Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Mai 2002
Aktenzeichen: 33 W (pat) 213/00

(BPatG: Beschluss v. 28.05.2002, Az.: 33 W (pat) 213/00)

Tenor

Es wird festgestellt, daß die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Juni 1999 und vom 20. Juli 2000 wirkungslos sind, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 396 12 547 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 979 906 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 4. Juni 1999 hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke 396 12 547 und der Widerspruchsmarke 979 906 gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluß vom 20. Juli 2000 zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Die Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Winkler Dr. Hock Kätker Cl






BPatG:
Beschluss v. 28.05.2002
Az: 33 W (pat) 213/00


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