Landgericht München I:
Urteil vom 10. Januar 2007
Aktenzeichen: 21 O 20028/05

(LG München I: Urteil v. 10.01.2007, Az.: 21 O 20028/05)

Tenor

... erlässt das Landgericht München I, 21. Zivilkammer durch ... im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 29.11.2006 eingereicht werden konnten, folgendes

Endurteil:

I. Dem Beklagten zu 1) wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von 5,00 € bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verboten, die Abbildung des Fischbildes €Rußnase€ zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, wie geschehen auf der Internetseite http://www....at:

(einfügen Anlage K4)

II. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, dem Kläger über den Umfang der in Ziff.1 bezeichneten Handlungen seit dem 10.09.2003 Auskunft zu erteilen und zwar unter Angabe der Dauer der Nutzung

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der durch die Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung der in Ziff. 1 bezeichneten Abbildung entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

IV. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 229,70 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 30.03.2006 zu zahlen.

V. Im übrigen wird die Klage abgewiesen

VI. Die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 1) zu ½, der Beklagte zu 2) zu 15 %, der Kläger zu 35 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 trägt der Kläger 70 %. Im übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

VII. Das Urteil ist in Ziffer I. und II. gegen den Beklagten zu 1) vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000 € und gegen den Beklagten zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 € sowie in Ziffer IV. und VI. gegen die Beklagten und den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

und erlässt den

Beschluss:

Der Streitwert für das Verfahren wir auf 5.100,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus Urheberrechtsverletzung geltend.

Der Beklagte zu 1) war bis zum 16.12.2002 Obmann des Beklagten zu 2). Am 19.12.2002 wurde P. F. durch Statutenänderung Obmann des Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 1) war bis März 2005 bei der nic.at als Inhaber der Domain xxx-yyyy.at registriert. Im März 2005 wurde diese Domain auf den neuen Obmann des Beklagten zu 2) registriert. Auf der neu registrierten Seite ist das streitgegenständliche Foto €Rußnase€ nicht dargestellt.

Der Kläger stellte am 10.09.2003 fest, dass auf der domain xxx-yyyy.at, das Foto €Rußnase€, zu sehen ist. Das Foto war als so genanntes €frameset€ in die Seite eingebunden und nicht auf der Website xxx-yyyy.at hinterlegt. Die Quelldatei stammte von der Website der Österreichischen Fischereigesellschaft.

Der Kläger bat mit Schreiben vom 11.09.2003 (Anlage K5) den Beklagten zu 1) um rechtliche Stellungsnahme bis zum 19.09.2003 und drohte andernfalls mit weiteren Schritten.

Mit E-Mail vom 16.09.2003 (Anlage K6) widersprach der Beklagte zu 1) jeglichen Ansprüchen und verwies den Kläger bezüglich seiner Ansprüche an den Beklagten zu 2). Die E-Mail wurde vom Beklagten zu 1) zugleich als €carbon copy€ (Cc) an den Beklagten zu 2) gesandt. Wegen des weiteren Inhalts der E-Mail wird auf die Anlage K6 Bezug genommen.

Am 25.09.2003 (Anlage K11)wurde der Kläger von Herrn H.P. bezüglich des Fotos €Rußnase€ per E-Mail kontaktiert.

Bezüglich des Inhalts der E-Mail wird Bezug auf Anlage K11 genommen. Herr H.P. ist Mitglied des Beklagten zu 2). Mit E-Mail vom 26.09.2003 (Anlage K13) verwies H.P. den Kläger bezüglich seiner Ansprüche an den Österreichischen Fischereiverband.

Dem Kläger sind Kosten durch die außergerichtliche Inanspruchnahme eines Anwalts in Höhe von 229,70 € entstanden. Für die Berechnung wir auf Anlage K 10 verwiesen.

Der Beklagte verlangte mit Schreiben vom 16.11.2004 (Anlage K 11) die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Das Schreiben war ausschließlich an den Beklagten zu 1) gerichtet. Dieser gab die gewünschte Erklärung jedoch nicht ab.

Die Klage wurde dem Beklagten zu 1) am 30.03.2006, dem Beklagten zu 2) am 31.03.2006 zugestellt.

