Landgericht Karlsruhe:
Urteil vom 14. November 2014
Aktenzeichen: 14 O 49/14 KfH III
(LG Karlsruhe: Urteil v. 14.11.2014, Az.: 14 O 49/14 KfH III)
Tenor
I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Behandlungsverfahren "Osteopathie" zu werben:1. mit dem Anwendungsgebiet:
1.1. "akute und chronische wirbelsäuleninduzierte Schmerzzustände",
1.2. "Verklebungen und Vernarbungen innerer Organe mit reaktiver Bewegungseinschränkung und daraus resultierender Zirkulationsstörung",
1.3. "Organabsendung mit Belastung des Beckenbodens",
1.4. "Inkontinenzen",
1.5. "Unklare Kreuzbein- oder Steißbeinbeschwerden die in bildgebenden Verfahren unauffällig sind",
2. mit den Anwendungsgebiet für Neugeborene und Säuglinge:
2.1. "präventiv und kurativ nach geburtstraumatischen Zuständen",
2.2. "Schädelasymmetrien und einseitiger Entwicklungstendenz",
2.3. "Skolioseprophylaxe",
jeweils wenn dies geschieht wie in Anlage K 1 wiedergeben.II. Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an den Kläger 178,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.07.2014 zu zahlen.
III. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 EUR vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 20.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der klagende Wettbewerbsverband begehrt die Unterlassung unlauterer Werbung durch eine osteopathische Praxis.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, insbesondere die Achtung darauf, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Die Beklagten betreiben eine osteopathische Praxis. Im Internet werben sie auf ihrer Homepage dabei (auszugsweise) wie folgt:
"Wir behandeln:
Fachbereich Orthopädie:
Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit allen bekannten Problemen des Bewegungsapparates. Insbesondere akute und chronische wirbelsäulenreduzierte Schmerzzustände.
Fachbereich Innere Medizin:
Verklebungen und Vernarbungen innerer Organe mit reaktiver Bewegungseinschränkung und daraus resultierender Zirkulationsstörung.
Fachbereich Chirurgie/Gynäkologie/Urologie
Narbenbehandlung, Organabsendung mit Belastung des Beckenbodens, Inkontinenzen, unklare Kreuzbein- oder Steißbeinbeschwerden die in bildgebenden Verfahren unauffällig sind.
Kieferorthopädie:
Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit craniomandibulären Dysfunktionen bzw. einseitiger Verspannung der Kaumuskulatur, begleitend zur Spangenvorbereitung in enger Zusammenarbeit mit dem behandelnden Zahnarzt/Kieferorthopäden.
Pädiatrie:
Neugeborene und Säuglinge präventiv und kurativ nach geburtstraumatischen Zuständen. Schädelasymmetrien und einseitiger Entwicklungstendenz. Skolioseprophylaxe.
Aus rechtlichen Gründen wird darauf hingewiesen, dass in der Benennung der beispielhaft aufgeführten Anwendungsgebiete selbstverständlich kein Heilversprechen oder die Garantie einer Linderung oder Verbesserung der aufgeführten Krankheitszustände liegen kann. Die Anwendungsgebiete beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen in der hier vorgestellten Therapierichtung (Osteopathie) selbst. Nicht für jeden Bereich besteht eine relevante Anzahl von gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen, d.h. evidenzbasierten Studien, die die Wirkung bzw. therapeutische Wirksamkeit belegen."
