicht erkennbar, so daß sie aus ihrer Sicht folgerichtig von einer mit der Beschwerde anfechtbaren Entscheidung ausgehen konnte.
Dr. Beyer Dr. Meinel Lokys Knoll Pr
BPatG:
Beschluss v. 10.01.2002
Az: 23 W (pat) 21/01
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/2ea687867d9d/BPatG_Beschluss_vom_10-Januar-2002_Az_23-W-pat-21-01