Landgericht Köln:
Urteil vom 15. Januar 2014
Aktenzeichen: 28 O 116/13

(LG Köln: Urteil v. 15.01.2014, Az.: 28 O 116/13)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen je zur Hälfte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin zu 1 ist der Vertrieb von Folien- und Faserstoffprodukten, insbesondere der streitgegenständlichen Bio-Tragetaschen (im Folgenden: Bio-TT). Der Kundenstamm der Klägerin zu 1 umfasste hinsichtlich der Bio-TT die Handelsketten C1, C2 und die C-Gruppe.

Die Klägerin zu 2 wurde von der Klägerin zu 1 im Jahre 2003 gegründet und produzierte ab dem Jahr 2009 die streitgegenständlichen Bio-TT.

Der Beklagte zu 1 ist ein eingetragener Verein und verfolgt den satzungsgemäßen Zweck, den Natur- und Umweltschutz und Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung zu fördern.

Der Beklagte zu 2 ist einer der beiden Bundesgeschäftsführer des Beklagten zu 1, deren besonderer Vertreter i.S.d. § 30 BGB und ausweislich des Impressums der Internetseite www.anonym1.de für den Inhalt der Internetseite verantwortlich.

Von März 2009 bis zur Veröffentlichung der Pressemitteilungen der Beklagten im April 2012 produzierte die Klägerin zu 2 im Auftrag der Klägerin zu 1 Bio-TT für die o.g. Handelsketten, mit denen die Klägerin zu 1 - dies ist streitig - unbefristete und ausschließliche Rahmenverträge für die Herstellung und den Kauf der Bio-TT geschlossen hatte.

Mit Schreiben vom 9.1.2012 forderte der Beklagte zu 1 die Klägerin zu 1 auf, einen Fragenkatalog mit insgesamt 18 Fragen über die von der Klägerin zu 1 vertriebenen Bio-TT zu beantworten, was seitens der Klägerin zu 1 mit Schreiben vom 20.1.2012 geschah. Dort teilte die Klägerin zu 1 mit, dass ihre Bio-TT gemäß der Zertifizierung unter DIN EN ... biologisch abbaubar und industriell kompostierbar seien und dass ausweislich einer 2012 im Auftrag der BASF durchgeführten Untersuchung des Q Instituts für Abfall, Umwelt und Energie in Deutschland insgesamt 999 Kompostierungsanlagen für organische Abfälle in Betrieb seien, wobei die Klägerin zu 1 nicht wisse, welche dieser Kompostieranlagen ihre Bio-TT kompostierten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen K8 und K 38 Bezug genommen.

Die Beklagten nahmen eine Einladung der Klägerin zu 1 zu einer Expertendiskussion über die Herstellung und Entsorgung von Biokunststoff nicht an und kontaktieren nicht das Q Institut.

Am 10.4.2012 wurde auf der Internetseite www.anonym1.de unter der Überschrift "Verbrauchertäuschung von C und C3 mit angeblich kompostierbaren Einkaufstüten" eine Pressemitteilung über die Bio-TT der Klägerinnen veröffentlicht, der ein zwölfseitiges Schreiben beigefügt war. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K 39 Bezug genommen.

Am 13.4.2012 wurde eine weitere Pressemitteilung mit der Überschrift "Deutsche Umwelthilfe ergreift juristische Schritte gegen C und REWE" veröffentlicht, wobei auf die Pressemitteilung vom 10.4.2012 nebst Begleitschreiben Bezug genommen wurde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K40 Bezug genommen.

Am 17.4.2012 und am 25.4.2012 erließ die Kammer unter den Aktenzeichen 28 O 170/12 und 28 O 176/12 einstweilige Verfügungen gegen die Beklagten, hinsichtlich deren Inhalts auf die Anlagen K4 und K5 Bezug genommen wird.

Auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen des Beklagten zu 1 gaben C2, C1 und C3 am 19.4.2012 Unterlassungserklärungen ab und verpflichteten sich, es ab dem 23.4.2012 zu unterlassen, Tragetaschen aus dem Rohstoff "Ecovio" in den Verkehr zu bringen, soweit auf diesen Tragetaschen die Angaben "100% kompostierbar" und/oder "Wird nach neuesten Umweltrichtlinien so weit wie möglich aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt" enthalten sind.

Die Klägerinnen sind der Meinung, dass keine alternative Klagenhäufung vorliege, obschon sie ihren Schadenersatzanspruch auf die diversen Tatsachenbehauptungen in den Pressemitteilungen stützten, da beide Pressemitteilungen als eine Verletzungshandlung einen Lebenssachverhalt darstellten.

Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass die Beklagten wahrheitswidrig und wider besseres Wissen in ihren Pressemitteilungen behaupteten, die Bio-TT der Klägerinnen seien nicht biologisch abbaubar, nicht kompostierbar, nicht recycelbar und würden in Deutschland nicht kompostiert. Bei der Beurteilung der streitgegenständlichen Tatsachenbehauptungen seien, so meinen die Klägerinnen, allein die Texte der Pressemitteilungen zu berücksichtigen. Außer Acht zu lassen seien insbesondere das Hintergrundpapier und etwaige Klarstellungen gegenüber den Medien, da diese für den Leser der Pressemitteilungen nicht erkennbar seien, zumal der Hinweis auf das Hintergrundpapier erst nach dem redaktionellen Teil der Pressemitteilungen erfolge.

Die Klägerinnen behaupten, dass ihre Bio-TT und der Bio-Kunststoff "Ecovio", aus dem diese bestünden, gemäß der auf Grundlage der DIN EN ... erfolgten Zertifizierung biologisch abbaubar und zu 100% kompostierbar seien. Sämtliche Bio-TT erfüllten die europäische Norm DIN EN ..., seien nach den Vorgaben dieser Norm gemäß dem Zertifikat der DIN CERTCO Gesellschaft für Konformitätsbewertung mbH, zuletzt vom 12.6.2012, biologisch abbaubar und kompostierbar und seien infolgedessen mit dem Konformitätszeichen "Keimling" bedruckt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 21 bis K24 und K62 bis K66 Bezug genommen. Sie meinen zudem, dass die unwahre Tatsachenbehauptung, dass die Bio-TT nicht kompostierbar seien, als Kernaussage im Vordergrund der Pressemitteilungen stehe und deren Gesamtgehalt präge. Gleiches gelte für die weiteren unwahren Tatsachenbehauptungen. Außerdem stelle die Überschrift der Pressemitteilung vom 10.4.2012 für einen durchschnittlichen Leser auch isoliert eine unwahre Tatsachenbehauptung dar.

Die Klägerinnen behaupten zudem, dass die Bio-TT in Deutschland kompostiert würden. Ein Unternehmen, das die Bio-TT kompostiere, sei die K Umweltservice GmbH, die in einer E-Mail, hinsichtlich deren Einzelheiten auf die Anlage K42 Bezug genommen wird, an die die Rohstoffe der Bio-TT liefernde BASF - unstreitig - mitteilte: "[...] in den von uns betriebenen Kompostieranlagen konnten wir keine Probleme im Abbau dünnwändiger kompostierbarer Kunststoffe - um die es sich bei den streitgegenständlichen Bio-TT handele - feststellen." Auch habe der Landkreis T2 bestätigt, dass der von ihm beauftragte Kompostanlagenbetreiber die Bio-TT problemlos kompostiert habe. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K43 Bezug genommen. Diese Beispiele, so meinen die Klägerinnen, bestätigten das Ergebnis einer Untersuchung des Q Instituts, nach der "bei einer Mehrzahl der deutschen Bioabfallkompostanlagen" davon auszugehen sei, "dass die kompostierbaren Kunststoffe im Prozess verbleiben". Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K44 Bezug genommen. Ferner habe eine von der BASF SE in Auftrag gegebene Versuchsreihe ebenfalls bewiesen, dass die Bio-TT unter realen Bedingungen biologisch abbaubar seien. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K65 Bezug genommen.

Die Klägerinnen behaupten schließlich, dass die Bio-TT werkstofflich recycelt würden. Die Z Recycling GmbH wandele bereits seit dem Jahre 2010 Bio-TT gemäß DIN EN ... für die Klägerin zu 2 in Granulat um, welches von der Klägerin zu 2 zur Herstellung neuer Bio-TT verwendet würde. Ferner hätten die Unternehmen N e.K. und Y sop. s.r.o. die retournierten Bio-TT recycelt.

