Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 30. Juli 2002
Aktenzeichen: 20 U 163/01

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 30.07.2002, Az.: 20 U 163/01)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. November 2001 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin der am 27. Juni 1994 angemeldeten und am 22. November 1994 eingetragenen deutschen Wortmarke "Cura" (vgl. Anlage 1, Bl. 9 d.A.; nachfolgend: Klagemarke), die für die Dienstleistungsbereiche "Versicherungswesen sowie Finanzwesen, insbesondere Investment, Kreditberatung, Vermittlung von Bausparverträgen und Bausparberatung" eingetragen ist.

Die Beklagte firmiert unter der Bezeichnung "Pro-Cura Immobilien- und Finanzdienstleistungs AG". Sie befasst sich mit der Vermittlung von Bausparprodukten, Finanzierungen, Fondsprodukten sowie Haftpflicht-, Kraftfahrzeug-, Lebens-, Kranken-, Unfall-, Rechtsschutz- und Sachversicherungen.

Die Klägerin sieht in der Firmierung der Beklagten eine Verletzung der Klagemarke. Mit ihrer Klage nimmt sie die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzverpflichtung, Auskunftserteilung und Einwilligung in die Löschung des Firmenbestandteils "Cura" in Anspruch.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Bezeichnung "Pro-Cura" sei mit der Klagemarke verwechselbar. Das beanstandete Kennzeichen beinhalte die Klagemarke vollständig; der Bestandteil "Pro" wirke lediglich als eine Art Vorsilbe, deren Bedeutung im Sinne von "für" weiten Kreisen des allgemeinen Marktes bekannt sei. "Pro-Cura" sei die Bezeichnung für ein Unternehmen, welches sich für die Sorge und Pflege von Interessenten im Immobilien- und Finanzdienstleistungsbereich einsetze. Das Schwergewicht liege bei der Bezeichnung "Pro-Cura" so eindeutig auf "Cura", dass Verwechselungen mit der Klagemarke unvermeidlich seien. Zumindest werde die beanstandete Bezeichnung mit der Klagemarke aber gedanklich in dem Sinne in Verbindung gebracht, dass wirtschaftliche oder organisatorische Unternehmenszusammenhänge vermutet würden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres als Immobilien- und Finanzdienstleistungsgesellschaft sowie im Versicherungsbereich tätigen Unternehmens die Bezeichnung

"Pro-Cura Immobilien- und Finanzdienstleistung AG"

zu verwenden;

gegenüber dem Amtsgericht S... in die Löschung des Firmenbestandteils "CURA" hinsichtlich der im dortigen Handelsregister eingetragenen Firma "Pro-Cura Immobilien- und Finanzdienstleistungs AG" einzuwilligen;

ihr Auskunft zu erteilen, in welchem Umfange sie - die Beklagte - die zu 1.1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe des - nach Jahren aufgeschlüsselten - Umsatzes sowie unter Angabe der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagenhöhe, Verbreitungsgebiet und Verbreitungszeitraum;

