Landesarbeitsgericht Hamm:
Urteil vom 11. Januar 1999
Aktenzeichen: 17 Sa 2007/98
(LAG Hamm: Urteil v. 11.01.1999, Az.: 17 Sa 2007/98)
Die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die in ihrer Hauptverwaltung sowie in ihren Straßenbauämtern, Krankenhäusern, Sonderschulen sowie sonstigen Einrichtungen jeweils vor Ort insgesamt ca. 17.000 Mitarbeiter als Beamte oder als Arbeitnehmer beschäftigt und die innerhalb ihrer Hauptverwaltung u. a. eine gesonderte Haupt- und Personalabteilung errichtet hat, gegenüber einer von ihr in einer örtlichen Sonderschule beschäftigten Angestellten noch während deren Probezeit schriftlich erklärte ordentliche Kündigung ist bereits gemäß § 174 Satz 1 BGB dann unwirksam,
falls das Kündigungsschreiben nicht durch einen in der Haupt- und Personalabteilung der Hauptverwaltung dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts eingesetzten Mitarbeiter, sondern durch den Leiter der örtlichen Sonderschule, in der die gekündigte Angestellte bisher beschäftigt gewesen ist, unterzeichnet ist, falls dieser Leiter der örtlichen Sonderschule das Kündigungsschreiben nicht einmal mit "i. V.", sondern nur mit "i. A." unterzeichnet hat, falls zwar die Haupt- und Personalabteilung u. a. auch diesem Leiter der örtlichen Sonderschule behördenintern die Vollmacht zur Einstellung sowie Entlassung von Angestellten sowie Arbeitern dieser örtlichen Sonderschule erteilt
hat, dieses aber der gekündigten Angestellten weder vor noch bei dem Zugang des Kündigungsschreibens seitens der Körperschaft des öffentlichen Rechts in irgendeiner Weise bekannt gemacht worden ist, falls zudem die gekündigte Angestellte von dem Umstand, dass der Mitarbeiter der Körperschaft des öffentlichen Rechts, der das Kündigungsschreiben unterzeichnet hat, von der Körperschaft des öffentlichen Rechts zum Leiter der örtlichen Sonderschule bestellt worden war sowie weiterhin ist, erst nach Zugang des Kündigungsschreibens Kenntnis erlangt hat, falls dem Kündigungsschreiben keine schriftliche Kündigungsvollmacht seitens der Körperschaft des öffentlichen Rechts auf den Leiter der örtlichen Sonderschule beigefügt gewesen ist und falls die gekündigte Angestellte die ihr zugegangene schriftliche Kündigung im Sinne des § 174 Satz 1 BGB unverzüglich gegenüber der Körperschaft des öffentlichen Rechts zurückgewiesen hat.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 08.09.1998 - 2 Ca 1864/98 - abgeändert.
Es wird festgestellt, daß das zwischen den Parteien zum 01.01.1998 begründete Arbeitsverhältnis nicht schon zum 30.06.1998, sondern erst zum 31.08.1998 beendet worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Tatbestand
Die Parteien streiten sich darüber, ob ihr zum 01.01.1998 begründetes Dauerarbeitsverhältnis bereits durch die ordentliche Kündigung des Beklagten mit Schreiben vom 10.06.1998 zum 30.06.1998 oder erst durch die ordentliche Eigenkündigung der Klägerin mit Telefax vom 08.08.1998 zum 31.08.1998 beendet worden ist. Dabei ist zwischen den Parteien nicht im Streit, ob die ordentliche Kündigung des Beklagten mit Schreiben vom 10.06.1998 wegen Verstoßes gegen gesetzliche Kündigungsschutzbestimmungen und/oder aus personalvertretungsrechtlichen Gründen unwirksam ist. Vielmehr ist zwischen den Parteien allein streitig, ob die ordentliche Kündigung des Beklagten mit Schreiben vom 10.06.1998 gemäß § 174 Satz 1 BGB unwirksam ist, da das Kündigungsschreiben des Beklagten vom 10.06.1998 durch den seitens des Beklagten in einem Beamtenverhältnis Beschäftigten Herrn D... mit "i. A." unterzeichnet ist, da diesem Kündigungsschreiben vom 10.06.1998 keine schriftliche Vollmacht des Beklagten auf Herrn D... beigelegen hat und da wegen dieses Fehlens einer schriftlichen Vollmacht des Beklagten auf Herrn D... die ordentliche Kündigung des Beklagten mit Schreiben vom 10.06.1998 seitens der Klägerin gegenüber dem Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 12.06.1998 als unwirksam zurückgewiesen worden ist.
Im Hinblick auf die gerichtliche Entscheidung der vorstehenden Streitfrage der Parteien ist zum einen von rechtlicher Bedeutung, daß im Bürgerlichen Gesetzbuch - BGB - vom 18.08.1896 (RG Bl. S. 195), das zum 01.01.1900 in K... getreten ist, von Beginn an u. a. folgendes aufgenommen ist:
"§ 174 Einseitige Rechtsgeschäfte
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte."
Zum anderen ist im vorliegenden Rechtsstreit von rechtlichem Interesse, daß der Beklagte, bei dem es sich gemäß den §§ 1, 2 Lsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - LVerbO NW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 657) um eine von den Kreisen und kreisfreien Städten der früheren Provinz Westfalen sowie des früheren Landes Lippe gebildete öffentlichrechtliche Körperschaft mit dem Recht der Selbstverwaltung handelt, seit dem 01.01.1994 Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen - KAV NW - ist. Der KAV NW ist jedoch seinerseits ein Mitgliedsverband der Bundesvereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände - VKA , die ihrerseits für ihre Mitgliedsverbände mit den für den öffentlichen Dienst zuständigen Gewerkschaften den Bundes-Angestelltentarifvertrag - BAT - sowie die den BAT ergänzenden Tarifverträge abgeschlossen hat und weiterhin abschließt. Aufgrund seiner seit dem 01.01.1994 beim KAV NW bestehenden Mitgliedschaft vereinbart jedoch der Beklagte ebenfalls seit dem 01.01.1994 mit allen von ihm als Angestellte Beschäftigten in den jeweils schriftlich abgeschlossenen Arbeitsverträgen, daß auf deren Arbeitsverhältnisse zu ihm die Bestimmungen des BAT VKA sowie der den BAT VKA ergänzenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung finden.
Im BAT VKA ist aber u. a. folgendes geregelt:
"§ 4 Schriftform, Nebenabreden
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen; dem Angestellten ist eine Ausfertigung auszuhändigen.
...
(2) ...
§ 5 Probezeit
Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, es sei denn, daß im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart worden ist.
§ 6 Gelöbnis
Der Angestellte hat dem Arbeitgeber die gewissenhafte Diensterfüllung und die Wahrung der Gesetze zu geloben. Das Gelöbnis wird durch Nachsprechen der folgenden Worte abgelegt und durch Handschlag bekräftigt:
"Ich gelobe: Ich werde meine Dienstobliegenheiten gewissenhaft erfüllen und das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland sowie die Gesetze wahren."
Über das Gelöbnis ist eine von dem Angestellten mitzuunterzeichnende Niederschrift zu fertigen.
§ 53 Ordentliche Kündigung
(1) Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses und für Angestellte unter 18 Jahren beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluß.
(2) Im übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (§ 19)
bis zu 1 Jahr 1 Monat zum Monatsschluß
...
(3) ...
§ 57 Schriftform der Kündigung
Nach Ablauf der Probezeit (§ 5) bedürfen Kündigungen - auch außerordentliche - der Schriftform. ..."
Ferner ist im vorliegenden Rechtsstreit noch von rechtlicher Bedeutung, daß sich die Aufgaben des Beklagten, dessen Hauptverwaltung sich in M... befindet, nach § 5 LVerbO NW auf die Sachgebiete Soziale Aufgaben, Jugendhilfe sowie Gesundheitsangelegenheiten, wozu u. a. die Trägerschaft von Sonderschulen zählt, Straßenwesen, Landschaftliche Kulturpflege, Landes- sowie Landschaftspflege und Kommunalwirtschaft erstrecken, daß der Beklagte zum Zwecke der Erledigung der vorstehenden Aufgaben insgesamt ca. 17.000 Mitarbeiter als Beamte oder als Arbeitnehmer beschäftigt, daß gemäß § 17 Abs. 1 Buchst. c) sowie d) LVerbO NW der Direktor des Beklagten die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Beklagten zu führen sowie den Beklagten in allen Rechts- und Verwaltungsgeschäften gesetzlich zu vertreten hat, daß nach § 20 Abs. 1 LVerbO NW dem Direktor des Beklagten zur Mitwirkung bei der Erledigung der Dienstgeschäfte sowie zur Vertretung in bestimmten Geschäftsbereichen leitende Beamte (Landesräte) beigeordnet werden, wobei allgemeiner Vertreter des Direktors des Beklagten der Erste Landesrat ist, und daß sich im übrigen die Vertretung sowie Geschäftsverteilung beim Beklagten nach der vom Landesausschuß des Beklagten zu erlassenden Geschäftsordnung richtet, daß gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 LVerbO NW Dienstvorgesetzter aller Beamten, Angestellten sowie Arbeiter des Beklagten der Direktor des Beklagten ist, daß nach § 20 Abs. 4 Satz 2 LVerbO NW die Beamten des Beklagten aufgrund eines Beschlusses des Landesausschusses des Beklagten vom Direktor des Beklagten ernannt, befördert sowie entlassen werden, daß dagegen gemäß § 20 Abs. 4 Satz 3 LVerbO NW die arbeits- sowie tarifrechtlichen Entscheidungen für alle Angestellten sowie Arbeiter des Beklagten der Direktor des Beklagten ohne Beteiligung des Landesausschusses des Beklagten trifft und daß sich nach § 20 Abs. 4 Satz 6 LVerbO NW die Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten sowie Arbeiter des Beklagten im übrigen nach den Vorschriften des allgemeinen Beamten- und des Tarifrechts bestimmen.
Die Klägerin ist am ... geboren, geschieden und Mutter eines Kindes. Sie hat in 1984 die Schulausbildung an der Hauptschule abgeschlossen und danach von 1984 bis 1986 eine Höhere Handelsschule erfolgreich besucht. Hiernach hat sie sich vom 01.10.1991 bis zum 30.09.1993 an den W...-Schulen in D... mit Erfolg zur Krankengymnastin ausbilden lassen und hat danach vom 01.11.1993 bis zum 31.10.1994 beim M... Herne das Anerkennungsjahr für eine staatlich ausgebildete Krankengymnastin absolviert. Hiernach ist sie in ihrem erlernten Beruf als Krankengymnastin zunächst vom 14.11.1994 bis zum 30.04.1996 in einer Privatpraxis in Herne und dann ab dem 01.05.1995 beim M... Herne tätig gewesen.
