Bundesgerichtshof:
Urteil vom 28. Mai 2014
Aktenzeichen: IV ZR 361/12
(BGH: Urteil v. 28.05.2014, Az.: IV ZR 361/12)
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. November 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. Juni 2012 hinsichtlich des Klageantrags zu I 1 abgeändert und dieser Klageantrag teilweise abgewiesen worden ist.
Die weitergehende Revision des Klägers und die Rechtsmittel der Beklagten werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zwei Drittel, die Beklagte ein Drittel.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Kläger, ein in der Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG geführter Verbraucherverband, nimmt die Beklagte aus § 2 UKlaG, §§ 4 Nr. 11, 8 UWG in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG) in dessen bis zum 30. Juni 2013 geltender Fassung (nachfolgend: AltZertG a.F.) auf Unterlassung und Zahlung einer Abmahnpauschale in Anspruch. Gegenstand der drei Unterlassungsanträge sind Informationen im Produktinformationsblatt (Stand: 12. April 2011) zu einer nach dem AltZertG a.F. zertifizierten Rentenversicherung der Beklagten (Zertifizierungsnummer: 3749), das diese Verbrauchern zur Verfügung stellt. Eine vorprozessuale Abmahnung blieb erfolglos.
Die Beklagte ermittelt die Vertragskosten durch eine prozentuale Kostenkalkulation; die Höhe der einzustellenden Bezugsgrößen verändert sich dabei fortlaufend.
Im Produktinformationsblatt heißt es dazu:
"Die anfallenden laufenden Kosten betragen vor Rentenbeginn:
- bis zum frühesten Rentenbeginn:
- ...
- 0,0130% der Summe der bis zum jeweiligen Monat gezahlten Eigenbeiträge pro Monat - ab dem frühesten Rentenbeginn 0,96 EUR pro Jahr (dies entspricht 0,08 EUR pro Monat) sowie 0,0130% der Summe der bis zum jeweiligen Monat gezahlten Eigenbeiträge pro Monat.
Werden auf Ihren Vertrag Zulagen gutgeschrieben oder Zuzahlungen geleistet, so fallen zusätzlich folgende Kosten an:
- bis zum frühesten Rentenbeginn:
- pro Zulage oder Zuzahlung 16,00% der Zulage oder Zuzahlung. ...
- 0,0130% der Summe der bis zum jeweiligen Monat gezahlten Zulagen und Zuzahlungen pro Monat - ab dem frühesten Rentenbeginn pro Zulage oder Zuzahlung 0,1500% der Zulage oder Zuzahlung sowie 0,0130% der Summe der bis zum jeweiligen Monat gezahlten Zulagen und Zuzahlungen pro Monat.
Ab Rentenbeginn betragen die laufenden Kosten 2,90% des Jahresbetrages der Altersrente pro Jahr. ..."
Mit seinem Klageantrag zu I 1 beanstandet der Kläger die prozentualen Kostenangaben, die nach seiner Auffassung nicht mit § 7 Abs. 5 Satz 1 AltZertG a.F. in Einklang stehen.
Sein Klageantrag zu I 2 wendet sich gegen die auf Seite 4 des Produktinformationsblatts abgedruckte tabellarische Darstellung der Entwicklung des Vertragsguthabens. Die Guthabenwerte sind sämtlich unter Zugrundelegung allein des vertraglich garantierten Rechnungszinssatzes von 2,25% berechnet. Der Kläger meint, die Beklagte müsse stattdessen mit den von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 AltZertG a.F. vorgegebenen Zinssätzen von 2%, 4% und 6% rechnen.
Schließlich (Klageantrag zu I 3) ist der Kläger der Ansicht, die zusätzliche Aufnahme einer an den Vorgaben des § 154 Abs. 1 VVG ausgerichteten, als "normierte Modellrechnung" bezeichneten Tabelle, der die Beklagte alternativ fiktive Verzinsungen von 2,76%, 3,76% und 4,76% zugrunde gelegt hat, sei nach § 7 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 AltZertG a.F. unzulässig.
