Oberlandesgericht München:
Beschluss vom 27. September 2010
Aktenzeichen: 11 W 1894/10
(OLG München: Beschluss v. 27.09.2010, Az.: 11 W 1894/10)
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts München I vom 13.07.2010 wird die Kostenbeamtin beim Landgericht München I angewiesen, die Kostenrechnung I vom 28.04.2010 (KSB: 623101374305) dahin abzuändern, dass gegen die Antragstellerin eine Festgebühr in Höhe von 200,00 EUR angesetzt wird.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an einer im Internet veröffentlichten Tonaufnahme. Ein von der Antragstellerin beauftragtes Unternehmen hat festgestellt, dass diese Tonaufnahme über sogenannte Peer-to-Peer Netzwerke (Internettauschbörsen) zahlreichen Nutzern von Internetanschlüssen, die von der Antragsgegnerin als Provider zur Verfügung gestellt werden, zum Download angeboten und damit rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Die Antragstellerin hat gemäß § 101 Abs. 9 UrhG beantragt, der Antragsgegnerin zu gestatten, ihr Auskunft darüber zu erteilen, welchem Kunden (Name und Anschrift) zu den in der Anlage zur Antragsschrift bezeichneten Zeitpunkten die ebenfalls dort benannten IP-Adressen zugeordnet gewesen sind. In der besagten Anlage sind zudem die in einem bestimmten Zeitraum heruntergeladenen Dateien durch die Angabe des sogenannten "Hashwertes", der ihre Identifizierung erlauben soll, gekennzeichnet. Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 20.01.2010 die begehrte Anordnung antragsgemäß erlassen. In den Gründen des Beschlusses hat das Landgericht ausgeführt, das geschützte Werk sei Bestandteil von drei regulären Alben und acht "Chart-Containern". Mit der Kostenrechnung vom 13.07.2010 hat die Kostenbeamtin beim Landgericht von der Antragstellerin Gerichtskosten im Gesamtbetrag von 2.200,00 € (11 x die Festgebühr von 200,00 €) eingefordert. Die gegen den Gerichtskostenansatz gerichtete Erinnerung der Antragstellerin hat das Landgericht mit richterlichem Beschluss vom 13.07.2010 zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie eine Festsetzung der Gerichtskosten auf nur 200,00 € begehrt. Zur Begründung wird ausgeführt, das Landgericht habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, die Antragstellerin habe elf getrennte Anträge gestellt und diese lediglich formal in einer Antragsschrift zusammengefasst. Dies ergebe sich bereits daraus, dass das Landgericht nicht elf Gestattungsanordnungen, sondern nur einen Beschluss gemäß § 101 Abs. 9 UrhG erlassen habe. Zutreffend weise das Gericht noch darauf hin, dass der Zweck des § 128 e KostO darin bestehe, dem Arbeitsaufwand des Gerichts Rechnung zu tragen. Gerade dieser Arbeitsaufwand wäre aber dann gestiegen, wenn die Antragstellerin elf Anträge getrennt nach Hashwerten gestellt hätte. Im vorliegenden Fall sei die Begründung des Landgerichts zudem unverständlich, da hier nicht Dateien mit unterschiedlichen Hashwerten Grundlage der Kostenrechnung gewesen seien, sondern drei reguläre Alben und acht Chart-Container.
Dem Antrag liege zudem entgegen der Auffassung des Erstgerichts ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde, nachdem es sich in allen festgestellten Fällen um die Verletzung von Rechten der Antragstellerin an derselben Tonaufnahme handle. Dass die betroffenen Dateien unterschiedliche Hashwerte aufwiesen, sei allein technisch bedingt und lasse weder den Schluss zu, dass es sich um inhaltlich unterschiedliche Tonaufnahmen gehandelt habe noch folge daraus, dass die Verletzungshandlungen von unterschiedlichen Personen begangen worden seien. Durch die netzförmige Kommunikation in Tauschbörsen sei es nämlich sehr wohl möglich, dass ein und derselbe Anbieter Datenpakete desselben Musiktitels mit verschiedenen Hashwerten gleichzeitig öffentlich zugänglich mache. Wenn die pauschale Gebühr von 200,00 € mit der Zahl der festgestellten Hashwerte multipliziert werde, bestehe die Gefahr einer Kostenexplosion. Dies wäre aber nicht mit dem Ziel der Richtlinie 2004/48/EG vom 29.04.2004 vereinbar, zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums Verfahren zu schaffen, die nicht unnötig kompliziert und kostspielig seien.
