Finanzgericht Köln:
Beschluss vom 1. April 2004
Aktenzeichen: 10 K 5777/98
(FG Köln: Beschluss v. 01.04.2004, Az.: 10 K 5777/98)
Tenor
Der Streitwert wird auf 8.205.927 EUR (16.049.399 DM) festgesetzt.
Gründe
I.
Die ................... Company, .............., Klägerin zu 2. (..-Company) ist die börsennotierte Obergesellschaft eines Weltkonzerns. Im Rahmen einer Expansion auf den europäischen Markt erwarb die ..-Gruppe im Jahr 1989 sämtliche Mitunternehmeranteile an der ..................... Deutschland, Inc. & Co Holdings Kg, ...................., St.-Nr.: ............. (-- ..D-KG --), die bis 1992 als ................ KG firmierte. Gegenstand des Unternehmens der ..D-KG war unter anderem der Erwerb und die Verwaltung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen. Als geschäftsführende Holding-Gesellschaft war die ..D-KG im Zeitpunkt des Erwerbs der Mitunternehmeranteile durch die ..-Gruppe insbesondere mehrheitlich (51% der Stammaktien) an der ........... AG beteiligt. Zwischen der ..D-KG und ihren Beteiligungsgesellschaften bestand sowohl im Jahr 1989 als auch in den Folgejahren eine gewerbesteuerliche und umsatzsteuerliche Organschaft.
Der Erwerbsvorgang stellte sich im Einzelnen wie folgt dar: Die ..-Company hatte im Jahr 1989 über Dritte eigens für Zwecke der Akquisition der ..D-KG die ...... Vermögensverwaltung GmbH (......-GmbH) gründen lassen, die - abgesehen von zwei Mitarbeitern der ..-Gruppe - ohne eigenes Personal und eigene Geschäftsräume blieb. Zum 30. November 1989 veräußerten die Gesellschafter der ..D-KG sämtliche Mitunternehmeranteile für einen Kaufpreis von ... Mio. DM zu 96,6% an die ......-GmbH. Im Dezember 1989 wurde das Stammkapital der ......-GmbH auf insgesamt rd. .. Mio. DM erhöht. Im Übrigen sollte die Finanzierung der Kaufpreisverbindlichkeiten nach Angaben der Klägerinnen über Darlehen der ..-Company erfolgen, die zum Zwecke der Refinanzierung selbst Kredite aufnahm.
Mit Verträgen vom 28. Dezember 1989 erwarb die ......-GmbH von der Bank der .......... ..........bank und der ................ Bank Stamm- und Vorzugsaktien der ........... AG für insgesamt rd. ...,02 Mio. DM.
Im Februar 1990 errichtete die ..-Company unter anderem die ............... Deutschland, Inc., .............. (Klägerin zu 1. - ..D-Inc. -), die sowohl Holding- als auch Finanzierungsfunktionen ausüben sollte. Ende Februar 1990 gewährte die ..-Company der .......-GmbH weitere Darlehen zum Zwecke der Kaufpreiszahlung, für die sich die ..-Company durch einen Kredit bei der ......... Bank refinanzierte.
Mit Wirkung zum 30. April 1990 legte die ......-GmbH die von ihr erworbenen Aktien der ........... AG in die ..D-KG ein. Unmittelbar danach veräußerte die ......-GmbH die Mitunternehmeranteile an der ..D-KG für rd. .... Mio. DM an die ..-Company. Die Kaufpreisforderung der ......-GmbH wurde soweit wie möglich durch Aufrechnung mit den Darlehensforderungen der ..-Company getilgt. Die ..-Company wiederum veräußerte die erworbenen Mitunternehmeranteile im gleichen Zuge für denselben Kaufpreis an die ..D-Inc., die seitdem persönlich haftende Gesellschafterin der ..D-KG ist. Die ..-Company war dementsprechend nur für eine juristische Sekunde unmittelbar Inhaberin der Anteile an der ..D-KG. Die ..D-Inc. übte neben der Verwaltung des Mitunternehmeranteils an der ..D-KG keine weiteren Aktivitäten aus. Sie hatte weder Geschäftsräume angemietet noch eigene Arbeitnehmer angestellt. Gemäß § 4 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags war die ..D-Inc. von der Geschäftsführung der ..D-KG ausgeschlossen außerdem hatte sich die ..D-Inc verpflichtet, die ..D-KG nicht zu vertreten. Die ......-GmbH wurde in Mai 1990 aufgelöst.