Ende 1997 richtete die Klägerin von sich aus folgendes Schreiben an "die Schul- und Internatsverwaltung der w... Schulen B... für Körperbehinderte, H... ..., ... B...":
"Bewerbung als Krankengymnastin
Sehr geehrte Damen und Herren,
in bin alleinerziehende Mutter einer zehnjährigen Tochter und bewerbe mich bei Ihnen um eine Vollzeitstelle.
Zur Zeit bin ich in einem H... Krankenhaus tätig. Zu meinen Aufgaben gehört die krankengymnastische Betreuung der geriatrischen, der kinderchirurgischen, der urologischen und der ambulanten Patienten sowie die organisatorische und fachliche Führung der Physikalischen Abteilung.
Die Arbeit mit den o. g. Patienten macht mir Spaß, jedoch interessiert es mich mehr, mein Wissen im pädiatrischen und neurologischen Bereich zu vertiefen. Deshalb möchte ich meine krankengymnastische Tätigkeit in diese Richtung lenken.
Fort- und Weiterbildungslehrgänge entnehmen Sie bitte den beigefügten Unterlagen. Sie können die Bewerbung auch gerne zurückhalten und auf mich zurückkommen, wenn bei Ihnen eine geeignete Stelle frei wird.
Mit freundlichen Grüßen"
Aufgrund dieses vorstehenden Bewerbungsschreibens der Klägerin wurde dann mit der Klägerin am 25.11.1998 um 9.00 Uhr im Gebäude der W... Schule für Körperbehinderte in G..., L... ..., deren Träger der Beklagte ist, ein Einstellungsgespräch geführt, an dem Frau B..., die seitens des Beklagten als Angestellte beschäftigt wird und die vom Beklagten in der Schul- und Internatsverwaltung des Beklagten in B..., H... ... als Personalsachbearbeiterin eingesetzt ist, Frau H..., die seitens des Beklagten ebenfalls als Angestellte beschäftigt wird, die jedoch vom Beklagten in der W... Schule für Körperbehinderte des Beklagten in G..., L... ... als Leiterin des dortigen therapeutischen Dienstes eingesetzt ist, sowie Herr K..., der seitens des Beklagten auch als Angestellter beschäftigt wird und der zumindest am 25.11.1998 einfaches Mitglied des örtlichen Personalrats, der beim Beklagten u. a. für die W... Schule für Körperbehinderte des Beklagten in G..., L... ... gebildet ist, war, teilnahmen.
Nach diesem Einstellungsgespräch am 25.11.1998 ging der Klägerin unter ihrer Privatanschrift auf dem normalen Postweg folgendes Schreiben mit Datum des 03.12.1997 zu:
"Sehr geehrte Frau P...,
ich freue mich, Ihnen mitteilen zu können, daß wir uns entschieden haben, Ihnen eine Stelle als Krankengymnastin bei der W... Schule für Körperbehinderte G..., Verg. Gr. V c BAT-LWL, zum 01.01.1998 zu übertragen.
Wegen des genauen Zeitpunktes des Dienstantritts bitte ich Sie, sich mit mir in Verbindung zu setzen.
Ihr Vertragsverhältnis richtet sich nach den beim L...-... für seine Angestellten geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung.
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden.
Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit.
Dieses Angebot gilt unabhängig von Ihrer Bewährung nur unter der Voraussetzung, daß der L... Sie aufgrund eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses und des Führungszeugnisses (§ 30 Abs. 5 BZRG) für die angebotene Stelle für geeignet hält.
Das Gesundheitsamt der Stadt C...-R... wird sich zwecks Terminvereinbarung mit Ihnen in Verbindung setzen.
Die Kosten des Gesundheitszeugnisses werden vom L... getragen.
Sie sind sozialversicherungspflichtig. Sofern Sie der Krankenversicherungspflicht unterliegen, werden Sie Mitglied unserer Betriebskrankenkasse. Sie bietet Ihnen einen vorbildlichen Krankenversicherungsschutz zum günstigen Beitrag.
Wir erledigen alle Formalitäten für Sie. Nur falls Sie nicht versicherungspflichtig werden, müssen Sie zusätzlich einen Aufnahmeantrag bei unserer BKK - Tel. 0.../... -
... - stellen.
Wollen Sie ausnahmsweise bei einer anderen Krankenkasse versichert werden, müssen Sie uns dies spätestens zwei Wochen nach der Arbeitsaufnahme schriftlich mitteilen.
Bitte teilen Sie mir möglichst bald mit, ob Sie den Dienst unter diesen Bedingungen antreten werden.
Anlage: Übersicht über die noch beizubringenden Unterlagen."
Dabei weist dieses vorstehende Schreiben mit Datum des 03.12.1997 folgenden Briefkopf auf:
"L... Schul- und Internatsverwaltung B...
W...-L... der W... Schulen für
Körperbehinderte B..., G...
und H------,
Schwerhörige B... und G...,
Sprachbehinderte B... und D...,
Sehbehinderte G...
Besuche: H... ...
Schul- und Internatsverwaltung,
H... ..., ... B... Sprechzeiten, Telefonate: Mo-Do 8.30 - 12.30 Uhr,
14.00 - 15.30 Uhr,
Fr. 8.30 - 12.30"
Weiter ist in diesem vorstehenden Schreiben mit Datum des 03.12.1997 unmittelbar unter dem vorstehenden Briefkopf folgendes aufgenommen:
"Auskunft erteilt:
Frau B-----
Tel.: (...) ...-...
Fax: (...) ..."
Ob dieses vorstehende Schreiben mit Datum des 03.12.1997 von Frau B----- oder von Herrn D... unterzeichnet gewesen ist, ist zwischen den Parteien im vorliegenden Rechtsstreit auch im Berufungstermin am 11.01.1999 streitig geblieben.
Unstreitig ist hingegen zwischen den Parteien wiederum, daß die Klägerin entsprechend dem Inhalt des vorstehenden Schreibens mit Datum des 03.12.1997 tatsächlich am Freitag, den 02.01.1998, die Tätigkeit einer Krankengymnastin in der W...-... Schule für Körperbehinderte des Beklagten in G..., L...-... ... aufnahm.
Erst nach dieser Arbeitsaufnahme durch die Klägerin am 02.01.1998 wurde der Klägerin in der W... Schule für Körperbehinderte des Beklagten in G...-..., L... ... seitens Frau H..., die nach Vorstehendem in dieser Schule als Leiterin des dortigen therapeutischen Dienstes tätig ist, ein schriftlicher Originalarbeitsvertrag nebst einer Durchschrift zum Zwecke ihrer (der Klägerin) Unterschriftsleistung vorgelegt.
Dieser schriftliche Arbeitsvertrag weist denselben Briefkopf wie das vorstehende Schreiben an die Klägerin mit Datum des 03.12.1997 auf.
Weitergehend hat dieser schriftliche Arbeitsvertrag folgenden Wortlaut:
"Arbeitsvertrag
Zwischen dem L... W...-L..., vertreten durch den Direktor des L...
und Frau U... P...
wohnhaft in: ... W..., L... Str. ...
geboren am: ...
wird folgender Arbeitsvertrag abgeschlossen:
§ 1
Frau P... wird mit Wirkung vom 01.01.1998 im Dienst des L...es W...-L... an der W... Schule für Körperbehinderte in G...-... als Krankengymnastin beschäftigt.
Die tariflichen Vorschriften über die Versetzung, Abordnung und Zuweisung bleiben unberührt.
§ 2
Das Vertragsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den L... jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
§ 3
Frau P... wird in die Vergütungsgruppe V c des Teils III der Anlage 1 a zum BAT-LWL eingestuft.
Die Zahlung der Vergütung erfolgt bargeldlos.
§ 4
Die Probezeit beträgt 6 Monate."
Ferner war auf diesem vorstehenden schriftlichen Arbeitsvertrag bereits zum Zeitpunkt seiner Vorlage seitens Frau H... an die Klägerin abschließend folgendes aufgenommen:
"B..., den 06.01.1998 G..., den
I. A.
... ...
(D...) U... P...
Landesoberamtsrat"
Des weiteren befanden sich einerseits über der vorstehenden Eintragung "(D...)" auch schon die Unterschrift D... und zwischen den vorstehenden Eintragungen "B..., den 06.01.1998" und "G..., den" der Dienstsiegelaufdruck des Beklagten.
Die Klägerin unterzeichnete dann um den 06.01.1998 bei sich zu Hause den vorstehenden Originalarbeitsvertrag, behielt die Durchschrift hiervon für sich und gab danach den von ihr allerdings ohne Datumseintragung unterschriebenen Originalarbeitsvertrag bei Frau H... ab. Diesen jetzt auch seitens der Klägerin unterschriebenen Originalarbeitsvertrag übersandte hiernach Frau H... an die Schul- und Internatsverwaltung B... des Beklagten in B..., H... ...
Herr D..., der nach Vorstehendem den der Klägerin seitens Frau H... vorgelegten schriftlichen Arbeitsvertrag für den Beklagten bereits unterzeichnet gehabt hatte, wird vom Beklagten in einem Beamtenverhältnis beschäftigt. Weitergehend war zwischen den Parteien im vorliegenden Rechtsstreit schon erstinstanzlich unstreitig, daß Herr D... seitens des Beklagten bereits zum Zeitpunkt des Bewerbungsschreibens der Klägerin an die Schul- und Internatsverwaltung B... des Beklagten von Ende 1997 in dieser Schul- und Internatsverwaltung B... des Beklagten eingesetzt gewesen war. Hingegen war zwischen den Parteien im vorliegenden Rechtsstreit in der ersten Instanz noch streitig, mit welcher Funktion Herr D... seitens des Beklagten in der Schul- und Internatsverwaltung B... des Beklagten beschäftigt worden war.
Dagegen war zwischen den Parteien im vorliegenden Rechtsstreit schon erstinstanzlich wiederum unstreitig, daß Herr D... am 18.02.1998 in den Räumen der W... Schule für Körperbehinderte des Beklagten in G... von der Klägerin das Gelöbnis gemäß § 6 BAT VKA abnahm und daß die über dieses Gelöbnis der Klägerin ebenfalls gemäß § 6 BAT VKA nach Formular gefertigte Niederschrift noch unter dem 18.02.1998 seitens der Klägerin und seitens Herrn D... unterzeichnet wurde.