II.
Die gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Für den im vorliegenden Verfahren gestellten Antrag auf Erlass einer Anordnung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG (Auskunft über Verkehrsdaten) ist im Einklang mit der Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse nur eine Festgebühr in Höhe von 200,00 € gemäß § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO gegen die Antragstellerin festzusetzen.
1. Das Landgericht begründet den mehrfachen Anfall der Festgebühr gemäß § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO mit der Erwägung, es liege nicht deswegen ein einzelner Antrag vor, weil es sich rein formal betrachtet lediglich um eine Antragsschrift handle. Nach mittlerweile gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung sei das Wort Antrag nicht derart formal zu verstehen. Vielmehr ergebe sich die Zahl der Anträge aus dem Inhalt des jeweiligen Begehrens. Die Anzahl der Anträge folge also nach allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen der Anzahl der Streitgegenstände. Diese würden wiederum durch die gestellten Anträge und den zu ihrer Begründung vorgebrachten Lebenssachverhalt bestimmt. Wenn zwar die Verletzung lediglich eines Schutzrechts an nur einem Werk geltend gemacht, das Begehren aber auf die Verletzung des Schutzrechts durch das Herunterladen verschiedener Dateien gestützt werde, die sich durch ihren Hashwert unterschieden, lägen unterschiedliche Verletzungshandlungen vor. Der unterschiedliche Hashwert würde nämlich Anhaltspunkte dafür bieten, dass die Verletzungen bei gebotener typisierender Betrachtungsweise von mehreren Personen begangen worden seien. Diese Erwägungen würden auch vom Zweck der Kostenvorschrift getragen, durch die Gebühr den Arbeitsaufwand des Gerichts abzugelten.
2. Die Begründung des Landgerichts ist nicht geeignet, den mehrfachen Anfall der Festgebühr nach § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO zu rechtfertigen.
a) Bei der in § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO vorgesehen Gebühr in Höhe von 200,00 € handelt es sich um eine Festgebühr, die als Gegenleistung für einen bestimmten Akt des Gerichts (hier die Entscheidung über einen Antrag durch Beschluss) anfällt. Entgegen der vom Erstgericht und mehreren Oberlandesgerichten vertretenen Auffassung muss bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber auf formale und nicht auf inhaltliche Kriterien abstellen wollte. Dies bedeutet, dass der zivilrechtliche Streitgegenstandsbegriff, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch den gestellten Antrag und den hierzu vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird (vgl. BGH MDR 2001, 949 = GRUR 2001, 755; NJW-RR 1999, 404 und NJW 2008, 3711), nicht dafür maßgeblich sein kann, ob die Festgebühr mehrfach anfällt. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob es sich formal um eine Antragsschrift handelt. Auch in einem zivilrechtlichen Streitverfahren kann der Kläger mehrere Anträge (Streitgegenstände) in einer Klage zusammenfassen ohne dass dies zur Folge hätte, dass die Gerichtsgebühren mehrfach anfallen. Die Anspruchshäufung führt in diesem Fall allein dazu, dass die Werte der unterschiedlichen Streitgegenstände zusammengerechnet werden (vgl. § 5 ZPO und § 39 Abs. 1 GKG). Nach dem zusammengerechneten Streitwert fällt die Verfahrensgebühr aber nur einmal (in jedem Rechtszug) an. Bei einer wertunabhängigen Festgebühr kann nichts anderes gelten.
b) Aus der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (BT-Drucks. 16/5048, Seiten 36, 56 und 63) ergibt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht, dass der Gesetzgeber die Anzahl der anfallenden Festgebühren am Arbeitsaufwand des Gerichts orientieren wollte. Die Gesetzesmotive enthalten vielmehr allein die Aussage, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung der Höhe der Festgebühr dem (durchschnittlich anfallenden) tatsächlichen Aufwand des Gerichts und der Bedeutung der abzuwägenden Gesichtspunkte Rechnung tragen wollte. Nur diese Aussage wurde in der Stellungnahme der Bundesregierung zu den vom Bundesrat vorgebrachten Einwänden wiederholt. Auch wenn der Bundesrat die Befürchtung geäußert hatte, es könnte für jede mitgeteilte IP-Adresse die Gebühr von 200,00 € anfallen, kann aus der Tatsache, dass die Bundesregierung an ihrem Entwurf festgehalten hat, nicht der Schluss gezogen werden, der Gesetzgeber habe einer mit der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums kaum zu vereinbarenden erheblichen Erhöhung der Rechtsverfolgungskosten der jeweiligen Antragsteller keinerlei Bedeutung beimessen wollen.
