Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 18. April 1997
Aktenzeichen: 6 U 91/95

(OLG Köln: Urteil v. 18.04.1997, Az.: 6 U 91/95)

1. Bei Ausbeutung fremder Leistung und/oder Behinderung von Mitbewerbern ist Begehungsort der Ort, an dem die wettbewerblichen Interessen der Parteien kollidieren. Beim Absatz von Produkten an inländische Zwischenhändler und Exporteure in Deutschland treffen hier die Parteiinteressen auch dann aufeinander, wenn die konkurrierende Ware vollständig in das Ausland verbracht wird.

2. Wer systematisch und zielstrebig - zudem mit Preisunterbietung - die Ausstattungen der gesamten, zunächst in Auftragsproduktion abgefüllten Spirituosen seines früheren Auftraggebers -z. Tl. fast identisch - nachahmt, um diesen aus dem Markt zu verdrängen, handelt unlauter i. S. von § 1 UWG.

3. Zur Frage der Verjährung wettbewerblicher Schadensersatzansprüche.

4. Bereit die Anmeldung einer Marke kann sich wettbewerbsrechtlich als sittenwidrig darstellen, wenn sie ohne hinreichenden Grund in Kenntnis des Umstandes bewirkt wird, daß ein Wettbewerber für die gleiche oder für eine verwechselbare schutzwürdige, jedoch nicht eingetragenen Kennzeichnung einen wertvollen Besitzstand erworben hatte. Die bloße Kenntnis der Vorbenutzung reicht hierbei allerdings nicht aus. Diese Grundsätze gelten auch im Falle der bloßen Markenlizenz gegenüber dem Lizenznehmer.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. Juni 1995 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 134/94 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der sich auf die Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung beziehende Tenor des landgerichtlichen Urteils folgende Neufassung erhält:I. Die Beklagten werden verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, in welchen Umfang sie ab 1. September 1993 im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Wodka unter den Bezeichnungen "R.", "T." und "M."in den nachfolgend (in schwarz/weiß) wieder-gegebenen Aufmachungen in den Verkehr gebracht haben, insbesondere, welche Umsätze sie insoweit getätigt haben, und zwar aufgeschlüsselt nach DM Werten und/ oder Kalendermonaten: II. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kläge-rin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch das Inverkehrbringen von Wodka in der Bundesrepublik Deutschland unter den Bezeichnungen "R.", "T." und "M."in den vorstehend wiedergegebenen Aufmachungen ab 1. September 1993 entstanden ist und/oder noch entstehen wird. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 45.000,-- abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der selben Höhe leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, diese Sicherheit in Form der unbedingten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öf-fentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die mit diesem Urteil für die Beklagten verbundene Beschwer wird auf jeweils DM 90.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin befaßt sich seit Frühjahr 1992 mit der Produktion

und dem Vertrieb von Spirituosen. Zu ihrer Produktpalette gehören

drei Wodkaerzeugnisse, die sie jeweils unter den Bezeichnungen

"R.", "T." und "M." in den aus den Lichtbildern Bl. 33 bis 35 d.A.

(Anlagen 4 bis 6 zur Klageschrift) ersichtlichen Ausstattungen in

den Verkehr bringt. Zu den Abnehmerkreisen der erwähnten

Wodkaprodukte gehören unter anderem deutsche Firmen, welche die

genannten Spirituosen hauptsächlich in osteuropäische Länder,

darunter die GUS-Staaten, exportieren. Teilweise beliefert die

Klägerin ausländische Firmen, darunter wiederum solche aus den

GUS-Staaten, direkt. Im Jahre 1992 verkaufte die Klägerin insgesamt

ca. 15 Millionen Flaschen Spirituosen, wobei auf die drei

vorbezeichneten Wodkaprodukte ein Anteil von 9 Millionen Flaschen

entfiel. Im Jahre 1993 belief sich die Gesamtproduktion der

Klägerin auf ca. 26 Millionen Flaschen, darunter 15 Millionen

Flaschen der oben genannten Wodkaerzeugnisse.

Auch die Beklagte zu 1), deren Rechtsvorgängerin während des

Bestehens der (ehemaligen) DDR Pectin produzierte und vertrieb, ist

Herstellerin und zugleich Vertreiberin von Spirituosen. Sie war ab

August 1992 bis Spätsommer 1993 als Auftragsproduzentin von der

Klägerin zur Herstellung der oben genannten Wodkaerzeugnisse

herangezogen worden. Diese Zusammenarbeit der Parteien beruhte auf

einer im Sommer 1992 zustande gekommenen mündlichen Vereinbarung,

wonach die Beklagte die Produkte der Klägerin abfüllen und die

Klägerin der Beklagten hierfür die Flaschen, Etiketten,

Verschlüsse, Kartonagen sowie den Alkohol und die Rezeptur für das

jeweils abzufüllende Produkt zur Verfügung stellen sollte. Die

Beklagte sollte auf Anweisung der Klägerin sodann die Ware an die

klägerseits mit dem Versand beauftragten Spediteure aushändigen,

wobei die Klägerin der Beklagten die etwa erforderlichen

Ausfuhrpapiere mit den Kundenadressen zur Weiterleitung an den

Spediteur aushändigte.

Nachdem die Beklagte in den ersten acht Monaten des Jahres 1993

1,7 Millionen Flaschen für die Klägerin abgefüllt hatte, ging sie

im September 1993 dazu über, eigene Wodkaprodukte, für die sie

ebenfalls die Bezeichnungen "R.", "T." und "M." wählte, in den aus

den Lichtbildern Bl. 37/38 und 39 (rechtes Produkt) der Akte

(Anlagen 7 bis 8 zur Klageschrift) wiedergegebenen Ausstattungen

herzustellen und anzubieten. Einen Teil dieser Wodkaspirituosen

verkaufte die Beklagte zu 1) im Oktober/November 1993 an die in B.

ansässige Firma N. GmbH - eine Kundin der Klägerin. Der

Verkaufspreis der Beklagten lag dabei unter demjenigen, den die

Klägerin von ihren Abnehmern für ihre Wodkaprodukte verlangte.

Unter dem Datum des 10./17. Dezembers 1993 schloß die Beklagte

mit der S. GmbH (im folgenden: S.) eine Vereinbarung, wonach

letztere ihr für die Dauer von zehn Jahren die ausschließliche

Lizenz an der zugunsten der S. eingetragenen deutschen Marke ...

sowie der zugehörigen IR-Marke (...) für Waren der Warenklasse 33

(alkoholische Getränke) einräumte. Hinsichtlich des Inhalts der

erwähnten Lizenzvereinbarung im einzelnen wird auf Bl. 92 f. (=

Anlage B 11 zur Klageerwiderung vom 30. September 1994) Bezug

genommen.

Im Februar 1994 trat die Beklagte zu 1) mit einer angeblichen

weiteren Kundin der Klägerin, der Firma A. U. Handelsvertretung in

K., in geschäftliche Verhandlungen betreffend die Lieferung von

Wodka, darunter ein Produkt mit der Bezeichnung "R.", ohne daß es

jedoch zu einem Geschäftsabschluß kam. Bezüglich der Einzelheiten

insoweit wird auf die Schreiben Bl. 78/79 d.A.(= Anlagen B 3 und B

4 zur Klageerwiderung vom 30. September 1994) verwiesen.