Weitergehend war zwischen den Parteien im vorliegenden Rechtsstreit auch bereits in der ersten Instanz streitlos, daß Herr D... im Beisein von Frau H... mit der Klägerin ebenfalls in den Räumen der W... Schule für Körperbehinderte des Beklagten in G... am 04.06.1998 ein Gespräch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien führte. Dagegen ist zwischen den Parteien im vorliegenden Rechtsstreit in beiden Instanzen streitig geblieben, ob zwischen Herrn D... und der Klägerin am 05.06.1998 ein weiteres diesbezügliches Gespräch stattfand.
Hingegen war zwischen den Parteien im vorliegenden Rechtsstreit auch schon erstinstanzlich wiederum unstreitig, daß der Klägerin durch Frau H... in den Räumen der W... Schule für Körperbehinderte des Beklagten in G... am Mittwoch, den 10.06.1998, dem Tag vor Fronleichnam am Donnerstag, den 11.06.1998, ein Originalschreiben mit Datum des 10.06.1998 ausgehändigt wurde, wobei auch dieses Schreiben mit Datum des 10.06.1998 denselben Briefkopf wie das vorstehende Schreiben an die Klägerin mit Datum des 03.12.1997 aufweist, wobei hingegen in diesem Schreiben mit Datum des 10.06.1998 unmittelbar unter dem Briefkopf aufgenommen ist, "Auskunft erteilt: F... D..., Tel: (...) ...-..., Fax: (...) ..." und wobei in diesem Schreiben mit Datum des 10.06.1998 nachfolgend folgendes aufgenommen ist:
"Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Sehr geehrte Frau P...,
hiermit kündige ich das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Probezeit zum 30.06.1998.
Mit freundlichen Grüßen
I. A."
Schließlich weist dieses Schreiben mit Datum des 10.06.1998 unter dem Eintrag "I. A." nur die Unterschrift des Herrn D... auf. Es ist also auf diesem Schreiben mit Datum des 10.06.1998 - im Gegensatz zum schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien - unter der Unterschrift des Herrn D... nicht einmal die Dienstbezeichnung "Landesoberamtsrat" des Herrn D... aufgenommen. Des weiteren befindet sich dort auch kein Dienstsiegelaufdruck des Beklagten.
Hiernach richtete Rechtsanwalt J..., der die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit in beiden Instanzen vertreten hat, am Freitag, den 12.06.1998, einerseits auf dem normalen Postweg folgendes Schreiben mit Datum des 12.06.1998, dem eine schriftliche Originalvollmacht der Klägerin auf Rechtsanwalt J... beigefügt war, an die LWL-Schul- und Internatsverwaltung B..., H... ..., ... B...:
"Ihr Zeichen. RA
Kündigung des Arbeitsverhältnisses U... P..., L...-... Str. ..., ... W...
Sehr geehrte Damen und Herren,
Frau U... P... hat uns mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt und das Kündigungsschreiben Ihres Hauses vom 10.06.98 vorgelegt.
Unsere Mandantin ist seit dem 01.01.98 in Ihrem Hause als Physiotherapeutin beschäftigt. Das Kündigungsschreiben wurde von einem Herrn "F... D..." gegengezeichnet.
Herr D... ist unserer Mandantin zwar persönlich bekannt, wobei jedoch keinerlei Kenntnis von der Funktion dieses Mitarbeiters innerhalb Ihres Hauses existiert. So ist speziell unbekannt, ob bzw. aus welchem Grunde Herr D... bezüglich einer Kündigungserklärung vertretungsbefugt ist.
Ergo bestreiten wir hiermit eine wirksame Bevollmächtigung des Herrn D... und weisen die Kündigungserklärung aus diesem Grunde z u r ü c k .
Mit freundlichen Grüßen"
Andererseits übermittelte Rechtsanwalt J... das vorstehende Schreiben mit Datum des 12.06.1998 nebst schriftlicher Vollmacht der Klägerin auf Rechtsanwalt J... auch schon am 12.06.1998 per Telefax an die LWL Schul- und Internatsverwaltung B...
Danach ging Rechtsanwalt J... auf dem normalen Postweg am 03.07.1998 folgendes Schreiben des Beklagten mit Datum des 24.06.1998, das jedoch nicht den Briefkopf der Schul- und Internatsverwaltung B..., sondern jetzt den Briefkopf der Haupt- und Personalabteilung der Hauptverwaltung des Beklagten in M... aufweist und das nicht durch Herrn D..., sondern durch einen seitens des Beklagten in dieser Haupt- und Personalabteilung Beschäftigten ebenfalls mit "I. A." unterzeichnet ist, zu:
"Ihre Mandantin Frau U... P..., L... Str. ..., ... W...
hier: Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Ihr Schreiben vom 12.06.1998
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit o. g. Schreiben bezweifeln Sie, daß Herr D... wirksam bevollmächtigt ist, Kündigungserklärungen für den L... W...-L... abzugeben.
Herr Oberamtsrat D... ist Leiter der Schul- und Internatsverwaltung B... und als solcher im Rahmen der Delegation von Personalangelegenheiten zuständig für die Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Angestellten mit Ausnahme der Angestellten mit Leitungsfunktion im Bereich der Schul- und Internatsverwaltung B...
Frau P... war als Krankengymnastin bei der W... Schule für Körperbehinderte G... beschäftigrt, für deren Verwaltung die Schul- und Internatsverwaltung B... zuständig ist. Somit war Herr D... sowohl befugt, Ihre Mandantin im Namen des L...-...Westfalen-Lippe einzustellen (die Einstellung wurde seinerzeit auch durch Herrn D... vorgenommen) als auch die Kündigung auszusprechen.
Ich hoffe, die Ihrerseits bestehenden Zweifel an den Befugnissen des Herrn D... ausgeräumt zu haben.
Mit freundlichem Gruß
I. A."
Daraufhin hat die Klägerin durch Rechtsanwalt J... mit Schriftsatz vom 14.07.1998, der am 15.07.1998 beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen eingegangen und am 23.07.1998 dem Beklagten zugestellt worden ist, die vorliegende Klage gegen den Beklagten erhoben.
Dabei wird in der Klageschrift der Klägerin vom 14.07.1998 der Antrag gestellt, gerichtlich festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigungserklärung des Beklagten vom 10.06.1998 beendet wurde.
Nach Ihrer vorstehenden Klageerhebung gegen den Beklagten hat die Klägerin selbst am 08.08.1998 folgendes Telefax an die Schul- und Internatsverwaltung B..-... des Beklagten gesandt:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich mein Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 31.08.98.
Mit freundlichen Grüßen"
Hiernach hat die Klägerin durch Rechtsanwalt J... mit Schriftsatz vom 17.08.1998 gegenüber dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen bekannt gegeben, daß nunmehr beantragt wird, gerichtlich festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigungserklärung des Beklagten vom 10.06.1998 beendet wurde, sondern bis zum 31.08.1998 fortbesteht.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin - wie schon in ihrem vorgerichtlichen anwaltlichen Schreiben an die Schul- und Internatsverwaltung B... des Beklagten vom 12.06.1998 - auch vor dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen die Auffassung vertreten, die ordentliche Kündigung des zwischen den Parteien zum 01.01.1998 begründeten Arbeitsverhältnisses seitens des Beklagten mit Schreiben vom 10.06.1998 sei deswegen gemäß § 174 Satz 1 BGB unwirksam, weil das Kündigungsschreiben des Beklagten vom 10.06.1998 - streitlos - seitens des Herrn D... unterzeichnet sei, weil diesem Kündigungsschreiben - ebenfalls unstreitig - keine schriftliche Kündigungsvollmacht des Beklagten auf Herrn D... beigefügt gewesen sei und weil nach ihrer (der Klägerin) Behauptung Herr D... ihr nur von Person bekannt sei, dagegen sie (die Klägerin) keine Kenntnis davon gehabt sowie immer noch nicht habe, welche Funktion Herr D... in der Schul- und Internatsverwaltung B... des Beklagten inne gehabt bzw. jetzt inne habe, daß sie insbesondere nicht wisse, ob Herr D... Leiter der Schul- und Internatsverwaltung B... des Beklagten gewesen bzw. nunmehr sei, ob Herr D... - falls er Leiter dieser Schul- und Internatsverwaltung B... des Beklagten gewesen bzw. jetzt sein sollte, vom Beklagten bevollmächtigt gewesen bzw. nunmehr sei, ihr (der Klägerin) Arbeitsverhältnis zum Beklagten für den Beklagten wirksam kündigen zu können. Denn sie (die Klägerin) habe Herrn D... lediglich zwei Mal persönlich gesprochen, nämlich das erste Mal am 18.02.1998, als sie vor Herrn D... das Gelöbnis abgelegt habe, und das zweite Mal am 04.06.1998, als Herr D... im Beisein von Frau H... mit ihr über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien gesprochen habe. Ein weiteres Gespräch zwischen ihr und Herrn D... bezüglich einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien am 05.06.1998 habe nicht stattgefunden. Anläßlich dieser zwei Gespräche am 18.02.1998 sowie am 04.06.1998 habe sich jedoch Herr D... ihr (der Klägerin) gegenüber nur mit Namen vorgestellt. Mit keinem Wort habe hierbei Herr D... sie (die Klägerin) darauf hingewiesen, daß er Leiter der Schul- und Internatsverwaltung B... des Beklagten sei, daß er etwa in dieser Funktion ihr gegenüber tätig werde, daß überhaupt die W... Schule für Körperbehinderte des Beklagten in G... organisatorisch der Schul- und Internatsverwaltung B... des Beklagten unterstehe. Schließlich habe sie von keiner Seite des Beklagten Kenntnis darüber bekommen, daß und wie der Beklagte die Berechtigung zum Ausspruch von Kündigungen geregelt habe. Einer solchen Inkenntnissetzung darüber, wer beim Beklagten kündigungsberechtigt sei, habe es jedoch nach ihrer (der Klägerin) Meinung seitens des Beklagten ihr gegenüber vor Ausspruch der hier im Streit befindlichen ordentlichen Kündigung mit Schreiben vom 10.06.1998 durch Herrn D... deswegen bedurft, weil für sie die Zuständigkeitsverteilung beim Beklagten ob der Größe der Gesamtbehörde des Beklagten nicht durchschaubar gewesen und auch immer noch nicht sei. In Ermangelung eigener Kenntnisse müsse sie daher mit Nichtwissen bestreiten, daß die W... Schule für Körperbehinderte des Beklagten in G... organisatorisch der Schul- und Internatsverwaltung B... des Beklagten unterstanden habe bzw. jetzt unterstehe, daß Herr D... seitens des Beklagten zum Leiter der Schul- und Internatsverwaltung B... des Beklagten bestellt worden bzw. nunmehr sei und daß der jeweilige Leiter der Schul- und Internatsverwaltung B... des Beklagten vom Beklagten bevollmächtigt gewesen bzw. jetzt sei, für den Beklagten wirksam überhaupt Arbeitsverhältnisse aufkündigen zu können.
Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt wieder - wie in ihrer Klageschrift - beantragt,
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigungserklärung des Beklagten vom 10.06.1998 beendet wurde.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dabei hat er (der Beklagte) auch im vorliegenden Rechtsstreit bereits erstinstanzlich an seiner Behauptung in seinem Schreiben an Rechtsanwalt J... vom 24.06.1998 festgehalten, daß nämlich Herr D... von ihm (dem Beklagten) zum Leiter der Schul- und Internatsverwaltung B... bestellt gewesen sowie weiterhin sei, daß organisatorisch dieser Schul- und Internatsverwaltung B... u. a. auch die W... Schule für Körperbehinderte in G... unterstanden habe sowie weiterhin unterstehe und daß Herr D... in seiner Funktion als Leiter der Schul- und Internatsverwaltung B... von ihm (dem Beklagten) zur Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung aller Angestellten sowie Arbeiter im Bereich der Schul- und Internatsverwaltung B... mit Ausnahme in bezug auf Angestellte in Leitungsfunktion bevollmächtigt gewesen bzw. weiterhin sei. Weitergehend hat er (der Beklagte) behauptet, insoweit Herr D... zur Einstellung, zur Höhergruppierung sowie zur Entlassung von Angestellten sowie von Arbeitern von ihm (dem Beklagten) bevollmächtigt gewesen bzw. weiterhin sei, sei Herr D... ebenfalls berechtigt gewesen bzw. weiterhin berechtigt, insofern gegenüber dem örtlichen Personalrat die diesbezüglichen vorherigen personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahren des Personalrats nach den Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes NW - LPVG NW - selbständig durchzuführen. Daher habe Herr D... auch im Hinblick auf seine ordentliche Kündigung der Klägerin mit Schreiben vom 10.06.1998 zuvor mit Schreiben vom 08.06.1998 den örtlichen Personalrat gemäß § 72 a Abs. 2 LPVG NW beteiligt gehabt. Schließlich hat er (der Beklagte) gemeint, die Klägerin werde nicht ernsthaft behaupten wollen, sie habe nicht gewußt, daß Herr D... Leiter der Schul- und Internatsverwaltung B... gewesen bzw. weiterhin sei. Denn daß Herr D... Leiter dieser Schul- und Internatsverwaltung B... gewesen bzw. weiterhin sei, müsse der Klägerin dadurch deutlich geworden sein, daß Herr D... den Arbeitsvertrag mit der Klägerin unterschrieben, daß Herr D... gegenüber der Klägerin am 18.02.1998 das Gelöbnis gemäß § 6 BAT abgenommen sowie hierbei die Niederschrift über dieses Gelöbnis unterzeichnet und daß Herr D... mit der Klägerin über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien nicht nur am 04.06.1998, sondern nochmals am 05.06.1998 gesprochen habe.
Dabei hat er (der Beklagte) im vorliegenden Rechtsstreit erstinstanzlich zur Begründung seiner Behauptungen zusätzlich zu dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien sowie zu der Niederschrift über das Gelöbnis der Klägerin am 18.02.1998 nur noch die schriftlichen Unterlagen bezüglich der Beteiligung des örtlichen Personalrats zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung der Klägerin zum 30.06.1998 durch Herrn D... und folgenden seitens Herrn D... sowie seitens Frau H... mit Datum des 30.07.1998 unterzeichneten Aktenvermerk jeweils in Kopie zu den Gerichtsakten gereicht:
"Krankengymnastin U... P...
hier: Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf der Probezeit
Ende Mai 1998 haben wir die Ltd. Therapeutin - Frau D... H... - gebeten, für Frau P... den Entwurf einer Beurteilung zu erstellen und uns zuzuleiten.
Frau H... teilte uns daraufhin mit, daß sie gegen die Übernahme von Frau P... in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis Bedenken habe, da es im therapeutischen Team und insbesondere auch im Verhältnis zwischen ihr und Frau P... Probleme gebe.
Frau H... hatte zunächst keine Schwierigkeiten mit Frau P... gesehen und in einem Gespräch am 12.05.1998 dies ihr auch mitgeteilt. Danach traten aber vermehrt und ernstere Schwierigkeiten zwischen Frau P... und anderen Mitarbeiterinnen und auch Frau H... auf.
Damit ich mir persönlich einen Eindruck der Differenzen verschaffen konnte, haben Frau H... und ich am 04.06.1998 mit Frau P... ein Gespräch geführt.
In diesem Gespräch wurden von Frau H... die zurückliegenden Vorkommnisse angesprochen. Weiterhin wurde Frau P... vorgehalten, daß sie sich in der letzten Zeit zunehmen von der Mehrheit der Mitarbeiter des Therapeutischen Dienstes zurückgezogen hat. Dies beruhte nach Ansicht Frau H... auf der Tatsache, daß Frau P... Schwierigkeiten hatte, die Meinungen anderer Kollegen zu akzeptieren, sofern diese von ihrer eigenen abwichen. Dies bezog sich auch auf deren Arbeit, die sie im Einzelfall abwertend beurteilte. Schließlich wurde Frau P... auch erklärt, daß auch die Probleme zwischen ihr und Frau H... zugenommen haben und der Eindruck entstanden sei, daß sie die Leitungsfunktion von Frau H... nicht akzeptiere.
Zu diesen Punkten habe ich dann Frau P... um Stellungnahme gebeten. Frau P... wies diese Anschuldigungen zurück und erklärte, daß sie sich nicht zurückgezogen habe, sondern sich stets nur allein auf ihre Therapie vorbereite. Auch irgendwelche anderen Differenzen mit Kolleginnen hätte sie nur klären können, wenn diese sie angesprochen hätten. Es wurden auch Einzelprobleme mit Frau H... angesprochen, bei denen sich Frau P... wenig einsichtig zeigte.
Insgesamt habe ich bei diesem Gespräch den Eindruck gewonnen, daß Frau P... doch einige Probleme im Team hat und daß die Zusammenarbeit mit Frau H... sehr gestört war.
Aus diesen Gründen habe ich Frau P... erklärt, daß es besser sei, sich zum Ablauf der Probezeit zu trennen.
Ich habe ihr erläutert, daß es für sie evtl. günstiger sei, selbst zu kündigen. Dies hat sie jedoch strikt abgelehnt. Ich habe Frau P... gebeten, dieses nochmals zu überdenken und mir am nächsten Tag Bescheid zu sagen.
Am 05.06.1998 war ich wegen eines anderen Termins nochmals in G... und habe auch nochmals kurz mit Frau P... gesprochen. In diesem Gespräch habe ich Frau P... als weitere Möglichkeit auch einen Auflösungsvertrag angeboten. Frau P... lehnte sowohl eine eigene Kündigung als auch einen Auflösungsvertrag eindeutig ab.
Daraufhin habe ich am 08.06.1998 die erforderliche Anhörung des Personalrates für Sonderschulen des L... eingeleitet.
Mit Schreiben vom 10.06.1998 teilte der PR mit, daß er vorschlage, die Probezeit von Frau P... um weitere drei Monate zu verlängern.
Da diese Möglichkeit nach dem BAT und der Aussagen der Abt 10/11 nicht bestand, habe ich am 10.06.1998 fristgemäß die Kündigung ausgesprochen und Frau H..-... gebeten, das Kündigungsschreiben noch am gleichen Tag auszuhändigen."
Dagegen hat er (der Beklagte) im vorliegenden Rechtsstreit in der ersten Instanz keinerlei Unterlagen zu den Gerichtsakten gegeben, aus denen zu entnehmen gewesen wäre, daß entsprechend seiner (des Beklagten) Behauptungen, die seitens der Klägerin mit Nichtwissen bestritten worden waren, Herr D... von ihm (dem Beklagten) überhaupt zum Leiter der Schul- und Internatsverwaltung B... bestellt worden und/oder daß der jeweilige Leiter dieser Schul- und Internatsverwaltung B..-... in irgendeiner Weise kündigungsberechtigt ist.
Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen hat dann ohne Beweisaufnahme die Klage der Klägerin mit Urteil vom 08.09.1998 abgewiesen. Dabei geht das Arbeitsgericht Gelsenkirchen in seiner schriftlichen Urteilsbegründung davon aus, daß Herr D... zum Zeitpunkt seines Kündigungsausspruchs gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 10.06.1998 vom Beklagten bereits zum Leiter der Schul- und Internatsverwaltung B... des Beklagten bestellt gewesen sei, daß der Beklagte Herrn D... als Leiter dieser Schul- und Internatsverwaltung B... bevollmächtigt gehabt habe, u. a. die zu dem Bereich dieser Schul- und Internatsverwaltung B... gehörenden Angestellten für den Beklagten wirksam kündigen zu können, und daß die Klägerin davon, daß Herr D... seitens des Beklagten zum Leiter der Schul- und Internatsverwaltung B... des Beklagten bestellt gewesen sei, schon deswegen gewußt habe, weil der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien auf Seiten des Beklagten durch Herrn D... unterzeichnet sei, weil Herr D... der Klägerin das Gelöbnis abgenommen sowie die Niederschrift über dieses Gelöbnis der Klägerin unterschrieben habe und weil Herr D... weitere Personalangelegenheiten mit der Klägerin - so die Gespräche über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien - erledigt habe. Sei jedoch Herr D... mit Kenntnis der Klägerin seitens des Beklagten zum Leiter der Schul- und Internatsverwaltung B... des Beklagten bestellt gewesen, sei die Berufung der Klägerin auf § 174 Satz 1 BGB von vornherein aussichtslos, da unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mit der Bestellung des Herrn D... seitens des Beklagten zum Leiter der Schul- und Internatsverwaltung B... des Beklagten gleichzeitig die Kündigungsberechtigung des Herrn D... verbunden gewesen sei.
