Bundesgerichtshof:
Urteil vom 20. Januar 2011
Aktenzeichen: I ZR 19/09
(BGH: Urteil v. 20.01.2011, Az.: I ZR 19/09)
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. November 2008 - 29 U 5320/07 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Hilfsantrag zu II auf Verurteilung zur Einwilligung in die vom Berufungsgericht formulierte Änderung des Übersetzungsvertrages, den Auskunftsantrag zu III 2 bis 4 und den Zahlungsantrag zu IV 1 und 2 abgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts München I, 7. Zivilkammer, vom 11. Oktober 2007 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, II. in die Abänderung des § 6 des zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsvertrages zu dem Werk Destructive Emotions von Daniel Goleman vom 1./9. Oktober 2002 mit folgender Fassung einzuwilligen:
1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit inkl. Korrekturarbeiten und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4 ein Honorar von 19 € pro Manuskriptnormseite (30 Zeilen à 60 Anschläge), die wie folgt zur Zahlung fällig sind: 4.500 € bei Vertrag, Rest im Zuge der Ablieferung.
2. Übersteigt die Anzahl der verkauften, bezahlten und nicht remittierten Bücher 5.000 Exemplare, erhält der Übersetzer zusätzlich ein Honorar in Höhe von 0,8% vom Nettoladenverkaufspreis (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) des verkauften Buches, fällig per 31.12. innerhalb der ersten drei Monate des darauffolgenden Jahres.
3. Exemplare, die entsprechend den Liefer- und Zahlungsbedingungen des Verlages vom Buchhandel zurückgesandt und vom Verlag rückvergütet werden, sind von der Honorierung ausgenommen. Auf Remittenden geleistete Honorarzahlungen sind verrechenbar.
4. An den Erlösen aus Nutzungen durch den Verlag, die nicht oder nicht mehr der Buchpreisbindung unterliegen, ist der Übersetzer mit einem Fünftel des Autorenanteils beteiligt; der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält, darf nicht höher sein, als der Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt; soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des Übersetzers entsprechend geringer; fällig per 31.12. innerhalb der ersten drei Monate eines Jahres.
5. An den Erlösen aus der Einräumung oder Übertragung von Rechten auf Dritte - insbesondere Taschenbuch- und Buchgemeinschaftslizenzen - ist der Übersetzer mit einem Fünftel des Autorenanteils beteiligt; der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält, darf nicht höher sein, als der Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt; soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des Übersetzers entsprechend geringer; fällig per 31.12. innerhalb der ersten drei Monate eines Jahres.
III. dem Kläger über die zum 13. März 2007 gegebenen Auskünfte hinaus Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, 1. welche nicht oder nicht mehr der Buchpreisbindung unterliegenden Nutzungen der Beklagte vorgenommen hat, nach Ausgaben getrennt unter Angabe der jeweiligen Auflage und jeweiligen Auflagenhöhe und der Zahl der verkauften Exemplare, welche Erlöse er dabei erzielt hat und wie hoch der Autorenanteil an diesen Erlösen war, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren;
2. welche Nebenrechte und/oder Lizenzen der Beklagte wann, wem und zu welchen im Einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen eingeräumt hat, welche Erlöse er dabei erzielt hat und wie hoch der Autorenanteil an diesen Erlösen war, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren;
3. welche Rechte der Beklagte wann, an wen und zu welchen im Einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen ganz auf Dritte übertragen hat, welche Erlöse er dabei erzielt hat und wie hoch der Autorenanteil an diesen Erlösen war, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren;
IV. an den Kläger 6.841,22 € brutto zu zahlen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Kläger ist Übersetzer; der Beklagte ist eine Verlagsgesellschaft. Die Parteien schlossen am 1./9. Oktober 2002 einen Vertrag, mit dem sich der Kläger zur Übersetzung des Sachbuchs "Destructive Emotions" des Autors Daniel Goleman verpflichtete. In dem Vertrag ist unter anderem bestimmt:
§ 4 Rechteeinräumung 1. Soweit in der Person des Übersetzers in Ausübung der Übersetzung Urheberrechte oder ähnliche Schutzrechte entstehen, überträgt er dem Verlag räumlich unbeschränkt für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Übersetzung für alle Ausgaben und Auflagen ohne Stückzahlbegrenzung.
2. Der Übersetzer räumt dem Verlag außerdem folgende ausschließliche Nebenrechte ein: [...]
3. Darüber hinaus räumt der Übersetzer dem Verlag weiter folgende ausschließliche Nutzungsrechte ein: [...]
4. Der Übersetzer räumt dem Verlag schließlich folgende ausschließliche Nebenrechte ein: [...]
5. Der Verlag ist berechtigt, alle ihm hiernach zustehenden Rechte auf Dritte zu übertragen oder Dritten Nutzungsrechte an diesen Rechten einzuräumen. [...]
§ 6 Honorar 1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit inkl. Korrekturarbeiten und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4 ein Honorar von 19 € pro Manuskriptnormseite (30 Zeilen à 60 Anschläge), die wie folgt zur Zahlung fällig sind: 4.500 € bei Vertrag, Rest im Zuge der Ablieferung.
2. Übersteigt die Anzahl der verkauften, bezahlten und nicht remittierten Bücher 15.000 Expl., erhält der Übersetzer zusätzlich ein Honorar in Höhe von 1% vom Nettoverlagserlös des verkauften Buches, bei Sonderausgaben 0,5%, fällig per 31.12. innerhalb der ersten drei Monate des darauffolgenden Jahres.
3. Exemplare, die entsprechend den Liefer- und Zahlungsbedingungen des Verlages vom Buchhandel zurückgesandt und vom Verlag rückvergütet werden, sind von der Honorierung ausgenommen. Auf Remittenden geleistete Honorarzahlungen sind verrechenbar.
4. An den Erlösen aus der Vergabe von Taschenbuch- und Buchgemeinschaftslizenzen ist der Übersetzer mit 5% vom Nettoverlagsanteil beteiligt, fällig per 31.12. innerhalb der ersten drei Monate eines Jahres.
Der Kläger ist der Ansicht, die vereinbarte Vergütung sei nicht angemessen. Er verlangt vom Beklagten die Einwilligung in die Änderung der Verträge, durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird.
Der Kläger hat zuletzt im Wege der Stufenklage beantragt, den Beklagten zu verurteilen II. in die Abänderung des § 6 des zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsvertrages zu dem Werk Destructive Emotions von Daniel Goleman vom 1./9. Oktober 2002 mit folgender Fassung einzuwilligen:
6.1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4 als Gegenleistung ein Grundhonorar von 32 € pro Manuskriptnormseite (30 Zeilen à 60 Anschläge), fällig bei Ablieferung.
6.2. Der Übersetzer erhält zusätzlich zum Normseitenhonorar gemäß Ziffer 6.1. eine Absatzvergütung bezogen auf den jeweiligen Nettoladenverkaufspreis (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar einer eigenen Ausgabe der Verlagsgruppe des Beklagten in Höhe von - bis einschließlich des 20.000. Exemplars 2% bei Hardcover-Ausgaben und 1% bei Taschenbuchausgaben;
- ab dem 20.001. Exemplar 2,4% bei Hardcover-Ausgaben und 1,2% bei Taschenbuchausgaben;
- ab dem 40.001. Exemplar 2,8% bei Hardcover-Ausgaben und 1,4% bei Taschenbuchausgaben;
- ab dem 100.001. Exemplar 3,2% bei Hardcover-Ausgaben und 1,6% bei Taschenbuchausgaben.
6.3. Für Verlagsausgaben oder Nutzungen durch die Verlagsgruppe des Beklagten, die nicht oder nicht mehr der Preisbindung unterliegen, ist eine absatzbezogene Vergütung zu vereinbaren, die dem Übersetzer eine Beteiligung am effektiven Endverkaufspreis sichert, die der für preisgebundene Ausgaben mindestens entspricht. Hierbei sind gegebenenfalls auch abweichende Herstellungskosten und der Verlagsabgabepreis zu berücksichtigen.
6.4. Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Einräumung von Nebenrechten und/oder Lizenzen gemäß § 4 eingehen, erhält der Übersetzer 25%.
6.5. Bei einer Übertragung der Nutzungsrechte nach § 34 UrhG erhält der Übersetzer 50% des Nettoerlöses des Verlages. Der Verlag verpflichtet sich, den Käufer zur Einhaltung der Bedingungen dieses Vertrages zu verpflichten.
