Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 21. Dezember 2015
Aktenzeichen: 8 U 67/15

(OLG Hamm: Urteil v. 21.12.2015, Az.: 8 U 67/15)

1.

a)

Die Regelung in der Satzung einer GmbH, wonach die Geschäftsführer für den Abschluss einzelner Rechtsgeschäfte die Zustimmung aller Gesellschafter einzuholen haben, ist dahin auszulegen, dass jedem Gesellschafter ein individuelles Sonderrecht auf Zustimmung eingeräumt wird. Dies gilt gleichermaßen für Beschlüsse zur Änderung dieser Klausel.

b)

Eine entsprechende Beschlussfassung, der ein Gesellschafter nicht zugestimmt hat, fehlt ein Wirksamkeitserfordernis mit der Folge, dass der Beschluss unwirksam ist.

c)

Die Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses erfolgt im Wege der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO. Diese ist nicht fristgebunden.

2.

Bei der Klage auf Anfechtung eines GmbH-Gesellschafterbeschlusses gilt die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG als Maßstab. Die Anfechtungsfrist beginnt bei in Abwesenheit des klagenden Gesellschafters gefassten Beschlüssen, die ihm nicht zeitnah mitgeteilt werden, spätestens nach Ablauf einer Erkundigungsfrist von ca. 2 Wochen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Gesellschafter Kenntnis von der Versammlung und ihrer Tagesordnung hatte.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.11.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30.12.2013, wonach

§ 5 d) des Gesellschaftsvertrages der Beklagten abgeändert worden ist und folgende Fassung erhalten hat:

"Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass die Geschäftsführer in jedem Fall zum Abschluss der nachfolgenden Rechtsgeschäfte die vorherige Zustimmung der Gesellschafter einzuholen haben:

aa. Abschluss und Kündigung von Anstellungsverträgen mit einem Jahresbruttogehalt von mehr als 75.000,00 EUR;

bb. Erteilung und Widerruf von Prokuren, Handlungsvollmachten, Spezialvollmachten und dergleichen;

cc. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken jeder Art;

dd. Kreditgewährung jeder Art;

ee. Darlehensaufnahmen jeder Art;

ff. Eingehen von Wechselverpflichtungen und Annahmen von Wechseln;

gg. Übernahme von Bürgschaften jeder Art";

die Gesellschafterversammlung die Erklärungen der Geschäftsführer, mit denen dem derzeit von der Gesellschaft beschäftigten Personal die aktuellen Gehälter und Bezüge gewährt worden sind, genehmigt hat,

unwirksam sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/8 und die Beklagte zu 7/8.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin ist gemeinsam mit den Herren H und L Gesellschafterin der Beklagten. Das Stammkapital der Beklagten beträgt 100.000,00 DM. Die Klägerin hält derzeit einen Geschäftsanteil von 31.000,00 DM, während die beiden vorgenannten Herren, die zugleich Geschäftsführer der Beklagten sind, jeweils Geschäftsanteile von 31.000,00 DM und 3.500,00 DM halten.

Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten enthielt ursprünglich u.a. folgende Regelungen:

§ 5

Geschäftsführung

...

d) Im Innenverhältnis wird vereinbart, daß die Geschäftsführer in jedem Fall zum Abschluß der nachfolgend bezeichneten Rechtsgeschäfte die vorherige Zustimmung aller Gesellschafter einzuholen haben:

bb) Abschluß und Kündigung von Anstellungsverträgen mit einem Jahresbruttogehalt von mehr als 30.000,-- DM.

...

§ 6

Stimmrecht

Jeweils volle 1.000,-- DM eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.

Falls ein Gesellschafter verhindert ist, an einer Abstimmung teilzunehmen, ist er berechtigt, den Geschäftsführer, einen anderen Gesellschafter oder ein Mitglied der steuerberatenden oder rechtsberatenden Berufe mit der Wahrnehmung seiner Rechte in der Gesellschafterversammlung zu beauftragen.

...

§ 7

...

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung zwingend eine größere Mehrheit vorschreiben.

...

Die Gesellschafterversammlung wird durch den oder die Geschäftsführer durch eingeschriebenen Brief, zu richten an jeden Gesellschafter, einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen, der Tag der Ladung und der Tag der Versammlung werden nicht mitgerechnet. In diesem Brief ist der Tagungsort und die Tagungszeit und die Tagesordnung mitzuteilen. Eine nicht ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung kann rechtswirksame Beschlüsse nur insoweit fassen, als kein Widerspruch gegen die Beschlussfassung erhoben wird.

Wegen des Inhalts des Gesellschaftsvertrages im Übrigen wird auf die zur Akte gereichte Vertragskopie Bezug genommen (Bl. 7 ff. d.A.).

Mit Schreiben vom 10.12.2013 luden die Geschäftsführer der Beklagten zu einer Gesellschafterversammlung für den 30.12.2013 ein. Die Klägerin erteilte mit Schreiben vom 22.12.2013 H und vorsorglich auch L eine Stimmrechtsvollmacht mit der Weisung, hinsichtlich sämtlicher Beschlussanträge mit Nein zu stimmen.

In der Gesellschafterversammlung vom 30.12.2013 waren lediglich die Herren H und L anwesend. Sie fassten die im Klageantrag näher bezeichneten Beschlüsse, wobei weder H noch L von der Stimmrechtsvollmacht der Klägerin Gebrauch machten. Wegen der Einzelheiten wird auf das vorgelegte Versammlungsprotokoll Bezug genommen (Bl. 37 ff. d.A.).

Mit ihrer beim Landgericht am 04.03.2014 eingegangenen und der Beklagten am 14.04.2014 zugestellten Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der am 30.12.2013 gefassten Beschlüsse.