Der Kläger trägt vor,
nach dem aktuellen gesicherten Stand medizinische Erkenntnis müsse die gesamte Lehre von der manuellen Medizin, zu der auch die Osteopathie gehöre, als im Wesentlichen widerlegt oder wenigstens unbewiesen gelten, da in zahlreichen klinischen Untersuchungen keine belastbaren Belege für eine Wirksamkeit des Verfahrens gefunden worden seien. Der Kläger verweist auf eine Untersuchung der Stiftung Warentest, wonach die therapeutische Wirksamkeit der verschiedenen Techniken manueller Medizin entweder nicht nachgewiesen oder unbekannt sei. Nach andere Quellen widersprächen die Theorien aller im 20. Jahrhundert bekannten anatomischen, physiologischen und pathologischen Fakten des menschlichen Organismus. Weder die Chiropraktik noch die sogenannte Manuelle Medizin hätten bis heute den Beweis geliefert, ernsthafte, nicht spontan remittierende Affektionen des Bewegungsapparates beheben zu können und mehr zu leisten als alle anderen Scheinbehandlungen der Alternativ- und Komplementärmedizin. Nach wiederum anderen Quellen verhindere die geringe Zahl der vorliegenden Daten und die im Durchschnitt geringe Studienqualität zuverlässige Schlussfolgerungen. Die Osteopathie habe keine breite wissenschaftliche Anerkennung gefunden. Trotz akribischer Sichtung der verfügbaren Literatur einschließlich unveröffentlichter Arbeiten habe auch die Bundesärztekammer noch im November 2009 keine handfesten Belege für die behauptete Wirksamkeit der osteopathischen Behandlungen finden können. Bei den philosophischen Grundlagen der Osteopathie bewege man sich vielmehr auf dem Gebiet der Weltanschauung, für die es keine Evidenz im naturwissenschaftlichen Sinne geben könne. Bei der Osteopathie handele es sich damit um ein essentiell unwissenschaftliches und streckenweise esoterisches Verfahren, weil es auf Grundannahmen aufbaue, die mit dem gesicherten Stand medizinischer Forschung unvereinbar seien. Zur Wirksamkeit der Osteopathie gebe es keine belastbaren Belege im Sinne von Gold-Standard-Studien, die aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich seien. Auf dieser Grundlage erwiesen sich die Aussagen in der Werbung der Beklagten als täuschend im Sinne von § 3 HWG. Für keine einzige der von den Beklagten beanspruchten Indikationen könne nach dem aktuellen Stand der Forschung angenommen werden, dass die Wirksamkeit der Behandlung wissenschaftlich gesichert sei. Daher sei die beanstandete Werbung der Beklagten, die das Verfahren als bei den aufgezählten Indikationen wirksam darstelle und ihm durch die enorme Vielfalt der Anwendungsgebiete geradezu den Anstrich eines Allheilmittels gebe, mit der Wirklichkeit nicht in Einklang zu bringen. Bei vielen medizinisch nicht vorgebildeten Laien werde sie zu krassen Fehlvorstellungen über die von der Behandlung zu erwartenden Wirkungen führen, so dass sie klar gegen § 3 Abs. 1 HWG verstoße. Indem die Beklagten die werbende Darstellung der von ihnen angebotenen osteopathischen Behandlungen mit einer Auflistung von Anwendungsgebieten verknüpften, brächten sie zum Ausdruck, dass diese Behandlung für jedes einzelne dieser Anwendungsgebiete wirksam sei. Folglich obliege es den Beklagten, für jedes einzelne dieser Anwendungsgebiete nachzuweisen, dass eine sachgerechte wissenschaftliche Absicherung vorliege. Die notwendigen Nachweise seien von den Beklagten anhand von placebokontrollierten, randomisierten Doppelblindstudien zu führen. Auch der aufgeführte "Aufklärungshinweis" sei nicht in der Lage, die von der Werbung ausgehende Irreführungsgefahr zu beseitigen. Der Hinweis sei floskelhaft und schon vom Ansatz her darauf angelegt, sich der berechtigten Inanspruchnahme durch Wettbewerber oder Verbände zu entziehen. Der Hinweis werde vom angesprochenen Verkehr als bloßer rechtlicher Pflichtsatz verstanden, als eine Art Förmelei. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Beklagten den Hinweistext mit der Formel "Aus rechtlichen Gründen" einleiteten, aus der sich eine klare inhaltliche Distanzierung entnehmen lasse. Bei nüchterner Betrachtung lese sich die Formulierung auch so, dass die Beklagten erklärten, die Wirksamkeit könne nicht für jeden Einzelfall garantiert werden, sei aber regelmäßig gegeben. Dies stelle allerdings den wissenschaftlichen Erkenntnisstand auf den Kopf, da es nur für ganz eingeschränkte Anwendungsgebiete Ansätze von belastbaren Nachweisen für eine Wirksamkeit osteopathischer Behandlungen gebe, während für die ganz überwiegende Mehrheit der durch die Beklagten beanspruchten Indikationen überhaupt keine seriöse evidenzbasierte Absicherung erkennbar sei.