6.6. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum 31.12. eines Kalenderjahres innerhalb der auf diese Stichtage folgenden drei Monate. Bei Nebenrechtsverwertungen oder Lizenzvergaben mit im Einzelfall höheren Erlösen als 2.000 € erhält der Übersetzer eine entsprechende Akontozahlung, fällig zwei Wochen nach Geldeingang beim Verlag.
6.7. Ist der Übersetzer umsatzsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeiträge jeweils entfallende Umsatzsteuer zusätzlich.
6.8. Der Verlag ist verpflichtet, einem vom Übersetzer beauftragten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen zur Überprüfung der Honorarabrechnung Einsicht in die Bücher und alle Abrechnungsunterlagen zu gewähren. Die hierdurch anfallenden Kosten trägt der Verlag, wenn sich die Abrechnung als fehlerhaft erweist.
Hilfsweise:
zur Anpassung in die Abänderung des § 6 des unter II. genannten Übersetzervertrages dahingehend einzuwilligen, dass dem Kläger jeweils eine vom Gericht im Wege der freien Schätzung festzusetzende, den Umfang der Rechtseinräumungen berücksichtigende, angemessene Vergütung für die Übertragung der Urhebernutzungsrechte und die Erlaubnis zur Werknutzung an seiner Übersetzung gewährt wird, die insgesamt über das Honorar des genannten Übersetzervertrages hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderung des Vertrages entsprechend zu formulieren.
III. ihm über die zum 13. März 2007 gegebenen Auskünfte hinaus 1. Auskunft darüber zu erteilen, welche Ausgaben von dem unter II. genannten Werk in seiner Übersetzung bei dem Beklagten erschienen sind und wie viele Exemplare verkauft wurden, getrennt nach Ländern, Kalenderjahren, Ausgaben, der jeweiligen Auflage, Auflagenhöhe und des Nettoladenpreises;
2. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche nicht oder nicht mehr der Preisbindung unterliegenden Nutzungen der Beklagte vorgenommen hat und wie viele Exemplare verkauft wurden, nach Kalenderjahren und Ausgaben getrennt unter Angabe der jeweiligen Auflage und jeweiligen Auflagenhöhe sowie des Nettoladenpreises;
3. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche Nebenrechte und/oder Lizenzen der Beklagte wann, wem und zu welchen im Einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen eingeräumt hat, welche Erlöse er dabei insgesamt erzielt hat und wie hoch der Autorenanteil an diesen Erlösen war und welche geldwerten Vorteile sie neben den Lizenzerlösen aus der Beteiligung am Deutschen Taschenbuch Verlag (dtv) erzielte, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren;
4. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche Rechte der Beklagte wann, an wen und zu welchen im Einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen ganz auf Dritte übertragen hat und welche Erlöse er dabei erzielt hat, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren.
5. Auskunft zu erteilen, welche jeweilige Auflagenhöhe die Erst- und Zweitauflage des von dem Beklagten verlegten Hardcovers hatte.
IV. 1. an ihn 27.534,35 € brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 24.772,62 € seit dem 1. Januar 2006 bis zur Klageerhebung und aus 27.534,35 € ab Klageerhebung zu bezahlen.
2. den sich aus der Abänderung und dem Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ergebenden weiteren Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit den durch die Abänderung sich ergebenden Zahlungszeiträumen an den Kläger zu bezahlen (2. Stufe der Stufenklage).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (OLG München, ZUM-RD 2009, 268 = AfP 2009, 145). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Klageanträge weiter.
Gründe
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch aus § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG auf Abänderung der vertraglichen Vergütungsregelung sei weder nach dem Hauptantrag zu II noch nach dem Hilfsantrag zu II begründet. Daraus folge zugleich die Unbegründetheit der mit dem Antrag zu IV erhobenen Zahlungsansprüche. Auch der mit dem Antrag zu III verfolgte Auskunftsanspruch sei nicht gegeben. Hierzu hat es ausgeführt:
Ein Änderungsanspruch aus § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG bestehe nicht, weil die in § 6 des Vertrags getroffene Vergütungsregelung nicht unangemessen sei. Da es keine gemeinsame Vergütungsregel gebe, sei eine Vergütung nach § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspreche, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten sei.
Nach diesen Maßstäben sei grundsätzlich eine Absatzvergütung mit einer ansteigenden Vergütungsstaffel bei einem Basissatz von 2% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und 1% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben - mindestens jedoch 14,32 € je Normseite - sowie eine hälftige Beteiligung an den Erlösen aus der Verwertung von Nebenrechten an der Übersetzung bei einer Anrechnung des Normseitenhonorars auf die Absatz- und die Nebenrechtsbeteiligung angemessen.
Die vereinbarte Vergütungsregelung weiche hiervon zwar in mehrfacher Hinsicht ab. Das Normseitenhonorar sei mit 19 € pro Normseite höher und nicht auf die Absatzbeteiligung anzurechnen. Das Absatzhonorar falle dagegen erst ab dem Verkauf von 15.000 Exemplaren an, sei mit 1% (bei Sonderausgaben mit 0,5%) niedriger und steige auch nicht mit den Absatzzahlen an. Ferner sei eine Nebenrechtsvergütung nur in Höhe von 5% des Nettoverlagsanteils vorgesehen. Insgesamt sei die vereinbarte Vergütungsregelung gleichwohl angemessen.
Der Kläger könne auch keine Ergänzung des Übersetzungsvertrages um Regelungen für einen Wegfall der Buchpreisbindung (Hauptantrag zu II zu § 6.3. des Vertrages) und eine Übertragung von Nutzungsrechten (Hauptantrag zu II zu § 6.5. des Vertrages) beanspruchen. Für die vom Kläger erstrebte Vertragsergänzung um eine Regelung zu Akontozahlungen auf Nebenrechtserlöse (Hauptantrag zu II zu § 6.6. des Vertrages) und einen Wirtschaftsprüfervorbehalt (Hauptantrag zu II zu § 6.8. des Vertrages) fehle es an einer Rechtsgrundlage.
B. Die Revision des Klägers hat teilweise Erfolg. Der Kläger kann von dem Beklagten entsprechend dem Hilfsantrag zu II die Einwilligung in eine Vertragsänderung verlangen, die zu einer angemessenen Vergütung in Form einer Absatzvergütung und einer Beteiligung an den Erlösen aus der Vergabe von Rechten an Dritte führt (dazu B II). Auf den Hilfsantrag zu II ist der Vertrag auch in weiteren Punkten anzupassen (dazu B III). Der Antrag auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung zu III 2 bis 4 (dazu B IV) und der Zahlungsantrag zu IV 1 und 2 (dazu B V) können mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht abgewiesen werden.
I. Der Hilfsantrag zu II ist hinreichend bestimmt und damit zulässig. Zwar verlangt § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich eine Bezifferung des Klageantrags. Beansprucht aber ein Urheber - wie hier - die Änderung einer Vereinbarung über den Betrag einer Urhebervergütung, durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird, ist es zulässig, von einer Bezifferung abzusehen, weil ein solcher Klageantrag auf eine Abänderung des Vertrages nach richterlichem Ermessen entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO abzielt. In diesem Fall reicht es aus, die Grundlagen für die Ermessensausübung und eine Größenordnung des Anspruchs anzugeben (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 13 - Talking to Addison, mwN). Der Kläger hat die Grundlagen für eine Ermessensausübung vorgetragen und mit dem Hauptantrag zu II eine Größenordnung seiner Vorstellung genannt.
II. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger vom Beklagten nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG die Einwilligung in die Änderung des Übersetzungsvertrages beanspruchen. Nach dieser Bestimmung kann der Urheber von seinem Vertragspartner, soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber eine angemessene Vergütung gewährt wird.
1. Die in ihrer derzeit geltenden Fassung am 1. Juli 2002 in Kraft getretene Bestimmung des § 32 UrhG ist auf den am 1./9. Oktober 2002 geschlossenen Übersetzungsvertrag anzuwenden.
2. Die Übersetzungen des Klägers stellen, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, persönliche geistige Schöpfungen dar, die nach § 2 Abs. 2, § 3 Satz 1 UrhG Urheberrechtsschutz genießen (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1999 - I ZR 57/97, GRUR 2000, 144 f. - ComicÜbersetzungen II, mwN).