Die Klägerin hat vorgetragen: Die streitgegenständlichen Beschlüsse seien rechtswidrig zustande gekommen und daher aufzuheben. So sei die gesellschaftsvertragliche zweiwöchige Ladungsfrist nicht gewahrt worden, weil der Klägerin das Einladungsschreiben erst am 16.12.2013 zugegangen sei. Außerdem sei der satzungsändernde Beschluss nicht mit der erforderlichen Mehrheit von 3/4 gefasst worden. So seien die Herren H und L gemäß § 47 GmbHG vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen, weil der satzungsändernde Beschluss ihre Befugnisse als Geschäftsführer erweitert habe. Zudem sei die erforderliche 3/4 - Mehrheit auch deshalb nicht erreicht worden, weil lediglich die Herren H und L für den Beschlussantrag gestimmt hätten und H aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht verpflichtet gewesen wäre, von der ihm erteilten Stimmrechtsvollmacht Gebrauch zu machen und für die Klägerin mit Nein zu stimmen. Die weiteren gefassten Beschlüsse hätten auf der Satzungsänderung beruht und seien daher ebenfalls aufzuheben. Die Klage sei auch rechtzeitig erhoben worden, weil der Klägerin das Versammlungsprotokoll erst am 09.02.2014 zugegangen sei.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30.12.2013, wonach § 5 d) der Satzung der Beklagten geändert wurde und nachfolgend genannte Fassung erhalten hat:

"§ 5 d)

Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass die Geschäftsführer in jedem Fall zum Abschluss der nachfolgenden Rechtsgeschäfte die vorherige Zustimmung der Gesellschafter einzuholen haben:

aa. Abschluss und Kündigung von Anstellungsverträgen mit einem Jahresbruttogehalt von mehr als 75.000,00 EUR;

bb. Erteilung und Widerruf von Prokuren, Handlungsvollmachten, Spezialvollmachten und dergleichen;

cc. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken jeder Art;

dd. Kreditgewährung jeder Art;

ee. Darlehensaufnahmen jeder Art;

ff. Eingehen von Wechselverpflichtungen und Annahmen von Wechseln;

gg. Übernahme von Bürgschaften jeder Art",

sowie den weiteren Beschluss vom gleichen Tage, sämtliche durch die Geschäftsführer abgeschlossenen Arbeitsverträge zu genehmigen, sowie den Beschluss vom gleichen Tage, die Erklärungen der Geschäftsführer zu genehmigen, mit denen dem derzeit von der Gesellschaft beschäftigten Personal die aktuellen Gehälter und Bezüge gewährt worden sind, für nichtig zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen: Dem Klagebegehren stehe bereits entgegen, dass die einmonatige Anfechtungsfrist nicht gewahrt sei. Dies gelte selbst dann, wenn man auf den Zeitpunkt des Zugangs des Versammlungsprotokolls abstelle. Denn dieses sei der Klägerin bereits am 31.01.2014 zugegangen. Zudem lägen auch keine Anfechtungsgründe vor. Die zweiwöchige Einberufungsfrist des § 7 der Satzung sei gewahrt worden, weil der Klägerin das Einladungsschreiben bereits am 12.12.2013 zugegangen sei. Zudem komme es für die Wahrung der Einberufungsfrist nicht auf den tatsächlichen Zugang, sondern auf den im Normalfall zu erwartenden Zugang des Einladungsschreibens an. Da das Einladungsschreiben am 10.12.2013 versandt worden sei, sei die Frist eingehalten. Die streitgegenständlichen Beschlüsse seien auch mit der erforderlichen Mehrheit gefasst worden. Die Herren H und L seien als Mitgesellschafter stimmberechtigt gewesen. Die Nein-Stimmen der Klägerin seien zu Recht unberücksichtigt geblieben, weil von der Stimmrechtsvollmacht der Klägerin kein Gebrauch gemacht worden sei. Die Herren H und L seien zu einer Ausübung der Stimmrechtsvollmacht auch nicht verpflichtet gewesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung trägt sie vor: Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin die Anfechtungsfrist versäumt habe. Die Anfechtungsfrist habe erst mit Zugang des Versammlungsprotokolls bei der Klägerin am 09.02.2014 zu laufen begonnen. Eine Erkundigungspflicht hinsichtlich der am 30.12.2013 gefassten Gesellschafterbeschlüsse habe die Klägerin nicht getroffen. Denn sie habe im Hinblick auf ihr Schreiben an den beurkundenden Notar vom 22.12.2013 davon ausgehen dürfen, dass die Gesellschafterversammlung vom 30.12.2013 nicht stattgefunden habe. Zudem habe die Klägerin darauf vertrauen dürfen, dass ihr andernfalls entsprechend der Handhabung in der Vergangenheit innerhalb einer Woche ein Versammlungsprotokoll übersandt worden wäre. Im Übrigen könne nicht angenommen werden, dass der Klägerin das Versammlungsprotokoll im Falle einer Erkundigung zu einem früheren Zeitpunkt zugeleitet worden wäre. Die streitgegenständlichen Beschlüsse seien anfechtbar, weil sie nicht mit den Stimmen aller Gesellschafter gefasst worden seien. Gemäß § 5 d) des Gesellschaftsvertrages sei für die dort aufgeführten Maßnahmen die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Gleiches müsse für die Änderung dieser Satzungsregelung gelten. Da die Klägerin an der Beschlussfassung vom 30.12.2013 nicht beteiligt gewesen sei, sei diesem Erfordernis nicht Genüge getan. Selbst wenn man es für ausreichend halte, dass alle abgegebenen Stimmen der Beschlussfassung zustimmten, sei die Satzungsänderung wegen des sittenwidrigen Verhaltens der Herren H und L unwirksam. Denn sie hätten in der Vergangenheit durch eigenmächtige Vereinbarungen ohne Beteiligung der Gesellschafterversammlung ihre Vergütungen und Tantiemen erhöht und die entsprechenden Auszahlungen an sich veranlasst. Hierdurch sei der Beklagten ein Schaden in Höhe von ca. 1,4 Mio. EUR entstanden. Wegen der Schadensberechnung wird auf die Berechnung der Klägerin in der Berufungsbegründung Bezug genommen (Bl. 215 ff. d.A.). Mit den streitgegenständlichen Beschlussfassungen hätten die Herren H und L bezweckt, sich die rechtswidrig erlangten Vorteile zum Nachteil der Beklagten zu sichern. Auch die beiden im Berufungsantrag zu 1. b) und c) aufgeführten Beschlüsse seien deshalb anfechtbar, weil gemäß § 5 d) bb) der Satzung der Beklagten eine Zustimmung aller Gesellschafter zu den Beschlussfassungen erforderlich gewesen sei. Ferner seien die Herren H und L gemäß § 47 GmbHG vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts könne sich die Klägerin auf diesen Umstand auch berufen, weil der maßgebliche Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift dargelegt worden sei.

