Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Februar 2003
Aktenzeichen: 11 W (pat) 63/01

(BPatG: Beschluss v. 06.02.2003, Az.: 11 W (pat) 63/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Der Anmelder hat am 15. Januar 2001 für seine am 28. November 1997 beim Deutschen Patentamt (jetzt "Deutsches Patent- und Markenamt") eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Vorrichtung zur bioaktiven Raumluftfilterung/-befeuchtung sowie Verfahren zur Vorrichtungs-Herstellung"

erneut Verfahrenskostenhilfe beantragt, nachdem sie ihm bereits schon einmal rechtskräftig verweigert worden war (vgl Beschluß des Senats vom 28. März 2000 - 11 W (pat) 46/99).

Die Patentabteilung 11 hat den Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe durch Beschluß vom 24. September 2001 wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen. In den Gründen ist auf die Entscheidung vom 28. März 2000 - 11 W (pat) 46/99 - verwiesen und ausgeführt worden, auch der weitere neue Vortrag des Anmelders hinsichtlich seiner Verwertungsabsichten erlaube keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Mit seiner Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt der Anmelder sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und ihm Verfahrenskostenhilfe für das Anmeldeverfahren zu gewähren.

Er trägt im Wesentlichen vor, sein kompletter 55-seitiger Bericht vom November 2000 sowie seine weiteren Verwertungsberichte wiesen nach, daß er nicht auf wirtschaftlich unergiebigem Gebiet forsche, sondern die Ergebnisse wirtschaftlich verwertbarer Produkte, für die erhebliche Verwertungskapazitäten bestünden oder in Vorbereitung seien, schutzrechtlich absichere. Vieles hänge allerdings von Patenterteilungen ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Anmelders wird auf seine Schriftsätze nebst Anlagen - insbesondere seine Berichte vom 29. November 2000, 3. Januar 2001 und 21. Juni 2002 - Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Senat schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der Patentabteilung 11 des Patentamts an, daß die erneut beantragte Verfahrenskostenhilfe abzulehnen ist, weil die vorliegende Patentanmeldung 197 53 009.5 nach den vom Anmelder vorgetragenen sowie aus zahlreichen anderen Patentanmeldeverfahren bekannten Gesamtumständen nach wie vor mutwillig iSd § 114 ZPO iVm § 130 Abs 1 Satz 1 PatG erscheint.

Die gesetzlichen Regelungen der Prozeßkostenhilfe in §§ 114 ff ZPO erfüllen das verfassungsrechtliche Gebot der weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, das auch Unbemittelten weitgehende Rechtsschutzgleichheit ermöglichen muß (vgl BVerFGE 81, 347, 356 f). Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, verlangt der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Art 3 Abs 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG) und dem Rechtsstaatsgrundsatz (Art 20 Abs 3 GG) allerdings keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten, sondern nur eine weitgehende Angleichung (vgl BVerfGE 81, 347, 357; 22, 83, 86). Der unbemittelten Partei darf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zwar im Vergleich zur bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden (vgl BVerfGE 22, 83, 86). Der Unbemittelte braucht aber nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozeßaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtig (vgl BVerfGE 9, 124, 130 f; 81 347, 357). Demnach ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozeßkostenhilfe davon abhängig zu machen, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl BVerfGE 81, 347, 357).

Im Verfahren zur Patenterteilung erhält der Anmelder nach § 130 Abs 1 Satz 1 PatG auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 ZPO Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe setzt zudem gemäß § 114 ZPO nicht nur voraus, daß der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, sondern auch, daß das Patenterteilungsverfahren nicht mutwillig erscheint.

Die Bedürftigkeit des Anmelders, der nach seinen Angaben lediglich Einnahmen aus Arbeitslosenhilfe bezieht, ist offenbar gegeben. Die Erfolgsaussichten der Patentanmeldung hat die Patentabteilung nicht geprüft; dessen bedarf es hier auch nicht mehr. Denn ein Anspruch auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe besteht - trotz der hier unterstellten Aussicht auf jedenfalls teilweise Patenterteilung - schon deshalb nicht, weil der Anmelder das Erteilungsverfahren mutwillig verfolgt.

