Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 12. September 2006
Aktenzeichen: 4b O 328/04

(LG Düsseldorf: Urteil v. 12.09.2006, Az.: 4b O 328/04)

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass die Beklagten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Bandschleifmaschinen mit einem eine Vielzahl von nebeneinander angeordneten, einzeln wirksam schaltbaren Druckschuhen aufweisenden, quer zur Förderrichtung eines Werkstücks ausgerichteten Druckbalken, dessen Andruckkraft steuerbar ist und über den Schleifbänder zur Bearbeitung der Oberfläche des Werkstücks geführt sind,

im Zeitraum vom 11.12.1987 bis zum 12.12.2004 hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht oder benutzt haben oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben,

bei denen die Andruckkraft der Druckschuhe einzeln mittels einer die Werkstückform des transportierten Werkstücks berücksichtigenden Signalverarbeitungseinheit steuerbar ist.

II.

Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

und dabei zu den Angaben gemäß lit. b) die entsprechenden Kaufbelege vorzulegen, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

III.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 750.000,-- €.

Gründe

Die zulässige Klage ist in der Sache überwiegend gerechtfertigt. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Schadenersatz und Rechnungslegung gegen die Beklagten zu, da diese von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht haben. Die Benutzung ist widerrechtlich erfolgt; insbesondere liegt weder ein Verzicht der Klägerin noch eine Lizenzeinräumung durch diese vor. Auch sind die Ansprüche der Klägerin nicht verwirkt.

Den Beklagten war bei der Auskunft hingegen ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen.

I.

Das Klagepatent betrifft eine Bandschleifmaschine mit einem eine Vielzahl von nebeneinander angeordneten, einzeln wirksam schaltbaren Druckschuhen aufweisenden, quer zur Förderrichtung eines Werkstückes ausgerichteten Druckbalken, dessen Andruckkraft steuerbar ist und über den Schleifbänder zur Bearbeitung des Werkstückes geführt sind.

Derartige Bandschleifmaschinen sind seit langer Zeit bekannt. Dabei wird ein umlaufendes Schleifband über einen Druckbalken geführt, durch den der Andruck des Schleifbandes auf die Oberfläche des Werkstückes herbeigeführt wird.

Aus dem Stand der Technik waren Breitbandschleifmaschinen bekannt, bei denen jedem Druckschuh im Einlaufbereich der Schleifmaschine ein Schalter zugeordnet ist, der betätigt wird, wenn das Werkstück über diese Stelle des Einlaufbereiches fährt. Der Druckbalken, an den diese Information weitergegeben wird, bringt den zu dieser Stelle gehörenden Druckschuh in Stellung. Dazu wird einem mit dem Druckbalken verbundenen Elektromagneten eine Einschaltspannung zugeführt, so dass der Druckschuh in seine Andruckstellung gebracht wird. Die Oberseite des Elektromagneten stützt sich an einem Druckschlauch ab, der sich seinerseits an seiner Oberseite ortsfest abstützt. Durch die Regulierung des pneumatischen Druckes im Druckschlauch kann die Andruckkraft des Druckbalkens gesteuert werden. Dieser Schlauch verläuft über die gesamte Breite des Druckbalkens und beaufschlagt damit alle Druckschuhe gleichmäßig.

Dem Klagepatent liegt die Erkenntnis zugrunde, dass die geschilderte differenzierte Steuerung des Druckbalkens noch verbesserungswürdig ist, da bei einem gleichmäßigen Anpressdruck aller Druckschuhe es im Randbereich, in dem die Anpresskraft über eine kleinere Kontaktfläche an die Werkstückoberfläche übertragen wird als im Mittelbereich des Werkstücks, zu einem wesentlich höheren Schleifdruck kommen kann. Daher kommt es vor, dass Kantenbereiche von Werkstücken durch die Schleifbandmaschine ungewollt rund geschliffen werden.