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der durch die im Klageantrag zu I.1. genannten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat eine Verletzung der Klagemarke in Abrede gestellt und diesbezüglich geltend gemacht, dass es mangels Ähnlichkeit der zu vergleichenden Zeichen an einer Verwechslungsgefahr fehle. Das beanstandete Zeichen werde nicht überwiegend von dem Bestandteil "Cura" geprägt. Einer solchen Prägung stehe schon entgegen, dass dem aus dem Lateinischen übernommenen Bestandteil "Cura" eine beschreibende Bedeutung zukomme, weil er für "Sorge" im Sinne von Fürsorge stehe. Entscheidend sei jedenfalls, dass durch die Kombination der beiden Zeichenbestandteile ein neuer Gesamtbegriff gebildet werde, der mit dem allgemein bekannten und gebräuchlichen Wort "Prokura" übereinstimme. Außerdem komme der Klagemarke nur ein geringer Schutzumfang zu, weil es allein in der Schreibweise "Cura" beim Deutschen Patent- und Markenamt 52 Eintragungen von Marken in den verschiedensten Waren- und Dienstleistungsklassen mit diesem Wortbestandteil gebe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte verwende kein mit der Klagemarke verwechslungsfähiges Zeichen. Sprachlich und klanglich bestehe zwischen den Worten "Cura" und "Pro-Cura" ein deutlicher Unterschied. Mit oder ohne Grundkenntnisse der lateinischen Sprache seien die Unterschiede nach Silbenanzahl, Betonung und möglicher Assoziationswirkung so groß, dass niemand vernünftigerweise annehmen könnte, Firmen mit den Bezeichnungen "Cura" und "Pro Cura" stünden in irgend einem sachlichen Zusammenhang. Der von der Klägerin als bloße Vorsilbe empfundene Teil "Pro" im Firmennamen der Beklagten sei nicht zu überhören. Klanglich gehe der Bestandteil "Cura" so sehr in der neuen Gesamtbezeichnung auf, dass eine gedankliche Aufteilung fern liege, zumal der Begriff "Prokura" wegen seiner in Deutschland für den Handelsverkehr bekannten besonderen Bedeutung einer Handlungsvollmacht als einheitlich und gerade nicht in Bestandteile aufteilbar empfunden werden dürfte. Der Gesamteindruck lasse keine Zweifel daran aufkommen, dass der Firmenname der Beklagten auch bei schlagwortartiger Verwendung "Pro-Cura" laute. Nur wer sprachlich ausgebildet sei, werde überhaupt erkennen, dass das Wort "Pro" eine Vorsilbe zu einem Hauptwort sein könne; solchen Personen sei aber auch bekannt, dass sowohl in der deutschen wie auch in der lateinischen Sprache Vorsilben die Bedeutung eines solchen Wortes maßgeblich beeinflussen und keineswegs einen vernachlässigenswerten und ohne Bedeutungsverlust abtrennbaren Teil darstellten.

Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie weist unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages darauf hin, dass der Klagemarke normale Kennzeichnungskraft zukomme und Dienstleistungsidentität vorliege, weshalb ein deutlicher Abstand der Zeichen erforderlich sei, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Ein solcher liege hier jedoch nicht vor. Denn das Kennzeichen der Beklagten sei in den kennzeichnungsstärkeren Bestandteil "Cura" und den allenfalls als kennzeichnungsschwach zu bezeichnenden Bestandteil "Pro" zu unterteilen. Prägend für den Gesamteindruck sei damit der Bestandteil "Cura". Er stehe für Sorge, Vorsorge oder Fürsorge, aber auch für Pflege, Sorgfalt oder Vorsicht. Mit ihm solle eine bestimmte Motivation des Unternehmens dargestellt werden, wobei es sich aber selbst für die Verkehrskreise mit Kenntnissen der lateinischen Sprache nur um eine Assoziation zu einer bestimmten Grundhaltung oder Einstellung des Markeninhabers handele. Für die sprachlich weniger versierten Verkehrskreise stehe der Bestandteil "Cura" erst recht im Vordergrund. Die beiden Bestandteile der angegriffenen Bezeichnung könnten auch nicht mit einer "Prokura" gleichgesetzt werden. Zum einen sei dieser Begriff und seine Bedeutung weiten Teilen des Verkehrs nicht bekannt. Zum anderen trenne die Beklagte die beiden Bestandteile und setze sie optisch deutlich voneinander ab, wobei sie durch diese Aufteilung den kennzeichnungsstarken Bestandteil "Cura" hervorhebe. Die Voranstellung der Vorsilbe "Pro" ändere nichts daran, dass aufgrund der Dienstleistungsidentität und der vorhandenen Kennzeichnungskraft das beanstandete Kennzeichen der Klagemarke zumindest so ähnlich sei, dass der Verkehr über die Herkunft der angebotenen Dienstleistungen irre. Jedenfalls bestehe aber eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und

die Beklagte zu verurteilen,

es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsstrafe, entweder als Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder als Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres auf Immobilien- und Finanzdienstleistungen, insbesondere die Vermittlung von Bausparprodukten, Finanzierungen, Fonds-Produkten, Haftpflichtversicherungen, Kraftfahrzeugversicherungen, Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen, sowie Rechtsschutzversicherungen und Sachversicherungen gerichteten Geschäftsbetriebs die Bezeichnung

"Pro-Cura Immobilien- und Finanzdienstleistungs AG"

zu verwenden;

gegenüber dem Amtsgericht S... in die Löschung des Firmenbestandteils "CURA" hinsichtlich der im dortigen Handelsregister eingetragenen Firma "Pro-Cura Immobilien- und Finanzdienstleistungs AG" einzuwilligen;

ihr Auskunft zu erteilen, in welchem Umfange sie die zu 1.1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe des - nach Jahren aufgeschlüsselten - Umsatzes sowie unter Angabe der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagenhöhe, Verbreitungsgebiet und Verbreitungszeitraum;

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die im Klageantrag zu I. 1. genannten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu, so dass auch die von ihr geltend gemachten Folgeansprüche keine Grundlage haben.