In der Zeit von Mitte 1992 bis 1996 führte das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung ...... eine Betriebsprüfung bei der ..D-KG durch. Während der Prüfung trugen die Klägerinnen vor, die ..D-Inc. sei zwischengeschaltet worden, weil es im Konzern der ..-Company üblich sei, Beteiligungen an Unternehmen außerhalb der USA nicht durch die Konzernspitze selbst, sondern durch zwischengeschaltete Holdinggesellschaften zu halten. Im Prüfungsbericht vom 10. September 1996 vertrat das Prüfungs-Finanzamt demgegenüber die Ansicht, nicht die ..D-Inc. sondern die ..-Company sei Komplementärin der ..D-KG. Die bestehende Beteiligungsstruktur unter Zwischenschaltung von Basisgesellschaften sei rechtsmissbräuchlich. Dies habe zur Folge, dass der Steueranspruch so entstehe, wie er bei einer wirtschaftlich angemessenen Gestaltung entstanden wäre. Deshalb sei allein die ..-Company als Mitunternehmer anzusehen und ihre Refinanzierungsaufwendungen als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen. Von den Darlehenszinsen, die die ..-Company für das Streitjahr 1990 hilfsweise als Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht habe, könnten allerdings rd. .. Mio. DM mangels Nachweis nicht anerkannt werden.
Mit der gegen die Gewinnfeststellungsbescheide nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage beantragten die Klägerinnen im Verfahren 10 K 5777/98, den Gewinnfeststellungsbescheid dahin zu ändern, dass der ..D-Inc. als Mitunternehmerin ein Verlust von .......... DM sowie anrechenbare Körperschaftsteuer in Höhe von ......... DM und anrechenbare Kapitalertragsteuer in Höhe von ......... DM zugerechnet werden und dass der ..-Company mangels Mitunternehmerschaft für die Zeit ab Mai 1990 keine Einkünfte mehr zugerechnet werden.
Die ..-Company beantragte hilfsweise, den o.a. Gewinnfeststellungsbescheid dahin zu ändern, dass Zinsaufwendungen in Höhe von insgesamt .......... DM anstelle der bisher berücksichtigten .......... DM als Sonderbetriebsausgaben anerkannt werden.
Die gleichen Fragen waren für die Jahre 1991 bis 1994 im Verfahren 10 K 5779/98 anhängig. Für die Jahre 1995 bis 2001 war kein Klageverfahren anhängig; die Verfahren ruhten im Einspruchsverfahren bis zur Erledigung der Klageverfahren 10 K 5777 u. 5779/98.
In der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2002 in den Verfahren 10 K 5777/98 (Gewinnfeststellung 1990) und 10 K 5779/98 (Gewinnfeststellung 1991 bis 1994) verständigten sich die Beteiligten auf Vorschlag des Berichterstatters darauf, im Hinblick auf den Hilfsantrag der ..-Company für die Streitjahre von 1990 bis 2001 einen mittleren Zinssatz von 7% zu unterstellen und dementsprechend 38/47 der in den Steuererklärungen geltend gemachten Zinsbeträge (für 1990 .. Mio. DM der geltend gemachten rd. .. Mio. DM) zum Abzug als Sonderbetriebsausgaben zuzulassen. Die Kosten wurden den Beteiligten jeweils zur Hälfte auferlegt. Das Verfahren 10 K 5779/98 wurde vertagt, um den Beteiligten die Gelegenheit zu geben, die abziehbaren Beträge im Einzelnen zu berechnen, zumal für das Jahr 1994 noch eine weitere Streitfrage offen war.
Mit Kostenfestsetzungsanträgen vom 22. Januar 2003 und ergänzend vom 11. August 2003 beantragen die Klägerinnen, den Streitwert für das Klageverfahren gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG auf 10.065.078 EUR festzusetzen und darüber hinaus, den Gegenstandsmehrwert hinsichtlich der Erledigungsgebühr gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO auf 144.842.461 EUR festzusetzen. Den Streitwert berechnen die Klägerinnen dabei wie folgt:
Klägerin zu 1. (..D-Inc.)
