Landgericht Nürnberg-Fürth:
Urteil vom 25. Juni 2010
Aktenzeichen: 15 S 2130/10

(LG Nürnberg-Fürth: Urteil v. 25.06.2010, Az.: 15 S 2130/10)

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 11. Februar 2010, Az.: 22 C 6981/09, wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt 2.556,46 Euro.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung einer Gesellschaftereinlage in Höhe von 2.556,64 und hilfsweise Feststellung.

Für den unstreitigen und streitigen Vortrag der Parteien in erster Instanz sowie die dort gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des Endurteils des Amtsgerichts Nürnberg vom 11. Februar 2010 Bezug (Bl. 105 ff. d. A.) genommen.

Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren:

Das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 11.2.2010 wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 2.556,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. April 2008 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückabtretung des mit der Beitrittserklärung vom 13.8.2001 abgetretenen Rückzahlungsanspruchs.

Hilfsweise wird beantragt:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte in einer noch zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz der Klägerin lediglich mit einem Einlagebetrag zu berücksichtigen ist, der der Klägerin auch tatsächlich aus der Insolvenzmasse der ... AG zufließt.

Hilfshilfsweise wird beantragt:

Es wird festgestellt, dass nach Rückabtretung des der Klägerin von der beklagten Partei abgetretenen Rückzahlungsanspruches gegen die ... der beklagten Partei keine Ansprüche mehr in der Auseinandersetzungsbilanz gegen die Klägerin zustehen.

Die Beklagte beantragt:

Zurückweisung der Berufung

Im Berufungsverfahren wurde keine Beweisaufnahme durchgeführt.

II.

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 11. Februar 2010 ist zulässig, aber unbegründet:

131. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts ist die Klage zulässig. Die Klägerin ist durch den geschäftsführenden Gesellschafter ... ordnungsgemäß vertreten. Nach § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB steht zwar die Geschäftsführung nach der Auflösung der Gesellschaft allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Diese Vorschrift ist aber auf die althergebrachte Gesellschaft mit überschaubarer Mitgliederzahl zugeschnitten und berücksichtigt nicht die Besonderheiten einer Publikums-Gesellschaft. Eine solche Gesellschaft hat regelmäßig eine unüberschaubare Zahl einander unbekannter und nicht am Gesellschaftssitz wohnender Gesellschafter. Eine Publikums-Gesellschaft ist auch nicht personalistisch, sondern körperschaftlich strukturiert. Auch bei der Publikums-KG wendet die höchstrichterliche Rechtsprechung aus diesen Gründen nicht die Regeln des Personengesellschaftsrechts an, sondern ersetzt diese durch kapitalgesellschaftsrechtliche Prinzipien (BGH, Urteil vom 2.6.2003 € II ZR 102/02, NJW-RR 2003, 2676; NJW 1998, 1946; NJW 2003, 1729). Die Frage, ob diese Rechtsprechung auch auf die Publikums-GbR zu übertragen ist, wurde € soweit ersichtlich € höchstrichterlich noch nicht entschieden. Vorliegend ist angesichts einer Gesellschaftsgröße von 3.400 Gesellschaftern die auf kleinere Gesellschaftsverhältnisse zugeschnittene Regelung des § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB ungeeignet, um eine praktikable und rasche Liquidation der Klägerin zu erreichen. Die Kammer hält es deshalb für geboten, § 265 AktG entsprechend anzuwenden. Die Liquidation ist demnach durch den geschäftsführenden Gesellschafter ... durchzuführen. Die Klage ist somit zulässig.

