Oberlandesgericht Hamburg:
Urteil vom 7. Januar 2005
Aktenzeichen: 11 U 173/04

(OLG Hamburg: Urteil v. 07.01.2005, Az.: 11 U 173/04)

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 30, vom 05.07.2004 (330 O 232/03) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Unter Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird, anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen, zusammenfassend und ergänzend ausgeführt:

I. Die Kläger sind Aktionäre der früheren ..., jetzt ... ... Sie verlangen für ihre Aktien im Wege der Leistungsklage Zahlung einer Abfindung, wie sie im Spruchverfahren für außenstehende Aktionäre festgesetzt wurde. Hauptaktionärin der ... ist die Beklagte, die früher als Allgemeine ...firmierte. Die ... schloss als herrschendes Unternehmen am 9.05./12.05.1989 mit der ... einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, dessen § 7 u.a. lautet:

(3) Die Verpflichtung zum Erwerb der Aktien wird auf 2 Monate nach dem Tag befristet, nach dem die Eintragung des Bestehens dieses Vertrages im Handelsregister nach § 10 HGB als bekannt gemacht gilt.

(4) Die Barabfindung wird auf DM 500,-- ... je Aktie von nominal DM 50,-- festgelegt.

Der Unternehmensvertrag wurde am 03.07.1989 in das Handelsregister eingetragen. Auf Antrag außenstehender Aktionäre, auch der Aktionäre ..., ... und ... GmbH, fand vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth ein Spruchstellenverfahren statt (1 HK O 6730/89). Mit Beschluss vom 22.04.1999 erhöhte das LG Nürnberg-Fürth die Abfindung auf DM 567,--. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beklagten wurde am 13.04.2000 zurückgenommen. Damit wurde die von außenstehenden Aktionären eingelegte Anschlussbeschwerde gegenstandslos. Die Beklagte ließ den Beschluss am 04.05.2000 im Bundesanzeiger veröffentlichen (Anl. B 2). Mit einer weiteren Bekanntmachung vom 06.06.2000 (Anl. K 5) wurde der Beschluss noch einmal veröffentlicht; gleichzeitig gab die Beklagte die "Einzelheiten der Abwicklung der sich aus dem obigen Gerichtsbeschluss ergebenden Zahlungsansprüche" bekannt und setzte eine Frist bis zum 27.07.2000, um das Abfindungsangebot noch anzunehmen. Als Auszahlungsbetrag errechnete sie unter Berücksichtigung der Verzinsung, des noch zu zahlenden Ausgleichsbetrages nebst einer Sonderausschüttung sowie unter Abzug der bereits erhaltenen Ausgleichszahlungen DM 528,84.

Bereits am 07.05./09.05.1990 hatten die Vertragsparteien einen Änderungsvertrag zum Unternehmensvertrag geschlossen. Im Anschluss daran stellte Herr ..., ein Verwandter der Kläger, den Antrag auf Einleitung eines weiteren Spruchstellenverfahrens. Dieser Antrag wurde nicht zugestellt; die Akte wurde nach der Aktenordnung weggelegt. Am 29.03/22.06.2001 traten zwei andere außenstehende Aktionäre (... und ... GmbH) dem zweiten Spruchstellenverfahren bei und setzten das Verfahren fort. Mit Beschluss vom 22.06.2001 wies das LG Nürnberg-Fürth die Anträge als rechtsmissbräuchlich zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde vom BayObLG mit Beschluss vom 23.10.2002 (K 4) zurückgewiesen.

Am 25.02.2002 diente der Prozessbevollmächtigte der Kläger der Beklagten 76 eigene Aktien und für die Klägerin zu 2) 67 Aktien zur Abfindung an (Anl. K 2). Mit Antwortschreiben vom 25.02.2002 lehnte die Beklagte die Annahme unter Verweis auf § 7 Abs. 3 des Unternehmensvertrages ab (Anl. K 3).

Am 02.06.2003 verkündete der Bundesgerichtshof im Rechtsstreit eines anderen außenstehenden Aktionärs gegen die Beklagte (II ZR 85/02) ein Urteil, mit dem über die Anrechnung der Ausgleichszahlungen auf die Abfindung und über andere streitige Abrechnungsfragen entschieden wurde. Die Beklagte veröffentlichte das Ergebnis der Entscheidung am 09.09.2003 im Bundesanzeiger (Anl. K 9); danach belief sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf DM 762,55.

