Landesarbeitsgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 27. September 2005
Aktenzeichen: 17 Ta 538/05

(LAG Düsseldorf: Beschluss v. 27.09.2005, Az.: 17 Ta 538/05)

kein Leitsatz vorhanden

Tenor

Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte Professor Dr. N. u.a.

wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach

vom 17.08.2005 unter Zurückweisung der Beschwerde im Óbrigen

teilweise abgeändert und der Gegenstandswert des Vergleichs vom

28.06.2005 anderweitig auf 8.236,00 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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Gründe

Die Beschwerde, gegen die keine Zulässigkeitsbedenken bestehen, hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert des von den Beteiligten zur Beilegung des Verfahrens am 20.06.2005 geschlossenen Vergleichs mit 5.426,00 € zu gering bemessen. Zu Ziffer 2 und Ziffer 4 des Vergleichs haben die Beteiligten über den eigentlichen Verfahrensgegenstand der betriebsratsseitig beantragten Aufhebung der Versetzung der Mitarbeiterin R. hinaus Regelungen getroffen, die als sog. Mehrvergleich den Wert des Verfahrensgegenstandes hinzuzurechnen sind. dabei kann allerdings der Vorstellung der Beschwerdeführer dahingehend, dass insoweit zumindest eine Verdoppelung des Gegenstandswertes des Verfahrens geboten sei, nicht beigetreten werden.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das vorliegende Beschlussverfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, wonach der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Die Beschwerdekammer bewertet ein Verfahren, mit dem der Betriebsrat die Aufhebung einer Versetzung nach

§ 101 Satz 1 BetrVG betreibt, in st. Rspr. mit dem Betrag zweier Bruttomonatsvergütungen des betroffenen Mitarbeiters. Davon ist vorliegend auch das Arbeitsgericht ausgegangen und hat damit zutreffend den Gegenstandswert des Verfahrens mit 5.426,00 € festgesetzt.

Die Einbeziehung streitiger Ansprüche oder streitiger Mitbestimmungspositionen der Betriebsparteien im betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahren

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führt grundsätzlich zu einer entsprechenden Erhöhung des Gegenstandswertes eines derartigen verfahrensbeendenden Vergleichs. Die uneingeschränkte Streitwertaddition im Falle eines solchen sog. Mehrvergleichs kommt jedoch dann nicht zum Tragen, wenn dem Grunde nach unstreitige Rechtspositionen in den Vergleich einbezogen und festgeschrieben werden. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts schließt eine solche Fallgestaltung allerdings ebenso wenig grundsätzlich eine gänzliche Zusatzbewertung aus. Zwar wird vereinzelt angenommen, dass der Vergleichswert nicht durch Vergleichsregelungen erhöht werden können, die der Klarstellung unstreitiger Ansprüche dienten, weil es insoweit an einem für die Einigungsgebühr neuen Rechts nicht mehr vorauszusetzenden Vergleich im Sinne des § 779 BGB fehle vgl. die Nachweise bei GK-ArbGG/Wenzel, § 12 RN 330. Entscheidend ist, dass dann, wenn die Form des Prozessvergleichs dazu benutzt wird, unstreitige Rechtsverhältnisse zu regeln und zu gestalten, die Parteien zu erkennen geben, dass sie unstreitige Beziehungen wie streitige Rechtsbeziehungen behandelt wissen wollen, woraus sich die Bildung eines besonderen Wertes rechtfertigt. Zu bewerten ist das sog. Titulierungsinteresse, da es den wirtschaftlichen Wert des Regelungspunktes ausdrückt vgl. GK-ArbGG/Wenzel, a.a.O. m.w.N. Dabei bewertet die Beschwerdekammer das bloße Titulierungsinteresse im Allgemeinen mit 10 % des sonst in Betracht kommenden Wertes des Regelungspunktes vgl. zuletzt Beschluss vom 23.09.2005 17 Ta 528/05.

Von diesen Bewertungsgrundsätzen ausgehend bemisst sich der Wert des zu Ziffer 2 des Vergleichs dokumentierten Einvernehmens der Betriebsparteien hinsichtlich der arbeitgeberseitigen Berechtigung zur Einführung eines Drei-

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schichtsystems mit 2.000,00 €. Ein Streit über eine solche Schichtenregelung ist mit Rücksicht auf die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung des Streitverfahrens für den Arbeitgeber mit dem mehrfachen Ausgangswert des § 23 Abs. 3 RVG zu bewerten, nach Auffassung der Beschwerdekammer im Anschluss an den Beschluss des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 03.04.1997 2 Ta 14/97 LAGE § 8 BRAGO Nr. 32 mit mindestens dem fünffachen Ausgangswert = 20.000,00 €. Da allerdings bis zum Vergleichsschluss zwischen den Betriebsparteien insoweit kein Streit bestand, der etwa nach Maßgabe von § 87 Abs. 2 BetrVG zur Notwendigkeit der Anrufung einer Einigungsstelle geführt hatte, kann die insoweit getroffene Vergleichsregelung allein nach den Maßstäben der Bewertung des sog. Titulierungsinteresses bemessen werden, d.h. mit dem 10 % des sonst in Betracht kommenden Wertes des Regelungspunktes mit sodann 2.000,00 €. Dasselbe gilt hinsichtlich der Bewertung der Regelung zu Ziffer 4 des Vergleichs. Das Zustimmungsersetzungsverfahren in Einstellungsfällen, hier im Bezug auf den Drucker F., ist in Anlehnung an § 42 Abs. 4 GKG

(früher § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG) mit dem Betrag dreier Bruttomonatsvergütungen zu bewerten. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte orientiert sich die Beschwerdekammer insoweit an der Mitteilung der Bezüge der Mitarbeiterin R. mit etwa 2.700,00 € monatlicher Bruttovergütung. 10 % des entsprechenden Vereiteljahreseinkommens von 8.100,00 € stellen sich demnach auf 810,00 €. Insgesamt war der Mehrvergleich von daher mit zusätzlichen 2.810,00 € zu bewerten.

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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben - § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

gez. Grigo






LAG Düsseldorf:
Beschluss v. 27.09.2005
Az: 17 Ta 538/05


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