25% des beantragten Verlusts (rd. 11,1 Mio. DM) 2.770.480 DM
beantragte anrechenbare Körperschaftsteuer 6.688.355 DM
beantragte anrechenbare Kapitalertragsteuer 2.972.602 DM
12.431.437 DM
Klägerin zu 2. (..-Company)
25% des lt. Antrag festzustellenden Gewinns (rd. 15,4 Mio. DM) 3.854.432 DM
25% des Gewinnminderung lt. Hilfsantrag (rd. 13,6 Mio. DM) 3.399.712 DM
7.254.144 DM
Die Klägerinnen sind der Ansicht, bei der Bemessung des Streitwerts seien auch die streitigen anrechenbaren Steuern zu berücksichtigen, da die im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 2 AO 1977 getroffenen Feststellungen zu den anrechenbaren Steuern Bindungswirkung für die Anrechnungsverfügung entfalteten und eine spätere Korrektur im Erhebungsverfahren nicht möglich sei. Hauptantrag und Hilfsantrag der Klägerin zu 2. seien zu addieren, weil im Rahmen der Verständigung auch über den Hilfsantrag entschieden worden sei und es sich bei den Anträgen nicht um denselben Gegenstand handle. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Hauptantrag auf Zuweisung eines Einkommens von 0 DM gerichtet gewesen sei, während mit den Hilfsantrag die Zuweisung eines Verlusts von 29.016.578 DM erstrebt worden sei.
Der Gegenstandsmehrwert ergebe sich daraus, dass in der mündlichen Verhandlung eine Verständigung hinsichtlich der steuerlichen Verhältnisse für die Jahre 1990 bis 2001 getroffen worden sei. Damit habe man sich über streitige Ansprüche verständigt, welche über den Gegenstand des Klageverfahrens (1990) weit hinausgingen. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 11. August 2003 Bezug genommen.
Nach Ansicht des Beklagten beträgt der Gegenstandswert lediglich 6.624.912 DM (2.770.480 DM zzgl. 3.854.432 DM), also 3.387.264 EUR. Steuerabzugsbeträge seien ebenso wie Folgesteuern bei der Bemessung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen. Die Gegenstandswerte von Haupt- und Hilfsantrag betreffend die Klägerin zu 2. dürften auch nicht addiert werden, da beide Anträge denselben Gegenstand beträfen und deshalb nur der höhere von beiden Werten maßgeblich sei. Zwar hätten die Anträge im Streitfall neben einander bestehen können, weil sie sich gegenseitig ausgeschlossen hätten. Wirtschaftlich habe das Interesse der Klägerin zu 2. jedoch bei beiden Anträgen darin gelegen, die steuerlichen Nachteile aus der Behandlung als faktische Mitunternehmerin zu vermeiden, sodass eine wirtschaftliche Identität von Haupt- und Hilfsantrag gegeben sei. Der Kostenbeamte hat sich dem mit Schreiben vom 17. Februar 2003 unter Berufung auf die Rechtsprechung des BFH angeschlossen, nach der der Antrag auf Aufhebung eines Bescheids der Sache nach den gleichen Gegenstand betrifft wie der Antrag auf Feststellung seiner Unwirksamkeit (BFH-Beschluss vom 8. Juni 1988 IX E 4/87, BFH/NV 1989, 43).
Auch die Voraussetzungen für den Ansatz eines Gegenstandsmehrwerts liegen nach Ansicht des Beklagten nicht vor. Voraussetzung für den Ansatz eines Gegenstandsmehrwerts sei, dass ein Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach möglich sei. Hinsichtlich der Jahre 1991 bis 1994 komme ein Gegenstandsmehrwert schon deshalb nicht in Betracht, weil über diese Jahre im gerichtlichen Verfahren 10 K 5779/98 gestritten werde; der Gegenstandswert dieser Jahre sei daher ohne weiteres nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert zu berechnen. Für die Jahre 1995 bis 2001 bestehe ein Kostenerstattungsanspruch bereits dem Grunde nach nicht. Insoweit sei kein Klageverfahren anhängig; die Einspruchsverfahren seien ruhend gestellt worden. Die Beteiligten hätten mit ihrer tatsächlichen Verständigung diese Einspruchsverfahren einvernehmlich beendet. Das Gesetz sehe jedoch einen Kostenerstattungsanspruch für die Führung des Einspruchsverfahrens nicht vor.