Dieses Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 08.09.1998, auf dessen weiteren Inhalt verwiesen wird, ist der Klägerin am 11.09.1998 zugestellt worden. Hiergegen hat danach die Klägerin ebenfalls durch Rechtsanwalt J... mit Schriftsatz vom 24.09.1998, der am 28.09.1998 beim Landesarbeitsgericht Hamm eingegangen ist, Berufung eingelegt und dabei gleichzeitig diese Berufung begründet.
In der Berufungsinstanz des vorliegenden Rechtsstreits hat dann der Beklagte auf entsprechende gerichtliche Auflagen weitere schriftliche Unterlagen zu den Gerichtsakten gereicht, aus denen sich erstmals ergibt,
daß bei der Hauptverwaltung des Beklagten in M... die Abteilung Allgemeine Planung pp., die Abteilung allgemeine Kommunalangelegenheiten pp., die Haupt- und Personalabteilung, die Abteilung Hochbau, die Abteilung Straßenbau, die Abteilung Landesjugendamt und W... Schulen, die Abteilung Sozialhilfe, die Abteilung Hauptfürsorgestelle, die Abteilung Gesundheitswesen, die Abteilung Krankenhäuser und Psychiatrie und die Abteilung Kulturpflege errichtet sind,
daß zur Abteilung Landesjugendamt und W... Schulen der Hauptverwaltung des Beklagten in M... - Abteilung 50 - u. a. alle in der Trägerschaft des Beklagten stehenden W... Schulen, Internate, Kinder- sowie Jugendheime zählen,
daß der Beklagte örtliche Schul- und Internatsverwaltungen in B..., B..., D..., M..., O..., P... sowie S... errichtet hat,
daß dabei die örtliche Schul- und Internatsverwaltung B... des Beklagten organisatorisch für die W... Schulen des Beklagten für Körperbehinderte in B..., für Schwerhörige in B..., für Sprachbehinderte in B..., für Sprachbehinderte in D..., für Körperbehinderte in G..., für Sehbehinderte in G... sowie für Körperbehinderte in H------ zuständig ist,
daß die Haupt- und Personalabteilung der Hauptverwaltung des Beklagten in M..-... - Abteilung 10/11 - durch Verfügung vom 21.12.1994 bestimmt hat, daß die/der jeweilige Leiterin/Leiter einer örtlichen Schul- und Internatsverwaltung des Beklagten über die Einstellung, Höhergruppierung sowie Entlassung aller Angestellten der zur jeweiligen Schul- und Internatsverwaltung des Beklagten gehörenden Einrichtungen, soweit diese Angestellten nicht in die Vergütungsgruppe IV a bis I BAT eingruppiert sind, alleinverantwortlich entscheidet, daß dagegen über die Einstellung, Höhergruppierung sowie Entlassung aller Angestellten der Einrichtungen der Schul- und Internatsverwaltung des Beklagten, sofern diese Angestellten in die Vergütungsgruppe IV a bis I BAT eingruppiert sind, die Haupt- und Personalabteilung der Hauptverwaltung des Beklagten in M... - Abteilung 10/11 - entscheidet, daß jedoch die jeweilige Schul- und Internatsverwaltung auch in bezug auf diese Angestellten das Gelöbnis gemäß § 6 BAT abnimmt,
daß alle Sonderschulen einschließlich Internate sowie alle Schul- und Internatsverwaltungen einschließlich aller zu diesen gehörenden Einrichtungen einen gemeinsamen örtlichen Personalrat gemäß den Regelungen des LPVG NW bilden, daß dieser gemeinsame örtliche Personalrat durch die/den jeweiligen Leiterin/Leiter einer örtlichen Schul- und Internatsverwaltung des Beklagten zu allen Maßnahmen, für die diese/dieser Leiterin/Leiter alleinverantwortlich zuständig ist, nach den Bestimmungen des LPVG NW zu beteiligen ist und
daß Herr D... seitens der Haupt- und Personalabteilung der Hauptverwaltung des Beklagten in M... - Abteilung 10/11 - mit Schreiben vom 11.01.1982 rückwirkend zum 01.01.1982 zum Leiter der Schul- und Internatsverwaltung B... des Beklagten bestellt worden ist.
Weitergehend haben die Klägerin bzw. ihr Prozeßbevollmächtigter im Berufungstermin des vorliegenden Rechtsstreits am 11.01.1999 zu Gerichtsprotokoll ausdrücklich erklärt, daß sie die inhaltliche Richtigkeit der jetzt seitens des Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit erst in der Berufungsinstanz zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen nicht bestreiten würden.
Mit ihrer Berufung greift die Klägerin, die seit dem 01.09.1998 in einer privaten Krankengymnastik-Praxis als freie Mitarbeiterin tätig und der vom Arbeitsamt für die Monate Juli sowie August 1998 Arbeitslosengeld gezahlt worden ist, unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang an. Dabei behauptet sie insbesondere, daß ihr die Bestellung des Herrn D... seitens des Beklagten zum Leiter der Schul- und Internatsverwaltung B... des Beklagten und die Bevollmächtigung der Leiter/-innen der Schul- und Internatsverwaltungen des Beklagten seitens der Haupt- und Personalabteilung der Hauptverwaltung des Beklagten durch die Verfügung vom 21.12.1994 erstmals aufgrund der jetzt vom Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit in der Berufungsinstanz zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen bekannt geworden seien.
Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt zweitinstanzlich,
das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 08.09.1998 - 2 Ca 1864/98 - abzuändern und festzustellen, daß das zwischen den Parteien zum 01.01.1998 begründete Arbeitsverhältnis nicht schon zum 30.06.1998, sondern erst zum 31.08.1998 beendet worden ist.
Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin auch in der jetzigen Fassung zurückzuweisen.
Hierbei hält auch er (der Beklagte) zunächst seinen erstinstanzlichen Vortrag aufrecht. Dabei hat jedoch der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten im Berufungstermin des vorliegenden Rechtsstreits am 11.01.1999 zu Gerichtsprotokoll erklärt, daß die Behauptung der Klägerin, Herr D... habe sich ihr (der Klägerin) gegenüber zu keinem Zeitpunkt als Leiter der Schul- und Internatsverwaltung B... des Beklagten vorgestellt, zutreffend sei. Weitergehend werde von der Beklagtenseite nicht behauptet, daß der Klägerin seitens des Beklagten die Vertretungsregelungen beim Beklagten, die vom Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit erst in der Berufungsinstanz zu den Gerichtsakten gereicht worden seien, jemals zuvor bekannt gegeben worden seien. Er (der Beklagte) meint aber weiterhin, daß sich die Klägerin gleichwohl nicht erfolgreich darauf berufen könne, daß die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien durch das seitens Herrn D... unterzeichnete Schreiben vom 10.06.1998 nach § 174 Satz 1 BGB unwirksam sei, da einerseits die Klägerin vor Zugang dieses Kündigungsschreibens vom 10.06.1998 am 10.06.1998 ausreichende Möglichkeit gehabt habe, selbst von der Funktion des Herrn D... Kenntnis zu nehmen, und da andererseits die Klägerin nicht "unverzüglich" im Sinne des § 174 Satz 1 BGB die Kündigung in dem Schreiben vom 10.06.1998 zurückgewiesen habe. Denn "unverzüglich" im Sinne des § 174 Satz 1 BGB bedeute gemäß § 121 Abs. 1 BGB "ohne schuldhaftes Zögern". Danach sei jedoch für eine Überlegungsfrist kein Raum. Hinzu komme, daß ja die Klägerin selbst behaupte, daß ihr die Funktion des Herrn D... auch noch am 10.06.1998 nicht bekannt gewesen sei. Dann hätte aber die Klägerin schon anläßlich der Aushändigung des Schreibens vom 10.06.1998 durch Frau H... am 10.06.1998 die in diesem Schreiben enthaltene Kündigung durch Herrn D... wegen fehlender schriftlicher Kündigungsvollmacht durch ihn (den Beklagten) auf Herrn D... gegenüber Frau H... nach § 174 Satz 1 BGB zurückweisen müssen, da es für diese Zurückweisung durch die Klägerin selbst keines anwaltlichen Rates bedurft habe.
Ferner hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten ebenfalls im Berufungstermin des vorliegenden Rechtsstreits am 11.01.1999 auch zu Gerichtsprotokoll die weitere Erklärung abgegeben, daß er der jetzigen Fassung des Berufungsantrages der Klägerin zustimme und daß der Beklagte einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zugunsten der Klägerin gegenüber der Klägerin nachkommen werde.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der von den Parteien im vorliegenden Rechtsstreit in beiden Instanzen zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und der beidinstanzlichen Gerichtsprotokolle verwiesen.
Gründe
Die Berufung der Klägerin ist statthaft und in zulässiger Weise eingelegt worden.
Sie ist auch begründet.
Denn zum einen ist zwischen den Parteien im vorliegenden Rechtsstreit von Beginn an unstreitig gewesen, daß dem durch Frau H... der Klägerin am 10.06.1998 ausgehändigten Kündigungsschreiben mit Datum des 10.06.1998, das seitens des Beklagten allein von Herrn D... unterzeichnet ist, keine schriftliche Kündigungsvollmacht des Beklagten auf Herrn D... beigefügt gewesen ist.
Zum anderen ist aufgrund des jetzigen zweitinstanzlichen Eingeständnisses des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten im Berufungstermin des vorliegenden Rechtsstreits am 11.01.1999, das sich der Beklagte gemäß § 85 Abs. 1 Satz 2 ZPO zurechnen lassen muß, davon auszugehen, daß die Klägerin entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen bis zum Zeitpunkt der Aushändigung des allein seitens Herrn D... unterzeichneten Kündigungsschreibens vom 10.06.1998 am 10.06.1998 einschließlich weder durch Herrn D... noch durch einen anderen Beschäftigten des Beklagten und auch nicht durch entsprechende Schriftstücke des Beklagten darüber in Kenntnis gesetzt worden ist, daß Herr D... seitens des Beklagten zum Leiter der Schul- und Internatsverwaltung B... des Beklagten bestellt worden war.