c) Stellt man aber zutreffend auf formale Kriterien (Vorliegen einer Antragsschrift und einer gerichtlichen Entscheidung) ab, kann ein mehrfacher Anfall der Festgebühr auch dann nicht sachgerecht sein, wenn dem Antrag unterschiedliche IP-Adressen, Datenträger mit verschiedenen Hashwerten oder mehrere urheberrechtlich geschützte Werke zugrunde liegen. Wenn also andere Oberlandesgerichte trotz des Vorliegens nur einer Antragsschrift einen mehrfachen Anfall der Festgebühr unter der Voraussetzung annehmen, dass dem Antrag Verletzungshandlungen zugrunde liegen, die mehrere Personen unabhängig voneinander begangen haben (so OLG Karlsruhe OLGR 2009, 495 = MMR 2009, 263 und OLG Düsseldorf Rpfleger 2009, 415 = JurBüro 2009, 321 = MMR 2009, 476), oder dass es sich um die Verletzung mehrerer urheberrechtlicher Werke handelt (so OLG Frankfurt GRUR-RR 2009, 407 = MMR 2009, 551), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.
3. Die vom Landgericht München I vorgenommene Abgrenzung nach der Anzahl der Dateien mit unterschiedlichen Hashwerten (oder im vorliegenden Fall nach der Anzahl der zugänglich gemachten Alben und Chart-Container) ist auch aus anderen Gründen nicht sachgerecht.
a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann aus dem Vorliegen abweichender Hashwerte nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass die Verletzungshandlungen von mehreren unterschiedlichen Personen begangen worden sind. Wie die Antragstellerin nämlich unter Bezugnahme auf die Ausführungen der mit der Feststellung der Rechtsverletzungen beauftragten Firma zutreffend dargestellt hat, können Hashwerte auch bei einem mehrfachem Download durch ein und dieselbe Person, wie er gerade bei den Nutzern von Tauschbörsen nicht selten vorkommt, unterschiedlich sein.
b) Wie die dem Senat derzeit vorliegenden 13 Beschwerdeverfahren anschaulich gezeigt haben, ist die Feststellung der Anzahl der unterschiedlichen Hashwerte in der Praxis sehr aufwändig und mit einer hohen Fehlerquote behaftet. So musste das Landgericht in vier Fällen auf die Erinnerungen der Antragsteller hin die Zahl der maßgeblichen Hashwerte teilweise erheblich korrigieren. In einem Fall verminderten sich die eingeforderten Gerichtsgebühren dadurch von 9.800,00 € auf 2.600,00 €.
c) Die vom Landgericht gewählte Vorgehensweise würde dazu führen, dass die im Kostenrecht anzustrebende Vereinfachung und Transparenz nicht verwirklicht werden könnte. Die Höhe der Gerichtskosten kann nicht von einer allein vom Richter selbst vorzunehmenden Abzählung von Hashwerten abhängen. Dem für den Kostenansatz zuständigen Justizbeamten wäre es nämlich in der Praxis unmöglich, in angemessener Zeit die erforderlichen Feststellungen zu treffen.
d) Schließlich kann mit dem vom Landgericht gewählten Verfahren dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatz der Tatbestandsbestimmtheit, dessen Beachtung für die Gebühren als öffentliche Abgaben von besonderer Bedeutung ist, nicht Rechnung getragen werden (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen - KostRÄndG 1994, BT-Drucks. 12/6962, Seite 51; Meyer, GKG, 11. Auflage, Vorbemerkungen Rn. 12). Gerade im Kostenrecht würde eine ausgedehnte Auslegung von Vorschriften zudem zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit führen (BGHZ 7, 335) und den Rechtsschutz wegen der Kostenhöhe beeinträchtigen.
4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 14 Abs. 9 KostO).
OLG München:
Beschluss v. 27.09.2010
Az: 11 W 1894/10
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