II.
Der Gegenstandswert errechnet sich wie folgt:
Klägerin zu 1. (..D-Inc.)
40% des beantragten Verlusts (rd. 11,1 Mio. DM) 4.432.767 DM
Klägerin zu 2. (..-Company)
40% des lt. Antrag festzustellenden Gewinns (rd. 15,4 Mio. DM) 6.167.092 DM
40% des Gewinnminderung lt. Hilfsantrag (rd. 13,6 Mio. DM) 5.439.540 DM
16.049.399 DM
1. Steuerabzugsbeträge sind entgegen der Ansicht der Klägerin bei der Bemessung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen.
a) Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
b) Die Ermittlung des Streitwerts in einer Gewinnfeststellungssache richtet sich grundsätzlich nach den steuerlichen Auswirkungen, die die streitigen Feststellungen auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer der Verfahrensbeteiligten haben können. Dabei anerkennt die Rechtsprechung, dass die Auswirkungen nicht exakt berechnet werden müssen, sondern mit Hilfe eines Pauschalsatzes geschätzt werden können. Im Regelfall ist der Streitwert mit 25% des streitigen Gewinns (Verlusts) anzusetzen. Sind höhere Einkünftebeträge streitig, so ist der Pauschalsatz von 25 v.H. angemessen zu erhöhen (BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 1992 I E 2/92, BFH/NV 1993, 377, vom 23. Februar 1978 IV E 1/78, BStBl II 1978, 409). Da es im Streitfall einerseits um hohe Beträge geht, es sich aber andererseits um ausländische Beteiligte handelt, schätzt das Gericht die steuerliche Auswirkung pauschal mit jeweils 40%.
c) Für die Bemessung des Streitwerts ausdrücklich nicht maßgeblich ist nach Ansicht des BFH die Steuernachforderung bzw. die möglicherweise bestehende Steuererstattung, die sich nach Berücksichtigung von Steuerabzugsbeträgen (anrechenbare Kapitalertragsteuer bzw. Körperschaftsteuer) ergibt. Denn die Anrechnung vollzieht sich erst im Steuererhebungsverfahren (vgl. §§ 218 ff. AO 1977) und nicht schon im Steuerfestsetzungsverfahren (vgl. §§ 155 ff. AO 1977). Für die Streitwertermittlung ist jedoch grundsätzlich nur das maßgebend, was sich im Steuerfestsetzungsverfahren auswirken kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 1992 I E 2/92, BFH/NV 1993, 377, vom 2. November 1977 I E 2/77, BFHE 123, 410, BStBl II 1978, 58). Als weiteres entscheidendes Kriterium kommt im Streitfall hinzu, dass über die Höhe der Abzugsbeträge nicht gestritten wurde. Es ging lediglich um die Zurechnung der Mitunternehmerstellung und im Hilfsantrag über die Frage, in welcher Höhe Sonderbetriebsausgaben ohne Nachweis zu berücksichtigen sind. Die unstreitigen Abzugsteuern stellten daher im Streitfall lediglich einen Annex zum festgestellten Gewinn dar, mit der Folge, dass sie sich nicht streitwerterhöhend auswirken können.
2. Bei der Berechnung des Gegenstandswerts der Klägerin zu 2. sind Haupt- und Hilfsantrag entgegen der Ansicht des Beklagten zusammenzurechnen.
a) Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche denselben Gegenstand, so ist nach Satz 3 der Vorschrift jedoch nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. Gemäß § 19 Abs. 4 GKG ist Abs. 1 bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich entsprechend anzuwenden.