Danach ist aber die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien durch das lediglich von Herrn D... unterzeichnete Schreiben vom 10.06.1998 zum 30.06.1998 als gemäß § 174 Satz 1 BGB unwirksam anzusehen, da die gesetzliche Bestimmung des § 174 Satz 1 BGB gemäß § 174 Satz 2 BGB entgegen der Auffassung des Beklagten nur dann nicht greifen würde, wenn die Klägerin spätestens bei Zugang des Kündigungsschreibens vom 10.06.1998 am 10.06.1998 positive Kenntnis von einer Kündigungsbevollmächtigung des Herrn D... seitens des Beklagten oder zumindest von einer Bestellung des Herrn D... seitens des Beklagten zum Leiter der Schul- und Internatsverwaltung B... des Beklagten gehabt hätte, was jedoch nach dem jetzigen zweitinstanzlichen eigenen Eingeständnis des Beklagten nicht der Fall gewesen ist, und da die Klägerin gegenüber dem Beklagten ebenfalls entgegen der Ansicht des Beklagten mit ihrem anwaltlichen vorgerichtlichen Schreiben an die Schul- und Internatsverwaltung B... des Beklagten vom 12.016.1998 die ordentliche Kündigung des Herrn D... mit Schreiben vom 10.06.1998 wegen fehlender schriftlicher Kündigungsvollmacht des Beklagten auf Herrn D... doch im Sinne des § 174 Satz 1 BGB "unverzüglich" zurückgewiesen hat.
Dann ist jedoch das Arbeitsverhältnis der Parteien erst durch die Eigenkündigung der Klägerin mit Telefax an die Schul- und Internatsverwaltung B... des Beklagten vom 08.08.1998 zum 31.08.1998 beendet worden,
weswegen auf die Berufung der Klägerin unter gleichzeitiger Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 08.09.1998 dem jetzigen zweitinstanzlichen Klageantrag der Klägerin stattzugeben war.
I. Gegen die Zulässigkeit des jetzigen zweitinstanzlichen Feststellungsantrages der Klägerin bestehen keine rechtlichen Bedenken.
1. Dabei handelt es sich zwar bei diesem Feststellungsantrag der Klägerin um keine Kündigungsschutzklage der Klägerin gegenüber dem Beklagten gemäß § 4 Satz 1 KSchG, sondern um eine allgemeine Feststellungsklage der Klägerin gegenüber dem Beklagten nach § 256 Abs. 1 ZPO.
Denn zum Zeitpunkt des Zugangs des durch Herrn D... unterzeichneten Kündigungsschreibens vom 10.06.1998 bei der Klägerin am 10.06.1998 haben die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes auf das Arbeitsverhältnis der Parteien noch keine Anwendungen gefunden, da gemäß § 1 Abs. 1 KSchG die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes erst dann greifen, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der arbeitgeberseitigen Kündigung beim Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis des gekündigten Arbeitnehmers zum kündigenden Arbeitgeber schon länger als sechs Monate bestanden hat. Die Parteien haben jedoch ihr Arbeitsverhältnis erst zum 01.01.1998 begründet.
2. Diese allgemeine Feststellungsklage der Klägerin gegen den Beklagten ist aber gemäß § 256 Abs. 1 ZPO als prozessual zulässig anzusehen.
a) Denn zum einen kommt der Klägerin ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO dahingehend zu, daß gerichtlich festgestellt wird, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht schon aufgrund der schriftlichen Kündigung durch Herrn D... vom 10.06.1998 zum 30.06.1998, sondern erst aufgrund ihrer schriftlichen Eigenkündigung vom 08.08.1998 zum 31.08.1998 beendet worden ist, da bei einer solchen gerichtlichen Feststellung zugunsten der Klägerin der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus dem Gerichtspunkt des Verzuges mit der Annahme der Arbeitsleistung der Klägerin über den 30.06.1998 hinaus vom 01.07.1998 bis zum 31.08.1998 gemäß § 615 Satz 1 BGB die vertragliche Vergütung abzüglich des der Klägerin für Juli sowie August 1998 seitens des Arbeitsamtes erbrachten Arbeitslosengeldes zu zahlen.
b) Zum anderen bestehen gegen die Zulässigkeit der allgemeinen Feststellungsklage der Klägerin gegen den Beklagten nach § 256 Abs. 1 ZPO auch nicht deswegen prozessuale Bedenken, weil grundsätzlich eine Feststellungsklage gegenüber einer Leistungsklage subsidiär ist.
aa) Die Zulässigkeit einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nämlich trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, dann zu bejahen, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgerechten Erledigung der zwischen den Prozeßparteien aufgetretenen Streitpunkte führt (BAG, Urteil vom 26.04.1985 - 7 AZR 432/82 - AP Nr. 48 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten).
bb) Diese Voraussetzungen liegen jedoch in bezug auf die allgemeine Feststellungsklage der Klägerin gegen den Beklagten vor.
bb 1) Denn einerseits ist es für den Beklagten ein leichtes, im Falle des rechtskräftigen gerichtlichen Obsiegens der Klägerin mit ihrer Feststellungsklage die dann der Klägerin ihm gegenüber für Juli sowie August 1998 zukommende Vergütungszahlung zu errechnen und an die Klägerin zu leisten.
bb 2) Andererseits ist vom Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erwarten, daß er sich einem rechtskräftigen Feststellungsurteil zugunsten der Klägerin auch beugen wird, ohne daß es einer Zwangsvollstreckung bedarf (BAG, Urteil vom 08.05.1984 - 3 AZR 62/82 - AP Nr. 20 zu § 7 BetrAVG, zu 1 der Gründe; BAG, Urteil vom 13.01.1987 - 1 AZR 267/85 - AP Nr. 3 zu § 23 BDSG).
Hinzu kommt, daß der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten im Berufungstermin am 11.01.1999 zu Gerichtsprotokoll erklärt hat, der Beklagte werde einer entsprechenden rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung zugunsten der Klägerin gegenüber der Klägerin nachkommen. An diese Erklärung seines Prozeßbevollmächtigten ist dann der Beklagte zudem ebenfalls nach § 85 Abs. 1 Satz 2 ZPO gebunden.
II. Diese nach Vorstehendem prozessual zulässige allgemeine Feststellungsklage der Klägerin gegen den Beklagten ist auch begründet,
da entgegen der Auffassung des Beklagten, die vom Arbeitsgericht Gelsenkirchen im seitens der Klägerin mit ihrer Berufung angefochtenen Urteil vom 08.09.1998 geteilt worden ist, die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien durch das allein für den Beklagten seitens Herrn D... unterzeichnete Schreiben vom 10.06.1998 nach § 174 Satz 1 BGB unwirksam ist,
weswegen dann jedoch das Arbeitsverhältnis der Parteien entsprechend dem zweitinstanzlichen Feststellungsantrag der Klägerin erst durch die schriftliche Eigenkündigung der Klägerin mit Telefax vom 08.08.1998 zum 31.08.1998 wirksam beendet worden ist.
1. Denn zum einen hat zwischen den Parteien mit Wirkung vom 01.01.1998 ein wirksames Arbeitsverhältnis und nicht - wie der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit aufgrund des Vorbringens der Klägerin hilfsweise gemeint hat - lediglich ein faktisches Arbeitsverhältnis bestanden.
a) aa) Denn die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit von Beginn an nicht in Frage gestellt, daß nach dem Inhalt der beim Beklagten gemäß § 20 Absätze 1 Satz 3, 4 Satz 4 LVerbO NW erlassenen Geschäftsordnung bzw. Satzung grundsätzlich die vom Beklagten in der Haupt- und Personalabteilung - Abteilung 10/11 - seiner Hauptverwaltung in M... Beschäftigten bevollmächtigt waren sowie sind, über die Einstellung, Höhergruppierung sowie Entlassung aller vom Beklagten als Angestellte sowie als Arbeiter beschäftigten Mitarbeiter entscheiden zu dürfen.
bb) Weitergehend hat die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit nunmehr im Berufungstermin am 11.01.1999 nicht (mehr) bestritten, daß die Haupt- und Personalabteilung - Abteilung 10/11 - der Hauptverwaltung des Beklagten in M... entsprechend dem Inhalt der seitens des Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit erst zweitinstanzlich zu den Gerichtsakten gereichten Verfügung vom 21.12.1994 die/den jeweiligen Leiterin/Leiter einer örtlichen Schul- und Internatsverwaltung des Beklagten wirksam unterbevollmächtigt hat, über die Einstellung, Höhergruppierung sowie Entlassung aller Angestellten der zur jeweiligen Schul- und Internatsverwaltung des Beklagten gehörenden Einrichtungen, soweit diese Angestellte nicht in die Vergütungsgruppe IV a bis I BAT eingruppiert sind, alleinverantwortlich entscheiden zu dürfen.
cc) Ferner hat die Klägerin aufgrund des Inhalts des seitens des Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls erst in der Berufungsinstanz zu den Gerichtsakten gegebenen Schreibens der Haupt- und Personalabteilung - Abteilung 10/11 - der Hauptverwaltung des Beklagten in M... an Herrn D... vom 11.01.1982 auch im Berufungstermin am 11.01.1999 nicht (mehr) angezweifelt, daß Herr D... durch dieses Schreiben für den Beklagten wirksam rückwirkend vom 01.01.1982 zum Leiter der Schul- und Internatsverwaltung B... des Beklagten bestellt worden ist und daß die W... Schule für Körperbehinderte des Beklagten in G...-... organisatorisch der Schul- und Internatsverwaltung B... des Beklagten untersteht.
b) Aufgrund dieses vorstehenden jetzt seitens der Klägerin erst im Berufungstermin am 11.01.1999 als zutreffend zugestandenen Gesamtsachverhalts hat dann jedoch Herr D... den von ihm mit der Klägerin um den 06.01.1998 schriftlich geschlossenen Arbeitsvertrag als Vertreter des Beklagten für den Beklagten wirksam gemäß § 164 Abs. 1 BGB abgeschlossen.
Denn mit diesem schriftlichen Arbeitsvertrag ist die Klägerin für die W... Schule für Körperbehinderte des Beklagten in G... mit Wirkung vom 01.01.1998 als Angestellte mit einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT VKA eingestellt worden.