3. Die von den Parteien vereinbarte Vergütung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht angemessen.
a) Unter welchen Voraussetzungen eine Vergütung angemessen ist, ist in § 32 Abs. 2 UrhG bestimmt. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist eine nach gemeinsamen Vergütungsregeln (§ 36 UrhG) ermittelte Vergütung angemessen. Gibt es - wie im Streitfall - keine solche von Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern aufgestellten gemeinsamen Vergütungsregeln, ist eine Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG).
b) Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden, welche Vergütung danach für Übersetzer von belletristischen Werken (BGHZ 182, 337 - Talking to Addison) und von Sachbüchern (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 230/06, ZUM-RD 2010, 16) angemessen ist. Er ist dabei von dem Grundsatz ausgegangen, dass eine Vergütung regelmäßig nur dann angemessen ist, wenn sie den Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen beteiligt. Nutzt ein Verwerter das Werk fortlaufend durch den Vertrieb von Vervielfältigungsstücken, entspricht es dem Beteiligungsgrundsatz am ehesten, die Vergütung des Urhebers an die Zahl und den Preis der verkauften Exemplare zu binden, da die Leistung des Urhebers durch den Verkauf eines jeden einzelnen Exemplars wirtschaftlich genutzt wird. Erzielt ein Verwerter dadurch Erlöse, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des Werkes einräumt, gebietet es das Prinzip der Teilhabe des Urhebers an den Nutzungen seines Werkes, dem Urheber auch einen Anteil an diesen Erlösen zu gewähren. Zur näheren Bestimmung der danach angemessenen Vergütung von Übersetzern hat der Senat die "Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache" (nachfolgend: Vergütungsregeln für Autoren - VRA) als Orientierungshilfe herangezogen.
Der Senat hat entschieden, dass Übersetzer von belletristischen Werken und von Sachbüchern danach als angemessene Vergütung grundsätzlich eine Absatzvergütung in Höhe von 2% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und in Höhe von 1% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben beanspruchen können, die dann, wenn Übersetzern ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar erhalten und keine besonderen Umstände vorliegen, für Hardcover-Ausgaben auf 0,8% des Nettoladenverkaufspreises und für Taschenbuchausgaben auf 0,4% des Nettoladenverkaufspreises herabzusetzen und jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist (BGHZ 182, 337 Rn. 36 - Talking to Addison; BGH, ZUM-RD 2010, 16 Rn. 36). Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der dagegen vorgebrachten Einwände fest (dazu aa).
Der Senat hat weiterhin bereits entschieden, dass den Übersetzern darüber hinaus als angemessene Vergütung grundsätzlich die Hälfte des Nettoerlöses zusteht, den der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt. Dabei ist unter Nettoerlös der Betrag zu verstehen, der nach Abzug der Vergütungen weiterer Rechtsinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt. Gegen diese Beurteilung sind Bedenken erhoben worden, die es angebracht erscheinen lassen, die Beteiligung des Übersetzers an solchen Erlösen genauer zu bestimmen und sie zu diesem Zweck auf andere Weise zu berechnen (dazu bb). Danach beträgt die angemessene Beteiligung des Übersetzers an Erlösen, die der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt oder überträgt, grundsätzlich ein Fünftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werkes. Der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält, darf allerdings den Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt, nicht übersteigen. Soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des Übersetzers entsprechend zu verringern.
aa) Grundsätzlich ist Übersetzern als angemessene Vergütung für die Einräumung des Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung ihrer Übersetzung - wie auch Autoren (vgl. §§ 3, 4 VRA) - eine laufende Beteiligung an den Verwertungseinnahmen in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes vom Nettoladenverkaufspreis (dem um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreis) eines jeden verkauften, bezahlten und nicht remittierten Exemplars zu zahlen.
(1) Der Senat hat für Übersetzer einen Vergütungssatz in Höhe von einem Fünftel der für Autoren vorgesehenen Vergütungssätze (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 VRA, § 4 Abs. 1 Nr. 1 VRA) für angemessen erachtet. Er beträgt danach für die Übersetzung von Hardcover-Ausgaben 2% des Nettoladenverkaufspreises und für die Übersetzung von Taschenbuchausgaben 1% des Nettoladenverkaufspreises (BGHZ 182, 337 Rn. 40 bis 42 - Talking to Addison).
Dass die Vergütungssätze der Übersetzer damit deutlich niedriger sind als die Vergütungssätze der Autoren, diskreditiert nicht die Arbeit der Übersetzer und widerspricht auch nicht der Dogmatik des § 3 UrhG (so aber Wandtke, NJW 2010, 771, 777). Dadurch wird nicht in Frage gestellt, dass Übersetzer einen unverzichtbaren Beitrag für das Erscheinen fremdsprachiger Werke in deutscher Sprache leisten und Übersetzungen, die persönliche geistige Schöpfungen sind, nach § 3 Satz 1 UrhG wie selbständige Werke geschützt sind. Eine solche Ermäßigung der für Autoren vorgesehenen Vergütungssätze erscheint allein deshalb erforderlich, um der gegenüber dem Originalwerk in aller Regel nachgeordneten schöpferischen und wirtschaftlichen Bedeutung der Übersetzung gerecht zu werden (BGHZ 182, 337 Rn. 41 - Talking to Addison).
Bei der Bestimmung der Höhe des Vergütungssatzes für Übersetzungen hat der Senat entgegen der Mutmaßung der Revision nicht übersehen, dass die Vergütungsregeln für Autoren lediglich Mindestvergütungen festlegen (vgl. VRA Vorbemerkung Abs. 2 Satz 2) und an den "Normvertrag für den Abschluss von Verlagsverträgen" gekoppelt sind (vgl. § 2 VRA), der es beispielsweise zulässt, dass der Autor dem Verlag nicht alle, sondern nur einzelne Nebenrechte einräumt (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 des Normvertrages). Aus den von der Revision angeführten Umständen folgt nicht, dass die Vergütung der Übersetzer tendenziell höher ausfallen müsste. Auch bei der vom Senat für angemessen erachteten Übersetzervergütung handelt es sich um eine Mindestvergütung. Auch Übersetzern steht es frei, dem Verlag nur einzelne Nebenrechte einzuräumen; sie können dann allerdings - wie auch Autoren - nur eine Beteiligung an den Erlösen aus der Verwertung der eingeräumten Nebenrechte beanspruchen.
Die Revision macht vergeblich geltend, die in den Vergütungsregeln für Autoren grundsätzlich vorgesehene progressive Vergütung (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 1, § 4 Abs. 1 VRA) führe dazu, dass die Durchschnittsvergütung höher als die Eingangsvergütung liege. Dementsprechend sei Übersetzern eine entsprechend höhere einheitliche Beteiligung zuzusprechen, wenn sie von einer Progression ausgeschlossen würden. Der Senat hält daran fest, dass es nicht geboten ist, Übersetzer, die nicht im gleichen Maße wie Autoren zum Verkaufserfolg eines Buches beitragen, in gleicher Weise wie Autoren bei steigendem Verkaufserfolg durch höhere Vergütungssätze an dem größeren Gewinnanteil des Verlags zu beteiligen, dass es vielmehr angemessen ist, dem Verlag insoweit den Gewinn aus erfolgreichen Produktionen zur Finanzierung weniger einträglicher oder sogar verlustbringender Titel zu belassen (BGHZ 182, 337 Rn. 43 - Talking to Addison).
(2) Soweit Übersetzer ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar erhalten, das ihnen unabhängig vom Verkaufserfolg des Werkes verbleibt, ist der Vergütungssatz bei Hardcover-Ausgaben auf 0,8% des Nettoladenverkaufspreises und bei Taschenbuchausgaben auf 0,4% des Nettoladenverkaufspreises herabzusetzen und jeweils erst ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen. Es wäre unangemessen, wenn der Verlag, der dem Übersetzer - wie regelmäßig - durch Zahlung eines Garantiehonorars weitgehend das Verwertungsrisiko abnimmt, dem Übersetzer zusätzlich eine Absatzbeteiligung in einer Höhe zahlen müsste, die nur bei einer vollständigen Beteiligung des Übersetzers am Verwertungsrisiko gerechtfertigt wäre. Allerdings wäre es nicht sachgerecht, aus diesem Grund das Seitenhonorar auf die Absatzvergütung anzurechnen. Das gesetzgeberische Ziel, die wirtschaftliche Situation insbesondere der literarischen Übersetzer zu verbessern, würde dann nicht erreicht, weil es in 85% der Fälle zu keinen höheren Zahlungen an Übersetzer käme. Der erforderliche Ausgleich für die Übernahme des Verwertungsrisikos hat daher durch eine weitere Verminderung des Vergütungssatzes der Absatzbeteiligung auf 0,8% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und 0,4% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben zu erfolgen. Da Bücher mit einer geringen Auflagenhöhe für den Verlag zumeist nicht profitabel sind, ist die Absatzbeteiligung zudem jeweils erst ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen (BGHZ 182, 337 Rn. 49-52 - Talking to Addison).