b) Im Streitfall betrafen Haupt- und Hilfsantrag nicht denselben Gegenstand. Während die Klägerin zu 2. mit ihrem Hauptantrag das Begehr verfolgte, nicht als Mitunternehmerin behandelt zu werden, erstrebte sie mit den Hilfsantrag für den Fall der Bejahung einer Mitunternehmerschaft das Ziel, zumindest die von ihr getätigten Sonderbetriebsausgaben nicht zu verlieren. Wie im Fall des BFH-Beschluss vom 8. März 1973 IV B 18/69, BFHE 109, 14, BStBl II 1973, 505 (im Ergebnis durch die Änderung des § 19 GKG durch das KostÄndG vom 24. Juni 1994 überholt) hält sich deshalb der Hilfsantrag nicht innerhalb des vom Hauptantrag gesteckten Rahmens hält, sondern zielt auf etwas ganz anderes ab, nämlich auf die Anerkennung von Sonderbetriebsausgaben. Würden die Anträge gesondert gestellt, hätte jeder für sich einen eigenen, den des anderen nicht überdeckenden Streitwert. Deshalb können beide Einzelstreitwerte wie bei einer objektiven Klagenhäufung zu einem Gesamtstreitwert zusammengezogen werden.
Der vom Beklagten angeführte Begriff der "wirtschaftliche Identität" ist hingegen kaum subsumtionsfähig. Ein Abstellen auf die wirtschaftliche Identität kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn nicht bereits nach allgemeinen Kriterien bestimmbar ist, ob es sich bei Haupt- und Hilfsantrag um verschiedene Klagegegenstände handelt. Dies ist im Streitfall gegeben, weil sich Haupt- und Hilfsantrag gegenseitig ausschließen und völlig unterschiedliche Fragen betreffen, indem der Hauptantrag die Mitunternehmerschaft als solche in Frage stellt, während mit den Hilfsantrag - bei Bejahung der Mitunternehmerschaft - zusätzliche Sonderausgaben geltend gemacht werden sollen. Der vom Beklagten angeführte BFH-Beschluss vom 8. Juni 1988 IX E 4/87, BFH/NV 1989, 43, nach dem der Antrag auf Aufhebung eines Bescheids der Sache nach den gleichen Gegenstand betrifft wie der Antrag auf Feststellung seiner Unwirksamkeit, ist mit der Konstellation im Streitfall in keiner Weise vergleichbar.
3. Der Ansatz eines Gegenstandsmehrwerts kommt entsprechend der zutreffenden Ansicht des Beklagten nicht im Betracht.
a) Nach § 10 Abs. 1 BRAGO setzt das Gericht auf Antrag den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss selbständig fest, wenn sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen, sondern nach einem anderen Wert.
b) Hinsichtlich der Jahre 1991 bis 1994, über die im gerichtlichen Verfahren 10 K 5779/98 gestritten wird, ist der Gegenstandswert jedoch ohne weiteres nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert zu berechnen. Daher ist der Ansatz eines Gegenstandsmehrwerts insoweit weder angezeigt noch erforderlich.
Aber auch hinsichtlich der Jahre 1995 bis 2001 kann kein für die Kostenerstattung Gegenstandsmehrwert berücksichtigt werden. Die Berechnung nach einem anderen als dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert ist zwar u. a. dann möglich, wenn in einem Vergleich auch nichtrechtshängige Ansprüche einbezogen werden. Zu Recht weist der Beklagten jedoch darauf hin, dass Voraussetzung für den Ansatz eines Gegenstandsmehrwerts immer ist, dass dem Grunde nach ein Anspruch auf Kostenerstattung in den einbezogenen Streitfragen denkbar ist. Dies ist für die Jahre 1995 bis 2001 nicht der Fall. Denn insoweit war kein Klageverfahren anhängig. Die zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen wurden in Anlehnung an die Verständigung im Verfahren 10 K 5777/98 im Rahmen der noch ruhenden Einspruchsverfahrens einvernehmlich beendet. Für die Führung des Einspruchsverfahrens sieht das Gesetz allerdings bewusst keinen Anspruch auf Kostenerstattung vor; die Einspruchsführer haben die Kosten des Einspruchsverfahrens jeweils selbst zu tragen. Diese gesetzliche Grundentscheidung würde konterkariert, wenn man eine Erstattung nur deshalb bejahte, weil die Verständigung im Rahmen der Erledigung eines Klageverfahrens für einen anderen Veranlagungszeitraum getroffen wurde. Besteht ein Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach nicht, kann er auch nicht auch nicht im Wege eines Gegenstandsmehrwerts berücksichtigt werden.
FG Köln:
Beschluss v. 01.04.2004
Az: 10 K 5777/98
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