Zu den objektiven Sachvoraussetzungen der Prozeß- oder Verfahrenskostenhilfe gehört, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig erscheinen darf (vgl Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Auflage 1999, S 69 Rdn 207). Mutwilligkeit kann unabhängig von der Erfolgsaussicht vorliegen und setzt kein arglistiges oder böswilliges Verhalten voraus (vgl Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Auflage 1994, § 114 Rdn 27).

Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig iSd § 114 ZPO, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (vgl Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Auflage 2002, § 114 Rdn 7; Baumbach/Hartmann, ZPO, 61. Auflage 2003, § 114 Rdn 107; Zöller/Philippi, ZPO, 23. Auflage 2002, § 114 Rdn 30; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Auflage 1999, S 173 Rdn 447). Das hypothetische prozessuale Verhalten einer vermögenden und vernünftig handelnden Partei in derselben Situation ist der Maßstab dafür, ob die von der mittellosen Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig erscheint (vgl Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Auflage 2000, Bd 1, § 114 Rdn 118).

Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung somit schon dann anzusehen, wenn eine nicht Prozeßkostenhilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung der Umstände von der konkret beabsichtigten Prozeßführung absehen würde (vgl Stein/Jonas, aaO). Prozeßkostenhilfe kann einer mittellosen Partei daher nicht bewilligt werden, wenn eine vermögende Partei, die für die Kosten selbst aufkommen müßte, auf die entsprechende Rechtsverfolgung vernünftigerweise auch dann verzichten würde, wenn diese für sich gesehen erfolgversprechend wäre (vgl Münchener Kommentar, aaO).

Maßgeblich ist also der Nutzen einer Entscheidung überhaupt (vgl Baumbach/Hartmann, aaO). Auch bei hinreichender Erfolgsaussicht ist eine Rechtsverfolgung mutwillig, deren Kosten in keinem vernünftigen Verhältnis zum erstrebten Erfolg stehen; maßgeblich ist dabei das Verhältnis von Aufwand und wirtschaftlichem Nutzen im Erfolgsfall (vgl Münchener Kommentar, aaO Rdn 119). So liegt Mutwilligkeit insbesondere dann vor, wenn der Partei durch die Nichterlangung der begehrten positiven Entscheidung voraussichtlich überhaupt kein oder wenigstens auf absehbare Zeit kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil erwachsen würde (vgl Stein/Jonas, aaO Rdn 30).

Ebenso ist die Prozeßkostenhilfe wegen Mutwilligkeit zu versagen, wenn eine kostengünstigere Möglichkeit besteht, den verfolgten Anspruch zu erreichen, weil von der mittellosen Partei verlangt werden muß, daß sie bei der Verfolgung ihrer Rechte denjenigen Weg wählt, der die geringsten Kosten verursacht (vgl Stein/Jonas, aaO Rdn 32; Münchener Kommentar, aaO Rdn 122). Mutwillig handelt deshalb insbesondere eine Partei, die Ansprüche aus einem zusammengehörigen Sachverhalt getrennt geltend macht, anstatt sie in einem gemeinsamen Verfahren kostengünstig zusammen zu beanspruchen (Münchener Kommentar, aaO Rdn 124).