Der Kläger trägt vor, er sei Urheber des Fotos €Rußnase€. Dies ergebe sich schon aus der Tatsache, dass er in mehreren Buchveröffentlichungen, die das streitgegenständliche Foto enthielten, als dessen Urheber genannt werde (Anlagenkonvolut K 15). Er behauptet, der Beklagte zu 2) habe vor Klageerhebung Kenntnis vom streitgegenständlichen Sachverhalt gehabt. So sei die weitergeleitete E-Mail vom 16.09.2003 vom Beklagten zu 2) empfangen worden.

Der Beklagte zu 2) erkannte in der Klageerwiderung vom 24.04.2006 (Bl. 18) den ursprünglich auch gegen ihn gerichteten Klageantrag I an. Die Kammer hat insoweit gegen den Beklagten zu 2) am 14.07.2006 Teilanerkenntnisurteil erlassen.

Der Kläger beantragt zuletzt noch,

die Beklagten zu verurteilen, wie in Ziffer I bis IV des Tenors geschehen..

Der Beklagte zu 1) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 2) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 2) ist der Rechtsauffassung, der Klageantrag zu 1) sei sofort anerkannt worden, so dass die Kostenfolge des § 93 ZPO einschlägig sei.

Des Weiteren wird vom Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) die örtliche Zuständigkeit gerügt. Es wird vorgetragen, dass ein hinreichender wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug fehle. Mit Beschluss vom 17.11.2005 wurde der Rechtsstreit zur Verhandlung und Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Am 11.10.2006 erließ das Gericht einen Hinweisbeschluss (Bl. 75/87 d.A.). Die Parteien haben mit Schriftsatz vom 02.11.2006 (Bl. 90), 27.11.2006 (Bl. 94) und 04.12.2006 (Bl. 95) der Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 128 II ZPO zugestimmt.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Die Klage ist zulässig

1. Das LG München ist örtlich und sachlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 104 UrhG, § 1 ZPO, § 71 I GVG. Das LG München I ist gem. § 32 ZPO, § 105 I UrhG, § 24 VO v. 2.2.1988 (GVBL. S. 6) zuständig. Mit der behaupteten Rechtsgutverletzung durch den Abruf der Seite in München wird der so genannte fliegende Gerichtsstand nach § 32 ZPO begründet. Die Seite war bestimmungsgemäß für den Abruf aus Deutschland bestimmt. Ein wirtschaftlicher Inlandsbezug ist gegeben, da die Seite in deutscher Sprache verfasst ist und mit Angellizenzen für Nichtmitglieder geworben wird.

2. Der Verein ist gem. 1 I, 2 I österreichisches Vereinsgesetz BGBI. I Nr. 66/2002 idF BGBI. I Nr. 124/2005 parteifähig. Der Verein ist prozessunfähig, aber gesetzlich wirksam passiv vertreten gem. § 6 Abs. 1 und 2 ÖVerG BGBI. I Nr. 66/2002 idF BGBI. I Nr. 124/2005 durch den Obmann.

3. Ein Feststellungsinteresse hinsichtlich des Klageantrags 3) besteht, da der Kläger mangels Möglichkeit, die Anspruchshöhe zu beziffern, eine Leistungsklage noch nicht erheben kann.

4. Die Streitgenossenschaft ist gem. §§ 59, 60 ZPO und § 260 ZPO analog zulässig.

II. Die Klage ist begründet.

1. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf Unterlassen gem. § 97 I S. 1 UrhG und gegen beide Beklagte auf Auskunft, sowie auf Schadensersatz gem. §§ 97 I, II UrhG

a) Der Kläger ist Urheber des Fotos €Rußnase€ (=€Zährte€), § 10 I UrhG. Der Kläger hat seine Urheberschaft durch Vorlage von zwei Werken der Fischliteratur (Anlagenkonvolut K 15) belegt, in denen er jeweils als Urheber der dort abgebildeten Lichtbilder € Rußnase€ bzw. €Zährte€ genannt ist (Seite 57 unten bei G./N., Seite 71 oben bei S.). Ein Vergleich dieser Fotos ergibt zweifelsfrei, dass es sich um Ablichtungen des gleichen Originals handelt, auf das auch das streitgegenständliche Foto zurückgeht. Auch wenn der gewählte Ausschnitt teilweise etwas differiert, ist aufgrund der Stellung und Beleuchtung der Flossen des Fisches und aufgrund der erkennbaren Hintergrundstruktur die Übereinstimmung klar erkennbar. Die Urheberschaft des Klägers wird demnach gemäß § 10 I UrhG vermutet. Die Beklagten haben diese Vermutung nicht widerlegt.