Die Klägerinnen behaupten, dass bereits einen Tag nach der Pressemitteilung vom 10.4.2012 C3 mit sofortiger Wirkung den Bezug weiterer Bio-TT gestoppt und die Klägerin zu 1 aufgefordert habe, bereits ausgeführte aber noch nicht ausgelieferte Bestellungen nicht mehr auszuführen. Ferner habe C3 die sich bereits in den Märkten befindlichen Bio-TT entfernt und die Klägerin zu 1 aufgefordert, die bereits ausgelieferten Bio-TT in den jeweiligen Märkten auf eigene Kosten abzuholen. Ferner habe C3 die Erstattung des bereits gezahlten Kaufpreises für die Bio-TT zurückverlangt.

Unverzüglich nach der Pressemitteilung vom 13.4.2012 hätten auch C2 und C1 den Bezug von Bio-TT eingestellt und hätten diese nicht weiter in ihren Märkten angeboten. Auch C2 und C1 hätten aus Sorge vor Rufschädigungen verlangt, dass die Klägerin zu 1 die bereits ausgelieferten und noch nicht verkauften Bio-TT auf eigene Kosten in den Lagern von C2 und C1 abhole und den Kaufpreis erstatte. Für den Fall, dass die Klägerin zu 1 dem Rücknahme- und Kostenerstattungsverlangen nicht nachkäme, hätten alle Handelsketten unmissverständlich klargemacht, dass sie die Geschäftsbeziehungen auch für die übrigen produzierten Produkte beenden würden, was für die Klägerin einen Umsatzverlust von rund 50% bedeutet hätte. Denn mit den Handelsketten habe die Klägerin zu 1 in den letzten drei Jahren einen durchschnittlichen Jahresumsatz in Höhe von rund 50 Millionen Euro realisiert. Dieser Umsatz entspreche der Hälfte des jährlichen durchschnittlichen Gesamtumsatzes der Klägerin zu 1. Für das Geschäftsjahr 2013 erwarte die Klägerin zu 1 einen Umsatz in Höhe von ca. 58 Millionen Euro. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen K14 bis K17 Bezug genommen.

Die Klägerinnen sind der Meinung, dass jede der unwahren Tatsachenbehauptungen (mit-)ursächlich für die Rückholverlangen und den Abnahmestopp der Handelsketten gewesen sei. C3 habe sich zumindest mitursächlich aufgrund der Pressemitteilung vom 10.4.2012 und nicht alleinursächlich aufgrund der Öffentlichkeitsarbeit des Beklagten zu 1 oder seiner Abmahnung zu dem Rückholverlangen und dem Abnahmestopp entschieden. C2 und C1 hätten sich allein aufgrund der Pressemitteilungen zu dem Rückholverlangen und dem Abnahmestopp entschieden. Zudem hätten die Handelsketten ohne die Pressemitteilungen keine Unterlassungserklärungen abgegeben.

Die Klägerinnen behaupten, dass der Kaufpreis der Bio-TT für C2 und C1 0,195 Euro/Stück betragen habe. Inhalt des Rahmenvertrages mit C2 seien die Geschäftsbedingungen der C-Gruppengesellschaften gewesen, die in ihrer Ziffer 4 eine Verpflichtung zur Rücknahme der Waren bei Ruf- und Geschäftsschädigung vorsähen. Der Kaufpreis der Bio-TT für die C3 Gruppe habe 0,257,- Euro/Stück betragen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen K25 bis K37 Bezug genommen.

Die Klägerin zu 1 habe schließlich ab dem 23.5.2012 für einen Zeitraum von einem halben Jahr durch Logistikunternehmen die bereits ausgelieferten 6.966.174 Bio-TT in 119 Märkten und Lagern der Handelsketten abgeholt und den bereits gezahlten Kaufpreis erstattet. Hierzu habe auch eine Verpflichtung bestanden, da die Handelsketten - unabhängig davon, dass C2 ein vertragliches und individuell ausgehandeltes Rücktrittrecht hatte - aufgrund der durch die Verbreitung der unwahren Tatsachenbehauptungen eingetretenen Unverkäuflichkeit der Bio-TT ein gesetzliches Rücktrittsrecht wegen Mangelhaftigkeit der Bio-TT gehabt hätten. Ferner sei die weitere Produktion der Bio-TT gestoppt worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen K47 bis K58 Bezug genommen. Durch eigene Bemühungen sei es den Klägerinnen gelungen, freie Produktions- und Vertriebskapazitäten teilweise zu kompensieren. So habe sie für ihre Mitwettbewerberin P insgesamt 3.045.600 Tragetaschen produziert. Dies habe jedoch zu keiner Auslastung geführt. Zudem hätten diese Aufträge auch neben dem Bio-TTgeschäft durchgeführt werden können.

Die Klägerin zu 1 habe sodann ihrerseits den Kauf der Bio-TT mit der Klägerin zu 2 rückabgewickelt, indem die Klägerin zu 2 der Klägerin zu 1 den bereits bezahlten Verrechnungspreis (0,18 Euro/Stück für die C-Gesellschaften und 0,24 Euro/Stück für die C-Gruppe) für die Bio-TT erstattet habe. Die Bio-TT seien sodann von der Klägerin zu 2 zum Preis von 0,40 Euro/kg durch Recycling verwertet worden.

Die Klägerin zu 1 behauptet, dass ihr durch die wahrheitswidrigen Äußerungen der Beklagten aufgrund der Rückabwicklung bereits ausgeführter Bestellungen, der Nichtabnahme bereits produzierter Bio-TT, des entgangenen Gewinns für die Monate Mai 2012 bis April 2013 und der Kosten der Schadensfeststellung ein Schaden in Höhe von insgesamt 556.423,38 Euro entstanden sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Seiten 30-41 des Schriftsatzes vom "Mai 2013", Bl. 75-86 d.A., Bezug genommen.

Die Klägerin zu 2 behauptet, dass ihr durch die wahrheitswidrigen Äußerungen der Beklagten aufgrund der Rückabwicklung bereits ausgeführter Bestellungen, des Absatzausfalls für bereits produzierte Bio-TT, des entgangenen Gewinns für die Monate Mai 2012 bis April 2013 und der Herstellungskosten für unverkäufliche Lagerbestände ein Schaden in Höhe von insgesamt 2.208.282,31 Euro entstanden sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Seiten 41-47 des Schriftsatzes vom "Mai 2013", Bl. 86-92 d.A., Bezug genommen.

Die Klägerinnen sind der Meinung, dass die Beklagten ihre wahrheitswidrigen Äußerungen wider besseres Wissen getätigt hätten. Ausweislich der schriftlichen Antworten, die die Klägerin zu 1 dem Beklagten zu 1 im Januar 2012 gegeben hatte, hätten die Beklagten Kenntnis gehabt oder hätten zumindest Kenntnis haben müssen über die Zertifizierung der Bio-TT, die Bedeutung und Reichweite der DIN EN ... und der sonstigen tatsächlichen Eigenschaften der Bio-TT. Dies zeige sich schon allein daran, dass die Beklagten in der Pressemitteilung vom 10.4.2012 selbst einräumten, dass die Bio-TT der Klägerinnen den Anforderungen der DIN EN ... entsprechen und dass diese mit dem "Keimling" zertifiziert waren. Anstatt darauf hinzuweisen, dass hierdurch die biologische Abbaubarkeit und Kompostierbarkeit der Bio-TT geprüft und nachgewiesen worden sei, hätten die Beklagten die Aussagekraft des Kompostierbarkeitszeichen als solches infrage gestellt und auf die angeblich große Schwäche der DIN EN ... verwiesen. Die Beklagten hätten jedoch in keiner Weise zwischen ihrer Meinung, dass die Verrottungsdauer laut Norm von zwölf Wochen zu großzügig bemessen sei, und der Tatsache, dass die Bio-TT kompostierbar und biologisch abbaubar seien, differenziert. Vielmehr werde absolut und ohne Einschränkung die Feststellung getroffen, dass die Bio-TT weder biologisch abbaubar noch kompostierbar seien. Zudem hätten zumindest fünf Kompostieranlagenbetreiber im Rahmen der Umfrage der Beklagten, die aufgrund der geringen Anzahl der Antworten nicht repräsentativ sei, mitgeteilt, dass zertifizierte biologisch abbaubare Kunststoffe kompostiert würden (T GmbH, W mbh & Co.KG, Stadtwirtschaft X GmbH, Abfallentsorgung Kreis Kassel, Kompostwerk F GmbH & Co. KG).

Die Beklagten hätten zudem die für sie verfügbaren Informationsmöglichkeiten - u.a. eine Nachfrage beim Q Institut - nicht genutzt und folglich ihrer Prüfungspflicht nicht entsprochen. Hinsichtlich der Frage der Recycelbarkeit hätten die Beklagten die Klägerin zu 1 noch nicht einmal gefragt.

Schließlich behaupten die Klägerinnen, dass die Pressemitteilungen kausal für den bei ihnen eingetretenen Schaden gewesen seien. Denn die Handelsketten hätten den Bezug von Bio-TT und die Rückholung der bereits ausgelieferten Bio-TT aufgrund der Pressemitteilungen eingestellt bzw. gefordert.

