Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Februar 2007
Aktenzeichen: 33 W (pat) 56/05
(BPatG: Beschluss v. 06.02.2007, Az.: 33 W (pat) 56/05)
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. März 2005 aufgehoben.
Gründe
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist 26. März 2004 die Wortmarke EUGEP für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
"Klasse 9 Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, photographische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs; DVDs; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Klasse 16 Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten. Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke;
Klasse 28 Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Christbaumschmuck;
Klasse 35 Werbung; Merchandising; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;
Klasse 41 Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Veröffentlichung von Büchern;
Klasse 42 Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Rechtsberatung und -vertretung".
Durch Beschluss vom 23. März 2005 hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG teilweise für die Waren/Dienstleistungen "Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs; DVDs; Druckereierzeugnisse; Veröffentlichung von Büchern" zurückgewiesen. Sie hat ihre Entscheidung damit begründet, dass "EUGEP" die Abkürzung für "Europäische Gesellschaft für Publikationen" darstelle. Während sich die von der Zurückweisung betroffenen Waren "Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs; DVDs; Druckereierzeugnisse" inhaltlich mit einer solchen Gesellschaft befassen könnten, könne die Dienstleistung "Veröffentlichung von Büchern" von dieser erbracht werden. Die Bedeutung der Anmeldemarke werde vom überwiegenden Teil des Verkehrs erkannt, da die Buchstabenverbindung "EU" eine allgemein bekannte Abkürzung für "Europa" bzw. "europäisch" sei, an die sich in nahe liegender Weise die Anfangsbuchstaben der nachfolgenden Substantive anfügen würden. In ähnlicher Weise seien beispielsweise u. a. die Kürzel "EuRat" für "Europarat" oder "EuGH" für "Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften" gebildet. Zudem werde die beanspruchte Bezeichnung tatsächlich auch als Abkürzung verwendet. Es komme darüber hinaus nicht darauf an, ob die Marke allein von den Beschwerdeführern gebraucht werde oder vor der Bekanntmachung ihrer gleich lautenden Gesellschaftsbezeichnung angemeldet worden sei. Das Bestehen etwaiger Monopolrechte sei im Rahmen der Prüfung des Freihaltungsbedürfnisses nicht zu berücksichtigen. Das Wortkürzel müsse der Allgemeinheit zur Verfügung stehen, da es zur Beschreibung von Merkmalen geeignet sei. Für die übrigen nicht von der Zurückweisung betroffenen Waren und Dienstleistungen bestehe kein solch unmittelbar beschreibender Sinngehalt.
Dagegen haben die Anmelder "Widerspruch" eingelegt, mit dem sie beantragen, den oben genannten Beschluss aufzuheben.
Zur Begründung tragen sie vor, sie seien Erfinder der Marke "EUGEP", so dass ihr noch keine Bedeutung beigemessen werden könne. Auch seien sie bisher die Einzigen, die dieses Kürzel verwenden würden. Zudem handele es sich bei der Anmeldemarke nicht um eine für Verbraucher ohne weiteres erkennbare beschreibende Angabe, da sie weder selbsterklärend sei noch einen Bekanntheitsgrad erlangt habe, der eine entsprechende Auslegung ermögliche. Hierfür spreche, dass der Begriff lexikalisch nicht nachweisbar und auch im Internet nicht häufig zu finden sei. Der Eintrag im Online-Lexikon Wikipedia sei unbeachtlich, da er von ihnen selbst herbeigeführt worden sei. Zudem komme die Bezeichnung "EUGEP" als Abkürzung für verschiedene Wortfolgen in Betracht, eine eindeutige und nahe liegende Interpretation sei nicht möglich.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet.
1. Die Bezeichnung des gegen den Beschluss vom 23. März 2005 eingelegten Rechtsmittels als "Widerspruch" ist unerheblich. Ausreichend ist eine Erklärung, die erkennen lässt, welche Entscheidung in welchem Umfang angefochten wird. Die Verwendung des Begriffs "Beschwerde" ist nicht notwendig. Insbesondere schaden falsche Bezeichnungen dann nicht, wenn die Beschwerde das einzige statthafte Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss darstellt (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 66, Rdnr. 32). Dies ist vorliegend der Fall. Insbesondere lässt sich dem Schriftsatz vom 27. April 2005 (Bl. 5 GA) durch die Angabe "Widerspruch zum Beschluss vom 23. März 2005 betreffend die Marke EUGEP" eindeutig entnehmen, welches Ziel die Anmelder verfolgen.
2. Die Anmeldemarke stellt keine unmittelbar beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar.
Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; EuGH GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT). Solche Zeichen oder Angaben müssen im Gemeininteresse allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD).