Der Kläger beantragt:
I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Behandlungsverfahren "Osteopathie" zu werben:
1. mit dem Anwendungsgebiet:
1.1. "akute und chronische wirbelsäuleninduzierte Schmerzzustände",
1.2. "Verklebungen und Vernarbungen innerer Organe mit reaktiver Bewegungseinschränkung und daraus resultierender Zirkulationsstörung",
1.3. "Organabsendung mit Belastung des Beckenbodens",
1.4. "Inkontinenzen",
1.5. "Unklare Kreuzbein- oder Steißbeinbeschwerden die in bildgebenden Verfahren unauffällig sind",
2. mit den Anwendungsgebiet für Neugeborene und Säuglinge:
2.1. "präventiv und kurativ nach geburtstraumatischen Zuständen",
2.2. "Schädelasymmetrien und einseitiger Entwicklungstendenz",
2.3. "Skolioseprophylaxe"
jeweils wenn dies geschieht wie in Anlage K1 wiedergeben.
II. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 178,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
Die Beklagten beantragen Klageabweisung.
Die Beklagten tragen vor,
es gebe mittlerweile zahlreiche Nachweise für die Wirksamkeit osteopathischer Behandlungen in verschiedenen Indikationen. Osteopathische Behandlungsansätze könnten vor allem in bestimmten Indikationen wirksam sein, worüber die Beklagten ihre Patienten auf ihrer Website informierten. Die vom Kläger vorgelegten Nachweise seien entweder veraltet oder beträfen nicht die Osteopathie. Die Stellungnahme der Bundesärztekammer habe bei weitem nicht alle zum damaligen Zeitpunkt zitierten Studien in der Bewertung berücksichtigt; eine relevante Anzahl größerer randomisierter klinischer Studien habe sich damals noch in der Durchführung befunden. Die Durchführung randomisierter klinischer Studien sei in der Osteopathie wie auch in der Orthopädie in der Praxis nicht der Regelfall, sondern der Ausnahmefall. Ein Verblindungsdesign sei bei einer osteopathischen Behandlung schlechterdings auch gar nicht möglich. Zur Studienabsicherung der Anwendungsgebiete der Osteopathie legen die Beklagten Studien und Zusammenfassungen von Studien vor (Anlagen B2 bis B13). Aufgrund des fettgedruckten aufklärenden Hinweises sei eine Irreführung auch ausgeschlossen. Die Leser entnähmen diesem Hinweis die Informationen, dass es keine Gewähr dafür gebe, dass eine osteopathische Behandlung in den genannten Anwendungsgebieten einen Erfolg haben werde, dass die genannten Anwendungsgebiete in erster Linie auf dem Erfahrungswissen und den Erkenntnissen der Beklagten selbst beruhten sowie dass nicht für alle genannten Anwendungsgebiete ausreichend gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse vorlägen, insbesondere in Form evidenzbasierter Studien, die die Wirkung bzw. therapeutische Wirksamkeit im genannten Anwendungsgebiet belegten. Zur Ausräumung einer Irreführung der Patienten seien "Gold-Standard-Studien" zum Nachweis der Wirksamkeit der Osteopathie auch nicht erforderlich. Schließlich ziele die Klage darauf ab, den Beklagten die Werbung mit Angaben zu den Anwendungsgebieten der von ihnen praktizierten Osteopathie zu untersagen. Die antragsgemäße Verurteilung würde einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Recht der Beklagten auf freie Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG darstellen. Den Beklagten müsse es aus ihrem grundgesetzlich geschützten Recht auf freie Berufsausübung gestattet sein, in ihrer Werbung Anwendungsgebiete zu nennen, die sie in ihrer Praxis als Osteopathen behandeln.
Im Übrigen wird verwiesen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2014.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet.I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der klagende Verein als rechtsfähiger Verband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG prozessführungsbefugt, was auch die Beklagten nicht in Zweifel ziehen.II.
Der Kläger kann von den Beklagten die begehrte Unterlassung verlangen, §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 5 Abs. 1 Satz 2 UWG, 3 Nr. 1 HWG. Die beanstandete Werbung ist irreführend gemäß § 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 HWG.
1. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware wie etwa Vorteile enthält (s. hierzu und zum Folgenden aus der st. Rspr. des Bundesgerichtshofs zuletzt: BGH GRUR 2013, 649, Rn. 15/16 und 32 - Basisinsulin, m.w.N.). Gemäß § 3 HWG liegt eine unzulässige irreführende Werbung insbesondere dann vor, wenn Arzneimitteln Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben. Insoweit sind - wie allgemein bei gesundheitsbezogener Werbung - besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können. Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn dem Werbenden jegliche wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse fehlen, die die werbliche Behauptung stützen können. Unzulässig ist es außerdem, wenn mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben wird, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen. Der Nachweis, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, obliegt grundsätzlich dem Kläger als Unterlassungsgläubiger. Eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast kommt allerdings dann in Betracht, wenn der Beklagte mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben hat, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen. Der Werbende übernimmt in einem derartigen Fall dadurch, dass er eine bestimmte Aussage trifft, die Verantwortung für die Richtigkeit, die er im Streitfall auch beweisen muss. Ob die beanstandete Aussage wissenschaftlich umstritten ist, muss wiederum vom Kläger dargelegt und bewiesen werden. Unabhängig von dieser Beweislastverteilung führt ein Werbender, der sich einer fachlich umstrittenen Wirksamkeitsbehauptung bezüglich eines Heilmittels bedient, sich also eine der in der Fachwelt vertretenen Meinungen zu eigen macht, ohne einen erstzunehmenden Meinungsstreit in der Werbung zu erwähnen, das Publikum über die fehlende hinreichende wissenschaftliche Absicherung irre (Doepner, Heilmittelwerbegesetz, 2. Aufl., § 3, Rn. 34 a.E., 35 a.E., 36). Eine Irreführung im Sinne des § 3 HWG ist danach dahingehend zu definieren, dass sie vorliegt, wenn einem Heilmittel Wirkungen beigelegt werden, die es nicht hat oder die nicht hinreichend gesichert sind, ohne hierauf hinreichend deutlich hinzuweisen (vgl. Doepner, a.a.O., Rn. 36 und 71; OLG Köln, MD 1998, 829, 830, Rn. 10).
2. Nach diesen Grundsätzen erweisen sich die beanstandeten werblichen Angaben der Beklagten als irreführend im Sinne von § 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 HWG, da auf die unzureichende wissenschaftliche Absicherung jedenfalls nicht hinreichend hingewiesen wurde.
a) Anwendungsgebiet "akute und chronische wirbelsäuleninduzierte Schmerzzustände" (1.1 der Klaganträge)
Diese Indikation, mit der die Beklagten geworben haben, entspricht nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis. Die von den Beklagten vorgelegten Studien bzw. Studienzusammenfassungen belegen die Werbeaussage nicht.
Keine der vorgelegten deutschsprachigen Studien beschäftigt sich mit akuten von der Wirbelsäule ausgehenden Schmerzzuständen, vielmehr behandeln die Studien B 4, B 5 und B 7 chronische und die Studie B 6 subakute Beschwerden. Allein die Studie B 3 betrifft akute Beschwerden, konnte aber in der vorgelegten englischen Sprache gemäß § 184 GVG nicht verwertet werden, was der Kläger auch beanstandet hat. Zur Behandlung akuter Rückenschmerzen mittels Osteopathie wurde dem Gericht damit keine einzige verwertbare Studie vorgelegt.
Von den fünf vorgelegten Studien betreffen drei allein die Behandlung von Schmerzen im Nacken; lediglich die Studien B 5 und B 6 betreffen anderweitige Rückenschmerzen. Von diesen beiden Studien ist wiederum die Studie B 6 nur in englischer Sprache vorgelegt worden. Die Studie B 5 wurde in der medizinischen Fachpresse nicht veröffentlicht; vorgelegt wurde zudem nur eine redigierte Zusammenfassung, die einer näheren Beurteilung nicht zugänglich ist. In gleicher Weise wurden zwei weitere der vorgelegten Studien (B 4 und B 7) nicht in der medizinischen Fachpresse veröffentlicht und nur in einer solchen Zusammenfassung vorgelegt. Bezüglich der englischsprachigen Studie B 3 ist zudem unstreitig, dass es an einer Kontrollgruppe mit unbehandelten Patienten fehlt, bezüglich der englischsprachigen Studie B 6, dass diese selbst von wenig aussagekräftigen Ergebnissen sowie der Notwendigkeit einer Überprüfung in einer stringenten multizentrischen Studie spricht.