Ausgehend davon nennt es die Klagepatentschrift als der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe, eine Bandschleifmaschine der eingangs erwähnten Art zu erstellen, mit der eine verbesserte Steuerung des Schleifdruckes auf der Fläche des Werkstückes realisierbar ist (Anl. K1, Sp. 1, Z. 57-61).

Zur Lösung dieses technischen Problems sieht Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:

(1) Bandschleifmaschine mit einem Druckbalken (13)

(2) Druckbalken (13)

2.1 der Druckbalken (13) ist quer zur Förderrichtung eines Werkstücks (2) ausgerichtet.

2.2 der Druckbalken (13) weist eine Vielzahl von nebeneinander angeordneten Druckschuhen (7) auf,

2.2.1 die Druckschuhe (7) sind einzeln wirksam schaltbar.

2.3 Die Andruckkraft des Druckbalkens (13) ist steuerbar.

(3) Schleifbänder (5)

3.1 werden über den Druckbalken (13) geführt,

3.2 zur Bearbeitung der Oberfläche des Werkstücks (2).

(4) Die Andruckkraft der Druckschuhe (7)

4.1 ist einzeln steuerbar,

4.2 mittels einer Signalverarbeitungseinheit (10)

4.2.1 die die Werkstückform des transportierten Werkstücks (2) berücksichtigt.

II.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Erstbeklagte von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht hat. Sie ist der Klägerin daher für die Zeit von der Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatents bis zu dessen Erlöschen zum Schadenersatz verpflichtet, da sie schuldhaft gehandelt hat (Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG). Denn als Fachunternehmen hätte die Erstbeklagte die Patentverletzung bei An­wen­dung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können (§ 276 BGB).

Der Zweit- und der Drittbeklagte haften in gleicher Weise wie die Erstbeklagte. Als deren Geschäftsführer und damit gesetzliche Vertreter haben sie kraft ihrer Stellung für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der von ihnen geführten Gesellschaft insoweit im Geschäftsverkehr zu bestimmen.

Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Die Klägerin hat deshalb ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten zunächst dem Grunde nach festgestellt wird (§ 256 ZPO).

Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu können, schulden die Beklagten im zuerkannten Umfang Auskunft und Rechnungslegung (§ 140b PatG, §§ 242, 259 BGB). Hinsichtlich der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer war den Beklagten - auch von Amts wegen - ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 - Glasscheiben-Befestiger).

III.

Die aus der Verletzung des Klagepatents folgenden Ansprüche sind nicht ausgeschlossen oder entfallen.

1.

Die Klägerin hat keinen Verzicht auf etwaige Ansprüche aus dem Klagepatent gegenüber den Beklagten erklärt, insbesondere auch keinen solchen mit Rückwirkung. Eine solche Vereinbarung, die nach dem Vortrag der Beklagten zu Beginn der Zusammenarbeit getroffen worden sein soll, kann nicht festgestellt werden. Sie ist auch von keinem der Zeugen bekundet worden.

2.

Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind nicht verwirkt.

Ansprüche wegen Patentverletzung können verwirkt sein, wenn sich der Verletzer wegen der Duldung der Verletzungshandlungen durch den Patentinhaber über einen längeren Zeitraum hin bei objektiver Betrachtung darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zeit- und Umstandsmoment stehen dabei in Wechselwirkung. Die zeitlichen wie sonstigen Umstände des Einzelfalls müssen in ihrer Gesamtheit die Beurteilung tragen, dass nach Treu und Glauben dem Gläubiger die Verfolgung seiner Ansprüche verwehrt ist, mit deren Geltendmachung der Schuldner nicht mehr rechnen musste (vgl. BGH GRUR 2001, 323 ff. - Temperaturwächter). Dabei setzt die Verwirkung des Schadensersatzanspruchs im Gegensatz zur Verwirkung des Unterlassungsanspruchs keinen schutzwürdigen Besitzstand voraus, sondern nur, dass der Schuldner auf Grund eines hinreichend lange dauernden Duldungsverhaltens des Rechtsinhabers darauf vertrauen durfte, dieser werde nicht mehr mit Schadensersatzansprüchen wegen solcher Handlungen an den Schuldner herantreten, die er auf Grund des geweckten Duldungsanscheins vorgenommen hat (BGH aaO. [325] - Temperaturwächter; BGHZ 26, 52 [64f.] = NJW 1958, 459 - Sherlock Holmes; GRUR 1988, 776 [778] = NJW 1988, 2469 - PPC). Statt eines Besitzstands im Sinne der sachlichwirtschaftlichen Basis für die künftige wirtschaftliche Betätigung des Verletzers, wie er für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch entscheidend ist, genügt es, wenn der Schuldner sich bei seinen wirtschaftlichen Dispositionen darauf eingerichtet hat und einrichten durfte, keine Zahlung an den Gläubiger (mehr) leisten zu müssen (BGH aaO. - Temperaturwächter).