Diese verfassungsrechtlichen sowie überwiegend von Zivilgerichten zur Frage der mutwilligen Rechtsverfolgung iSd § 114 ZPO entwickelten Beurteilungsgrundsätze werden auch in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zur Prüfung von Verfahrenskostenhilfeanträgen gemäß §§ 129, 130 PatG angewandt (vgl Schulte, Patentgesetz, 6. Auflage 2001, § 130 Rdn 47 ff). Allerdings liegen insbesondere bei Patentanmeldungen im Erteilungsverfahren hinsichtlich der beabsichtigten Rechtsverfolgung zumeist besondere andersartige Sachverhalte vor. Die Entscheidungen des Patentgerichts haben sich in der Regel mit der Frage befaßt, ob ein mittelloser, Verfahrenskostenhilfe beanspruchender Antragsteller, der jahrelang eine Vielzahl von Patentanmeldungen und gegebenenfalls Gebrauchsmusteranmeldungen getätigt hat, ohne mit diesen oder bereits erteilten Schutzrechten jemals irgendeinen wirtschaftlichen Verwertungserfolg zu erzielen, mit der erneuten Patentanmeldung mutwillig iSd § 114 ZPO iVm § 130 Abs 1 Satz 1 PatG handelt. Grundsätzlich vertritt das Patentgericht die Auffassung, Mutwilligkeit sei gegeben, wenn festgestellt werden kann, daß auch die erneute Patentanmeldung (im Falle der Patenterteilung) keine Aussicht auf eine wirtschaftliche Verwertung - insbesondere Lizenzerlöse - bietet (vgl zB BPatGE 42, 180 = GRUR 2000, 306; BPatGE 42, 178; BPatG BlPMZ 2002, 46; BPatGE 38, 227 = BlPMZ 1997, 443, BPatG BlPMZ 1996, 361). Dabei reicht eine Vielzahl vorangegangener Schutzrechtsanmeldungen ohne Verwertungserfolge für sich allein zwar nicht aus, die mutwillige Rechtsverfolgung anzunehmen, sie kann aber ein beachtliches Indiz dafür sein, daß auch mit der weiteren Anmeldung keine Verwertungsaussichten verbunden sind (vgl BPatGE 42, 180 = GRUR 2000, 306; BPatGE 43, 20; BPatGE 42, 178; BPatGE 41, 45; BPatGE 38, 227; BPatGE 36, 254; BPatG BlPMZ 1996, 361).

Der Senat hält die vorliegende Patentanmeldung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und persönlichen individuellen konkreten Gesamtumstände - ebenso wie zuvor eine Reihe anderer Patentanmeldungen desselben Antragstellers - für mutwillig, weil bei objektiver Betrachtungsweise eine vermögende und verständige Person, welche die Verfahrenskosten selbst tragen müßte, unter vernünftiger Abwägung des finanziellen Aufwandes im Verhältnis zu dem voraussichtlichen wirtschaftlichen Nutzen des erteilten Patents auch von diesem Patenterteilungsverfahren absehen würde. Nachdem der 13. Senat sowie nachfolgend der erkennende Senat bereits für einige Patenterteilungsverfahren desselben Anmelders auf dem im wesentlichen gleichen Fachgebiet die Zurückweisungen seiner Verfahrenskostenhilfeanträge wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bestätigt haben, wird zunächst auf die Gründe dieser Entscheidungen Bezug genommen, und zwar Beschluß vom 9. September 1997 - 13 W (pat) 25/97- betr "Tank-PflanztopfÜbertopf-Kombination als Vorrichtung zur Luftaufbereitung und Pflanzenversorgung"; Beschluß vom 14. April 1999 - 13 W (pat) 5/99 - betr "Pflanzenlangzeitversorgungs-Vorrichtung und bioaktiver Raumluftfilter"; Beschluß vom 4. Mai 2000 - 13 W (pat) 17/00 - betr "Tank und Biofilter (-Kombination)"; Beschlüsse vom 28. März 2000 - 11 W (pat) 39/99 - betr "Vorrichtung zur Pflanzenlangzeitversorgung und bioaktiver Raumluftfilter - mit Individualklima-Zusatz", - 11 W (pat) 45/99 - betr "Bioaktiver Raumluftfilter", - 11 W (pat) 46/99 - betr "Vorrichtung zur bioaktiver Raumluftfilterung/-befeuchtung", - 11 W (pat) 47/99 - betr "Biologischer Raumluftfilter", - 11 W (pat) 52/99 - betr "Biologischer Raumluftfilter", - 11 W (pat) 54/99 - betr "Biologischer Raumluftfilter und Langzeitversorgungstank als Vorrichtungs-Set für in Behältnissen einstehende Pflanzen/-gruppen", - 11 W (pat) 13/00 - betr "Biologischer Raumlüfter und Raumluftfilter"; Beschluß vom 19. Februar 2001 - 11 W (pat) 6/01 - betr "Raumluft-Biofilter". Eine nunmehr erhebliche Änderung der Sachlage, insbesondere der Verwertungsaussichten, ist auch nach dem weiteren Vortrag des Anmelders nicht erkennbar.

