Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 13. August 1993
Aktenzeichen: 6 U 142/92

(OLG Köln: Urteil v. 13.08.1993, Az.: 6 U 142/92)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 1. Juli 1992 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 108/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Beklagten wird auf 20.266,47 DM festgesetzt.

Gründe

E n t s c h e i d u n g s g r ü n

d e

Die Berufung der Beklagten ist

zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Beklagte zu

Recht verurteilt, an die Klägerin einen Schadensersatz i.H.v.

20.266,47 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9. Januar 1992 zu

zahlen.

Der Schadenserstzanspruch ist aus § 97

Abs. 1 UrhG begründet, da die Beklagte durch die Einblendung eines

Filmausschnittes aus dem Spielfilm "...aber Jonny!" in ihrer

Sendung "Der flotte Dreier" die urheberrechtlichen

Verwertungsrechte der Klägerin gemäß §§ 15 ff. UrhG verletzt

hat.

Die Klägerin ist unstreitig Inhaberin

der ausschließlichen Fernsehauswertungsrechte an dem Spielfilm

"...aber Jonny!" für die deutschsprachigen Länder. Damit besitzt

sie das Senderecht gemäß § 20 UrhG und das Wiedergaberecht gemäß §

22 UrhG, die als urheberrechtliche Verwertungsrechte durch § 97

UrhG geschützt werden. Dabei ist nicht nur der Urheber selbst,

sondern auch der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts zur

Verfolgung der urheberrechtlichen Verletzungshandlungen berechtigt

(Schricker/Wild, UrhG § 97 Rn. 28).

Da die Beklagte vor Ausstrahlung des

Spielfilmausschnittes auch kein einfaches Nutzungsrecht von der

Klägerin erworben hatte, hat sie eine Verletzungshandlung im Sinne

des § 97 UrhG begangen.

Die Beklagte kann sich nicht darauf

berufen, daß die Wiedergabe des Filmausschnittes in ihrer Sendung

als Kurzzitat im Sinne des § 51 Nr. 2 UrhG zulässig gewesen sei und

somit keine Verletzung der Rechte der Klägerin darstelle.

§ 51 Nr. 2 UrhG ist entsprechend

anzuwenden, wenn es sich bei dem zitierenden Werk nicht um ein

Sprachwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG handelt, sondern um ein

Filmwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG (BGH GRUR 1987, 362,

363 - "Filmzitat" -; Ulmer GRUR 1972, 323, 325 f.).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme,

in der die streitgegenständliche Sendung "Der flotte Dreier" auf

Videokassette in Augenschein genommen worden ist, hat der Senat

schon Bedenken, ob es sich bei dieser Sendung um ein

urheberrechtsschutzfä-higes Werk im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG

handelt, das eine persönliche geistige Schöpfung darstellt. Diese

liegt nämlich nur dann vor, wenn der Film sich durch Auswahl,

Anordnung und Sammlung des Stoffes und die Art der Zusammenstellung

der einzelnen Bildfolgen als Ergebnis individuellen geistigen

Schaffens darstellt (BGHZ 90, 219, 222 - "Filmregisseur" -; BGH

GRUR 1987, 362, 363 - "Filmzitat" -). Abgesehen von der

Spielfilmeinblendung beschränkt sich der Inhalt der

streitgegenständlichen Sendung im Wesentlichen jedoch auf

Interviews mit einem durch eine Gesichtsmaske unkenntlich gemachten

Mann, der über seine Berufstätigkeit als "Callboy" berichtet, und

mit einer gleichfalls durch eine Gesichtsmaske unkenntlich

gemachten Frau, die als Kundin von "Callboys" vorgestellt und zu

dem Thema der Sendung sowie zu ihren Beweggründen und Motiven

befragt wird. Beide Interviews erschöpfen sich dabei in einem

Frage- und Antwortspiel zu dem behandelten Thema. Zwar kann

Interviewsendungen nicht grundsätzlich der Werkcharakter

abgesprochen werden; der hierfür nötige schöpferische

Eigentümlichkeitsgrad ist jedoch nur dann zu bejahen, wenn sich

die Interviews durch phantasievolle Fragen, Óberleitungen und

Einwürfe deutlich von einem alltäglichen Geplauder abheben (BGHZ

38, 356, 358 f. - "Fernsehwiedergabe von Sprachwerken" -; BGHZ 79,

362, 367 - "Quizmaster" -). Ob der streitgegenständlichen Sendung

"Der flotte Dreier" ein solcher schöpferischer

Eigentümlichkeitsgrad zukommt, erscheint zweifelhaft; dies kann

jedoch vorliegend offenbleiben.

An einem zulässigen Kurzzitat im Sinne

des § 51 Nr. 2 UrhG fehlt es nämlich schon deshalb, weil die

Einblendung des Filmausschnittes aus dem Spielfilm "...aber Jonny!"

nicht durch einen zulässigen Zitatzweck gerechtfertigt war.