Gegen die weitere Verminderung des Vergütungssatzes der Absatzbeteiligung wendet die Revision vergeblich ein, der Senat habe nicht berücksichtigt, dass auch der Autor insoweit kein Risiko trage, als er den geleisteten Vorschuss nicht zurückerstatten müsse. Zwar erhält auch der Autor auf seine Honoraransprüche nach § 6 Abs. 1 VRA im Regelfall einen Vorschuss. Die Vergütungsregeln für Autoren bestimmen jedoch nicht, dass der Autor diesen Vorschuss nicht zurückzahlen muss, soweit sich herausstellt, dass seine Honoraransprüche wegen eines zu geringen Verkaufs des Werkes geringer sind.
Die Revision ist der Ansicht, die vom Senat festgesetzte Schwelle von 5000 Exemplaren, bei deren Überschreiten die Absatzbeteiligung der Übersetzer einsetze, gelte nur für die erste Ausgabe, nicht dagegen für weitere Ausgaben. Das Erfordernis eines Verkaufs von 5.000 Exemplaren habe bereits zur Folge, dass bei 50% sämtlicher Übersetzungen kein Anspruch auf eine Absatzvergütung bestehe. Wäre diese Schwelle auch bei jeder weiteren Ausgabe zu überschreiten, wäre die Wahrscheinlichkeit einer zusätzlichen Zahlung über die Maßen gemindert. Dieser Auffassung der Revision liegt ein Missverständnis zugrunde. Der Senat hat entschieden, dass die Absatzbeteiligung bei Hardcover-Ausgaben und Taschenbuchausgaben "jeweils" erst ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist (BGHZ 182, 337 Rn. 36, 49 und 52 - Talking to Addison). Damit ist - wie bereits aus dem Wortlaut der Formulierung hervorgeht - gemeint, dass die Absatzvergütung bei einer Erstverwertung als Hardcover-Ausgabe und einer Zweitverwertung als Taschenbuchausgabe jeweils erst ab dem 5.000sten verkauften Exemplar der jeweiligen Ausgabe einsetzt. Der Senat hat diese Schwelle im Blick darauf für angemessen erachtet, dass Bücher mit einer geringen Auflagenhöhe für den Verlag häufig nicht oder nur in geringem Maße profitabel sind (BGHZ 182, 337 Rn. 52 - Talking to Addison). Diese Erwägung gilt auch für den Fall, dass der Verlag einer Hardcoverausgabe eine Taschenbuchausgabe des Werks folgen lässt (aA OLG München, Urteile vom 15. Juli 2010 - 6 U 5747/05, 6 U 5649/05, 6 U 5785/05). Der Verlag hat für die Taschenbuchausgabe erneut Herstellungskosten (Layout, Satz, Druck), Vertriebskosten und Kosten für die Bewerbung aufzuwenden. Er muss deshalb die Möglichkeit haben, diese Kosten zu decken.
(3) Die Besonderheiten des Einzelfalls können es angemessen erscheinen lassen, den danach angemessenen Vergütungssatz von 0,8% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und 0,4% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben zu erhöhen oder zu senken (BGHZ 182, 337 Rn. 53 f. - Talking to Addison).
Besondere Umstände können sich auf die Bemessung der angemessenen Vergütung allerdings unmittelbar nur insoweit auswirken, als sie die Dauer oder den Umfang der Verwertung des Werkes beeinflussen. Denn die angemessene Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG wird - anders als die Vergütung des Werkunternehmers - nicht für die erbrachte Leistung und die damit verbundene Arbeit, sondern für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung geschuldet (BGHZ 182, 337 Rn. 55 - Talking to Addison).
Der Arbeitsaufwand für die Erstellung der Übersetzung kann sich jedoch mittelbar auf die Bemessung der Nutzungsvergütung auswirken, da die Höhe der Absatzvergütung von der Höhe des als Garantiehonorar gezahlten Seitenhonorars und diese wiederum vom Arbeitsaufwand bei der Erstellung der Übersetzung abhängt (BGHZ 182, 337 Rn. 56 - Talking to Addison). Die Kombination eines Garantiehonorars mit einer Absatzvergütung stellt eine angemessene Vergütung dar, wenn sie - bei objektiver Betrachtung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses - insgesamt eine angemessene Beteiligung des Übersetzers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung seiner Übersetzung gewährleistet (BGHZ 182, 337 Rn. 24 - Talking to Addison). Ist das gezahlte Seitenhonorar geringer als das unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwands angemessene Seitenhonorar, ist die Absatzvergütung entsprechend zu erhöhen, um eine angemessene Nutzungsvergütung zu gewährleisten. Umgekehrt kann die Zahlung eines höheren als des angemessenen Seitenhonorars eine entsprechende Verringerung der Absatzvergütung rechtfertigen (BGHZ 182, 337 Rn. 56 - Talking to Addison).
Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es nicht nur ein einziges angemessenes Seitenhonorar gibt, sondern eine ganze Bandbreite von Seitenhonoraren, die im Einzelfall als angemessen anzusehen sein können. Nur ein Seitenhonorar, das außerhalb dieser Bandbreite liegt, weil es vom durchschnittlichen Seitenhonorar außergewöhnlich weit abweicht, kann eine Erhöhung oder eine Verringerung der Absatzvergütung rechtfertigen. Eine Veränderung der Absatzvergütung ist dagegen nicht veranlasst, wenn das vereinbarte Normseitenhonorar zwar vom durchschnittlichen Normseitenhonorar abweicht, aber noch angemessen ist.
bb) Das Prinzip der Teilhabe des Urhebers an den Nutzungen seines Werkes gebietet es, dem Übersetzer darüber hinaus - wie auch Autoren (vgl. § 5 Abs. 1 VRA) - einen Anteil an den Erlösen zu gewähren, die der Verlag dadurch erzielt, dass er das Werk nicht selbst vervielfältigt und verbreitet, sondern Dritten das Recht zur Nutzung des Werkes einräumt.
(1) Die in den Vergütungsregeln für Autoren genannten Vergütungssätze (vgl. § 5 Abs. 1 VRA: 50% des Erlöses bei buchnahen Nebenrechten und 60% des Erlöses bei buchfernen Nebenrechten) können der Ermittlung der angemessenen Beteiligung von Übersetzern nicht zugrunde gelegt werden. Sie gelten nur, "sofern nicht noch weitere Rechtsinhaber zu berücksichtigen sind". Bei der Verwertung einer Übersetzung hat der Verlag jedoch in aller Regel die Inhaber der Nutzungsrechte am Originalwerk (also den Autor bzw. dessen Verlag) und gegebenenfalls weitere Urheber an den Erlösen aus der Einräumung von Nebenrechten zu beteiligen. Es ist daher nicht angemessen, Übersetzern generell 10% der Erlöse - und damit ein Fünftel bzw. ein Sechstel der in den Vergütungsregeln vorgesehenen Vergütungsanteile - zuzubilligen. Der Senat hat es daher für erforderlich erachtet, zur Berechnung der angemessenen Beteiligung der Übersetzer die Vergütungen des Autors bzw. seines Verlages sowie gegebenenfalls weiterer Rechtsinhaber vorab von den Erlösen des Verlags abzuziehen (BGHZ 182, 337 Rn. 45 f. - Talking to Addison).
Diese Erwägungen des Senats sind entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht dahin zu verstehen, dass Übersetzern im Regelfall weit weniger als 10% der Lizenzerlöse als angemessene Beteiligung zusteht (vgl. Wegner, AfP 2010, 32, 34). Der Vergütungsanteil der Übersetzer kann nur deshalb nicht generell auf 10% des Erlöses - und damit ein Fünftel bzw. ein Sechstel der in den Vergütungsregeln für Autoren deutschsprachiger Werke vorgesehenen Vergütungsanteile von 50% bzw. 60% des Erlöses - festgesetzt werden, weil der für die Ermittlung der angemessenen Beteiligung der Übersetzer maßgebliche Erlösanteil der Autoren fremdsprachiger Originalwerke häufig über den Sätzen der Vergütungsregeln für Autoren deutschsprachiger Werke liegt. So wird Autoren fremdsprachiger Werke für die Einräumung von Nebenrechten und insbesondere des wirtschaftlich bedeutsamen Rechts, einem anderen Verlag das Recht zur Verwertung des Werkes als Taschenbuch einzuräumen, oft eine Vergütung in Höhe von 60% oder 70% des Erlöses zugesagt (vgl. Becker, ZUM 2007, 249, 253), während deutschsprachige Autoren für die Einräumung des "buchnahen" Nebenrechts zur Vergabe von Taschenbuchlizenzen nach den Vergütungsregeln für Autoren eine Vergütung in Höhe von 50% des Erlöses erhalten. Nach dem Grundsatz, dass dem Übersetzer grundsätzlich ein Fünftel der Vergütung des Autors als angemessene Vergütung zusteht, betrüge die angemessene Vergütung für die Einräumung dieses Rechts daher nicht nur 10%, sondern 12% oder 14% des mit der Verwertung dieses Rechts erzielten Erlöses.
