Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. November 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 88/00
(BPatG: Beschluss v. 15.11.2000, Az.: 32 W (pat) 88/00)
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 26. November 1999 aufgehoben.
Gründe
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Bildzeichendas nach Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses noch eingetragen ist für die Waren
"Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien soweit in Klasse 16 enthalten, Buchbinderwaren"
und die Dienstleistungen
"Erziehung, Ausbildung".
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß "Medienfabrik" zwar lexikalisch nicht nachweisbar sei aber von den Verkehrskreisen in seiner beschreibenden Bedeutung erkannt werde, und zwar derart, daß die so gekennzeichneten Waren bzw Dienstleistungen auf dem Gebiet der vielfältigsten Medien angeboten und in einem Gebäudekomplex ihren Ursprung hätten. "Kölner" sei beschreibend in Richtung des Sitzes des Anbieters. Auch in der graphischen Gestaltung könne kein schutzfähiger Überschuß festgestellt werden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. "kölnermedienfabrik" sei als Bildmarke nicht lexikalisch nachweisbar; die Unterscheidungskraft ergebe sich schon aus der sprachregelwidrigen Zusammensetzung.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der begehrten Eintragung von "kölnermedienfabrik" in das Markenregister steht für die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft der Marke (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das eines bestehenden Freihaltebedürfnisses daran (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) entgegen.
Der angemeldeten Marke fehlt für die Waren "Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien soweit in Klasse 16 enthalten, Buchbinderwaren" und die Dienstleistungen "Erziehung; Ausbildung" nicht jegliche Unterscheidungskraft. Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise (BGH WRP 2000, 741 - Logo mwNachw). Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache XII/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64). Diese Unterscheidungseignung kann dem beanspruchten Zeichen nicht abgesprochen werden, denn ihm kommt für die beanspruchten Waren ein beschreibender Begriffsinhalt nicht zu. Als "Medien" werden nach allgemeinem Sprachgebrauch die Massenmedien, also Zeitungen und Zeitschriften, Rundfunk, Fernsehen und Video und möglicherweise auch schon das Internet verstanden. Die "Roh"-Produkte Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien sowie Buchbinderwaren werden dadurch nicht beschrieben. Dasselbe gilt für die Dienstleistungen "Erziehung" und "Ausbildung". Hier mag der Einsatz von "Medien" durchaus eine bedeutende Rolle spielen. Daraus werden die maßgeblichen Verkehrskreise indes nicht spontan ableiten, daß eine "Medienfabrik" Erziehung und Ausbildung anbietet. Dazu bedarf es einer analysierenden Betrachtungsweise, der sich der Verkehr in aller Regel nicht unterzieht (BGH GRUR 1999, 1089,1091-YES). Tatsächlich ist auch nicht feststellbar, daß Ausbildungs- und Erziehungsstätten - selbst für Medienberufe - mit "Medienfabrik" beschrieben werden.
Demzufolge besteht kein Bedürfnis der Mitbewerber, "Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien; Buchbinderwaren; Erziehung; Ausbildung" mit der Bezeichnung "kölnermedienfabrik" jetzt oder - mangels entsprechender Feststellungen - in Zukunft zu beschreiben.
Winkler Dr. Fuchs-Wissemann Sekretaruk Mü/Hu
BPatG:
Beschluss v. 15.11.2000
Az: 32 W (pat) 88/00
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