I.

Mit ihrem Unterlassungsantrag wendet sich die Klägerin - worauf der erkennende Senat im Verhandlungstermin hingewiesen hat - nur gegen die Benutzung der Bezeichnung "Pro-Cura Immobilien- und Finanzdienstleistung AG". Ihre Klage richtet sich hingegen nicht gegen die Verwendung der Bezeichnung "Pro Cura" in der Schreibweise ohne Bindestrich und auch nicht gegen die Verwendung des von der Beklagten in ihrer Internetwerbung (Anlage ROP 1) benutzten Wort-Bild-Zeichens, welches aus den Wörtern "Pro" und "Cura" sowie einem zwischen ihnen angeordneten Bildelement in Gestalt eines Baumes besteht. Was die damit allein angegriffene Bezeichnung "Pro-Cura Immobilien- und Finanzdienstleistung AG" anbelangt, kann die Klägerin der Beklagten nicht verbieten lassen, diese Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres auf Immobilien-, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen gerichteten Unternehmens zu benutzen. Denn die Voraussetzungen des § 14 MarkenG liegen - wie das Landgericht zu Recht entschieden hat - nicht vor.

1.

§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG greift nicht ein, weil die Beklagte mit der beanstandeten Bezeichnung "Pro-Cura Immobilien- und Finanzdienstleistungs AG" kein mit der Klagemarke "Cura" identisches Zeichen benutzt.

2.

Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegen ebenfalls nicht vor. Denn die Beklagte benutzt mit der angegriffenen Bezeichnung auch kein mit der Klagemarke verwechslungsfähiges Zeichen.

a)

Verwechslungsgefahr für den angesprochenen Verkehrskreis kann sich gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wegen der Identität oder Ähnlichkeit des angegriffenen Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen ergeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zu Art. 4 Abs. 1 lit. b und Art. 5 Abs. I lit. b MarkenRL ist die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu beurteilen (EuGH; GRUR 1998, 387, 389 - Sabèl/Puma; GRUR 1998, 922, 923 - CANON; GRUR Int. 1999, 734, 736 - Lloyd). Das gilt uneingeschränkt auch für die Beurteilung nach der Regelung des die genannten Bestimmungen der Markenrichtlinie umsetzenden § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Dabei besteht eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder Ähnlichkeit der in Frage stehenden Waren bzw. Dienstleistungen, der Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren bzw. Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. EuGH, GRUR 1998, 922, 923 - CANON; GRUR Int. 1999, 734, 736 - Lloyd; st. Rspr. des BGH: vgl. zuletzt GRUR 2002, 542, 543 - BIG; GRUR 2002, 544, 545 - Bank 24; WRP 2002, 705, 706 - IMS).

b)

Unter Zugrundelegung dieses Beurteilungsmaßstabes besteht zwischen der Klagemarke "Cura" und der angegriffenen Bezeichnung "Pro-Cura Immobilien- und Finanzdienstleistungs AG" keine Verwechslungsgefahr im rechtlichen Sinne.

aa)

Zwar kann davon ausgegangen werden, dass der Marke "Cura" normale Kennzeichnungskraft zukommt.