2. Dieses nach Vorstehendem zwischen den Parteien seit dem 01.01.1998 wirksam bestandene Arbeitsverhältnis ist aber zum anderen seitens des Beklagten durch das nur von Herrn D... unterzeichnete Schreiben vom 10.06.1998 gemäß § 174 Satz 1 BGB nicht wirksam zum 30.06.1998 ordentlich aufgekündigt worden.
a) aa) Denn in § 174 Satz 1 BGB ist schon seit Inkrafttreten des BGB zum 01.01.1900 unverändert aufgenommen,
daß ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, von vornherein dann unwirksam ist, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
Weitergehend ist auch schon seit Inkrafttreten des BGB zum 01.01.1900 in § 174 Satz 2 BGB ebenfalls unverändert bestimmt,
daß eine Zurückweisung nach § 174 Satz 1 BGB nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
bb) Dabei wird in den Motiven zum BGB (Motive zum BGB I S. 240 zu § 122 Entwurf des BGB) zur Begründung der Regelung in § 174 Satz 1 BGB ausgeführt,
daß in dem Fall, bei dem jemand ein einseitiges Rechtsgeschäft - wie z. B. eine Kündigung - gegenüber einem Beteiligten als Bevollmächtigter im Namen eines anderen vornehme, ohne sich über die erteilte Vollmacht auszuweisen, der Beteiligte insofern in eine ungünstige Lage gerate, als er keine Gewißheit darüber habe, ob das Rechtsgeschäft von einem wirklich Bevollmächtigten ausgehe und der Vertretene dasselbe gegen bzw. für sich gelten lassen müsse. Es erscheine daher angemessen, dem Dritten dadurch zur Hilfe zu kommen, daß ihm das Recht gegeben werde, ein ohne Vorlegung einer Vollmachtsurkunde ihm gegenüber vorgenommenes einseitiges Rechtsgeschäft der fraglichen Art sofort bei der Vornahme oder bei Geschäften unter Abwesenden ohne schuldhaftes Zögern nach der Vornahme wegen mangelnden Nachweises der Vollmacht zurückzuweisen; daher entspreche die Vorschrift des § 174 Satz 1 BGB einer billigen Rücksichtnahme, während andererseits von derselben eine Beengung des Verkehrs und namentlich eine Erschwerung der Erledigung der Geschäfte durch Vermittlung von Rechtsanwälten kaum zu besorgen stehe.
cc) Ferner folgt aus der Bestimmung in § 174 Satz 2 BGB, wonach eine Zurückweisung gemäß § 174 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist, wenn der Vollmachtsgeber den anderen von der Bevollmächtigung "in Kenntnis gesetzt hatte",
daß § 174 Satz 2 BGB - entgegen der Auffassung des Beklagten - gerade keine Nachforschungen vom Erklärungsempfänger über die Bevollmächtigung des Erklärenden verlangt (BAG, Urteil vom 29.06.1989 - 2 AZR 482/88 - AP Nr. 7 zu § 174 BGB, zu II 2 e, dd der Gründe), sondern daß § 174 Satz 2 BGB ein Inkenntnissetzen und damit ein Handeln des Vertretenen zur Information des Erklärungsempfängers fordert, was sich daraus ergibt, daß nach § 174 Abs. 2 BGB das Inkenntnissetzen ein gleichwertiger Ersatz für die Vorlage der Vollmachtsurkunde gemäß § 174 Satz 1 BGB sein soll (BAG, Urteil vom 20.08.1997 - 2 AZR 518/96 - AP Nr. 11 zu § 620 BGB Kündigungserklärung).
dd) Des weiteren gelten für die Frage, ob eine Zurückweisung im Sinne des § 174 Satz 1 BGB unverzüglich erfolgt ist, die zu § 121 BGB aufgestellten Grundsätze entsprechend.
Danach muß jedoch - wiederum entgegen der Ansicht des Beklagten - ebenfalls die Zurückweisung im Sinne des § 174 Satz 1 BGB nicht "sofort" erfolgen. Vielmehr ist dem Erklärungsempfänger eine gewisse Zeit zur Überlegung und zur Einholung eines Rates durch einen Rechtskundigen darüber, ob er das einseitige Rechtsgeschäft wegen der fehlenden Bevollmächtigung zurückweisen soll, einzuräumen. Dabei richtet sich die Entscheidung der Frage, innerhalb welcher Zeitspanne der Erklärungsempfänger das Rechtsgeschäft wegen der fehlenden Bevollmächtigung zurückweisen muß, nach den Umständen des Einzelfalles (BAG, Urteil vom 30.05.1978 - 2 AZR 633/76 - AP Nr. 2 zu § 174 BGB).
ee) Weitergehend gelten auch für den Ausspruch der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses die gesetzlichen Bestimmungen des § 174 BGB, da es sich ebenfalls bei dieser Kündigung um ein einseitiges Rechtsgeschäft im Sinne des § 174 Satz 1 BGB handelt.
Daher entspricht es der einhelligen Auffassung in der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur, daß auch bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen Bevollmächtigten des Arbeitgebers grundsätzlich die Vorlage einer Vollmachtsurkunde erforderlich ist und mangels einer solchen Vorlage einer Vollmachtsurkunde bei unverzüglicher Zurückweisung der arbeitgeberseitigen Kündigung durch den gekündigten Arbeitnehmer ebenfalls diese arbeitgeberseitige Kündigung gemäß § 174 Satz 1 BGB unwirksam ist (BAG, Urteil vom 29.06.1989 - 2 AZR 482/88 - AP Nr. 7 zu § 174 BGB).
ff) Ferner gelten die Bestimmungen des § 174 BGB ebenfalls im Hinblick auf den Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung im Bereich des öffentlichen Dienstes.
Denn bei einer Behörde des öffentlichen Rechts ist scharf zwischen dem privatrechtlichen und dem öffentlichrechtlichen Handeln dieser Behörde zu unterscheiden.
Denn auch die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes stehen zu ihrem öffentlichen Arbeitgeber in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen und nicht - wie die Beamten - in öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnissen.
Daher stellt ebenfalls die arbeitgeberseitige Kündigung eines Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst ein einseitiges Rechtsgeschäft auf dem Gebiet des Privatrechts dar, weswegen auch für diese arbeitgeberseitige Kündigung die gesetzlichen Vorschriften der §§ 611, 620 Abs. 2, 622, 172, 174 BGB unmittelbar Geltung haben (BAG, Urteil vom 29.06.1989 - 2 AZR 482/88 -, a. a. O.).
gg) Schließlich ist zwar dem Beklagten sowie dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen insofern beizupflichten, als das Bundesarbeitsgericht seit seinem Grundsatzurteil vom 30.05.1972 - 2 AZR 298/71 - BAGE 24, 273 = AP Nr. 1 zu § 174 BGB in ständiger Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 06.02.1997 - 2 AZR 128/96 - AP Nr. 10 zu § 620 BGB Kündigungserklärung) davon ausgeht,
daß mit dem in § 174 Satz 2 BGB gesetzlich geregelten Fall, wonach nach Vorstehendem die Zurückweisung gemäß § 174 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte,
der Fall gleichzusetzen ist, bei dem der Mitarbeiter eines Arbeitgebers, der einem Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers in Vertretung dieses Arbeitgebers gekündigt hat, von diesem Arbeitgeber in eine Stellung berufen worden ist, mit der das Kündigungsrecht regelmäßig verbunden ist. Dies sei in der Regel dann der Fall, wenn ein Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber z. B. zum Leiter der Personalabteilung, zum Prokuristen oder zum Generalbevollmächtigten berufen worden sei.
Dabei ist aber ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zunächst unabhängig von der jeweiligen Bezeichnung dieses Mitarbeiters stets auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles festzustellen, wie sich die Position des Mitarbeiters, der in Vertretung seines Arbeitgebers gekündigt hat, für einen objektiven Betrachter darstellt, ob also mit der Stellung, in die dieser Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber berufen worden ist, tatsächlich die Kündigungsbefugnis verbunden zu sein pflegt.
Weitergehend geht das Bundesarbeitsgericht auch in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die Gleichsetzung des Falles, bei dem der Mitarbeiter eines Arbeitgebers, der einen Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers in Vertretung dieses Arbeitgebers gekündigt hat und der von seinem Arbeitgeber in eine Stellung berufen worden ist, mit der das Kündigungsrecht4 regelmäßig verbunden ist, mit dem in § 174 Satz 2 BGB gesetzlich geregelten Fall, wonach die Zurückweisung gemäß § 174 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte, nur dann in Betracht kommt,
wenn der Arbeitgeber die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer entsprechend § 174 Satz 2 BGB darüber in Kenntnis gesetzt hatte, daß er (der Arbeitgeber) den Mitarbeiter, der in seiner (des Arbeitgebers) Vertretung gekündigt hat, in eine Stellung berufen hatte, mit der das Kündigungsrecht verbunden zu sein pflegt (so schon: BAG, Grundsatzurteil vom 30.05.1972 - 2 AZR 298/71 -, a. a. O.).
Nur in dem Fall, bei dem der Arbeitnehmer, dem gegenüber von einem Mitarbeiter seines Arbeitgebers in Vertretung seines Arbeitgebers eine Kündigung ausgesprochen worden ist, schon zum Zeitpunkt dieses Kündigungsausspruchs Kenntnis davon gehabt hat, daß der Mitarbeiter seines Arbeitgebers, der in Vertretung seines Arbeitgebers gekündigt hat, von seinem Arbeitgeber in eine Stellung berufen worden ist, mit der das Kündigungsrecht verbunden zu sein pflegt, ist also für diesen gekündigten Arbeitnehmer unter entsprechender Anwendung des § 174 Satz 2 BGB ebenfalls das Zurückweisungsrecht gemäß § 174 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Lediglich in diesem Fall ist es dem gekündigten Arbeitnehmer selbst zuzurechnen, wenn er nicht erkannt hat, daß mit der betrieblichen Stellung des Mitarbeiters, der in Vertretung seines Arbeitgebers gekündigt hat, das Kündigungsrecht verbunden zu sein pflegt (BAG, Urteil vom 11.07.1991 - 2 AZR 107/91 - AP Nr. 9 zu § 174 BGB).
Danach ist also dafür, daß der gekündigte Arbeitnehmer entsprechend den vorstehenden Ausführungen mit seinem Zurückweisungsrecht gemäß § 174 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist, erforderlich, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, der von einem Mitarbeiter dieses Arbeitgebers in Vertretung dieses Arbeitgebers gekündigt worden ist, spätestens bis zum Ausspruch dieser Kündigung entsprechend § 174 Satz 2 BGB darüber in Kenntnis gesetzt hat, daß der Mitarbeiter, der gekündigt hat, von ihm (dem Arbeitgeber) in eine Position berufen worden ist, mit der das Kündigungsrecht verbunden zu sein pflegt.