Zwischen der Sendung "Der flotte Dreier" und dem in dieser Sendung

verwendeten Zitat aus dem Spielfilm bestand keine innere

Verbindung, da das Zitat weder als Beleg für eine im zitierenden

Werk vertretene Auffassung dient noch eine Grundlage für

Erörterungen in dem zitierenden Werk bildet (vgl. BGH GRUR 1987,

34, 35 - "Liedertextwiedergabe I" -).

In der Sendung der Beklagten beginnt

die Moderatorin die Óberleitung zu dem Filmausschnitt mit der

Frage "Was sind das für Männer und was sind das für Frauen, die

diese Männer für Sex bezahlen€". Soweit der Filmausschnitt auf

diese Frage, auf die die Moderatorin selbst keine Antwort bietet,

die Frage beantworten soll, erspart sich die Moderatorin durch das

Zitat lediglich eigene Ausführungen, so daß kein zulässiger

Zitatzweck vorliegt (KG GRUR 1970, 616, 618 - "Eintänzer" -).

Mit der weiteren Moderation "Ich zeige

Ihnen jetzt erst einmal einen Ausschnitt aus dem Film ..., der

zeigt, wie schwer man sich als Mann in diesem ungewöhnlichen Beruf

tut" gibt die Moderatorin zwar einen Zweck des folgenden

Filmzitates an, nämlich die Schwierigkeit aufzuzeigen, die ein

Callboy mit seinem "Beruf" und dem eigenen Rollenverständnis hat;

dieser Zweck ist jedoch mit dem betreffenden Filmausschnitt nicht

zu erreichen, da es sich nicht um eine dokumentarische Aufnahme auf

der Grundlage eines authentischen Schicksals, sondern um die

Verfilmung einer fiktiven, zu Unterhaltungszwecken erdachten

Geschichte handelt. Dies ergibt sich auch aus dem Kommentar der

Moderatorin nach der Einblendung des Filmausschnittes, in dem sie

wörtlich erklärt "Das war er also, unser Filmspaß, aber jetzt zur

harten Wirklichkeit". Damit gibt die Moderatorin zu erkennen, daß

sie das Zitat nicht ernstlich zum Beleg über die Schwierigkeiten

eines Mannes in diesem "ungewöhnlichen Beruf" heranziehen will.

Mit diesem Kommentar belegt die Moderatorin selbst, daß der

Filmausschnitt mit dem Thema der Fernsehsendung, nämlich der

"harten Wirklichkeit", nichts zu tun hat.

Auch aus den anschließend gesendeten

Interviews mit den beiden Studiogästen ergibt sich nicht, daß das

Filmzitat zum Beleg eigener Gedanken der Moderatorin diente oder

Grundlage für die Erörterungen mit den Gesprächspartnern bildete

(BGH GRUR 1987, 34, 35 - "Liedertextwiedergabe I "). In dem

eingeblendeten Filmausschnitt ging es lediglich darum, daß eine

"Kundin" auf eine Anzeige hin die Wohnung eines Mannes betrat, der

wohl als "Callboy" inseriert hatte. Der Filmausschnitt zeigt die

Verlegenheit der handelnden Personen, die anschließenden

Verhandlungen über den Preis mit dem Geschäftspartner des

"Callboys" und die einleitenden Gespräche zwischen "Callboy" und

"Kundin" über deren Wünsche. Diese Thematik wird in den beiden

anliegenden Interviews nicht angesprochen. Der männliche

Interviewpartner schilderte auf Frage vielmehr, wie er zu seinem

"Beruf" gekommen war, welche Voraussetzungen man für diese

Tätigkeit erfüllen müsse, welche Leistungen er selbst biete und

welche besonderen Erlebnisse er gehabt habe. Lediglich die von dem

männlichen Interviewpartner genannten Preise stimmten mit denen

überein, die im Film genannt wurden. Selbst bei diesem einzigen

Berührungspunkt gingen weder die Moderatorin noch ihr

Interviewpartner auf den gezeigten Ausschnitt des Spielfilmes

ein.

Ebenso wurde in dem Interview mit der

als "Kundin" vorgestellten Gesprächspartnerin nicht auf den

gezeigten Ausschnitt des Spielfilmes eingegangen. Die

Interviewpartnerin schilderte vielmehr, aus welchen Beweggründen

sie "Callboys" aufsucht, wie häufig sie dies schon getan habe und

welche Erlebnisse sie dabei gehabt habe. Auf die in dem Spielfilm

gezeigten Hemmungen und Unsicherheiten der dort dargestellten

"Kundin" ging weder die Moderatorin noch ihre Gesprächspartnerin

ein.

Auch in den anschließend gesendeten

Gesprächen mit vier verschiedenen Telefonanrufern werden keine

Beiträge zu dem gezeigten Filmausschnitt gebracht, sondern vielmehr

Fragen an die beiden Interviewpartner gestellt.

Nach allem diente der Filmausschnitt

nicht als Grundlage für die vorangegangenen oder folgenden

Eröterungen zum Thema der Sendung, sondern lediglich als

"Dekoration" oder gar als "Blickfang" für diese Sendung, so daß es

an einer inneren Verbindung zwischen der zitierenden Sendung und

dem zitierten Filmausschnitt fehlt.

