Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 3. Juli 2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 28/05
(BGH: Beschluss v. 03.07.2006, Az.: AnwZ (B) 28/05)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde 1979 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 29. September 2004 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Gegen den Antragsteller waren zum Zeitpunkt des Widerrufs die in dem Widerrufsbescheid und in der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen dargelegten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden. Er hatte mit Schreiben vom 27. April 2004 der Antragsgegnerin gegenüber selbst eingeräumt, zu weiteren Zahlungen an den Gläubiger Peter T. nicht mehr in der Lage zu sein. Den wiederholten Aufforderungen der Antragsgegnerin, umfassend zu seinen Vermögensverhältnissen Stellung zu nehmen, ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten.
b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern.
2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. Vielmehr hat der Antragsteller nach einer Reihe weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zwischenzeitlich am 2. Februar 2005 die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben, so dass der Vermögensverfall nunmehr gesetzlich vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO i.Vm. § 915 ZPO). Zudem hat er mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2005 den Vermögensverfall nochmals ausdrücklich "unstreitig gestellt".
3. Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, ist nicht gegeben.
a) Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, die GbR mit seinem früheren Sozius und jetzigem Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsanwalt F. , sei mit Wirkung zum 31. Dezember 2003 beendet worden. Er sei jetzt nur noch als freier Mitarbeiter in der von Rechtsanwalt F. fortgeführten Einzelkanzlei tätig. Infolge seines angegriffenen Gesundheitszustandes beschränke sich seine Tätigkeit vorwiegend auf die Erstellung von Gutachten, gelegentliche Wahrnehmung von Gerichtsterminen und Erstellen von Schriftsätzen. Schon deshalb sei es ausgeschlossen, dass durch ihn Mandantengelder in Empfang genommen würden. Darüber hinaus sei die Bürovorsteherin der Kanzlei angewiesen, eingehende Barzahlungen und Schecks entgegen zu nehmen und diese anschließend unmittelbar Rechtsanwalt F. vorzulegen. Bei urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit von Rechtsanwalt F. sei ausschließlich die Bürovorsteherin mit der Wahrnehmung sämtlicher im Zusammenhang mit dem Eingang von Fremdgeldern stehender Aufgaben, auch mit der Verbuchung und Weiterleitung, betraut.
b) Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht geeignet, die Annahme eines Ausnahmefalles im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 18. Oktober 2004 AnwZ(B) 43/03, NJW 2005, 511) zu rechtfertigen, weil die Tätigkeit des Beschwerdeführers in einer Einzelkanzlei erfolgt. Wie der Senat im Anschluss an die Entscheidung vom 18. Oktober 2004 klargestellt hat (vgl. Beschlüsse vom 5. Dezember 2005 - AnwZ(B) 13/05, AnwBl 2006, 280 = BRAK-Mitt. 2006, 81 und 14/05, AnwBl 2006, 281), kann bei einer Anstellung des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts in einer Einzelkanzlei eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch (arbeitsvertragliche) Beschränkungen der Befugnisse des angestellten Rechtsanwalts nicht ausgeschlossen werden, weil deren Einhaltung in einer Einzelkanzlei - anders als in einer Sozietät - nicht zuverlässig sichergestellt werden kann. In einer Einzelkanzlei ist - schon aus strukturellen Gründen - eine effektive Kontrolle in Bezug auf den Umgang mit Mandantengeldern, insbesondere in Fällen der Urlaubsabwesenheit oder Krankheit des Kanzleiinhabers, nicht gewährleistet. Der hieraus resultierenden Gefahr für die Rechtsuchenden kann auch nicht durch Vereinbarungen über eine Vertretung durch einen außen stehenden Rechtsanwalt hinreichend begegnet werden (Senat aaO). Dies ist erst recht der Fall, wenn - wie hier - allein die "Kontrolle" durch eine Kanzleiangestellte vorgesehen ist.
c) Darüber hinaus hat der Antragsteller - anders als in dem der Entscheidung vom 18. Oktober 2004 (aaO) zugrunde liegenden Fall - weder einen seine Befugnisse in der Kanzlei im Einzelnen verbindlich regelnden Anstellungsvertrag vorgelegt, noch hat sich Rechtsanwalt F. gegenüber der Antragsgegnerin zur Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen und zur Anzeige etwaiger Veränderungen verpflichtet.
d) Zu Recht hat die Antragsgegnerin schließlich auch die Auffassung vertreten, dass es sich sowohl bei der bisherigen Gestaltung der Kanzleibriefbögen, in denen weiterhin der Name des Antragstellers erscheint, als auch bei der Art der ausgeübten Tätigkeit als "freier Mitarbeiter" um Gesichtspunkte handelt, die gegen die Annahme eines Ausnahmefalles sprechen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2005 - AnwZ(B) 14/05 aaO).
4. Dem erneuten Verlegungsantrag des Antragstellers konnte aus den Gründen der Verfügung des Vorsitzenden vom 30. Juni 2006 nicht stattgegeben werden.
Hirsch Otten Ernemann Frellesen Frey Wosgien Quaas Vorinstanz:
AGH Naumburg, Entscheidung vom 10. Dezember 2004 - 1 AGH 13/04 -
BGH:
Beschluss v. 03.07.2006
Az: AnwZ (B) 28/05
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