(2) Eine Beteiligung des Übersetzers an den Erlösen aus der Einräumung von Nebenrechten ist weiterhin nur angebracht, soweit bei der Verwertung der Nebenrechte von der Leistung des Übersetzers Gebrauch gemacht wird. Soweit die Verwertung der Nebenrechte das Werk des Übersetzers überhaupt nicht umfasst (etwa bei der Vergabe von Merchandising-Rechten an allein vom Autor geschaffenen Romanfiguren) oder nicht vollständig enthält (beispielsweise bei einer Verfilmung des Romanstoffs, bei der sich das Übersetzungswerk lediglich in den Dialogen wiederfindet) ist keine oder nur eine entsprechend geringere Beteiligung des Übersetzers an den Erlösen aus der Verwertung dieser Nebenrechte angemessen (BGHZ 182, 337 Rn. 47 - Talking to Addison).
Dies bedeutet allerdings - anders als die Revisionserwiderung meint - nicht, dass im Falle der Vergabe eines Nebenrechts, wie insbesondere der Einräumung einer Taschenbuchlizenz, zu prüfen wäre, wie intensiv bei der Verwertung dieses Nebenrechts vom Originalwerk einerseits und der Übersetzung andererseits Gebrauch gemacht wird und welcher Erlösanteil dementsprechend auf die Verwertung der Rechte am Originalwerk und die Verwertung der Rechte an der Übersetzung entfällt (vgl. Dresen, GRUR-Prax 2009, 4; Wegner, GRUR-Prax 2009, 14; ders., AfP 2010, 32, 33 f.; Becker, ZUM 2010, 55, 56). Zwar steht auch bei einer Buchzweitverwertung durch Vergabe einer Taschenbuchlizenz die Verwertung des Originalwerks im Vordergrund, weil der Erfolg eines Buches beim Käufer auch hinsichtlich der Lizenzausgabe im Regelfall nicht in erster Linie von der Bekanntheit des Übersetzers oder der Qualität seiner Übertragung abhängt, sondern von der Bekanntheit und Qualität des Originalstoffs. Daraus folgt jedoch nicht, dass bei der Prüfung, inwieweit der aus der Vergabe von Nebenrechten erzielte Erlös auf die Verwertung der Übersetzung entfällt, von einem hohen Autorenanteil und einem niedrigen Übersetzeranteil auszugehen wäre.
Der Anteil am Verwertungserlös, den der Autor für die Nutzung seines Werkes erhält, ist bereits vollständig berücksichtigt (vgl. unter B II 3 a bb (1)). Die Qualität der schöpferischen Leistung des Autors und ihre Bedeutung für den Verwertungserfolg darf daher nicht nochmals im Rahmen der Prüfung herangezogen werden, inwieweit bei der Verwertung des übersetzten Werkes von der Leistung des Übersetzers Gebrauch gemacht wird. Dies liefe zum Nachteil des Übersetzers auf einen doppelten Abzug eines Autorenanteils hinaus. Bei dieser Prüfung geht es vielmehr allein darum, in quantitativer Hinsicht zu bestimmen, ob bei der Verwertung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird. Nur in einem solchen - seltenen - Fall, ist die Beteiligung des Übersetzers am Verwertungserlös entsprechend weiter herabzusetzen. Eine Taschenbuch-Lizenzausgabe macht von der Übersetzung in gleichem Umfang wie vom Originalwerk Gebrauch, da sie den Text der Originalausgabe enthält. Bei der Vergabe einer Taschenbuchlizenz ist daher der Übersetzeranteil am Verwertungserlös nicht weiter zu verringern.
(3) Der Senat hat ausgeführt, es entspreche der Billigkeit, den Erlös, der nach Abzug der Vergütungen weiterer Rechtsinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt, zwischen Verlag und Übersetzer hälftig zu teilen (BGHZ 182, 337 Rn. 48 - Talking to Addison).
Gegen die hälftige Beteiligung des Übersetzers an den Nettoerlösen des Verlags aus der Vergabe von Nebenrechten ist eingewandt worden, es sei kein rechtlicher und kein wirtschaftlicher Grund zu erkennen, weshalb die Beteiligung des Übersetzers an Nebenrechtserlösen wie insbesondere den Erlösen aus der Vergabe von Taschenbuchlizenzen wesentlich höher sei als die Beteiligung des Übersetzers an den Erlösen aus einer Eigenverwertung des Werkes. Dieser Einwand ist für gewisse Fallgestaltungen berechtigt und gibt Anlass, die Beteiligung des Übersetzers an Nebenrechtserlösen genauer zu bestimmen und zu diesem Zweck auf andere Weise zu berechnen.
Eine hälftige Beteiligung des Übersetzers an den Nettoerlösen aus der Vergabe von Nebenrechten führt allerdings nicht zu einem Vielfachen seiner Beteiligung an der Fremdverwertung gegenüber seiner Beteiligung an der Eigenverwertung. Das zeigt folgendes - auf den Streitfall bezogenes - Rechenbeispiel: An dem Verkauf der Hardcover-Ausgabe zum Nettoladenverkaufspreis von 23,27 € pro Buch ist der Kläger (ab dem 5.000sten verkauften Exemplar) mit einer Absatzvergütung von 0,19 € pro Buch (0,8% des Nettoladenverkaufspreises) zu beteiligen. Die Taschenbuch-Lizenzausgabe wird zum - im Vergleich zur Hardcover-Ausgabe wie gewöhnlich erheblich niedrigeren - Nettoladenverkaufspreis von 11,68 € pro Buch verkauft. Bei einem vereinbarten Lizenzsatz von 6% des Nettoladenverkaufspreises (bis 25.000 Exemplare) beträgt der Lizenzerlös 0,70 € pro Buch. Davon erhält der Verlag des Autors vereinbarungsgemäß 0,49 € (70%). Wird der verbleibende Betrag von 0,21 € (30%) zwischen dem Beklagten und dem Kläger geteilt, erhält der Kläger 0,105 € pro Buch als Beteiligung an den Erlösen des Beklagten aus der Verwertung des übersetzten Werkes durch einen anderen Verlag. Das ist kaum mehr als die Hälfte dessen, was der Kläger bei einer verlagseigenen Verwertung durch den Beklagten beanspruchen kann.
Eine hälftige Beteiligung des Übersetzers an den Nettoerlösen aus der Vergabe von Nebenrechten steht jedoch nicht stets mit dem Grundsatz im Einklang, dass es erforderlich, aber auch ausreichend ist, die Übersetzervergütung auf ein Fünftel der Autorenvergütung zu ermäßigen, um der gegenüber dem Originalwerk in aller Regel nachgeordneten schöpferischen und wirtschaftlichen Bedeutung der Übersetzung gerecht zu werden (BGHZ 182, 337 Rn. 42 - Talking to Addison). Sie entspricht diesem Grundsatz zwar, wenn der Autor des fremdsprachigen Werkes oder dessen Verlag für die Einräumung des Nebenrechts wie insbesondere des wirtschaftlich bedeutsamen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes als Taschenbuch - wie häufig und so auch im Streitfall - 70% des Erlöses erhält. Der Übersetzer erhielte in diesem Fall, soweit keine weiteren Berechtigten zu berücksichtigen sind, die Hälfte des nach Abzug des Autorenanteils verbleibenden Erlöses von 30%, also 15% des Erlöses. Der Übersetzeranteil entspräche damit etwa einem Fünftel des Autorenanteils. Eine hälftige Beteiligung des Übersetzers genügte dem genannten Grundsatz aber nicht hinreichend, wenn der Autorenanteil am Verwertungserlös wesentlich geringer ist. Beträgt der Autorenanteil beispielsweise 60%, errechnet sich ein Übersetzeranteil von 20%. Das wäre ein Drittel des Autorenanteils. Zudem wäre bei dieser Berechnungsweise der Übersetzeranteil umso höher, je niedriger der Autorenanteil ist und umgekehrt.