Die Beklagte meint, ihr Produktinformationsblatt entspreche den gesetzlichen Vorgaben.
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Unterlassung der vorgenannten prozentualen Kostenangaben sowie Zahlung der Abmahnkostenpauschale nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin teilweise abgeändert, dass es die Klage hinsichtlich der prozentualen Kostenangaben betreffend Zulagen und Zuzahlungen sowie den Zeitraum ab Rentenbeginn ebenfalls abgewiesen hat. Mit den hiergegen eingelegten Revisionen verfolgen beide Parteien ihre jeweiligen Ziele weiter.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte erklärt, künftig keine zusätzliche Nachberechnung nach § 154 VVG in ihr Produktinformationsblatt aufzunehmen.
Gründe
Die Revision des Klägers ist nur begründet, soweit sie sich gegen die teilweise Abweisung des Klageantrags zu I 1 wendet. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, im Übrigen bleibt sie erfolglos. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 AltZertG a.F. sei die Beklagte grundsätzlich gehalten, Vertragskosten in Euro auszuweisen (Klageantrag zu I 1). Bei objektiver Unmöglichkeit eines solchen Ausweises, die hier wegen der nach dem Gesetz zulässigen prozentualen Kostenkalkulation der Beklagten gegeben sei, genüge jedoch eine Mitteilung der Berechnungsmethode dem gesetzgeberischen Informationsanliegen. Der Versicherer habe dem Versicherten mithin die Berechnung unter Angabe von Euro-Beträgen beispielhaft zu erläutern. Möglich und geboten sei dies aber nur, wenn sowohl Prozentsätze als auch Bezugsgrößen zum Zeitpunkt der Informationserteilung bereits feststünden. Dies treffe hier nur zu, soweit sich die Kostenberechnung auf Eigenbeiträge des Versicherten stütze; nur diesbezüglich könne der Kläger Unterlassung der prozentualen Kostenangaben verlangen. Die Bezugsgrößen der an Zulagen und Zuzahlungen anknüpfenden Kosten sowie der Kosten ab Rentenbeginn seien hingegen variabel, weshalb Beispielsrechnungen keinen Sinn ergäben und sich die Beklagte auf prozentuale Angaben beschränken dürfe.
Von einer Modellrechnung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 AltZertG a.F. dürfe die Beklagte absehen und stattdessen gemäß Satz 2 mit dem Garantiezins von 2,25% rechnen (Klageantrag zu I 2). Das Versprechen einer Überschussbeteiligung ändere nichts daran, dass dieser Zins fest vereinbart sei.
Neben der Berechnung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AltZertG a.F. könne die Beklagte zusätzlich die Berechnung nach § 154 VVG mitteilen (Klageantrag zu I 3). § 7 Abs. 5 Satz 2 AltZertG a.F. untersage weitere Informationen nicht.
II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung überwiegend stand.
1. Allerdings hat der Kläger als anspruchsberechtigte Stelle i.S. von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG aus § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG einen Anspruch gegen die Beklagte, es zu unterlassen, in ihrem Produktinformationsblatt die laufenden Vertragskosten prozentual auszuweisen. Anders als das Berufungsgericht annimmt, gilt dies nicht nur in Bezug auf Eigenbeiträge des Versicherungsnehmers, sondern auch hinsichtlich etwaiger Zulagen und Zuzahlungen sowie des jährlichen Altersrentenbetrags. Der Klageantrag zu I 1 ist deshalb in vollem Umfang begründet.
a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG kann derjenige, der in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der lediglich prozentuale Kostenausweis verstößt in seiner konkreten Ausgestaltung gegen das AltZertG a.F. und damit gegen ein Verbraucherschutzgesetz (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG 32. Aufl. § 2 UKlaG Rn. 10). Er wird dem Informationsziel des § 7 Abs. 5 Satz 1 AltZertG a.F. nicht gerecht.