Ob das Foto als Bildwerk nach § 2 I Nr. 5 UrhG zu qualifizieren ist, kann dahinstehen, da es auf jeden Fall als Lichtbild nach § 72 I UrhG Schutz genießt und somit die Verwertungsrechte originär beim Kläger liegen.

b) Eine Verletzungshandlung liegt durch das öffentlich Zugänglichmachen des Fotos nach § 19 a UrhG vor.

Die 21. Zivilkammer betrachtet das Einbinden externer Dateien in das Erscheinungsbild einer Website in der Weise, dass zwar keine physikalische Kopie der Dateien auf dem eigenen Server erstellt, aber diese dergestalt eingebunden werden, dass beim Aufruf der Seite durch einen Internetnutzer dessen Browser veranlasst wird, den fremden Inhalt direkt von einem externen Server auf einen zugewiesenen Unterabschnitt auf dem Bildschirm zu laden (sog. €framing€) als einen Fall des öffentlich Zugänglichmachens gemäß § 19 a UrhG (Im Ergebnis ebenso: Ott, Die urheberrechtliche Zulässigkeit des Framing nach der BGH-Entscheidung im Fall €Paperboy€, ZUM 2004, 357, 361, der allerdings in diesem Fall die Verletzung eines unbenannten Verwertungsrechts i.S.d. § 15 Abs. 2 UrhG annimmt).

aa) Da der Ersteller der Website sich den fremden Inhalt in einer Weise zu eigen macht, dass für den Nutzer auf den ersten Blick gar nicht zu erkennen ist, dass dieser auf Veranlassung des Erstellers der Seite von einem anderen Server zugeliefert wird, macht er gegenüber dem Nutzer den Inhalt in gleicher Weise zugänglich, wie bei der Zulieferung von einer auf dem eigenen Server erstellten Kopie (mit ähnlicher Wertung zur Frage, ob eine kennzeichenrelevante Handlung bei Nennung fremder Marken auf der eigenen Website vorliegt: OLG München, GRUR-RR 2005, 220 € MEMORY; die Entscheidungen Framing III und Midi-Dateien des LG München I, MMR 2003, 197 bzw. MMR 2000, 431 beschäftigten sich noch mit dem alten Recht und damit allein mit der Frage, ob § 16 UrhG einschlägig ist; weitere ältere Entscheidungen zur Zulässigkeit von Frames befassen sich vorrangig mit der Frage, ob die geframte Seite ihrerseits ein schutzfähiges Werk darstellt, etwa OLG Düsseldorf, MMR 1999, 729, was hier angesichts des speziellen Schutzes nach § 72 UrhG unerheblich ist).

bb) Nach Ansicht der Kammer und des für den vorliegenden Fall zuständigen Einzelrichters lässt sich dem Begriff des Zugänglichmachens nicht entnehmen, dass eine Lieferung der Datei vom eigenen Server erfolgen muss.

aaa) Die (vom Nutzer der Seite nicht willkürlich beeinflusste, sondern allein vom Ersteller der Website veranlasste) Zulieferung der Datei von einem beliebigen Ort im Internet macht das in dieser Datei verkörperte Bild zugänglich. § 19 a UrhG setzt die Fertigung einer physikalischen Kopie als Vorstufe des Zugänglichmachens ebenso wenig voraus wie Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr L 167 vom 13.10.2001 S. 32-36). Auch der Gesetzesbegründung des Umsetzungsgesetzes vom 10.09.2003 (BGBl. Nr. I S. 1774) und dem einschlägigen Erwägungsgrund 25 der Richtlinie lässt sich diese Einschränkung nicht entnehmen. Öffentlich zugänglich gemacht wird ein Werk daher auch dann, wenn technische Maßnahmen auf einer Webseite dessen Einbindung in das Erscheinungsbild der Seite bewirken, ohne dass eine physikalische Kopie der Datei, in der das Werk verkörpert ist, auf demselben Server abgelegt wird wie der übrige Inhalt der Webseite, indem die besagte Datei nämlich durch die Software der Website von ihrem Ablageort auf einem fremden Server angefordert und direkt auf den Rechner des Nutzers geladen wird.