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26.11.2014 zum Aktenzeichen 10 O 21/14 abzuändern und die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30.12.2013 für nichtig zu erklären, und zwar insbesondere:

a) den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30.12.2013 für nichtig zu erklären, wonach § 5 d) des Gesellschaftsvertrages der Beklagten abgeändert worden ist und folgende Fassung erhalten hat:

"Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass die Geschäftsführer in jedem Fall zum Abschluss der nachfolgenden Rechtsgeschäfte die vorherige Zustimmung der Gesellschafter einzuholen haben:

aa. Abschluss und Kündigung von Anstellungsverträgen mit einem Jahresbruttogehalt von mehr als 75.000,00 EUR;

bb. Erteilung und Widerruf von Prokuren, Handlungsvollmachten, Spezialvollmachten und dergleichen;

cc. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken jeder Art;

dd. Kreditgewährung jeder Art;

ee. Darlehensaufnahmen jeder Art;

ff. Eingehen von Wechselverpflichtungen und Annahmen von Wechseln;

gg. Übernahme von Bürgschaften jeder Art";

b) den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30.12.2013 für nichtig zu erklären, wonach in Umsetzung des ersten Tagesordnungspunktes die Gesellschafterversammlung sämtliche durch die Geschäftsführer abgeschlossenen Arbeitsverträge genehmigt hat,

c) den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30.12.2013 für nichtig zu erklären wonach die Gesellschafterversammlung die Erklärungen der Geschäftsführer, mit denen dem derzeit von der Gesellschaft beschäftigten Personal die aktuellen Gehälter und Bezüge gewährt worden sind, genehmigt hat,

2. hilfsweise das mit der Berufung angefochtene Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26.11.2014 zum Aktenzeichen 10 O 21/14 nebst dem zugrundeliegenden Verfahren aufzuheben und an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Ergänzend trägt sie vor: Soweit die Klägerin die Anfechtbarkeit bzw. Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Beschlüsse in der Berufungsinstanz erstmals auf einen Verstoß gegen die Regelung in § 5 d) der Satzung stütze, könne sie hiermit nicht gehört werden, weil sie diesen Anfechtungsgrund erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist vorgebracht habe und mit diesem Vorbringen zudem prozessual präkludiert sei. Auch die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses müsse aus Gründen der Rechtssicherheit innerhalb der Anfechtungsfrist geltend gemacht werden. Im Übrigen liege auch kein Verstoß gegen § 5 d) der Satzung vor. Denn diese Klausel beziehe sich schon nach ihrem Wortlaut nicht auf Geschäftsführer-Anstellungsverträge. Einer Auslegung der Klausel entgegen ihrem Wortlaut stehe entgegen, dass Satzungsbestimmungen einer GmbH objektiv auszulegen seien und Beschlussgegenstände, für die besondere Zustimmungserfordernisse gelten sollen, in der Satzung bestimmt bezeichnet werden müssten. Zudem habe die Genehmigung der Vereinbarungen über die Erhöhung der den Geschäftsführern zustehenden Vergütungen und Tantiemen sowie der hierauf beruhenden Zahlungen an die Geschäftsführer ohnehin nicht der Zustimmung aller Gesellschafter bedurft, weil nach der zuvor beschlossenen Änderung der Regelung des § 5 d) der Satzung eine einfache Mehrheit hierfür ausgereicht habe. Es liege auch kein treuwidriges Verhalten der Herren H und L vor. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Vergütungs- und Tantiemeerhöhungen darauf beruht hätten, dass der frühere geschäftsführende Gesellschafter C2 im Dezember 2009 als Geschäftsführer ausgeschieden sei und die Herren H und L dessen Aufgaben übernommen hätten. Die vereinbarten Vergütungen und Tantiemen seien der Höhe nach angemessen gewesen. Die Herren H und L seien bei Abschluss der Erhöhungsvereinbarungen lediglich irrtümlich davon ausgegangen, dass sie die fraglichen Vereinbarungen ohne Beteiligung der Gesellschafterversammlung treffen könnten. Dieser Irrtum sei unvermeidbar gewesen, weil er Ergebnis einer eingeholten Rechtsberatung gewesen sei. Im Übrigen hätten H und L jederzeit einen Gesellschafterbeschluss über die Erhöhungen erwirken können.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet.

Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des Beschlusses zu 1. b) zu Recht, hinsichtlich der Beschlüsse zu 1. a) und c) hingegen zu Unrecht abgewiesen.

1. Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag enthält neben dem ausdrücklich gestellten Anfechtungs- auch einen Nichtigkeitsantrag, weil der Anfechtungsantrag das Nichtigkeitsfeststellungsbegehren wegen des identischen Rechtsschutzziels einschließt (vgl. BGH NJW 1997, 1510 ff.). Auch das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin ist gegeben. Eine Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage muss grundsätzlich nicht von einem individuellen Rechtsschutzbedürfnis des klagenden Gesellschafters getragen sein. Denn die Anfechtungsbefugnis eines jeden Gesellschafters gewährt die formalisierte Befugnis, die Rechtmäßigkeit eines Gesellschafterbeschlusses mittels Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage überprüfen zu lassen (vgl. Scholz-Schmidt, GmbHG II. Band, 11. Auflage 2014, § 45 Rn. 136; Saenger/Inhester, GmbHG, 2. Auflage 2013, Anh § 47 Rn. 93). Das Rechtsschutzbedürfnis kann nur dann ausnahmsweise fehlen, wenn keinerlei objektives Bedürfnis für eine Nichtigkeitserklärung des Beschlusses besteht (Scholz-Schmidt aaO.), etwa weil der betreffende Beschluss überholt ist und keine Wirkung mehr entfalten kann (Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage 2013, Anh. § 47 Rn. 160). Eine solche Sachlage ist hier nicht gegeben.