b) Für den Streitfall bleibt die Regelung der Informationspflichten in § 7 AltZertG a.F. maßgeblich. Auf dessen weitreichende Änderungen durch Art. 2 Nr. 9 des zum 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge vom 24. Juni 2013 (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz - AltvVerbG; BGBl. I S. 1667) kommt es nicht an, weil diese Neuregelung gemäß § 14 Abs. 6 Satz 2 AltZertG n.F. erstmals am ersten Tag des 18. Kalendermonats anzuwenden sein wird, der auf die Verkündung einer - bisher nicht erlassenen - Verordnung i.S. des § 6 Satz 1 AltZertG n.F. folgt.
c) Den lediglich prozentualen Ausweis von Vertragskosten beanstandet der Kläger zu Recht.
aa) § 7 Abs. 5 Satz 1 AltZertG a.F. verpflichtet den Anbieter eines Altersvorsorgevertrages, die in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 AltZertG a.F. genannten Kosten jeweils in Euro auszuweisen. Das betrifft Kosten, die in die Zahlungen zugunsten des Altersvorsorgevertrages einkalkuliert sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AltZertG a.F.), und Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals, soweit sie nicht bereits in den einkalkulierten Kosten enthalten sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AltZertG a.F.).
Die mit dem Klageantrag zu I 1 beanstandeten Angaben im Produktinformationsblatt der Beklagten beziehen sich auf solche Kosten.
Mit der in § 7 Abs. 5 AltZertG a.F. getroffenen Regelung wollte der Gesetzgeber die für Altersvorsorgeverträge geltenden Informationspflichten mit denen aus § 7 VVG i.V.m. § 2 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) harmonisieren (BT-Drucks. 16/9670 S. 10 f.). Unter anderem für Anbieter einer Lebensversicherung ist in § 4 Abs. 4 VVG-InfoV bestimmt, dass Abschluss- und Vertriebskosten sowie die sonstigen Kosten i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 VVG-InfoV in dem Produktinformationsblatt jeweils in Euro gesondert auszuweisen sind. Das soll den Versicherungsnehmer in die Lage versetzen, die mit dem Vertragsschluss einhergehenden Kosten ohne weitere Berechnung auf den ersten Blick zu erkennen. Lediglich prozentuale Angaben oder Berechnungsgrundlagen reichen dafür nicht aus (Begründung zur VVG-InfoV, BAnz 2008 Nr. 8 S. 98, 100, 102 unten/103 oben, abgedruckt auch in VersR 2008, 183; Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 2 VVG-InfoV Rn. 9 f.; Präve, VersR 2008, 151, 156; vgl. Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 2 VVG-InfoV Rn. 3, § 4 VVG-InfoV Rn. 12). Dem gesetzgeberischen Bestreben, die Informationspflichten des AltZertG a.F. mit den genannten der VVG-InfoV zu harmonisieren, liegen dieselben Motive zugrunde.
bb) Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht den Materialien zu § 7 Abs. 5 AltZertG a.F. (BT-Drucks. 16/8869 S. 35, 16/9670 S. 10) allerdings entnommen, dass die Regelung ungeachtet ihres Wortlauts Ausnahmen zulässt, wenn dem Anbieter des Altersvorsorgevertrages die Angabe fester Euro-Beträge objektiv unmöglich ist, z.B. weil er die zu deklarierenden Kosten zulässigerweise prozentual berechnet und/oder Berechnungsgrößen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Information erteilt werden muss, noch nicht feststehen (beispielsweise die Anzahl zukünftiger Fondswechsel bei gemanagten Fondsanlagen, BT-Drucks. 16/9670 S. 10 re. Sp.).
In diesen Fällen entfällt die Pflicht, feste Euro-Beträge auszuweisen, jedoch nicht ersatzlos, sondern der Anbieter von Vorsorgeverträgen gehalten, stattdessen beispielhafte Kostenangaben (z.B. "x Euro von einem Kapital von 100 Euro pro Fondswechsel") zu machen (BT-Drucks. aaO). Ist ihm ein Kostenausweis in Euro nicht möglich, darf er sich - anders als die Beklagte meint - nicht auf die bloße Mitteilung des Berechnungsmodus beschränken (vgl. für die Informationspflichten nach der VVG-InfoV: Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 4 VVG-InfoV Rn. 12; Baroch Castellv€, r+s 2009, 1, 4 ff.; a.A. HK-VVG/Baroch Castellv€, 2. Aufl. § 2 VVG-InfoV Rn. 45 f.; Pohlmann/Schäfers in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 2 VVG-InfoV Rn. 40; MünchKomm-VVG/Armbrüster, § 2 VVG-InfoV Rn. 52). Vielmehr hat er nach dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 16/9670 S. 10 re. Sp. unten) seine Kostenberechnung anhand von Rechenbeispielen zu erläutern. Nur so kann der Versicherungsnehmer die Vertragskosten ausreichend einschätzen.
