Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Juli 2003
Aktenzeichen: 8 W (pat) 16/03, 8 W (pat) 13/02

(BPatG: Beschluss v. 21.07.2003, Az.: 8 W (pat) 16/03, 8 W (pat) 13/02)

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Beschwerdeeinlegung wird als unzulässig verworfen.

3. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I Mit Beschluss vom 10.11.2000 hat die Patentabteilung 11 des Patentamts den Antrag des Anmelders vom 28.07.1999 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in Sachen der am 29.10.1998 eingereichten Patentanmeldung 198 49 854.3 (betreffend einen Rollrechen) mangels hinreichender Aussicht auf Erteilung des Patents zurückgewiesen, da der Anmeldungsgegenstand aus dem Stand der Technik bekannt sei. Die Entscheidung ist dem Beschwerdeführer am 22.12.2000 zugestellt worden.

Am 28.11.2002 ging beim Patentamt ein Zuleitungsschreiben des Anmelders vom 27.11.2002 mit folgendem Wortlaut ein:

"Aktenzeichen 100 41 305.6

(198 49 854.3)

(100 30 858.9)

(100 41 305.5)

Sehr geehrte Damen und Herren, zunächst bitte ich um Entschuldigung für die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist. Ich konnte aus Krankheitsgründen nicht arbeiten.

Hiermit lege ich Beschwerde gegen den Beschluss ein. Anbei die handschriftliche Beschwerde."

In der anliegenden Eingabe, die vom 26.11.2002 datiert, heißt es wie folgt:

"AZ 100 41 305.6 Hiermit lege ich Beschwerde gegen den Beschluß vom 12.09.2002 ein. Des weiteren bitte ich um Einsetzung in den vorigen Stand, da ich krankheitsbedingt nicht arbeiten konnte. Die erforderlichen Euro 200.-- bitte ich zu stunden, da ich hiermit Verfahrenskostenhilfe beantrage. ..."

Im Verfahren Az. 100 41 305.6 hatte das Patentamt mit Beschluss vom 12.09.2002 zwei vom 23.08.2000 und vom 21.02.2002 datierende Anträge auf Verfahrenskostenhilfe ebenfalls zurückgewiesen. Die beigegebene Rechtsmittelbelehrung enthielt den Hinweis, dass für die Beschwerde Gebühren in Höhe von € 200.-- anfallen würden und Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gesondert zu beantragen sei.

Die Eingabe des Anmelders vom 26./27.11.2002 wurde seitens des Amtes als Beschwerde auch im hiesigen Verfahren 198 48 854.3 gewertet und nach Nichtabhilfe dem Bundespatentgericht vorgelegt. Eine Beschwerdegebühr hat der Anmelder nicht gezahlt.

Wegen des Sachstands im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II A. Mit dem Patentamt legt der Senat das Schreiben des Anmelders vom 26./27.11.2002 zunächst dahingehend aus, dass er auch die Entscheidung des Amtes betreffend die Patentanmeldung 198 49 854.3 (Versagung von Verfahrenskostenhilfe) zur gerichtlichen Überprüfung stellen will. Zwar führt die Beschwerdeschrift vom 26.11.2002 ausschließlich den im Verfahren 100 41 305.6 ergangenen Beschluss vom 12.09.2002 als angegriffene Entscheidung an. Insofern jedoch der Betreff des Zuleitungsschreibens vom 27.11.2002 darüber hinaus mit "(198 49 854.3)" explizit auch das Aktenzeichen des hier zugrunde liegenden Verfahrens nennt, gibt der Anmelder mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen, dass er die dort mit Beschluss vom 10.11.2000 ausgesprochene Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe ebenfalls nicht hinnehmen will - zumal nicht erfindlich ist, welches abweichende Verständnis der Angabe des Aktenzeichens 198 49 854.3 sonst beigemessen werden könnte. Zugunsten des Beschwerdeführers ist des weiteren davon auszugehen, dass auch die übrigen Petita betreffend die Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist sowie die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vorliegend geltend gemacht werden sollen.