142. Die Klage ist aber unbegründet. Die Beklagte hat ihre Verpflichtung zur Zahlung ihrer Gesellschaftereinlage aus § 705 BGB in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag und der Beitrittserklärung vom 13. August 2001 (Anlage K5) bereits mit Abtretung ihres Rückzahlungsanspruchs gegenüber der ... erfüllt. Nach dem Wortlaut der Beitrittserklärung sollte die Beklagte ihre Verpflichtung zur Zahlung ihres Kapitalanteils durch Abtretung des Rückzahlungsanspruchs von 5.000,00 DM an Zahlungs statt erfüllen. Der Begriff "an Zahlungs statt" kann bei objektivierte Auslegung aus Empfängersicht (§§ 133, 157 BGB) nur so verstanden werden, dass die Parteien primär von einer Erfüllung der Einlageverpflichtung durch eine Geldleistung ausgegangen sind. Sie haben aber den "Genussrechtswandlern" die Befugnis eingeräumt, die Einlageverpflichtung durch eine andere als die geschuldete Leistung € nämlich durch Abtretung ihrer Ansprüche gegen die ... € zum Erlöschen zu erbringen. Es wurde dabei keine Leistung erfüllungshalber, sondern eine Leistung Erfüllungs statt vereinbart. Während bei der Leistung an Erfüllungs statt die Forderung mit dem Bewirken der Leistung erlischt, tritt bei der Leistung erfüllungshalber Erfüllung erst ein, wenn sich der Gläubiger aus dem Geleisteten befriedigt hat (Palandt/Grüneberg,BGB, 69. Aufl., § 364 BGB Rdnr. 5). Ob eine Leistung Erfüllungs statt oder erfüllungshalber vorliegt, muss durch Auslegung ermittelt werden (Palandt/Grüneberg,a. a. O.). Überträgt oder begründet der Schuldner € wie hier € einen Anspruch gegen einen Dritten, so gilt § 364 Abs. 2 BGB nicht; es ist im Zweifel eine Leistung erfüllungshalber anzunehmen. Vorliegend haben die Parteien aber nach Überzeugung der Kammer zweifelsfrei eine Leistung Erfüllungs statt vereinbart. Nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Beitrittserklärung sollte die Einlageverpflichtung durch Abtretung des Rückzahlungsanspruchs "an Zahlungs statt" erfüllt werden. Die Verwendung des in § 364 Abs. 1 BGB gesetzlich definierten Begriffs der Leistung Erfüllungs Statt kann nur so interpretiert werden (§§ 133, 157 BGB), dass die Parteien bewusst eine Ersetzungsbefugnis in diesem Sinn vereinbart haben und wollten. Hierfür spricht überdies, dass es einleitend ohne Einschränkungen schlicht heißt "Die Zahlungsverpflichtung wird wie folgt erfüllt". Zudem sind Regelungen für den Fall, dass der abgetretene Anspruch nicht zu einer vollständigen Erfüllung der Einlageverpflichtung führt, in der Beitritterklärung nicht enthalten. Auch die bereits kurze Zeit nach dem Beitritt erfolgte Mitteilung der Klägerin vom 23. August 2001 an die Beklagte, dass die Zahlungsverpflichtung erfüllt sei, zeigt, dass beide Parteien davon ausgegangen sind, dass bereits mit der Anspruchsabtretung die Einlageverpflichtung erfüllt sein sollte. Eine Leistung erfüllungshalber kann entgegen der im Urteil des Landgerichts Hof vom 25. Januar 2008 € 32 O 286/07 (Anlage K6) und im Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. Juni 2008 € 5 U 37/08 vertretenen Ansicht auch nicht damit begründet werden, dass die sog. "Bareinzahler" durch eine Leistung Erfüllungs statt benachteiligt würden. Eine solche Auslegung würde nach der Auffassung der Kammer die Wortlautgrenze überschreiten und zudem würden hierdurch wiederum die Genussrechtswandler benachteiligt, weil sie entgegen der klaren Regelung in der Beitrittserklärung verpflichtet wären, nochmals eine Gesellschaftseinlage zu erbringen, was sie erkennbar nicht gewollt haben. Eine ausgewogene Behandlung von "Bareinzahlern" und "Genussrechtswandlern" kann zudem durch eine sachgerechte Bewertung der erbrachten Einlagen erreicht werden. Die Beklagte hat jedenfalls durch Abtretung ihrer Ansprüche gegen die ... ihre Verpflichtung zur Zahlung ihrer Einlage erfüllt. Der Hauptantrag ist mithin bereits aus diesem Grund unbegründet.