Die Klägerin, die die von der Beklagten gewählten Ausstattungen

der drei Wodkaprodukte nach § 1 UWG für wettbewerblich unzulässige

Nachahmungen ihrer eigenen "R.-", "T."- und "M."-Erzeugnisse hält,

hat daraufhin gegen die Beklagte zu 1) unter dem Datum des

08.03.1994 eine im Beschlußweg erlassene einstweilige Verfügung

erwirkt (31 O 134/94 Landgericht Köln). Darin wurde der Beklagten

zu 1) verboten, in der Bundesrepublik Deutschland Wodka unter den

Bezeichnungen "R.", "T." und "M." in den beanstandeten Aufmachungen

- wie auf Bl. 37, 38 und 39 (rechtes Produkt (farbig)) d.A.

wiedergegebenen - in den Verkehr zu bringen.

Nachdem die Beklagte zu 1) ihren gegen diese einstweilige

Verfügung eingelegten Widerspruch hinsichtlich der Produkte "T."

und "M." zurückgenommen und die einstweilige Verfügung insoweit als

endgültige Regelung anerkannt hatte, hat das Landgericht die

Beschlußverfügung hinsichtlich des allein noch im Streit

gebliebenen Produkts "R." durch Urteil vom 19.04.1994 bestätigt.

Hinsichtlich der Einzelheiten des genannten landgerichtlichen

Urteils, welches die beanstandete Produktausstattung "R." der

Beklagten als unter dem Gesichtspunkt der wettbewerblichen

Behinderung und des Vertrauensbruchs unlautere Nachahmung der

klägerischen Ausstattung eingeordnet hat, wird auf Bl. 15 bis 27

d.A.(= Anlage 1 zur Klageschrift) Bezug genommen. In dem zur

Verhandlung über die Berufung der Beklagten zu 1) gegen dieses

Urteil anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung beim

Oberlandesgericht hat die Beklagte zu 1) sodann hinsichtlich der

Ausstattung "R." eine strafbewerte

Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, woraufhin die

Parteien das einstweilige Verfügungsverfahren in der Hauptsache

übereinstimmend zur Erledigung gebracht haben.

Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin - insoweit als

Hauptsache zu dem vorstehenden einstweiligen Verfügungsverfahren -

von der Beklagten zu 1) sowie ferner von den Beklagten zu 2) und zu

3) als deren Geschäftsführern die Unterlassung begehrt, Wodka unter

der Bezeichnung "R." in der beanstandeten Aufmachung in den Verkehr

zu bringen. Angesichts der in dem einstweiligen Verfügungsverfahren

einvernehmlich herbeigeführten Erledigung der Hauptsache haben die

Parteien sodann auch hier die Hauptsache diesbezüglich für erledigt

erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.

Darüber hinaus verlangt die Klägerin vorliegend hinsichtlich

aller drei beanstandeten Wodka-Ausstattungen die Feststellung, daß

die Beklagten zum Ersatz des ihr - der Klägerin - aus dem

Inverkehrbringen dieser Ausstattungen entstandenen und noch

entstehenden Schaden verpflichtet sind sowie schließlich die

Erteilung von Auskünften, deren sie zur Bezifferung ihrer

Schadensersatzforderung bedürfe.

Die Klägerin hat behauptet, erstmals Anfang/Mitte Februar 1994

davon Kenntnis erlangt zu haben, daß die Beklagte bereits im

September 1993 Kontakte mit ihren - der Klägerin - Kunden

angeknüpft habe, um diese mit den ihren, der Klägerin,

Wodkaspirituosen fast identisch "nachgeahmten" Konkurrenzprodukten

zu beliefern. Dies sei gezielt und planmäßig geschehen, um sie, die

Klägerin, mit ihrer gesamten Wodkaserie aus dem von ihr erfolgreich

aufgebauten Marktanteil zu verdrängen. Die Beklagten, so hat die

Klägerin weiter vorgebracht, seien zu diesem Zweck unter Ausnutzung

der im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit erlangten Kenntnisse

von sich aus sowohl an die Firma N. als auch an die Firma U.

herangetreten, um sie ihr, der Klägerin, als Geschäftspartner

abspenstig zu machen und sich als billigere Lieferantin der drei

Wodkamarken anzudienen. Dies stelle sich, so hat die Klägerin

vertreten, als unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensbruchs

unlauteres Verhalten im Sinne von § 1 UWG dar. Ein Verstoß gegen §

1 UWG sei aber auch deshalb zu bejahen, weil, so hat die Klägerin

weiter geltend gemacht, die Beklagten ihre - der Klägerin - Kunden

getäuscht und diesen Kopien untergeschoben hätten. Denn die Kunden

seien davon ausgegangen, daß die Beklagte zu 1) bei ihren Angeboten

als Abfüllerin der Klägerin tätig werde. Bei dieser Sachlage sei

schließlich auch der Vorwurf eines gemäß § 1 UWG

wettbewerbswidrigen Verhaltens unter dem Gesichtspunkt der

vermeidbaren Herkunftstäuschung gerechtfertigt.

Was die Ausstattung des Wodkaprodukts "R." angehe, könnten die

Beklagten sich demgegenüber auch nicht auf etwaige, aus der Marke

... hergeleitete Rechte berufen. Das Geltendmachen von Rechten

betreffend die genannte Marke stelle sich vielmehr ihr - der

Klägerin - gegenüber als sittenwidrige Behinderung durch Ausnutzung

einer formalen Zeichenposition dar und sei daher

rechtsmißbräuchlich.

Die Klägerin hat beantragt,

1.

die Beklagten zu verurteilen, Auskunft

darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer

1 des Verfügungsbeschlusses des Landgerichts Köln, 31 O 134/94, vom

8. März 1994, bisher begangen haben, insbesondere, welche Umsätze

sie insoweit getätigt haben, und zwar aufgeschlüsselt nach

DM-Werten und/oder Kalendermonaten;

2.

festzustellen, daß die Beklagten als

Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr, der Klägerin, allen Schaden

zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1 des Verfügungsverbotes

des Landgerichts Köln, 31 O 134/94, vom 8. März 1994 umschriebenen

Handlungen bisher entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben behauptet, daß nicht sie sich an die Firmen

N. und U. mit den in Rede stehenden Lieferangeboten für Wodka in

den beanstandeten Ausstattungen gewandt hätten, vielmehr seien

umgekehrt zunächst die genannten Firmen an sie, die Beklagten, mit

der Anfrage um (billigere) Lieferung der genannten Erzeugnisse

herangetreten. Ihnen, den Beklagten, sei dabei auch nicht bekannt

gewesen, daß es sich bei den erwähnten Firmen um Kunden der

Klägerin gehandelt habe. Im übrigen treffe es auch nicht zu, daß

die verfahrensgegenständlichen Wodka-Produkte unter Ausnutzung erst

von der Klägerin erworbener Kenntnisse hergestellt worden seien.

Sie, die Beklagten, hätten nicht nur bereits aus der Zeit der

Produktion von Pectin über das erforderliche knowhow zur

Herstellung von Spirituosen verfügt, sondern auch die konkret

gewählten Ausstattungen der Wodkaprodukte unter Verwendung

allgemein zugänglicher Formen entwerfen lassen. Bei dieser Sachlage

greife weder der Vorwurf, sich einen Wettbewerbsvorsprung durch

Vertrags- bzw. Vertrauensbruch unlauter verschafft zu haben, noch

handele es sich bei den angegriffenen Ausstattungen um aus

wettbewerblicher Sicht beanstandungswürdige Nachahmungen.