Die Klägerinnen sind der Meinung, dass der Beklagte zu 2 sowohl die streitgegenständlichen Äußerungen behauptet als auch als Verantwortlicher für den Inhalt der Internetseite www.anonym1.de verbreitet habe.

Die Klägerin zu 1 beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie Schadenersatz in Höhe von 556.422,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.6.2013 zu zahlen.

Die Klägerin zu 2 beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie Schadenersatz in Höhe von 2.208.282,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.6.2013 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten stimmen der nach ihrer Auffassung erfolgten Klageänderung durch den Schriftsatz vom "Mai 2013" nicht zu, da diese - wie sie meinen - nicht sachdienlich sei.

Sie sind zudem der Auffassung, dass die Klägerinnen nicht schlüssig vorgetragen hätten, ob der angeblich entstandene Schaden ursächlich auf jeder einzelnen der angegriffenen Äußerungen beruhe - und wenn ja, in welcher Reihenfolge - oder ob alle vier bis sechs Äußerungen in ihrer Gesamtheit kausal für den angeblichen Schaden seien. Deshalb sei die Klage bereits unzulässig sei, da eine alternative Klagenhäufung vorliege. Zudem lägen bereits aufgrund des Vorliegens zweier Pressemitteilungen zwei Streitgegenstände vor.

Die Beklagten behaupten, dass die Äußerung, dass die Bio-TT nicht kompostiert würden, so zu verstehen sei, dass eine Kompostierung der Bio-TT in Deutschland nicht erfolge, was der Wahrheit entspreche. Der Pressemitteilung vom 10.4.2012, mit der der Beklagte zu 1 die Fachöffentlichkeit erstmals über eine durchgehende über Monate hinweg durchgeführte Umfrage bei der chemischen Industrie, den Plastiktütenherstellern, Handelsunternehmen, Kompostierern und Entsorgern über die Bio-TT informiert habe, habe u.a. auf einer Umfrage bei 400 Kompostierungsanlagen in Deutschland beruht. 81 der Anlagenbetreiber hätten auf die Fragen des Beklagten zu 1 geantwortet und 79 dieser Anlagenbetreiber hätten übereinstimmend mitgeteilt, dass die Bio-TT keineswegs kompostiert würden. Vielmehr würden sie aufwändig aus dem zur Kompostierung bereitgestellten Material herausgesammelt. Einer der Gründe seien die kurzen Verrottungszeiten der Kompostieranlagen von im Schnitt etwa neun Wochen. Die angeblich bestehende Kompostierbarkeit der Bio-TT innerhalb von zwölf Wochen - und dies auch nur zu 90% - dauere schlicht zu lange. Hinzu komme, dass Fremdstoffe in aller Regel vor der Kompostierung aussortiert würden. Da die Bio-TT der Klägerinnen nicht von herkömmlichen Plastiktragetaschen zu unterscheiden seien, würden sie schon aus diesem Grund aussortiert und nicht dem Kompostmaterial zugeführt. Einige Unternehmen hätten ergänzend angegeben, dass sie eine Kompostierung der Bio-TT auch deshalb ablehnten, weil sie keinen Nutzen für den Humus erbrächten, da sie zu zwei Drittel aus chemischen Bestandteilen bestünden und nicht der Düngemittelverordnung entsprächen. Lediglich zwei Unternehmen hätten angegeben, dass sie gezielt Kunststoffe nach der DIN EN ... annehmen würden. Eine Auskunft darüber, ob sie auch die Bio-TT der Klägerinnen kompostierten, hätten auch diese Unternehmen nicht gegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen B3 bis B7 Bezug genommen.

Dies habe der Beklagte zu 1 in der Pressemitteilung vom 10.4.2012 und dem dieser Pressemitteilung beigefügten zwölfseitigen Hintergrundpapier dargestellt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Hintergrundpapiers wird auf die Anlage B9 Bezug genommen.

Auch das von den Klägerinnen genannte Unternehmen K Umweltservice GmbH und der Landkreis T2 würden die streitgegenständlichen Bio-TT nicht kompostieren. Die K Umweltservice GmbH habe lediglich erklärt, dass sie ihre Erfahrungen lediglich auf den Abbau "dünnwandiger, kompostierbarer Kunststoffe" und damit auf Bio-Mülleimerbeutel stütze. Die streitgegenständlichen Bio-TT seien mit diesen aufgrund ihrer Dimension und ihrer Zusammensetzung jedoch nicht zu vergleichen. Auch der Landkreis T2 habe dem Beklagten zu 1 mitgeteilt, dass die Abfallwirtschaft des Landkreises nur die Verwendung von Biobeuteln für die haushaltsnahe Sammlung von Küchenabfällen zulasse, da diese wegen des Logos durch die Mitarbeiter der Müllabfuhr unterscheidbar seien. Hinsichtlich des Unternehmens B-GmbH, der Stadtwirtschaft X GmbH und der Abfallentsorgung Kreis Kassel gehe es nicht um die Bio-TT, sondern um Biomülltüten. Hinsichtlich des Kompostwerks F GmbH & Co. KG sei die Rottezeit mit maximal 10 Wochen zu kurz für die Bio-TT. Auch in den weiteren von den Klägerinnen genannten Unternehmen der Kompostieranlagen des Ennepe-Ruhr-Kreises, der Berliner Stadtreinigung und dem Biokompostwerk R würden ebenfalls nur die dünnwandigen Bio-Tüten für den Biomülleimer angenommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen B8, B15 und B16 Bezug genommen.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass die DIN EN ... zwar regele, dass ein Kunststoff im Rechtssinne als biologisch abbaubar gelte, wenn er unter besonderen Bedingungen innerhalb von zwölf Wochen zu 90% abgebaut werde. Die Beklagten behaupten jedoch, dass diese Bedingungen in deutschen Kompostierungsanlagen nicht existierten. Die durch die Klägerin zu 2 hergestellten Tragetaschen würden daher in deutschen Kompostierungsanlagen entweder bereits vor oder nach der Kompostierung als Störstoffe aussortiert.

Ferner sind die Beklagten der Meinung, dass eine Kompostierung der Bio-TT rechtlich nicht zulässig sei. Dies folge unmittelbar aus dem Anhang 1 der Bio-Abfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.4.2013. Die Zertifizierung nach der DIN EN ... reiche allein nicht aus für eine rechtliche Zulässigkeit nach der Bioabfallverordnung. Hinzukommen müsse, dass die Bio-TT aus überwiegend nachwachsenden Rohstoffen bestünden. Dies sei jedoch bei den streitgegenständlichen Bio-TT nicht der Fall, da diese nur zu 30% aus nachwachsenden Rohstoffen bestünden. Da es sich bei den streitgegenständlichen Bio-TT zudem nicht um Abfalltüten, die zur Sammlung biologisch abbaubarer Abfälle bestimmt seien, handele, handele es sich nicht um geeignete Abfälle im Sinne der Verordnung. Gleiches gelte hinsichtlich der Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Pressemitteilungen. Denn die Einbeziehung bestimmter biologisch abbaubare Werkstoffe in die Bio-Abfallverordnung sei erstmals mit der zum 1.5.2012 in Kraft getretenen Verordnung zur Änderung der Bio Abfallverordnung in Kraft getreten. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Pressemitteilungen seien die Werkstoffe der Bio-TT generell nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung erfasst gewesen und hätten daher überhaupt nicht in die Bio-Abfallanlagen gelangen dürfen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Düngemittelverordnung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen B18 und B19 Bezug genommen.

Ferner behaupten sie, dass die streitgegenständlichen Bio-TT nicht die Voraussetzungen der DIN EN ... erfüllten, da das vorgelegte Zertifikat seine Gültigkeit bereits am 30.9.2011 verloren hätte und ein aktuelles Zertifikat oder ein aktueller Prüfbericht nicht vorliege. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage B13 Bezug genommen.