Demgegenüber stellen zahlreiche Stimmen in der Wissenschaft die Grundlagen der Osteopathie grundsätzlich in Frage. Die Stiftung Warentest hat die der Osteopathie zugrunde liegende Theorie von Still ganzheitlicher Wirkungen noch im Jahr 2005 als nicht plausibel bezeichnet und in einer zusammenfassenden Wertung die therapeutische Wirksamkeit der verschiedenen Techniken manueller Medizin, zu denen die Stiftung Warentest auch die Osteopathie zählt, insbesondere auch für Nacken- und Rückenschmerzen als nicht nachgewiesen bezeichnet (Anlage K 6, S. 2, 6 und 8). Ähnlich hat Geiser in der Schweizerischen Ärztezeitung im Jahr 2007 die der Osteopathie zugrunde liegende Theorie grundsätzlich angegriffen und vorliegende Nachweise über die Wirksamkeit verneint (Anlage K 7, S. 758). Auch ein weiterer Aufsatz von Ernst im Journal of the Royal Society of Medecine im Jahr 2006 (Anlage K 9, S. 195) kommt zum Ergebnis, dass überzeugende Nachweise für die Wirksamkeit manuelle Wirbelsäulenbehandlungen fehlen.
Soweit die Bundesärztekammer in einer "Wissenschaftlichen Bewertung osteopathischer Verfahren" (Anlage K 10) im Jahr 2009 davon spricht, dass es in einem bestimmten Bereich der Osteopathie, insbesondere bei der Behandlung chronischer Schmerzsyndrome der Wirbelsäule, Hinweise für die Wirksamkeit gebe, ist dies zu wenig, um die Osteopathie insoweit als eine anerkannte Behandlungsmethode anzusehen. Etwas anderes ergibt sich letztlich auch nicht aus der im Jahr 2010 erschienenen Kommentierung von Resch in der Deutschen Zeitschrift für Osteopathie (Anlage B 2), in der die o.g. Veröffentlichung aus dem Jahr 2009 als bestenfalls erste kursorische Abschätzung kritisiert wird. Belege für die Wirksamkeit der Osteopathie enthält dieser Aufsatz nicht.
b) Anwendungsgebiet "Verklebungen und Vernarbungen innerer Organe mit reaktiver Bewegungseinschränkung und daraus resultierender Zirkulationsstörung" (1.2)
Für diese Indikation haben die Beklagten keinerlei wissenschaftlichen Nachweis einer Wirksamkeit vorgelegt. Keine der vorgelegten Studien bzw. Studienzusammenfassungen bezieht sich auf die Anwendung von Osteopathie auf Verklebungen und Vernarbungen innerer Organe mit reaktiver Bewegungseinschränkung und daraus resultierender Zirkulationsstörung.
c) Anwendungsgebiet "Organabsendung mit Belastung des Beckenbodens" (1.3)
Die Beklagten haben insoweit die Zusammenfassungen zweier Studien als Anlagen B 8 und B 9 vorgelegt. Die jüngere Studie kam zu dem Ergebnis, dass es Hinweise für eine Verbesserung der Symptome bei einer Gebärmutterabsenkung gebe, Folgestudien mit größeren Patientengruppen und weiteren symptombezogenen Messinstrumenten aber wünschenswert seien. Bei beiden, nicht in der Fachliteratur veröffentlichten Studien wurden die randomisierten Kontrollgruppen jeweils auch mit Physiotherapie behandelt, sodass eine Abgrenzung der Behandlungserfolge fraglich ist. Für eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung der Wirkung ist das nicht ausreichend.
d) Anwendungsgebiet "Inkontinenzen" (1.4)
Hierzu haben die Beklagten die Zusammenfassungen zweier Studien als Anlagen B 10 und B 11 vorgelegt, die wiederum nicht in der Fachliteratur veröffentlicht wurden. Bei der ersten der beiden Studien handelte es sich zwar um eine randomisierte kontrollierte Studie, erhoben wurde jedoch nur die "symptomspezifische Lebensqualität". Bei einem Drittel der Studienteilnehmer waren die Ergebnisse zudem nicht verwertbar. Die zweite Studie wurde ohne Kontrollgruppe durchgeführt. Sie endet mit dem Ergebnis, dass weitere Studien durchzuführen seien, um die Ergebnisse zu erhärten. Dies kann nicht ausreichen.
e) Anwendungsgebiet "Unklare Kreuzbein- oder Steißbeinbeschwerden die in bildgebenden Verfahren unauffällig sind" (1.5)
Hierfür haben die Beklagten keinerlei wissenschaftlichen Nachweis vorgelegt.
f) Anwendungsgebiet für Neugeborene und Säuglinge "präventiv und kurativ nach geburtstraumatischen Zuständen" (2.1)
Die hierzu zum Beleg vorgelegten, nicht in der Fachliteratur veröffentlichte Studienzusammenfassung B 12 befasst sich mit der Osteopathie als Therapie der Säuglingsasymmetrie. Präventive Wirkungen für Neugeborene und Säuglinge werden ebenso wenig untersucht wie geburtstraumatische Zustände in der beworbenen Allgemeinheit.