Jedenfalls aber müsse sich die Klägerin den Einwand der

"uncleanhands" gefallen lassen, da sie selbst ihre - der Beklagten

- sowie der Firma S. an der Marke ... bestehenden markenmäßigen

Rechtspositionen verletzt habe. Entsprechendes gelte hinsichtlich

der Produkte "T." und "M.". Die Klägerin habe auch insoweit die

Markenrechte Dritter, nämlich der Firmen "L. E. GmbH & Co. KG"

und "S. D. Handelsgesellschaft mbH", zu deren Gunsten jeweils die

Marken "T." und "M." eingetragen seien, verletzt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im erstinstanzlichen

Vorbringen der Parteien wird auf die zwischen ihnen in erster

Instanz jeweils gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug

genommen.

Mit Urteil vom 6. Juni 1995, auf welches zur näheren

Sachdarstellung verwiesen wird, hat das Landgericht der Klage im

noch streitigen Umfang entsprochen und die Beklagten zur Erteilung

der verlangten Auskünfte verurteilt sowie die begehrte Feststellung

der Schadensersatzpflicht getroffen. Zur Begründung dieser

Entscheidung hat das Landgericht - im wesentlichen unter Bezugnahme

auf das Urteil in dem vorangegangenen einstweiligen

Verfügungsverfahren 31 O 134/94 - ausgeführt, daß sich der Vertrieb

der drei Wodkaausstattungen durch die Beklagte als unlauter im

Sinne von § 1 UWG darstelle. Der Unlauterkeitsvorwurf ergebe sich

daraus, daß die Beklagten "ohne irgendeine erkennbare berechtigte

Motivation drei verschiedene Wodkasorten in ihrer Ausstattung

nachempfunden" hätten.

Gegen dieses ihnen am 27. Juni 1995 zugestellte Urteil richtet

sich die am 27. Juli 1995 eingelegte Berufung der Beklagten, die

sie - nach entsprechend gewährter Fristverlängerung - mittels eines

am 15. November 1995 eingegangenen Schriftsatzes rechtzeitig

begründet haben.

Die Beklagten halten an ihrer bereits erstinstanzlich

vertretenen Auffassung fest, daß sich das Inverkehrbringen der drei

angegriffenen Wodkaausstattungen nicht als unlauter im Sinne von §

1 UWG darstelle. Zum einen sei bereits die Anwendung deutschen

Wettbewerbsrechts zweifelhaft, weil die Erzeugnisse ausschließlich

zum Verzehr im Ausland bestimmt seien. Zum anderen aber - so machen

die Beklagten weiter geltend - könnten auch die materiellen

Voraussetzungen eines Wettbewerbsverstoßes im Sinne von § 1 UWG

nicht bejaht werden. Sie - die Beklagten - müßten sich weder einen

im Verhältnis gegenüber der Klägerin begangenen Vertrauensbruch

vorwerfen lassen, da sie zum Vertrieb der angegriffenen

Wodkaausstattungen erst übergegangen seien, nachdem die

Zusammenarbeit der Parteien im September 1993 geendet habe; danach

aber hätte sie keinerlei Rücksichtnahmepflicht mehr getroffen, noch

liege eine "Nachahmung" der klägerischen Produktausstattungen vor.

Denn sie - die Beklagten - hätten für die graphische Gestaltung

ihrer Etiketten die üblichen und allgemeinen zugänglichen

produktypischen Darstellungsmerkmale gewählt. Die Produktnamen

"R.", "T." und "M." seien im übrigen für die Klägerin nicht

geschützt. Der Vorwurf der vermeidbaren Herkunftstäuschung

scheitere daran, daß die russischen Endverbraucher, die

Hauptabnehmer der in Rede stehenden Produkte, einer derartigen

Täuschungsgefahr nicht unterlägen. In Deutschland seien hingegen

nur Fachkreise angesprochen, die aber über die betriebliche

Herkunft nicht getäuscht würden.

Jedenfalls aber seien der angebliche Schadensersatzanspruch der

Klägerin sowie der daran anknüpfende Anspruch auf

Auskunftserteilung verjährt; denn die Klägerin habe schon im

Oktober 1993 Kenntnis der hier angegriffenen Verletzungshandlungen

erlangt.

Schließlich aber sei die Klägerin an der Geltendmachung der

verfahrensbefangenen Ansprüche gehindert, weil sie selbst

Markenverletzerin sei. Soweit sie - die Beklagten - der Klägerin

die an der Marke ... erworbene ausschließliche Lizenz bzw. -

insoweit unter Berufung auf eine der Beklagten zu 1) von der

Markeninhaberin S. unstreitig erteilte Ermächtigung - die

Markenrechte der Firma S. entgegenhielten, erweise sich das auch

nicht als rechtsmißbräuchlich. Denn die Klägerin könne sich wegen

der ihr anzulastenden Markenverletzungen nicht auf den Erwerb eines

an den verteidigten Ausstattungen bestehenden schutzwürdigen

Besitzstandes berufen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage unter Abänderung des am 6.

Juni 1995 verkündeten Urteils der 1. Kammer für Handelssachen des

Landgerichts Köln - 81 O 134/94 - abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe

zurückzuweisen, daß Auskunft und Schadensersatzfeststellung ab 1.

September 1993 begehrt werden.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches

Vorbringen. Sie hält insbesondere daran fest, daß sich das

Inverkehrbringen der beanstandeten Wodkaausstattungen, mit dem die

Beklagten die ihnen anvertraut gewesene gesamte Wodkaserie der

Klägerin planmäßig und systematisch nachgeahmt hätten, als

wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG erweise.

Es treffe weiter auch nicht zu, daß ihr - der Klägerin - bereits

im Oktober 1993 die hier in Rede stehenden Verletzungshandlungen

der Beklagten bekannt gewesen seien. Im Oktober 1993 habe sie

vielmehr Kenntnis von einer anderen, hier aber nicht

verfahrensgegenständlichen Verletzungshandlung der Beklagten,

nämlich der unberechtigten Abzweigung von original

Warenkontingenten, erhalten.

Soweit die Beklagten schließlich ihrerseits aus der Marke ...

resultierende Ansprüche geltend machen, könne das die Klagebegehren

nicht zu Fall bringen. Denn es handele sich bei diesem Einwand der

Beklagten jedenfalls um die mißbräuchliche und treuwidrige

Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung. Im übrigen könne eine der

Beklagten zu 1) etwa zustehende markenrechtliche Rechtsposition

betreffend nur ein isoliertes Ausstattungsmerkmal nicht die

"Plünderung" der Gesamtausstattung eines fremden Produkts

rechtfertigen.

Auch hinsichtlich der Einzelheiten im Berufungsvorbringen der

Parteien wird auf ihre in dieser Instanz jeweils vorgebrachten

schriftsätzlichen Ausführungen nebst Anlagen bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig. In der Sache hat

sie jedoch keinen Erfolg.

Die Klägerin kann in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen

Umfang nicht nur die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung

der Beklagten, sondern auch die Erteilung der begehrten Auskunft

verlangen.

I.

Das Schadensersatzfeststellungsbegehren der Klägerin ist gemäß §

1 UWG begründet.

Daß die genannte Vorschrift als Bestandteil des deutschen

Wettbewerbsrechts im gegebenen Fall überhaupt Anwendung findet,

kann - entgegen der Auffassung der Beklagten - von vornherein

keinem Zweifel unterliegen. Wettbewerbsverstöße sind unerlaubte

Handlungen, auf die daher grundsätzlich das Recht des

Begehungsortes anzuwenden ist (vgl. für viele: BGHZ 35, 329/333 f.

