Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. August 2010
Aktenzeichen: 8 W (pat) 304/08
(BPatG: Beschluss v. 12.08.2010, Az.: 8 W (pat) 304/08)
Tenor
Das Einspruchsverfahren hat sich in der Hauptsache erledigt.
Gründe
I.
Gegen das am 25. Juni 2004 beim Patentamt angemeldete Patent 10 2004 030 858 mit der Bezeichnung "Beschichtungsanlage und zugehöriges Betriebsverfahren", dessen Erteilung am 3. November 2005 veröffentlicht worden ist, hat die Einsprechende mit Schreiben vom 27. Januar 2006 per Fax Einspruch erhoben, das am selben Tag beim BPatG eingegangen und von dort an das Deutsche Patentund Markenamt weitergeleitet worden ist, wo es laut Registraturstempel am 2. Februar 2006 eingegangen ist, so dass der Einspruch rechtzeitig innerhalb von drei Monaten beim Deutschen Patent und Markenamt eingegangen ist und somit der Einspruch rechtzeitig erhoben wurde. Zur Begründung hat sie den Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG geltend gemacht und die Tatsachen für die Behauptung im Einzelnen angegeben.
Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2010, eingegangen per Fax am selben Tage, hat die Patentinhaberin dem Bundespatentgericht mitgeteilt, dass auf das Patent 10 2004 030 858 gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG verzichtet wird.
Die Einsprechende hat daraufhin Gelegenheit erhalten, ein Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen. Hierauf hat die Einsprechende innerhalb der ihr gesetzten Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens kein Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden sind, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat gemäß § 147 Abs. 3 PatG a. F. zu entscheiden, da die mit der Einlegung des Einspruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung der Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861 und 862 ff. -Informationsübermittlungsverfahren I und II; bestätigt durch BGH GRUR 2009, 184 -185 -Ventilsteuerung).
Das durch einen formund fristgerecht eingelegten und auch im Übrigen zulässigen Einspruch eingeleitete Einspruchsverfahren hat sich in der Hauptsache erledigt.
Die Zurücknahme des Patents hat zum Erlöschen des Patents mit Wirkung ex nunc geführt. Damit besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents auf die Restlaufzeit. Da auch die Einsprechende nach Kenntnis von dem Erlöschen kein eigenes Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents, also mit Wirkung ex tunc, geltend gemacht hat, ist die Grundlage für eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens zur Entscheidung über das Vorliegen der behaupteten Widerrufsgründe entfallen und das Einspruchsverfahren zu beenden.
Die Beendigung des Einspruchsverfahrens hat jedoch nicht durch Verwerfung des Einspruchs zu erfolgen. Denn der Einspruch ist nicht durch das Erlöschen des Patents rückwirkend unzulässig geworden, da das Patent nur mit Wirkung ex nunc erloschen ist. Für die Einlegung des Einspruchs war die Darlegung eines eigenen Rechtsschutzinteresses der Einsprechenden aber keine Zulässigkeitsvoraussetzung. Diese wäre erst erforderlich geworden, wenn die Einsprechende die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens begehrt hätte (vgl. hierzu BPatG, Beschluss vom 27. Juli 2009 -21 W (pat) 301/08 m. w. N.).
Die Beendigung ist vielmehr aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit durch Beschluss über die Erledigung in der Hauptsache auszusprechen, um eindeutig feststellen zu können, dass die Anhängigkeit des Einspruchsverfahrens beendet ist (s. a. Beschluss vom 1. Juli 2008 -8 W (pat) 315/07).
Zehendner Reker Rippel Dr. Prasch Hu
BPatG:
Beschluss v. 12.08.2010
Az: 8 W (pat) 304/08
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/2fd9d6412b5b/BPatG_Beschluss_vom_12-August-2010_Az_8-W-pat-304-08