Die Kläger zu 1) machen Abfindungsansprüche für 370 Aktien geltend, die Klägerin zu 2) für verlangt die Abfindung für 67 Aktien. Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Frage, ob das Abfindungsangebot der Beklagten noch angenommen werden kann.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen

1. an die Kläger zu 1) EUR 107.263,90

2. an die Klägerin zu 2) EUR 19.423,17

jeweils zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung der Aktien zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 09.07.2004 auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen wird, abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholen und vertiefen. Sie tragen vor:

Das Landgericht sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung das Abfindungsangebot nicht mehr hätte angenommen werden können. Die Fristsetzung im Unternehmensvertrag und im Änderungsvertrag sei unwirksam. Auch habe den außenstehenden Aktionären die Entscheidung erst abverlangt werden können, nachdem Klarheit über den Abfindungsbetrag bestanden hätte. Das sei erst mit dem BGH-Urteil und seiner Bekanntmachung der Fall gewesen. Außerdem habe die Frist erst nach Beendigung des zweiten Spruchstellenverfahrens beginnen können. Dass es dort nicht zu einer materiellen Prüfung der Höhe der Abfindung gekommen sei, sei nicht entscheidend.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagte zu verurteilen

1. an die Kläger zu 1) EUR 107.263,90

2. an die Klägerin zu 2) EUR 19.423,17

jeweils zuzüglich 2 % Zinsen über dem Basiszinssatz p.a. für den Zeitraum vom 29.06.1989 bis zur Klageerhebung und 5 % Zinsen über den Basiszinssatz ab Klageerhebung Zug um Zug gegen Übereignung von 370 Aktienurkunden der ... ... AG (ehemalige ... AG) seitens der Kläger zu 1) und 67 Aktienurkunden der ... ... AG (ehemalige ... AG) seitens der Klägerin zu 2) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten das Vorbringen der Kläger für nicht stichhaltig.

Gründe

II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht und zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auch nach Auffassung des Senats konnten die Kläger das Abfindungsangebot der Beklagten nicht mehr annehmen, weil die Frist seit langem abgelaufen war.

1. Nach § 305 Abs. 4 AktG kann die Verpflichtung der Beklagten, die Aktien außenstehender Aktionäre gegen Abfindung zu erwerben, befristet werden. Eine solche Frist haben die Parteien des Unternehmensvertrags in § 7 Abs. 3 wirksam vereinbart. Die Bestimmung genügt dem im Interesse der außenstehenden Aktionäre, um deren berechtigte Abfindungsansprüche es geht, zu stellenden Anforderungen. Allerdings enthält § 7 Abs. 3 des Unternehmensvertrages nicht eine der Vorschrift des § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG entsprechende Regelung, wonach die Zweimonats-Frist im Falle der Einleitung eines Spruchverfahrens erst beginnt, wenn dessen Ergebnis bekannt gemacht ist. Das ist jedoch nicht erforderlich. § 305 Abs. 4 AktG verlangt nicht, dass der gesamte Inhalt der Vorschrift im Unternehmensvertrag vereinbart ist. Vielmehr handelt es sich bei der an das Ende des Spruchverfahrens anknüpfenden Regelung um eine gesetzlich vorgesehene Verlängerung der Mindestfrist von zwei Monaten nach Bekanntmachung des Unternehmensvertrages (vgl. MünchKomm-AktG/Bilda § 305 Rdn. 105; KölnerKomm-AktG/Koppensteiner § 305 Rdn. 8; Emmerich/Habersack § 305 Rdn. 26). Die Vorschrift greift unabhängig davon ein, ob die Parteien eine entsprechende Verlängerung vereinbart haben. Auch der Bundesgerichtshof hat für einen Unternehmensvertrag, der eine Frist von fünf Monaten nach Veröffentlichung des Vertrages vorsah, entschieden, dass die Frist durch das eingeleitete Spruchstellenverfahren verlängert worden sei, ohne die Wirksamkeit der Fristsetzung zu bezweifeln (BGHZ 112,382 [383].