- "Kindersaugflaschen" -; BGH GRUR 1982, 495/497 -

"Domgarten-Brand" -; OLG Köln GRUR 1993, 763). Letzteres ist der

Ort, an dem die wettbewerblichen Interessen der Mitbewerber

aufeinandertreffen, was - wenn, wie hier, die Ausbeutung fremder

Leistung und/oder die Behinderung von Mitbewerbern in Rede steht -

in aller Regel der Ort ist, an dem sich die Konkurrenzerzeugnisse

begegnen und/oder der Mitbewerber gehindert wird, seine Leistung

zur Geltung zu bringen (vgl. BGH a.a.O. - "Domgarten-Brand" -;

Köhler-Piper, UWG, Einführung Randnummern 76 und 77 - jeweils

m.w.N. -). Beide Gesichtspunkte ergeben vorliegend aber Deutschland

als maßgeblichen Ort der wettbewerblichen Interessenkollision. Denn

hier konkurrieren die Parteien mit ihren Wodkaspirituosen

jedenfalls beim Absatz ihrer Produkte an die inländischen

Zwischenhändler und Exporteure miteinander; hier wird die Klägerin

durch die angegriffenen Ausstattungen der Beklagten daher auch

daran gehindert, ihre Leistung auf dem Markt zur Geltung zu

bringen.

Die somit anwendbare Vorschrift des § 1 UWG ist auch ihren

materiellen Voraussetzungen nach erfüllt. Das Inverkehrbringen der

Wodkaprodukte in den konkret angegriffenen Ausstattungen (vgl.

hierzu die Abbildungen Bl. 37, 38 und 39 - rechtes Produkt -) durch

die Beklagte zu 1) stellt sich als unter dem Gesichtspunkt einer

mittels systematischer und zielbewußter Nachahmung bewirkten

Behinderung unlauteres, mithin zum Schadensersatz verpflichtendes

Verhalten dar.

Allerdings ist es richtig, daß die bloße Nachahmung fremder

Erzeugnisse, die - wie im gegebenen Fall die Ausstattungen der

Klägerin - nicht unter Sonderrechtsschutz stehen, für sich allein

grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig ist. Um einen Verstoß gegen §

1 UWG annehmen zu können, bedarf es vielmehr weiterer, über die

Tatsache der bloßen Nachahmung hinausgehender, im objektiven oder

subjektiven Tatbestand der Vorgehensweise des Nachahmenden

begründeter Begleitumstände (vgl. für viele: BGH GRUR 1977, 66/667

- "Einbauleuchten" -; BGH GRUR 1967, 315, 317 - "Skai-Cubana" -

jeweils m.w.N.). Solche, die Unlauterkeit der Handlungsweise

ergebenden Begleitumstände liegen aber dann vor, wenn ein

Wettbewerber systematisch und zielbewußt eine Vielzahl der vom

Mitbewerber auf den Markt gebrachten Erzeugnisse nachahmt, um so

die geschäftliche Betätigung des Mitbewerbers auf dem Markt zu

behindern (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl.,

Rdn. 480 zu § 1 UWG m.w.N.). Diese Vorgehensweise, die sich nicht

in der bloßen Nachahmung als solcher erschöpft, stellt sich als mit

den guten Sitten des Leistungswettbewerbs unvereinbare Behinderung

dar, weil die hierdurch eintretende Beeinträchtigung des

Mitbewerbers im Absatz seiner Produkte sich dann nicht als Folge

des wettbewerbsimmanenten Vergleichs der Preiswürdigkeit und der

Qualität der sich gegenüberstehenden Leistungen ergibt, sondern aus

dem Ausschluß eines Mitbewerbers von einem derartigen

Leistungsvergleich (vgl. Baumbach/Hefermehl a.a.O., Rdn. 208 und

480 zu § 1 UWG; Köhler/Piper a.a.O., Rdn. 285 zu § 1 UWG - jeweils

m.w.N. -).

Das Verhalten der Beklagten erweist sich nach diesen Maßstäben

als wettbewerbswidrig. Denn sie haben systematisch und zielstrebig

- zudem bei Unterbietung im Preis - die Ausstattungen der gesamten,

zunächst in Auftragsproduktion abgefüllten klägerischen

Wodkaspirituosen der Klägerin - zum Teil fast identisch -

nachgeahmt, um so die Klägerin vom Markt zu verdrängen.

Daß es sich bei den von den Beklagten in den Verkehr gebrachten

verfahrensgegenständlichen Wodkaausstattungen überhaupt um

Nachahmungen der klägerischen "Wodkaserie" handelt, kann dabei ohne

weiteres bejaht werden.

Dabei bedarf es von vornherein nicht der Entscheidung, ob den

klägerischen Produktausstattungen - um dem wettbewerblichen Schutz

nach vorbezeichneten Maßstäben teilhaftig werden zu können-

wettbewerbliche Eigenart zukommen muß (dies teilweise verneinend:

Baumbach/Hefermehl a.a.O., Rdn. 480 zu § 1 UWG). Das kann hier

deshalb offen bleiben, weil den klägerischen Produktausstattungen

eine derartige wettbewerbliche Eigenart vorliegend jedenfalls

beigemessen werden kann. Denn sowohl die konkrete farbliche und

graphische Gestaltung der Etiketten sowie - bei "T." - darüber

hinaus auch die besondere Form und Oberfläche der Flasche, stellen

die Ausstattungen der Klägerin individuell prägende Merkmale dar,

die geeignet sind, im Verkehr Vorstellungen über die betriebliche

Herkunft der Produkte hervorzurufen. Daß sich die einzelnen

Ausstattungsmerkmale - Flaschenform und Form der Etiketten,

Doppeladler und Krone sowie Schriftart und Farbtöne - einzeln oder

in Teilkombinationen auch bei anderen auf dem Markt befindlichen

Produkten wiederfinden mögen, steht der wettbewerblichen Eigenart

der klägerischen Flaschengestaltungen nicht entgegen. Denn es kommt

auf die konkrete Zu- und Anordnung der genannten Merkmale in den

Ausstattungen der klägerischen Produkte an, die aber in dieser

konkreten Form geeignet ist, kennzeichnend für die betriebliche

Herkunft zu wirken.

Diese - wettbewerblich eigenartigen - Ausstattungen der

klägerischen Wodkaerzeugnisse ahmen die angegriffenen

Produktausstattungen der Beklagten auch nach.

Bei dem Wodkaprodukt "T." drängt sich der Tatbestand der

Nachahmung geradezu auf: Die Produktaufmachung der Beklagten

übernimmt fast alle die Ausstattung des Produkts "T." der Klägerin

prägenden Elemente, angefangen bei der Form und der unebenen

Oberflächengestaltung der Flasche bis hin zur Farbgebung des

Etiketts und dessen graphischer Aufteilung, die dadurch

gekennzeichnet ist, daß über dem Schriftzug "T." eine von den

Beklagten ebenfalls wiederum fast identisch übernommene

dreispännige Kalesche plaziert ist. Unter dem genannten Schriftzug

"T." findet sich sodann - wie bei dem klägerischen Produkt - in der

Ausstattung der Beklagten auf schwarzem Feld in goldfarbenen

kyrillischen Buchstaben der Begriff "Wodka". Auch mit der

Gestaltung des Schriftzuges der Produktbezeichnung "T." selbst

nähert sich die Ausstattung des Produkts der Beklagten fast

identisch derjenigen des klägerischen Erzeugnisses an: So ist nicht

nur der den Schriftzug graphisch dominierende Querbalken des

Anfangsbuchstabens "T" jeweils über die gesamte Wortlänge

ausgestrichen, sondern es findet sich darüber hinaus auch das

rechts verlaufende "Häkchen" im Aufstrich des Buchstabens "T" in

beiden Ausstattungen wieder.