Diese Erläuterungspflicht entspricht dem in § 7 Abs. 1 Satz 2 VVG sowie § 4 Abs. 5 VVG-InfoV geregelten "Gebot der Verständlichkeit" (vgl. Begründung zur VVG-InfoV, Bundesanzeiger 2008 Nr. 8 S. 98, 102 li. Sp.). Es verlangt bei Versicherungsverträgen auch in anderen Zusammenhängen die Aufnahme besonders typischer oder praktisch bedeutsamer Beispiele, etwa in die Informationen nach §§ 2, 4 VVG-InfoV, ohne dass es insoweit einer ausdrücklichen Anordnung bedarf (vgl. Begründung zur VVG-InfoV aaO 102 zu § 4 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 4-7 VVG-InfoV; HK-VVG/Baroch Castellv€ aaO § 4 VVG-InfoV Rn. 9, 19; MünchKomm-VVG/Armbrüster, § 4 VVG-InfoV Rn. 9 f.; Knappmann in Prölss/Martin aaO Rn. 3, 6 f.). Nichts anderes gilt für die Informationspflicht i.S. des § 7 Abs. 5 Satz 1 AltZertG a.F., die ausdrücklich mit derjenigen aus § 7 VVG i.V.m. § 2 VVG-InfoV harmonisiert werden sollte (BT-Drucks. 16/9670 S. 10 re. Sp.).
cc) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, selbst diese Erläuterungspflicht entfalle bei Kosten, deren Bezugsgrößen im Zeitpunkt der Informationserteilung noch nicht feststehen. Das verkennt das Wesen der - anstelle des nicht möglichen Ausweises fester Kostenbeträge gebotenen - hypothetischen Beispielsrechnung. Sie zielt gerade wegen variabler Bezugsgrößen und der Unmöglichkeit der Benennung bereits feststehender Rechenergebnisse darauf, stattdessen hypothetische Werte anhand gesetzter Bezugsgrößen zur Erläuterung möglicher Ergebnisse zu ermitteln. Dass der Beklagten dies nicht möglich wäre, ist nicht ersichtlich.
2. Die Frage der Wiederholungsgefahr steht außer Streit.
Der weitere Vertrieb zertifizierter (Alt-)Produkte ist nach den Übergangsregelungen des § 14 Abs. 1, Abs. 2a, Abs. 6 Satz 2 AltZertG n.F. nicht ausgeschlossen.
Eine die Wiederholungsgefahr ausschließende strafbewehrte Unterlassungserklärung (vgl. dazu Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG 30. Aufl. § 2 UKlaG Rn. 16 i.V.m. Bornkamm in Köhler/Bornkamm § 8 UWG Rn. 1.33 f) hat die Beklagte nicht abgegeben.
3. Unbegründet ist die Revision des Klägers, soweit sie den Klageantrag zu I 2 weiterverfolgt.
a) Die vom Kläger beanstandete tabellarische Übersicht informiert jeweils zum 31. Dezember der ersten zehn Vertragsjahre über die Summen der gezahlten Beiträge, die gebildeten "Guthaben" und "Guthaben abzüglich Wechselkosten". Sämtliche Guthabenwerte sind nur unter Zugrundelegung des garantierten Zinssatzes von 2,25% und nicht anhand der drei von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 AltZertG a.F. vorgegebenen Zinssätze von 2%, 4% oder 6% errechnet. Eine dem Vertragspartner zugesagte Beteiligung an Überschüssen und Bewertungsreserven wird dabei nicht berücksichtigt.
