Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Februar 2007
Aktenzeichen: 6 W (pat) 38/07

(BPatG: Beschluss v. 22.02.2007, Az.: 6 W (pat) 38/07)

Tenor

Der Antrag des Anmelders auf Gewährung von Verfahrenskostenshilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 B des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 18. Juli 1996 eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Neue Methode, um Wohnräume wärmetechnisch zu isolieren"

mit Beschluss vom 22. November 2006 zurückgewiesen. Zur Begründung führt die Prüfungsstelle unter Bezugnahme auf ihren Zwischenbescheid vom 2. September 2005 im Wesentlichen aus, dass - abgesehen von einer unzulässigen Erweiterung der Anmeldung - der Anmeldungsgegenstand gegenüber dem Stand der Technik nicht neu sei, der sich aus den Entgegenhaltungen E1: Oswald R. Lamers; V. Schnappauf, "Nachträglicher Wärmeschutz für Bauteile und Gebäude", Bauverlag GmbH Wiesbaden und Berlin, Abschnitt 4.2.5.4 Innendämmung und E2: DE 44 35 317 A1 ergebe.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und den Antrag gestellt, für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

Außerdem beantragt er sinngemäß, den angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und das Patent mit den geltenden Unterlagen, hilfsweise mit einem geänderten Patentanspruch 5, zu erteilen.

Der Anmelder trägt vor, er sei seit längerer Zeit arbeitslos und habe nicht die finanziellen Mittel, die tarifmäßige Beschwerdegebühr zu zahlen. Ihm sei deshalb bereits für das Anmeldeverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt Verfahrenskostenhilfe gewährt worden. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass in der Entscheidung Az. 8 W (pat) 19/98 vom 26. Juni 2000 ein die Verfahrenskostenhilfe verweigernder Beschluss der Patentabteilung aufgehoben worden sei. Aus dieser Entscheidung ergebe sich auch, dass die verfahrensgegenständliche Erfindung patentfähig sei.

Im Übrigen vertritt der Anmelder die Ansicht, die Prüfungsstelle habe die Patentanmeldung unzutreffend interpretiert. Bei korrektem Verständnis der Anmeldung weiche diese von den Entgegenhaltungen deutlich ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Der Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

1. Nach § 130 PatG ist Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, dass der Antragsteller bedürftig ist und dass eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht. Zwar kann zugunsten des Anmelders davon ausgegangen werden, dass die Bedürftigkeit des Anmelders durch Bezugnahme auf die dem Deutschen Patent- und Markenamt vorgelegten Unterlagen, die sich allerdings auf die Vergangenheit beziehen, ausreichend nachgewiesen wurde. Der Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist allerdings bereits zurückzuweisen, weil keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht.

Bei der Prüfung dieser Frage handelt es sich um ein summarisches Verfahren, bei dem die angestrebte Rechtsverfolgung selbst nicht in das Verfahrenskostenhilfeverfahren verlagert werden darf. Das Verfahren über die Gewährung der Verfahrenskostenhilfe darf nicht praktisch an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten. Nach der Rechtsprechung ist daher bei der Frage der Verfahrenskostenhilfe nur zu prüfen, ob bei vorläufiger, summarischer Betrachtung der Stand der Technik eine Patenterteilung ausgeschlossen erscheinen lässt. Da § 130 Abs. 1 PatG nur "hinreichende" Aussicht auf Patenterteilung verlangt, reicht es für die Gewährung der Verfahrenskostenhilfe aus, wenn das Deutsche Patent- und Markenamt bzw. der Senat überzeugt ist, dass eine Erteilung möglich ist, weil Neuheit und erfinderische Tätigkeit gegeben zu sein scheinen. Dies ist hier - auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung des Anmelders - nicht der Fall.