Die Beklagten sind der Meinung, dass es sich bei der Äußerung, dass die Bio-TT nicht biologisch abbaubar seien, unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes der Äußerung um eine wahre Tatsachenbehauptung handele. Denn es sei zu berücksichtigen, dass die Empfänger der Äußerung durch die Pressemitteilung des Beklagten zu 1 inklusive des dort veröffentlichten Hintergrundberichtes auf insgesamt 15 Seiten dargestellt bekämen, was der Beklagte zu 1 konkret kritisiere. Diese Veröffentlichungen machten klar, dass es dem Beklagten zu 1 darum gehe, im Hinblick auf die Werbebotschaft "100% biologisch abbaubar" darauf hinzuweisen, dass die Einkaufstüten mit den seinerzeit in Deutschland betriebenen Verfahren der industriellen Kompostierung nicht biologisch abbaubar seien. Dies ergebe sich zudem sowohl aus dem Wortlaut der Pressemitteilung vom 13.4.2012 als auch aus dem dortigen Zitat des Beklagten zu 2. Ferner sei zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um eine Überschrift handele, bei der eine Verkürzung des Sachverhalts zulässig sei. Überdies räume die Klägerin zu 1 auf der Website www.anonym2.eu ein, dass es allein 80 Tage dauere, um 90% der Tragetaschen, und sechs Monate um 100% der Tragetaschen biologisch abzubauen. Derart lange Verrottungszeiten hätten die deutschen Kompostierungsanlagen - selbst wenn diese Zahlen stimmen würden - jedoch regelmäßig nicht. Überdies sei eine hundertprozentige biologische Abbaubarkeit unter Abbau der Mikroplastikpartikel nicht möglich.

Selbst wenn man dies anders sehen sollte, handelte es sich um eine haftungsrechtlich nicht relevante Teilbemerkung, die möglicherweise einen Unterlassungsanspruch begründen, jedoch keine Verurteilung zu Schadenersatz tragen würde.

Mit der Pressemitteilung vom 13.4.2012 habe der Beklagte zu 1 die Presse nochmals darüber informiert, dass die Bio-TT weder für den Eigenkompost geeignet noch in den deutschen Kompostierungsanlagen kompostiert würden. Am Ende dieser Pressemitteilung habe er nochmals auf seine vorangegangene Pressemitteilung und das zwölfseitige Hintergrundpapier verwiesen und einen Internetlink gesetzt. Ferner habe der Beklagte zu 1 in der Pressemitteilung vom 13.4.2012 drauf hingewiesen, dass er die Unternehmen C2, C1 und C3 wegen irreführender geschäftlicher Handlungen abgemahnt habe, da die Bewerbung der Tragetaschen mit dem Slogan "100 % kompostierbar" irreführend sei, wenn tatsächlich nach den Bedingungen deutscher Kompostierwerke und der bestehenden deutschen Rechtslage gar keine Kompostierung stattfinden könne.

Die Beklagten sind ferner der Meinung, dass die Äußerung, dass Bio-TT in Deutschland nicht kompostiert werden könnten, eine wahre Tatsachenbehauptung sei. Dies folge zum einen daraus, dass eine Kompostierung rechtlich unzulässig sei. Zum anderen erkläre der Beklagte zu 1 in der Pressemitteilung vom 13.4.2012, wie er diese Aussage meine. Der Beklagte zu 1 stelle klar, dass sich seine Äußerung auf die faktische Situation und nicht auf eine theoretische Möglichkeit nach Änderung der faktischen und rechtlichen Bedingungen des Betriebs von Kompostierungsanlagen in Deutschland beziehe. Hinzu komme die Bedeutung des Begriffes "kompostiert". Bei einer Kompostierung gehe man davon aus, dass nach der Kompostierung Kompost entstehe, was bei den Bio-TT nicht der Fall sei, da diese schlicht in Wasser und Kohlendioxid zerfielen, ohne dass Humus entstünde.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass die Äußerung des Beklagten zu 2, dass sich die Bio-TT nicht recyceln ließen, eine wahre Tatsachenbehauptung sei. Unter dem Begriff "recyceln" verstehe man die werkstoffliche Aufbereitung und Wiederherstellung desselben oder ähnlichen Produkts aus dem gesammelten Ausgangsstoff. Dies sei bei den streitgegenständlichen Bio-TT schon deshalb nicht möglich, weil sie nach ihrer Aufmachung über die Biotonne entsorgt würden. Die vor oder nach der Kompostierung mühsam wieder heraus gesammelten Bio-TT seien in einer Weise verschmutzt, dass sie sich nicht zu einem sortenreinen Granulat zermahlen ließen, um danach wieder Bio-TT aus diesem Granulat herzustellen. Es könne also sein, dass die Z Recycling GmbH für die Klägerin zu 2 Granulat herstelle, dabei handele sich jedoch nicht um Granulat aus verkauften und über die Biotonne entsorgten Bio-TT, sondern um Chargen von Fehldrucken o.ä. Zudem käme ein Recycling dieser Bio-TT nur dann in Betracht, wenn man sie aus dem Kompostgut nach Herstellern sortiert heraussammeln würde, was - unstreitig - nicht geschehe.

Die Beklagten sind zudem der Auffassung, dass den Klägerinnen als lediglich mittelbar Betroffenen kein Schadenersatzanspruch zustehe, da es in der Pressemitteilung vom 13.4.2012 um wettbewerbsrechtlich relevante Irreführungen der Verbraucher durch die Unternehmen C2, C1 und C3 und die entsprechenden Abmahnungen des Beklagten zu 1 gehe. Die Äußerungen richteten sich somit nicht unmittelbar gegen die Klägerinnen, sondern gegen die Art und Weise der Bewerbung der Produkte in den Geschäften der Handelsketten.

Schließlich sind die Beklagten der Meinung, dass es sowohl an der haftungsbegründenden als auch an der haftungsausfüllenden Kausalität fehle. Hierzu behaupten sie, dass die streitgegenständlichen Äußerungen nicht ursächlich für die Einstellung des Verkaufs der Tragetaschen durch die drei Handelsketten gewesen seien. Die Beklagten behaupten hierzu, dass die C-Unternehmen in den die Unterlassungserklärungen begleitenden Schreiben bestätigt hätten, dass nicht zwei Worte des Beklagten zu 1 in der Unterüberschrift der Pressemitteilung vom 13.4.2012 ("biologisch abbaubar") oder die anderen streitgegenständlichen Äußerungen der Grund für die Vertriebseinstellung gewesen seien, sondern die eigenen Zweifel an den Tragetaschen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage B11 Bezug genommen. Auch die C-Gruppe habe im Schreiben vom 24.4.2012 bestätigt, dass die Einstellung des Tütenverkaufs nicht wegen einzelner Worte in der Pressemitteilung des Beklagten zu 1 vom 13.4.2012 erfolgt sei - was aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs mit der Beendigung des Vertriebs durch die C-Gruppe am 12.4.2012 auch gar nicht möglich sei -, sondern weil C3 die Tragetaschen nicht mehr vertreiben habe wollen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage B12 Bezug genommen.

Die Beklagten sind zudem der Auffassung, dass selbst wenn eine haftungsbegründende Kausalität gegeben wäre, ein Schadensersatzanspruch auch deshalb ausscheiden würde, weil der Beklagte zu 1 den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens erheben könne. Dies ergebe sich aus der Rechtmäßigkeit der Abmahnungen des Beklagten zu 1, die dieser gegenüber den Handelsunternehmen - unstreitig - ausgesprochen hat. Aufgrund der von den Handelsunternehmen abgegebenen Unterlassungserklärungen, mit denen sie sich verpflichteten, die Bio-TT mit den bisher getätigten Bewerbungen nicht mehr zu veräußern, wären die angeblich unverkäuflichen Lagerbestände der Klägerinnen ebenfalls entstanden. Das gleiche gelte für die vermeintlichen Rücknahmepflichten der Klägerinnen hinsichtlich bereits ausgelieferter Waren.

Zudem sei die Klägerin zu 1 nicht verpflichtet gewesen, die bereits ausgelieferten und bezahlten Bio-TT zurückzunehmen und die Auslieferung der Ware einzustellen. Ferner seien die Handelsgesellschaften nicht berechtigt gewesen, die Annahme der bestellten Ware zu verweigern. Die Beklagten sind der Meinung, dass Ziffer 4 der AGB des Unternehmens C2, deren wirksame Einbeziehung in den Vertrag von den Beklagten bestritten wird, wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB i.V.m. § 308 Nr. 4 BGB bzw. i.V.m. § 305c Abs. 2 BGB unwirksam sei.

Ferner habe auch die Klägerin zu 1 kein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht gegenüber der Klägerin zu 2 gehabt, so dass die Klägerin zu 2 nicht verpflichtet gewesen sei, die Bio-TT zurückzunehmen.

Die Beklagten sind der Meinung, dass die Klägerinnen gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit verstoßen hätten, da es günstiger gewesen wäre, die Ware vor Ort zu vernichten, als sie aus ganz Europa zurück zu transportieren. Überdies behaupten die Beklagten, dass einzelne Niederlassungen teilweise mehrfach angefahren worden seien, anstatt die gesamte Ware auf einmal abzutransportieren.

Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Schadens behaupten die Beklagten, dass die von den Klägerinnen aufgeführten Stückzahlen der gutgeschriebenen Restwaren und die Berechnung der Gutschriften falsch seien. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Seiten 65-67 des Schriftsatzes vom 9.7.2013, Bl. 187-189 d.A., Bezug genommen.