b) Anders als der Kläger meint, ist der in den zugrunde liegenden Versicherungsverträgen vereinbarte Garantiezins eine vertraglich vereinbarte "bestimmte Verzinsung" i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 AltZertG a.F.
aa) Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 AltZertG a.F. hat der Anbieter über das Guthaben, das dem Vertragspartner bei Zahlung gleich bleibender Beiträge am jeweiligen Jahresende über einen Zeitraum von zehn Jahren maximal bis zum Beginn der Auszahlungsphase vor und nach Abzug der Wechselkosten zur Übertragung auf ein anderes Anlageprodukt oder einen anderen Anbieter zustünde, ferner über die Summe der bis dahin insgesamt gezahlten gleich bleibenden Beiträge zu informieren. Das gebildete Guthaben und die Beiträge sind jeweils mit 2%, 4% "oder" 6% zu verzinsen. Ist allerdings zumindest für einen Teil des Zeitraums bis zum Beginn der Auszahlungsphase eine bestimmte Verzinsung vertraglich vereinbart, ist diese nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 AltZertG a.F. anstelle der fiktiven Zinssätze zur Berechnung heranzuziehen.
bb) Bei der Bestimmung des für die Simulationsberechnung maßgeblichen Guthabens haben etwaige mit den Beiträgen des Vertragspartners erwirtschaftete Gewinne, an denen letzterer nach dem Vertrag - etwa mittels Überschussbeteiligung - teilhaben soll, außer Betracht zu bleiben.
(1) In der Verwendung der Begriffe "Guthaben" und "gebildetes Guthaben" unterscheidet sich § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 AltZertG a.F. von dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AltZertG a.F., der den Anbieter zur Information über die dem Vertragspartner im Falle eines Wechsels des Altersvorsorgeprodukts oder Anbieters unter Mitnahme des "gebildeten Kapitals" entstehenden Kosten verpflichtet. Legaldefinitionen des Begriffes des "gebildeten Kapitals" für unterschiedliche Altersvorsorgeprodukte finden sich in § 1 Abs. 5 Satz 1 AltZertG a.F. unter den dort aufgelisteten Buchstaben. Mit Ausnahme des nach Buchst. d) für Verträge über Genossenschaftsanteile gewählten pauschalen Ansatzes ist das "gebildete Kapital" für Versicherungsverträge (Buchst. a), Investmentsparverträge (Buchst. b) und Sparverträge (Buchst. c) von der - bei Versicherungsverträgen regelmäßig nicht unerheblich durch die Überschussbeteiligung beeinflussten - Entwicklung des Vertragswerts abhängig.
Das vertragliche "Guthaben" i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AltZertG a.F. ist demgegenüber auf die bis zum jeweiligen Berechnungstag geleisteten, ebenfalls mitzuteilenden Beiträge ausgerichtet. Die Heranbildung des Vertragswerts wird mit der fiktiven, für alle Altersvorsorgeprodukte i.S. des § 1 Abs. 1 AltZertG a.F. einheitlichen und von Marktprognosen des Anbieters unabhängigen Verzinsung von 2%, 4% "oder" 6% gerade simuliert.
(2) Dies entspricht dem Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AltZertG a.F. Die am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Bestimmung wurde - seinerzeit noch als § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG a.F. - eingeführt durch Art. 7 des Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen vom 5. Juli 2004 (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG, BGBl. I 1427). Nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf sollte der Anbieter über "die zu erwartende Beitragsrendite einschließlich ihrer wesentlichen Kalkulationsgrundlagen sowie die sich daraus ergebende Monatsrente" informieren (BT-Drucks. 15/2150 S. 17), auch wenn die Renditeprognose aufgrund der langen Laufzeit der Verträge großen Unsicherheiten unterliegt (BT-Drucks. aaO S. 51 re. Sp.). Der Finanzausschuss schlug stattdessen die Gesetz gewordene Verpflichtung des Anbieters zur Simulation denkbarer Marktentwicklungen mittels angenommener Zinssätze von 2%, 4% "oder" 6% vor (vgl. BT-Drucks. 15/3004 S. 25).
cc) Wird das einzusetzende Guthaben ungeachtet etwaiger zusätzlicher Leistungen des Anbieters - etwa der Überschussanteile - bestimmt, sind letztere auch für die Frage ohne Bedeutung, ob eine bestimmte Verzinsung i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 AltZertG a.F. vertraglich vereinbart ist.