2. Die Klage ist hinsichtlich der Beschlüsse zu 1. a) und c) begründet, bezüglich des Beschlusses zu 1. b) hingegen unbegründet.

a) Der Beschluss zu 1. a) ist unwirksam, weil die Klägerin der Beschlussfassung nicht zugestimmt hat.

Der Beschluss zu 1. a) stellt einen satzungsändernden Beschluss dar. Ein solcher Beschluss bedarf gemäß § 53 Abs. 2 S. 1 GmbHG grundsätzlich der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Durch die Satzung kann allerdings auch Einstimmigkeit aller erschienenen oder überhaupt aller Gesellschafter vorgeschrieben werden (Baumbach/Hueck, GmbHG, § 53 Rn. 63). Vorliegend ist im Hinblick auf die Regelung in § 5 d) des Gesellschaftsvertrages die Zustimmung aller Gesellschafter für die Satzungsänderung erforderlich. Denn wenn nach der Satzung für bestimmte nicht satzungsändernde Gesellschafterbeschlüsse besondere Mehrheiten erforderlich sind, ist im Regelfall davon auszugehen, dass auch die Änderung der betreffenden Satzungsbestimmung nur mit der entsprechenden Mehrheit erfolgen kann (Baumbach/Hueck, GmbHG, § 53 Rn. 64; Scholz-Priester, GmbHG III. Band, 11. Auflage 2015, § 53 Rn. 89; vgl. auch BGH NJW 1980, 1465 ff.). Andernfalls könnte das besondere Mehrheitserfordernis leicht dadurch unterlaufen werden, dass die betreffende Satzungsbestimmung mit der gesetzlich vorgesehenen 3/4 - Mehrheit geändert wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn nach der Satzung für bestimmte Maßnahmen die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist. Denn eine solche Satzungsregelung ist regelmäßig dahin auszulegen, dass allen Gesellschaftern ein individuelles Sonderrecht eingeräumt wird, welches nicht durch Mehrheitsentscheidung beseitigt werden kann (vgl. OLG Hamm NZG 2002, 783 ff.). Bedurfte danach die Änderung der Regelung in § 5 d) der Satzung der Zustimmung aller Gesellschafter, so war allerdings keine einstimmige Beschlussfassung aller Gesellschafter erforderlich. Die Regelung in § 5 d) der Satzung ist hinsichtlich des Zustimmungserfordernisses vielmehr dahin auszulegen, dass der jeweilige Beschluss nicht von einer Universalversammlung einstimmig gefasst werden muss, sondern die zur Versammlung nicht erschienenen und auch nicht vertretenen Gesellschafter dem Beschluss vorher oder nachher zustimmen können (vgl. Scholz-Priester, GmbHG III. Band, § 53 Rn. 88).

Die Klägerin hat der Satzungsänderung nicht zugestimmt. Vielmehr hat sie bereits im Vorfeld der Gesellschafterversammlung zu erkennen gegeben, dass sie die beabsichtigte Satzungsänderung ablehnt. Mit der Erhebung der hiesigen Klage hat sie auch nachträglich nochmals ihre Ablehnung deutlich gemacht. Dies hat die Unwirksamkeit der Satzungsänderung zur Folge. Denn Beschlüsse, bei denen ein Wirksamkeitserfordernis fehlt, sind unwirksam (BGH NJW 1967, 2159 ff.; Scholz-Schmidt, GmbHG II. Band, § 45 Rn. 53; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Auflage 2012, Anh. zu § 47 Rn. 4; Saenger/Inhester, GmbHG, Anh. § 47 Rn. 14). Dies ist etwa dann der Fall, wenn - wie hier - ein Beschluss der Zustimmung einzelner oder aller übrigen Gesellschafter bedarf und diese Zustimmung nicht erteilt wird (BGH aaO.; Scholz-Schmidt, GmbHG II. Band, § 45 Rn. 54; Lutter/Hommelhoff aaO.; vgl. auch Scholz-Priester, GmbHG III. Band, § 53 Rn. 90, 93, 96 für den Fall der Satzungsänderung). Dass das Zustandekommen des Beschlusses zu 1. a) ausweislich des Versammlungsprotokolls vom 30.12.2013 festgestellt worden ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil dies an der Unwirksamkeit des Beschlusses nichts ändert.

Die Klägerin hat die Unwirksamkeit des Beschlusses zu 1. a) auch in der gebotenen Weise geltend gemacht. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses erfolgt im Wege der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO (Baumbach/Hueck, GmbHG, Anh. § 47 Rn. 22; Scholz-Schmidt, GmbHG II. Band, § 45 Rn. 59; Saenger/Inhester, GmbHG, Anh. § 47 Rn. 14). In dem Klageantrag der Klägerin ist im Wege der Auslegung (auch) ein Unwirksamkeitsfeststellungsantrag gemäß § 256 ZPO zu sehen, zumal die Klägerin ihre Klage ausdrücklich darauf gestützt hat, dass nicht sämtliche Gesellschafter der Beklagten der Beschlussfassung zugestimmt haben. Für diese Auslegung des Klageantrages spricht auch, dass die Abgrenzung zwischen unwirksamen, nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen zweifelhaft sein kann (vgl. Scholz-Schmidt aaO.) und sich Unwirksamkeit und Nichtigkeit eines Beschlusses in ihrer Rechtsfolge nicht unterscheiden (Baumbach/Hueck, GmbHG, Anh. § 47 Rn. 21).

Dahinstehen kann, ob die Klägerin die hiesige Klage innerhalb der Anfechtungsfrist erhoben hat. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Unwirksamkeitsfeststellungsklage ebenso wie die Nichtigkeitsklage nicht fristgebunden (Scholz-Schmidt aaO.; vgl. auch Baumbach/Hueck, GmbHG, Anh. § 47 Rn. 22, wonach im Falle eines schwebend unwirksamen Beschlusses lediglich ein zusätzlich hinzutretender Anfechtungsgrund innerhalb der Anfechtungsfrist geltend gemacht werden muss). Dies folgt daraus, dass unwirksame Beschlüsse - ebenso wie nichtige Beschlüsse - grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfalten (vgl. BGH NJW 1967, 2159 ff.), während anfechtbare Beschlüsse bis zu ihrer Aufhebung wirksam sind. Aus diesem Grund ist es auch unschädlich, dass die Klägerin ihre Klage erstmals in der Berufungsinstanz und damit weit nach Ablauf der Anfechtungsfrist auf ihre fehlende Zustimmung zu den streitgegenständlichen Beschlüssen gestützt hat.