Die Beklagten behaupten zudem, dass den Klägerinnen kein Schaden durch entgangenen Gewinn entstanden sei, da durch den von den Klägerinnen im April 2012 behaupteten Produktions- und Verkaufsstopp sich freiwerdende Kapazitäten aufgetan hätten, die die Klägerinnen genutzt hätten, um die Produktion für bereits vorhandene Produkte auszuweiten und neue Produkte zu entwickeln und herzustellen. Die behaupteten Umsatzausfälle hätten demnach nicht nur mit neuen, sondern auch mit zusätzlichen Umsätzen kompensiert werden können, was aufgrund der Umsatzsteigerung im Jahre 2012 um 16% auch geschehen sei. Zudem behaupten die Beklagten, dass die Klägerinnen noch heute Bio-TT für die Handelskette C produzierten.

Der Beklagte zu 2 ist der Meinung, dass weder seine in den streitgegenständlichen Pressemitteilungen aufgeführten konkreten Zitate, noch die Angaben zu seinen Kontaktdaten unter dem Punkt "Rückfragen" innerhalb der Pressemitteilung, noch seine Unterschrift unter dem Anschreiben zum Fragenkatalog vom 6.1.2012 eine persönliche Schadensersatzhaftung begründen würden. Vielmehr müsse, soweit überhaupt ein kausaler Schaden vorliege, dieser im Rahmen der Organhaftung gemäß § 31 BGB dem Beklagten zu 1 zugewiesen werden. Zudem behauptet der Beklagte zu 2, dass seine in den Presseerklärungen zitierten Äußerungen wahr seien. Ferner habe er die Pressemitteilungen nicht verbreitet. Dies sei allein durch den Beklagten zu 1 geschehen. Der Beklagte zu 2 ist schließlich der Meinung, dass aus seiner Aufnahme im Impressum der Internetseite www.anonym1.de seine Haftung für die Verbreitung der streitgegenständlichen Pressemitteilungen nicht hergeleitet werden könne. Allein der Beklagte zu 1 sei Anbieter des abrufbaren Telemediendienstes, durch den die streitgegenständlichen Äußerungen verbreitet worden seien. Die Bezeichnung des Beklagten zu 2 als "Verantwortlicher" im Impressum des Telemediendienstes erfolge allein zur Umsetzung der über § 5 TMG hinausgehenden Anbieterkennzeichnungsvorschriften des § 55 Abs. 2 RStV. Eine gesonderte zivilrechtliche Schadensersatzhaftung könne aus dieser Benennung nicht begründet werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

a.

Es kann dahinstehen, ob es sich durch die Nennung der vermeintlichen Tatsachenbehauptungen in dem Schriftsatz vom "Mai 2013" um eine Klageänderung i.S.d. §§ 263 ff. ZPO handelt. Denn selbst wenn es sich um eine Klageänderung handeln sollte, wäre diese gemäß § 263 Alt. 2 ZPO zulässig, da sie sachdienlich ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kommt es für die Frage der Sachdienlichkeit allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Streitrechtsstreits ausräumt und einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGH, NJW 2000, 800). Unter diesem Gesichtspunkt ist nicht die beschleunigte Erledigung dieses Prozesses, sondern die Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien entscheidend. Deshalb steht der Sachdienlichkeit einer Klageänderung nicht entgegen, dass im Falle ihrer Zulassung Beweiserhebungen nötig werden und dadurch die Erledigung des Prozesses verzögert würde. Im Vordergrund steht vielmehr die Frage, ob und inwieweit durch die Zulassung der Klageänderung der sachliche Streitstoff im Rahmen des anhängigen Verfahrens ausgeräumt und einer andernfalls zu gewärtigenden neuen Klage vorgebeugt werden könnte. Die Sachdienlichkeit kann unter diesem Blickpunkt im Allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (BGH, a.a.O.).

Letzteres ist erkennbar nicht der Fall. Es werden zwar durch den Schriftsatz vom "Mai 2013" Äußerungen - erstmals - präzise benannt und damit der Streitstoff konkretisiert. Der bisherige Streitstoff kann jedoch im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ansprüchen weiterhin verwendet werden. Schließlich räumt die durch den Schriftsatz vom "Mai 2013" konkretisierte Klage den sachlichen Streitstoff zwischen den Parteien im Rahmen des anhängigen Streitrechtsstreits aus und beugt einem andernfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vor.

b.

Es liegt auch keine alternative Klägenhäufung vor.

Um eine - unzulässige - alternative Klagenhäufung würde es sich dann handeln, wenn die Klägerinnen jeweils einen Antrag stellen, diesen jedoch auf mehrere Klagegründe (Sachverhalte) stützen würden (Greger in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 30. Auflage 2013, § 260 ZPO, Rn. 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Wenn der Kläger z.B. sein Unterlassungsbegehren auf eine konkrete Verletzungshandlung stützt und dabei nur einen einzigen Lebenssachverhalt zur Begründung vorträgt, so wird damit nur ein Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt. Dass der vorgetragene Lebenssachverhalt zugleich die Voraussetzungen mehrerer Verbotsnormen erfüllt, ist für die Frage, ob nur ein Streitgegenstand vorliegt oder mehrere Streitgegenstände gegeben sind, nicht maßgeblich, da die rechtliche Würdigung der beanstandeten konkreten Verletzungshandlung Sache des Gerichts ist (BGH, Urteil vom 30.6.2011 - I ZR 157/10 - GRUR 2012, 184 - Branchenbuch Berg; OLG Köln, Urteil vom 06.02.2013 - 6 U 127/12).

Andererseits muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und werden die Grenzen der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft festgelegt sowie Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts bestimmt. Dies erfordert auch der Schutz des Beklagten, für den erkennbar sein muss, welche prozessualen Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um seine Rechtsverteidigung danach ausrichten zu können (vgl. BGH, GRUR 2011, 521). Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert eine Individualisierung des Streitgegenstands. Hierfür ist es entsprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Beklagten den Willen des Klägers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutlichen, im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist. Der Kläger muss aber die gebotene Bestimmung des Streitgegenstands vornehmen und kann sie nicht zur Disposition des Gerichts stellen. Dazu gehört bei mehreren Streitgegenständen auch die Benennung der Reihenfolge, in der diese zur Überprüfung durch das Gericht gestellt werden (BGH, a.a.O.).

Hier stützen die Klägerinnen ihr Unterlassungsbegehren auf eine konkrete Verletzungshandlung und tragen dabei nur einen einzigen Lebenssachverhalt, namentlich die Pressemitteilungen vom 10.4.2012 und vom 13.4.2012, zur Begründung vor. Damit wird nur ein Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt, weil es sich zwar um zwei Pressemitteilungen handelt, die verschiedenen angegriffenen Äußerungen jedoch in beiden Pressemitteilungen in ihrem Grundtenor wiederholt werden und im Kern eine identische Aussage betreffen, die lediglich in andere Worte gekleidet wird. Zudem weisen auch die Beklagten darauf hin, dass in der Pressemitteilung vom 13.4.2012 auf diejenige vom 10.4.2012 nebst Hintergrundpapier Bezug genommen wird, was als Indiz für die Einheitlichkeit des Lebenssachverhalt zu berücksichtigen ist.

II.

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerinnen haben gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Schadenersatzanspruch.

1.

Die Klägerinnen haben gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz gemäß § 824 Abs. 1 BGB.

Hiernach hat, wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.

a) "nicht biologisch abbaubar"

In der Pressemitteilung vom 13.4.2012 heißt es in der Überschrift, dass die streitgegenständlichen Bio-TT im Vergleich zu herkömmlichen Plastiktüten nicht biologisch abbaubar seien. Ferner wird im Fließtext dreimal von "vermeintlich biologisch abbaubaren" Einkaufstüten bzw. Tragetaschen bzw. Plastiktüten gesprochen. Hierbei handelt es sich unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes der Äußerung um eine Meinungsäußerung.

Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge, die zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder unwahr feststellen lassen, während Meinungsäußerungen durch das Element des Meinens, Dafürhaltens und der Stellungnahme geprägt sind. Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Maßgeblich für das Verständnis der Behauptung ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der objektive Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (BVerfG, NJW 2006, 207). Insbesondere ist jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird. Dabei ist zu beachten, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, sowie auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (vgl. BGH, NJW 2009, 3580).