Zutreffend hat das Berufungsgericht deshalb angenommen, der hier vertraglich vereinbarte Garantiezins von 2,25% ersetze alle drei gesetzlichen Fiktivzinssätze.
4. Hinsichtlich des Klageantrags zu I 3 hat die Revision des Klägers gleichfalls keinen Erfolg. § 7 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 AltZertG a.F. verbietet es nicht, neben der Berechnung nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AltZertG a.F. auch eine an den Vorgaben des § 154 VVG ausgerichtete Modellrechnung (hier: unter Zugrundelegung fiktiver Zinssätze von 2,76%, 3,76% und 4,76%) in das Produktinformationsblatt aufzunehmen.
a) Die Vorschrift bestimmt, dass bei Altersvorsorgeverträgen i.S. des § 1 Abs. 1 AltZertG a.F. "die Angabe" nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AltZertG a.F. "an die Stelle" der Modellrechnung nach § 154 VVG "tritt". Dem Gesetzeswortlaut ist lediglich die Befreiung des Anbieters von der aus § 154 VVG folgenden Pflicht zur Erstellung einer Modellrechnung zu entnehmen, die gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2, Halbsatz 1 AltZertG a.F. an sich fortbestünde, dieser sieht vor, dass Informationspflichten nach anderen Gesetzen unberührt bleiben. Dagegen findet die Annahme, das Gesetz bezwecke darüber hinaus eine zwingende Ersetzung dieser Modellrechnung im Sinne eines Verbots, die Modellrechnung nach § 154 VVG zusätzlich zur Verfügung zu stellen (so aber Winter in Bruck/Möller/Winter, VVG 9. Aufl. § 154 Rn. 8; HK-VVG/Baroch Castellv€, 2. Aufl. § 2 VVG-InfoV Rn. 53; Reiff in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 154 Rn. 2; Baroch Castellv€, Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz § 7 Rn. 33, vgl. aber Rn. 15; wohl auch MünchKomm-VVG/Heiss, § 154 Rn. 6, 16; Knappmann in Prölss/Martin aaO § 2 VVG-InfoV Rn. 17; a.A. - wie hier - Krause in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 154 Rn. 4), im Gesetzestext keine ausreichende Stütze.
b) Ein solches Verbot ergibt sich auch nicht aus dem Gesetzeszweck.
§ 7 Abs. 5 Satz 2 AltZertG a.F. soll für Altersvorsorgeverträge das Verhältnis der Informationspflichten nach dem AltZertG a.F. zu denen nach anderen Gesetzen klarstellen.
Der Modellrechnung nach § 154 VVG und der Simulationsberechnung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AltZertG a.F. liegen unterschiedliche Annahmen zugrunde (BT-Drucks. 16/8869 S. 35 li. Sp.). Erstere soll Missbräuchen und Fehlinformationen bei der Darstellung der möglichen Auswirkungen der Überschussbeteiligung auf die tatsächliche Gesamtleistung einer Lebensversicherung vorbeugen (BT-Drucks. 16/3945 S. 97). Hingegen sollen die Angaben i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AltZertG a.F. dem am Abschluss eines Altersvorsorgevertrages oder an einem Wechsel zu einem anderen Altersvorsorgeprodukt Interessierten unter Zugrundelegung gesetzlich vorgegebener Parameter die Auswirkungen unterschiedlicher Arten der Kostenverrechnung auf die Guthabenbildung der ersten Vertragsjahre aufzeigen und ihm einen Vergleich der wirtschaftlichen Ergebnisse verschiedener Altersvorsorgeprodukte i.S. des § 1 Abs. 1 AltZertG a.F. ermöglichen Krause in Looschelders/ Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 154 Rn. 1 f.; MünchKomm-VVG/Heiss § 154 Rn. 1 f.; PK-VVG/Ortmann, VVG 2. Aufl. § 154 Rn. 1; Reiff in Prölss/ Martin, VVG 28. Aufl. § 154 Rn. 1; Römer in Römer/Langheid VVG, 4. Aufl. § 154 Rn. 2, 4).
