Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. August 2006
Aktenzeichen: 21 W (pat) 327/04

(BPatG: Beschluss v. 03.08.2006, Az.: 21 W (pat) 327/04)

Tenor

Nach Prüfung des Einspruchs wird das Patent widerrufen.

Gründe

I.

Auf die am 19. März 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent 101 13 432 mit der Bezeichnung "Regalanordnung" erteilt worden. Die Veröffentlichung der Erteilung ist am 11. März 2004 erfolgt.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.

Die Einsprechende führt zur Begründung ihres Einspruchs hinsichtlich des erteilten Patentanspruchs 1 aus, dass sich dessen Gegenstand angesichts des Standes der Technik nahe liegender Weise ergebe. Auch in den nachgeordneten Ansprüchen 2 bis 11 sei demgegenüber nichts zu sehen, womit sich die Neuheit bzw. die erfinderische Tätigkeit des Streitpatentgegenstandes begründen ließe.

Dazu verweist sie auf die bereits im Prüfungsverfahren ermittelten Druckschrift D1 DE 86 14 795 U1 sowie u. a. auf D2 US 2 127 280.

Die Einsprechende beantragt, das Patent im vollen Umfang zu widerrufen, Der Patentinhaber beantragt, das Patent aufrechtzuerhalten.

Er vertritt die Auffassung, dass dem Patentgegenstand eine erfinderische Tätigkeit nicht abgesprochen werden könne.

Der geltende Patentanspruch 1 aus der Patentschrift lautet - mit Gliederungspunkten versehen:

M1 Regalanordnung M2 mit einem Tragelementhaltemittel (2)

M3 und daran angeordneten Tragelementen (3), M4 wobei die Tragelemente (3) eines Tragelementpaares aufeinander zuweisende Stützflügel (3b) zur Abstützung der Gegenstände aufweisen M5 und jeweils eine Querrippe (3a) haben, dadurch gekennzeichnet, dass das Tragelementhaltemittel (2) eine gelochte Platte ist, M7 dass die Tragelemente (3) Rasthaken (3c) aufweisen M8 und federnde Riegelelemente (3d) aufweisen M9 und dass die Rasthaken (3c) im Tragelementhaltemittel (2) einhaken M10 und über die Riegelelemente (3d) verriegelt sind.

Zu den Unteransprüchen 2 bis 11 wird auf die Patentschrift, zu weiteren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Zuständigkeit des technischen Beschwerdesenats des Patentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG. Danach ist nicht das Deutsche Patent- und Markenamt, sondern das Patentgericht zuständig, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist.

Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, denn die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes maßgeblichen Umstände sind von der Einsprechenden innerhalb der gesetzlichen Frist im Einzelnen so dargelegt worden, dass die Patentinhaberin und der Senat daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ohne eigene Ermittlungen ziehen können.

Der Einspruch ist auch begründet, denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung erweist sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig.

1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist unbestritten neu und zweifelsohne gewerblich anwendbar, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein Handwerksmeister oder Techniker mit einschlägiger Berufserfahrung im Regalbau zu definieren ist.

Die Repräsentationswand 1 repräsentiert nächstliegenden Stand der Technik. Diese Repräsentationswand 1 mit einer Wandfläche und Halterungen für quaderförmige Körper ist für die Aufnahme von Video- und Audio-Informationsträgern und dergleichen gedacht; sie ist sonach ihrer Funktion nach eine Regalanordnung [M1], wobei die Repräsentationswand 1 als Tragelementhaltemittel dient [M2]. Daran sind Konsolen 3 als Tragelemente angeordnet (vgl. Figur 1) [M3]. Die Tragelemente eines Tragelementenpaares (vgl. Figur 1) weisen aufeinander zuweisende Stege 6 als Stützflügel zur Abstützung der Gegenstände [M4] sowie jeweils eine Querrippe 8 [M5] auf.

Zur Anbringung der Konsolen 3 an der Repräsentationswand 1 ist in D1 auf Seite 6, Absätze 2 und 3 ausgeführt, dass diese jeweils an den Kreuzungspunkten eines (virtuellen) Rastergitters befestigt sind und mittels Einpressdübeln der Konsolen in Bohrungen der Repräsentationswand (vgl. Seite 7, Zeilen 18 bis 20), das aus zwei sich rechtwinkelig kreuzenden Scharen untereinander paralleler Rasterlinien besteht, wobei die Maschenweite den zu repräsentierenden Körpern anzupassen ist. Somit kann die Repräsentationswand mit ihrer bedarfsgerecht variierbaren Maschenweite des Rastergitters mit einer beliebigen Anzahl von Bohrungen versehen werden, worunter sich (in der Regel) eine gelochte Platte versteht [M6].

Aus den Absatz [0003] in Spalte 1 der Patentschrift geht zur D1 hervor, dass an den Konsolen angeformten Einpressdübel einfaches, formschlüssiges Einrasten und Verriegeln der Tragelemente (Konsolen) am Tragelementhaltemittel (Repräsentationswand) nicht gewährleisten könnten.

Soll nun dahingehend Abhilfe geschaffen werden, so sind der D2 Anregungen entnehmbar. D2 zeigt einen Regalträger (tubular column 5) (Figur 1, 2), der an seinen Seiten mit Langlöchern 6 versehen ist. In diese Haken an Tragelementen (supporting parts 12) befindliche Rasthaken (lugs 9, 10) [M7] ein. Die Tragelemente weisen zudem Hebel (lever 16) auf; indem deren Sperrklinke (pawl 21) durch die federnd springend (18) vorgespannten Hebel in ein Langloch des Regalträgers eingreift, wirken die Hebel als federnde Riegelelemente [M8], über die, wie aus Figur 2 ersichtlich ist, die im Regalträger einhakenden Rasthaken [M9] verriegelt sind [M10].

Der Fachmann greift diese bei einem Regalträger aus D2 bekannten Mittel und Maßnahmen, die ein einfaches, formschlüssiges Einrasten und Verriegeln der Tragelemente auf (bspw. Bücherbords) bei gegenseitigem Verspannen der Rasthaken und Riegelelemente gewährleisten auf und überträgt sie auf die Regalanordnung aus D1. Er gelangt damit ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des Anspruchs 1 mit allen in allgemeiner Fassung darin beanspruchten Merkmalen.

2. Mit dem Patentanspruch 1 fallen aufgrund der Antragsbindung die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 11.

Soweit der Patentinhaber in der mündlichen Verhandlung darauf abgestellt hat, dass das Wesentliche des Erfindungsgegenstandes in der Ausgestaltung der federnden Riegelhaken als sich gegenseitig beim Einhaken vorspannende Haken liege, ist dies - wie bereits in der Verhandlung ausführlich erläutert - unbeachtlich, da der Patentinhaber diese technische Lehre nicht in den für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit maßgeblichen Patentansprüchen beansprucht.

3. Bei dieser Sachlage war das angegriffene Patent zu widerrufen.






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Beschluss v. 03.08.2006
Az: 21 W (pat) 327/04


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