Aber auch die Gestaltung des Produkts "M." der Beklagten ahmt

die Produktausstattung der Klägerin in ihren wesentlichen, den

Gesamteindruck prägenden Merkmalen nach: Auch hier ist der die

Produktgestaltung der Klägerin erheblich mitprägende Doppeladler

nicht nur in seiner konkreten Ausgestaltung selbst fast identisch

übernommen. Er findet sich darüber hinaus auch an der gleichen

Stelle wieder, an der er auf dem klägerischen Etikett plaziert ist.

Hinzukommt, daß der Schriftzug "M." - wie bei der Ausstattung der

Klägerin - unmittelbar unterhalb des genannten Doppeladlers

angebracht ist und die in sich gebogene Form kopiert. Auch die

Farbgestaltung des klägerischen "M."-Produktes wurde zum Teil

übernommen. Der für das "Mittelfeld" des klägerischen Etiketts

gewählte blaue Farbton findet sich in der Gestaltung des Etiketts

der "M."-Ausstattung der Beklagten gleichfalls im "Mittelteil" des

Etiketts wieder: In beiden Gestaltungen ist damit im Ergebnis der

"Doppeladler" unterlegt. Auch diese Óbereinstimmungen machen ihrem

Gesamteindruck nach eindeutig die Ausstattung der Beklagten als

Nachahmung des "M."-Produkts der Klägerin erkennbar.

Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich der Ausstattung des

Wodkas "R.". Zwar weist die "R."-Ausstattung der Beklagten in der

farblichen Gestaltung noch den weitesten Abstand von dem

klägerischen Vergleichsprodukt auf. Das ändert jedoch nichts an der

durch die übrigen Gestaltungselemente hervorgerufenen Àhnlichkeit.

Form und Größe des von den Beklagten gewählten Etiketts entsprechen

denjenigen des klägerischen Produkts. Entsprechendes gilt

hinsichtlich der silbernen Umrandung des Etiketts. Auch dessen

graphische Aufteilung sowie die Proportionen der auf dem Etikett

jeweils gewählten und zugeordneten Gestaltungselemente übernehmen

die Ausstattung des klägerischen Produkts. Im oberen Drittel des

Etiketts findet sich jeweils in gleichen Buchstaben die

Sortenbezeichnung "Wodka". Dem folgt sodann die Darstellung einer

zudem ähnlichen Krone in fast gleicher Größe, der sich mit

identischem Schriftbild in gleicher Weise durch Hervorhebung der

Anfangs- und Endbuchstaben der Name des Produkts "R." anschließt.

Darunter findet sich wiederum - auch insoweit übernimmt die

Ausstattung der Beklagten diejenige des klägerischen Produkts - ein

in der Größe und optischen Ausgestaltung fast identischer

Doppeladler. Diese übereinstimmenden Merkmale in ihrer Gesamtheit

würdigend, entsteht daher von der graphischen Aufteilung und

Proportion der die Aufmachungen der Wodkaflaschen jeweils prägenden

Elemente her ein Annäherungsgrad, der die Ausstattung der Beklagten

als Nachahmung der klägerischen Produkts offenbart.

Die Beklagten sind bei den vorstehenden Nachahmungen, die

aufgrund der Art und des Umfangs der Óbereinstimmungen bei allen

drei Ausstattungen nicht auf einem bloßen Zufall beruhen können,

auch systematisch und zielstrebig vorgegangen, um die Klägerin in

ihrer Geschäftstätigkeit zu behindern. Dafür spricht eindeutig der

Umstand, daß die Beklagten die gesamte, aus drei Produkten

bestehende "Wodkaserie" der Klägerin nachgeahmt und auf dem selben

Markt zu einem niedrigeren Preis als die Klägerin angeboten haben.

Bei den drei Wodkaspirituosen handelt es sich dabei angesichts der

unstreitigen Umsatzzahlen der Klägerin auch um einen ganz

erheblichen Posten des Gesamtsortiments der Klägerin, der ihren

Absatz daher nicht nur marginal berührt. Daß die Klägerin daher

durch diese, zudem bei Preisunterbietung angebotenen Nachahmungen

im Verkauf eines erheblichen Bestandteils ihres Produktsortiments

objektiv behindert wird, liegt auf der Hand. Die vorbezeichneten

Umstände, unter denen die Nachahmungen von den Beklagten angeboten

werden, offenbaren weiter aber auch im Subjektiven ihre

koordinierte Vorgehensweise, die darauf abzielt, die Klägerin, die

andere Wodkaprodukte als die nachgeahmten Erzeugnisse unstreitig

nicht anbietet, vom Markt für eben diese Spirituosen überhaupt

auszuschließen. Denn daß es den Beklagten gerade darum ging, die

Klägerin mit ihrem Wodkaangebot überhaupt vom Markt zu verdrängen,

belegt vor allem die Tatsache, daß sie sämtliche Nachahmungen der

Artikel der Produktserie der Klägerin gerade unter Unterbietung von

deren Preis anboten. Auch wenn es den Beklagten nicht bekannt

gewesen sein sollte, zu welchem konkreten Preis die Klägerin

ihrerseits ihre Wodkaprodukte an ihre eigenen Abnehmer, hier

konkret die exportierenden Zwischenhändler, abgab, lag die

Preisunterbietung doch offen auf der Hand: Die Beklagten selbst

tragen vor, daß sie die von ihnen abgefüllten bzw. hergestellten

Wodkaspirituosen an alle ihre Abnehmer zum gleichen Preis abgeben

bzw. abgegeben haben. Dann mußte sich ihnen die Erkenntnis geradezu

aufdrängen, daß sie die Klägerin im Preis unterbieten, wenn sie

einem Zwischenhändler den Preis berechnen, den sie auch der

Klägerin in Rechnung gestellt haben; denn daß die Klägerin

ihrerseits einen Zwischenhändler nicht zu den Preisen beliefern

wird, die sie selbst für den Bezug der Ware von der Beklagten zu

zahlen hat, liegt auf der Hand.

Eine im vorstehenden Sinn systematische und planmäßige

Vorgehensweise wird weiter auch nicht dadurch widerlegt, daß die

Beklagten sich angeblich nicht von sich aus mit dem Angebot, die

billigeren Nachahmungen zu liefern, an Kunden der Klägerin gewandt

haben, sondern daß umgekehrt angeblich die Kunden der Klägerin mit

dem Wunsch um Lieferung der in Rede stehenden Wodkaausstattungen an

die Beklagten herangetreten sind. Denn selbst wenn der Anstoß zur

Lieferung der Wodkaspirituosen von dritter Seite gekommen sein

sollte, rechtfertigt das weder die Lieferung von Wodkaprodukten

gerade in den hier in Rede stehenden, die Originale der Klägerin

nachahmenden Ausstattungen, noch nimmt das diesen Nachahmungen den

Charakter eines Mittels zur Behinderung. Auch der weitere Einwand

der Beklagten, ihnen sei überhaupt nicht bekannt gewesen, daß es

sich bei den den Wunsch um Lieferung der Wodkaprodukte an sie

herantragenden Firmen N. und U. um Kunden der Klägerin gehandelt

habe, ist demgegenüber unerheblich. Denn dies entkräftet nicht die

sich in dem Umstand gerade der Preisunterbietung beim Angebot der

nachgeahmten Produktserie offenbarende Behinderung.