Besondere Bedeutung erhält der Zusammenhang der Aussage auch bei der Auslegung von Titeln, Überschriften und von Zeitungsartikeln oder Flugblättern. Der Sinngehalt einer Überschrift bzw. einer (Bild-) Unterschrift, die beide in aller Regel vor allem Aufmerksamkeit heischende, schlagwortartige Informationen enthalten, ist grundsätzlich unter Einbeziehung des Artikelinhalts zu ermitteln. Unter mehreren in Betracht kommenden Auslegungsvarianten ist im Licht des Art. 5 Abs. 1 GG diejenige zu wählen, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist, also diejenige, die den Betroffenen - den Anspruchsteller - weniger beeinträchtigt. Die Zivilgerichte dürfen eine Tatsachenbehauptung folglich nur annehmen, wenn die für die Äußerungsfreiheit schonendere Interpretation als bloße Meinungsäußerung unter Anführung nachvollziehbarer Gründe ausgeschlossen werden kann. Allerdings ist nicht schon dann von einem Werturteil auszugehen, wenn eine solche Deutung überhaupt nur in Betracht kommt (Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 824 BGB, Rn. 10-12 m.w.N. aus der Rspr.).

Im konkreten Fall erläutert der Beklagte zu 1 in der Pressemitteilung vom 13.4.2012, dass die streitgegenständlichen Bio-TT zwar nach der Definition der DIN EN ... als biologisch abbaubar gelten, sie es trotz dieser rechtlichen Einordnung seiner Meinung nach jedoch nicht sind. Hierzu erläutert er, dass nach der DIN EN ... Bioabbaubarkeit bedeute, dass sich ein Material nach 12 Wochen unter definierten Bedingungen zu mehr als 90% zu abgebaut haben muss. Dies sei jedoch aufgrund der von ihm durchgeführten Umfrage unter 400 Kompostieranlagen, von denen 80 geantwortet hätten, nicht der Fall, da Bioabfälle in der Regel zwischen einer und acht Wochen kompostiert würden. Vor diesem Hintergrund liegt in der Äußerung, dass die Bio-TT nicht biologisch abbaubar seien, die Bewertung der durch die eigene Umfrage gewonnenen Fakten unter Erläuterung und Gegenüberstellung der Tatsache, dass die Bio-TT nach der DIN EN ... als biologisch abbaubar gelten.

Selbst wenn man die Äußerung "nicht biologisch abbaubar" als Tatsachenbehauptung ansähe, wäre sie nicht unwahr.

Im Rahmen der Wahrheitsprüfung kommt es darauf an, ob der durch Auslegung ermittelte Aussageinhalt der Realität widerspricht oder ob die Äußerung in derjenigen Form, in der sie der Empfänger vernünftigerweise verstehen durfte, im Kern zutrifft. Unwesentliche Unklarheiten, Interpretationsspielräume oder echte Abweichungen im Detail verleihen der Aussage ebenso wenig den Charakter der Unwahrheit wie unzutreffende Zusätze oder Übertreibungen (Wagner, a.a.O., Rn. 26 m.w.N.).

Die Tatsachenbehauptung wäre aufgrund des Gesamtkontextes nicht im Sinne der Klägerinnen dahingehend zu verstehen, dass der Beklagte zu 1 generell verneint, dass eine biologische Abbaubarkeit der Bio-TT gegeben ist, sondern dass in den Kompostieranlagen in Deutschland, die im Rahmen der Umfrage geantwortet haben, zu den dort herrschenden Bedingungen eine biologische Abbaubarkeit der Bio-TT innerhalb der von der DIN EN ... vorgegebenen Zeit von 12 Wochen nicht möglich ist.

Diese - so zu verstehende - Tatsachenbehauptung ist jedoch wahr.

Nach dem Vortrag der Klägerinnen sind die Bio-TT nach ca. 12 Wochen (80 Tage, Anlage B21) zu 90% biologisch abgebaut und gelten deshalb nach der DIN EN ... als biologisch abbaubar. Aus der Umfrage des Beklagten zu 1 ergibt sich, dass die durchschnittliche Rottezeit in 81 von 79 Kompostieranlagen, die geantwortet haben, bei ein bis acht Wochen liegt. Ferner zeigt die Studie des Q Instituts aus dem Jahre 2012 (Anlage K70), dass die mittlere Prozess- und Rottedauer, ohne dass es statistische Angaben gäbe, bei den Bioabfallkompostanlagen in Deutschland bei ca. sechs Wochen liegt und 20-25% der biologisch abbaubaren Werkstoffe bereits zuvor aussortiert werden. Wenn aber die durchschnittliche Rottedauer bei sechs bzw. acht Wochen liegt und die Bio-Tragtaschen erst nach ca. 12 Wochen zu 90% verrottet sind, ist die Tatsachenbehauptung "nicht biologisch abbaubar" im Gesamtzusammenhang der Äußerung unter Erläuterung der durch die Umfrage gewonnenen Fakten und der Darstellung der Voraussetzungen der DIN EN ... nicht unwahr, zumal die Klägerinnen keine der Umfrage der Beklagten entgegenstehenden Fakten genannt haben. Die Studien der IBK im Auftrag der BASF (vgl. Anlage K65) widersprechen, sofern sie die Abbaubarkeit der Bio-TT innerhalb von vier Wochen zu 100% betreffen, den eigenen Angaben der Klägerinnen auf ihrer Internetseite www.anonym2.de (dort ist von 80 Tagen und 90% die Rede) und ihren Angaben in dem Antwortschreiben vom 20.1.2012 (vgl. Anlage K8). Eine Erklärung für diesen Widerspruch nannten die Klägerinnen nicht.

Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es hier auf die rechtliche Zulässigkeit einer Kompostierung nach der Abfallverordnung oder der Düngemittelverordnung nicht an, da die Beklagten dies im Rahmen ihrer Pressemitteilungen nicht darstellten und dies somit bei dem zu berücksichtigenden Gesamtzusammenhang der Äußerung nicht von Bedeutung ist, zumal der Durchschnittsrezipient die angegriffenen Äußerungen mangels entsprechender Erläuterung nicht in diesem Sinne versteht.

Selbst wenn man von einer unwahren Tatsachenbehauptung ausginge, lägen die Voraussetzungen des § 824 Abs. 2 BGB vor.

Grundlegend ist zunächst die Unterscheidung zwischen bewusst unwahren und allen übrigen Tatsachenbehauptungen. § 824 Abs. 2 BGB gilt nicht für das Vorsatzdelikt, denn bei falschen Tatsachenbehauptungen, deren Unwahrheit der Verbreitende im Zeitpunkt der Mitteilung kennt, kommt eine Entlastung mit Rücksicht auf § 824 Abs. 2 BGB von vornherein nicht in Betracht. Die bewusste Irreführung ist kein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung und genießt folgerichtig auch nicht den Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG (Wagner, a.a.O., Rn. 42 m.w.N.).

Eine bewusst unwahre Tatsachenbehauptung ist aufgrund der erfolgten Umfrage nicht gegeben.

Bei den fahrlässigen Äußerungsdelikten lässt sich nicht sagen, das Behaupten oder Verbreiten von Tatsachen sei bereits dann rechtswidrig, wenn sich später deren Unrichtigkeit herausstellt. Der Mensch hat keinen direkten Zugang zur Wahrheit und muss deshalb vernünftigerweise stets damit rechnen, dass sich eine im guten Glauben aufgestellte Behauptung später als unrichtig erweist. In dieser Situation würde eine scharf eingestellte Schadensersatzhaftung für falsche Tatsachenbehauptungen die öffentliche Rede unter ein Damoklesschwert stellen und folglich eine erhebliche Abschreckungswirkung gegenüber kritischen Äußerungen wirtschaftlicher Relevanz entfalten. Um diesen Effekt zu vermeiden, werden in § 824 Abs. 2 BGB Tatsachenbehauptungen privilegiert, die geeignet sind, dem Betroffenen erhebliche Vermögensschäden zuzufügen, sofern sie nur in gutem Glauben aufgestellt worden sind. Erweisen sie sich ex post als falsch, kommt eine Verpflichtung zum Schadensersatz dennoch nicht in Betracht, wenn die ex ante vorhandenen Äußerungsinteressen das Integritätsinteresse des Betroffenen überwiegen (Wagner, a.a.O., Rn. 43 m.w.N.).

