Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 31. März 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 107/09
(BGH: Beschluss v. 31.03.2010, Az.: AnwZ (B) 107/09)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 25. September 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit dem Jahr 1994 im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 5. Mai 2009 widerrief die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Zulassung des Antragstellers wegen Nichtunterhaltung der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid dem Antragsteller am 6. Mai 2009 durch Einlegen in den zu seinem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten zugestellt. Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2009, eingegangen beim Anwaltsgerichtshof an demselben Tage, beantragte der Antragsteller gerichtliche Entscheidung und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist. Der Anwaltsgerichtshof hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft, weil nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO a.F. i.V.m. § 215 Abs. 3 BRAO gegen eine Entscheidung in der Hauptsache der Beschwerdeweg eröffnet wäre. Ob die Entscheidung über die Wiedereinsetzung - wie hier - vorweg in einem gesonderten Beschluss oder zusammen mit derjenigen über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ergeht, ist für die Frage ihrer Anfechtbarkeit nicht maßgebend (Senatsbeschluss vom 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 46/95).
2. Die fristgerecht eingelegte (§§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO a.F., 215 Abs. 3 BRAO) sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen.
a) Ein Fall der Fristversäumung liegt vor. Der Antragsteller hat die Monatsfrist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 16 Abs. 5 Satz 1 BRAO) nicht gewahrt, da ihm der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin wirksam am 6. Mai 2009 gemäß § 180 ZPO i.V.m. § 40 Abs. 4 BRAO a.F., § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG a.F. zugestellt worden ist. Seine am 6. Juli 2009 beim Anwaltsgerichtshof eingegangene Antragsschrift war daher verfristet.
b) Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG a.F., der gemäß § 40 Abs. 4 BRAO a.F. entsprechende Anwendung findet, ist einem Beteiligten, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung einzuhalten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er den Antrag binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses stellt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht.
aa) Der Antragsteller hat die Fristversäumung damit begründet, dass sich seine Frau im Frühjahr 2008 von ihm getrennt habe. Dieses Ereignis habe bei ihm eine erhebliche depressive Erkrankung ausgelöst, die dazu geführt habe, dass er zu einem großen Teil seine private, an ihn persönlich gerichtete Post nicht mehr geöffnet habe. Seine Aufgaben als Rechtsanwalt "im engeren Sinn" habe er hingegen stets verantwortungsbewusst wahrgenommen. Er habe sich nunmehr in ärztliche Behandlung begeben. Von dem Zulassungswiderruf habe er erst am 5. Juli 2009 durch einen Anruf einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin Kenntnis erhalten. Zur Glaubhaftmachung hat der Antragsteller im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof ein Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin B. vom 22. Juli 2009 vorgelegt, in welchem ihm "hausärztlicherseits" bescheinigt wird, dass er "seit ca. einem Jahr" unter anhaltenden, unterschiedlich stark ausgeprägten Depressionen leidet. Dies habe bei ihm zu Phasen mit ausgeprägter Rückzugstendenz und teilweisem Sistieren der persönlichen Kontakte und der Kommunikation mit der Außenwelt geführt. Eine entsprechende Therapie sei begonnen worden und zeige bereits Fortschritte. Die intensive Behandlung werde noch ca. vier bis sechs Wochen andauern. In einem weiteren Attest desselben Arztes vom 14. Dezember 2009 ist diese Diagnose im Wesentlichen wiederholt und von einer deutlichen Besserung des Krankheitsbildes gesprochen worden. Mit einer baldigen Wiederherstellung sei zu rechnen.
bb) Damit ist - wie der Anwaltsgerichtshof zu Recht ausgeführt hat - ein fehlendes Verschulden des Antragstellers an der Fristversäumung nicht glaubhaft gemacht. Aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ergibt sich nicht, dass der Antragsteller in dem hier maßgeblichen Zeitraum Mai/Juni 2009 durchgängig infolge einer depressiven Erkrankung nicht in der Lage war, an ihn gerichtete persönliche Post zu öffnen. Dagegen spricht im Übrigen, dass er nach seinem eigenen Vortrag in dem gesamten Zeitraum seiner Erkrankung ohne Einschränkung seinen Anwaltsberuf ausüben konnte. Angesichts dessen erscheint es nicht nachvollziehbar, dass er krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sein soll, ein Schreiben der Antragsgegnerin zu öffnen, das ersichtlich nicht in einem Zusammenhang mit seiner persönlichen Trennungssituation, sondern mit seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt stand. Zudem hat die Antragsgegnerin ein von ihr stammendes, ebenfalls an den Antragsteller mit dem Vermerk "persönlich/vertraulich" adressiertes Schreiben vom 23. März 2009 vorgelegt, welches vom Antragsteller offensichtlich geöffnet und unter dem 21. April 2009 beantwortet worden ist. Schließlich hat bereits der Anwaltsgerichtshof darauf hingewiesen, dass nicht ohne weiteres nachvollzogen werden kann, warum der Antragsteller - legt man die von ihm behauptete schwere depressive Erkrankung zugrunde - sich nicht in fachnervenärztliche Behandlung, sondern in eine solche durch seinen Hausarzt begeben hat.
3. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben.
Ganter Ernemann Fetzer Stüer Quaas Vorinstanz:
AGH Koblenz, Entscheidung vom 25.09.2009 - 1 AGH 11/09 -
BGH:
Beschluss v. 31.03.2010
Az: AnwZ (B) 107/09
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