153. Der Hilfsantrag ist zulässig, aber ebenfalls unbegründet. Es bestehen hinsichtlich der Frage, wie und zu welchem Bewertungsstichtag die Einlage der Klägerin zu bewerten ist, unterschiedliche Auffassungen der Parteien und somit ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Der Klägerin hat aber keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte in der noch zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz lediglich mit dem Einlagebetrag zu berücksichtigen ist, welcher ihr auch tatsächlich zufließt. Bei nicht in Geld bestehenden Einlagen € wie hier bei Abtretung eines Anspruchs gegen einen Dritten € ist Wertersatz in Geld zu leisten, wobei Wertstichtag der Zeitpunkt der Einbringung ist (Palandt/Sprau, a. a. O., § 733 BGB Rdnr. 9). Vorliegend ist also entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf den zukünftigen Zeitpunkt eines etwaigen Geldzuflusses, sondern auf den Zeitpunkt der Abtretung, also den 13. August 2001, abzustellen. Ein Anspruch auf die begehrte Feststellung besteht deshalb nicht.

164. Auch der Hilfshilfsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Es besteht bereits keine vertragliche Grundlage für eine Rückabtretung des der Klägerin von der Beklagten abgetretenen Rückzahlungsanspruchs gegen die ... Die Kammer hält die im Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 18. Mai 2010 € 13 S 45/10 geäußerte Rechtsansicht, dass eine ergänzende Vertragsauslegung zu einem solchen Rückabtretungsanspruch führe, nicht für überzeugend. Für eine ergänzende Vertragsauslegung besteht kein Raum, da auch im Falle einer Beendigung der Gesellschaft wegen Unmöglichkeit der Erreichung des Gesellschaftszwecks die Bewertungsregelung des § 733 Abs. 2 Satz 2 BGB anwendbar ist und somit keine durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließende planwidrige Regelungslücke besteht. Überdies führt die Anwendung des § 733 Abs. 2 Satz 2 BGB durchaus zu sachgerechten Ergebnissen. Wenn nämlich der abgetretene Anspruch im Zeitpunkt der Abtretung nicht werthaltig gewesen sein sollte, so wäre die Einlage der Beklagten mit Null zu bewerten. War sie hingegen werthaltig, so ist sie dementsprechend in die zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz einzustellen. Dieses Ergebnis entspricht herrschender Ansicht, wonach einen etwaigen nachträglichen Wertverlust bei nicht in Geld bestehenden Einlagen die GbR zu tragen hat (Palandt/Sprau, a. a. O., § 733 BGB Rdnr. 9). Ein Grund von diesem Grundsatz durch eine ergänzende Vertragsauslegung abzuweichen, ist nicht ersichtlich. Ein Rückabtretungsanspruch besteht somit nicht, so dass der Hilfshilfsantrag ebenfalls unbegründet ist.

Die Berufung ist somit unbegründet. Einer Berufungszurückweisung durch ein Sachurteil steht dabei auch nicht das Verbot der reformatio in peius entgegen (Zöller/Heßler,ZPO, 27. Aufl., § 528 ZPO Rdnr. 32). Es ist jedoch wegen § 528 Satz 2 ZPO im Berufungsverfahren nicht zulässig, die Kostenentscheidung des Ersturteils zu Lasten der Klägerin als Berufungsführerin abzuändern. Über eine Abänderung wird aber im Rahmen der eingelegten Beschwerde zu entscheiden sein.

III.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision wird nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung aufweist. Die entscheidungserhebliche Frage, ob § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB bei einer Publikums-GbR uneingeschränkt oder § 265 AktG entsprechend anzuwenden ist, wurde € soweit ersichtlich € höchstrichterlich noch nicht entschieden. Es ist zu erwarten, dass diese Frage in einer Vielzahl von Fällen auftreten kann. Es wird deshalb ein abstraktes Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung berührt. Es besteht somit ein Revisionszulassungsgrund.






LG Nürnberg-Fürth:
Urteil v. 25.06.2010
Az: 15 S 2130/10


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