Die Bezeichnung "EUGEP" lässt sich als Begriff der deutschen, englischen oder französischen Sprache lexikalisch nicht nachweisen (vgl. Duden unter "http://www.dudensuche.de/suche/trefferliste.php", Wortschatz Universität Leipzig unter "http://wortschatz.informatik.unileipzig.de/", Encyclopaedia Britannica unter "http://www.britannica.com/search€query=EUGEP&ct=&searchSubmit.x=13&searchS...", LEO-Wörterbuch unter "http://dict.leo.org/ende€lp=ende&lang=de&search-Loc=0&cmpType=relaxed§Hdr=on&spellToler=on&search=EUGEP&relink-=on" sowie unter "http://dict.leo.org/frde€lp=frde&lang=de&searchLoc=0&cmp-Type=relaxed§Hdr=on&spellToler=on&search=EUGEP&relink=on"). Auch als Synonym oder Abkürzung konnte sie nicht nachgewiesen werden (vgl. Synonyme unter "http://www.wiesagtmannoch.de/synonyme/" und www.abkuerzungen.de unter "http://www.abkuerzungen.de/noresult.php€language=de&abbreviation=EU-GEP"). Darüber hinaus ist den gefundenen Belegen zur Verwendung in der Presse ebenfalls zu entnehmen, dass es sich bei "EUGEP" nicht um einen gebräuchlichen Ausdruck handelt (vgl. SPIEGEL ONLINE unter "http://service.spiegel.de/digas/archiv€SC=VOLLTEXTSUCHE&msgclass=warning&msg=Ihre+Suche+ergab+0+Treffer.+Bitte+suchen+..." und FAZ.NET unter "http://www.faz-.net/d/common/Suchergebnis.aspx€term=EUGEP&allchk=1").
Die Anmeldemarke lässt sich nur in Zusammenhang mit den Beschwerdeführern bzw. dem ihnen gehörenden EUGEP-Verlag nachweisen (vgl. Google-Trefferliste unter "http://www.google.de/search€hl=de&q=EUGEP&btnG=Google-Suche&meta=cr%3D..." und Wikipedia unter "http://de.wikipedia.org/wiki/EUGEP-Verlag"). Wie die Beschwerdeführer selbst ausführen, handelt es sich hierbei um die Abkürzung für "Europäische Gesellschaft für Publikation" (vgl. auch KNOW LIBRARY unter "eugep.knowlibrary.net"). Weitere Möglichkeiten der Interpretation konnten demgegenüber nicht ausfindig gemacht werden und sind auch von der Markenstelle nicht belegt worden.
Die Bezeichnung "EUGEP" ist nach Auffassung des Senats nur wenigen Verkehrsteilnehmern als Akronym für "Europäische Gesellschaft für Publikation" bekannt. Hierfür spricht insbesondere, dass zu dieser Wortfolge lediglich zwei Fundstellen im Internet ermittelt werden konnten. Von diesen enthält eine darüber hinaus das Kürzel "EUGEP" überhaupt nicht und kann somit nicht zur Erläuterung herangezogen werden (vgl. Google-Trefferliste unter "http://www.google.de/search€hl=de&q=%22Europ%C3%A4ische+Gesellschaft+f%C..."). Eine Abkürzung kann jedoch nur dann als schutzunfähig angesehen werden, wenn sie aus sich heraus für die beteiligten Verkehrskreise verständlich ist und insoweit ebenso wie die betreffende vollständige Beschaffenheitsangabe beschreibend eingesetzt werden kann (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8, Rdnr. 211, unter Verweis u. a. auf EuG GRUR Int. 2004, 328 - TDI). Die von der Markenstelle angeführte Bekanntheit der Buchstabenfolge "EU" als Abkürzung für "Europa" bzw. "europäisch" kann zwar noch nachvollzogen werden. Allerdings ist davon auszugehen, dass sich den meisten Verkehrsteilnehmern die Bedeutung der weiteren Buchstaben "GEP" nicht erschließen wird. Folglich wird eine Gleichsetzung der Anmeldemarke mit dem Ausdruck "Europäische Gesellschaft für Publikation" den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht. Inwieweit dieser Wortfolge eine beschreibende Funktion im Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zukommen würde, kann somit dahingestellt bleiben.
Da sich eine Verwendung der Bezeichnung "EUGEP" nur durch die Beschwerdeführer nachweisen ließ, ist im Übrigen ein Freihaltungsbedürfnis zugunsten von Mitbewerbern zu verneinen. Anhaltspunkte für einen zukünftigen Gebrauch durch Dritte sind nicht ersichtlich.
3. Darüber hinaus liegt auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG liegt nicht vor.
Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist. Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice).
Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Zwar können auch bisher noch nicht lexikalisch nachweisbare oder nicht verwendete Bezeichnungen als verständliche Sachaussagen erkannt und damit nicht als betriebliche Herkunftshinweise aufgefasst werden (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8, Rdnr. 66). Entsprechend den Ausführungen unter 2. weist die Buchstabenfolge "EUGEP" jedoch keinen für den überwiegenden Teil des Verkehrs verständlichen Sinngehalt auf, so dass ihr die notwendige Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden kann.
Andere absolute Schutzhindernisse sind nicht ersichtlich, so dass der Beschwerde stattzugeben war.
BPatG:
Beschluss v. 06.02.2007
Az: 33 W (pat) 56/05
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/3007a9b52fd2/BPatG_Beschluss_vom_6-Februar-2007_Az_33-W-pat-56-05