Ob der satzungsändernde Beschluss zu 1. a) aus anderen Gründen anfechtbar und / oder nichtig ist, kann bei dieser Sachlage dahinstehen.

b) Der Beschluss zu 1. c) ist ebenfalls unwirksam, weil die Klägerin der Beschlussfassung nicht zugestimmt hat.

Mit dem Beschluss zu 1. c) wurden die Erklärungen der Geschäftsführer der Beklagten, mit denen dem Personal der Beklagten die aktuellen Gehälter und Bezüge gewährt worden sind, genehmigt. Hierunter fallen unstreitig auch die Vereinbarungen über die Erhöhungen der Vergütungen und Tantiemen der Geschäftsführer vom 23.12.2009 und 27.06.2011, die die Herren H und L jeweils ohne Beteiligung der Gesellschafterversammlung und der Klägerin eigenmächtig getroffen haben. So haben die Herren H und L am 23.12.2009 schriftliche Vereinbarungen zwischen der Beklagten und sich selbst getroffen, wonach ihre jeweilige monatliche Vergütung ab dem 01.01.2010 auf 8.400,00 EUR und ab dem 01.09.2010 auf 10.400,00 EUR erhöht wird, wobei die Vergütung 14 mal im Jahr ausgezahlt werden sollte. Mit denselben Vereinbarungen wurden die jährlichen Tantiemen der beiden Geschäftsführer auf 25 % des Jahresüberschusses der Beklagten erhöht. Mit weiteren schriftlichen Vereinbarungen vom 27.06.2011 wurde die monatliche Vergütung der beiden Geschäftsführer ab dem 01.07.2011 auf jeweils 15.000,00 EUR erhöht. Der zweitinstanzliche Sachvortrag der Klägerin zu den Vereinbarungen ist nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert, weil er unstreitig ist. Die vorgenannten Vereinbarungen waren unwirksam, weil für deren Abschluss im Wege der Annexkompetenz zu § 46 Nr. 5 GmbHG allein die Gesellschafterversammlung der Beklagten zuständig gewesen wäre (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, § 46 Rn. 38).

Die Genehmigung der vorgenannten Vereinbarungen durch die Gesellschafterversammlung bedurfte der Zustimmung aller Gesellschafter der Beklagten. Dies ergibt sich aus der Regelung in § 5 d) bb) der Satzung, die durch den Beschluss zu 1. a) nicht wirksam geändert wurde (s.o.). Gemäß § 5 d) bb) der Satzung haben die Geschäftsführer der Beklagten für den Abschluss und die Kündigung von Anstellungsverträgen mit einem Jahresbruttogehalt von mehr als 30.000,00 DM die Zustimmung aller Gesellschafter einzuholen. Diese Regelung gilt auch für Geschäftsführer-Anstellungsverträge. Zwar betrifft die Regelung nach ihrem Wortlaut nur solche Maßnahmen, für die die Geschäftsführer der Beklagten im Außenverhältnis zuständig sind. Dies trifft auf den Abschluss und die Kündigung von Geschäftsführer-Anstellungsverträgen nicht zu, weil hierfür gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG die Gesellschafterversammlung zuständig ist (s.o.). Aus dem Sinn und Zweck der Satzungsregelung folgt jedoch, dass sie auch Geschäftsführer-Anstellungsverträge erfasst. Die Satzungsregelung soll zum Schutz der einzelnen Gesellschafter, insbesondere der Minderheitsgesellschafter, sicherstellen, dass der Abschluss und die Beendigung von wirtschaftlich bedeutsamen Anstellungsverträgen nur mit Zustimmung aller Gesellschafter der Beklagten erfolgen dürfen, unabhängig von der Höhe ihrer Beteiligung. Dieser Schutzzweck trifft in gleichem Maße auf Geschäftsführer-Anstellungsverträge zu, die das in der Satzung angegebene wirtschaftliche Mindestvolumen überschreiten. Dass für Beschlüsse über die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern gemäß § 7 der Satzung der Beklagten eine einfache Mehrheit genügen mag, steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil die Bestellung eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht notwendigerweise den Abschluss eines Anstellungsvertrages zur Folge hat. Dem Abschluss und der Beendigung von Anstellungsverträgen steht - wie im Rahmen des § 46 Nr. 5 GmbHG - die Änderung von Anstellungsverträgen mit einem entsprechenden wirtschaftlichen Volumen gleich. Denn in wirtschaftlicher Hinsicht macht es keinen relevanten Unterschied, ob Anstellungsverträge mit dem in § 5 d) bb) der Satzung genannten wirtschaftlichen Mindestvolumen abgeschlossen bzw. beendet werden oder ob bestehende Anstellungsverträge in einem solchen Maße geändert werden, dass der Umfang der Vertragsänderung das genannte wirtschaftliche Mindestvolumen überschreitet. Weiterhin besteht das Zustimmungserfordernis aller Gesellschafter auch dann, wenn - wie hier - die nachträgliche Genehmigung des Abschlusses, der Änderung oder der Beendigung von Anstellungsverträgen durch die Gesellschafter in Rede steht. Denn nach dem Sinn und Zweck der Satzungsregelung in § 5 d) bb) kann es für die Frage des Zustimmungserfordernisses keinen Unterschied machen, ob die Zustimmung der Gesellschafter im Vorfeld oder nachträglich erfolgt.