2. Die Frist endete am 27.07.2000, spätestens am 06.08.2000. Allerdings hatte die Beklagte die Entscheidung im Spruchverfahren bereits im Bundesanzeiger vom 04.05.2000 bekannt gemacht, so dass die Frist demnach am 04.07.2000 abgelaufen wäre. Jedoch hat die Beklagte in ihrer zweiten Bekanntmachung vom 06.06.2000 eine weitere Frist bis zum 27.07.2000 gesetzt. Eine solche Verlängerung der Frist durch den anderen Vertragsteil, der die Abfindung schuldet, ist zulässig. Dabei kann offen bleiben, ob diese Fristsetzung verbindlich war oder ob die zweite Bekanntmachung wiederum eine Zwei-Monats-Frist auslöste und sich die gesetzte Frist entsprechend verlängerte. Denn auch die verlängerte Frist bis zum 06.08.2000 haben die Kläger nicht eingehalten.

Demgegenüber können sich die Kläger nicht darauf berufen, dass die Fristsetzung unwirksam gewesen sei, weil die Beklagte nur einen auszuzahlenden Betrag von DM 528,84 errechnete. Denn die Bekanntmachung an die außenstehenden Aktionäre enthielt zunächst das Ergebnis der rechtskräftigen Entscheidung durch das LG Nürnberg-Fürth, nach der die angemessene Barabfindung auf DM 567,-- je Aktie im Nennwert von DM 50,-- zuzüglich 2 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab 29.06.1989 festgesetzt wurde. Darin liegt eine Bekanntmachung im Sinne des § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG. Der hiervon abweichende Auszahlungsbetrag war, wie sich aus der Abrechnung unter Ziff. II. ergab darauf zurückzuführen, dass einerseits die Zinsen kapitalisiert und hinzugefügt und eine noch offene Ausgleichszahlung hinzugerechnet wurden, andererseits die in der Zwischenzeit geleisteten Ausgleichszahlungen und eine 1991 gezahlte Sonderausschüttung angerechnet wurden. Anders konnte ein Aktionär den Inhalt der Bekanntmachung nicht verstehen, insbesondere hält der Senat den Vorwurf der Kläger, das Ergebnis des Spruchstellenverfahrens sei damit unrichtig bekannt gemacht, nicht für gerechtfertigt. Für einen außenstehenden Aktionär waren das Ergebnis des Verfahrens einerseits und das Ergebnis der zum Auszahlungsbetrag führenden Abrechnung andererseits durchaus verständlich. Dass das Ergebnis des Verfahrens nicht mit dem Auszahlungsbetrag gleichgesetzt werden konnte, weil eine Abrechnung mit noch geschuldeten und bereits erhaltenen Leistungen erforderlich war, verstand sich ohne weiteres. Über die Richtigkeit der Abrechnung war nicht im Spruchstellenverfahren, sondern in einem Leistungsprozess vor den ordentlichen Gerichten zu entscheiden. Die unglückliche Aufspaltung in ein Spruchstellenverfahren, das die Abfindung festlegt, und einen späteren Zahlungsprozess, in dem über die Höhe des auszuzahlenden Betrages entschieden wird, ist gesetzlich vorgegeben und nicht der Beklagten anzulasten. Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte eine falsche Abrechnung vorgenommen hatte und sie daher mit der Annahme des Angebots warten konnten, bis ein sachlich richtiger Betrag bekannt gemacht würde. Das gilt umso mehr, als der Beklagten diese Abrechnung nicht vorzuwerfen ist; denn es entsprach seinerzeit einer verbreiteten Meinung, die Ausgleichszahlungen nicht auf die Zinsen, sondern auf die Abfindung anzurechnen (vgl. BayObLG ZIP 1998, 1872 [1876]; Stimpel AG 1998, 259 [262f.]; Meilicke AG 1999, 103 [106 ff.).

3. Die gemäß § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG verlängerte Frist endete auch nicht erst nach Abschluss des zweiten Spruchstellenverfahrens, das durch das Bayerische Oberste Landesgericht am 23.10.2002 entschieden, dessen Ergebnis aber nicht bekannt gemacht wurde. Denn der in diesem Verfahren ergangene Beschluss ist nicht als Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Sinne der Vorschrift zu verstehen. Denn der von Herrn ... gestellte Antrag betraf nicht den Unternehmensvertrag vom 09./12.05.1989, sondern, wie sich aus den Beschlussgründen des BayObLG ergibt, den Änderungsvertrag vom 07.05./09.05.1990; da dieser Änderungsvertrag nicht den angemessenen Ausgleich oder die Abfindung betraf, eröffnete er nicht die Möglichkeit für ein neues Spruchverfahren. Der Senat folgt insoweit den überzeugenden Gründen im Beschluss des BayObLG.