Der gekündigte Arbeitnehmer ist also auch in diesem vorstehenden Fall aufgrund der gesetzlichen Vorschrift in § 174 Satz 2 BGB nicht gehalten, selbst Nachforschungen dahingehend anzustellen, ob der Mitarbeiter seines Arbeitgebers, der ihm gegenüber in Vertretung seines Arbeitgebers die Kündigung erklärt hat, von seinem Arbeitgeber in eine Position berufen worden ist, mit der in der Regel das Kündigungsrecht verbunden ist. Vielmehr bedarf es ein Inkenntnissetzen der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber darüber, daß ein bestimmter Mitarbeiter des Arbeitgebers vom Arbeitgeber in eine solche Position berufen worden ist. Dabei kann diese Inkenntnissetzung seitens des öffentlichen Arbeitgebers z. B. durch die Bekanntmachung eines entsprechenden Geschäftsverteilungsplanes gegenüber allen betroffenen Mitarbeitern oder durch Zuleitung entsprechender Dienstrundschreiben an alle betroffenen Mitarbeiter erfolgen (BAG, Urteil vom 20.08.1997 - 2 AZR 518/96 -, a. a. O.).
b) Ausgehend von allem Vorstehenden gilt dann jedoch für den vorliegenden Rechtsstreit folgendes:
aa) Zwischen den Parteien ist bereits erstinstanzlich streitlos gewesen, daß dem seitens Frau H... der Klägerin am 10.06.1998 ausgehändigten allein durch Herrn D... unterzeichneten Kündigungsschreiben vom 10.06.1998 keine Vollmachtsurkunde des Beklagten auf Herrn D... im Sinne des § 174 Satz 1 BGB beigefügt gewesen ist.
bb) Entgegen der Auffassung des Beklagten, die vom Arbeitsgericht Gelsenkirchen geteilt worden ist, ist die Beifügung einer Vollmachtsurkunde des Beklagten auf Herrn D... zum Kündigungsschreiben vom 10.06.1998 nicht etwa deswegen nicht erforderlich gewesen, weil Herr D... in Vertretung des Beklagten den schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien unterzeichnet, weil Herr D... am 18.02.1998 von der Klägerin das Gelöbnis gemäß § 6 BAT abgenommen sowie die Niederschrift über diese Gelöbnisablegung der Klägerin unterzeichnet und/oder weil Herr D... mit der Klägerin am 04.06.1998 sowie gegebenenfalls nochmals am 05.06.1998 Gespräche über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien geführt hat.
bb 1) Denn einerseits hat das Bundesarbeitsgericht schon in seinem Grundsatzurteil vom 30.05.1972 - 2 AZR 298/71 -, a. a. O., darauf hingewiesen, daß es gerade keinen Erfahrungssatz dahingehend gibt, daß betrieblich die Befugnis zur Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern meistens dem gleichen Personenkreis erteilt wird, daß vielmehr aufgrund der gesetzlichen Regelungen in § 14 Abs. 2 KSchG sowie in § 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG davon auszugehen ist, daß die Befugnis zur Einstellung und die Befugnis zur Entlassung zumeist nicht zusammenfallen.
bb 2) Andererseits ist in § 6 BAT mit keinem Wort aufgenommen, vor welchem Vertreter des öffentlichen Arbeitgebers die Angestellten das dort geregelte Gelöbnis abzulegen haben, daß insbesondere das Gelöbnis gemäß § 6 BAT lediglich vor einem Vertreter des öffentlichen Arbeitgebers, der gleichzeitig gegenüber den Angestellten, die das Gelöbnis ablegen, kündigungsberechtigt ist, abzulegen ist.
Davon, daß das Gelöbnis nach § 6 BAT nur vor den Mitarbeitern des Beklagten, die seitens des Beklagten gegenüber den Angestellten, die das Gelöbnis ablegen, kündigungsberechtigt sind, abzulegen ist, geht jedoch ebenfalls der Beklagte selbst nicht aus.
Denn in der Vertretungsverfügung der Haupt- und Personalabteilung - Abteilung 10/11 - der Hauptverwaltung des Beklagten in M... vom 21.12.1994 ist unter II 6 ausdrücklich bestimmt, daß auch im Hinblick auf die Angestellten der Schul- und Internatsverwaltungen des Beklagten mit einer Vergütung nach den Vergütungsgruppen IV a bis I, für deren Einstellung, Höhergruppierung sowie Entlassung nicht die Leiter/-innen der örtlichen Schul- und Internatsverwaltungen des Beklagten, sondern die Haupt- und Personalabteilung des Beklagten zuständig sind, die örtlichen Schul- und Internatsverwaltungen des Beklagten - also nicht einmal die Leiter/-innen dieser örtlichen Schul- und Internatsverwaltungen des Beklagten - das Gelöbnis gemäß § 6 BAT abzunehmen haben.
bb 3) Ferner ergibt sich aus dem Inhalt des vom Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit schon erstinstanzlich in Kopie zu den Gerichtsakten gereichten Aktenvermerks mit Datum des 30.07.1998, der seitens Herrn D... sowie Frau H... unterschrieben ist, ebenfalls nicht, daß Herr D... seine Gespräche mit der Klägerin über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien am 04.06.1998 sowie gegebenenfalls am 05.06.1998 als gegenüber der Klägerin seitens des Beklagten Kündigungsberechtigter geführt hat.
Vielmehr ist der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit schon vor dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen der Behauptung der Klägerin, Herr D... habe sich ihr gegenüber sowohl am 18.02.1998 als auch am 04.06.1998 nur mit seinem Namen und nicht auch mit seiner Funktion beim Beklagten vorgestellt, nicht entgegen getreten.
cc) Des weiteren spricht die Art und Weise, wie das Kündigungsschreiben vom 10.06.1998 seitens Herrn D... unterzeichnet worden ist, objektiv gesehen sogar dagegen, daß Herr D... dieses Kündigungsschreiben mit Kündigungsvollmacht des Beklagten auf ihn unterzeichnet hat.
cc 1) Denn einerseits befindet sich auf diesem Kündigungsschreiben vom 10.06.1998 - im Gegensatz zum schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien - nicht einmal ein Dienstsiegelaufdruck des Beklagten, wobei zudem darauf hinzuweisen ist, daß selbst der Aufdruck des Dienstsiegels eines öffentlichen Arbeitgebers auf das Kündigungsschreiben eines öffentlichen Arbeitgebers nicht die Beifügung einer Vollmachtsurkunde zu dem Kündigungsschreiben im Sinne des § 174 Satz 1 BGB ersetzt, da nämlich ein solcher Dienstsiegelaufdruck nichts darüber besagt, ob derjenige, der das Siegel seines öffentlichen Arbeitgebers bei der Herstellung seines Kündigungsschreibens verwendet, berechtigt ist, auch das Kündigungsschreiben in Vollmacht seines öffentlichen Arbeitgebers zu fertigen. Denn in Behörden des öffentlichen Rechts sind in der Regel mehrere Personen zum Führen des Dienstsiegels befugt, wobei jedoch nicht alle diese Personen gleichzeitig zum Ausspruch von Kündigungen bevollmächtigt sind (BAG, Urteil vom 20.08.1997 - 2 AZR 518/96 -, a. a. O.).
cc 2) Andererseits hat Herr D... das Kündigungsschreiben vom 10.06.1998 nicht mit "I. V." = in Vertretung, sondern mit "I. A." = im Auftrag unterzeichnet, was eher indiziert, daß Herr D... nicht selbst für den Beklagten handelnd die Verantwortung für den Inhalt des von ihm unterzeichneten Kündigungsschreibens vom 10.06.1998 - wie ein Vertreter - übernehmen wolle (BAG, Urteil vom 20.08.1997 - 2 AZR 518/96 -, a. a. O.).
dd) Weitergehend ist im vorliegenden Rechtsstreit seitens des Beklagten letztlich im Berufungstermin am 11.01.1999 eingestanden worden,
daß entsprechend der seitens der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit von Beginn an aufgestellten Behauptung bis zum Schreiben der Haupt- und Personalabteilung der Hauptverwaltung des Beklagten in M... an Rechtsanwalt J... vom 24.06.1998 weder Herr D... die Klägerin jemals darauf hingewiesen hat, daß er (Herr D...) seitens des Beklagten zum Leiter der Schul- und Internatsverwaltung des Beklagten bestellt worden sei sowie aufgrund dieser Position in Vertretung des Beklagten gegenüber der Klägerin handele noch andere Mitarbeiter des Beklagten die Klägerin in irgendeiner Art und Weise über die Funktion des Herrn D... beim Beklagten im Sinne des § 174 Satz 2 BGB in Kenntnis gesetzt haben.
Nach Vorstehendem ist aber die Klägerin aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung in § 174 Satz 2 BGB nicht gehalten gewesen, selbst nachzuforschen, welche Funktion Herr D... beim Beklagten inne gehabt hat.
ee) Danach ist jedoch die Klägerin nicht gemäß § 174 Satz 2 BGB daran gehindert gewesen, die ihr gegenüber seitens Herrn D... in Vertretung des Beklagten mit Schreiben vom 10.06.1998 erklärte ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 30.06.1998 nach § 174 Satz 1 BGB wegen fehlender Vollmachtsurkunde des Beklagten auf Herrn D... gegenüber dem Beklagten unverzüglich zurückweisen zu können.
ff) Von diesem ihrem Zurückweisungsrecht gemäß § 174 Satz 1 BGB hat aber die Klägerin gegenüber dem Beklagten wirksam Gebrauch gemacht,
da die Klägerin in ihrem anwaltlichen vorgerichtlichen Schreiben an die Schul- und Internatsverwaltung B... des Beklagten vom 12.06.1998 - also gegenüber der für sie beim Beklagten zuständigen Kündigungsstelle - die ordentliche Kündigung des Herrn D... mit Schreiben vom 10.06.1998 wegen fehlender Kündigungsvollmacht des Beklagten auf Herrn D... zurückgewiesen hat und
da diese Zurückweisung der Klägerin im Sinne des § 174 Satz 1 BGB "unverzüglich" erfolgt ist, da das Kündigungsschreiben des Herrn D... vom 10.06.1998 der Klägerin am 10.06.1998 nicht durch Herrn D..., sondern durch Frau H... als Botin des Herrn D... ausgehändigt worden und da der 11.06.1998 ein gesetzlicher Feiertag (Fronleichnam) gewesen ist, weswegen die Klägerin frühestens am 12.06.1998 bei Rechtsanwalt J... Rechtsrat einholen gekonnt hat.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Gründe, die Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, sind nicht gegeben, da die erkennende Berufungskammer mit ihrer Entscheidung der aufgezeigten, hier einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts uneingeschränkt gefolgt ist und diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lediglich auf den vorliegenden Einzelfall zur Anwendung gebracht hat.
LAG Hamm:
Urteil v. 11.01.1999
Az: 17 Sa 2007/98
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/2f4e8ecc2c12/LAG-Hamm_Urteil_vom_11-Januar-1999_Az_17-Sa-2007-98