Erweist sich nach alledem die Vorgehensweise der Beklagten schon

unter dem Gesichtspunkt der durch systematisches und zielstrebiges

Nachahmen bewirkten Behinderung als wettbewerbswidrig, kommt es

schließlich nicht darauf an, ob sich ihr Verhalten auch deshalb als

wettbewerbswidrig darstellt, weil sie hierbei ihnen im Rahmen der

Zusammenarbeit mit der Klägerin anvertraute und nicht ohnehin

zugängliche Kenntnisse ausgenutzt, oder aber jedenfalls einer

nachvertraglichen Treue- und Loyalitätspflicht zuwidergehandelt

haben. Nur am Rande sei daher darauf hingewiesen, daß die

Vorgehensweise der Beklagten selbst dann in bezug auf einen

"Vertrauensbruch" wettbewerbsrechtlich zumindest bedenklich

erscheint, wenn sie bei der Herstellung und dem Vertrieb der

Nachahmungen ihnen bereits aufgrund ihrer Vorkenntnisse zur

Verfügung stehende, allgemein zugängliche Informationen und

Knowhow verwertet haben. Denn die Beklagten trafen trotz

Beendigung der auf der mündlichen Vereinbarung beruhenden

vertraglichen Zusammenarbeit nachwirkende Rücksichtnahmepflichten.

Dies würdigend erscheint es auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht

im höchsten Maße bedenklich, wenn die Beklagten sich - zeitlich

zusammentreffend mit der Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien

- mit zum Teil fast identischen Nachahmungen der gesamten, ihnen im

Rahmen der Auftragsproduktion zur Herstellung anvertraut gewesenen

Wodkaproduktpalette der Klägerin unter Unterbieten von deren

Preisen an den selben Abnehmerkreis, nämlich die hauptsächlich den

osteuropäischen Markt beliefernden Exporteure, wenden.

Da der Eintritt eines aus diesem, nach alledem als

wettbewerbswidrig einzuordnenden Verhalten der Beklagten

resultierenden Schadens der Klägerin sowohl in der Vergangenheit

als auch für die Zukunft wahrscheinlich ist und die Beklagten zu 2)

und zu 3) weiter auch ein der Beklagten zu 1) über § 31 BGB ohne

weiteres haftungsmäßig zurechenbares Verschulden trifft, liegen die

materiellen Voraussetzungen des geltendgemachten

Schadensersatzfeststellungsbegehrens daher insgesamt vor.

Die beklagtenseits demgegenüber erhobene Verjährungseinrede

hindert dieses Begehren nicht.

Soweit die Beklagten behaupten, die Klägerin habe bereits im

Oktober 1993 Kenntnis der hier angegriffenen Verletzungshandlung

gehabt, rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung. Diese von

den Beklagten behauptete frühere Kenntnis führte zwar eine

teilweise Verjährung der ab dem 1. September 1993 geltend

gemachten, der 6-monatigen Verjährungsfrist des § 21 UWG

unterliegenden streitigen Klageansprüche herbei. Indessen kann eine

solche frühere Kenntnis hier nicht festgestellt werden. Die

beklagtenseits zum Beleg für die angebliche Kenntnis der Klägerin

bereits im Oktober 1993 angeführte zeitliche Parallelität

einerseits der Kenntnisnahme der Qualitätsbeanstandungen betreffend

den von der Beklagten zu 1) abgefüllten Wodka sowie andererseits

der hier in Rede stehenden "Nachahmungen", reicht dafür nicht.

Allerdings ist es richtig, daß die Klägerin selbst im vorliegenden

Verfahren vorgebracht hat, daß es etwa zeitgleich mit aus Rußland

eingehenden Informationen, wonach die Beklagten "auf eigene

Rechnung die drei Wodka-Marken ... , also die gesamte damalige

Wodka-Serie hergestellt und im eigenen Namen sowie unter Umgehung

der Klägerin" angeboten hätten, zu Qualitätsbeanstandungen gekommen

sei (S. 7 des Schriftsatzes der Klägerin vom 16.02.1996 = Bl. 287

d.A.). Ebenfalls zutreffend ist es, daß die Klägerin selbst mit

Schreiben vom 12. Oktober 1993 (Bl. 424 ff. d.A.) der Beklagten zu

1) gegenüber Beanstandungen betreffend die Qualität von

beklagtenseits abgefüllten Wodka-Lieferungen vorgebracht hat. Dies

scheint in der Tat zunächst dafür zu sprechen, daß die "etwa

zeitgleich" mit den erwähnten Qualitätsbeanstandungen erlangte

Kenntnis der Klägerin betreffend die Lieferung ihrer drei

Wodka-Marken auf eigene Rechnung der Beklagten zu 1) und unter

ihrer - der Klägerin - Umgehung bereits in den Monat Oktober 1993

fiel. In diese Richtung läßt sich weiter auch die in dem

vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren vorgelegte

eidesstattliche Versicherung des B. F. vom 21.02.1995

interpretieren: Denn darin ist unter anderem ausgeführt, daß die

Klägerin " ... etwa zeitgleich mit Qualitätsbeanstandungen ...

Informationen darüber erhalten ..." habe, " ... daß sie (sc: die

Beklagte zu 1)) ... auf eigene Rechnung unsere (sc: der Klägerin)

drei Wodka-Marken erstellt und anbietet." Daß es sich bei letzterem

Vorfall nicht - wie die Klägerin aber einwendet - um die der

Beklagten zu 1) ebenfalls vorgeworfenen "Abzweigungen von

Originalwarenkontingenten" der Klägerin gehandelt haben kann, legt

dabei auch der weitere Textzusammenhang der eidesstattlichen

Versicherung nahe, in der es erst an nachfolgender Stelle (unter

Ziffer 7 e) heißt:

"Dabei kommt noch ein Umstand hinzu. Es

geht nicht nur um die Nachahmung unserer Produkte. H. & F. hat

auch Industriesprit, Flaschen und Etiketten von unseren

Herstellerfirmen auf unsere Kosten abgerufen und die damit (unter

Hinzufügung von Wasser zur Reduzierung auf Trinkstärke)

hergestellten Wodka-Produkte (mit unserem Industriesprit, unseren

Flaschen und unseren Etiketten) auf eigene Rechnung verkauft ...

."