Sie ist von Hause aus kennzeichnungskräftig. Bei dem Wort "Cura" handelt es sich nämlich nicht um ein Wort der deutschen, sondern um ein solches der lateinischen Sprache. Es bedeutet insbesondere "Sorge", "Vorsorge", "Fürsorge", "Pflege", "Obhut" oder "Aufsicht", aber auch "Besorgung" oder "Bemühung". Die Kenntnis dieses Wortes und seiner Bedeutung kann jedoch bei den hier in Rede stehenden, alle Bevölkerungsschichten und Bildungsstufen umfassenden Verkehrskreisen wegen der geringen Verbreitung lateinischer Sprachkenntnisse nur bei einer kleinen, nicht entscheidungserheblich ins Gewicht fallenden Minderheit vorausgesetzt werden. Dem ganz überwiegenden Teil des hier angesprochenen allgemeinen Verkehrs erschließt sich die Bedeutung des Wortes "Cura" nicht, weshalb die Klagemarke schon deshalb unterscheidungskräftig ist. Es ist nämlich anerkannt, dass Wörter "toter" Sprachen, insbesondere der lateinischen Sprache, wegen der geringen Verbreitung lateinischer Sprachkenntnisse im Allgemeinen Unterscheidungskraft besitzen (vgl. BPatG 5, 152 - Helvetia; 16, 82, 83 - ADJUTOR; BPatG, Mitt. 1983, 14 f. - Littera C; Mitt. 1983, 115 f. - LEGALITER; GRUR 1998, 58 - JURIS LIBRI; Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Aufl., § 4 WZG Rdnr. 55, 90, 92; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Auflage, § 8 Rdnr. 141; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 3 Rdnr. 106; vgl. auch BGH, GRUR 1985, 72 - Consilia). Anders liegt es nur, wenn das betreffende Wort in den deutschen Sprachschatz aufgenommen oder zu einem Fachwort auf einem bestimmten Fachgebiet geworden ist (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 4 WZG Rdnr. 55). Diese Ausnahmetatbestände sind hier jedoch nicht gegeben. Denn das Wort "Cura" hat keinen Eingang in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch gefunden und es ist auch weder dargetan noch ersichtlich, dass "Cura" zu einem Fachwort auf dem hier Rede stehenden Gebiet geworden ist.

Abgesehen davon handelt es sich bei dem Wort "Cura" selbst für den - zu vernachlässigenden - Teil des Verkehrs mit Lateinkenntnissen nicht um eine glatt beschreibende Angabe für die im Dienstleistungsverzeichnis der Klagemarke enthaltenen Dienstleistungsbereiche des Versicherungs- und Finanzwesens. Vielmehr weckt der Name "Cura" bei diesem Verkehrskreis nur Assoziationen, die verschiedene Aspekte der Bedeutung des lateinischen Wortes "Cura" betreffen können, etwa die Bedeutung von Immobilien oder Versicherungen für die Altersversorgung oder für den Vermögensaufbau, ferner die Beratungskompetenz des Dienstleistungsanbieters oder dessen sorgfältiges und vorsichtiges Vorgehen bei der Anlageberatung.

Dass die Kennzeichnungskraft der Klagemarke nicht durch das Vorhandensein identischer oder ähnlicher Drittzeichen Dritter geschwächt ist, kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden. Für eine Steigerung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke infolge umfänglicher Benutzung hat die Klägerin nichts vorgetragen.

bb)

Auch besteht Dienstleistungsidentität. Denn die Klagemarke ist für die Dienstleistungsbereiche "Versicherungswesen und Finanzwesen, insbesondere Investment, Kreditberatung, Vermittlung von Bausparverträgen und Bausparberatung" eingetragen und die Beklagte befasst sich mit der Vermittlung von Bausparprodukten, Finanzierungen, Fondsprodukten sowie Versicherungen.

cc)

Es fehlt jedoch an einer hinreichenden Ähnlichkeit der zu vergleichenden Zeichen. Eine solche Ähnlichkeit ist in keinem der drei in Betracht kommenden Wahrnehmungsbereiche (vgl. BGH, GRUR 1999, 241, 243 - Lions; GRUR 1999, 990, 991 - Schlüssel) gegeben.

Die angegriffene Bezeichnung "Pro-Cura Immobilien- und Finanzdienstleistung AG" wird von dem Bestandteil "Pro-Cura" geprägt, weil er innerhalb der Firma der Beklagten allein kennzeichnend ist. Die weiteren Bestandteile "Immobilien- und Finanzdienstleistung" sowie "AG" haben keinerlei Unterscheidungskraft; sie beschreiben lediglich den Gegenstand und die Rechtsform des Unternehmens der Beklagten. Mit dem der Kollisionsprüfung damit zugrunde zu legenden Kennzeichenbestandteil "Pro-Cura" hält die Beklagte einen hinreichend deutlichen Abstand zur Klagemarke, der die Gefahr ausschließt, dass der Verkehr das eine Zeichen für das andere hält und umgekehrt.