Bei objektiver Betrachtung fehlt es im Streitfall an einem Vertrauenstatbestand nach den vorstehenden Maßgaben. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass die Klägerin in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Verletzung des Klagepatents über einen Zeitraum hinweg untätig geblieben ist, der den Beklagten Veranlassung hätte geben können, mit einer Inanspruchnahme nicht mehr rechnen zu müssen.

Aus der Aussage des Zeugen Granitza ergibt sich nicht, dass der Klägerin bekannt war, dass die Bandschleifmaschine "Classic 313 QCE" der Erstbeklagten die technische Lehre des Klagepatents benutzt. Der Zeuge bekundete zwar, er habe dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin auf die Frage, ob die Erstbeklagte mit dem "variablen Kantendruck" der "Classic 313 QCE" das Patent der Klägerin verletze, erklärt, dass der Kantendruck mit einer Tastrolle aktiviert werde, zugleich aber eine Patentverletzung verneint. Daraus ergibt sich nicht, dass der Zeuge den Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin über die Umstände informiert hat, die zur Beurteilung der Verletzungsfrage relevant sind. Der Umstand, dass er der Auffassung war, bei der Erstbeklagten sei damals klar gewesen, dass jeder weiß, wie der variable Kantendruck erzeugt werde, besagt nicht, dass dies tatsächlich bei der Klägerin der Fall war. Insbesondere hat der Zeuge in demselben Zusammenhang bekundet, dass dies gerade nicht speziell angesprochen worden ist. Auch spricht der von ihm geschilderte Umstand, dass der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin ausdrücklich nachgefragt hat, ob die "variable Kantensteuerung" das Klagepatent verletze, dafür, dass mit dem Begriff gerade keine einheitliche Vorstellung von der damit beschriebenen Technik verbunden war.

Der Zeuge Mihlan hat in seiner Vernehmung ausdrücklich erklärt, ihm sei nicht bekannt, ob der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin, Herr Heesemann, sich die Maschinen der Beklagten in gleicher Weise interessiert angeschaut habe, wie die Mitarbeiter der Erstbeklagten dies mit den Maschinen der Klägerin im Rahmen des Kennenlernens im Vorfeld der Vertriebszusammenarbeit getan haben. Auch aus seiner Schilderung einer Diskussion auf der Messe in Nürnberg 2001, ob der Druckbalken der Klägerin oder jener der Beklagten besser sei, lässt sich keine Kenntnis des an diesem Gespräch teilnehmenden Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin von der Ausgestaltung des Druckbalkens bei den Maschinen der Erstbeklagten entnehmen. Dieser Gesprächsinhalt, der mit dem Vorbringen im Rechtsstreit im Einklang steht, spricht eher gerade für das Bestehen von Unterschieden zwischen den Ausführungen; dass über technische Einzelheiten, insbesondere Gemeinsamkeiten, gefachsimpelt worden ist, hat der Zeuge gerade nicht bekundet.