Die Rechtfertigung nach § 824 Abs. 2 BGB ist danach untrennbar verwoben mit der Fahrlässigkeitsprüfung: Zunächst bedarf es wie stets der Einschätzung der dem Betroffenen drohenden Schäden nach Umfang und Eintrittswahrscheinlichkeit sowie der Identifikation der dem Erklärenden zur Verfügung stehenden Sorgfaltsmaßnahmen samt der mit ihrer Durchführung verbundenen Kosten. Maßgebend ist wiederum der Standpunkt eines verständigen Durchschnittsmenschen in der Situation des Erklärenden zum Zeitpunkt ex ante, von dem aus die Frage zu stellen ist, wie wahrscheinlich es war, dass sich die Information als falsch erweisen würde, und in welchem Umfang mit Schäden des Betroffenen zu rechnen war, wenn die Information in den Verkehr gebracht würde. Weiter bedarf es der Feststellung, welche Maßnahmen zur Aufklärung der bestehenden Wahrheitszweifel zur Verfügung standen, und wie hoch der Aufwand gewesen wäre, den die Durchführung dieser Maßnahmen verursacht hätte. Schließlich ist der Nutzen zu taxieren, den die jeweilige Information - ihre Wahrheit unterstellt - für den Erklärenden, für interessierte Dritte und für die Allgemeinheit gebracht hätte (Wagner, a.a.O., Rn. 45 m.w.N.).

Unter diesen Prämissen treffen den Mitteilenden umso intensivere Sorgfalts- bzw. Aufklärungspflichten, je schwerwiegender die Vermögensnachteile sind, die dem Geschädigten im Fall der Unwahrheit der Behauptung drohen, und je unsicherer die Grundlage ist, auf der die Information beruht. Daraus ergibt sich die Konsequenz, dass die Entlastung mit Rücksicht auf § 824 Abs. 2 BGB von der Verpflichtung zu möglichen und zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen nicht dispensiert, sondern ihre Durchführung im Gegenteil voraussetzt. Auch bei überragenden Informationsinteressen dürfen Informationen nicht völlig ungeprüft in den Verkehr gebracht werden, sondern auf der Hand liegende Aufklärungsmaßnahmen sind zu ergreifen. Schließlich scheidet die Entlastung nach § 824 Abs. 2 BGB bei leichtfertigem Handeln aus, wobei allerdings darauf Bedacht zu nehmen ist, diese gesteigerte Form von Fahrlässigkeit in Übereinstimmung mit den eben erarbeiteten Kriterien zu definieren: Keine Wahrnehmung berechtigter Interessen ist es, wenn sich der Mitteilende über schwerwiegende Wahrheitszweifel hinwegsetzt, obwohl diese sich mit einfachsten Aufklärungsmaßnahmen beheben ließen (Wagner, a.a.O., Rn. 46 m.w.N.).

Vor dem Hintergrund, dass von 81 Kompostieranlagen unstreitig zumindest 74 antworteten, dass eine Kompostierung der Bio-TT aus diversen Gründen nicht erfolge, war es eher unwahrscheinlich, dass - sofern man von der Unwahrheit ausgeht -, sich die Information als falsch erweisen würde. Zwar war in erheblichem Umfang mit Schäden des Betroffenen - hier den Klägerinnen - zu rechnen, wenn die Information in den Verkehr gebracht würde. Demgegenüber ist der Nutzen der Allgemeinheit, den die jeweilige Information - ihre Wahrheit unterstellt - für den Erklärenden, für interessierte Dritte und für die Allgemeinheit gebracht hätte, als hoch zu taxieren. Weitere Maßnahmen zur Aufklärung der bestehenden Wahrheitszweifel - sofern sie bestanden - standen zwar mit der Studie des Q Institus zur Verfügung. Diese Studie hätte die Beklagten - wie bereits dargelegt - in ihrer Meinung jedoch eher bestätigt, denn vom Gegenteil überzeugt. Die Studien der IBK im Auftrag der BASF (vgl. Anlage K65) widersprechen - wie bereits dargelegt -, sofern sie die Abbaubarkeit der Bio-TT innerhalb von vier Wochen zu 100% betreffen, den eigenen Angaben der Klägerinnen auf ihrer Internetseite www.anonym2.de (dort ist von 80 Tagen und 90% die Rede) und ihren Angaben in dem Antwortschreiben vom 20.1.2012 (vgl. Anlage K8). Eine Erklärung für diesen Widerspruch nannten die Klägerinnen nicht.

b) "nicht kompostierbar"

In der Pressemitteilung vom 10.4.2012 heißt es, dass die streitgegenständlichen Bio-TT "angeblich bzw. vermeintlich kompostierbar" seien. Ferner wird in der Pressemitteilung vom 13.4.2012 geäußert, dass die Bio-TT "nicht kompostiert werden können". Hierbei handelt es sich unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes der Äußerung nach den unter Ziffer II. 1. a) dargestellten Grundsätzen um eine Meinungsäußerung.

Der Beklagte zu 1 erläutert in den Pressemitteilungen und dem zwölfseitigen Hintergrundpapier, dass die streitgegenständlichen Bio-TT zwar nach der Definition der DIN EN ... als kompostierbar gelten, sie es trotz dieser rechtlichen Einordnung seiner Meinung nach nicht sind. Hierzu erläutert er, dass nach DIN EN ... Kompostierbarkeit bedeute, dass sich ein Material nach 12 Wochen unter definierten Bedingungen zu mehr als 90% abgebaut haben muss. Dies sei jedoch aufgrund der von ihm durchgeführten Umfrage unter 400 Kompostieranlagen, von denen 81 geantwortet hätten, nicht der Fall, da Bioabfälle in der Regel zwischen einer und acht Wochen kompostiert würden, Bio-TT von herkömmlichen Tragetaschen nicht unterschieden werden könnten und demzufolge ebenfalls aussortiert würden und Reste nicht abgebauter Bio-TT die Qualität des Kompostes verschlechtern würden. Vor diesem Hintergrund liegt in der Äußerung, dass die Bio-TT nicht kompostierbar seien, die Bewertung der durch die Umfrage gewonnenen Fakten unter Erläuterung der Tatsache, dass die Bio-TT nach der DIN EN ... als kompostierbar gelten.

Selbst wenn man die Äußerung "nicht kompostierbar" als Tatsachenbehauptung ansähe, wäre diese nicht unwahr.

Nach dem Vortrag der Klägerinnen sind die Bio-TT nach ca. 12 Wochen (80 Tage, Anlage B21) zu 90% biologisch abgebaut und gelten deshalb nach der DIN EN ... als biologisch abbaubar. Aus der Umfrage des Beklagten zu 1 ergibt sich, dass die durchschnittliche Rottezeit in den 79 Kompostieranlagen, die geantwortet haben, bei ein bis acht Wochen liegt. Ferner zeigt die Studie des Q Instituts aus dem Jahre 2012 (Anlage K70), dass die mittlere Prozess- und Rottedauer, ohne dass es statistische Angaben gäbe, bei den Bioabfallkompostanlagen in Deutschland bei ca. sechs Wochen liegt und 20-25% der biologisch abbaubaren Werkstoffe bereits zuvor aussortiert werden. Wenn aber die durchschnittliche Rottedauer bei sechs bzw. acht Wochen liegt und die Bio-Tragtaschen erst nach ca. 12 Wochen zu 90% verrottet sind, ist die Tatsachenbehauptung "nicht kompostierbar" im Gesamtzusammenhang der Äußerung unter Erläuterung der durch die Umfrage gewonnenen Fakten, die im Hintergrundpapier ausführlich dargestellt werden, und der Darstellung der Voraussetzungen der DIN EN ... nicht unwahr, zumal die Klägerinnen keine der Umfrage der Beklagten entgegenstehenden Fakten genannt haben. Die Studien der IBK im Auftrag der BASF (vgl. Anlage K65) widersprechen, sofern sie die Abbaubarkeit der Bio-TT innerhalb von vier Wochen zu 100% betreffen, den eigenen Angaben der Klägerinnen auf ihrer Internetseite www.anonym2.de (dort ist von 80 Tagen und 90% die Rede) und ihren Angaben in dem Antwortschreiben vom 20.1.2012 (vgl. Anlage K8). Eine Erklärung für diesen Widerspruch nannten die Klägerinnen nicht.

Selbst wenn man von einer unwahren Tatsachenbehauptung ausginge, lägen die Voraussetzungen des § 824 Abs. 2 BGB vor.

Vor dem Hintergrund, dass von 81 Kompostieranlagen zumindest 74 antworteten, dass eine Kompostierung der Bio-TT aus diversen Gründen nicht erfolge, war es eher unwahrscheinlich, dass - sofern man von der Unwahrheit ausgeht -, sich die Information als falsch erweisen würde. Zwar war in erheblichem Umfang mit Schäden des Betroffenen - hier den Klägerinnen - zu rechnen, wenn die Information in den Verkehr gebracht würde. Demgegenüber ist der Nutzen der Allgemeinheit, den die jeweilige Information - ihre Wahrheit unterstellt - für den Erklärenden, für interessierte Dritte und für die Allgemeinheit gebracht hätte, jedoch als hoch zu taxieren. Weitere Maßnahmen zur Aufklärung der bestehenden Wahrheitszweifel standen zwar mit der Studie des Q Institus zur Verfügung. Diese Studie hätte die Beklagten in seiner Meinung jedoch eher bestätigt, denn vom Gegenteil überzeugt. Die Studien der IBK im Auftrag der BASF (vgl. Anlage K65) widersprechen, sofern sie die Abbaubarkeit der Bio-TT innerhalb von vier Wochen zu 100% betreffen, den eigenen Angaben der Klägerinnen auf ihrer Internetseite www.anonym2.de(dort ist von 80 Tagen und 90% die Rede) und ihren Angaben in dem Antwortschreiben vom 201.1.2012 (vgl. Anlage K8). Eine Erklärung für diesen Widerspruch nannten die Klägerinnen nicht.

c) "keine Kompostierung"

In den Pressemitteilungen vom 10.4.2012 und vom 13.4.2012 heißt es jeweils, dass die Bio-TT in Deutschland nicht kompostiert würden.

Unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung der Beklagten, da die Frage, ob die Bio-TT in Deutschland kompostiert werden, dem Beweis zugänglich ist. Jedoch ist auch hier der Gesamtzusammenhang der Äußerung, insbesondere die Darstellung der Umfrage des Beklagten zu 1 zu berücksichtigen. Demzufolge versteht der Durchschnittsrezipient die Äußerung der Beklagten dahingehend, dass eine Kompostierung der Bio-TT aufgrund einer Umfrage bei 400 Kompostierungsanlagen in 79 von 81 antwortenden Kompostierungsanlagen nicht erfolge. Somit wird dem Rezipienten sowohl der Umfang der Umfrage als auch der Umfang der antwortenden Kompostierungsanlagen mitgeteilt. Der Durchschnittsrezipient wird die Äußerung demgegenüber aufgrund der mitgeteilten Faktenlage nicht dahingehend verstehen, dass die Beklagten eine Kompostierung in Deutschland generell ausschließen.

Diese - so zu verstehende - Tatsachenbehauptung ist jedoch wahr.

Aus der Umfrage des Beklagten zu 1 ergibt sich, dass die durchschnittliche Rottezeit in den 79 Kompostieranlagen, die geantwortet haben, bei ein bis acht Wochen liegt. Zudem haben einige Kompostieranlagen geantwortet, dass sie die Bio-TT nicht kompostieren würden, weil Bio-TT von herkömmlichen Tragetaschen nicht unterschieden werden könnten und demzufolge ebenfalls aussortiert würden und Reste nicht abgebauter Bio-TT die Qualität des Kompostes verschlechtern würden. Vor diesem Hintergrund ist die Äußerung des Beklagten zu 1, dass die Bio-TT nach den ihm aufgrund der Umfrage zur Verfügung stehenden Daten nicht kompostiert würden, zutreffend.

Selbst wenn man dies anders sehen würde, lägen die Voraussetzungen des § 824 Abs. 2 BGB vor.

Vor dem Hintergrund, dass von 81 Kompostieranlagen zumindest 74 antworteten, dass eine Kompostierung Bio-TT aus diversen Gründen nicht erfolge, war es eher unwahrscheinlich, dass - sofern man von der Unwahrheit ausgeht -, sich die Information als falsch erweisen würde. Zwar war in erheblichem Umfang mit Schäden des Betroffenen - hier den Klägerinnen - zu rechnen, wenn die Information in den Verkehr gebracht würde. Demgegenüber ist der Nutzen der Allgemeinheit, den die jeweilige Information - ihre Wahrheit unterstellt - für den Erklärenden, für interessierte Dritte und für die Allgemeinheit gebracht hätte, jedoch als hoch zu taxieren. Weitere Maßnahmen zur Aufklärung der bestehenden Wahrheitszweifel standen zwar mit der Studie des Q Institus zur Verfügung. Diese Studie hätte den Beklagten in seiner Meinung jedoch eher bestätigt, denn vom Gegenteil überzeugt. Die Studien der IBK im Auftrag der BASF (vgl. Anlage K65) widersprechen, sofern sie die Abbaubarkeit der Bio-TT innerhalb von vier Wochen zu 100% betreffen, den eigenen Angaben der Klägerinnen auf ihrer Internetseite www.anonym2.de(dort ist von 80 Tagen und 90% die Rede) und ihren Angaben in dem Antwortschreiben vom 201.1.2012 (vgl. Anlage K8). Eine Erklärung für diesen Widerspruch nannten die Klägerinnen nicht.

d) "kein Recycling/nicht recycelbar"

In der Pressemitteilung vom 10.4.2012 heißt in der Überschrift, dass die streitgegenständlichen Bio-TT im Vergleich zu herkömmlichen Plastiktüten nicht recycelt würden. Ferner heißt es im Fließtext, dass sich die Bio-TT nicht recyceln ließen.

Unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes beider Äußerungen handelt es sich um Tatsachenbehauptungen. Denn anders als bei der Frage der biologischen Abbaubarkeit und der Kompostierbarkeit liegt der Äußerung, dass sich die Bio-TT nicht recyceln ließen, keine Umfrage zugrunde, deren Fakten bewertet würden. Die Tatsachenbehauptungen sind jedoch entgegen der Ansicht der Klägerinnen nicht sinnverkürzend dahingehend zu verstehen, dass sämtliche Bio-TT unter Einschluss der noch nicht an den Endverbraucher gelangten Bio-TT gemeint sind, sondern aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Äußerung dahingehend, dass die an die Kunden verkauften Bio-TT nicht recycelt werden.

Diese - so zu verstehende - Tatsachenbehauptung ist jedoch wahr, da die Klägerinnen nicht vorgetragen haben, dass bereits in Umlauf gelangte Bio-TT recycelt würden. Vor dem Hintergrund, dass die BASF SE mitteilt, dass Recycling für derartige Kunststoffe nicht sinnvoll sei (vgl. Anlage B19) und die Bio-TT zur Kompostierung und nicht zum Recycling gedacht sind, hätten die Klägerinnen substantiiert vortragen müssen, dass die Bio-TT, die in Umlauf geraten sind, also an Kunden der Handelsketten verkauft wurden, recycelt werden. Denn dies ist der Angriffspunkt der Beklagten. Dass nicht ausgelieferte, fehlerhafte, aus einem Produktionsabfall bzw. -überschuss stammende (vgl. Seite 18 des Schriftsatzes vom 27.9.2013) oder retournierte Bio-TT, die noch nicht mit anderem Müll vermengt wurden, wieder recycelt werden können, dürfte nicht verwundern und ist unstreitig. Dass jedoch Bio-TT, die im Hausmüll gelandet sind, herausgesammelt werden, um sie zu recyceln, wird von den Klägerinnen nicht vorgetragen und erscheint vor dem Hintergrund des Zwecks der Bio-TT (Kompostierung) und des wirtschaftlichen Aufwands auch eher fernliegend.

2.

Die Klägerinnen haben gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 187 StGB.

Hier gilt das zu § 824 Abs. 1 BGB Gesagte entsprechend.

3.

Die Klägerinnen haben gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB.

Wegen der Identität des Schutzobjekts für Eingriffe in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schließt § 824 BGB in ihrem Anwendungsbereich - d.h. bei Verbreitung unwahrer Tatsachen, durch die die wirtschaftliche Wertschätzung von Personen oder Unternehmen unmittelbar beeinträchtigt wird - den Rückgriff auf das Recht am Unternehmen aus. Jenseits dieser Voraussetzungen, also bei Verbreitung unwahrer Tatsachen, die sich zwar auf die Geschäfte eines Unternehmens schädlich auswirken, ohne jedoch gegen dieses gerichtet zu sein, wenn wahre Tatsachen verbreitet werden, die auf unrechtmäßige Weise erlangt wurden, und generell bei Verbreitung abträglicher Werturteile über ein Unternehmen, ist der § 823 Abs. 1 BGB zugeordnete Haftungstatbestand eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht ausgeschlossen (Wagner, a.a.O., Rn. 5).

Hier könnte § 823 Abs. 1 BGB nur hinsichtlich der Variante des Verbreitens einer abträglichen Meinungsäußerung eingreifen. Sofern man die o.g. Äußerungen jedoch als Meinungsäußerungen begreift, sind diese aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen aufgrund der Darstellung der Umfrage des Beklagten zu 1, der Auseinandersetzung mit der DIN EN ..., des Eingriffs lediglich in die Sozialsphäre der Klägerinnen, der Tatsache, dass sich Unternehmen Kritik in dieser Sphäre gefallen lassen müssen und es sich nicht um eine Schmähkritik handelt, hinzunehmen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 2.764.704,69 EUR festgesetzt.






LG Köln:
Urteil v. 15.01.2014
Az: 28 O 116/13


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/2ffd48afca13/LG-Koeln_Urteil_vom_15-Januar-2014_Az_28-O-116-13




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