Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. April 2002
Aktenzeichen: 27 W (pat) 135/01
(BPatG: Beschluss v. 23.04.2002, Az.: 27 W (pat) 135/01)
Tenor
1. Die Beschwerden der aus den Marken 1 143 767 und 1 106 784 Widersprechenden werden für zur Zeit gegenstandslos erklärt.
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr an die Widersprechenden wird angeordnet.
Gründe
I.
Durch Beschluß vom 24. Juli 2001 hat die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Löschung der angegriffenen Marke 397 57 636 wegen des Widerspruchs aus der Marke 397 49 982 angeordnet und die Widersprüche aus den Marken 1 143 767 und 1 106 784 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Markeninhaber keine Beschwerde eingelegt, so daß die Löschungsanordnung rechtskräftig geworden ist. Die Beschwerden der aus den Marken 1 143 767 und 1 106 784 Widersprechenden sind daher zur Zeit gegenstandlos. Sollte das Markenrecht des Markeninhabers wiederaufleben, zB aufgrund einer Eintragungsbewilligungsklage nach § 44 MarkenG, wird über die Beschwerden noch zu entscheiden sein.
II.
Die Rückzahlung der von den Beschwerdeführerinnen I und II jeweils gezahlten Beschwerdegebühr wird gemäß § 71 Abs 3 MarkenG angeordnet. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl dazu Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 71 Rdnr 39) ist die Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen geboten, wenn die Beschwerde eines Widersprechenden dadurch gegenstandslos wird, daß der Inhaber der angegriffenen Marke gegen die Löschungsanordnung aufgrund des Widerspruchs aus einer anderen Marke keine Beschwerde einlegt. In diesem Fall kann der weitere Widersprechende nämlich nicht übersehen, ob die Entscheidung des Patentamts rechtskräftig wird oder nicht. Er ist daher zunächst gezwungen, Beschwerde einzulegen. Entfällt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Löschungsanordnung für das Beschwerdebegehren die Grundlage, entspricht es der Billigkeit, die Beschwerdegebühr zu erstatten.
Dr. Schermer Friehe-Wich Schwarz Pr/Pü
BPatG:
Beschluss v. 23.04.2002
Az: 27 W (pat) 135/01
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