bbb) Diese Auslegung des Begriffs Zugänglichmachen wird auch durch weitere Erwägungen des Richtliniengebers und die Systematik der Richtlinie selbst nahegelegt:

So fordert zum einen der sich mit dem Recht der öffentlichen Wiedergabe allgemein befassende Erwägungsgrund 23 (in Ausformung der Gedanken aus den Erwägungsgründen 10 bis 12) ausdrücklich eine weite Auslegung dieses Rechts:

Mit dieser Richtlinie sollte das für die öffentliche Wiedergabe geltende Urheberrecht weiter harmonisiert werden. Dieses Recht sollte im weiten Sinne verstanden werden, nämlich dahin gehend, dass es jegliche Wiedergabe an die Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, and dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist. Dieses Recht sollte jegliche entsprechende drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Übertragung oder Weiterverbreitung des Werks, einschließlich der Rundfunkübertragung umfassen. Dieses Recht sollte für keine weiteren Handlungen gelten.

Eine physische Herrschaft des Wiedergebenden über den Ablageort der wiedergegebenen Datei kann somit nicht gefordert werden. Ausdrücklich spricht der Erwägungsgrund vielmehr auch bloße Weiterverbreitungen des Werkes als tatbestandsmäßig an.

Zum anderen legt auch der Richtlinientext nahe, dass die Tatsache des schon bestehenden Zugangs zu einem Werk ein erneutes Zugänglichmachen nicht ausschließen soll: So wird ausdrücklich bestimmt, dass eine bereits bestehende Zugänglichmachung das Recht der Zugänglichmachung nicht erschöpfen soll. Auch wenn dies vor allem im Hinblick auf eigene Handlungen des Berechtigten zu verstehen ist, lässt sich doch der allgemeine Gedanke entnehmen, dass der bereits bestehende Zugang zu einem Werk kein Kriterium sein kann, Handlungen, die einem weiteren Kreis von Nutzern Zugang ermöglichen, als nicht tatbestandsgemäß zu klassifizieren.

ccc) Auch Überlegungen in der neueren Kommentar-Literatur und Rechtsprechung stützen diese Auslegung:

So folgert Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., Rdnr. 6 zu § 19a, a.E.: €Damit greift in das Recht nach § 19a grundsätzlich auch derjenige ein, der lediglich hinsichtlich der Übermittlung des zugänglich gemachten Werkes tätig wird€, erinnert insoweit aber an die € hier nicht einschlägigen - Haftungsfreistellungstatbestände der §§ 8 ff. TDG.

Auch wenn dies aus dem Tatbestand der von Dreier in Bezug genommenen Entscheidung LG Hamburg, GRUR-RR, 2004, 313, 314 oben € thumbnails) nicht genau hervorgeht, ist es denkbar, dass die Betreiber von Suchmaschinen bei der verkleinerten Darstellung von im Netz gefundenen Fotos (sog. €thumbnails€) nicht zunächst eine physikalische Kopie der gefundenen Bilddatei auf dem eigenen Server anlegen und diese zugänglich machen; es wäre dann davon auszugehen, dass die Darstellung auf dem Bildschirm des Nutzers direkt durch eine verkleinerte und vergröberte Darstellung der Datei von deren Originalablageort aus erstellt wird. Letztlich dürfte aber so oder so (die Entscheidung LG Hamburg MMR 2006, 697 schildert abweichend von diesem Modell eine Bildersuche unter Anlage von Zwischenkopien auf dem Server des Suchmaschinenbetreibers) nach dem oben Ausgeführten von einem öffentlichen Zugänglichmachen auszugehen sein. Eine dogmatische Unterscheidung danach, ob die verkleinerte Kopie zunächst auf dem Server des Suchmaschinenbetreibers oder gleich direkt im Arbeitsspeicher des Nutzers erstellt wird, erscheint im Ergebnis weder veranlasst noch weiterführend.

cc) Das Erfordernis einer eigenen Sachherrschaft über den Ablageort der zugänglich gemachten Datei erscheint auch bei vergleichender Betrachtung mit der rechtlichen Einschätzung bei der Verbreitung körperlicher Werkstücke nicht sachgerecht:

Der hier zu entscheidende Fall ist bei einer solchen Übertragung vergleichbar der Anweisung des Buchhändlers an die Druckerei, ein dort auf Lager befindlichen Exemplars eines Nachdrucks direkt an einen eigenen Kunden zu senden, um damit den beim Buchhändler eingegangen Bestellwunsch seines Kunden zu erfüllen. Auch dies würde eine Verbreitung des fremden Werkes darstellen. Die Tatsache, dass der Buchhändler nicht direkt in den Lieferweg eingebunden ist, wäre ebenso unschädlich wie die Tatsache, dass er es nicht in allen Fällen in der Hand hat, ob die Druckerei seinen Anweisungen auch tatsächlich nachkommt. Kommt sie ihr aber nach, so hat sich der Buchhändler wegen der Verbreitung des Buches zu verantworten. Nicht anders liegt der Fall beim Framing, der eine Anweisung an den Browser des Nutzers darstellt, sich den betreffenden Inhalt vom Server eines Dritten zu laden, ohne dass der Nutzer hierauf selbst Einfluss hat.

dd) Die bloße Möglichkeit, dass diese Art des automatisierten Links ins Leere gehen kann, wennder Dritte den verlinkten Inhalt inzwischen entfernt hat, ändert nichts daran, dass der Inhalt, solange dies noch nicht der Fall ist, zugänglich gemacht wird. Das Erfordernis einer eigenen €Herrschaft€ über den fremden Inhalt in der Weise, dass diese Datei als physikalische Kopie auf dem eigenen Server liegen muss, wie sie der BGH in der Paperboy-Entscheidung (GRUR, 2003, 958, 962) andeutet, lässt sich dem Gesetz und dessen Materialien nicht entnehmen (s.o.) und ist bei Fallgestaltungen wie den oben geschilderten, in denen sich der Website-Ersteller nach außen als €Herr€ dieser Inhalte geriert, auch nicht veranlasst. Der BGH hat zudem bei der Formulierung der Leitsätze der Paperboy-Entscheidung ausdrücklich formuliert, dass das Setzen eines Hyperlinks auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem schutzfähigen Werk, nicht in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes eingreift (aaO, Leitsatz 5), so dass denkbar erscheint, dass der BGH bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden, in der ein unberechtigt eingestelltes Werk geframed wurde, in ähnlicher Weise differenzieren würde.

ee) Um bei der Verlinkung auf unberechtigt ins Netz gestellte Werke im Ergebnis eine Abgrenzung zwischen dem erlaubten Setzen von deep links und unerlaubtem framing zu ziehen, bedarf es auch keiner einschränkenden Auslegung des Begriffs €Zugänglichmachen€. Wesentlich besser geeignet ist hierfür das Kriterium, ob der Ersteller eines Webauftritts sich fremde Inhalte in einer Weise zu eigen macht, dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit nicht mehr in Erscheinung tritt. In diesem Fall muss der Inhaber der Domain, unter der die Webseite abrufbar ist, auch die Verantwortung für das Bestehen der Nutzungsrechte an den wiedergegebenen Inhalten übernehmen, wobei im Hinblick auf die eigene Nutzungsbefugnis bei Verlinkung auf Werke, die vom Berechtigten ins Netz gestellt wurden, ggfs. auf § 31 Abs. 5 UrhG rekurriert werden kann (vgl. etwa LG München I, MMR 2003, 197 € Framing III; ebenso, allerdings im konkreten Fall ein Nutzungsrecht ablehnend OLG Hamburg, MMR 2001, 553 € Frame- Linking). Verlinkt der Domaininhaber seine Webseite dagegen in einer Weise mit den Seiten anderer Anbieter, dass die Fremdheit dieser Angebote für den Nutzer deutlich erkennbar bleibt, so haftet er € egal ob es sich um einen link auf die Homepage eines Dritten oder auf eine Unterseite von dessen Auftritt (deep-link) handelt, nur nach den Grundsätzen, die der BGH in der Schöner-Wetten-Entscheidung aufgestellt hat (NJW 2004, 2158).