(1)

Im Klang unterscheiden sich die zu vergleichenden Zeichen "Cura" und "Pro-Cura" deutlich. Das beanstandete Zeichen "Pro-Cura", das sich leicht aussprechen lässt, ist merklich länger als das Klagezeichen. Sein von der Klägerin als bloße Vorsilbe eingestufter Bestandteil "Pro" geht - wie das Landgericht mit Recht festgestellt hat - wegen seiner Stellung am Zeichenanfang sowie im Hinblick auf den langen Vokallaut weder in der Aussprache noch im Verstehen unter. Dabei ist zu beachten, dass gerade der Wortanfang erfahrungsgemäß für den Gesamteindruck einer Marke von besonderer Bedeutung ist (vgl. BGH, GRUR 1998, 924, 925 - salvent/Salventerol; GRUR 1999, 735, 736 - MONOFLAM/POLYFLAM; GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN).

Hinzu kommt, dass die Zeichenbestandteile "Pro" und "Cura" zu einer neuen Gesamtbezeichnung zusammengefügt sind, die vom Verkehr in klanglicher Hinsicht als ein (einziges) Wort aufgenommen und ausgesprochen wird. Wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, geht der mit der Klagemarke übereinstimmende Bestandteil "Cura" in klanglicher Hinsicht so sehr in der Gesamtbezeichnung "Pro-Cura" auf, dass eine Aufteilung in "Pro" und "Cura" fern liegt. Sprachlich besteht kein Anlass, zwischen den Silben "Pro" und "Cura" eine deutlich merkbare Pause vorzunehmen. Vielmehr werden beide Bestandteile in klanglicher Hinsicht zu einem neuen Wort verschmolzen. Das gilt insbesondere in Bezug auf die Teile des Verkehrs, die bei "Pro-Cura" unweigerlich an das hiervon klanglich nicht zu unterscheidende Wort "Prokura" denken, das zum deutschen Sprachschatz gehört und dessen Bedeutung - anders als die des lateinischen Wortes "Cura" - auch einem nicht ganz unerheblichen Teil des Verkehrs bekannt ist. Aber auch diejenigen Verkehrsteilnehmer, die das deutsche Wort "Prokura" nicht kennen oder mit ihm nichts anfangen können, werden das beanstandete Zeichen "Pro-Cura" nicht aufteilen und die Beklagte nicht etwa als die "Pro und Cura GmbH" bezeichnen. Vielmehr werden sie bei unbefangener Betrachtung annehmen, dass es sich bei "Pro-Cura" um eine dreisilbige Fantasiebezeichnung ohne eindeutigen Sinngehalt handelt.

(2)

In schriftbildlicher Hinsicht sind sich die gegenüberstehenden Zeichen ebenfalls nicht hinreichend ähnlich, und es kann auch keine Ähnlichkeit im Bedeutungs-(Sinn-)gehalt angenommen werden.

Für die Annahme einer schriftbildlichen Ähnlichkeit reicht nicht aus, dass die in der Klagemarke enthaltene Bezeichnung "Cura" identisch in dem angegriffenen Kennzeichen "Pro-Cura" enthalten ist. Denn es ist von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, dass bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr auf den Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen ist (st. Rspr., vgl. z.B.: BGH, GRUR 2002, 171, 174 - Marlboro-Dach; GRUR 2002, 167, 169 - Bit/Bud; GRUR 2002, 342, 343 - ASTRA/ESTRA-PUREN; WRP 2002, 705, 707-IMS, jew. m. w. Nachw.). Dieser Grundsatz beruht auf der Erwägung, dass markenrechtlicher Schutz von der Gestaltung der Marke auszugehen hat, wie sie eingetragen ist, und eine Ähnlichkeit mit einem angegriffenen Zeichen nur in dessen konkreter Verwendung festgestellt werden kann (vgl. BGH, GRUR 2000, 233, 234 - RAUSCH/ELFI RAUCH). Der Gesamteindruck eines aus mehreren Bestandteilen bestehenden Zeichens - wie der angegriffenen Bezeichnung - ist der Eindruck, den das Zeichen bei dem Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren bzw. Dienstleistungen hervorruft (BGH, GRUR 2002, 343 - ASTRA/ESTRA-PUREN m.w.N.). Dabei entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Verkehr ein Kennzeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen, wie es ihm in der konkreten Verwendung entgegentritt, aufnimmt, ohne es einer analysierenden, zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. BGH, GRUR 1998, 927, 929 - COMPO-SANA; GRUR 1999, 735, 736 - MONOFLAM/POLYFLAM; GRUR 2000, 604, 605 - comtes/ComTel; GRUR 2000, 608, 610 - ARD-1; GRUR 2002, 342, 343 f. - ASTRA/ESTRA-PUREN).