Sein Anmeldeverhalten ist schon deshalb mutwillig, weil er nicht die kostengünstigste Verfahrensweise wählt. Auf demselben Fachgebiet "Raumluftbiofilter" hat der Antragsteller im Zuge ständig fortlaufender Forschungen zahlreiche kleinere Einzelschritte und Varianten seiner Erfindungen in einer Serie jeweils einzeln zur Patenterteilung angemeldet. Dazu führt er aus, einige Vorrichtungen seiner Patentanmeldungen hätten sich inzwischen als mangelhaft erwiesen - die Pflanzen kränkeln und gehen ein -, er arbeite aber an Produktverbesserungen, wobei Schwächen immer nur bereichsweise beseitigt werden könnten. Er habe die Raumluftfilter der neuen Generation mittlerweile verbessert. Bei längerer Verfahrensdauer seien seine Innovationen technisch schon überholt, bevor sie zur Patenterteilung gelangten. Demgegenüber würde ein wirtschaftlich vernünftig agierender, verständiger Erfinder jedoch erst eine fertige Erfindung möglichst in einer einzigen Patentanmeldung und ggf Zusatzanmeldungen zusammenfassen, anstatt eine ausgedehnte Folge unausgereifter Einzelerkenntnisse seiner Forschungs- und Experimentiertätigkeiten außerordentlich kostenaufwendig jeweils gesondert anzumelden.

Mutwillig erscheint die Patentanmeldung aber auch, weil die vom Antragsteller begehrte Patenterteilung - selbst nach den letzten ausführlichen Darstellungen seiner Bemühungen um Lizenzvergabe sowie Vorbereitung auf ein eigenes Existenzgründungsunternehmen - keine Aussicht auf eine tragfähige wirtschaftliche Verwertung erkennen läßt. Denn er trägt hierzu insbesondere vor, er arbeite weiter an einem Existenzgründungskonzept und benötige zu einer Unternehmensgründung noch erhebliche Fortbildung. Eigenkapital stehe ihm nicht zur Verfügung und Existenzgründungsdarlehen (von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Banken etc) seien in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Zudem sie er altersbedingt in seiner physischen Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Bei der wirtschaftlichen Umsetzung seiner Entwicklungen habe er Zurückhaltung gepflegt, um sich nicht in ein vorschnelles Verschuldungsabenteuer zu verwickeln. Mit verschiedenen Unternehmen hätten Lizenzgespräche stattgefunden, die Voraussetzungen für eine Lizenzvergabe seien aber noch nicht gegeben. Angesprochene potentielle Lizenznehmer verlangten Gutachten eines anerkannten Laboratoriums. Ein durch wissenschaftliche Untersuchungen und chemische Analysen erbrachter Nachweis der Funktionsfähigkeit seiner Erfindungen läge aber nicht vor. Eine wirtschaftliche Verwertung eines auf die vorliegende Patentanmeldung erteilten Patents wird somit vor allem deshalb nicht in Betracht kommen, weil der Anmelder für die Wirksamkeit seiner Erfindungen auf dem Gebiet der "Raumluftbiofilter" keine wissenschaftlichanalytisch fundierten Beweise vorweisen kann und seine Innovationen auf diesem Gebiet infolge spät erkannter Schwierigkeiten (Eingehen der Pflanzen) selbst als technisch bereits überholt, mangelhaft und verbesserungsbedürftig bezeichnet. Ein verständiger Erfinder würde daher zur Vermeidung unnötiger Kosten auch auf diese Patentanmeldung verzichten.

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wäre letztlich nicht zu rechtfertigen.

Dellingerv. Zglinitzki Skribanowitz Schmitz Cl






BPatG:
Beschluss v. 06.02.2003
Az: 11 W (pat) 63/01


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