Während derjenige, der fremde Inhalte framed, somit die Verantwortung für das Bestehen ausreichender Nutzungsrechte hieran übernimmt, haftet derjenige, der einen deep-link setzt, regelmäßig erst dann, wenn er hinsichtlich der fehlenden Nutzungsbefugnis an dem fremden Werk in schlechtem Glauben ist. Zum gleichen Ergebnis käme man mit Ott (s.o. b) am Anfang) bei Annahme eines unbenannten Verwertungsrechts i.S.v. § 15 Abs. 2 UrhG. Dies wäre jedenfalls geboten, wenn im Rahmen von § 19 a UrhG der Begriff des Zugänglichmachens einschränkend ausgelegt würde; andernfalls bestünde angesichts der Vorgabe in Erwägungsgrund 23 der Richtlinie im deutschen Recht ein Umsetzungsdefizit, das erkennbar vom Gesetzgeber nicht gewollt war, so dass eine europarechtskonforme Auslegung der §§ 15 ff. UrhG geboten ist.

c) Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte zu 1) zum Zeitpunkt der festgestellten Rechtsverletzung nicht mehr Mitglied des Vereins war. Unstreitig war er noch Domain-Inhaber. Nach deutschem Recht ist die Haftung des Domain-Inhabers für die Inhalte der unter seiner Domain betrieben Website nach ständiger Rechtsprechung zu bejahen, vgl. etwa LG Köln, MMR 2002, 254; ZUM-RD 2002, 484, LG, BGH MMR 2002, 456, 460, OLG Karlsruhe, MMR 2004, 256, das sogar eine Haftung des Registrars annimmt, da dieser auf den Domaininhaber einwirken kann. Dass der OGH insoweit für Österreich eine andere Rechtsprechung entwickelt hat (OGH, Urteil vom 24.1.2006, 4 Ob 226/05x, vgl. Anlagenkonvolut B 1 am Ende), ist vorliegend unerheblich, da Handlungsort einer das deutsche Territorium berührenden Urheberrechtsverletzung auch dann Deutschland ist, wenn hier nur Teilakte der Verletzung begangen wurden. Österreichisches Recht ist daher wegen des Vorrangs des Schutzlandprinzips vorliegend insgesamt nicht anwendbar (vgl. Katzenberger in Schricker, UrhR, 3. Auflage, Rdnr. 129 ff. vor §§ 120 ff.).

d) Eine Wiederholungsgefahr besteht. Die Wiederholungsgefahr wird durch die bereits begangene

Rechtsgutverletzung indiziert (BGHZ 14, 163, 167 - Constanze II; BGH GRUR 1961, 138, 140 - Familie Schölermann). Ein Entfallen der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Beklagten zu 1) liegt nicht vor.

e) Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten zu 1). Eine Rechtsgutverletzung liegt vor (s.o.). Dem Beklagten zu 1) liegt auch Verschulden nach § 97 II UrhG zur Last, da er wenigstens fahrlässig gehandelt hat. So hätte der Beklagte als Domaininhaber den Inhalt der Internetpräsenz auf eventuelle Rechtsverletzungen hin prüfen und gegebenenfalls Rechtsrat einholen müssen. Selbst bei Annahme eines reduzierten Haftungsmaßstabes trifft den Beklagten zu 1) ein Verschulden. Spätestens ab Kenntnis der Rechtsgutverletzung hätte der Beklagte die Verletzungshandlung durch z.B. Sperrung der Seite unterbinden können. Die rechtliche Einwirkungsmöglichkeit ist nach Auffassung des Gerichts durch die Domaininhaberschaft ausreichend gegeben.

f) Der Schadensersatzanspruch ist auch nicht durch die Zahlung des oberösterrichischen Fischereiverbandes erloschen, mit dem der Kläger sich außerhalb des vorliegenden Verfahrens bereits vergleichsweise auf die Bezahlung einer Nutzungslizenz für die unberechtigte Verwendung des streitgegenständlichen Fotos auf der Website des Verbandes geeinigt hatte. Denn zwei Verletzer, die ein geschütztes Werk in der Weise nutzen, dass der eine unberechtigt eine Dateikopie des Werkes zur Erstellung eines Webauftrittes auf seinem Server ablegt und der andere diese Kopie € ebenfalls ohne Einverständnis des tatsächlich Berechtigten € mittels €framing€ in seine Website einbindet, haften als Nebentäter jeweils auf den vollen Schaden der von ihnen veranlassten öffentlichen Zugänglichmachung; sie stehen insoweit nicht in einem Gesamtschuldverhältnis.