Einer Auslegung der Regelung in § 5 d) bb) der Satzung der Beklagten in dem vorgenannten Sinne steht nicht entgegen, dass die Regelung als körperschaftliche Satzungsbestimmung objektiv auszulegen ist (vgl. BGH NJW 1983, 1910 f.; Baumbach/Hueck, GmbHG, § 2 Rn. 31). Denn hieraus folgt nur, dass Umstände, die außerhalb der Satzungsurkunde liegen und nicht allgemein erkennbar sind, für die Auslegung unerheblich sind (BGH und Baumbach/Hueck aaO.). Der Grundsatz der objektiven Auslegung bedeutet hingegen nicht, dass allein der Wortlaut einer Satzungsregelung maßgeblich ist. Vielmehr ist - ähnlich wie bei der Gesetzesauslegung - neben dem Wortlaut auch auf den Sinnzusammenhang des Vertrages und den Zweck der konkreten Regelung abzustellen (Scholz-Emmerich, GmbHG I. Band, 11. Auflage 2012, § 2 Rn. 36). Daher kann eine körperschaftliche GmbH-Satzungsbestimmung im Einzelfall auch gegen ihren Wortlaut ausgelegt werden (Scholz-Emmerich aaO.; Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG Band I, 1. Auflage 2005, § 2 Rn. 149).

Ebenso wird die Auslegung der Regelung in § 5 d) bb) der Satzung der Beklagten in dem vorgenannten Sinne nicht dadurch gehindert, dass eine Satzungsregelung, die besondere Zustimmungserfordernisse aufstellt, den betreffenden Beschlussgegenstand bestimmt bezeichnen muss (vgl. Michalski-Drescher, GmbHG Band II, 2. Auflage 2010, § 47 Rn. 61). Denn die Regelung in § 5 d) bb) der Satzung ist hinreichend bestimmt gefasst. Aus dem Bestimmtheitserfordernis folgt auch nicht, dass die Anwendung einer Satzungsbestimmung der hier in Rede stehenden Art über ihren Wortlaut hinaus unzulässig ist.

Das in § 5 d) bb) der Satzung der Beklagten genannte Mindestvolumen von 30.000,00 DM wurde durch jede der beiden Änderungsvereinbarungen vom 23.12.2009 und 27.06.2011 in Bezug auf jeden einzelnen Geschäftsführer überschritten. Ursprünglich stand beiden Geschäftsführern eine jährliche Vergütung in Höhe von jeweils 82.800,00 EUR zu. Schon die Erhöhung der monatlichen Vergütung für die Zeit ab dem 01.01.2010 auf 8.400,00 EUR, die 14 mal im Jahr auszuzahlen war, überstieg jeweils das Mindestvolumen von 30.000,00 DM, ohne dass hierbei die gleichzeitig vereinbarte weitere Vergütungserhöhung für die Zeit ab dem 01.09.2010 und die Tantiemeerhöhung berücksichtigt sind. Das Volumen der Erhöhungsvereinbarungen vom 27.06.2011, mit denen die monatliche Vergütung auf jeweils 15.000,00 EUR erhöht wurde, belief sich hinsichtlich jedes einzelnen Geschäftsführers auf 64.400,00 EUR und lag damit ebenfalls weit über dem satzungsmäßigen Mindestvolumen.

Die Klägerin ist es nach Treu und Glauben nicht verwehrt, sich auf ihre fehlende Zustimmung zur Genehmigung der Erhöhungsvereinbarungen zu berufen. Denn hiermit nimmt sie lediglich ein ihr durch die Satzung eingeräumtes Recht wahr. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Klägerin zur Zustimmung zum Genehmigungsbeschluss verpflichtet wäre. Eine solche Zustimmungspflicht wäre jedoch nur dann denkbar, wenn die Vergütungen der beiden Geschäftsführer vor den Erhöhungen evident unangemessen waren (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, § 35 Rn. 187). Hierzu fehlt es an hinreichendem Sachvortrag der Beklagten. Die Beklagte hat zwar behauptet (und unter Beweis gestellt), dass die Erhöhungen marktüblich und angemessen gewesen seien. Hieraus folgt jedoch nicht, dass das vorherige Gehaltsniveau evident unangemessen war. Soweit die Beklagte weiterhin geltend macht, dass die Geschäftsführer H und L ab dem 01.01.2010 zusätzliche Aufgaben übernommen hätten, lässt dies nicht den Rückschluss darauf zu, dass die Vergütungs- und Tantiemeerhöhungen notwendig waren, um ein angemessenen Gehaltsniveau sicherzustellen. Im Übrigen könnte eine Zustimmungspflicht der Klägerin allenfalls für künftige Gehaltssteigerungen angenommen werden, nicht jedoch für die nachträgliche Genehmigung von Gehaltssteigerungen, die sich die Geschäftsführer der Beklagten in der Vergangenheit eigenmächtig gewährt haben. Insoweit muss es der Klägerin freistehen, die Genehmigung dieses pflichtwidrigen Handelns der Geschäftsführer der Beklagten zu verweigern.

c) Hinsichtlich des Beschlusses zu 1. b) ist hingegen kein Unwirksamkeits-, Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrund gegeben.

aa) Der Beschluss zu 1. b) ist nicht unwirksam, weil er nicht der Zustimmung aller Gesellschafter bedurfte. Der Beschluss betrifft die Genehmigung sämtlicher durch die Geschäftsführer der Beklagten abgeschlossener Arbeitsverträge. Es kann nicht festgestellt werden, dass die in der Vergangenheit abgeschlossenen Arbeitsverträge von der Regelung in § 5 d) bb) der Satzung umfasst waren. Hierzu fehlt jeglicher Sachvortrag der Klägerin. Folglich reichte insoweit gemäß § 7 der Satzung eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus.

bb) Der Beschluss zu 1. b) ist auch nicht nichtig. Ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 241 AktG analog liegt nicht vor.

cc) Der Beschluss zu 1. b) ist schließlich auch nicht anfechtbar.

(1) Es fehlt schon an einem Anfechtungsgrund.