B. Auch bei Zugrundelegung dieses Verständnisses bleibt den Begehren des Beschwerdeführers indes der Erfolg versagt: Das Gesuch auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die patentamtliche Versagung von Verfahrenskostenhilfe erachtet der Senat nicht für statthaft. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdeeinlegungsfrist, § 73 Abs. 2 S. 1 PatG, kommt wegen unheilbarer Verfristung, § 123 Abs. 2 S. 4 PatG, nicht in Betracht, so dass auch die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen war. Im Einzelnen:

1. Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe (Ziffer 1. des Tenors)

Nach der vom Senat vertretenen Auffassung ist der Antrag des Anmelders auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe in der vorliegenden Verfahrensart nicht statthaft.

a. Zu §§ 129 ff.; § 73 Abs. 3 PatG in der bis zum 31.12. 2001 geltenden Fassung ist in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Nachweise bei Busse, Patentgesetz, 5. Aufl., § 129 Rdnr. 3; Benkard/Schäfers, Patentgesetz, 8. Aufl., § 129 Rdnr. 3) allgemein anerkannt, dass im Beschwerdeverfahren gegen die patentamtliche Versagung von Verfahrenskostenhilfe (§§ 135 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2; 73 Abs. 1 PatG) ein Gesuch um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht statthaft ist: Nach den abschließenden Bestimmungen der §§ 130 - 138 PatG komme Verfahrenskostenhilfe nur in den dort genannten Fällen in Betracht. Für die Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe (§ 135 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 PatG) - eine Verfahrensart, die in §§ 130 ff. PatG nicht als verfahrenskostenhilfefähig angeführt ist - habe der Gesetzgeber kein besonderes Bedürfnis für eine Verfahrenskostenhilfe angenommen (Benkard/Schäfers, a.a. O., § 129 Rdnr. 2), zumal diese Beschwerde - insofern in den Gebührentatbeständen des § 73 Abs. 3 PatG (a.F.) nicht erwähnt - ohnehin kostenfrei sei (Busse, a.a.O. § 135 Rdnr. 25).

b. Mit der Neuordnung der Gebührenstruktur durch das zum 01.01.2002 in Kraft getretene "Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums" (BGBl. I 2001, s. 3669 ff.) wurde der frühere § 73 Abs. 3 PatG (a.F.), der eine (abschließende) Aufzählung der Beschwerdegebührentatbestände enthielt, aufgehoben und durch § 2 Abs. 1 des neu eingeführten "Gesetzes über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts" (PatKostG) i.V.m. dem als Anlage beigegebenen Gebührenverzeichnis ersetzt. Die Neuregelung sieht in Abschnitt B. Ziff. I.1. Nr. 411 200 der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG für Beschwerdeverfahren gemäß § 73 Abs. 1 PatG (soweit sie nicht gegen die Entscheidung der Patentabteilung über einen Einspruch gerichtet sind) nunmehr generell eine Gebühr von € 200.-- vor.

c. Ob diese Gesetzesänderung Auswirkungen auf die Frage der Statthaftigkeit von Verfahrenskostenhilfe in Beschwerdeverfahren gegen die amtsseitige Versagung von Verfahrenskostenhilfe hat, wird von den bislang damit befassten Spruchkörpern des Bundespatentgerichts unterschiedlich beurteilt:

aa. Ausgehend von der Erwägung, dass den zivilprozessualen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe, insbesondere den §§ 118 Abs. 1 S. 5, 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, das allgemeine Prinzip der Gebührenfreiheit des Prozesskostenhilfeverfahrens zu entnehmen sei, sowie unter Rekurs auf die gesetzgeberische Intention, die sich in der Begründung zum PatKostG nicht im Sinne einer Abkehr von diesem Grundsatz niedergeschlagen habe, hat der 9. Senat in seiner Entscheidung vom 26.09.2002 (GRUR 2003, S. 87 f., Az. 8 W (pat) 30/02) sowie erneut mit Beschluss vom 29.10.2002 (Az. 9 W (pat) 39/02) befunden, dass die Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe auch nach der neuen Rechtslage gebührenfrei sei; dementsprechend bestehe kein Anlass für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe im Beschwerdeverfahren, zumal die abschließende Regelung der §§ 129 ff. PatG hierfür auch keine gesetzliche Grundlage biete.

