Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. Januar 2005
Aktenzeichen: 28 W (pat) 101/03
(BPatG: Beschluss v. 12.01.2005, Az.: 28 W (pat) 101/03)
Tenor
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Januar 2003 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 398 65 142 wegen des Widerspruchs aus der Marke EU 73 197 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluss vom 14. Januar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 398 65 142 wegen des Widerspruchs aus der Marke EU 73 197 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.
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BPatG:
Beschluss v. 12.01.2005
Az: 28 W (pat) 101/03
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