Soweit die Beklagte sich darauf beruft,

daß die Einblendung des Filausschnittes belegen solle, daß es sich

bei "Callboys" weder um eine Erfindung noch um eine Erscheinung

jüngster Vergangenheit handelt und daß dieser "Beruf" nicht auf den

Bereich männlicher Homosexualität beschränkt ist, so ist der

Ausschnitt aus einem Unterhaltungsfilm, dem eine erfundene

Geschichte zugrundeliegt, ohnehin nicht geeignet, eine Aussage über

die Realität des "Callboy-Lebens" zu belegen. Darüber hinaus müßte

der Zitatzweck auch in der objektiven Gestaltung des zitierenden

Werkes seinen Niederschlag gefunden haben. Der vorgetragene Zweck

des Zitats, zu belegen, daß der Callboy ein althergebrachter

"Berufsstand" auch im Bereich der Heterosexualität ist, ergibt sich

weder aus der Anmoderation des Filmausschnittes, noch aus dem

Filmausschnitt selbst, noch aus der nachfolgenden Óberleitung zu

den Studiogesprächen. Somit war der - von der Beklagten behauptete

- beabsichtigte Zweck des Zitats in der objektiven Gestaltung der

Sendung nicht erkennbar; es fehlte jeder äußere Bezug zwischen den

Aussagen der Moderatorin und dem Zitat selbst.

Da die Voraussetzungen eines zulässigen

Kurzzitats nach § 51 Nr. 2 UrhG analog nicht vorliegen, hat die

Beklagte durch die Einblendung des Filmausschnittes das

ausschließliche Senderecht der Klä-gerin aus § 20 UrhG

verletzt.

Bei der Bestimmung der Schadenshöhe

macht die Klägerin, der grundsätzlich drei

Berechnungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, zulässigerweise von

derjenigen der Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr, die die

Beklagte hätte entrichten müssen, wenn sie das verletzte Recht

ordnungsgemäß erworben hätte Gebrauch (Lizenzanalogie). Angemessen

ist hierbei ein Lizenzbetrag, den bei vertraglicher Einräumung

eines entsprechenden Nutzungsrechtes ein vernünftiger Lizenzgeber

gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte (BGH GRUR

1987, 36 - "Liedertextwiedergabe II" -). Der Verletzte darf

grundsätzlich weder besser noch schlechter gestellt werden als ein

vertraglicher Lizenznehmer. Da die Klägerin die alleinige

Inhaberin der Fernsehauswertungsrechte für den

streitgegenständlichen Film im deutschsprachigen Raum ist, hätte

die Beklagte das Senderecht für den von ihr ausgestrahlten

Filmausschnitt nur von der Klägerin und nur zu deren üblichen

Konditionen erwerben können. Daher bildet der von der Klägerin im

Verhältnis zu privaten Fernsehanstalten üblicherweise geforderte

Betrag von 275,00 DM/NFM die angemessene Lizenzgebühr, § 287 Abs. 1

ZPO. Die Klägerin hat dargelegt, daß auch die Beklagte

Lizenzgebühren in dieser Höhe mehrfach an sie gezahlt hat. Zwar

wurden diese von der Klägerin vorgelegten Verträge erst nach der

Ausstrahlung der streitgegenständlichen Sendung abgeschlossen, sie

liegen jedoch in einem zeitlich engen Zusammenhang mit der

ausgestrahlten Sendung, da der erste - vorgelegte - Vertrag weniger

als 3 Wochen nach dieser Sendung geschlossen wurde. Unter diesen

Voraussetzungen ist es nicht hinreichend substantiiert, wenn die

Beklagte die Höhe der angemessenen Lizenzgebühr lediglich mit

Nichtwissen bestreitet. Auch die Tatsache, daß die Klägerin im

Jahre 1991 von öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten lediglich

eine Lizenzgebühr i.H.v. 250,00 DM/NFM zuzüglich Mehrwertsteuer

verlangt hat, ist kein hinreichendes Indiz dafür, daß die

geforderte Lizenzgebühr i.H.v. 275,00 DM/NFM überhöht ist. Die

Klägerin hat - unbestritten - dargelegt, daß diese Lizenzgebühren

auf längerfristige Verträge mit öffentlichrechtlichen

Rundfunkanstalten zurückzuführen sind.

Da der von der Beklagten gesendete

Filmausschnitt unstreitig eine Dauer von 2 Minuten und 25 Sekunden

mit einer Länge von 68,875 NFM hatte, ergibt sich daraus eine

Netto-Lizenz von 18.940,00 DM, so daß zuzüglich Mehrwertsteuer ein

Gesamtbetrag von 20.266,47 DM gerechtfertigt ist.

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 284, 288

BGB begründet, da sich die Beklagte nach Fristsetzung seit dem 9.

Januar 1992 in Verzug befand.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97

Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit

folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die nach § 546 Abs. 2 ZPO

festzusetzende Beschwer der Beklagten entspricht dem Wert ihres

Unterliegens im Rechtsstreit.






OLG Köln:
Urteil v. 13.08.1993
Az: 6 U 142/92


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/2eb4e31d5982/OLG-Koeln_Urteil_vom_13-August-1993_Az_6-U-142-92




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