bb. Demgegenüber weist der 19. Senat in seiner Entscheidung vom 18.12.2002 (BlPMZ 2003, S. 213 ff., Az. 19 W (pat) 20/02) darauf hin, dass die unzweideutige Bestimmung des § 2 Abs. 1 PatKostG i.V.m. Abschnitt B.I.1. der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG (dort insbes. Nr. 411 200), wonach in Beschwerdeverfahren gemäß § 73 Abs. 1 PatG - d.h. für Beschwerden, die sich gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen richten - ausnahmslos Gebühren erhoben werden, einer gegenteiligen Auslegung dahingehend, dass Beschwerden gegen die (von der Patentabteilung des Patentamts ausgesprochene) Versagung von Verfahrenskostenhilfe gebührenfrei bleiben sollten, nicht zugänglich sei. Lege schon der Gesetzeswortlaut eine Gebührenpflicht nahe, entspreche dies auch dem Willen des Gesetzgebers, habe er doch in der Begründung zu dem neu gefassten § 73 PatG (BlPMZ) 2002, S. 36 ff., 54, dort zu Nr. 30 lit. a.) dargelegt, dass nach dem PatKostG "alle" (von § 73 PatG erfassten) Beschwerden, mithin auch diejenigen gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 PatG, gebührenpflichtig seien. Ein aus §§ 118 Abs. 1 S. 5; 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO abgeleiteter etwaiger allgemeiner zivilprozessualer Grundsatz der Gebührenfreiheit des Prozesskostenhilfeverfahrens habe ausweislich §§ 127 Abs. 2; 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ohnehin nur eingeschränkte Gültigkeit und könne keine abweichende Auslegung des PatKostG begründen, zumal die Spezialvorschriften der §§ 129 ff. PatG in § 136 S. 1 PatG gerade keinen Verweis auf §§ 118 Abs. 1 S. 5; 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO enthielten. Seien mithin (auch) Beschwerden der vorliegenden Art gebührenpflichtig, gebiete es die verfassungsrechtlich verankerte Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, grundsätzlich von der Statthaftigkeit des Verfahrenskostenhilfegesuchs auszugehen. Denn widrigenfalls würde dem mittellosen Beschwerdeführer eine gerichtliche Überprüfung des Verfahrenskostenhilfe versagenden (und ihn damit beschwerenden) amtlichen Beschlusses verwehrt.

cc. Mit der Entscheidung 19 W (pat) 20/02 geht der erkennende Senat zunächst davon aus, dass die in § 2 Abs. 1 PatKostG i.V.m. Abschnitt B. Ziff. I.1. (Nr. 411 200) der Anlage getroffene Neuordnung der Gebührenstruktur zum 01. 01.2002 nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung das Verständnis nahe legt, erstmals habe der Gesetzgeber auch die Beschwerde gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 PatG, die sich gegen die (von der Patentabteilung des Patentamts ausgesprochene) Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe richtet, für gebührenpflichtig erklärt und damit einen neuen Gebührentatbestand geschaffen. Denn für Beschwerden nach § 73 Abs. 1 PatG (d.h. solche, die sich gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und der Patentabteilung richten) ist dort - soweit sie sich nicht gegen die Entscheidung der Patentabteilung über den Einspruch richten - generell eine Gebühr in Höhe von € 200.-- vorgesehen, ohne dass einzelne Verfahrensarten wie etwa der Rechtsbehelf nach § 135 Abs. 3. S. 1 Halbs. 2 PatG ausgenommen würden. Auch wenn in der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 1 PatKostG ausgeführt ist (vgl. BlPMZ 2002, S. 41)

"Ob eine Gebühr erhoben wird oder nicht, ergibt sich nur aus dem Gebührenverzeichnis zu diesem Gesetz" (Hervorhebungen nicht im Original)