Die Kläger machen hiergegen zu Unrecht geltend, dass die außenstehenden Aktionäre auch in einem solchen Fall mit der Annahme des Abfindungsangebotes warten könnten, bis die Entscheidung bekannt gemacht sei. Dieser Argumentation kann sich der Senat nicht anschließen. Dem Antragsteller im zweiten Verfahren ging es, wie das BayObLG festgestellt hat (Seite 4), nicht darum, ein zusätzliches Verfahren in Gang zu setzen, er wollte lediglich sicherstellen, dass auch tatsächlich eine Überprüfung der Abfindung und des Ausgleichs stattfinden könne. Aus der von den Klägern dieses Verfahrens, die vom selben Prozessbevollmächtigten wie der damalige Antragsteller vertreten wurden, gegebenen Begründung folgt weiter, dass damals befürchtet wurde, der Unternehmensvertrag könne als unwirksam angesehen werden und es käme dann auf den Änderungsvertrag als Grundlage für Abfindung und Ausgleich an. Dieser Zweck des zweiten Verfahrens ist obsolet geworden, nachdem das Landgericht Nürnberg-Fürth auf der Grundlage des ersten Unternehmensvertrages die Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung prüfte, später darüber entschied und seine Entscheidung rechtskräftig wurde. Damit schied der Änderungsvertrag als Grundlage für ein Spruchverfahren aus. Folgerichtig bedurfte es keiner Fristverlängerung, um die Interessen der außenstehenden Aktionäre zu wahren. Sinn der Fristenregelung in § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG ist es, die außenstehenden Aktionäre, die nicht am Verfahren beteiligt sind, nicht dadurch um die im Unternehmensvertrag vereinbarte oder die im Spruchverfahren festgesetzte höhere Abfindung zu bringen, dass das Ergebnis des Verfahrens geheim bleibt. Da die Abfindung hier aber bereits im ersten Spruchverfahren geprüft wurde, erforderte dieser Gesetzeszweck keine Veröffentlichung des zweiten, den Änderungsvertrag betreffenden Verfahrens. Die Kläger haben auch nichts dafür vorgetragen, dass sie darauf vertraut haben und darauf vertrauen durften, das Ergebnis des zweiten Verfahrens werde bekannt gemacht und erst dann brauchten sie sich für die Annahme des Angebots zu entscheiden. Falls sie Kenntnis vom Verlauf des zweiten Verfahrens hatten, musste ihnen klar sein, dass dort nicht über Ausgleich und Abfindung verhandelt wurde.

4. Durch die Bekanntmachung der BGH-Entscheidung vom 09.09.2003 ist die Frist nicht erneut in Lauf gesetzt worden. Eine abgelaufene Frist kann nicht ohne weiteres wieder neu beginnen. Hierzu hätte es einer neuen Vereinbarung entweder zwischen den Parteien des Unternehmensvertrages oder zwischen den Klägern als Aktionären und der Beklagten bedurft. Daran fehlt es; die Bekanntmachung nennt auch keine neue Frist. § 305 Abs. 4 AktG ist nicht einschlägig, die BGH-Entscheidung ist nicht in einem (neuen) Spruchverfahren ergangen; vielmehr hat der BGH über den Leistungsprozess entschieden. Die Kläger können sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil sie vorher nicht hätten wissen können, wie hoch die Abfindung im Ergebnis ausfallen würde. Diese Unsicherheit liegt an der gesetzlich vorgegebenen Trennung von Spruchverfahren und Leistungsprozess, sie besteht im Übrigen genauso für die Beklagte.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711.

Für die von den Klägern angeregte Zulassung der Revision sieht der Senat keinen hinreichenden Anlass. Die Rechtssache betrifft einen besonders gelagerten Einzelfall, der keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordert.






OLG Hamburg:
Urteil v. 07.01.2005
Az: 11 U 173/04


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