g) Des Weiteren steht dem Beklagten ein Anspruch auf Auskunft gegenüber den Beklagten zu 1) zu. Der allgemeine Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung über alle zur Schadensberechnung erforderlichen Angaben ist gewohnheitsrechtlich anerkannt. Die Rechtsprechung leitet diesen allgemeinen Anspruch aus einer erweiterten Anwendung des § 259 BGB i.V.m. § 242 BGB mit der Begründung ab, dass der Verletzte in entschuldbarer Weise über den Umfang der Verletzung und damit über Bestehen und Umfang seines Ersatzanspruchs im Unklaren sei, während der Verletze unschwer Aufklärung geben könne (BGHZ 10, 385, 387; BGH GRUR 1974, 53, 54 f. - Nebelscheinwerfer; BGH GRUR 1980, 227, 232 - Monumenta Germaniae Historica). Die tatbestandliche Rechtsgutverletzung liegt, wie oben ausgeführt, in dem öffentlichen Zugänglichmachen des Fotos €Rußnase€ vor.

h) Schließlich hat der Kläger auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten zu 1) auf Ersatz der Anwaltskosten. Der geltend gemachte Anspruch findet seine Grundlage in § 97 Abs. 1 UrhG, § 249 Satz 1 BGB. Ein ersatzfähiger Vermögensschaden kann auch in der Belastung mit einer Verbindlichkeit bestehen. Der Belastete hat dann gemäß § 249 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Befreiung. Vorliegend ist der Kläger mit angefallenen Rechtsanwaltsgebühren aus in Höhe von 229,70 € belastet, die durch die Geltendmachung seiner Ansprüche entstanden sind. Es besteht insoweit ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch.

2. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten zu 2) auf Schadensersatz und Auskunft gem. § 97 I, II UrhG, § 242 BGB.

Der Beklagte zu 2) ist passivlegitimiert. Für Urheberrechtsverletzungen und Verletzungen verwandter Schutzrechte haftet jeder, der die Rechtsverletzung begeht oder daran teilnimmt, sofern zwischen dem Verhalten und der Rechtsverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Darüber hinaus haftet auch der Veranlasser (so auch RGZ 78, 84, 86 - Gastwirt; BGH GRUR 1956, 515, 516 - Tanzkurse; BGH GRUR 1960, 606, 607 - Eisrevue II; BGH GRUR 1972, 141, 142 - Konzertveranstalter; KG GRUR 1959, 150 - Musikbox-Aufsteller; OLG München GRUR 1979, 152 - Transvestiten-Show; BGH MMR 2002, 456, 460, OLG Karlsruhe, MMR 2004, 256). Nach Auffassung des Gerichts ist der Beklagte zu 2) Veranlasser. So stand die Website xxx-yyyy.at im unmittelbaren Bezug zum Beklagten zu 2, der mit seinem kreisrunden Logo, bestehend aus einem Fisch, der vom Schriftzug €Xxxxxxxxxxxx Yyyy 1923€ umgeben wird, und seiner Vereinsanschrift im impressum dieses Webauftritts genannt wird. Die Website

war dem Verein bekannt und wurde von diesem bewusst auch als Marketinginstrument genutzt. Der Internetauftritt sollte nach Punkt 2.2.2 des Protokolls zur Vorstandsitzung des XXX Yyyy vom 05.06.2000 (Anlage B3) dazu dienen, den Vorstand zu präsentieren. Dazu kommt ein eigenes wirtschaftliches Interesse des XXX Yyyy an der Website, da auf dieser erläutert wurde, wie man Mitglied wird und Lizenzen bekommt.

Eine Urheberechtsverletzung liegt in Form des öffentlichen Zugänglichmachens des Fotos €Rußnase€ auf der Internetseite vor. Der Beklagte zu 2) handelte auch schuldhaft. Gemäß § 31 BGB ist das Verhalten eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters dem Verein zuzurechnen. Dabei kann dahinstehen, durch wen und zu welchem Zeitpunkt die Einbindung des Fotos stattgefunden hat, da die Einbindung nur von einem Vertreter des Vereins oder mit Duldung von dessen Obleuten erfolgen konnte. Deren Handeln wiederum war schuldhaft, da ihnen zumindest vorwerfbar ist, die Rechtekette der Urheberschaft bei Einbindung der Fotos auf der Website des oberösterreichischen Fischereiverbandes nicht geprüft zu haben.

Des Weiteren steht dem Beklagten zur Vorbereitung der Geltendmachung seines Schadensersatzanspruchs ein Anspruch auf Auskunft auch gegenüber dem Beklagten zu 2) zu.