Zur Vermeidung dieses Wertungswiderspruchs ist die Beteiligung des Übersetzers an Nebenrechtserlösen genauer zu bestimmen und zu diesem Zweck auf andere Weise zu berechnen. Danach beträgt die angemessene Beteiligung des Übersetzers an Erlösen, die der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt oder überträgt, grundsätzlich ein Fünftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werkes. Der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält, darf allerdings nicht höher sein, als der Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt. Außerdem ist die Beteiligung des Übersetzers entsprechend zu verringern, soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird.
Der Einwand, eine derart hohe Beteiligung der Übersetzer an Nebenrechtserlösen sei für die Verlage wirtschaftlich nicht tragbar und sachlich nicht gerechtfertigt, dringt nicht durch. Die Revisionserwiderung macht insoweit geltend, die hohen Investitionen eines Verlags beim Einkauf der Stoffrechte im Ausland würden allein durch den Verkauf eigener Buchausgaben häufig nicht gedeckt. Insbesondere Hardcover-Verlage seien darauf angewiesen, sich über Einnahmen aus der Lizenzierung der Taschenbuchrechte zu refinanzieren (vgl. Dresen, GRUR-Prax 2009, 4). Darüber hinaus leisteten Verlage kostenintensive Aufbauarbeit insbesondere durch Werbemaßnahmen, um das Werk und den Autor bekannt zu machen. Dies schlage sich in der Höhe der Lizenzeinnahmen nieder, die damit nichts mit der schöpferischen Leistung des Übersetzers, sondern allein etwas mit der wirtschaftlichen Leistung der Verlage zu tun habe. Dieser Einwand ist nicht begründet. Bei der Vergabe von Lizenzen an übersetzten Werken handelt der Verlag mit den Rechten, die ihm der Autor und der Übersetzer zur Nutzung eingeräumt haben. Es trifft daher nicht zu, dass die Höhe der Lizenzeinnahmen nichts mit der schöpferischen Leistung des Übersetzers zu tun hat. Die Verlage beteiligen die Autoren bzw. deren Verlage in beträchtlicher Höhe an den Nebenrechtserlösen. Sie können sich daher nicht darauf berufen, es sei für sie wirtschaftlich nicht tragbar, auch dem Übersetzer eine Beteiligung an diesen Erlösen in einer Höhe zu zahlen, die - gemessen an der Höhe der Beteiligung des Autors - seiner schöpferischen Leistung entspricht.
cc) Ist die vereinbarte Vergütung nach diesen Maßstäben nicht angemessen, kann der Urheber von seinem Vertragspartner nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird. Der Anspruch auf Einwilligung in die Vertragsänderung setzt nicht voraus, dass die vereinbarte Vergütung die angemessene Vergütung wesentlich - beispielsweise um mehr als 10% - unterschreitet (aA OLG Hamburg, Urteil vom 23. Juli 2008 - 5 U 143/06, Umdruck S. 20 f.). Die angemessene Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG ist zwar kein fester Wert, sondern lässt vielmehr eine Bandbreite von möglichen Vergütungen zu (BGHZ 182, 337 Rn. 61 - Talking to Addison). Ist die Grenze der Angemessenheit unterschritten, besteht ein Anspruch auf Vertragsanpassung aber auch dann, wenn diese Unterschreitung nur geringfügig ist.
c) Nach diesen Maßstäben ist die vereinbarte Vergütung keine angemessene Vergütung.
aa) Der Kläger kann für die Einräumung der räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte an seinen Übersetzungen des Sachbuches als angemessene Vergütung grundsätzlich eine Absatzvergütung in Höhe von 0,8% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und in Höhe von 0,4% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben beanspruchen, die jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist, soweit das ihm als Garantiehonorar vereinbarte Seitenhonorar von 19 € pro Normseite für sich genommen üblich und angemessen ist und auch sonst keine besonderen Umstände für eine Erhöhung oder Verringerung der Vergütungssätze vorliegen. Darüber hinaus steht ihm als angemessene Vergütung grundsätzlich eine Beteiligung an sämtlichen Erlösen aus der Vergabe von Rechten an Dritte in Höhe von einem Fünftel des Autorenanteils zu.
bb) Nach § 6 Nr. 2 des Vertrags erhält der Kläger ab dem 15.000sten Exemplar ein zusätzliches Honorar von 1% (bei Sonderausgaben 0,5%) vom Nettoverlagserlös. Die Revision macht zutreffend geltend, dass 1% des Nettoverlagserlöses nach dem vom Berufungsgericht übergangenen und vom Beklagten nicht bestrittenen Vorbringen des Klägers nach Abzug des Buchhandelsrabatts etwa 0,5% des Nettoladenverkaufspreises entspricht. Zwischen den Parteien ist ferner unstreitig, dass der Beklagte ein reiner Hardcover-Verlag ist und die Regelung daher allein eine Eigenverwertung des Werkes durch den Beklagten als Hardcover-Ausgabe erfasst. Der vereinbarte Vergütungssatz liegt damit erheblich unter dem angemessenen Vergütungssatz von 0,8% des Nettoladenverkaufspreises für Hardcover-Ausgaben. Zudem ist die vereinbarte Vergütung erst ab dem 15.000sten und nicht bereits ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen. Nach § 6 Nr. 4 des Vertrags ist der Kläger lediglich an den Erlösen aus der Vergabe von Taschenbuch- und Buchgemeinschaftslizenzen zu beteiligen. Der Beteiligungssatz beträgt zudem nur 5% vom Nettoverlagsanteil. Auch diese Beteiligung ist erheblich geringer als die angemessene Beteiligung an sämtlichen Nebenrechtserlösen in Höhe von einem Fünftel des Autorenanteils. Die angemessene Beteiligung beträgt im Streitfall für Taschenbuchlizenzen 14% (Autorenanteil 70%) und für andere Unterlizenzen 12% (Autorenanteil 60%).
cc) Es kann nicht angenommen werden, das als Garantiehonorar vereinbarte Seitenhonorar von 19 € pro Normseite überschreite den Rahmen des für die Tätigkeit des Klägers üblichen und angemessenen Seitenhonorars, so dass eine Verringerung der normalerweise angemessenen Absatzvergütung oder Nebenrechtserlösbeteiligung gerechtfertigt wäre. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Höhe des Normseitenhonorars von 19 € benachteilige den Kläger nicht unangemessen; es hat demnach nicht festgestellt, dass das vereinbarte Seitenhonorar über dem für die Tätigkeit des Klägers üblichen und angemessenen Seitenhonorar liegt.
Die Revisionserwiderung rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Beklagten übergangen, aus dem sich ergebe, dass das vereinbarte Nettoseitenhonorar von 19 € erheblich über dem im Zeitpunkt des Abschlusses des Übersetzungsvertrags am 1./9. Oktober 2002 für die Tätigkeit des Klägers üblichen und angemessenen Seitenhonorar gelegen habe. Der Beklagte habe dargelegt, dass der Schwierigkeitsgrad der Übersetzung lediglich als durchschnittlich oder mittelschwer zu bezeichnen sei. Von den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gültigen Mittelstandsempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft literarischer Übersetzerinnen und Übersetzer in der IG Medien und im VDÜ werde für Übersetzungen mit durchschnittlichen Anforderungen eine Normseitenvergütung von umgerechnet 16,87 € empfohlen und in den Erläuterungen als angemessen und üblich bezeichnet. Nach dem vom Beklagten vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. H. vom 15. Oktober 2003 hätten pauschale Vergütungen für Übersetzungen aus dem Englischen seinerzeit bei 15,50 € pro Normseite gelegen. Die vom Beklagten weiter vorgelegte Honorarumfrage des Verbandes deutscher Übersetzer (VdÜ) sei aufgrund der sogenannten "Knüllkarten", die zwischen Januar 2002 und November 2004 eingesandt worden seien, zu dem Ergebnis gekommen, dass für Übersetzungen aus dem Englischen durchschnittlich 16,90 € und für mittelschwere Übersetzungen 17,90 € gezahlt worden seien.