Einzig aus der Aussage des Zeugen Ballendat, die Klägerin habe im Jahr 2001, und zwar nach dem Auseinanderbrechen der Allianz, erfahren, dass die Erstbeklagte etwas ähnliches im Bereich der variablen Kantensteuerung macht, lässt sich ein früherer Zeitpunkt für die Kenntnis der Klägerin entnehmen, als von dieser vorgetragen. Diese Aussage hat er zwar später widerrufen, ohne jedoch für seinen Sinneswandel nachvollziehbare Gründe anzugeben. Selbst wenn die Bekundung hingegen als richtig unterstellt wird, ist keine Verwirkung eingetreten. Denn im Hinblick auf die Ende 2003, also etwas mehr als zwei Jahre später, erfolgte Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung fehlt es bereits am Zeitmoment. Ein derartiger Zeitraum ist nicht geeignet, beim Patentverletzer einen Vertrauenstatbestand des Inhalts zu schaffen, der Schutzrechtsinhaber werde ihn nicht mehr in Anspruch nehmen. Auch in der Gesamtschau mit den vorhergehenden Umständen ergibt sich keine andere Beurteilung, da - wie bereits ausgeführt - eine relevante Kenntnis der Klägerin nicht festgestellt werden konnte.

Gegen eine Verwirkung spricht darüber hinaus, dass die Ansprüche der Klägerin selbst bei Zugrundelegen des vom Zeugen Ballendat bekundeten Zeitpunktes der Kenntniserlangung bei Klageerhebung noch nicht verjährt waren. Ausgehend von einer Kenntniserlangung im Jahre 2001 wären die Klagansprüche auch bei Annahme einer kurzen dreijährigen Verjährung, beginnend mit dem Schluss des Jahres 2001, erst mit Schluss des Jahres 2004 verjährt. Zu diesem Zeitpunkt war die Klage bereits an die Beklagten zugestellt. Zwar ist grundsätzlich denkbar, dass Ansprüche bereits vor der Verjährung verwirkt sind; für eine Verwirkung bleibt jedoch umso weniger Raum, während umso strengere Anforderungen an das Umstandsmoment bzw. die vorrangige Schutzwürdigkeit der für eine Verwirkung sprechenden Interessen gestellt werden müssen, je kürzer schon die maßgeblichen Verjährungsfristen sind (MüKoBGB/Roth, 4. Aufl. 2003, § 242 BGB Rn 316; BGH NJW 1992, 1755 [1756]). Wie bereits festgestellt, fehlt das Umstandsmoment hier gänzlich.

Im Hinblick auf die Prospekte und Fachveröffentlichungen (Anlagen B5 bis B11), aus denen sich nach der Auffassung der Beklagten die Benutzung des Klagepatents ergibt, haben die Beklagten entweder nicht behauptet, dass die Klägerin Kenntnis davon hatte, oder aber keinen Beweis für ihre Behauptung angeboten. Es kann daher dahinstehen, ob die Publikationen im einzelnen geeignet gewesen wären, der Klägerin die erforderliche Kenntnis zu vermitteln.

Schließlich erscheint auch zweifelhaft, ob ein Vertrauen der Beklagten überhaupt schutzwürdig wäre. Dagegen spricht, dass sie auf konkrete Anfragen der Klägerin vorgerichtlich bis zuletzt eine Verletzung des Klagepatents stets verneint haben, während ihre Behauptung, die Klägerin informiert zu haben, - wie ausgeführt - nicht hat festgestellt werden können. Die Untätigkeit der Klägerin ist durch dieses Verhalten in unredlicher Weise von den Beklagten veranlasst worden; dies steht einer Vertrauensbildung auf ihrer Seite entgegen (vgl. BeckOK-BGB/Grüneberg, Stand 01.01.2005, § 242 BGB Rn 141; BGHZ 25, 47 [53] = NJW 1957, 1358; BGH VersR 1996, 316; NJW 2000, 140 [142]).