Mit der in § 7 Abs. 5 Satz 2 AltZertG a.F. getroffenen Regelung wollte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/8869 S. 35) einem Nebeneinander von zwei Modellrechnungen entgegenwirken und einheitliche Angaben bei allen geförderten Verträgen gewährleisten. Deshalb sollte der Berechnung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AltZertG a.F. "eine Vorrangstellung" eingeräumt werden (BT-Drucks. 16/8869 aaO). Hiermit wurde die Aufnahme einer Modellrechnung i.S. des § 154 VVG jedoch noch nicht ausdrücklich für unzulässig erklärt. Der bezweckte "Vorrang" beschränkt sich vielmehr auf die Verpflichtung des Anbieters, dem Vertragspartner anhand der in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AltZertG a.F. genannten Zinssätze die Wirtschaftlichkeit des jeweiligen Vertrages aufzuzeigen, um so verschiedene Altersvorsorgeprodukte vergleichbar zu machen. Eine ergänzende Berechnung gemäß § 154 VVG schließt das noch nicht aus.
c) Aus der Neufassung der Informationspflichten des AltZertG durch Art. 2 Nr. 9 AltvVerbG kann nicht gefolgert werden, schon § 7 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 AltZertG a.F. habe dasselbe Verbot zum Inhalt. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 AltZertG n.F. darf für zertifizierte Altersvorsorgeverträge eine Modellrechnung nach § 154 VVG nicht durchgeführt und dem individuellen Produktinformationsblatt auch nicht zusätzlich beigefügt werden. Dies beruht auf dem gesetzgeberischen Bestreben, mittels Einführung eines individuellen Produktinformationsblatts die Transparenz von Altersvorsorgeprodukten aus Wettbewerbsgründen zu gewährleisten, dem Verbraucher in gebündelter, leicht verständlicher und standardisierter Form einen Produktvergleich zu ermöglichen und ihn dabei nicht durch die Masse und Verschiedenheit der Informationen zu überlasten (BT-Drucks. 17/10818 S. 24 re. Sp./S. 25 li. Sp., S. 26 re. Sp.). Dieses Regelungsziel und der neue Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 AltZertG n.F. gehen über die Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 AltZertG a.F. und die ihr zugrunde liegenden Motive des Gesetzgebers hinaus; in der Gesetzesbegründung findet sich im Übrigen auch kein eindeutiger Hinweis darauf, dass er der Auffassung gewesen wäre, schon § 7 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 AltZertG a.F. verbiete ein Nebeneinander beider Modellrechnungen und bedürfe nur einer redaktionellen Präzisierung. Das nunmehr erstmals ausdrücklich formulierte Verbot kann deshalb nicht als bloße Bekräftigung eines bereits zuvor geltenden Unterlassungsgebots verstanden werden.
d) Auf die Frage der Wiederholungsgefahr kommt es danach nicht an.
5. Die allein gegen die Verurteilung zur Unterlassung prozentualer Kostenangaben in Bezug auf Eigenbeiträge des Versicherungsnehmers und zur Zahlung einer Abmahnpauschale gerichtete Revision der Beklagten ist nach den vorstehenden Ausführungen unter II 1 insgesamt unbegründet. Die nicht vom Gegenstandswert abhängige Abmahnpauschale hat die Beklagte dem Kläger ungeachtet der teilweisen Klageabweisung gemäß § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in voller Höhe zu erstatten (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 348/06, NJW 2008, 3055 Rn. 50; vom 8. Oktober 1998 - I ZR 94/97, WRP 1999, 509, 512).
Mayen Wendt Felsch Lehmann Brockmöller Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 21.06.2012 - 31 O 704/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 02.11.2012 - 20 U 174/12 -
BGH:
Urteil v. 28.05.2014
Az: IV ZR 361/12
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