Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Mai 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 483/99

(BPatG: Beschluss v. 17.05.2000, Az.: 32 W (pat) 483/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung

"Zuckerrübenkönigin"

für

"Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten"

zur Eintragung als Wortmarke angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung nach vorausgegangener Beanstandung mit Beschluß vom 9. August 1999 durch eine Beamtin des höheren Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Wortzusammensetzung "Zuckerrübenkönigin" werde der Verkehr dahingehend verstehen, daß eine Frau gewählt werde, um ein bestimmtes landwirtschaftliches Produkt wie vorliegend Rüben auf Festen zu repräsentieren. Dieser Begriff werde allgemein verstanden, da es in vielen Gebieten Deutschlands "Königinnen" gebe, die den herausragenden landwirtschaftlichen Zweig dieses Gebietes durch repräsentative Erscheinung und Sachkunde vor allem auf Festen bekannt und populär machen sollen. Auf die lexikalische Nachweisbarkeit gerade der angemeldeten Kombination komme es nicht an, da der Verkehr an die Wahl einer solchen Repräsentantin eines landwirtschaftlichen Produkts hinreichend gewöhnt sei. Eine Monopolisierung des Begriffs "Zuckerrübenkönigin" sei nicht zulässig, da es auch anderen Anbietern unbenommen bleiben müsse, diesen allgemein verständlichen Begriff zu verwenden.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem (sinngemäßen) Antrag, den Beschluß vom 9. August 1999 aufzuheben.

Sie macht geltend, der Begriff "Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft" sei restriktiv auszulegen. Deshalb sei die Unterscheidungskraft nur in seltenen und eindeutigen Fallkonstellationen zu verneinen. Ein Freihaltungsbedürfnis sei nicht feststellbar. Der Titel "Zuckerrübenkönigin" sei in Anlehnung an den Titel "Weinkönigin" gebildet worden, aber unüblich. Deshalb sei nicht erkennbar, daß auch unter Berücksichtigung einer naheliegenden Wirtschaftsentwicklung in Zukunft die Mitbewerber ein Interesse daran hätten, die Bezeichnung "Zuckerrübenkönigin" zu verwenden. Im übrigen sei eine beschreibende Verwendung durch § 23 MarkenG gewährleistet. Zudem stünden artverwandte Begriffe wie "Rübenkönigin" oder "Zuckerrübenqueen" zur Verfügung.

Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt, einschließlich der Amtsakte der Anmeldung 398 29 105.5 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG), in der Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet, da "Zuckerrübenkönigin" eine freihaltungsbedürftige, nicht unterscheidungskräftige Angabe darstellt.

An der angemeldeten Bezeichnung besteht ein Freihaltungsbedürfnis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Das Markenwort beschreibt Thema und Inhalt der Dienstleistungen, die anläßlich der Wahl einer sogenannten Zuckerrübenkönigin erbracht werden. Eine derartige Bezeichnung ist zugunsten der Mitbewerber freizuhalten, die ein Interesse daran haben, ungehindert von Zeichenrechten Dritter ebenfalls entsprechende Dienstleistungen unter "Zuckerrübenkönigin" zu erbringen. Entgegen der Auffassung der Anmelderin läßt die Möglichkeit, derartige Dienstleistungen auch anders zu bezeichnen, das Freihaltungsbedürfnis nicht entfallen (BGH GRUR 1970, 416 "Turpo"). Auch die Möglichkeit, sich auf § 23 MarkenG zu berufen, hat keine Auswirkungen auf § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, da der Schutz nach dieser Bestimmung weiter geht als der des § 23 MarkenG.

Daß "Zuckerrübenkönigin" möglicherweise lexikalisch nicht nachweisbar ist, ist für die Frage des Freihaltungsbedürfnisses ohne Belang. Sprachüblich gebildete Ausdrücke können auch ohne konkrete Verwendungsnachweise als beschreibende Begriffe freizuhalten sein (BPatG GRUR 1998, 719 "THE OUTDOOR CHANNEL"). Es reicht vielmehr aus, daß das Markenwort geeignet ist, die beanspruchten Dienstleistungen zu beschreiben, wie sich aus dem Wortlaut von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ergibt, wonach lediglich erforderlich ist, daß die fragliche Bezeichnung als beschreibende Angabe dienen kann (vgl HABM NJWE - WettbR 200, 98 "Cine Comedy"). An der Eignung der angemeldeten Bezeichnung zur Beschreibung der fraglichen Dienstleistungen können indes keine Zweifel bestehen. Insoweit hat die Markenstelle in dem angefochtenen Beschluß hinreichend belegt, daß es auf vielen Gebieten landwirtschaftlicher Produkte die Wahl entsprechender "Königinnen" gibt, so daß "Zuckerrübenkönigin" ein sprachüblich gebildeter Begriff ist. Die angemeldete Bezeichnung ist somit freihaltungsbedürftig im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.

Darüber hinaus fehlt "Zuckerrübenkönigin" die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Wegen der ohne weiteres erkennbaren Sachaussage werden die angesprochenen Verkehrskreise in der angemeldeten Bezeichnung nur einen Sachhinweis auf Thema und Inhalt der Dienstleistungen, nicht aber ein Betriebskennzeichen sehen.

Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Dr. Fuchs-Wissemann Klante Sekretarukbr/Na/E.






BPatG:
Beschluss v. 17.05.2000
Az: 32 W (pat) 483/99


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