Demgemäß werden die angesprochenen Verkehrskreise im Streitfall das angegriffene Kennzeichen auch in schriftbildlicher Hinsicht nicht bloß als "Cura", sondern - in seiner konkreten Verwendung - als "Pro-Cura" wahrnehmen. Für eine Verkürzung des angegriffenen Zeichens auf den zweiten Bestandteil "Cura" besteht kein Anlass, insbesondere nicht aus Gründen der besseren Aussprech- oder Merkbarkeit. Auch wenn "Pro-Cura" nicht als ein Wort geschrieben wird, sondern sich aus zwei Bestandteilen zusammensetzt, wird der Verkehr in ihm doch eine Gesamtbezeichnung sehen. Denn dadurch, dass der Bestandteil "Pro" mit dem weiteren Bestandteil "Cura" durch einen Bindestrich verbunden ist, wird für das allgemeine Publikums eine Klammerwirkung erzeugt (vgl. auch BGH, GRUR 2002, 342, 344 - ASTRA/ESTRA-PUREN). Die beiden Bestandteile "Pro" und "Cura" sind hierdurch zu einem zusammengehörigen Begriff verbunden.

Eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft (vgl. hierzu z.B. BGH, GRUR 2000, 233, 234 - RAUSCH/ELFI RAUCH; WRP 2002, 705, 707 - IMS) kann dem Begriff "Cura" in der angegriffenen Bezeichnung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht beigemessen werden. Zwar mag der Bestandteil "Cura" bei isolierter Betrachtung kennzeichnungskräftiger als der Bestandteil "Pro" sein. Das reicht für die Annahme einer Prägung des Gesamtzeichens im vorstehenden Sinne jedoch nicht aus. Entscheidend und ausschlaggebend ist vielmehr, dass die beiden Bestandteile "Pro" und "Cura" in der angegriffenen Kennzeichnung zu einer neuen, im Hinblick auf die Anspielung auf das Wort "Prokura" durchaus originellen Gesamtbezeichnung verbunden sind, wobei auch der an erster Stelle stehende Bestandteil "Pro" an der Prägung des Gesamteindrucks der so gebildeten Gesamtbezeichnung teilhat.

Bei unbefangener Betrachtung sehen die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise in dem Zeichenelement "Pro" auch keineswegs nur irgendeine Vorsilbe, der sie keine eigenständige Bedeutung beimessen. Dem steht nämlich die Verbindung der beiden Bestandteile "Pro" und "Cura" durch den in der angegriffenen Gesamtbezeichnung enthaltenen Bindestrich und die hierdurch erzeugte Klammerwirkung entgegen. Jedenfalls aufgrund dieser Verbindung wirkt der Bestandteil "Pro" nicht als bloße Vorsilbe in der - jedenfalls dem Lateinkundigen ersichtlichen - Bedeutung von "für" jemanden oder etwas. Vielmehr geht die Silbe "Pro" in dem neuen Gesamtzeichen "Pro-Cura" durch Verbindung und Verschmelzung mit dem zweisilbigen Bestandteil "Cura" auf. Hinzu kommt, dass das Wort "Pro" auch keineswegs nur die Bedeutung "für" hat. Denn bei "Pro" handelt es sich z.B. auch um eine geläufige Abkürzung für "professionell"/"Profi", die auch für "Technik"/"Technologie" stehen kann (vgl. BGH, GRUR 1995, 408, 409 - Protech). Schließlich ist auch hier wieder zu beachten, dass nur ein nicht relevanter Teil des angesprochenen allgemeinen Verkehrs lateinische Sprachkenntnisse hat. Die Verkehrskreise, auf welche in ihrer Breite abzustellen ist, können - wie die Klägerin im Verhandlungstermin selbst ausgeführt hat - mit dem Begriff "Cura" nichts anfangen. Wenn dem aber so ist, werden sie die angegriffene Bezeichnung auch keineswegs im Sinne von "für Cura" lesen, zumal der zwischen den Wörtern "Pro" und "Cura" vorgesehene Bindestrich gegen dieses Verständnis spricht. Der allgemeine Verkehr wird in der Bezeichnung "Pro-Cura" vielmehr nur ein - durch einen Trennstrich getrenntes - Wort ohne klaren Sinngehalt sehen.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass auch keine Ähnlichkeit im Bedeutungs-(Sinn-)gehalt der zu vergleichenden Zeichen bejaht werden kann. Angesichts der geringen Verbreitung lateinischer Sprachkenntnisse ist nicht anzunehmen, dass maßgebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise die sich gegenüberstehenden Zeichen nach ihrem lateinischen Sinngehalt analysieren, (vgl. auch BGH, GRUR 1957, 229, 230 - Astrawolle; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 31 Rdnr. 107). Insoweit gilt im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr nichts anderes als bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der Klagemarke. Abgesehen davon spricht gegen den dem angegriffenen Kennzeichen "Pro-Cura" von der Klägerin beigelegten Sinngehalt "für die Sorge" bzw. "für die Vorsicht" aus Sicht sprachlich versierter Verkehrsteilnehmer der Umstand, dass zwischen den Wörtern "Pro" und "Cura" ein Bindestrich steht. Zwischen Präpositionen und zugehörigen Substantiven stehen keine Bindestriche. Zudem ergibt sich der Sinngehalt, den die Klägerin der beanstandeten Bezeichnung beilegen will, auch nur aus einer analysierenden, zergliedernden, den einzelnen Bestandteilen und deren Begriffsbedeutung nachgehender Betrachtungsweise, zu der der Verkehr erfahrungsgemäß nicht neigt.