3. Die Klage war abzuweisen, soweit der Kläger auch gegen den Beklagten zu 2 einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 UrhG, § 249 Satz 1 BGB in Höhe von 229,70 € geltend macht. Denn vorgerichtlich ist der Kläger mit dem Schreiben K7 vom 16.11.2004 nur gegen den Beklagten zu 1), nicht auch gegen den Beklagten zu 2) vorgegangen, siehe hierzu auch unten III.1.

Die Kostennote K 10 bezieht sich ersichtlich auf dieses Tätigwerden.

III. Nebenentscheidungen:

1. Die Kostenfolge ergibt sich für den Beklagten zu 1) aus §§ 91, 100 ZPO; für den Beklagten zu 2) aus §§ 91, 93, 100 ZPO

Hinsichtlich des Beklagten zu 2) greift die Kostenfolge des § 93 ZPO ein. Durch den Beklagten zu 2) erfolgte ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO. § 93 ZPO schützt den leistungswilligen Beklagten. Vorraussetzung ist daher, dass der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat. Allein erheblich ist dafür das vorprozessuale Verhalten (BGH NJW 79, 2040).

Hier waren dem Beklagten zu 2) nach Auffassung des Gerichts die Umstände, die zur Klagerhebung führten, bewusst. Diese Annahme beruht zum einen auf dem Mailverkehr zwischen dem Kläger und Herrn H.P., zum anderen darauf, dass die E-Mail vom 16.09.2003 (K6) dem Beklagten zu 2) offenbar zugestellt wurde. Für diese Annahme spricht die Bezugnahme in der Mail vom 25.09.2006 (K11). Des Weiteren hat Herr H.P. die E-Mail als Webmaster des XXX Yyyy unterzeichnet, was für eine Kenntnis des Vereins über die Zurechnung nach § 31 BGB, jedenfalls aber für eine Zurechnung der Kenntnis nach Rechtsscheingesichtspunkten analog §§ 170-172 BGB spricht.

Das Gericht ist der Auffassung, dass im Ergebnis eine vorherige Abmahnung trotz dieser Kenntnis vorliegend nicht wegen voraussichtlicher Erfolglosigkeit entbehrlich war. Die ganz herrschende Rechtsprechung verlangt bei der nicht erkennbar vorsätzlichen Verletzung absoluter Rechte wie im Wettbewerbsrecht eine vorherige Abmahnung des Verletzers, damit der Verletzte der Kostenfolge des § 93 ZPO im Falle eines sofort abgegebenen Anerkenntnises sicher entgeht, vgl. Zöller, ZPO, 26. Aufl. Rdnr. 4 und 6 zu § 93. Eine Ausnahme hiervon kann nur gemacht werden, wenn die Erfolglosigkeit einer Abmahnung klar vorauszusehen war. Selbst wenn der Beklagte zu 1), sowie später Herr H.P. in den Antwortschreiben auf die Berechtigungsanfrage des Klägers die Rechtsauffassung vertraten, dass sie die Urheberrechte des Klägers nicht verletzt haben, gibt sich aus dieser €Verneinung€ noch nicht, dass eine förmliche Abmahnung gegen den Beklagten zu 2) von vornherein nutzlos gewesen wäre. Denn die Entscheidung, ob sich ein Schuldner nach einer Abmahnung doch noch unterwirft, ist eine Frage, die von vielen Faktoren abhängt; häufig spricht die kaufmännische Vernunft für die Unterwerfung, auch wenn man die Rechtsansicht des Abmahnenden nicht teilt und das eigene Verhalten für rechtmäßig hält. Maßgeblich zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass die dem Beklagten zu 2) zuzurechnende Auskunft auch für den Kläger erkennbar nur von dessen (vermeintlichen oder tatsächlichen) Webmaster gegeben wurde, so dass hieraus noch nicht sicher auf eine zu erwartende Ablehnung der Unterwerfung durch das zur Vertretung des Vereins berufenen Organs im Falle einer förmlichen Abmahnung geschlossen werden kann.

2. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 108 ZPO.

3. Der Streitwert wurde nach §§ 3f f ZPO, 3, 49 GKG festgesetzt.






LG München I:
Urteil v. 10.01.2007
Az: 21 O 20028/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/2ec717f21bba/LG-Muenchen-I_Urteil_vom_10-Januar-2007_Az_21-O-20028-05




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