Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Dezember 2003
Aktenzeichen: 30 W (pat) 257/03
(BPatG: Beschluss v. 23.12.2003, Az.: 30 W (pat) 257/03)
Tenor
Das im Schriftsatz vom 9. Januar 2004 erklärte, als Gegenvorstellung zu behandelnde Rechtsmittel des Löschungsantragsgegners gibt zu einer Abänderung des Beschlusses keinen Anlaß.
Gründe
I.
Durch den den Beteiligten am 23. Dezember 2003 zugestellten Beschluß ist der Antrag des Löschungsantragsgegners zurückgewiesen worden, ihm gegen die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Mit per Telefax am 12. Januar 2004 eingegangenem Schriftsatz haben seine Bevollmächtigten gegen diesen Beschluß "Rechtsmittel" eingelegt.
II.
Das nicht näher bezeichnete Rechtsmittel ist umfassend zu würdigen und betrifft demnach nicht nur Rechtsmittel im Sinne der ZPO, sondern auch allgemeine Rechtsbehelfe. Bei der insoweit nötigen Auslegung gilt auch im Verfahrensrecht der Grundsatz, daß eine fehlerhafte (klärungsbedürftige) Parteihandlung soweit möglich in eine zulässige und wirksame umzudeuten ist (vgl z. B. BGH NJW-RR 2004, 279). Läßt demnach die Auslegung zu, das Vorbringen als einen zulässigen allgemeinen Rechtsbehelf zu würdigen, so hat dieser den Vorrang vor einer Wertung als förmliches, aber nicht statthaftes oder unzulässiges Rechtsmittel, da mit diesem keine sachliche Überprüfung erfolgen kann. Dies führt hier dazu, daß das Vorbringen als einfache (fristgebundene) Gegenvorstellung zu behandeln ist (vgl BGHZ 150, 133). Gegen den Beschluß ist nämlich ein förmliches Rechtsmittel nicht gegeben, da durch § 82 Abs. 2 MarkenG klargestellt ist, daß gegen Beschlüsse des Bundespatentgerichts keine sofortige Beschwerde statthaft ist (Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl. § 82 Rdn. 24; BGH GRUR 1968, 447 - Flachkasten) und die allenfalls denkbare Rechtsbeschwerde hier nicht gemeint sein kann. Der anwaltlich beratene Löschungsantragsgegner kann nämlich nicht übersehen haben, daß diese nur beim Bundesgerichtshof und nur durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann (§ 85 Abs. 1 und 5 S. 1 MarkenG).
Inhaltlich hat die Gegenvorstellung keinen Erfolg. Das Vorbringen enthält keine Gesichtspunkte, die eine Änderung der getroffenen Entscheidung rechtfertigen könnten.
Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu
BPatG:
Beschluss v. 23.12.2003
Az: 30 W (pat) 257/03
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