(a) Ein Einberufungsmangel liegt nicht vor. Insbesondere ist die Einberufung rechtzeitig erfolgt. Gemäß § 7 der Satzung beträgt die Einberufungsfrist zwei Wochen. Das Landgericht ist in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass das Einladungsschreiben der Klägerin am 12.12.2013 zugegangen ist. Hiergegen wendet sich die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht mehr. Im Übrigen hat das Landgericht zu Recht darauf abgestellt, dass es für die Wahrung der Einberufungsfrist nicht auf den tatsächlichen Zugang des Einladungsschreibens, sondern auf den Zeitpunkt des regelmäßig zu erwartenden Zugangs ankommt (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, § 51 Rn. 19; Scholz-Seibt, GmbHG II. Band, § 51 Rn. 14, jeweils zu § 51 Abs. 1 GmbHG). Dieser für die einwöchige gesetzliche Einberufungsfrist des § 51 Abs. 1 GmbHG geltende Grundsatz muss auch für die hier maßgebliche längere zweiwöchige vertragliche Einberufungsfrist gelten. Folglich ist die Einberufungsfrist gewahrt, weil die Geschäftsführer der Beklagten das Einladungsschreiben am Dienstag, den 10.12.2013, zur Post gegeben haben und somit bis spätestens Freitag, den 13.12.2013, mit einem Zugang bei der Klägerin gerechnet werden konnte. Die Klägerin stützt die Anfechtung der streitgegenständlichen Beschlüsse in der Berufungsinstanz auch nicht mehr auf die Versäumung der Einladungsfrist.

(b) Die für den Beschluss zu 1. b) erforderliche einfache Mehrheit lag vor, weil die Herren H und L für die Beschlussfassung gestimmt haben.

Auf einen etwaigen Stimmrechtsausschluss der Herren H und L gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG kann sich die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht berufen. Nach der Rechtsprechung des BGH muss ein Anfechtungsgrund innerhalb der Anfechtungsfrist in seinem wesentlichen tatsächlichen Kern in den Rechtsstreit eingeführt werden (BGH NZG 2009, 1110 ff.; ZIP 2005, 706 ff.), wobei hierbei auch die Zielrichtung der Anfechtung deutlich werden muss. Die Klägerin hat sich erstmals mit Schriftsatz vom 03.06.2014 und damit weit nach Ablauf der Anfechtungsfrist auf den Gesichtspunkt des Stimmrechtsausschluss berufen.

Die Stimmabgaben der Herren H und L waren auch nicht wegen Treuwidrigkeit nichtig (vgl. zur Nichtigkeit von treuwidrigen Stimmabgaben Baumbach/Hueck, GmbHG, § 47 Rn. 108). Denn es ist nicht erkennbar, dass die Genehmigung der abgeschlossenen Arbeitsverträge zu einem wirtschaftlichen Nachteil für die Klägerin oder die Beklagte als Gesellschaft geführt hat. Schließlich ergibt sich eine zur Nichtigkeit der Stimmabgaben führende Treuwidrigkeit hinsichtlich des Beschlusses zu 1. b) auch nicht daraus, dass die Herren H und L von der Stimmrechtsvollmacht der Klägerin keinen Gebrauch gemacht haben, ohne die Klägerin hierüber im Vorfeld zu unterrichten. Denn dieser denkbare Treuepflichtverstoß hat sich auf die hier in Rede stehende Beschlussfassung nicht ausgewirkt, weil der Beschluss zu 1. b) gemäß § 7 der Satzung mit einfacher Mehrheit gefasst werden konnte und diese Mehrheit auch mit den Nein-Stimmen der Klägerin zustande gekommen wäre.

(c) Schließlich hat auch der Umstand, dass der Beschluss zu 1. a) über die Änderung des § 5 d) der Satzung unwirksam ist (s.o.), nicht die Anfechtbarkeit des Beschlusses zu 1. b) zur Folge. Zwar ist die Beschlussfassung zu 1. b) nach dem Versammlungsprotokoll "in Umsetzung" der Satzungsänderung erfolgt. Jedoch stellt die Wirksamkeit der Satzungsänderung keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Beschlusses zu 1. b) dar, zumal die Klägerin nicht dargetan hat, dass die durch die Beschlussfassung genehmigten Arbeitsverträge dem Anwendungsbereich des § 5 d) bb) der Satzung unterfielen.

(2) Im Übrigen hat die Klägerin auch die Anfechtungsfrist versäumt.

(a) Im Gesellschaftsvertrag ist keine Anfechtungsfrist bestimmt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH muss eine Klage auf Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses bei Fehlen einer entsprechenden Satzungsregelung mit aller dem klagenden Gesellschafter zumutbaren Beschleunigung erhoben werden, wobei die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG als Maßstab gilt (BGH NZG 2005, 551 ff.). Wird diese Frist überschritten, kommt es darauf an, ob zwingende Umstände den Gesellschafter an einer früheren klageweisen Geltendmachung des Anfechtungsgrundes gehindert haben (vgl. BGH aaO.).

(b) Die Anfechtungsfrist begann hier spätestens Mitte Januar 2014 zu laufen, so dass die Klageeinreichung am 04.03.2014 zu spät erfolgt ist.

Streitig ist, zu welchem Zeitpunkt die Anfechtungsfrist beginnt. Teilweise wird angenommen, dass die Frist mit der Beschlussfassung beginnt (OLG Schleswig GmbHR 1998, 265 ff.; Scholz-Schmidt, GmbHG II. Band, § 45 Rn. 145; Saenger/Inhester, GmbHG, Anh. § 47 Rn. 97), wobei es bei der Fristbemessung zu berücksichtigen sein soll, wenn der betreffende Gesellschafter von einem Beschluss erst nachträglich Kenntnis nehmen konnte (OLG Schleswig und Scholz-Schmidt aaO.). Teilweise wird für den Fristbeginn verlangt, dass der betreffende Gesellschafter Kenntnis von der Beschlussfassung erlangt hat (OLG Hamm NZG 2003, 630 ff.; Baumbach/Hueck, GmbHG, Anh. § 47 Rn. 154; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, Anh. zu § 47 Rn. 62). Hierfür soll es jedoch ausreichen, wenn der Gesellschafter Kenntnis von der Tagesordnung hatte und die fraglichen Beschlüsse Gegenstand der Tagesordnung waren. In diesem Fall ist eine Kenntnis des konkret gefassten Beschlusses nicht erforderlich, vielmehr trifft den Gesellschafter eine Erkundigungspflicht (OLG Hamm und Baumbach/Hueck aaO.). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gesellschafter an der Gesellschafterversammlung nicht teilgenommen hat (OLG Hamm und Baumbach/Hueck aaO.).