Trotz dieser, auf eine Kenntnis der Klägerin auch der hier

angegriffenen Verletzungshandlung bereits im Oktober 1993

hindeutenden Umstände, kann diese frühere Kenntnis jedoch mit der

erforderlichen Sicherheit hier nicht festgestellt werden. Zum einen

gilt das bereits deshalb, weil mit den aus Rußland eingehenden

"Informationen" über die Herstellung der "Wodka-Serie" der Klägerin

nicht notwendig die für die Beurteilung der verfahrensbetroffenen

Verletzungshandlung aber maßgebliche Kenntnis der konkreten

Ausstattungen einhergehen mußte. Selbst wenn man aber im weiteren

davon ausgehen will, daß es der Klägerin jedenfalls als

Zuwiderhandlung gegen ihre eigene Interessen angelastet werden muß,

wenn sie sodann nicht die Initiative ergriff, um sich diese

Kenntnis umgehend zu verschaffen, hat die Klägerin im übrigen

dargetan, daß es nicht nur die im Schreiben vom 12. Oktober 1993

thematisierten Qualitätsbeanstandungen gegeben habe, sondern daß es

auch später noch zu Qualitätsbeanstandungen, unter anderem im

Januar 1994 oder auch vielleicht schon im Dezember 1993 gekommen

sei. Bei diesen späteren Qualitätsbeanstandungen aber, so hat die

Klägerin dargestellt, habe es sich dann erst um jene gehandelt, die

"etwa zeitgleich" mit den "dann aufgetretenen Gerüchten" über von

den Beklagten auf den Markt gebrachte - hier aber

verfahrensbetroffenen - "Plagiate" aufgetreten seien (Seite 5 des

Schriftsatzes der Klägerin vom 9. Januar 1997 = Bl. 435 d.A.). Die

letztgenannte, erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgetretene

Kenntnis der Klägerin läßt sich auch ohne weiteres in Einklang mit

der Tatsache bringen, daß die Klägerin unstreitig erstmals im

Rahmen eines Gesprächs vom 11. Februar 1994 die Beklagten mit dem

Vorwurf der "unberechtigten Nachahmung" ihrer Wodka-Produkte

konfrontiert hat, was angesichts der Tragweite dieses ihre

wirtschaftlichen Interessen ganz maßgeblich berührenden Vorwurfs

bei einer bereits im Oktober 1993 vorhandenen Kenntnis nur schwer

nachvollziehbar wäre.

Angesichts dieses Sachverhalts, der den aufgrund der zuerst

dargestellten Anhaltspunkte zunächst für eine frühere Kenntnis der

Klägerin sprechenden Anschein entkräftet, war es aber Sache der

Beklagten, die demgegenüber behauptete frühere Kenntnis der

Klägerin nunmehr substantiiert darzulegen und zu beweisen. Denn sie

trifft die Darlegungs- und Beweislast für die eine - teilweise -

Verjährung des Klageanspruchs herbeiführenden tatsächlichen

Umstände (vgl. Köhler/Piper, a.a.O., Rdn. 51 zu § 21 UWG). Daß die

Klägerin aber bereits im Oktober 1993 von der hier konkret in Rede

stehenden Verletzungshandlung Kenntnis gehabt habe, haben die

Beklagten nach alledem weder substantiiert dargelegt, noch vor

allen Dingen unter Beweis gestellt, so daß sie insoweit jedenfalls

beweisfällig geblieben sind.

Auch die beklagtenseits weiter in bezug auf zeichen- bzw.

markenrechtliche Rechtspositionen vorgebrachten Einwendungen

vermögen das Klagebegehren nicht zu Fall zu bringen.

Soweit die Beklagten der Klägerin entgegenhalten, letztere

verletze mit der Ausstattung ihres Produkts "R." die der Beklagten

zu 1) an der Marke ... eingeräumte ausschließliche Lizenz,

jedenfalls aber die Markenrechte der hinter ihr, der Beklagten zu

1), stehenden Markeninhaberin, vermag das von vornherein keine

abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Denn jedenfalls das

Geltendmachen dieser formalen markenrechtlichen Rechtspositionen

erweist sich im Verhältnis gegenüber der Klägerin als sittenwidrig

bzw. als eine den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechende,

mithin mißbräuchliche Rechtsausübung.

Bereits die Anmeldung eines Warenzeichens bzw. einer Marke kann

sich dann als sittenwidrig darstellen, wenn sie ohne hinreichenden

Grund in Kenntnis des Umstandes bewirkt wurde, daß ein Wettbewerber

für die gleiche oder für eine verwechselbare schutzwürdige, jedoch

nicht eingetragene Kennzeichnung einen wertvollen Besitzstand

erworben hatte. Allerdings reicht die bloße Kenntnisnahme der

Vorbenutzung dieser Kennzeichnung noch nicht, um die Anmeldung

unlauter erscheinen zu lassen, und zwar auch dann nicht, wenn das

angemeldete Zeichen seinerseits noch nicht verwendet worden war.

Vielmehr muß auf Seiten des Anmelders das Bewußtsein hinzukommen,

das der Vorbenutzer sich durch die Benutzung einen wertvollen

Besitzstand verschafft hat. Wird alsdann die Anmeldung ohne

hinreichenden sonstigen Grund vorgenommen, so wird sie vielfach

keinen anderen Zweck als den erkennen lassen, diesen Besitzstand

des Vorbenutzers für den Anmelder auszunutzen oder ihn sogar dem

Vorbenutzer zu entziehen. Eine Anmeldung, der maßgeblich dieses

Bestreben zugrunde liegt, bedeutet aber einen Mißbrauch

formalrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten und widerspricht den

kaufmännischen guten Sitten (vgl. BGH WRP 1995, 96/100 f -

"NEUTREX" - ; BGH GRUR 1986, 74/76 f. - "Shamrock III" - ; BGH GRUR

1980, 110/111 - "Torch" - ; BGH GRUR 1967, 304/305 - "Siroset" - ;

BGH GRUR 1967, 298/300 f. - "Modess" - ; BGH GRUR 1967, 490/492 -

"Pudelkennzeichen" - m.w.N.). Das Verhalten der Beklagten zu 1) im

Zusammenhang mit dem Erwerb der Lizenz betreffend die Marke ...

erweist sich nach diesen Maßstäben aber als sittenwidrig, so daß

sich ihr Berufen auf die aus diesem Lizenzerwerb hergeleiteten

Rechte im vorliegenden Verfahren im Verhältnis gegenüber der

Klägerin als mißbräuchliche Rechtsausübung darstellt.

Was die Anwendung der vorbezeichneten Grundsätze auf die

Vorgehensweise der Beklagten zu 1) angeht, kann es dabei von

vornherein keinen Unterschied machen, daß sie nicht Anmelderin und

Inhaberin der Marke, sondern lediglich Lizenznehmerin ist. Denn die

für die Beurteilung der Sitten- bzw. Wettbewerbswidrigkeit einer

Markenanmeldung maßgeblichen Gesichtspunkte erfassen der Sache nach

auch die Interessenlage im Zusammenhang mit dem Erwerb der Lizenz

an einer Marke. Daß die Beklagte zu 1) bei Erwerb der Lizenz an der

Marke ... "R R." in Kenntnis eines zugunsten der Klägerin zu diesem

Zeitpunkt bereits geschaffenen schutzwürdigen Besitzstandes mit dem

Ziel der Störung dieses Besitzstandes und in der Absicht, für die

Klägerin den Gebrauch der Bezeichnung "R." zu sperren vorgegangen

ist, kann weiter auch keinem Zweifel unterliegen.

Die Klägerin hatte seit der Aufnahme der Spirituosen-Produktion

im Frühjahr 1992 bis zum Zeitpunkt des Lizenzerwerbs durch die

Beklagte zu 1) im Dezember 1993 bereits erhebliche Umsätze mit

ihren Wodka-Produkten, darunter die Ausstattung "R.", erzielt. So

hatte sie im Jahre 1992 allein 9 Millionen Flaschen der hier

fraglichen drei Wodka-Ausstattungen produziert und verkauft, im

Jahre 1993 belief sich der Anteil der erwähnten drei Wodka-Produkte

an der Gesamtproduktion der Klägerin auf 15 Millionen Flaschen.

Dies würdigend ist davon auszugehen, daß die Klägerin auch für das

hier allein interessierende Produkt "R." nicht unerhebliche Umsätze

erzielt und einen wertvollen Besitzstand erworben hatte. Der

Beklagten zu 1) mußte dies bei Lizenzerwerb im Dezember 1993 auch

bereits deshalb bekannt sein, weil sie selbst in den ersten 8

Monaten des Jahres 1993 1,7 Millionen Flaschen der drei

Wodka-Produkte für die Klägerin abgefüllt hatte.