Selbst wenn der Schwierigkeitsgrad der Übersetzung im Streitfall lediglich durchschnittlich oder mittelschwer gewesen sein sollte, könnte die vereinbarte Normseitenvergütung von 19 € nach den vom Beklagten herangezogenen Empfehlungen, Gutachten und Umfragen, die hierfür Normseitenvergütungen von 15,50 € bis 17,90 € nennen, zwar möglicherweise als überdurchschnittlich, nicht aber als unangemessen hoch angesehen werden.
dd) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass andere besondere Umstände vorliegen, die eine niedrigere als die normalerweise angemessene Absatzvergütung rechtfertigen könnten. Das Berufungsgericht hat solche Umstände nicht festgestellt.
Die Revisionserwiderung macht vergeblich geltend, es sei zu berücksichtigen, dass die wirtschaftliche Situation für den Beklagten wie für fast alle Buchverlage in Deutschland schwierig sei. Der Beklagte sei nicht nur auf eine Mischkalkulation hinsichtlich der gewinnbringenden und der verlustreichen Titel, sondern als Hardcover-Verlag auch auf eine Mischkalkulation hinsichtlich der jeweiligen Verwertungsformen des jeweiligen Einzeltitels angewiesen. Das vom Kläger übersetzte Buch habe - erwartungsgemäß - nicht zu den 20% der Neuerscheinungen gezählt, die Gewinne brachten, sondern zur großen Mehrheit von 80% der Neuerscheinungen, die Verluste verursachten. Zudem sei eine hohe Lizenzgarantie für den Autor, die mit einer Hardcover-Ausgabe allein nicht erwirtschaftet werden könne, durch einen möglichst lukrativen Verkauf der Lizenzrechte abgefedert worden. Die Vereinbarung eines höheren Vergütungssatzes als 0,5% des Nettoladenverkaufspreises sei daher unternehmerisch nicht zu verantworten gewesen.
Die nach Darstellung des Beklagten schwierige wirtschaftliche Situation der Buchverlage in Deutschland und die Notwendigkeit von Mischkalkulationen betrifft nicht einen besonderen Umstand des vorliegenden Falles, sondern die allgemeine Situation der Verlage, die der Senat bereits bei der Bemessung der normalerweise angemessenen Absatzvergütung und Erlösbeteiligung berücksichtigt hat und die deshalb nicht zu einer weiteren Verringerung dieser Vergütung führen kann. Im Übrigen können sich besondere Umstände auf die Bemessung der angemessenen Vergütung unmittelbar nur insoweit auswirken, als sie die Dauer oder den Umfang der Verwertung des Werkes beeinflussen (vgl. unter B II 3 aa (3)). Die von der Revisionserwiderung genannten Umstände erfüllen diese Voraussetzung nicht.
III. Auf den Hilfsantrag zu II ist der Vertrag auch in weiteren Punkten anzupassen 1. Soweit das Berufungsgericht eine Vertragsanpassung hinsichtlich der vom Kläger begehrten Regelungen zu Akontozahlungen auf Nebenrechtserlöse (Hauptantrag II zu § 6 Nr. 6 des Vertrages) und einem Wirtschaftsprüfervorbehalt (Hauptantrag zu II zu § 6 Nr. 8 des Vertrages) abgelehnt hat, ist allerdings kein Rechtsfehler zu erkennen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Gerichte im Falle der Unangemessenheit einer Vergütungsvereinbarung den Vertrag nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG allein hinsichtlich der Höhe der Vergütung und nicht etwa in allen Gesichtspunkten anzupassen haben.
2. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger könne nicht die Einwilligung in eine Regelung für einen Wegfall der Buchpreisbindung verlangen (Hauptantrag zu II zu § 6 Nr. 3 des Vertrages). Dabei hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass die vom Kläger erstrebte Regelung nicht nur den (theoretischen) Fall eines (künftigen) Wegfalls der Buchpreisbindung erfasst, sondern für sämtliche Nutzungen des übersetzen Werkes durch den Beklagten selbst gelten soll, die nicht der Preisbindung unterliegen. Die Revision macht mit Recht geltend, dass die im Rahmen des Hilfsantrags vorgenommene Vertragsänderung sich auf sämtliche eingeräumten Rechte beziehen und daher etwa den Fall erfassen muss, dass der Verlag ein Hörbuch herausgibt. Auch für eine solche Eigenverwertung des übersetzten Werkes durch den Verlag ist dem Übersetzer nach dem Grundsatz, dass der Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen zu beteiligen ist, eine absatzbezogene Vergütung zu zahlen. Als Vergütungssatz erscheint - wie bei der Verwertung von Nebenrechten durch Dritte - grundsätzlich eine Beteiligung des Übersetzers in Höhe von einem Fünftel der Beteiligung des Autors angemessen. Auch hier gilt, dass der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält, nicht höher sein darf, als der Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt, und dass die Beteiligung des Übersetzers entsprechend herabzusetzen ist, soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird.
3. Das Berufungsgericht hat weiter gemeint, der Kläger habe keinen Anspruch auf Einwilligung in eine Regelung, die ihn an den Erlösen des Beklagten aus einer Übertragung von Nutzungsrechten auf Dritte beteiligt (Hauptantrag zu II zu § 6 Nr. 5 des Vertrages). Zur Begründung hat es sich auf das Urteil des Landgerichts bezogen. Dieses hat angenommen, eine Beteiligung des Klägers an solchen Erlösen sei nicht gerechtfertigt, weil eine Übertragung von Nutzungsrechten keine Intensivierung der Nutzung bedeute und zudem nach § 34 Abs. 1 UrhG der Zustimmung des Urhebers bedürfe, so dass die Interessen des Urhebers ausreichend gewahrt seien. Das überzeugt nicht. Der Kläger hat seine Zustimmung zu einer Übertragung von Nutzungsrechten bereits in § 4 Nr. 5 des Vertrages erteilt. Aufgrund einer Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte wird seine Übersetzung nicht weniger intensiv genutzt als aufgrund einer Einräumung der Nutzungsrechte an Dritte. Auch insoweit ist es daher angemessen, dem Übersetzer eine Beteiligung in Höhe von einem Fünftel der Beteiligung des Autors an den Erlösen zu gewähren, die allerdings den Erlösanteil nicht übersteigen darf, der dem Verlag verbleibt, und herabzusetzen ist, soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird.
IV. Die Revision gegen die Abweisung des Antrags zu III auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung ist teilweise begründet.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe über die Verkaufszahlen zur Berechnung seines Vergütungsanspruchs nach § 6 Nr. 2 und 4 des Vertrags (Anträge zu III 1 und 5) bereits Auskunft erhalten. Gegen diese Beurteilung hat die Revision keine Rügen erhoben.
2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, soweit das Auskunftsbegehren die beantragte Vertragsänderung zur Voraussetzung habe (Anträge zu III 2 bis 4), sei es wegen Fehlens eines Änderungsanspruchs nicht begründet. Da der Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Einwilligung des Beklagten in die beantragte Vertragsänderung verlangen kann (vgl. unter B II 3 c und III 2 und 3), kann er, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, dem entsprechend auch Auskunftserteilung und Rechnungslegung verlangen.
V. Die Revision gegen die Abweisung des Zahlungsantrags zu IV 1 und 2 ist begründet. Das Berufungsgericht hat den Zahlungsanspruch als unbegründet angesehen, weil kein Anspruch auf Abänderung der in § 6 des Vertrags vereinbarten Vergütungsregelung bestehe. Mit dieser Begründung kann der Zahlungsantrag nicht abgewiesen werden, da der Kläger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - wie dargelegt - einen Anspruch auf Abänderung dieser Vergütungsregelung hat.
C. Das Berufungsurteil ist danach auf die Revision des Klägers unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufzuheben, soweit das Berufungsgericht den Hilfsantrag zu II auf Verurteilung zur Einwilligung in eine vom Gericht formulierte Änderung des Übersetzungsvertrages, den Auskunftsantrag zu III 2 bis 4 und den Zahlungsantrag zu IV 1 und 2 abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Davon ausgenommen ist lediglich die Entscheidung über den Zahlungsantrag zu IV 2 (2. Stufe der Stufenklage).
I. Da die vereinbarte Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht angemessen ist, kann der Kläger vom Beklagten verlangen, in eine Änderung der Verträge einzuwilligen, die zu einer angemessenen Vergütung des Klägers führt.