g) Anwendungsgebiet für Neugeborene und Säuglinge "Schädelasymmetrien und einseitiger Entwicklungstendenz" (2.2)
Die von der Beklagten hierzu vorgelegte, nicht in der Fachliteratur veröffentlichte Studienzusammenfassung B 13 betrifft allein kongenitalen Torticollis (Schiefhals) im Säuglingsalter, nicht hingegen Schädelasymmetrien. Auch die bereits erörterte Studienzusammenfassung B 12 befasst sich nicht mit Schädelasymmetrien, sondern lediglich mit der Säuglingsasymmetrie insgesamt.
h) Anwendungsgebiet für Neugeborene und Säuglinge "Skolioseprophylaxe" (2.3)
Hierfür haben die Beklagten wiederum keinen wissenschaftlichen Nachweis vorgelegt.
3. Der unterhalb der vorgenannten Werbeaussagen aufgeführte fettgedruckte Hinweis ist nicht geeignet, die durch die Werbeaussagen hervorgerufene Irreführung zu beseitigen. Im Gegenteil trägt dieser Hinweis weiter zur Irreführung bei.
Der erste Satz dieses Hinweises betont nach der Einleitung "Aus rechtlichen Gründen€" eine jedem vernünftigen Verbraucher ohnehin bekannte Selbstverständlichkeit, dass nämlich mit der Benennung der Anwendungsgebiete kein Heilversprechen verbunden ist. Ein relevanter Teil der Verbraucher wird den restlichen Teil des Hinweisabsatzes nach einem solchen Satz schon nicht mehr zur Kenntnis nehmen.
Der darauf folgende Satz, wonach die Anwendungsgebiete auf Erkenntnissen und Erfahrungen in der hier vorgestellten Therapierichtung (Osteopathie) selbst beruhen, besagt nichts darüber, dass die Wirkungen fachlich umstritten, jedenfalls nicht hinreichend nachgewiesen sind. Auf eine Gegenmeinung wird damit nicht hingewiesen.
Der letzte Satz des Absatzes, wonach nicht für jeden Bereich eine relevante Anzahl von gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen, d.h. evidenzbasierte Studien, die die Wirkungen bzw. therapeutische Wirksamkeit belegen, besteht, ist unzutreffend. In Wirklichkeit besteht für kein einziges der genannten Anwendungsgebiete eine relevante Anzahl von gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Mit diesem Satz wird dem Verbraucher der Wahrheit zuwider vorgespiegelt, dass jedenfalls für eine - eher große - Mehrheit der genannten Anwendungsbereiche evidenzbasierte Studien existierten, die die Wirkung bzw. therapeutische Wirksamkeit belegten.
4. Die Untersagung der Werbung führt nicht zu einem ungerechtfertigten Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG. Mit dem Unterlassungsgebot verlieren die Beklagten weder die Möglichkeit, für ihre Tätigkeit zu werben, noch gar diese auszuüben. Ihnen wird allein auferlegt, zutreffend zu werben, nämlich unter hinreichender Aufklärung des Verbrauchers darüber, dass die Wirksamkeit der Anwendung fachlich umstritten und nicht hinreichend gesichert ist, sodass die angesprochenen Verkehrskreise über die wissenschaftliche Absicherung der Wirksamkeit der osteopathischen Behandlungsmethoden nicht in die Irre geführt werden.
5. Aufgrund des Verstoßes streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr, § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG.III.
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann der Kläger darüber hinaus den Ersatz der für die außergerichtliche Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Da der Kläger die Beklagten in einem einheitlichen Schreiben gemeinsam abgemahnt hat, sind ihm die Aufwendungen nur einmal entstanden und er kann sie - obwohl die Unterlassungsansprüche gegen jeden einzelnen der Beklagten getrennt bestehen - nur einmal, gesamtschuldnerisch von den Beklagten ersetzt verlangen, § 426 BGB. In diesem Sinne war Klagantrag Ziff. II auszulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, 3 ff. ZPO festgesetzt.
LG Karlsruhe:
Urteil v. 14.11.2014
Az: 14 O 49/14 KfH III
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/2fa382affe07/LG-Karlsruhe_Urteil_vom_14-November-2014_Az_14-O-49-14-KfH-III