Vorliegend kann dahinstehen, welcher der beiden vorgenannten Auffassungen zu folgen ist. Denn nach beiden Ansichten ist die Anfechtungsfrist hier versäumt worden, weil die Anfechtungsfrist entweder am 30.12.2013 (nach der ersten Ansicht) oder spätestens Mitte Januar 2014 nach Ablauf einer Erkundigungsfrist von ca. zwei Wochen (nach der zweiten Ansicht) zu laufen begonnen hat. Eine Erkundigungspflicht der Klägerin ist nicht ausnahmsweise aufgrund der Gesamtumstände zu verneinen. Die Klägerin musste davon ausgehen, dass die Gesellschafterversammlung stattgefunden hat und die Beschlüsse entsprechend der Tagesordnung gefasst worden sind. Für eine Nichtdurchführung der Versammlung fehlte es an jeglichen Anhaltspunkten, zumal die Klägerin ihren Mitgesellschaftern mit Schreiben vom 22.12.2013 Stimmrechtsvollmacht erteilt und sich in diesem Schreiben nicht gegen die Durchführung der Gesellschafterversammlung gewandt hatte. Allein wegen ihres Schreibens an den beurkundenden Notar vom 22.12.2013 konnte die Klägerin nicht darauf vertrauen, dass von der Durchführung der Gesellschafterversammlung abgesehen würde. Ein entsprechender Vertrauenstatbestand rechtfertigt sich auch nicht daraus, dass der Klägerin nicht unmittelbar nach der Versammlung ein Versammlungsprotokoll übersandt wurde. Bestand für die Klägerin somit eine Erkundigungspflicht, so ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin im Falle einer Erkundigung bis zum Ablauf der 2. Kalenderwoche des Jahres 2014 Kenntnis von den Beschlussfassungen erhalten hätte. Ob der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt auch das Versammlungsprotokoll übersandt worden wäre, ist unerheblich. Zwar mag es bei einer Vielzahl von Beschlüssen, deren Inhalte teilweise von den Beschlussanträgen abweichen, für den Beginn der Anfechtungsfrist erforderlich sein, dass dem betreffenden Gesellschafter ein Versammlungsprotokoll übersandt wird, weil nur dieses eine Beurteilung der Erfolgsaussichten einer eventuellen Anfechtungsklage ermöglicht (OLG Hamm aaO.). So lag es hier jedoch nicht. Denn es wurden lediglich drei Beschlüsse gefasst, deren Inhalte zudem den in der Tagesordnung aufgeführten Beschlussanträgen entsprachen. Daher hätte es ausgereicht, wenn der Klägerin telefonisch oder schriftlich bestätigt worden wäre, dass die in der Tagesordnung aufgeführten Beschlüsse mit dem dort bezeichneten Inhalt gefasst worden sind.

Soweit sich die Klägerin erstinstanzlich darauf berufen hat, dass Vergleichsverhandlungen zwischen den Beteiligten geschwebt hätten und dies eine verzögerte Klageerhebung gerechtfertigt habe, greift dieser Einwand schon deshalb nicht durch, weil Vergleichsverhandlungen nicht ersichtlich sind. In der Einberufung einer weiteren Gesellschafterversammlung für den 28.03.2014 durch die Herren H und L auf Verlangen der Klägerin können Vergleichsverhandlungen nicht gesehen werden, weil die Herren H und L hiermit nur ihrer Verpflichtung aus § 7 der Satzung nachgekommen sind. In der Berufungsinstanz macht die Klägerin diesen Einwand auch nicht mehr geltend.

(c) Der Beklagten ist es nach Treu und Glauben nicht verwehrt, sich auf die Versäumung der Anfechtungsfrist zu berufen. Zwar kann das Berufen der Gesellschaft auf die Fristversäumnis im Anfechtungsprozess ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich sein, etwa im Falle der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung eines Gesellschafters durch seinen Mitgesellschafter (BGH NJW 1987, 2514 f.; Altmeppen/Roth, GmbHG, 7. Auflage 2012, § 47 Rn. 150). Eine solche Sachlage ist hinsichtlich des Beschlusses zu 1. b) jedoch nicht gegeben. Weder ist der Klägerin (oder der Beklagten als Gesellschaft) durch die Genehmigung der von den Geschäftsführern abgeschlossenen Arbeitsverträgen ein Nachteil entstanden noch hatte die Nichtwahrnehmung der Stimmrechtsvollmacht der Klägerin durch die Herren H und L bzw. die unterbliebene Information der Klägerin hierüber Auswirkungen auf die Beschlussfassung zu 1. b).

dd) Soweit die Klägerin hilfsweise Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an das Landgericht beantragt hat, steht dieser Antrag nur hinsichtlich des Beschlusses zu 1. b) zur Entscheidung, weil insoweit der Hauptantrag, gerichtet auf eine Abänderung des angefochtenen Urteils und klagestattgebende Entscheidung in der Sache, erfolglos ist. Der Hilfsantrag ist unbegründet, weil es an einem Zurückverweisungsgrund nach § 538 Abs. 2 ZPO fehlt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Der Senat hat ausgehend von einem Gesamtstreitwert von 160.000,00 EUR den Streitwert für den Berufungsantrag zu 1. b), hinsichtlich dessen die Beklagte obsiegt, auf 20.000,00 EUR bemessen. Hieraus ergibt sich die ausgeurteilte Kostenquote.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die diesbezüglichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die auf der Grundlage anerkannter Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur ergangen ist. Dies gilt auch für die Frage, ob die Unwirksamkeit eines Beschlusses innerhalb der Anfechtungsfrist geltend gemacht werden muss. Denn es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Unwirksamkeitsfeststellungsklage nicht fristgebunden ist.






OLG Hamm:
Urteil v. 21.12.2015
Az: 8 U 67/15


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/305174d93d6e/OLG-Hamm_Urteil_vom_21-Dezember-2015_Az_8-U-67-15




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