scheint dies zunächst zu bestätigen, dass die in der zitierten Entscheidung des 19. Senats vorgenommene wortlautgemäße Auslegung auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht; denn mit dieser Erläuterung wird klargestellt, dass ein Rekurs auf sonstige Vorschriften oder auf allgemeine Erwägungen die in der Anlage normierten Gebührentatbestände nicht außer Kraft setzen kann. Zudem enthält die Begründung zur Neufassung von § 73 PatG den ausdrücklichen Hinweis (vgl. BlPMZ 2002, S. 54), Abs. 3 der Vorschrift könne gestrichen werden, da nunmehr "alle" Beschwerden (nach § 73 Abs. 1 PatG) gebührenpflichtig sein sollten. Eine abschließende Beurteilung des gesetzgeberischen Willens erlauben diese Gesichtspunkte indes nicht. Insbesondere gibt die Begründung zu Art. 1 "Gebühren in Verfahren vor dem Patentgericht (Nummern 411 100 ff.)" (vgl. BlPMZ 2002, S. 41 ff., S. 49 f.), auf die zur näheren Erläuterung der Entbehrlichkeit von § 73 Abs. 3 PatG (a.F.) explizit verwiesen wird (vgl. BlPMZ 2002, S. 54), keinen Anhalt für die Annahme, der Gesetzgeber habe bei der einheitlichen Regelung der Beschwerdegebührentatbestände in Abschnitt B Ziff. I.1. der Anlage auch den nach früherem Recht gebührenfreien Rechtsbehelf gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe nach § 135 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 PatG dahingehend im Blick gehabt, dass er insoweit einen neuen Gebührentatbestand einführen wollte - zumal speziell diese Verfahrensart (trotz ausführlicher Behandlung sonstiger Beschwerden) dort - wie auch sonst in der Gesetzesbegründung - keinerlei Erwähnung findet. Spricht bereits dieser Umstand dafür, dass die (bei wortlautgemäßer Gesetzesauslegung unzweifelhaft) normierte Gebührenpflicht von Beschwerden gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe auf einem gesetzgeberischen Versehen beruht und damit planwidrig erfolgte, ist des weiteren im Bereich des Rechtstatsächlichen nicht zu verkennen, dass eine solche Gesetzesänderung die Beschwerdeverfahren nach § 135 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 PatG zwangsläufig schwerfälliger und langwieriger machen müsste, insofern vorab regelmäßig über die Frage einer Gewährung von Verfahrenskostenhilfe auch für das Beschwerdeverfahren zu befinden wäre - eine Folge, die schwerlich mit der in der Gesetzesbegründung (vgl. BlPMZ 2002, S. 36 rechte Spalte unten) als "Vereinfachung und Vereinheitlichung der Kostenregelungen" beschriebenen Zielsetzung des "Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums" in Einklang gebracht werden könnte. Nicht zuletzt sprechen auch systematische Erwägungen gegen die Annahme, die gesetzgeberische Intention sei auf die Normierung eines neuen Gebührentatbestands für Beschwerden nach § 135 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 PatG gerichtet gewesen: Denn während er aus Anlass des Inkrafttretens des PatKostG mit dessen § 14 eine Übergangsvorschrift hinsichtlich der anzuwendenden Gebührensätze eingeführt hat, wurde eine vergleichbare Regelung für den neuen Gebührentatbestand gerade nicht getroffen. Im Übrigen erschiene es auch wenig plausibel, dass der Gesetzgeber zwar einerseits "sehenden Auges" die Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe gebührenpflichtig machen wollte, gleichwohl aber andererseits die abschließende Aufzählung der verfahrenshilfefähigen Verfahrensarten nach §§ 129 ff. PatG unverändert ließ, obwohl sich damit die vom 19. Senat erörterte verfassungsrechtliche Problematik einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG geradezu aufdrängen musste. Sprechen all diese Überlegungen dafür, dass die Normierung einer Gebührenpflicht für Beschwerden nach § 135 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 PatG auf einem Versehen beruht und nicht dem wahren Willen des Gesetzgebers entspricht, hält der Senat eine (als Auslegungsmethode für Gesetze verfassungsrechtlich unbedenkliche, vgl. BVerfG NJW 1997, 2230) teleologische Reduktion der in Nr. 411 200 der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG getroffenen Regelung dahingehend für geboten, dass Beschwerden gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht erfasst werden. In dieser Auffassung sieht sich der Senat schließlich auch dadurch bestätigt, dass der vom Bundeskabinett am 26.03.2003 verabschiedete Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Geschmacksmusterrechts in Art. 2 Ziff. (12) 7. eine Änderung des in der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG wiedergegebenen Gebührenverzeichnisses dahingehend vorsieht, dass unter der neu eingeführten Nr. 401 300 die Gebührenfreiheit von Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen ausdrücklich klargestellt wird.

d. Besteht demnach auch unter der Geltung des - richtig verstandenen - § 2 Abs. 1 PatKostG i.V.m. Abschnitt B. Ziff. I.1. der Anlage die Gebührenfreiheit von Beschwerden nach § 135 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 PatG unverändert fort, ist aus den in der Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 26.09.2002, Az. 9 W (pat) 30/02, dargelegten Gründen (vgl. oben B.1.c.aa.) keine Veranlassung gegeben, entgegen der abschließenden Regelung der §§ 130 - 138 PatG Verfahrenskostenhilfe auch in Beschwerdeverfahren gegen die amtsseitige Versagung von Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. Vielmehr hat es, wie schon nach früherem Recht (vgl. BPatGE 43, S. 187 ff., 191 - Luftfilter), auch nach der aktuellen Rechtslage bei der mangelnden Statthaftigkeit des entsprechenden Gesuchs sein Bewenden, so dass der darauf gerichtete Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zu verwerfen war.

2. Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdeeinlegungsfrist (Ziff. 2. des Tenors)

Auch dem Begehren des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 73 Abs. 2 S. 1 PatG konnte nicht entsprochen werden: Der erst nach Ablauf der in § 123 Abs. 2 S. 4 PatG normierten Ausschlussfrist gestellte Antrag war als unzulässig zu verwerfen.

a. Nach § 123 Abs. 1 PatG ist demjenigen, der ohne Verschulden an der Einhaltung einer Frist gehindert war, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses (§ 123 Abs. 2 S. 1 PatG) unter Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen - die im Laufe des Verfahrens glaubhaft zu machen sind - zu stellen (§ 123 Abs. 2 S. 2 PatG), binnen gleicher Frist ist die versäumte Handlung nachzuholen, § 123 Abs. 2 S. 3 PatG. Allerdings normiert § 123 Abs. 2 S. 4 PatG eine absolute Ausschlussfrist dahingehend, dass ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist weder Wiedereinsetzung beantragt noch die versäumte Handlung nachgeholt werden kann.

b. So liegt der Fall hier: Zwar war die für die Beschwerdeeinlegung in § 73 Abs. 2 S. 1 PatG bestimmte Monatsfrist mit Eingang des Rechtsbehelfs am 28.11.2002, mithin nahezu zwei Jahre nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung am 22.12.2000, unzweifelhaft abgelaufen. Die Fristversäumnis hatte auch ohne weiteres kraft Gesetzes einen Rechtsnachteil zur Folge, war sie doch unmittelbar (vgl. Schulte, Patentgesetz, 6. Aufl. § 123 Rdnr. 78) mit dem Verlust der Möglichkeit verbunden, eine gerichtliche Aufhebung der für den Anmelder negativen patentamtlichen Entscheidung, mit der ihm Verfahrenskostenhilfe verwehrt worden war, zu erwirken (s. Benkard/Schäfers, a.a.O., § 123 Rdnr. 7, 8). Ob der Wiedereinsetzungsantrag, wie nach § 123 Abs. 2 S. 1 PatG gefordert, binnen zwei Monaten nach Wegfall des vom Beschwerdeführer angeführten Verhinderungsgrundes (Krankheit) gestellt worden ist, und ob mit der gleichzeitig eingelegten Beschwerde die versäumte Handlung rechtzeitig (§ 123 Abs. 2 S. 3 Halbs. 1 PatG) nachgeholt worden ist, vermag der Senat zwar mangels Angaben des Beschwerdeführers über den Zeitpunkt seiner Genesung nicht zu prüfen. Die Frage kann indes als nicht entscheidungserheblich dahinstehen, ebenso wie auch eine Glaubhaftmachung der angegebenen krankheitsbedingten Verhinderung entbehrlich war. Denn bei Eingang des Antrags (und der Beschwerde) am 28.11.2002 war die versäumte Monatsfrist des § 73 Abs. 2 S. 1 PatG, die vorliegend am 22.01.2001 abgelaufen war (§§ 187 Abs. 1; 188 Abs. 2 BGB), bereits seit mehr als einem Jahr verstrichen. Für diesen Fall bestimmt die (§ 234 Abs. 3 ZPO nachgebildete) Vorschrift des § 123 Abs. 2 S. 4 PatG eine absolute Ausschlussfrist dergestalt, dass Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden kann. Demnach war der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (Busse, a.a.O., § 123 Rdnr. 66). Eines entsprechenden richterlichen Hinweises an den Beschwerdeführer bedurfte es vor der Beschlussfassung nicht: Insofern der Mangel (d.h. die Versäumung der Ausschlussfrist) nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig von subjektiven Elementen wie Kenntnis oder Verschulden des Betroffenen unheilbar ist, die Frist des § 123 Abs. 2 S. 4 PatG insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit (vgl. Schulte, a.a.O., § 123 Rdnr. 54) ihrerseits einer Wiedereinsetzung nicht zugänglich ist (BPatGE 34, S. 195 ff., 197; Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 24. Aufl., § 234 Rdnr. 12), hätte unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine abweichende Entscheidung ergehen können.

3. Beschwerde gegen die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe (Ziffer 3. des Tenors)

Der Rechtsbehelf war wegen unheilbarer Versäumung der Monatsfrist des § 73 Abs. 2 S. 1 PatG unzulässig und daher ohne sachliche Prüfung zu verwerfen.

Kowalski Dr. Huber Kuhn Hübner Cl






BPatG:
Beschluss v. 21.07.2003
Az: 8 W (pat) 16/03, 8 W (pat) 13/02


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