2. Die Anmeldung geht von einem Stand der Technik aus, bei dem eine Wärmeisolierung ausschließlich an der Außenseite eines Wohngebäudes angebracht wird. Demgegenüber liegt die Grundidee der Anmeldung darin, die Isolierung von Wohnräumen an der Innenseite anzubringen, um eine energieintensive Erwärmung der Gebäudemauern zu vermeiden.

Die geltenden Patentansprüche 1 bis 6 sind gegenüber dem Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle E 04 B vom 22. November 2006 unverändert, der mit Eingabe vom 31. Oktober 1997 eingereichte Anspruch 7 bezieht sich auf Schallisolierung und ist in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart.

Die Anmeldung mit den geltenden Ansprüchen wurde nach vorläufiger Einschätzung des Senats zu Recht durch die Prüfungsstelle zurückgewiesen. Die Merkmale der geltenden Ansprüche sind insgesamt den beiden Entgegenhaltungen entnehmbar. Hierzu wird verwiesen auf die E1, Punkt 4.2.5.4 (S. 88) Figur und Beschreibung, bzgl. der E2 auf Sp. 1, Z. 11, 30 - 32, 37 - 39, Sp. 3, Z. 36 - 41, Sp. 5, Z. 3 - 5.

Weitere, bzw. zusätzliche Informationen, die als Merkmale aus der Beschreibung in neue Ansprüche übernommen werden könnten, sind nicht zu erkennen, insbesondere keine, die man derzeit als patentfähig ansehen könnte.

Die Eingabe des Anmelders vom 7. Februar 2007 weist ebenfalls auf keinen Sachverhalt hin, der bisher noch nicht berücksichtigt worden ist.

3. Auch aus dem Beschluss Az. 8 W (pat) 19/98 vom 26. Juni 2000 lassen keine sich für den Anmelder günstige Erfolgsaussichten der Beschwerde ableiten. Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung waren o. e. Entgegenhaltungen durch die Prüfungsstelle noch nicht ermittelt. Vielmehr lagen damals nur drei, vorläufig von der Vorprüfungsabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts eruierte Fachbücher vor.

Soweit der Senat in seiner Begründung der zitierten Entscheidung zusätzlich darauf hinweist, es spreche für die Patentfähigkeit, dass die Innenisolierung eine solche Festigkeit aufweisen soll, dass daran Schrauben und Nägel angebracht werden können, ist folgendes anzumerken: Unabhängig davon, dass dies nach Meinung des Senats keine patentfähige Lehre, sondern allenfalls eine Aufgabe darstellt, ist eine vergleichbare Festigkeitsangabe der E2 entnehmbar. Außerdem weisen im Baufachhandel erhältliche (Innen-)Dämmplatten üblicherweise eine einen Nagel oder eine Schraube haltende Festigkeit auf.

Der ebenfalls im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Patentanmeldung ergangene Beschluss des 10. Senats des Bundespatentgerichts 10 W (pat) 19/03 vom 13. Januar 2005 bezieht sich allein auf die Frage der Zahlung der dritten Jahresgebühr und lässt keinerlei Rückschlüsse auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde im vorliegenden Fall zu.

4. Da der Antrag des Anmelders auf Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen wurde, ist für eine zulässige Beschwerde eine Beschwerdegebühr in Höhe von 200 € innerhalb 1 Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu entrichten. Vom Senat wird darauf hingewiesen, dass aus den vorstehend angeführten Gründen auch mit einer Zurückweisung der Beschwerde gerechnet werden muss, mit der der Anmelder die Zurückweisung der Patentanmeldung durch die Prüfungsstelle für Klasse E 04 B angefochten hat. Dem Anmelder wird anheim gestellt, dies bei seinen Überlegungen, ob er die jetzt fällige Beschwerdegebühr entrichtet oder nicht, zu berücksichtigen.

5. Die Entscheidung in der Sache erfolgt nicht vor dem 1. Juli 2007.






BPatG:
Beschluss v. 22.02.2007
Az: 6 W (pat) 38/07


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