Danach kann der Kläger beanspruchen, dass der Beklagte in die Abänderung von § 6 des Übersetzungsvertrages einwilligt, durch die ihm ab dem 5.000sten Exemplar zusätzlich ein Honorar in Höhe von 0,8% des Nettoladenverkaufspreises eines jeden verkauften Buches (§ 6 Nr. 2 des Vertrages) und eine Beteiligung in Höhe von einem Fünftel des Autorenanteils an den Erlösen gewährt wird, die der Verlag aus einer Eigenverwertung des Werkes, die nicht der Buchpreisbindung unterliegt (§ 6 Nr. 3 des Vertrages) sowie aus der Einräumung (§ 6 Nr. 4 des Vertrages) und Übertragung (§ 6 Nr. 5 des Vertrages) von Nutzungsrechten an Dritte erzielt.
Es kann nicht angenommen werden, dass das vereinbarte Normseitenhonorar von 19 € unterhalb des für die Tätigkeit des Klägers üblichen und angemessenen Normseitenhonorars liegt und daher eine Erhöhung der Absatzvergütung oder Erlösbeteiligung veranlasst ist. Es sind auch keine anderen besonderen Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die eine Erhöhung der Vergütung geboten erscheinen lassen.
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass das vereinbarte Garantiehonorar von 19 € pro Normseite unterhalb des für die Tätigkeit des Klägers üblichen und angemessenen Seitenhonorars liegt; es hat lediglich angenommen, die Höhe des Normseitenhonorars von 19 € benachteilige den Kläger nicht unangemessen.
Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe die vom Kläger dargelegten Umstände seiner Übersetzungsarbeit nicht hinreichend gewürdigt. Die Übersetzung habe einen hohen Schwierigkeitsgrad aufgewiesen, der aufwendige Recherchen und umfangreiche Begleitlektüre notwendig gemacht habe. Bei dem Originaltext handele es sich um ein Sachbuch, in dem das aktuelle Wissen führender Kognitionswissenschaftler und der buddhistischen Spiritualität zusammengeführt würden. Für eine fundierte Übersetzung seien daher Spezialkenntnisse auf den Gebieten der Neurologie, der Neurowissenschaft sowie der Hirnanatomie unabdingbar gewesen. Auch habe der Kläger mit der spezifischen Begriffswelt der buddhistischen Weltanschauung vertraut sein müssen. Darüber hinaus habe er den Originaltext straffen und Wiederholungen streichen müssen. Er habe die Übersetzung zudem unter erheblichem Zeitdruck erstellen müssen. Bei dem Kläger handele es sich um den allseits anerkannten Übersetzer des renommierten Autors; die Übersetzung anspruchsvoller wissenschaftlicher Sachbücher bilde den Schwerpunkt seiner Tätigkeit. Gerade bei erhöhtem Rechercheaufwand, engen zeitlichen Vorgaben für die Erstellung der Übersetzung sowie besonderer Erfahrung und Versiertheit des Übersetzers würden regelmäßig Zuschläge auf das Normseitenhonorar gewährt. Vor diesem Hintergrund sei das im Streitfall vereinbarte Normseitenhonorar allenfalls als üblich, jedoch nicht als angemessen einzustufen.
Selbst wenn die vom Kläger behaupteten Umstände vorliegen sollten, rechtfertigten sie nicht die Annahme der Unangemessenheit des vereinbarten Seitenhonorars. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass es sich bei dem Buch "Destructive Emotions" ("Dialog mit dem Dalai Lama") nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten um die Dokumentation einer Tagung handelt, bei der der Dalai Lama mit westlichen Wissenschaftlern über die Ursache und die Vermeidung destruktiver Emotionen diskutierte. Das Buch ist nicht in Form eines Kongressberichts für ein akademisches Publikum geschrieben, sondern im Duktus einer Reportage verfasst und ersichtlich für die allgemeine Leserschaft bestimmt. Die Verwendung von Fachbegriffen ist erkennbar auf das Nötigste beschränkt, um die Verständlichkeit des Textes zu erleichtern. Soweit an wenigen Stellen einige Fachbegriffe aus der Hirnanatomie und -physiologie sowie der buddhistischen Lehre verwandt sind, bleibt die Darstellung so allgemein, dass eine Übersetzung keine vertieften Kenntnisse dieser Gebiete erfordert und ein gutes Wörterbuch ausreichend Hilfestellung bietet. Demnach bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Schwierigkeiten der Übersetzung im Streitfall an die Schwierigkeiten der Übersetzung eines wissenschaftlichen Fachbuches heranreichen. Die Revisionserwiderung weist ferner zutreffend darauf hin, dass der Kläger seine Behauptung, er habe die Übersetzung unter erheblichem Zeitdruck erstellen müssen, nicht näher konkretisiert hat. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Übersetzung des Klägers nicht lediglich als eine mittelschwere, sondern als eine schwierige Übersetzung einzustufen ist. Dass ein Seitenhonorar von 19 € pro Normseite für die mittelschwere Übersetzung eines Sachbuches unangemessen niedrig ist, hat auch der Kläger nicht behauptet.
II. Darüber hinaus kann der Kläger verlangen, dass der Beklagte ihm über die zum 13. März 2007 gegebenen Auskünfte hinaus über die nicht der Buchpreisbindung unterliegende Eigenverwertung des Werkes (Antrag zu III 2) sowie über die Einräumung (Antrag zu III 3) und Übertragung (Antrag zu III 4) von Nutzungsrechten an Dritte Auskunft erteilt und Rechnung legt. Der Kläger hat - wie unter B II 3 c und III 2 und 3 dargelegt - einen entsprechenden Anspruch auf Abänderung des Vertrages. Er kann vom Beklagten daher die zur Berechnung eines Zahlungsanspruchs erforderlichen Auskünfte verlangen.
III. Der Zahlungsantrag zu IV 1 ist in Höhe von 6.841,22 € begründet. Der Kläger macht mit ihm die Vergütung geltend, die sich aus der von ihm erstrebten Abänderung des Übersetzungsvertrages ergibt. Darüber hinaus verlangt er damit die Erstattung außergerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte dem Kläger ein Normseitenhonorar in Höhe von 12.901 € (679 Normseiten x 19 €) gezahlt. Bis zum 31. Mai 2005 sind in Deutschland 13.413 Exemplare des Werkes zu einem Nettoladenverkaufspreis von 23,27 € sowie in Österreich und der Schweiz 172 Exemplare des Werkes zu einem Nettoladenverkaufspreis von 24,90 € als Hardcover-Ausgabe verkauft worden. Aufgrund der Übertragung des Taschenbuchrechts für eine Laufzeit von sieben Jahren auf einen anderen Verlag hat der Beklagte Lizenzeinnahmen in Höhe von 38.346 € erzielt. Er hat dem Kläger eine Beteiligung an den Lizenzerlösen von 575,20 € gezahlt.
Der Kläger kann demnach für die Verkäufe bis zum 31. Mai 2005 eine Absatzvergütung für den Verkauf in Deutschland in Höhe von 1.566,16 € (0,8% von 23,27 € x 8.413 Exemplare) sowie in Österreich und der Schweiz in Höhe von 34,26 € (0,8% von 24,90 € x 172 Exemplare) beanspruchen. Von dem Lizenzerlös in Höhe von 38.346 € stehen 70% dem Verlag des Originalautors zu; der Kläger kann ein Fünftel des Autorenanteils verlangen, das sind 14% und damit 5.368,44 €. Darauf sind bereits 575,20 € gezahlt, so dass der Kläger noch eine Lizenzerlösbeteiligung in Höhe von 4.793,24 € beanspruchen kann. Der Vergütungsanspruch beträgt demnach 6.393,66 €. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Klägers haben die Parteien vereinbart, dass der Beklagte zusätzlich 7% Mehrwertsteuer auf die Vergütungsansprüche zahlt, das sind 447,56 €. Damit ist der Zahlungsanspruch in Höhe von 6.841,22 € begründet.
Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung besteht nicht. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Anspruchsvoraussetzungen eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs erfüllt sind.
Der auf § 286 Abs. 2, § 288 Abs. 1 BGB gestützte Zinsanspruch ist gleichfalls unbegründet. Der vom Kläger erhobene Anspruch auf Einwilligung in die Vertragsänderung, durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird, betrifft keine Geldschuld, die gemäß § 288 Abs. 1 BGB während des Verzuges zu verzinsen ist (vgl. zum Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 94/04, NJW 2005, 2310, 2312).
Bornkamm Bergmann Pokrant Schaffert Koch Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 11.10.2007 - 7 O 23652/06 -
OLG München, Entscheidung vom 27.11.2008 - 29 U 5320/07 -
BGH:
Urteil v. 20.01.2011
Az: I ZR 19/09
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