Soweit die Klägerin hingegen meint, für die Annahme einer Verwechslungsgefahr genüge es, dass der Bestandteil "Cura" in der angegriffenen Bezeichnung nicht derart in den Hintergrund trete, dass er durch das Einfügen in das Gesamtzeichen die Eignung verliere, die Erinnerung an das ältere Klagezeichen hervorzurufen, kann dem nicht beigetreten werden. Mit ihrer Auffassung vernachlässigt die Klägerin nämlich das Erfordernis einer durch den Gesamteindruck der Zeichen hervorgerufenen Zeichenähnlichkeit. Nach der vom Bundesgerichtshof (BGH) in seiner aktuellen Rechtsprechung ständig vertretenen "Prägetheorie" (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 14 Rdnr. 388) wäre im Streitfall nur dann an eine Verwechslungsgefahr zu denken, wenn die beanstandete Bezeichnung in ihrem Gesamteindruck durch ihren Bestandteil "Cura" in einer Weise geprägt würde, dass ihr weiterer Bestandteil für den Verkehr in einer Weise zurückträte, dass er für den Gesamteindruck vernachlässigt werden könnte (vgl. z.B. BGH, GRUR 1999, 995, 997 - HONKA; GRUR 2000, 1031, 1032 - Carl Link; GRUR 2000, 233, 243 - RAUSCH/ELFI RAUCH). Das ist hier aus den genannten Gründen nicht der Fall. Eine Prägung des Gesamteindrucks ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht schon dann zu bejahen, wenn der mit der älteren (Klage-)Marke übereinstimmende Bestandteil in dem (angegriffenen) jüngeren Mehrwortzeichen eine gewisse eigenständige Stellung behalten hat und nicht derart untergegangen ist, dass er in dem Gesamtzeichen aufgehört hat, für den Verkehr die Erinnerung an der ältere (Klage-)Marke wachzurufen (vgl. BGH, GRUR 2002, 542, 543 - BIG). Grundsätzlich reicht sogar ein wesentliches nur Mitbestimmen des Gesamteindrucks allein noch nicht für die Annahme aus, die anderen Zeichenbestandteile könnten für den Verkehr in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden könnten (BGH, GRUR 2002, 542, 543 - BIG). Viel weniger kann eine gewisse selbständige Stellung des betreffenden Bestandteils ausreichen, um den Gesamteindruck des jüngeren Zeichens in der geforderten Weise zu bestimmen (BGH, GRUR 2002, 542, 543 - BIG).