Der Klägerin fällt angesichts dessen auch keine fahrlässige Unkenntnis zur Last; sie hat ihrer Erkundigungspflicht genügt, indem sie auf konkrete Hinweise hin die Erstbeklagte zweimal zur Stellungnahme aufgefordert hat. Auf die von der Erstbeklagten jeweils gegebenen Antworten durfte sie vertrauen und musste nicht damit rechnen, dass diese eine Verletzung schlicht leugnet.

3.

Die Vereinbarungen der Parteien beinhalteten auch keine Einräumung einer Lizenz seitens der Klägerin zur Benutzung des Klagepatents durch die Beklagten. Eine derartige Absprache, die die Beklagten daraus ersehen wollen, dass die Klägerin mit dem Weitervertrieb der Schleifmaschine "213 QC" durch die Erstbeklagte einverstanden war, setzt eine entsprechende Erörterung des Lizenzgegenstandes zwischen den Parteien voraus. Eine solche ist hingegen nicht erfolgt. Die Beklagten tragen vor, die Klägerin habe keine Einwendungen gegen den Vertrieb der Beklagten-Modelle bis einschließlich des Modells "213 QC" erhoben. Gegenstand der Gespräche war dabei die Entscheidung über die jeweils zu vertreibenden Modelle, ohne aber sich über technische Einzelheiten im Detail auszutauschen, so dass das Einverständnis sich lediglich auf eine Einigung über die Sortimentsabsprache bezog, nicht aber eine etwaige Billigung der Benutzung von Schutzrechten der Klägerin beinhaltete.

Für eine solche bestand auf Seiten der Klägerin kein Anlass. Der Zeuge Granitza schilderte vielmehr, wie bereits vorstehend unter 2. dargestellt, dass die Beklagten davon ausgegangen seien, dass die Klägerin die technische Ausgestaltung der Druckbalken der Maschinen der Erstbeklagten kenne. Bezüglich der "Classic 213 QC" schilderte er, diese solle weiter von der Erstbeklagten vertrieben werden; "Knackpunkt" sei aber die "Classic 313 QCE" gewesen. Gemeinsam vertrieben werden sollte die "Heesemann Classic". Die vom Zeugen damit vermutlich gemeinte "MFA Classic" war hingegen nicht geeignet, der Klägerin Kenntnis von der Funktionsweise des Druckbalkens der Klägerin zu vermitteln, da die Klägerin unstreitig das Innenleben dieser Maschine beigesteuert hat, während die Erstbeklagte das Gehäuse geliefert hat. Kenntnis über die Ausgestaltung des von der Erstbeklagten verwendeten Druckbalkens konnte sie daher auf diesem Weg nicht erlangen.

IV.

Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verjährt. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung nicht erhoben. Die Erhebung der Einrede ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen der Beklagten zur vermeintlichen Verwirkung der Klageansprüche. Die Beklagten haben die diesbezüglichen Tatsachen ausdrücklich zur Begründung der Verwirkung vorgetragen.

Die Verwirkung bedarf keiner Geltendmachung als Einrede, auch wenn kaum vorstellbar ist, dass der Tatbestand enttäuschten Vertrauens bejaht wird, ohne dass der Betreffende sich darauf beruft, und in der Literatur in entsprechender Weise wie bei der Verjährung vertreten wird, es auch bei der Verwirkung dem Begünstigten anheimzustellen, ob er die Rechtsfolgen der Verwirkung für sich in Anspruch nehmen will (MüKoBGB/Roth, aaO., Rn 314).

Aufgrund des Einredecharakters der Verjährung gilt zwingend jedoch, dass diese geltend zu machen ist; dies ist nicht der Fall, wenn die Einwendung ausdrücklich auf den Tatbestand der Verwirkung gestützt wird.

Darüber hinaus wären die Ansprüche in der Sache auch nicht verjährt. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter III. 2. Bezug genommen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 709, 108 ZPO.

VI.

Der Streitwert wird auf 750.000,-- € festgesetzt (§ 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO).






LG Düsseldorf:
Urteil v. 12.09.2006
Az: 4b O 328/04


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