Der Anerkennung des von der Klägerin in bezug auf ihr Produkt

"R." geschaffenen Besitzstandes als "schutzwürdig" steht es dabei

auch nicht entgegen, daß bereits bei Aufnahme des Vertriebs des

Wodka-Produkts R. durch die Klägerin für die Firma S. bzw. ihre

Rechtsvorgängerin die hier in Rede stehende Marke ... "R R." unter

anderem für alkoholische Getränke eingetragen war. Denn die

Inhaberin der Marke selbst ist gegen die Benutzung von "R." durch

die Klägerin für ihr Wodka-Produkt nicht vorgegangen, sondern hat

sich hierzu erst im Jahre 1995, also lange nach der Erteilung der

Lizenz an die Beklagte zu 1) im Rahmen eines zunächst allein von

der Beklagten zu 1) beim Landgericht Berlin unter dem Aktenzeichen

97 O 144/94 eingeleiteten Verfahrens, dem sie auf Seiten der

Beklagten zu 1) beigetreten ist, entschlossen.

Daß die Beklagte zu 1) bei Erwerb der Lizenz auch in der Absicht

gehandelt hat, den Gebrauch der Bezeichnung "R." für die Klägerin

sperren zu lassen, um so den von der Klägerin zu diesem Zeitpunkt

bereits erworbenen - schutzwürdigen - Besitzstand zu stören, kann

ebenfalls bejaht werden. Denn die Beklagte zu 1) hat die

Markenlizenz zu einem Zeitpunkt erworben, als sie bereits mit dem

Vertrieb der der klägerischen Ausstattung des Produkts nachgeahmten

Wodka-Erzeugnisse begonnen hatte. Sie hat darüber hinaus für die

Ausstattung ihres Produktes "R." das ihr lizensierte Zeichen

überhaupt nicht benutzt. Vielmehr hat sie die Bezeichnung "R."

gerade und nur in der Form verwendet, wie auch die Klägerin dies

für ihr Produkt tut. Daraus ergibt sich aber, daß die den

Lizenzerwerb wesentlich bestimmende Absicht der Beklagten gerade

darin lag, den Gebrauch der Bezeichnung "R." für die Klägerin zu

sperren, um diese aus dem Markt zu verdrängen und ungestört in

deren Fußstapfen treten zu können. Der Lizenzerwerb durch die

Beklagte zu 1) stellte sich somit allein als Mittel dar, die

wettbewerbliche Position der Klägerin zu schwächen und begegnet

daher dem Vorwurf, zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes

eingesetzt worden zu sein. Ist daher bereits der Lizenzerwerb durch

die Beklagte zu 1) im Verhältnis gegenüber der Klägerin als

sittenwidrig einzuordnen, erweist sich der aus dieser - rechtlich

mißbilligenswert - erworbenen formalen Rechtsstellung hergeleitete

Einwand als mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbare

mißbräuchliche Rechtsausübung.

Entsprechendes gilt im Ergebnis, soweit die Beklagte im Rahmen

der ihr erteilten Ermächtigung die Rechte der Markeninhaberin

selbst geltend machen will. Auch wenn die nach den obigen

Ausführungen das Verhalten der Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit

dem Lizenzerwerb sittenwidrig machenden Umstände der

Markeninhaberin nicht ohne weiteres angelastet werden können,

stellt sich doch jedenfalls das Gebrauchmachen von der Ermächtigung

durch die Beklagte zu 1) im Verhältnis gegenüber der Klägerin

danach gleichfalls als rechtsmißbräuchlich dar. Denn es läuft auf

die Umgehung des wegen ihres eigenen Verhaltens anzunehmenden

Ausschlusses von der Geltendmachung einer formalen

zeichenrechtlichen Rechtsposition hinaus.

II.

Auch das Auskunftserteilungsverlangen der Klägerin erweist sich

gemäß § 1 UWG i.V.m. § 242 BGB als begründet. Dieser zur

Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatzleistungsbegehrens

verfolgte Auskunftsanspruch ist auch nicht - teilweise - dadurch

erfüllt, daß, wie aus den von der Klägerin selbst vorgelegten

Rechnungen betreffend Lieferungen der Beklagten zu 1) an die Firma

N. hervorgeht, der Klägerin ein Teil der mit dem

verfahrensgegenständlichen Auskunftsverlangen begehrten

Informationen von vornherein schon bekannt war. Unabhängig davon,

daß nicht feststeht, inwiefern die Klägerin diese ihr zur Verfügung

stehenden Informationen überhaupt von der Beklagten bezogen hat,

kann eine Erklärung regelmäßig nur dann als Auskunft gewertet

werden, wenn sie der Erklärende auf eine ihm gestellte oder auch

nur erwartete Frage in dem Bewußtsein abgibt, einer gesetzlichen

Pflicht zu genügen (BGH WM 1971, 443/445; Keller in Münchener

Kommentar, BGB, 3. Aufl., Rdn. 51 zu § 260). Letzteres ist hier

aber schon deshalb nicht ersichtlich, weil der bloße Umstand, daß

die Beklagten die Richtigkeit der klägerseits vorgelegten

Rechnungsunterlagen außer Streit gelassen haben, keinen Rückschluß

auf ein nach vorstehendem erforderliches Erklärungsbewußtseins

zuläßt.

III.

Die Kostenfolge ergibt sich aus den §§ 91 a, 97 Abs. 1 ZPO.

Aus den vorstehenden, die Wettbewerbswidrigkeit der

Vorgehensweise der Beklagten bejahenden Erwägungen, folgt, daß

ihnen gemäß § 91 a ZPO auch die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen

waren, soweit die Parteien die Hauptsache hinsichtlich der in bezug

auf die Produktausstattung "R." ursprünglich begehrten Unterlassung

einvernehmlich zur Erledigung gebracht haben. Da sich das

Inverkehrbringen dieser Produktausstattung unter dem Gesichtspunkt

der mittels systematischen und zielbewußten Nachahmens bewirkten

Behinderung als wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG darstellte,

entsprach es unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes

billigem Ermessen, die Beklagten auch insoweit mit den Kosten zu

belasten.

Es bestand weiter auch in Anbetracht der in der Berufungsinstanz

vorgenommenen zeitlichen Begrenzung des

Schadensersatzfeststellungs- und Auskunftserteilungsbegehrens der

Klägerin kein Anlaß zu einer abweichenden Kostenverteilung. Die

Klägerin hat von Anfang an Schadensersatzfeststellung und Auskunft

frühestens ab Aufnahme des Vertriebs der angegriffenen

Produktausstattungen durch die Beklagten verlangt. Dies war

vorliegend unstreitig der Monat September 1993. Soweit die Klägerin

daher in ihren Anträgen die Schadensersatzfeststellung und

Auskunftserteilung ab dem 01.09.1993 begehrt, stellt sich dies

lediglich als Anpassung an das von vornherein verfolgte Klageziel,

nicht aber als eine - teilweise - nachträgliche Rücknahme ihres

Klagebegehrens dar.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre

Rechtsgrundlage in den §§ 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientierte

sich am Wert des Unterliegens der Beklagten im vorliegenden

Rechtsstreit.






OLG Köln:
Urteil v. 18.04.1997
Az: 6 U 91/95


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/2fab956cfa40/OLG-Koeln_Urteil_vom_18-April-1997_Az_6-U-91-95




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