Für die Frage der Ähnlichkeit zweier Zeichen kommt es im Übrigen auch nicht auf eine bloße durch die Übereinstimmung eines Bestandteils verursachte Assoziation zur älteren (Klage-)Marke an. Vielmehr muss eine Verwechslungsgefahr zwischen der älteren Marke und dem jüngeren Zeichen gegeben sein, die tatsächlich festgestellt werden muss (vgl. BGH, GRUR 2002, 542, 543 - BIG; GRUR 2002, 544, 547 - Bank 24)

Nach alledem ist die Zeichenähnlichkeit zwischen "Cura" und "Pro-Cura" - auch bei unterstellter normaler Kennzeichnungskraft der Klagemarke und gegebener Dienstleistungsidentität - zu gering, um eine Gefahr bejahen zu können, dass der Verkehr das eine Zeichen für das andere hält.

c)

Es liegt schließlich auch keine Verwechslungsgefahr im Sinne der in § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besonders angesprochenen Gefahr des gedanklichen Inverbindungbringens der einander gegenüberstehenden Kennzeichen vor.

Eine solche Verwechslungsgefahr kann dann gegeben sein, wenn der Verkehr - wie hier - nicht der Gefahr unmittelbarer Verwechslungen (die angegriffene Kennzeichnung für die Klagemarke zu halten) erliegt, sondern die angegriffene Bezeichnung infolge teilweiser Übereinstimmung mit der Klagemarke in einem wesensgleichen Stamm dem Inhaber der Klagemarke zuordnet (Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens: vgl. BGH, GRUR 1996, 200, 201 f. - lnnovadiclophlont; GRUR 1999, 587, 589 - Cefallone; GRUR 2000, 608, 609 - ARD-1; GRUR 2000, 886, 887 - Bayer/BeiChem; GRUR 2002, 542, 544 - BIG; GRUR 2002, 544, 547 - Bank 24) oder trotz Erkennens der gegebenen Unterschiede der Zeichen wegen teilweiser Übereinstimmung von der Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Zusammenhänge zwischen dem Markeninhaber und dem Inhaber der angegriffenen Bezeichnung ausgeht (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne: vgl. BGH, GRUR 1991, 317, 319 - MEDICE; BGH, GRUR 2000, 608, 609 - ARD-1; GRUR 2002, 171, 175 - Marlboro-Dach). Im Streitfall ist jedoch auch keine Verwechslungsgefahr in einem der vorgenannten Sinne gegeben.

Anhaltspunkte dafür, dass die Klagemarke "Cura" Stammbestandteil einer Markenserie ist oder zumindest sein könnte, lassen sich dem Klagevorbringen nicht entnehmen. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass sie bereits mit mehreren, das Wort "Cura" als Stammbestandteil enthaltenden Zeichen im Verkehr aufgetreten sei. Auch ist - wie im Verhandlungstermin angesprochen - weder dargetan noch ersichtlich, dass sich der Begriff "Cura" als Stammbestandteil einer Zeichenserie eignet, weshalb eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens ausscheidet. Aber auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht angenommen werden. Zwar führt die Klägerin die Bezeichnung "Cura" auch in ihrer Firma. Diese lautet allerdings vollständig "Cura Assekuranz H... GmbH &Co. KG" und wird damit auch durch den Namensbestandteil "H..." geprägt. Dass sich die Klagemarke, d.h. (nur) die Bezeichnung "Cura", allgemein zu einem Hinweis auf ihr Unternehmen entwickelt hat, was Voraussetzung für die in Rede stehende Art der Verwechslungsgefahr wäre (vgl. BGH, GRUR 2002, 171, 175 - Marlboro-Dach), hat die Klägerin nicht dargetan und hierfür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.

II.

Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass auch die auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und auf ihrer Verurteilung zur Auskunftserteilung gerichteten Klageanträge, welche auf den Unterlassungsantrag bezogen sind, keinen Erfolg haben können. Ebenso kann aus den oben zum Unterlassungsantrag ausgeführten Gründen der ferner geltend gemachte Anspruch auf Löschung des Firmenbestandteils "Cura" bzw. auf Löschung der vollständigen Firma der Beklagten (vgl. Bl. 92 GA) nicht durchgreifen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 710 ZPO. Für die Art der Sicherheitsleistung gilt § 108 Abs. 1 ZPO.

Für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) besteht kein Anlass, weil es sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung handelt und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 51.129,19 EUR (= 100.000,-- DM).

RiOLG Dr. S. F. ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

B.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 30.07.2002
Az: 20 U 163/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/2eed628f06fd/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_30-Juli-2002_Az_20-U-163-01




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